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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.05.2017 VD.2016.142 (AG.2017.369)

20 maggio 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,077 parole·~20 min·3

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.142

URTEIL

vom 20. Mai 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[…]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 1. April 2016

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der türkische Staatsangehörige A____ reiste im Jahr 1982 im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt hier die Niederlassungsbewilligung. In den Jahren 1990 bis 2001 wurde er wiederholt strafrechtlich verurteilt, insbesondere wegen Diebstahls, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Gewalt gegen Beamte. Am 13. Januar 2004 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zwölf Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen wies das Migrationsamt (damals Amt für Aufenthaltsregelungen) A____ am 19. Januar 2004 darauf hin, dass ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden könne, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden sei. Am 22. Januar 2007 verwarnte es ihn erneut, weil gegen ihn zum damaligen Zeitpunkt zwölf offene Betreibungen sowie vier Verlustscheine in Höhe von insgesamt CHF 58'928.20 vorlagen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. November 2013 wurde A____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen vor Oktober 2004), Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erklärt und als teilweise Zusatzstrafe zum genannten Urteil vom 13. Januar 2004 sowie zu einem Strafbefehl des Besonderen Untersuchungsrichteramts Basel-Landschaft vom 1. März 2006 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Nachdem das Migrationsamt A____ das rechtliche Gehör gewährt hatte, verfügte es am 23. Januar 2015 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung erhob A____ am 3. Februar 2015 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement, das die aufschiebende Wirkung antragsgemäss wiederherstellte. Den Rekurs in der Sache wies das Departement mit Entscheid vom 1. April 2016 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 14. April 2016 angemeldete Rekurs an den Regierungsrat. Mit Rekursbegründung vom 20. Juni 2016 beantragt A____ (nachfolgend: Rekurrent) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er für den Fall der Weiterleitung des Rekurses an das Verwaltungsgericht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zudem sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen und Frau B____ als Zeugin zu laden; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Diese Eingaben hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 30. Juni 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht dem Rekurs die aufschiebende Wirkung erteilt.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat am 9. September 2016 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Der Rekurrent hat mit Replik vom 14. November 2016 an seinen Anträgen festgehalten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 30. Juni 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht für die Beurteilung des Rekurses zuständig. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; vgl. auch VGE VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1).

1.3      Trotz Antrag des Rekurrenten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergangen. Da Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) fallen, besteht kein entsprechender Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung (vgl. § 25 Abs. 2 VRPG). Einen solchen räumt auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht ein (BGE 134 I 140 E. 5.3; BGer 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 2). Es liegt daher im Ermessen des Verwaltungsgerichtspräsidenten resp. des Spruchkörpers, eine mündliche Verhandlung anzusetzen oder nicht (§ 25 Abs. 3 VRPG). Im Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung sind zahlreiche Umstände objektiver Natur sowie das in der Vergangenheit liegende Verhalten des betroffenen Ausländers zu berücksichtigen. Dem persönlichen Eindruck kann dabei keine entscheidende Bedeutung zukommen, weshalb von einer mündlichen Anhörung des Rekurrenten abzusehen ist. Auch eine Befragung seiner Lebenspartnerin ist vorliegend nicht nötig. Für den vorliegenden Entscheid genügt auch ihre schriftliche Bestätigung betreffend ihre Beziehung zum Rekurrenten.

2.

2.1      In formeller Hinsicht rügt der Rekurrent eine Gehörsverletzung durch die Vor­instanz, die Erkundigungen beim Betreibungsamt per 14. Januar 2016 vorgenommen und auf deren Ergebnisse im Entscheid auch verwiesen habe, ohne ihn dies wissen zu lassen und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben zu haben.

2.2      Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst insbesondere das Recht, sich zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem Entscheid zu äussern. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die Vorinstanz verfügt, zu äussern (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 1175). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung dagegen nur anzunehmen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 548).

2.3      Indem die Vorinstanz auf einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 14. Januar 2016 abgestellt hat, den sie dem Rekurrenten nicht zur Stellungnahme zugestellt hat, hat sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGE 132 V 387 S. 389 E. 4.2). Da die vorgenommene Abklärung indes keine massgebliche Wirkung auf den vorinstanzlichen Entscheid hatte, sondern diesen nur untermauerte, handelt es sich um keine schwere Gehörsverletzung. Diese kann im vorliegenden Verfahren geheilt werden, in welchem der Rekurrent Gelegenheit hatte, die Akten einzusehen und sich zu den Beträgen der Betreibungen und Verlustscheine vom Januar 2016 zu äussern. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich auch angesichts des Verfahrensausgangs.

