Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2017 VD.2016.149 (AG.2017.95)

6 febbraio 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,646 parole·~38 min·2

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.149

URTEIL

vom 6. Februar 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dominique Florian Schaub

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 11. April 2016

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Rekurrent), geboren am [...] 1967, von Guinea, reiste am 13. Mai 2002 in die Schweiz ein und stellte unter seinem Namen, jedoch mit Angabe eines falschen Geburtsdatums (1. Januar 1981), ein Asylgesuch. Dieses wurde vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge abgewiesen. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat die Asylrekurskommission mit Entscheid vom 5. Dezember 2002 nicht ein. Am 31. Januar 2004 wurde der Rekurrent aus der Schweiz ausgeschafft und erhielt eine Einreisesperre gültig bis zum 30. Januar 2006.

Am 27. Februar 2004 heiratete der Rekurrent in Conakry (Guinea) die am [...] 1952 geborene Schweizerin B____. Nachdem die Einreisesperre aufgehoben worden war, reiste er am 24. Juni 2004 in die Schweiz ein und erhielt am 28. Juni 2004 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.

Nachdem den Ehegatten mit Verfügung des Zivilgerichts vom 21. April 2005 das Getrenntleben bewilligt worden war, befragte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) die Ehegatten schriftlich zur ehelichen Situation. Mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. April 2008 (Rechtskraft 10. Mai 2008) wurde die Ehe zwischen B____ und A____ geschieden. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte der Bereich BdM dem Rekurrenten mit Verfügung vom 5. September 2013 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete seine Wegweisung an. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 11. April 2016 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 20. April 2016 und 27. Juni 2016 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt wird, unter o/e-Kostenfolge zulasten des JSD. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Rekurrent den Beizug der Vorakten. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 21. Juli 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD liess sich am 16. September 2016 (Postaufgabe: 19. September 2016) vernehmen. Es beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 25. November 2016 und hielt an seinen Anträgen fest. Die Vorakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf diesen einzutreten ist.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Die Frage der Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung beurteilt sich aufgrund von Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) nach den Umständen im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Bei der Frage der Wegweisung ist dies im Interesse eines sachlich richtigen Entscheids angezeigt, weil eine nach dem Verwaltungsentscheid eingetretene positive Entwicklung sonst überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnte (vgl. VGE VD.2013.46 vom 27. November 2013 E. 1.2; VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.2; VD.2009.696 vom 8. Dezember 2009 E. 2; 630/2004 vom 9. Dezember 2004 E. 5b; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 509). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. VGE VD.2015.164 vom 18. Januar 2016 E.1, mit Hinweisen).

2.

Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]). Vorliegend wurde die Ehe zwischen dem Rekurrenten und der Schweizerin B____ im Jahr 2008 geschieden, weshalb unbestritten ist, dass der Rekurrent keinen Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG hat. Zu prüfen bleibt daher allein ein nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sowie ein Anspruch aufgrund eines nachehelichen Härtefalls gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Die Vorinstanz hat diese Ansprüche geprüft und beide verneint, wogegen der Rekurrent sich wehrt.

3.

3.1      Der Rekurrent macht geltend, die Ehegemeinschaft hätte auch über den Zeitpunkt der räumlichen Trennung hinaus weiter fortbestanden und er sei zudem erfolgreich integriert in das hiesige Leben.

3.2      Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hat der ausländische Ehegatte auch nach der Auflösung der Ehe oder der gemeinsamen Wohnung weiter Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Fraglich ist vorliegend zunächst, ob der Rekurrent während der erforderlichen Dauer in einer Ehegemeinschaft gelebt hat.

Die besagte Bestimmung verlangt eine dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz (BGE 136 II 113 E. 3.3.5 S. 120; vgl. auch BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 348). Eine solche (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus wichtigen Gründen getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann, ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (vgl. Art. 76 VZAE). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; vgl. auch BGE 138 II 229 E. 2 S. 231).

Da ein Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 42 AuG ein Zusammenwohnen der Ehegatten voraussetzt und von diesem Erfordernis nach Art. 49 AuG nur aus wichtigen Gründen abzusehen ist, endet das Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehegatten nach geltendem Recht nicht erst dann, wenn die Ehe definitiv als gescheitert anzusehen ist (BGer 2C_712/2014 vom 12. Juni 2015 E. 2.3 f.; vgl. auch BGer 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 4.3). Wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration gegeben ist, besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nach der Auflösung der Ehe weiter. Aus dem Umstand, dass das Gesetz von einem Weiterbestand des Anspruchs auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung spricht, ist zu schliessen, dass Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG voraussetzt, dass die Ehegemeinschaft vor der Auflösung der Ehe einen solchen Anspruch vermittelt hat. Dies ist jedoch nur insoweit der Fall, als die Ehegatten zusammengewohnt haben oder ein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte vorgelegen und die Familiengemeinschaft weiterbestanden hat. Diese Auffassung wird durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt. Gemäss dieser ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft der massgebliche Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, weil sich die ausländische Person ab diesem Moment unter Vorbehalt wichtiger Gründe für getrennte Wohnorte gemäss Art. 49 AuG nicht mehr auf ihre bisherigen Ansprüche gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG stützen kann (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 117 f.). Im Falle der Aufgabe der Wohngemeinschaft setzt der Bestand einer Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG voraus, dass das nach Art. 43 Abs. 1 AuG notwendige Erfordernis des Zusammenlebens gemäss Art. 49 AuG ausnahmsweise nicht bestanden hat, weil für getrennte Wohnorte wichtige Gründe haben geltend gemacht werden können und die Familiengemeinschaft insofern weiter bestanden hat (vgl. BGer 2C_1191/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2).

Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Der Artikel spricht von Familiengemeinschaft, dürfte sich im Regelfall aber auf die Ehegemeinschaft beziehen (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 49 AuG N 1). Die Voraussetzungen des wichtigen Grundes für getrennte Wohnorte und des Weiterbestehens der Familiengemeinschaft sind kumulativ (BGer 2C_204/2014 vom 5. Mai 2014 E. 6.1). Wichtige Gründe müssen objektivierbar sein und eine gewisse Erheblichkeit aufweisen (BGer 2C_207/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1). Das System des Ausländerrechts ist nicht darauf angelegt, dass ausländische Eheleute längere Zeit voneinander getrennt in der Schweiz leben können, um sich über ihre Beziehung klar zu werden (BGer 2C_891/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.3). Der freiwillige Entscheid für ein „living apart together“ stellt für sich allein genommen keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG dar (BGer 2C_204/2014 vom 5. Mai 2014 E. 6.1; 2C_207/2011 vom 5. September 2011 E. 4.2). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 VZAE). Eine vorübergehende kurzfristige Ehekrise kann einen wichtigen Grund für eine Trennung darstellen. Das krisenbedingte Getrenntleben darf jedoch nur wenige Monate dauern, ansonsten der Anspruch gestützt auf Art. 42 AuG erlischt (BGer 2C_712/2014 vom 12. Juni 2015 E. 2.3). Wenn die Eheleute über ein Jahr getrennt gewohnt haben, spricht eine Vermutung für die Auflösung der Ehegemeinschaft (BGer 2C_575/2009 1. Juni 2010 E. 3.5; vgl. BGer 2C_204/2014 vom 5. Mai 2014 E. 6.1).

