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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.08.2017 VD.2016.178 (AG.2017.635)

16 agosto 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,388 parole·~27 min·3

Riassunto

Regelung des Besuchsrechts (BGer 5A_853/2017 vom 2. November 2017)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.178

URTEIL

vom 16. August 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Lucienne Renaud  

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532 Basel

C____                                                                                             Beigeladener

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Juli 2016

betreffend Regelung des Besuchsrechts

Sachverhalt

B____, geboren am […] 2010, ist der Sohn von A____ (Mutter) und C____ (Vater). Die Eltern waren im Zeitpunkt seiner Geburt zivilrechtlich nicht miteinander verheiratet gewesen und leben getrennt; der Sohn steht unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter. Gemäss Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts [...] vom 26. März 2012 hat der Vater an den Unterhalt des Kindes monatlich CHF 450.–, indexiert gemäss üblicher Klausel, zu bezahlen. Im Mai 2012 ersuchte der Vater die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [...], damaliger Wohnsitz von Mutter und Kind, um Regelung des Besuchsrechts. Mit Entscheid vom 13. Mai 2013 hat die KESB [...] das Verfahren infolge örtlicher Unzuständigkeit abgeschrieben, da Mutter und Kind seit Juli 2012 unbekannten Aufenthaltes, mutmasslich im Ausland, gewesen seien und die Mutter sich am 30. September 2012 bei der Einwohnerkontrolle [...] abgemeldet habe, ohne eine neue Adresse anzugeben.

Am 20. Februar 2014 beantragte der Vater bei der KESB Basel die Regelung des gegenseitigen Besuchsrechts mit seinem Sohn. Die KESB Basel teilte ihm darauf mit, dass sie nicht zuständig sei, da Mutter und Kind nicht in Basel angemeldet seien. Am 19. April 2015 wandte sich der Vater erneut an die KESB Basel und bat um Regelung des Besuchsrechts, da er erfahren habe, dass die Mutter nun in Basel wohne. Die KESB betraute darauf den Kinder- und Jugenddienst (KJD) mit der Durchführung der erforderlichen behördlichen Abklärungen. Am 16. Juni 2015 stellte der Vater ausserdem den Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge; der Auftrag an den KJD wurde entsprechend ergänzt. Mit Bericht vom 26. Mai 2016 empfahl die abklärende Sozialarbeiterin des KJD, [...], der KESB die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft für B____; die Besuche sollten während eines Jahres zwecks Beziehungsaufbau zwischen Vater und Sohn zunächst über die „Begleiteten Besuchstage“ (BBT) stattfinden und die Mutter solle angewiesen werden, den Kontakt zwischen Vater und Sohn zu ermöglichen; die gemeinsame elterliche Sorge konnte die Sozialarbeiterin nicht empfehlen. Den Eltern wurde das rechtliche Gehör zu diesen Empfehlungen gewährt, wobei der Vater seinen Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge zurückgezogen hat. Am 21. Juli 2016 hat die KESB folgenden Beschluss getroffen:

1.    Für B____ wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet.

2.    D____, Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), wird zum Beistand ernannt.

3.    Der Beistand erhält den Auftrag und die Befugnisse,

a) den Kontakt zwischen B____ zu seinem Vater aufzubauen,

b) den Eltern sowie B____ in Besuchsrechtsfragen als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen,

c) Begleitete Besuchstage in die Wege zu leiten und vor Ablauf von sechs Monate der KESB über den bisherigen Verlauf zu berichten,

d) im Streitfall die begleiteten Übergaben zu organisieren,

e) die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen,

f) die für die Ausübung des Besuchsrechts bestehenden Modalitäten gegebenenfalls einvernehmlich mit den Eltern anzupassen und zu erweitern und gegebenenfalls im Streitfall auch die nötigen Entscheidungen zu treffen.

4.    Zusätzlich erhält der Beistand den Auftrag, die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist. Zudem ist der KESB mindestens alle zwei Jahre ein Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen.

Berichtsperiode: 21. Juli 2016 bis 20. Juli 2018; einzureichen bis 15. August 2018.

5.    Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

6.    Gestützt auf § 24 der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

7.    Mitteilung an: …“

Gegen diesen Beschluss hat die Mutter mit Eingabe vom 20. August 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Sie moniert zunächst Art und Datum der Zustellung des angefochtenen Beschlusses, ohne allerdings daraus etwas abzuleiten. Sie rügt sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und macht insbesondere geltend, dass sie nur dann Hand zu begleiteten Besuchstagen biete, wenn ihre Bedingungen erfüllt würden. Der Vater hat am 15. September 2016 Stellung zur Beschwerde genommen, sinngemäss die Abweisung beantragt und festgehalten, dass er nun möglichst rasch das Besuchsrecht mit seinem Sohn ausüben wolle. Die KESB hat sich am 20. September 2016 ebenfalls vernehmen lassen und die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf eingetreten werden könne. Ausserdem wurde eine CD mit den Akten eingereicht. Der Besuchsrechtsbeistand hat dem Verwaltungsgericht am 9. November 2016 mitgeteilt, dass er beide Elternteile Ende Juli 2016 zu einem Einzelgespräch eingeladen habe, dass ein solches Gespräch lediglich mit dem Vater habe durchgeführt werden könne, dass mit der Mutter lediglich zwei Telefongespräche geführt worden seien, da sie ein direktes Gespräch ablehne; ausserdem habe ihm die Mutter mitgeteilt, dass sie nicht bereit sei, die begleiteten Besuchstage umzusetzen.