3.

3.1      Die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG widerrufen werden. Ein Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann erfolgen, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2, 135 II 377 E. 4.2).

3.2      Der Rekurrent wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. November 2013 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen vor Oktober 2004), wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, bei einer Probezeit von drei Jahren. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Damit hat der Rekurrent eine überjährige und somit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erhalten und den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt, was er auch nicht bestreitet.

3.3     

3.3.1   Die Vorinstanzen stützten ihren Entscheid zudem auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, da der Rekurrent seit dem Jahr 2009 seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung habe er insgesamt 32 Verlustscheine in Höhe von CHF 99'863.– sowie sieben offene Betreibungen in Höhe von CHF 187'130.– gehabt. Der Rekurrent macht hingegen geltend, dass sich seine finanzielle Situation damit nicht prekärer darstelle als im Jahr 2009, als seitens des Migrationsamts auf eine Verwarnung verzichtet wurde. Der Widderrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sei daher nicht gegeben.

3.3.2   Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG liegt insbesondere bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Schuldenwirtschaft vermag den Widerruf der Niederlassungsbewilligung jedoch nur zu rechtfertigen, wenn im Sinn erschwerender Merkmale die Verschuldung als selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar erscheint (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 63 AuG N 10). Wurde die ausländische Person wie vorliegend vorgängig verwarnt, so ist hinsichtlich des Vorwurfs der Schuldenwirtschaft erforderlich, dass auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen mutwillig Schulden gemacht wurden. Es muss somit ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Verwarnung und der aktuellen Situation angestellt werden. Das frühere Verhalten ist zwar nicht unbedeutend, vermag aber für sich allein die definitive Massnahme nicht zu begründen; erforderlich ist mithin eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens, wobei für einen Widerruf nach einer Verwarnung neue Verfehlungen hinzugekommen sein müssen, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung des Widerrufs belegen (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).

3.3.3   Der Rekurrent wurde letztmals am 22. Januar 2007 verwarnt, da er 12 offene Betreibungen sowie vier Verlustscheine in Höhe von CHF 58'928.20 aufwies. Am 7. Juli 2009 sandte ihm das Migrationsamt einen Fragebogen zur Prüfung des weiteren Aufenthalts. Gemäss einem Auszug aus dem Datenmarkt hatte der Rekurrent damals elf offene Betreibungen in Höhe von CHF 10'716.20 und 16 Verlustscheine in Höhe von CHF 99'230.05. Eine Verwarnung wurde dannzumal nicht ausgesprochen. Gemäss der erstinstanzlichen Verfügung vom 23. Januar 2015 soll der Rekurrent in diesem Zeitpunkt schliesslich 32 Verlustscheine in Höhe von CHF 99'863.– sowie sieben offene Betreibungen in Höhe von CHF 187'130.– gehabt haben. Diese Zahlen sind allerdings nicht nachvollziehbar: Laut dem Betreibungsregisterauszug vom 13. November 2014 verfügte der Rekurrent zwar über 32 Verlustscheine in Höhe von CHF 99'863.–, allerdings betrugen die offenen Betreibungen zu diesem Zeitpunkt CHF 90'573.50, wobei zu beachten ist, dass sich diese Zahl mehrheitlich aus erneut in Betreibung gesetzten Verlustscheinen zusammensetzt. Daneben sind auf dem Betreibungsregisterauszug auch die bezahlten Forderungen sowie die voll befriedigten Forderungen nach Verwertung unter den Betreibungen aufgeführt, sodass nicht unbesehen auf das Total abgestellt werden darf. Insgesamt sind die dem Rekurrenten vorgeworfenen Schulden daher zu relativieren. Damit macht der Rekurrent zu Recht geltend, dass vom Jahr 2009 bis zur erstinstanzlichen Verfügung keine starke Verschlechterung stattgefunden habe. Es ist aber unbestritten, dass er sich insgesamt stark verschuldet hat und im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung Verlustscheine in der Grössenordnung von CHF 100'000.– bestanden haben (vgl. Rekursbegründung vom 20. Juni 2016 S. 5). Wie die Vorinstanz zudem richtigerweise festgestellt hat, hat sich die Situation bis im Jahr 2016 weiter verschlimmert; inzwischen liegen Verlustscheine in Höhe von CHF 160'732.80 vor. Indes darf auch bei dem von der Vorinstanz beigezogenen Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom 14. Januar 2016 nicht auf die Höhe der Betreibungen abgestellt werden, da verschiedene Verlustscheine mehrmals wieder in Betreibung gesetzt wurden. Es sind aber auch neue Betreibungen hinzugekommen, wobei Gläubiger insbesondere die Krankenkasse und der Kanton Basel-Stadt sind. Somit wirken sich die Schulden beim Rekurrenten in erster Linie – wie sich dies allerdings regelmässig bei Überschuldungen feststellen lässt – auf seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Gründe wie Spielsucht oder ausschweifender Lebensstil. Ob insgesamt die finanzielle Situation des Rekurrenten als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, muss hier denn auch nicht abschliessend beurteilt werden, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 lit. b AuG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) fehlen würde (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; BGer 2C_705/2013 vom 11. November 2013 E. 3.1). Immerhin ist das diesbezüglich relevante Verhalten des Rekurrenten im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen (VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 3.2).