3.3

3.3.1   Vorliegend nahmen der Rekurrent und seine ehemalige Ehefrau die Ehegemeinschaft in der Schweiz am 24. Juni 2004 auf. Seit dem 1. Mai 2005 wohnen sie in getrennten Wohnungen. Die Ehefrau erklärte zwar in ihrem Schreiben vom 20. April 2005, die Trennung sei aus ihrer Sicht endgültig, und als Grund für die Trennung angegeben, dass sie vom Rekurrenten angelogen, in finanzielle Hinsicht betrogen und alleingelassen worden sei. In ihrem Schreiben vom 1. Mai 2005 erklärte sie jedoch, sie habe sich in einer Erschöpfungsdepression vom Rekurrenten getrennt, sei betreffend eine Wiederaufnahme des Ehelebens ambivalent und besuche eine Beratung, um sich Klarheit zu verschaffen. Für eine Wiederaufnahme des Ehelebens müsste der Rekurrent sein Verhalten sehr ändern und sich in den hängigen Verfahren als unschuldig erweisen.

3.3.2   Es kann letztlich offen gelassen werden, ob die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts mit Rücksicht auf die an einer Erschöpfungsdepression leidende Ehefrau als vorübergehende Massnahme zur Rettung der ehelichen Gemeinschaft erfolgt ist und somit für die getrennten Wohnorte zunächst ein wichtiger Grund nach Art. 49 AuG bestanden hat. Selbst wenn ein solcher anfangs bestanden hätte, wäre er spätestens dann entfallen, als die Ehefrau des Rekurrenten mit Schreiben vom 11. Dezember 2005 erklärte, sie habe keine Hoffnung mehr, dass der Rekurrent ernsthafte Absichten habe, wieder so mit ihr zusammenzuleben, dass es auch für sie lebbar sei. Sie sei nicht gewillt, nur Garantin für sein Aufenthaltsrecht zu sein. Spätestens in diesem Zeitpunkt hatte zumindest die Ehefrau offensichtlich keinen Ehewillen mehr und waren die getrennten Haushalte nicht mehr geeignet, die Lösung von Eheproblemen zu begünstigen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden hat.

3.3.3   Nur rund eineinhalb Jahre nach der Aufnahme des Ehelebens in der Schweiz bestand somit kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte mehr. Die blosse Behauptung des Rekurrenten in seinem Schreiben vom 2. Januar 2006, es bestehe noch regelmässiger Kontakt, die Ehegatten unternähmen von Zeit zu Zeit etwas miteinander und er hoffe auf eine baldige Wiederaufnahme der Ehe und halte an dieser fest, weil er seine Ehefrau liebe, vermögen diese Feststellung nicht in Frage zu stellen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bei getrennt wohnenden Ehepartnern rein freundschaftliche Kontakte, auch zwei oder drei Mal die Woche, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Annahme einer gelebten Ehegemeinschaft nicht genügen (BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.6). Am 17. Juni 2006 teilte die Ehefrau des Rekurrenten mit, dieser gehe in eine Gesprächstherapie, was sich sehr positiv auf ihre neue Annäherung auswirke. „Ich bitte Sie, [i]hm die Chance zu geben[,] seinen Neuanfang weiter zu führen und uns die Zeit, an einer neuen Beziehung zu arbeiten.“ Aus dieser Äusserung der Ehefrau kann nicht abgeleitet werden, dass die Ehegemeinschaft weiterhin bestanden hat. Die Angaben der Ehefrau zeigen vielmehr, dass die eheliche Beziehung seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts am 1. Mai 2005 während mehr als einem Jahr bis am 17. Juni 2006 nicht gelebt worden ist und eine neue Beziehung erst hätte erarbeitet werden müssen.

3.3.4   Mit E-Mail vom 27. November 2006 erklärte die Ehefrau, der Rekurrent habe sie betreffend den regelmässigen Besuch einer Gesprächstherapie angelogen und den Arzt nur ein einziges Mal aufgesucht. Sie müsse erkennen, dass der Rekurrent an einem Zusammenleben nicht interessiert sei. Zudem habe sich dessen Verhalten ihr gegenüber sehr verändert, nachdem er die neue Bewilligung erhalten habe. Sie sehe keine andere Lösung mehr als baldmöglichst die Scheidung einzureichen. Auch daraus lässt sich erkennen, dass zumindest die Ehefrau zweifellos keinen Ehewillen mehr gehabt hat, und muss die Ehegemeinschaft deshalb als definitiv aufgelöst betrachtet werden.

3.3.5   Dass er den Arzt nur einmal aufgesucht hat, wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Er macht lediglich geltend, eine Paartherapie hätte nicht von ihm alleine, sondern auch von seiner Ehefrau besucht werden müssen. Dies ändert aber nichts daran, dass er betreffend den wesentlichen Umstand des Besuchs einer Gesprächstherapie sowohl gegenüber seiner Ehefrau als auch gegenüber dem Migrationsamt unwahre Angaben gemacht hat. Im Schreiben vom 17. Juni 2006, das ihm von seiner Ehefrau auf Französisch übersetzt wurde und das er persönlich unterzeichnete, behauptete er, er gehe „seit einiger Zeit in eine Gesprächstherapie“. Diese Angabe war zweifellos falsch. Gemäss dem vom Rekurrenten eingereichten Schreiben von C____ vom 28. Juli 2011 kennt diese den Rekurrenten seit 2006 und hat ihn einmal in sein Land begleitet, um seine Familie kennenzulernen. Anlässlich einer telefonischen Befragung vom 16. Juli 2014 erklärte sie, sie habe mit dem Rekurrenten in den Jahren 2006 bis 2008 eine Beziehung gehabt. Diese Aussage wird im Schreiben von C____ vom 20. November 2014 nicht in Frage gestellt und vom Rekurrenten nicht bestritten. Damit war der Rekurrent seit 2006 an einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau offensichtlich nicht mehr ernsthaft interessiert. Der Rekurrent wurde mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 zur Ehesituation befragt und mit Verfallsanzeige vom 7. April 2006 informiert, dass seine Aufenthaltsbewilligung bald abläuft. Am 31. Juli 2006 wurde seine Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent bloss aus ausländerrechtlichen Motiven den Anschein erwecken wollte, er sei an einer Fortsetzung der Ehe interessiert. Aus dem Umstand, dass in einer Aktennotiz des Migrationsamts vom 31. Juli 2006 festgehalten wird, dass es zur Zeit keiner weiteren Massnahmen bedürfe und die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern sei, kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn diese Einschätzung wurde dadurch beeinflusst, dass der Rekurrent seine Ehefrau und das Migrationsamt insbesondere betreffend den Besuch einer Gesprächstherapie täuschte.