Kurz vor der zunächst auf den 7. Februar 2017 festgesetzten Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2017 ein Verschiebungsgesuch eingereicht mit dem Hinweis darauf, dass sie sich nach der Geburt eines Kindes, offenbar am [...], im Wochenbett befinde und ihr Partner sie bei der Betreuung ihrer drei Kinder nicht unterstützen könne. Die Verhandlung wurde abgeboten und mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. Februar 2017 wurde E____, [...], damit betraut, die Situation vor Ort abzuklären und eine Empfehlung darüber abzugeben, wie das Verhältnis der Eltern und das Besuchsrecht in Zukunft gestaltet werden können und ob gegebenenfalls Unterstützungs- oder Schutzmassnahmen zu errichten seien; die Eltern wurden gestützt auf Art. 448 Abs. 1 ZGB zur Zusammenarbeit verpflichtet. Mit Schreiben vom 14. April 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie den Berater ablehne, weil er sie ohne Vorankündigung zu Hause habe besuchen wollen, was sie und ihre Familie traumatisiert und nachhaltig schockiert habe. E____ teilte daraufhin mit, dass er persönlich bei der Beschwerdeführerin habe vorsprechen und einen Ersttermin vereinbaren wollen, weil er sie anders nicht habe erreichen können und sie auf seine Bitte um Terminvorschläge nicht reagiert habe. Am 5. Juli 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe sich mit eingeschriebenem Brief vom 14. April 2017 bei E____ gemeldet, der Brief sei aber nicht abgeholt und ihr wieder retourniert worden. Gespräche mit E____ seien für sie ausgeschlossen. Ausserdem erklärte sie, sie wolle an der Verhandlung keinen persönlichen Kontakt zum beigeladenen Vater haben. Am 19. Juli 2017 teilte sie dem Gericht noch mit, dass sie an der Verhandlung vom 16. August 2017 nicht persönlich teilnehmen könne, da sie mit einem „anderweitigen Termin“ mit ihrem Sohn verhindert sei. Sie schlage deshalb vor, dass sie sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lasse, und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses sinngemässe Dispensationsgesuch wurde mit Verfügung vom 24. Juli 2017 abgewiesen und die unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung bewilligt, sobald eine gültige Vollmacht einer Rechtsvertretung eingereicht werde. Mit Eingabe vom 11. August 2017 teilte E____ mit, dass ihm der eingeschriebene Brief der Beschwerdeführerin vom 14. April 2017 wegen Ferienabwesenheit nicht habe zugestellt werden können.

An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht am 16. August 2017 haben der Beigeladene, der Beistand und ein Vertreter der KESB teilgenommen. Die Beschwerdeführerin ist nicht persönlich erschienen und hat auch keine Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Interessen betraut. Der Beigeladene und der Beistand sind befragt worden. Der Vertreter der KESB ist zum Vortrag gelangt und hat den Antrag auf Abweisung der Beschwerde bekräftigt. Ausserdem beantragt er, es sei den Eltern die Weisung zu erteilen, mit dem Beistand in Bezug auf das Besuchsrecht und die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge zusammen zu arbeiten. Die Besuche zwischen Vater und Sohn sollten während eines Jahres mit der Familienbegleitung stattfinden, und der Beistand vor Ablauf dieses Jahres Empfehlungen für die dannzumal weitere Besuchsausübung abgeben. Der Beigeladene wünscht Besuche mit seinem Sohn zunächst begleitet durch eine Fachperson. Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100). Die Regelung des Besuchskontakts bildet eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids, Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge von B____ ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.2      Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) kommt bei Geltung der Offizialmaxime nicht zum Tragen (BGE 129 III 417 E. 2.1.1 S. 419 f.). Es ist dem Verwaltungsgericht somit nicht verwehrt, den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern, wenn es zum Schluss kommt, dass dies dem Kindeswohl besser entspricht (vgl. VGE VD.2015.269 vom 5. Juli 2016 E. 1.2).

1.3      Die Beschwerdeführerin ist nicht zur Verhandlung erschienen, obwohl ihr sinngemäss gestelltes Dispensationsgesuch abgelehnt worden ist, wovon sie im Übrigen am 10. August 2017 und somit rechtzeitig vor der Verhandlung hat Kenntnis nehmen können. Entgegen ihrer Ankündigung und trotz Bewilligung der beantragten unentgeltlichen Verbeiständung ist auch keine anwaltliche Vertretung zur Verhandlung erschienen, obwohl sie gemäss eigenen Angaben in ihrem Schreiben vom 19. Juli 2017 bereits einen Rechtsanwalt „im Auge“ gehabt habe, der sie vertreten könnte. Der Entscheid ist somit aufgrund der Akten zu treffen (Art. 27 VRPG). Festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Recht, sich mündlich vor dem Verwaltungsgericht zu äussern, offenbar keinen Gebrauch hat machen wollen.

