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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2017 VD.2016.204 (AG.2017.94)

6 febbraio 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,594 parole·~8 min·3

Riassunto

Nachsteuern zur direkten Bundessteuer pro 2004 bis pro 2007 (BGer 2C_305/2017 vom 22. März 2017)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.204

URTEIL

vom 6. Februar 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer   

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]   

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen Beschlüsse der Steuerrekurskommission

vom 16. August 2016

betreffend Nachsteuern zu den kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer pro 2004 bis pro 2007

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 20. April 2016 hat die Steuerverwaltung die Einsprache von A____ (Rekurrent) gegen die Nachsteuerverfügungen zu den kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer pro 2004 und 2005 einerseits sowie pro 2006 und 2007 andererseits abgewiesen. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Rekurrent am 25. Mai 2016 Rekurs bei der Steuerrekurskommission. Diese verlangte mit Schreiben vom 31. Mai 2016 für die Verfahren betreffend kantonale Steuern und Bundessteuern je einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.–, zahlbar bis zum 1. Juli 2016. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 stellte der Rekurrent bei der Steuerrekurskommission sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Diese stellte ihm daraufhin das Formular unentgeltliche Rechtspflege zu und setzte ihm Frist bis zum 25. Juli 2016 um dieses sowie weitere Unterlagen einzureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Das Schreiben des Rekurrenten vom 20. Juli 2016 wurde zuständigkeitshalber als mögliche Aufsichtsbeschwerde an das Generalsekretariat des Finanzdepartements weitergeleitet. Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 forderte die Steuerrekurskommission den Rekurrenten zur Einreichung des komplett ausgefüllten Formulars inklusive Beilagen bis zum 15. August 2016 in Bezug auf Nachsteuern zu den kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer pro 2004 bis pro 2007 auf.

Nach Eingang des Schreibens des Rekurrenten vom 10. August 2016 wies das Präsidium der Steuerrekurskommission mit Verfügungen vom 15. August 2016 betreffend Nachsteuern zu den kantonalen Steuern pro 2004 bis pro 2007 sowie zur direkten Bundessteuer pro 2004 bis pro 2007 das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege ab. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist bis zum 14. September 2016 gesetzt, um je einen Kostenvorschuss von CHF 800.– zu leisten, ansonsten die beiden Verfahren als dahingefallen abgeschrieben würden. Am 16. August 2016 verfügte das Präsidium der Steuerrekurskommission Rektifikate der Verfügungen vom 15. August 2015. In diesen wurde der Eingang des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. August 2016 berücksichtigt, das Gesuch abgewiesen und der rekurrierenden Partei eine Frist bis zum 18. September 2016 gesetzt um einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.– zu leisten, ansonsten die Verfahren als dahingefallen abgeschrieben würden.

Mit Schreiben vom 18. September 2016 erhob der Rekurrent Einsprache beim Verwaltungsgericht. Die Eingabe wurde am 26. September 2016 versandt. Auf das Einholen einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz wurde verzichtet.

Am 27. September 2016 hat das Präsidium der Steuerrekurskommission im Verfahren betreffend Nachsteuern zu den kantonalen Steuern pro 2004 bis pro 2007 einerseits sowie betreffend Nachsteuern zur direkten Bundessteuer pro 2004 bis pro 2007 andererseits verfügt, dass mangels Zahlung des Kostenvorschusses innert Frist, der Rekurs von A____ ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen abgeschrieben werde. Gegen diese Verfügungen hat der Rekurrent mit Schreiben vom 23. Oktober 2016 Einsprache erhoben.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des basel-städtischen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Zustellung zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).

Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids (der Steuerrekurskommission) bezüglich der direkten Bundessteuer an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu erheben (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Für das Verfahren gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen von Art. 140–144 DBG und subsidiär jene des kantonalen Rechts zum Rekursverfahren (Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1 der basel-städtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011 E. 1.1).

Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses (kantonale Steuern) ebenso wie für die Beschwerde (direkte Bundessteuer) sowohl funktionell als auch sachlich als Dreiergericht zuständig (§ 171 StG i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 11 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

1.2      Ein Rekurs an das Verwaltungsgericht ist in der Regel nur gegen Endentscheide zulässig, welche das Verfahren formell und materiell zum Abschluss bringen (STAMM, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.). Bei der vorliegend angefochtenen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung und nicht um einen Endentscheid, da sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung darstellt (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1070; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 905). Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG ist die selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn diese für die Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein derartiger Nachteil ist bei Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger Praxis ohne Weiteres zu bejahen (WULLSCHLEGER/SCHRÖDER, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 f., 281 f.; vgl. VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 1.2 und VGE 732/2005 vom 19. Januar 2006 E. 1.2, je m.w.H.).