3.3.6   Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre nach der Aufnahme des Ehelebens in der Schweiz nicht mehr bestanden hat. Die Vorinstanz stellte somit zu Recht fest, dass der Rekurrent keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hat. Weitere Anspruchsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG wäre zudem eine erfolgreiche Integration, welche dann vorliegt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 VZAE). Auf die Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung kann vorliegend verzichtet werden, weil, wie oben ausführlich dargestellt, bereits das Erfordernis der mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft nicht erfüllt ist.

4.

4.1      Der Rekurrent macht weiter geltend, es handle sich vorliegend um einen sogenannten Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Nach dieser Bestimmung besteht der Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch nach der Auflösung der Ehe weiter, obwohl die Voraussetzungen nach lit. a nicht erfüllt sind, sofern wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz notwendig machen.

4.2      Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen. Es handelt sich hierbei insbesondere um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.; 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.). Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG sind ebenfalls geeignet, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet erscheinen zu lassen und damit einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 351 f.).

Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 3 EMRK verbietet die Ausschaffung, wenn die betroffene Person stichhaltige Gründe glaubhaft macht für die Annahme, dass sie im Zielstaat dem realen Risiko der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl., Bern 2014, S. 52; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, § 20 N 75 ff.; Illes, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 83 AuG N 22 f. und Spescha, a.a.O., Kommentar BV/EMRK/UNO-KRK N 23). Um sich auf Art. 3 EMRK berufen zu können, muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) nachweisen (Illes, a.a.O., Art. 83 AuG N 25; vgl. Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, a.a.O., Art. 83 AuG N 2 und Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 20 N 78). Kein Hinderungsgrund für eine Ausschaffung liegt vor, wenn den Betroffenen im Verfolgerstaat ein Strafverfahren bzw. Untersuchungshaft erwartet oder wenn er wegen einer strafrechtlichen Verurteilung in Haft genommen werden soll, solange die Umstände der Haft dort selbst nicht gegen Art. 3 EMRK verstossen (Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 20 N 81).

Schliesslich sind bei Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auch die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, zu berücksichtigen (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 8). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Das Fehlen strafrechtlicher Verurteilungen, von Schulden und einer Unterstützung durch die Sozialhilfe genügt für sich allein nicht, um die Erforderlichkeit der weiteren Anwesenheit einer ausländischen Person in der Schweiz und damit einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (VGE VD.2013.110 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; VD.2013.28 vom 24. August 2015 E. 4.1.1).

4.3

4.3.1   Der Rekurrent behauptete im Asylverfahren, er habe in Guinea auf dem Markt als Reis- und Ölverkäufer gearbeitet. Ein Nachbar habe ihm gesagt, das Militär sage, er versorge die Rebellen mit Nahrungsmitteln, und werde ihn holen und ins Gefängnis stecken oder töten, wenn er das Land nicht verlasse (vgl. Befragungsprotokolle vom 22. Mai und 11. September 2002).

4.3.2   Wie das Bundesamt für Flüchtlinge in der Begründung seiner Verfügung vom 24. September 2002 überzeugend darlegte, sind die Angaben des Rekurrenten im Asylverfahren widersprüchlich und nicht hinreichend begründet und deshalb unglaubhaft. Die auf Wikipedia gestützten Behauptungen in der Replik zur allgemeinen Situation in Guinea sind offensichtlich nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der im Jahr 1967 geborene Rekurrent im Asylverfahren auch unwahre Angaben gemacht hat, indem er anlässlich beider Befragungen behauptet hat, er sei im Jahr 1981 geboren (Befragungsprotokolle vom 22. Mai und 11. September 2002). Betreffend die Wegweisung stellte das Bundesamt für Flüchtlinge fest, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Rekurrenten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht, und dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Aus diesen Gründen lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 24. September 2002 das Asylgesuch des Rekurrenten ab und wies diesen aus der Schweiz weg. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die Asylrekurskommission mit Urteil vom 5. Dezember 2002 nicht ein. Nach der Ablehnung seines Asylgesuchs wurde der Rekurrent am 31. Januar 2004 in seinen Heimatstaat zurückgeführt. Dort heiratete er am 27. Februar 2004. Auch diese Tatsachen sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptungen des Rekurrenten. Wenn er tatsächlich der Komplizenschaft mit den Rebellen beschuldigt worden wäre, wäre es nicht nachvollziehbar, wie er unbehelligt hat einreisen, heiraten und wieder ausreisen können.

4.3.3   Auch aus dem Schreiben des Rekurrenten vom 11. Juni 2007 und dessen Beilagen ergeben sich mehrere Gründe, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Behauptungen sprechen. In seinem Schreiben vom 11. Juni 2007 behauptet er, er habe Zürich am 30. April 2007 verlassen und sei am 1. April in Guinea angekommen. Da dieser zeitliche Ablauf offensichtlich unmöglich ist, dürfte eine der beiden Datumsangaben auf einem Versehen beruhen. Dabei kann es sich nur um den 1. April 2007 handeln, weil der Rekurrent den 30. April 2007 wiederholt erwähnt hat. Sowohl in Ziff. 9.1 seiner Rekursbegründung vom 28. November 2013 als auch in Ziff. 8 und 30 seiner Rekursbegründung vom 27. Juni 2016 behauptete der Rekurrent unter Verweis auf seine angebliche Verhaftung vom gleichen Tag, er sei am 30. April 2007 nach Guinea gereist. Mit seinem Schreiben vom 11. Juni 2007 reichte der Rekurrent angebliche Belege für eine behauptete dreitätige Notfallbehandlung ein. Diese stammen aber vom 20. April 2007 und damit aus der Zeit vor der Abreise nach Guinea. In seinem Schreiben vom 11. Juni 2007 behauptet der Rekurrent zwar, die Militärs seien streng und blutrünstig gewesen. Abgesehen von diesen pauschalen Behauptungen wird im ganzen Schreiben aber nicht die geringste konkrete Misshandlung erwähnt. Schliesslich behauptet der Rekurrent in seinem Schreiben vom 11. Juni 2007, das Militär habe als Grund für seine Verhaftung sein Asylgesuch in der Schweiz angegeben. Dies steht im Widerspruch zu den Tatvorwürfen in sämtlichen vom Rekurrenten eingereichten angeblich von den guineischen Strafverfolgungsbehörden ausgestellten Dokumenten. Darin werden ihm Gefährdung der inneren Sicherheit und Komplizenschaft mit Rebellen oder rechtswidrige Zusammenrottung und Demonstration vorgeworfen.