1.4      Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz, welche ihre Anliegen im angefochtenen Entscheid nicht umfassend und ausreichend behandelt habe. Der angefochtene Entscheid nimmt die von der Beschwerdeführerin geäusserten Anliegen, namentlich ihre Angst vor einer Entführung des Kindes, angemessen auf. Um die Fragen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem Inkasso der Unterhaltsbeiträge angemessen klären zu können, war hingegen bereits im Rahmen der Anhörung der Beschwerdeführerin zum Besuchsrecht bei der KESB eine Juristin beigezogen worden, welche ihr die rechtliche Situation erläuterte (vgl. Aktennotiz vom 16. Juni 2016, CD S. 74). Die KESB musste im Entscheid über die Regelung des Besuchsrechts und die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft die Frage des Inkassos des Unterhalts nicht mehr thematisieren. Die Entscheidbegründung muss im Übrigen so abgefasst sein, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann; die Begründungspflicht wird nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014, Rz 343 ff.; BGE 134 I 83, 88 f. E. 4; 136 I 184, 188 E. 2.2.1). Diesen Anforderungen entspricht die Begründung des angefochtenen Entscheides offensichtlich. Auch nachfolgend findet eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin teils weitschweifig vorgebrachten Argumenten lediglich insoweit statt, als diese überhaupt relevant für die Beurteilung der Beschwerde sind.

1.5      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des VRPG. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.

1.6      Das Kind ist in gerichtlichen Verfahren, in denen Kinderbelange zu regeln sind, anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (vgl. Art. 314a ZGB). Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon aus, dass die Kindesanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (vgl. BGE 133 III 553 E. 1.2.3 S. 557; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.4).

B____ wird im Oktober 2017 7 Jahre alt und könnte – und sollte – somit grundsätzlich angehört werden. Angesichts des Alters von B____ ist für seine Anhörung allerdings die Kooperation seiner Mutter unumgänglich. Vorliegend ist es den mit der Angelegenheit betrauten Behörden und Personen bisher nur schwer respektive gar nicht möglich gewesen, mit der Beschwerdeführerin persönlich ins Gespräch zu kommen – beispielsweise verweigert sie gegenüber dem Beistand, wie zuvor schon gegenüber der Sozialarbeiterin des KJD, ein direktes Gespräch (vgl. Bericht Beistand vom 9. November 2016, Protokoll Verhandlung S. 4; Bericht [...] vom 26. Mai 2016, CD S. 47 ff.) –, geschweige denn mit dem Kind in Kontakt zu treten (vgl. Bericht [...] vom 26. Mai 2016 S. 3, CD S. 49 [„Die Mutter liess es nicht zu, dass ich B____ einbeziehe.“]. Diese verweigernde Haltung hat die Beschwerdeführerin selbst im vorliegenden, von ihr selber initiierten Beschwerdeverfahren eingenommen: Den ersten Verhandlungstermin hat sie kurzfristig verschieben lassen – obwohl sie zweifellos seit längerem Kenntnis vom bevorstehenden Geburtstermin des eigenen Kindes hatte –, vom zweiten Termin wollte sie sich unter Angabe vager Gründe dispensieren lassen und ist dann trotz Ablehnung ihres Dispensationsgesuches nicht zur Verhandlung erschienen und hat, entgegen ihrer Ankündigung und trotz Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung, auch keine Rechtsvertretung mandatiert.

Im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde vom Verwaltungsgericht der Versuch unternommen, die Verhältnisse durch einen aussenstehenden Berater abklären zu lassen; in diesem Rahmen hätte sich der Junge vor E____ äussern und insoweit angehört werden können und sollen. Dieser Versuch ist gescheitert, denn auch E____ konnte keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin aufnehmen. Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin auf das Schreiben von E____ vom 4. April 2017, in welchem dieser um Terminvorschläge für ein Gespräch Mitte Mai gebeten hatte, offenbar mit Schreiben vom 14. April 2017 reagiert hat und dass dieses Einschreiben vom Berater nicht abgeholt wurde. In dem von ihr eingereichten Schreiben vom 14. April 2017 macht die Beschwerdeführerin allerdings nicht etwa Terminvorschläge, sondern verweigert vielmehr Gespräche aus fadenscheinigen Gründen – anhaltender Schock wegen des unangekündigten Besuchs des Beraters am 29. März 2017, Unmöglichkeit im April ihr Befinden für Mitte Mai abzuschätzen, Mutterschaftsurlaub wegen der im Januar erfolgten Geburt, Unwille, eine „fremde Person“ in ihrer Wohnung zu empfangen respektive Unzumutbarkeit des Weges zu den Räumlichkeiten von E____ in Röschenz (vgl. act 15). Notabene hat sie in einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag (14. April 2017) an das Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass sie E____ ablehne (act. 12). In ihrem Schreiben vom 5. Juli 2017 an das Verwaltungsgericht hat sie zudem in Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Familienbegleitung betont, dass es für sie nicht in Frage komme, ihr Kind – notabene für kürzere Zeit – fremden Personen in Obhut zu geben, zumal das Kind sich gegenüber Fremden nicht öffnen würde (act. 15). Eine Anhörung von B____ durch das Verwaltungsgericht kann nach dem Gesagten mutmasslich nicht unter angemessenen Umständen und innert angemessener Frist durchgeführt werden. Eine weitere Verzögerung des Verfahrens liegt weder im Interesse des Kindes noch seines Vaters, so dass vorliegend auf eine Anhörung verzichtet wird (vgl. BGer 5A_144/2012 vom 4. April 2012 E. 4).