1.3     

1.3.1   Gemäss § 46 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) wie auch nach § 16 Abs. 2 VRPG hat ein Rekurs Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. Dabei hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip (WULLSCHLEGER/SCHRÖDER, a.a.O., S. 305; STAMM, a.a.O., S. 504; VGE VD.2013.86 vom 29. November 2013 E. 1.3, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1).

1.3.2   Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und die Festsetzung eines Kostenvorschusses wird von der Vorinstanz damit begründet, dass der Rekurrent innert gesetzter Frist der Aufforderung, aktuelle Unterlagen und Angaben für die Prüfung des genannten Antrags einzureichen, mit seinen Schreiben vom 10. bzw. 15. August 2016 nicht nachgekommen sei. Mangels Nachweis der Bedürftigkeit werde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen.

1.3.3   Mit dieser Argumentation der vorinstanzlichen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege setzt sich der Rekurrent in seiner Eingabe vom 18. September 2016 in keiner Weise auseinander. Damit verletzt er seine Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG. Auf den Rekurs kann daher in Bezug auf die Eingabe vom 18. September 2016 nicht eingetreten werden.

1.4     

1.4.1   Die zweite Eingabe des Rekurrenten, welche am 27. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingetroffen ist und sich gemäss Beilagen gegen die Abschreibeverfügung der Steuerrekurskommission richtet, setzt sich zwar mit der Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auseinander, wurde aber gemäss § 16 Abs. 2 VRPG zu spät eingereicht. Zwar wäre die Frist im Zusammenhang mit den Abschreibeverfügungen vom 27. September 2016 wohl knapp eingehalten. In der Sache richtet sie sich jedoch gegen die ursprünglichen Verfügungen betreffend das Nichtgewähren der unentgeltlichen Rechtspflege vom 16. August 2016. Die Rekursfrist gegen diese Verfügungen endete 30 Tage nach deren Zustellung und hat spätestens am 18. September 2016 zu laufen begonnen. An diesem Tag ist die erste Eingabe des Rekurrenten datiert, womit erstellt ist, dass er zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Ablehnung hatte. Damit ist die am 23. Oktober 2016 datierte zweite Eingabe zu spät eingereicht worden. Auf den verspätet eingereichten Rekurs bzw. die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

1.4.2   Selbst wenn der Rekurs bzw. die Beschwerde hätte berücksichtigt werden können, zielt sie materiell an der Sache vorbei. Der Rekurrent macht geltend, dass für die beiden Verfahren (STRK.2016.78 und STRK.2016.79) kein Vorschuss bezahlt werden müsse, da er bereits im Vorfeld um Erlass der ungerechtfertigten Kosten gebeten habe. Die korrekte Eingabe mit den verlangten Unterlagen versehen, sei vom Rekurrenten fristgerecht eingereicht worden. Die von ihm geltend gemachten Gründe würden somit einen Erlass der verlangten Kosten in jeder Hinsicht rechtfertigen. Er bringt weiter vor, dass die eingereichten Unterlagen unterdrückt bzw. vernichtet worden seien. Damit bringt er jedoch keine Gründe vor, weshalb er der Aufforderung, aktuelle Unterlagen und Angaben für die Prüfung des genannten Antrags einzureichen, nicht nachgekommen ist.

1.4.3   Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert hätte, zumal der Rekurrent das Formular trotz mehrfacher Aufforderung unvollständig ausgefüllt hat und vor allem nicht diejenigen Beilagen ediert hat, welche seine Angaben im Formular, z.B. die Arbeitsunfähigkeit sowie aktuelle Kontoauszüge, belegen würden.

1.5      Der Rekurrent verlangt in seinen Eingaben ausdrücklich die Durchführung einer Parteianhörung. Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Steuersachen gelten hingegen nicht als zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Stamm, a.a.O., S. 512; BGE 2P.41/2002 E. 5; VGE 674/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 1.3), weshalb vorliegend keine Parteiverhandlung durchzuführen ist.

2.

Es ist festzustellen, dass auf den Rekurs bzw. die Beschwerde einerseits in Bezug auf die Eingabe vom 18. September 2016 mangels Begründung sowie andererseits in Bezug auf das Schreiben vom 23. Oktober 2016 infolge verspäteter Eingabe nicht eingetreten wird. Der Rekurs ist als aussichtslos anzusehen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 4), weshalb dem Rekurrenten unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

            Für das Verfahren wird eine Gebühr von CHF 300.– erhoben.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Steuerrekurskommission

-       Eidg. Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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