4.3.4   Gemäss Aktennotiz des Migrationsamts vom 17. Juli 2014 sagte C____ anlässlich einer telefonischen Befragung vom 16. Juli 2014 aus, sie sei ungefähr im Februar 2006 mit dem Rekurrenten in dessen Heimat gewesen. Der Rekurrent sei bereits einige Tage vor ihr nach Guinea geflogen. Mit der Polizei habe es einmal Probleme gegeben, als sie sich bei einer Kontrolle nicht habe ausweisen können, weil sie ihren Pass im Hotel gelassen habe. Der Rekurrent habe das Problem aber für sie gelöst. Der Rekurrent habe keinerlei Probleme mit der Polizei oder dem Militär gehabt. Soweit sie sich erinnern könne, sei aber seine Mutter kurz im Gefängnis gewesen, weil sie eine Spitalrechnung nicht bezahlt habe. Auf Frage habe C____ zudem erklärt, es sei ihr nicht bekannt, dass der Rekurrent danach während ihrer Beziehung nochmals nach Guinea gereist und dort verhaftet worden sei. Nachdem die Vorinstanz dem Rekurrenten am 29. Oktober 2015 das rechtliche Gehör zu dieser Aktennotiz gewährt hatte, reichte er am 25. November 2015 ein Schreiben von C____ vom 20. November 2014 ein. Darin behauptet diese, die Angaben betreffend die Mutter des Rekurrenten und das Gefängnis beruhten auf einem Missverständnis. Es sei vielmehr um den Rekurrenten gegangen, weil dieser nach ihrer Abreise noch ein paar Tage länger in seiner Heimat habe bleiben wollen. Die folgende Geschichte habe sie anlässlich der telefonischen Befragung vom 16. Juli 2014 allerdings nicht erwähnt. Als der Rekurrent sich bei einer Kontrolle mit seinem guineischen Pass ausgewiesen habe, sei er ins Gefängnis gebracht worden. Dort sei er gemäss seiner Schilderung täglich geschlagen worden. Die Polizei habe CHF 2'000.– verlangt. C____ habe dem Pastor D____, der die Inhaftierten besucht habe, das Geld mit Western Union überwiesen. Da C____ in ihrem Schreiben vom 20. November 2014 selber erklärt, sie habe die Geschichte der Verhaftung des Rekurrenten anlässlich der telefonischen Befragung nicht erwähnt, ist eine Unvollständigkeit der Aktennotiz diesbezüglich ausgeschlossen. Falls der Rekurrent C____ erzählt hätte, dass er drei Wochen im Gefängnis gewesen und täglich geschlagen worden sei, und sie für seine Freilassung Geld überwiesen hätte, wäre es aber nicht nachvollziehbar, weshalb sie anlässlich der telefonischen Befragung selbst auf Frage nach einer Inhaftierung des Rekurrenten nichts davon erzählt hätte. Zudem stehen die Behauptungen im Schreiben von C____ vom 20. November 2014 in zentralen Punkten in unauflösbarem Widerspruch zu den Behauptungen im Schreiben des Rekurrenten vom 11. Juni 2007. Gemäss dem Rekurrenten sei dieser unmittelbar nach seiner Ankunft in Guinea verhaftet worden. Gemäss C____ soll die Verhaftung erst gegen Ende des Aufenthalts erfolgt sein. Nach seiner Darstellung haben die guineischen Behörden EUR 1'500.– verlangt, nach ihrer dagegen CHF 2'000.–. Gemäss dem Rekurrenten und der E-Mail von Pastor D____ vom 15. Juni 2007 sei das Geld von der Ehefrau des Rekurrenten überwiesen worden, gemäss C____ von ihr selbst. Schliesslich erwähnte der Rekurrent in seinem Schreiben entgegen der Darstellung von C____ nichts von Schlägen. Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass es sich beim Schreiben von C____ vom 20. November 2014 um eine auf Veranlassung des Rekurrenten oder seines Rechtsvertreters erbrachte Gefälligkeit handelt und die darin enthaltenen Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Aus diesem Grund ist auf die in der Aktennotiz vom 17. Juli 2014 festgehaltene Angaben von C____ abzustellen, dass sie nicht von einer Verhaftung des Rekurrenten während ihrer von 2006 bis 2008 dauernden Beziehung wisse. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht auch, dass C____ in ihrem Schreiben vom 28. Juli 2011, in dem sie erklärt hat, sie habe den Rekurrenten einmal in sein Heimatland begleitet, um seine Familie dort kennenzulernen, nichts davon erwähnt hat, dass sich anlässlich dieser Reise irgendein Vorfall ereignet hätte. Der Umstand, dass C____ nichts von einer Inhaftierung des Rekurrenten gewusst hat, spricht dafür, dass eine solche auch nicht erfolgt ist. Wenn der Rekurrent in Guinea inhaftiert worden wäre, hätte er C____, mit der er damals eine Beziehung geführt hat, sicherlich davon erzählt.

4.3.5   Der Rekurrent beantragt in obigem Zusammenhang, dass D____ befragt wird. D____ legte sich in seiner Bestätigungsmail vom 15. Juni 2007 jedoch bereits fest. Es erscheint offensichtlich, dass er seine damaligen Angaben bei einer Befragung bestätigen würde. Dies vermöchte angesichts der übrigen Beweismittel und Indizien aber nichts daran zu ändern, dass die Behauptungen des Rekurrenten betreffend seine Inhaftierung nicht glaubhaft sind. Auf eine Befragung kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Im Übrigen müsste eine solche auf dem Rechtshilfeweg erfolgen, was mit einer unverhältnismässigen Verfahrensverzögerung und mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre. Der Antrag auf Befragung von D____ wird deshalb abgewiesen.