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Junge, der – abgesehen von einem kurzen Besuch im Jahre 2015 – seit Jahren gar keinen Kontakt zu seinem Vater hat und diesen nicht kennt, mutmasslich äussern würde, er wünsche keine Kontakte zum Vater. Seine Äusserung müsste somit ohnehin vor dem Hintergrund der verweigernden Haltung der Beschwerdeführerin gewürdigt werden. Im Ergebnis wäre von seiner Anhörung kein relevanter Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens zu erwarten (vgl. auch BGer 5A_719/2013 E. 4 vom 17. Oktober 2014; 5A 428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1).

2.

Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anhörung am 16. Juni 2016 Angst davor geäussert habe, dass der Vater B____ entführen könne, sich aber schliesslich bereit erklärt habe, Kontakten im Rahmen der BBT zuzustimmen und ihren Sohn darin zu unterstützen, seinen Vater in diesem Rahmen kennenzulernen. Angesichts der Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern sei für das Kind eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten, damit der Kontakt zwischen Vater und Sohn via BBT rasch in die Wege geleitet, umgesetzt und begleitet werden könne. Angesichts der bekundeten Bereitschaft der Beschwerdeführerin, den Sohn beim Kontaktaufbau zum Vater via BBT zu unterstützen, könne von einer diesbezüglichen Weisung an diese abgesehen werden.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre berechtigten Anliegen im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden seien. Sie könne zu einem Besuchsrecht im Rahmen der BBT, nicht aber zu begleitenden Besuchstagen, nur dann Hand bieten, wenn ihre Bedingungen erfüllt würden. So sei der Wohnsitz des Vaters im Hinblick auf die Entführungsgefahr polizeilich zu überprüfen. Es sei ihr die Wohnadresse des Vaters bekannt zu geben, damit sie rechtliche Schritte in Zusammenhang mit ausstehenden Unterhaltsbeiträgen gegen ihn einleiten könne. Es müssten die Kinderzulagen beantragt und an sie respektive an B____ weitergeleitet werden. Schliesslich müsse der Vater seiner laufenden Unterhaltsverpflichtung nachkommen und einen Abzahlungsplan in Bezug auf die Ausstände vorlegen und einhalten. Würden diese Bedingungen erfüllt, sei sie mit Kontakten zwischen Vater und Sohn im Rahmen der BBT einverstanden. Ausserdem seien die Besuche mindestens während zwei Jahren im Rahmen der BBT durchzuführen.

3.

Die Errichtung der Besuchsrechtsbeistandschaft wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt. Die entsprechenden Voraussetzungen sind offensichtlich erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid der KESB E. 8). Die Beschwerdeführerin wendet sich einzig gegen die Besuche zwischen Vater und Kind.

Das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern sowie dessen Schranken richten sich nach Art. 273 ff. ZGB. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [UNKRK, SR 0.107] und Art. 8 EMRK [SR 0.101; dazu BGer 2A.87/2002 vom 22. Februar 2002 E. 1.3; BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3; zum Ganzen auch VGE 2015.269 vom 5. Juli 2016). Dieses Recht steht dem betroffenen Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4 S. 360 mit Hinweisen). Der elterliche Kontakt ist dabei nach Massgabe der Interessen des Kindes zu regeln, ohne dass es darum ginge, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden (BGer 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.). Als sogenanntes "Pflichtrecht" dient es in erster Linie dem Interesse des Kindes. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Vorlieben der Eltern haben zurückzustehen (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f., mit Hinweisen). Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass den obhutsberechtigten Elternteil die Pflicht trifft, die Beziehung zwischen dem Kind sowie dem anderen Elternteil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten (vgl. Art. 274 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3). Denn in der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590, BGer 5C.93/2005 vom 9. August 2005 E. 4.1). Bei der Festlegung des angemessenen Besuchsrechts nach Art. 273 Abs. 1 ZGB sind insbesondere das Alter, die Gesundheit und die Bedürfnisse des Kindes zu beachten. Die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Regelmässigkeit, Häufigkeit und Dauer der Kontakte hängen aber auch von der Wohnsituation und der Lebensgestaltung (namentlich Schul- und Arbeitssituation, Freizeitgestaltung) der Beteiligten ab (Tuor/Schnyder/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Auflage 2015, § 41 N 36; Schwenzer, in Basler Kommentar, Art. 273 ZGB N 13 ff. [insbesondere auch N 15 zur Praxis]).

4.

