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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.01.2017 VD.2016.211 (AG.2017.37)

5 gennaio 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·611 parole·~3 min·4

Riassunto

Rechtsverweigerung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.211

URTEIL

vom 5. Januar 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]   

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverweigerung

Sachverhalt

Mit einer an das Appellationsgericht, Zivilgericht, Strafgericht und Sozialversicherungsgericht adressierten Eingabe vom 28. September 2016 erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) „Klage“ gegen das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB), das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) und das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihre „Leute und Kinder oder Familien“ seien über Jahre der Gewalt und Ausplünderung ausgesetzt worden und hätten dadurch Schaden erlitten. Sie wolle nicht erneut sämtliche ihr zustehenden Rechtsansprüche aufzählen, wolle aber alles zurück erhalten. Ihr sei durch „Vernichtungs- und Versklavungsplan und Ausraubungsplanung sowie Menschenverbrechen“ ein Schaden im Umfang von „CHF/EU 103‘650‘000 (plus)“ entstanden. Alles was ihr gehöre, sei ihr nun seit mehr als 30 Jahren völlig grundlos weggenommen und regelrecht geraubt und gestohlen worden.

Mit ihrer Eingabe moniert die unter Beistandschaft stehende Beschwerdeführerin – zumindest implizit – auch die Mandatsführung der mit ihr befassten Mandatsträger. Die Eingabe der Beschwerdeführerin richtet sich aber auch gegen die KESB und ist insofern als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 hat der Instruktionsrichter die Eingabe vom 28. September 2016 zur Vernehmlassung und Edition der über die Beschwerdeführerin geführten Akten der KESB zukommen lassen und diese zur Prüfung eingeladen, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde nach Art. 419 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zu behandeln sei. Die KESB hat sich am 1. November 2016 vernehmen lassen und beantragt, auf die Beschwerde sei mangels Substantiierung nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat am 1. Dezember 2016 repliziert. Am 19. Dezember 2016 hat sie ein weiteres Schreiben eingereicht (datiert vom 18. Dezember 2016). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.

Das Appellationsgericht ist nicht Aufsichtsorgan über das ABES, das WSU und das AWA, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht als Aufsichtsbeschwerde behandelt werden kann. Zudem ist die Eingabe der Beschwerdeführerin mangels Angabe konkreter Handlungen oder Unterlassungen der entsprechenden Behörden und des Beistandes oder Beiständin nicht geeignet, als Grundlage für eine Aufsichtsanzeige oder Beschwerde zu dienen. Die KESB hat es daher zu Recht abgelehnt, die Eingabe als Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB zu behandeln. Es kann somit auf die zutreffenden Ausführungen der KESB vom 1. November 2016 verwiesen werden.

Schliesslich ist das Appellationsgericht nicht zuständig für die Beurteilung von Schadenersatzklagen gegenüber dem Kanton und seine Behörden. Hinzu kommt, dass den weitschweifigen Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 28. September 2016, 1. Dezember 2016 und 18. Dezember 2016 nicht entnommen werden kann, wie der behauptete Schaden entstanden sein soll. Daher ist die Eingabe trotz bestehender Pflicht der unzuständigen Behörde zur Überweisung der Eingabe an die zuständige Behörde nicht an das zuständige Zivilgericht weiterzuleiten.

2.

Nach dem Gesagten kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden. Umständehalber ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       KESB

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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