4.4

4.4.1   Der Rekurrent reichte mehrere Dokumente ein, welche beweisen sollen, dass er in seiner Heimat verfolgt wird und ihm jederzeit eine erneute Verhaftung droht. Die Vorinstanz liess diese Unterlagen durch einen Vertrauensanwalt in Guinea auf ihre Echtheit überprüfen. Dieser kam zum Schluss, dass sämtliche eingereichten Dokumente unecht seien. Der Rekurrent bestreitet, dass die Dokumente nicht echt seien und stellt die Kompetenz des Vertrauensanwalts in Frage. Er beauftragte seinerseits einen Anwalt, um die Echtheit seiner eingereichten Dokumente glaubhaft zu machen.

4.4.2   Gemäss der E-Mail der Vorinstanz an das Staatssekretariat für Migration vom 27. November 2015 enthält der Anhang unter anderem Scans der vier avis de recherche aus den Jahren 2007, 2012, 2013 und 2014, der vier mandats d’arrêt aus den Jahren 2007, 2012, 2013 und 2014 sowie der sechs convocations aus den Jahren 2012, 2013 und 2014. Den gleichen Anhang sandte die Vorinstanz mit E-Mail vom 10. Dezember 2015 der Schweizer Botschaft in Abidjan. Aus den E-Mails der Botschaft und der Vorinstanz vom 10. Dezember 2015 sowie vom 7., 13. und 14. Januar 2016 ergibt sich, dass die Botschaft alle Dokumente in diesem Anhang von einem Vertrauensanwalt in Guinea hat prüfen lassen. Damit besteht kein Zweifel daran, dass der Vertrauensanwalt abgesehen vom Zeitungsausschnitt alle vom Rekurrenten zum Nachweis seiner angeblichen Verfolgung eingereichten Dokumente geprüft hat. Gemäss dem Bericht des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft sind die vom Rekurrenten eingereichten Dokumente unecht, weil sie nicht von den zuständigen Behörden nach den in Guinea geltenden Gesetzen ausgestellt worden sind. Sie tragen falsche Nummern, Unterschriften und Stempel. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten wird die Einschätzung des Vertrauensanwalts damit nachvollziehbar begründet. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, besteht auch kein Grund daran zu zweifeln, dass die Schweizer Botschaft einen kompetenten Rechtsanwalt als Vertrauensanwalt eingesetzt hat. Aus dem Umstand, dass der Vertrauensanwalt in seinem Bericht erwähnt, die Delikte gegen die Staatssicherheit seien in Art. 70 bis 105 des Strafgesetzbuchs geregelt, Verfahren wegen dieser Delikte seien aber seit 2010 nicht üblich, kann entgegen dem Rekurrenten nicht geschlossen werden, dem Vertrauensanwalt hätten nicht alle massgeblichen Dokumente vorgelegen oder er habe diese nicht sorgfältig geprüft. Dass er nur die Delikte gegen die Staatssicherheit ausdrücklich erwähnte, lässt sich beispielsweise auch damit erklären, dass die Vorinstanz unter anderem hat wissen wollen, ob in Guinea eine mehrfache Ausschreibung und Suche wegen der in den Dokumenten genannten Delikten üblich sei (E-Mail der Vorinstanz vom 7. Januar 2016), und die Strafverfolgung nur wegen Delikten gegen die Staatssicherheit unüblich ist.

4.4.3   Gemäss dem angefochtenen Entscheid betreffen die in den Haftbefehlen vom 26. August 2013 und 1. Oktober 2014 angegebenen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs die Behinderung der Ausübung von Gottesdiensten und haben damit keinen Bezug zum angeblichen Vorwurf der rechtswidrigen Zusammenrottung und Demonstration. Dies ist für Art. 210 bis 212 des Strafgesetzbuches zwar korrekt, nicht aber für Art. 113. Dieser betrifft Zusammenrottungen. Dies ändert aber nichts daran, dass mit Art. 210 bis 212 trotz gleichem Tatvorwurf zusätzlich völlig andere und nicht einschlägige Bestimmungen zitiert werden. Im Übrigen sind alle von der Vorinstanz in Erwägung II.13 auf den Seiten 15 bis 17 des angefochtenen Entscheids erwähnten Ungereimtheiten in den vom Rekurrenten eingereichten Dokumenten erstellt. Diese sprechen eindeutig dafür, dass die Dokumente gefälscht sind. Selbst wenn die guineischen Behörden den Rekurrenten willkürlich zur Verhaftung ausgeschrieben hätten, hätten sie offensichtlich echtes Briefpapier und echte Stempel verwendet und zu den Tatvorwürfen passende Gesetzesbestimmungen zitiert, um ihrem Vorgehen zumindest den Anschein der Rechtmässigkeit zu geben. Die im Haftbefehl vom 30. April 2007 und in der Suchmeldung vom 16. Mai 2007 erwähnten Art. 81, 82, 85, 96 und 110 der Strafprozessordnung (code de procédure pénale) betreffen in keiner Art und Weise die Tatvorwürfe. Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend, dass die entsprechenden Artikel des Strafgesetzbuchs (code pénal) für die in den beiden Dokumenten erwähnten Tatvorwürfe der Gefährdung der inneren Sicherheit des Staates und der Komplizenschaft mit Rebellen einschlägig sind und Art. 96 des Strafgesetzbuchs die Todesstrafe androht. Der Erklärungsversuch, bei der Angabe der Strafprozessordnung anstatt des Strafgesetzbuchs handle es sich um einen Verschrieb, ist aber unbehelflich. Es erscheint ausgeschlossen, dass eine zuständige Strafverfolgungsbehörde in zwei getrennten Dokumenten an zwei unterschiedlichen Daten zweimal versehentlich code de procédure pénale statt code pénal schreibt.

4.4.4   In allen vom Rekurrenten eingereichten Haftbefehlen und Suchmeldungen wird als letzter Aufenthaltsort des Rekurrenten Matoto Marché angegeben. Dieser befindet sich gemäss den Suchmeldungen vom 16. Mai 2007 und 18. Januar 2012 in der Gemeinde Matoto in Conakry. Im Asylverfahren erklärte der Rekurrent anlässlich der Befragung vom 22. Mai 2002, er sei in Nzérékoré geboren worden und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt und auf dem dortigen Markt Handel betrieben (Befragungsprotokoll vom 22. Mai 2002). In der Befragung vom 11. September 2002 bestätigte er, dass er in Nzérékoré geboren worden sei und, seit er im Alter von zwölf Jahren mit dem Handel begonnen habe, bis zum Verlassen seines Heimatlands dort gelebt habe. Dazwischen sei er aber nach Guinea gegangen (Befragungsprotokoll vom 11. September 2002). Diese Aussage ist allerdings sinnfrei, weil es sich bei Guinea um das Land handelt, in dem sich Nzérékoré befindet. Dass er sich jemals in Matoto oder Conakry aufgehalten hätte, erwähnte er im Asylverfahren nicht. Matoto ist eine Unterpräfektur in der Sonderzone Conakry im Westen Guineas. Nzérékoré ist eine Stadt, eine Präfektur und eine Region im Osten von Guinea (vgl. Ausdrucke aus Wikipedia bei den Akten). Matoto und die Stadt Nzérékoré sind rund 850 km voneinander entfernt (vgl. Ausdruck aus Google Maps bei den Akten). Damit besteht ein wesentlicher und unauflösbarer Widerspruch zwischen den Angaben des Rekurrenten und den von diesem eingereichten Dokumenten.