4.1

4.1.1   Zwischen dem bald siebenjährigen B____ und seinem Vater hat bis jetzt kein Kontakt etabliert werden können, obwohl der Vater sich seit mehreren Jahren darum bemüht. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Kind zwischen Herbst 2012 und ihrem Zuzug in Basel im Frühjahr 2015 offenbar im Ausland, nach Angaben des Vaters in Ägypten, aufgehalten hat (vgl. etwa Protokoll Verhandlung S. 3; Entscheid KESB […] vom 26. März 2013, CD S. 154 ff.). Es hat ein einzelnes kurzes Treffen im Jahre 2015 gegeben, als laut Angaben des Vaters offenbar ein gemeinsamer Bekannter der Eltern und der neue Partner der Beschwerdeführerin zwischen den Parteien vermittelt und den Besuch begleitet haben (vgl. dazu Protokoll Verhandlung S. 2 ff.). Dieser Besuch sei angenehm verlaufen, das Kind, welches ihn für einen Bekannten gehalten und nicht verstanden habe, dass er sein Vater sei, habe fröhlich und zutraulich gespielt. Dieser gemeinsame Bekannte habe laut Angaben des Vaters danach aber nicht mehr für weitere Treffen zur Verfügung stehen wollen. B____ und sein Vater haben wie dargelegt einen Anspruch auf regelmässige und angemessene Kontakte miteinander. Festzuhalten ist hier vorweg, dass von der Beschwerdeführerin kein plausibler Grund dargelegt wird – und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist –, welcher grundsätzlich gegen ein Besuchsrecht zwischen B____ und Vater seinem Vater spricht. Auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente wird sogleich eingegangen werden (unten E. 4.2).

4.1.2   Angesichts des Alters von B____ und des Umstandes, dass noch keine Beziehung zwischen Vater und Sohn besteht, gilt es nun zunächst durch regelmässige kürzere Kontakte behutsam eine Beziehung zu knüpfen und aufzubauen. Auch wenn B____ bereits im Primarschulalter ist, wo an sich ein Wochenende mit Übernachtungen alle zwei Wochen üblich wäre (vgl. etwa Büchler, in Kommentar Scheidung, Band I, 3. Auflage Bern 2017, Art. 273 N 23 ff.), erscheint angesichts der vorliegenden Konstellation vorerst ein Besuchsrecht im Umfang von zwei Nachmittagen im Monat angemessen. Auf diese Weise lässt sich eine Beziehung aufbauen; dies entspricht auch der Empfehlung der Sozialarbeiterin der KJD (CD Akten S. 50).

4.1.3   Diese Besuche sind im Interesse des Kindes vorerst, d.h. für die Dauer eines Jahres, begleitet durchzuführen. Zum einen kann auf diese Weise den Ängsten der Mutter vor einer Entführung (dazu gleich unten E. 4.2) begegnet werden. Zum andern können Vater und Sohn, die sich noch nicht kennen, beim Aufbau ihrer Beziehung durch eine erfahrene Person unterstützt werden. Laut angefochtenem Entscheid soll die Besuchsbegleitung im Rahmen der BBT durchgeführt werden. Der Beistand hat allerdings darauf hingewiesen, dass er eher eine Begleitung im Rahmen der Familienbegleitung empfehle. Auf diese Weise sei Konstanz gewährleistet, indem jeweils dieselbe Person die Begleitung durchführe. Auch könnte der von der Beschwerdeführerin geäusserten Angst vor einer Entführung auf diese Weise noch besser begegnet werden (vgl. Protokoll Verhandlung S. 5). Unter diesen Umständen werden die Modalitäten der Begleitung der Besuche – sei es im Rahmen der BBT, sei es im Rahmen einer Familienbegleitung – in die Kompetenz des Beistandes gestellt und diesem die Wahl der geeignetsten Form überlassen.

4.1.4   Die Besuche haben vorerst während eines Jahres begleitet stattzufinden. Der Beistand wird vor Ablauf dieser Frist einen Bericht über den Verlauf der Besuche verfassen und Vorschläge über das weitere Vorgehen und allfällige Anpassungen des Besuchsrechts machen.

Ein Jahr bietet ausreichend Zeit, eine Beziehung aufzubauen, die gemachten Erfahrungen zu evaluieren und Vorschläge für das weitere Vorgehen zu erarbeiten. Ein halbes Jahr, wie dies die Vorinstanz verfügt hat, erscheint dafür eher knapp bemessen. Demgegenüber besteht auch kein Grund, die Begleitung jetzt für mindestens zwei Jahre anzuordnen, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt.