4.4.5   Gemäss einem Schreiben von Rechtsanwalt E____ vom 10. März 2016 stellte dieser im Auftrag des vom Rekurrenten mandatierten Rechtsanwalts F____ am Sitz der Zeitung Le Palétuvier in deren Archiv fest, dass unter der Nr. 004 und dem Datum 16. September 2012 ein Dokument mit dem vom Rekurrenten behaupteten Inhalt erschienen sei. Dieses Schreiben ist jedoch bereits deshalb nicht geeignet, die Echtheit der vom Rekurrenten eingereichten Zeitung zu beweisen, weil diese vom 30. April 2012 stammt, der Anwalt aber eine Publikation vom 16. September 2012 erwähnt. Zudem handelt es sich bei diesem Schreiben um eine blosse Parteibehauptung, weil es sich bei Rechtsanwalt E____ um einen Unterbeauftragten des vom Rekurrenten mandatierten Rechtsanwalt F____ handelt. Im Übrigen stellte Rechtsanwalt E____ gemäss eigenen Angaben nicht selber fest, dass der Familienwohnsitz des Rekurrenten von der Polizei und der Gendarmerie zwecks Verhaftung des Rekurrenten immer wieder unerwartet aufgesucht worden sei. Diese Information habe er nur von dessen Rechtsanwalt erhalten. Was den Inhalt der Zeitung betrifft, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Strafverfolgungsbehörden eine nicht an die Bevölkerung, sondern ausschliesslich an die Behörden (Friedensrichter, Staatsanwälte, Kommandanten der Gendarmerie, Kommissäre der Polizei und Offiziere der öffentlichen Gewalt) gerichtete Suchmeldung in einer allgemeinen Monatszeitung hätten publizieren sollen.

4.4.6   Nach den Angaben des Rekurrenten wurde dieser gegen Bezahlung einer Kaution von EUR 1'500.– aus der Haft entlassen. Gemäss der vom Rekurrenten eingereichten E-Mail von D____ vom 15. Juni 2007 wurde er sogar entlassen, um in die Schweiz zurückkehren zu können („Après avoir payé il a été libéré pour pouvoir rentrer en Suisse.“). Wenn der Rekurrent tatsächlich der Gefährdung der inneren Sicherheit des Staates und der Komplizenschaft mit Rebellen beschuldigte würde und dies sogar in einer mit der Todesstrafe bedrohten Form, wäre es nicht nachvollziehbar, dass die Behörden ihn gegen Kaution aus der Haft entlassen hätten. Undenkbar erscheint es unter den behaupteten Umständen, dass er nicht verpflichtet worden wäre, sich in seinem Heimatland den Behörden zur Verfügung zu halten, sondern zur Ermöglichung der Rückkehr in die Schweiz entlassen worden wäre. Der guineische Pass des Rekurrenten war bis am 23. Juni 2007 gültig. Am 14. Juni 2007 wurde er bis am 22. Juni 2011 verlängert. Somit verlängerten die guineischen Behörden die Gültigkeitsdauer des Reisepasses des Rekurrenten anlässlich seines Aufenthalts in seinem Heimatland im Jahr 2007. Wie dies hätte möglich sein sollen, wenn der Rekurrent wegen Gefährdung der inneren Sicherheit des Staates und Komplizenschaft mit Rebellen mit Haftbefehl vom 30. April 2007 zur Verhaftung ausgeschrieben und mit Suchmeldung vom 16. Mai 2007 gesucht worden wäre, ist nicht nachvollziehbar.

4.4.7   Weiter spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Rekurrenten, dass dieser am 16. April 2016 am Grenzübergang Basel Flughafen bei der Ausreise kontrolliert worden ist und dabei in seinen Effekten unter anderem neben zwei echten guineischen Reisepässen (Nr. [...] ausgestellt am 30. Januar 2013 und gültig bis 29. Januar 2018; Nr. [...] ausgestellt am 23. Juli 2009 und gültig bis 22. Juli 2014) ein gefälschter guineischer Reisepass (Nr. [...] ausgestellt am 10. Dezember 2013 und gültig bis 9. Dezember 2018 [Inhaltsfälschung]), zwei gefälschte internationale guineische Führerausweise (Nr. [...] ausgestellt am 22. August 2012 und gültig bis 21. August 2015 [Inhaltsfälschung]; Nr. [...] ausgestellt am 1. Dezember 2009 und gültig bis 30. November 2016 [Inhaltsfälschung]), ein gefälschter nationaler guineischer Führerausweis (Nr. [...] ausgestellt am 16. Juni 2008 [Totalfälschung]) sowie neun neue iPhones festgestellt worden sind (Festnahmerapport der Kantonspolizei vom 16. April 2016; Effektenverzeichnis vom 16. April 2016; Rapport der Kantonspolizei vom 16. April 2016; Rapport des Grenzwachtpostens [Gzw Po] Basel Flughafen vom 16. April 2016; Feststellungsberichte Dokumentenprüfung vom 16. April 2016). Gegenüber dem Gzw Po behauptete der Rekurrent, er habe in Guinea offiziell per Post einen neuen Reisepass und die Führerausweise angefordert. Die gefälschten Dokumente seien ihm dann per Post zurückgesandt worden. Er wisse nicht, dass diese gefälscht seien (Rapport des Gzw Po Basel Flughafen vom 16. April 2016). Diese Behauptungen sind offensichtlich unwahr. Die gefälschten Ausweise sollen am 10. Dezember 2013, 22. August 2012, 1. Dezember 2009 und 16. Juni 2008 ausgestellt worden sein. Es ist deshalb nicht vorstellbar, dass sie dem Rekurrenten auf das gleiche Ersuchen hin ausgestellt und zugesandt worden sind. Zudem hätte dem Rekurrenten auffallen müssen, dass die Ausstellungsdaten offensichtlich falsch sind. Wenn der Rekurrent die Ausweise zu verschiedenen Zeiten beantragt hätte, hätte er nicht den geringsten Anlass gehabt, den am 22. August 2012 und bis am 21. August 2015 gültigen Führerausweis zu bestellen, weil er bereits im Besitz des am 1. Dezember 2009 ausgestellten und bis am 30. November 2016 gültigen Führerausweis gewesen wäre. Für einen Antrag auf den am 10. Dezember 2013 ausgestellten und bis am 9. Dezember 2018 gültigen gefälschten Reisepass bestand in keinem Fall irgendein Anlass, weil der Rekurrent bereits im Besitz des am 30. Januar 2013 ausgestellten und bis am 29. Januar 2018 gültigen echten Reisepasses war. Der Besitz von vier gefälschten Ausweisen lässt sich folglich nur damit erklären, dass der Rekurrent sich diese in Täuschungsabsicht beschafft hat. Dass sich der Rekurrent anlässlich des Grenzübertritts vom 16. April 2016 mit dem gefälschten Reisepass ausgewiesen hat, kann aufgrund der Akten nicht mit Sicherheit festgestellt werden, weil die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich sind. Gemäss dem Rapport des Gzw Po Basel Flughafen und Seite 2 des Rapports der Kantonspolizei wies sich der Rekurrent zwar mit dem inhaltsverfälschten Reisepass Nr. [...] aus. Auf Seite 1 des Rapports der Kantonspolizei heisst es hingegen, er habe sich mit dem Reisepass Nr. [...] ausgewiesen. Zudem wird dort fälschlicherweise festgehalten, dieser Pass sei inhaltsverfälscht gewesen. Hingegen ist erstellt, dass er den gefälschten Reisepass bei anderer Gelegenheit auch gegenüber den Behörden verwendet hat. Gemäss dem Rapport des Gzw Po Basel Flughaften vom 16. April 2016 befand sich im inhaltsverfälschten Reisepass Nr. [...] ein echtes und gültiges schweizerisches Visum. Damit dieses angebracht werden konnte, musste der Rekurrent den gefälschten Pass den Schweizer Behörden vorlegen.