4.2     

4.2.1   Die Beschwerdeführerin äussert verschiedene Vorbehalte gegen ein Besuchsrecht zwischen Vater und Sohn respektive knüpft ihre Kooperation dazu an verschiedene Bedingungen. Dazu ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten:

4.2.2   Es liegen keine Gründe für die Annahme von Entführungsgefahr vor. Der Vater ist schweizerischer Staatsangehöriger und in der Schweiz wohnhaft und arbeitstätig. Dass er im Jahre 2011 in Zusammenhang mit den dortigen Unruhen und dem Sturz […]s vorübergehend in sein Herkunftsland […] gereist ist und die Beschwerdeführerin mit dem Säugling in der Schweiz zurück gelassen hat, mag für diese verletzend gewesen sein, vermag aber heute keine Entführungsgefahr zu begründen, zumal der Vater ja längst wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist und jedenfalls seit April 2012 wieder hier lebt (vgl. Auskunft Ausgleichskasse vom 13. Juli 2015, CD S. 24). Vielmehr war es die Beschwerdeführerin, welche jedenfalls gemäss Akten und Angaben des Vaters ab Herbst 2012 für längere Zeit mit dem Kind im Ausland gelebt hat, offenbar ohne dies den Behörden oder dem Vater anzukünden (vgl. Entscheid KESB [...] vom 26. März 2013, CD S. 154 ff.; Protokoll Verhandlung S. 3). Zwar ist der Vater derzeit arbeitslos, wie er an der Verhandlung erklärt hat (Protokoll S. 3), dies aber nicht, weil er auswandern möchte, sondern weil er seine Stelle im Rahmen einer Produktionsverlagerung ins Ausland verloren habe. Der Vater hat keinen Zugriff auf die Reisepapiere des Kindes und hat sich bei seiner Anhörung vom 20. Juni 2016 bei der KESB und gegenüber dem Beistand bereit erklärt, während der Besuche seine eigenen Schriften beim KJD oder bei der KESB zu deponieren (CD S. 42; Protokoll Verhandlung S. 4). B____ ist nun Primarschüler und würde sich, anders als ein Säugling oder ein Kleinkind, nicht ohne weiteres ins Ausland verbringen lassen. Es gibt unter diesen Umständen keine Anhaltspunkte für die Annahme von Fluchtgefahr, die einem Besuchsrecht zwischen Vater und Sohn entgegenstehen könnte. Es kommt dazu, dass im Rahmen begleiteter Besuchskontakte eine Entführungsgefahr ohnehin gebannt wäre.

Die von der Beschwerdeführerin offenbar in Zusammenhang mit ihrer Angst vor Entführung gestellten Bedingungen der „polizeiliche(n) Überprüfung“ des Wohnsitzes des Vaters und Bekanntgabe desselben an sie, entbehren einer sachlichen Grundlage – und sind jedenfalls laut Akten längst erfüllt. Gemäss Bericht der Sozialarbeiterin des KJD vom 26. Mai 2016 S. 2 (CD S. 48) habe sie der Beschwerdeführerin nämlich bereits im März 2016 eine Kopie des Schweizerpasses des Vaters, seines Mietvertrages sowie einer Wohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde [...] zukommen lassen.

4.2.3   Weiter macht die Beschwerdeführerin das Besuchsrecht des Vaters von der Zahlung des Kinderunterhalts und der Anmeldung für den Bezug von Kinderzulagen abhängig. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, ist eine Verknüpfung der Frage der Bezahlung des gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeitrages mit der Frage der Ausübung des Besuchsrechts grundsätzlich nicht angebracht. Es besteht vorliegend ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel (Urteil des Bezirksgerichts [...] vom 26. März 2012), indes bezahlt der Vater den Unterhaltsbeitrag für seinen Sohn offenbar nicht respektive nicht regelmässig. An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat er in diesem Zusammenhang erklärt, er sei sich seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind zwar bewusst und grundsätzlich auch bereit, dieser nachzukommen. So habe er denn auch während neun Monaten die Unterhaltsbeiträge via Alimenteninkassostelle in Basel bezahlt. Dennoch habe er das Kind nicht sehen dürfe, was belege, dass die Beschwerdeführerin die Unterhaltsbeiträge nur als Vorwand nutze, die Besuche zu verweigern. Er will den Unterhalt offenbar nicht direkt der Beschwerdeführerin zahlen und bringt als Grund für dieses Ansinnen vor, diese sei für längere Zeit ohne sein Wissen ins Ausland gezogen. Die Anmeldung für die Kinderzulagen solle auch die Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist im Verlaufe ihrer Anhörung auf der KESB vom 16. Juni 2016 vom Mitarbeiter [...] und einer eigens beigezogenen Juristin der KESB über ihre Möglichkeiten, die Unterhaltsbeiträge erhältlich zu machen, hingewiesen worden. Sie wollte indes keine Schritte einleiten, weil sie dann vorleistungspflichtig würde und Gegendruck des Vaters befürchte (vgl. CD S. 44 f.).

Hier besteht offensichtlich ein tiefes gegenseitiges Misstrauen und wenig Koopera-tionsbereitschaft respektive –fähigkeit der Eltern. Beide verknüpfen die Frage des Kindesunterhalts zudem direkt mit der Frage der Kontakte zwischen Vater und Sohn. Die Eltern sind nach dem Gesagten nicht in der Lage, selber angemessene und sachliche Lösungen in Bezug auf die Bezahlung des laufenden Kinderunterhaltes und allfälliger Ausstände zu finden und benötigen hier offensichtlich Unterstützung. Der Besuchsrechtsbeistand hat anlässlich der Verhandlung seine Bereitschaft erklärt, auch hier unterstützend und vermittelnd zu wirken (Protokoll Verhandlung S. 2). Er habe den Vater an sich bereits dazu bewegen können, den geschuldeten Unterhaltsbeitrag im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts zu bezahlen. Dies sei aber von der Beschwerdeführerin abgeblockt worden.