4.4.8   Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Behauptungen des Rekurrenten, er sei im Jahr 2007 in Guinea verhaftet worden, er sei dort weiterhin zur Verhaftung ausgeschrieben und er werde dort gesucht, unglaubhaft sind. Der Rekurrent machte betreffend sein Alter im Asylverfahren und betreffend den Besuch einer Gesprächstherapie gegenüber seiner Ehefrau und dem Migrationsamt unwahre Angaben, beschaffte sich in Täuschungsabsicht einen gefälschten Reisepass und drei gefälschte Führerausweise und legte den gefälschten Pass den Schweizer Behörden vor. Zudem ist er wegen Irreführung der Rechtspflege vorbestraft. Er neigt offensichtlich dazu, zur Verfolgung seiner Interessen auch auf Täuschungen zu setzen. Es ist deshalb durchaus vorstellbar, dass er seine Verhaftung und die Forderung nach Bezahlung einer Kaution von EUR 1'500.– nur inszeniert hat, um von seiner Ehefrau Geld erhältlich zu machen. Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend, dass er gegen einen Strafbefehl vom 31. März 2016 Einsprache erhoben habe. Die dem Rekurrenten darin wegen Hehlerei auferlegte Geldstrafe und Busse kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Dies ist jedoch für den restlichen Ausgang des Verfahrens unerheblich.

4.5

4.5.1   Selbst wenn gegen den Rekurrenten in Guinea eine Strafverfolgung stattfinden würde, was wie gesagt nicht glaubhaft ist, konnte dieser auch nicht glaubhaft machen, dass er im Falle der Inhaftierung einer konkreten und ernsthaften Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine solche wurde vom Rekurrenten bis zur Replik vom 25. November 2016 nicht einmal behauptet. Die Behauptung des Rekurrenten, aus seiner Rekursbegründung vom 27. Juni 2016 ergebe sich, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea mit unmenschlicher Behandlung, Strafe und Folter zu rechnen hätte, ist unrichtig. In der Rekursbegründung wird zwar behauptet, in Guinea herrsche eine Militärdiktatur, welche die Menschenrechte in keiner Art und Weise achte, am 28. September 2009 habe die Militärregierung ein Blutbad angerichtet, der Rekurrent sei im Jahr 2007 wegen Delikten, die er nicht begangen habe, verhaftet worden, er habe nach seiner Freilassung medizinisch behandelt werden müssen, dem Rekurrenten sei ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verbrechen vorgeworfen worden, er sei nach seiner Freilassung erneut wegen von ihm nicht begangener Delikte zur Verhaftung ausgeschrieben worden und bei seiner Rückkehr würde der Rekurrent verhaftet, wäre enormen Gefahren ausgesetzt, hätte mit Repressalien zu rechnen und wäre der Willkür des Militärregimes ausgeliefert, das Geld eintreibe und dabei auch ernsthafte körperliche und psychische Schädigungen der betroffenen Menschen in Kauf nehme. Worin die dem Rekurrenten konkret drohenden Gefahren abgesehen von einer Inhaftierung wegen angeblich nicht begangener Delikte liegen sollen, wird in der Rekursbegründung aber nicht dargelegt. Zudem werden auch keinerlei unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen anlässlich der angeblichen Inhaftierung im Jahr 2007 behauptet. Die Formulierungen in der Rekursbegründung („Dass er für eine Straftat, welche er offensichtlich nicht begangen haben kann, bereits Euro 1'500 beglichen hat und trotzdem weiterhin gesucht/verfolgt wird, belegt ausreichend, dass bei einer Rückkehr in die Heimat weiterhin eine konkrete Gefahr hinsichtlich einer erneuten ungerechtfertigten Bestrafung besteht.“ [Rekursbegründung vom 27. Juni 2016, Ziff. C.35 S. 17]) und in der Replik („Tatsache ist, dass der Rekurrent bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer erheblichen Bestrafung und damit verbundenen schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen hätte.“ [Replik vom 25. November 2016, Ziff. C.2 S. 3]) erwecken denn auch vielmehr den Eindruck, dass selbst nach der Darstellung des Rekurrenten die diesem drohende Gefahr bloss in einer ungerechtfertigten Bestrafung liegen soll. Eine solche stellt aber keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar.

4.5.2   In seiner Replik macht der Rekurrent unter Berufung auf die Länderinformationen von Amnesty International und die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) geltend, in Guinea seien Folter und Misshandlungen in Gefängnissen weit verbreitet, die Haftbedingungen äusserst schwierig, die Todesstrafe noch nicht abgeschafft worden und Kontrollen durch Polizei und Militär häufig.

4.5.3   Nach bisheriger Rechtsprechung stellt die Todesstrafe als solche keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK dar, sondern bloss unter bestimmten Umständen die Art der Verurteilung oder Vollstreckung (vgl. Frowein, in: Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 2 EMRK N 10 und Art. 3 EMRK N 20; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 20 N 8 und 81). Solche Umstände behauptete der Rekurrent nicht. Hingegen verbieten Art. 1 des Protokolls Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe (SR 0.101.093) und Art. 10 Abs. 1 BV die Ausschaffung, wenn die betroffene Person stichhaltige Gründe glaubhaft macht für die Annahme, dass sie im Zielstaat dem realen Risiko der Todesstrafe ausgesetzt ist (vgl. EGMR Al-Saadoon und Mufdhi gegen Grossbritannien vom 2. März 2010 Nr. 61498/08 § 123; Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl., Bern 2013, S. 195; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 49 f.; Tschentscher, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 10 BV N 31). Falls der Rekurrent in seinem Heimatstaat dem realen Risiko der Todesstrafe ausgesetzt wäre, bestünde damit ein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die Behauptungen des Rekurrenten betreffend die Strafverfolgung in Guinea aber unglaubhaft. Damit ist ein reales Risiko der Todesstrafe nicht glaubhaft. Selbst wenn die eingangs aufgestellten Behauptungen des Rekurrenten zuträfen, könnte daraus für den Rekurrenten kein reales Risiko der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe abgeleitet werden, weil es nicht glaubhaft ist, dass ein reales Risiko besteht, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland verhaftet würde.

4.6

4.6.1   Der Rekurrent macht weiter geltend, dass eine Wegweisung aufgrund der aktuell in seiner Heimat herrschenden politischen Verhältnisse für ihn unzumutbar wäre.

4.6.2   Der Vollzug der Wegweisung kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Die Bedeutung der in Art. 83 Abs. 4 AuG verwendeten Kann-Formulierung beschränkt sich darauf, zu verdeutlichen, dass im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet wird (BVGE 2014/26 E. 7.9.6 S. 401 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, so ist der Vollzug der Wegweisung unzumutbar (BVGE 2014/26 E. 7.10 S. 402 f.). Die Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in Art. 83 Abs. 4 AuG ist nicht abschliessend, sondern beispielhaft (BVGE 2014/26 E. 7.5 S. 394 f.). Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich allerdings, dass ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen (BVGE 2014/26 E. 7.6 S. 395). Da der Vollzug der Wegweisung nur unzumutbar ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist, ist der Vollzug nicht schon dann unzumutbar, wenn dort eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sondern erst, wenn die weggewiesene Person durch die allgemeine Gewaltsituation auch tatsächlich individuell betroffen ist (BVGE 2014/26 E. 7.7.1 S. 395 f.). Ist die Gewalt vor Ort flächendeckend und derart gravierend oder sind die Sicherheitslage und die humanitäre Situation so schlecht, dass angenommen werden muss, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet, so geht die Praxis von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus. Indessen können begünstigende individuelle Umstände vorliegen, aufgrund welcher eine bestimmte Person im Gegensatz zu zurückkehrenden Personen im Allgemeinen auch in Anbetracht der schwierigen humanitären Situation oder der Sicherheitslage vor Ort nicht konkret gefährdet ist, oder es kann eventuell in einem anderen Landesteil – allenfalls unter bestimmten Bedingungen – eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehen (BVGE 2014/26 E. 7.7.2 S. 396). Für den Nachweis der konkreten Gefährdung gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Die konkrete Gefährdung ist glaubhaft, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Die Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die Ausländerin oder der Ausländer den der Gefährdung zugrundeliegenden Sachverhalt substantiiert, schlüssig und plausibel vorbringt und die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 S. 397, 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff. und Bolzli, a.a.O., Art. 83 AuG N 2).

4.6.3   In seiner Replik behauptet der Rekurrent unter Berufung auf Wikipedia und die Reisehinweise des EDA, in Guinea sei es zu unvorstellbaren Grausamkeiten gekommen und komme es regelmässig zu Demonstrationen, die teilweise zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen und den Sicherheitskräften führten und bei denen immer wieder zahlreiche Menschen verletzt und getötet würden (Replik vom 25. November 2016, Ziff. 5) Er macht jedoch in keiner Art und Weise glaubhaft, dass er von diesen allgemeinen Ereignissen individuell betroffen sein könnte, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

4.7

4.7.1   Gestützt auf eine Herkunftsländerinformation des Staatssekretariats für Migration vom 1. Juli 2015 macht der Rekurrent weiter geltend, in der Zwischenzeit sei in Guinea eine Ebola-Epidemie ausgebrochen, die bereits unzählige Todesopfer gefordert habe, und das Gesundheitssystem in Guinea sei äusserst mangelhaft. Diesbezüglich sei der Rekurrent zusätzlichen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt (Replik vom 25. November 2016, Ziff. 6).

4.7.2   Aus der Herkunftsländerinformation ergibt sich, dass bereits im Sommer 2015 nur noch relativ wenige Fälle von Ebola verzeichnet worden sind. Den Angaben auf der Website des Bundesamts für Gesundheit vom 23. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass die Weltgesundheitsorganisation die Ebola-Epidemie in Westafrika nach einer Bewertung der aktuellen Situation für beendet erklärt hat, und dass in den letzten Monaten in Guinea, Sierra Leone und Liberia nur noch einzelne Fälle aufgetreten sind, die aber schnell haben festgestellt und behandelt werden können. Damit besteht kein relevantes Risiko, dass sich der Rekurrent bei der Rückkehr in seine Heimat mit Ebola infizieren könnte. Im Übrigen kann aus gesundheitlichen Risiken nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (BVGer D-4612/2009 vom 19. Dezember 2013 E. 4.2.3). Dies wird vom Rekurrenten nicht einmal behauptet. Wesentlich ist die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Dass im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist, begründet jedenfalls noch keine Unzumutbarkeit (BVGer D-4612/2009 vom 19. Dezember 2013 E. 4.2.3).

4.8      Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein wichtiger persönlicher Grund besteht, der einen weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz erforderlich machen könnte. Folglich hat die Vorinstanz auch einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu Recht verneint.

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rückkehr in sein Heimatland dem Rekurrenten zumutbar ist. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Anwendung der ausländerrechtlichen Gesetzgebung und der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung dieses Interesses statt vieler BGE 137 I  247 E. 4.1.2 S. 249) das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz sind somit auch verhältnismässig. Damit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.

6.

Der Rekurs erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen. Der Rekurrent hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Dominique Florian Schaub

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.149 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2017 VD.2016.149 (AG.2017.95) — Swissrulings