Auch wenn, wie eingangs erwähnt, die Fragen des persönlichen Kontakts einerseits und des Unterhalts anderseits grundsätzlich voneinander zu trennen sind, liegt es vorliegend im Interesse des Kindeswohls, dass die zerstrittenen Eltern vom Beistand auch Unterstützung bei der Regelung der Modalitäten der Zahlung des laufenden Kinderunterhaltsbeitrages, der Begleichung allfälliger Ausstände sowie bei der Einforderung der Kinderzulagen erhalten. Der Besuchsrechtsbeistand ist bereit, die Eltern auch in diesen Fragen zu unterstützen. Seine Kompetenzen werden entsprechend erweitert.

4.3     

4.3.1   Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann den Eltern insbesondere Weisungen erteilen (Art. 307 Abs. 3 ZGB).

4.3.2   Für B____ ist es wichtig, dass er bald regelmässige Kontakte mit seinem Vater erleben kann. Die Eltern sind zerstritten und äussern tiefes gegenseitiges Misstrauen. So wünschen beispielsweise beide Eltern, dass ihre Wohnadresse gegenüber dem jeweils anderen geheim gehalten werde, ohne dass hierfür ein plausibler Grund vorgebracht wird. Notabene sind die angeblichen Belästigungen (vgl. etwa Beschwerde S. 3; Protokoll Verhandlung S. 2) nicht ansatzweise objektiviert. In diesem Zusammenhang bleibt der Klarheit halber festzuhalten, dass die Adressen der Eltern im vorliegenden Urteil zwar nicht aufgeführt werden, dass das Gericht allerdings keinen plausiblen Grund für eine weitere gegenseitige Geheimhaltung der Adressen erkennen kann.

Wegen der Haltung der Eltern, insbesondere wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin, verzögern sich die Besuche immer weiter, was das Wohl von B____ gefährdet. Denn es werden nun seit Jahren die für seine seelische und soziale Entwicklung wichtigen Besuchskontakte mit seinem Vater verhindert. Insoweit ist das Wohl von B____ gefährdet. Dieser Kindeswohlgefährdung ist, entsprechend auch dem Antrag des Vertreters der KESB an der Verhandlung, nun mit Weisungen an beide Eltern zu begegnen.

4.3.3   Der beigeladene Vater arbeitet zwar grundsätzlich mit den mit der Regelung des Besuchsrechts befassten Behörden zusammen. Er nimmt Gesprächstermine zuverlässig wahr und scheint an sich auch zugänglich und offen für die Empfehlungen des Besuchsrechtsbeistandes. Allerdings verharrt er in Bezug auf die Bezahlung des Kindesunterhalts und die Geltendmachung von Kinderzulagen teilweise auf starren Positionen. Dies erschwert wiederum die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin über das Besuchsrecht. Insoweit wäre beim Vater durchaus noch mehr Kooperation, gerade auch in Bezug auf vertrauensbildende Massnahmen, wünschenswert (vgl. auch Bericht [...] vom 26. Mai 2016, CD S. 50).

Die Beschwerdeführerin zeigt keine Bereitschaft, im Interesse des Kindes mit den Behörden zu kooperieren. Die Vorinstanz war noch, offenbar irrtümlich – die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei missverstanden worden (vgl. Beschwerde [act. 2] S. 4) – davon ausgegangen, dass diese ihren Sohn beim Kontaktaufbau zum Vater über die BBT unterstützen werde, und hat deshalb davon abgesehen, ihr diesbezüglich eine Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB zu erteilen. Wie ein roter Faden zieht sich aber die unterbliebene Beteiligung der Beschwerdeführerin durch die gesamte Akte. Sie verweigert namentlich direkte Gespräche mit dem Beistand über das Besuchsrecht, lässt die Verhandlung – notabene über eine von ihr selber eingereichte Beschwerde – zunächst kurzfristig verschieben, nur um dem neu angesetzten Termin dann, trotz Kenntnis des abgelehnten Dispensationsgesuches, fernzubleiben. Laut Angaben des Besuchsrechtsbeistands an der Verhandlung habe sie ihm klar gesagt, dass sie nicht mit ihm zusammen arbeite (Protokoll S. 4). Die Besuche zwischen Vater und Sohn konnten wegen der ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerin bis jetzt nicht einmal angebahnt, geschweige denn etabliert werden. Unter diesen Umständen ist es nun unumgänglich, ihr Weisungen in Bezug auf eine verlässliche Zusammenarbeit mit dem Besuchsrechtsbeistand zu erteilen.

4.3.4   Es wird somit beiden Eltern die Weisung erteilt, mit dem Besuchsrechtsbeistand im Interesse von B____ zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere dem Besuchsrechtsbeistand ihre aktuellen Kontaktdaten (Postadresse, Telefonnummer, E-Mail) respektive entsprechende Änderungen umgehend mitzuteilen, dessen Einladungen zu Gesprächen zu folgen und allgemein seinen Empfehlungen und Anordnungen in Zusammenhang mit den angeordneten Besuchskontakten und der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge und der Geltendmachung der Kinderzulagen nachzukommen. Die Beschwerdeführerin hat bereits zu verstehen gegeben, dass sie allfällige Weisungen keine Beachtung schenken wolle (vgl. Beschwerde [act. 2] S. 3,4). Die Weisung an beide Eltern wird unter diesen Umständen mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch (SR 311.0) verbunden; für den Fall des Ungehorsams gegen die Weisung wird den Eltern somit Strafe (Busse bis CHF 10‘000.–) angedroht.

Die Beschwerdeführerin als obhutsberechtigter Elternteil trifft die Pflicht, Kontakte von Vater und Sohn zu fördern. Dieser Pflicht ist sie bis jetzt nicht nachgekommen. Aus den Akten und den obigen Ausführungen ergibt sich vielmehr, dass sie den persönlichen Kontakt von B____ und seinem Vater nicht nur nicht fördert, sondern im Gegenteil zu verhindern versucht. Es wird ihr deshalb explizit die Weisung erteilt, alles zu tun, damit das angeordnete Besuchsrecht zwischen B____ und seinem Vater nun umgehend durchgeführt werden kann. Sie hat namentlich diesbezüglich mit dem Besuchsrechtsbeistand zusammen zu arbeiten, mit diesem nun rasch verbindliche Termine für die begleiteten Besuchsnachmittage zu vereinbaren und diese dann auch einzuhalten. Auch diese Weisung wird mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch (Busse bis CHF 10‘000.–) verbunden.

5.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde sich als unbegründet erwiesen hat und somit abzuweisen ist. Demgegenüber werden die Aufgaben und Kompetenzen des Besuchsrechtsbeistands in Zusammenhang insbesondere mit dem Inkasso des Kinderunterhalts erweitert. Ausserdem werden die Eltern mittels Weisung zur Kooperation mit dem Besuchsrechtsbeistand verpflichtet.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 30 Abs. 1 VRPG). Es ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden. Die Verfahrenskosten gehen somit zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        I.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

            II.

            Der angefochtene Entscheid der KESB vom 21. Juli 2016 wird in Ziff. 1–3 wie folgt ergänzt und abgeändert:

Ziff. 1

            C____ erhält das Recht, seinen Sohn B____ an zwei Nachmittagen im Monat zu sehen.

            Das Besuchsrecht zwischen B____ und seinem Vater C____ wird vorerst und während eines Jahres begleitet durchgeführt.

            Ziff. 2

Für B____ wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet.

[...], Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), wird zum Beistand ernannt.

Der Beistand erhält den Auftrag und die Befugnisse,

a) den Kontakt zwischen B____ zu seinem Vater aufzubauen,

b) den Eltern sowie B____ in Besuchsrechtsfragen als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen,

c) begleitete Besuche in die Wege zu leiten und vor Ablauf von einem Jahr der KESB über den bisherigen Verlauf zu berichten und Empfehlungen in Bezug auf die weitere Ausgestaltung der Besuche zwischen Vater und Sohn zu machen,

d) im Streitfall die begleiteten Übergaben zu organisieren,

e) die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen,

f) die für die Ausübung des Besuchsrechts bestehenden Modalitäten gegebenenfalls einvernehmlich mit den Eltern anzupassen und zu erweitern und gegebenenfalls im Streitfall auch die nötigen Entscheidungen zu treffen.

g) die Eltern in Bezug auf die Bezahlung respektive das Inkasso der vom Vater zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge für B____ sowie bei der Geltendmachung der Kinderzulagen zu unterstützen.

Ziff. 3

Den Eltern A____ und C____ wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches (Strafandrohung: Busse bis CHF 10‘000.–), mit dem Besuchsrechtsbeistand zusammen zu arbeiten, d.h. insbesondere diesem ihre aktuellen Kontaktdaten (Postanschrift, Telefonnummer, Emailadresse) sowie allfällige Änderungen derselben mitzuteilen, seinen Gesprächseinladungen zu folgen und seine Empfehlungen und Anordnungen in Zusammenhang mit den angeordneten Besuchskontakten zwischen Vater und Sohn und der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge und Geltendmachung der Kinderzulagen zu befolgen.

Der Mutter A____ wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches (Busse bis CHF 10‘000.–), alles zu tun, damit das angeordnete Besuchsrecht zwischen B____ und seinem Vater nun umgehend durchgeführt werden kann. Sie hat namentlich diesbezüglich mit dem Besuchsrechtsbeistand zusammen zu arbeiten, mit diesem rasch verbindliche Termine für die begleiteten Besuchsnachmittage zu vereinbaren und diese dann auch einzuhalten.

Ziff. 4 bis 7 des angefochtenen Entscheids der KESB vom 21. Juli 2016 werden bestätigt.

            III.

            Die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beschwerdeführerin zu Lasten des Staates.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

-       Beigeladener

-       Beistand

-       KJD

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.178 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.08.2017 VD.2016.178 (AG.2017.635) — Swissrulings