4.

4.1      Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung und zu der damit verbundenen Wegweisung. Diese Mass­nahmen rechtfertigen sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung sie auch als verhältnismässig erscheinen lässt (vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]; Art. 96 AuG). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die Schwere des Verschuldens, die Dauer der rechtmässigen Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu beachten. Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.3–5 S. 383 ff., 135 II 110 E. 2.1 S. 112; VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 4.1.1).

4.2      Der Rekurrent macht geltend, der Widerruf aufgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe sei nicht verhältnismässig. Die schwerstwiegenden Verurteilungen stünden alle im Zusammenhang mit dem Verkauf illegaler Hanfprodukte. Der Kanton Basel-Stadt habe Ende 1990 bis Anfang 2000 gegenüber Hanfläden eine sehr liberale Haltung eingenommen und Ladenbesitzer seien teilweise jahrelang nicht behelligt worden, sodass dabei der Eindruck entstehen konnte, der Handel mit Hanfprodukten sei legal. Auch wenn der Rekurrent seine Tätigkeit nach erstmaliger Verurteilung im Jahr 2004 zunächst noch fortgesetzt habe, so habe er sie nach Erhalt der ihm gegenüber ausgesprochenen Verwarnung eingestellt. Zudem würden die Verfehlungen nun über 10 Jahre zurückliegen. Somit bestehe kaum noch ein aktuelles öffentliches Interesse an seiner Wegweisung; sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege dieses jedenfalls. Er lebe seit über 33 Jahre in der Schweiz und auch sämtliche näheren Verwandten lebten hier. Seit 1996 sei er in einer stabilen Beziehung mit B____ und lebe mit ihr nachweislich mindestens seit März 2008 zusammen. Zudem sei er seit über 10 Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen, verfüge dort über keinen sozialen Auffangraum mehr und wäre bei einer Rückkehr in die Türkei auf sich alleine gestellt.

4.3

4.3.1   Beim Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1, 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.1; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.1). Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach den Rekurrenten mit Urteil vom 21. November 2013 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a und c BetmG schuldig. Eine qualifizierte Widerhandlung liegt nach diesen Bestimmungen vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann oder wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Das Urteil vom 21. November 2013 liegt nicht begründet vor. Abgestellt werden kann aber auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 21 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Januar 2004 sowie zum Strafbefehl des Besonderen Untersuchungsrichteramts Basel-Landschaft vom 1. März 2006 sowie auf Hinweise, die sich aus der dem Urteil zugrundeliegenden Anklageschrift ergeben (vgl. Anklageschrift vom 12. September 2012 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft). Danach ist davon auszugehen, dass der Rekurrent neben dem Handel mit Marihuana auch in Kokaingeschäften involviert war. Dabei handelte er bei seinen Drogengeschäften gewerbsmässig, und es gibt keine Hinweise, dass er selbst drogenabhängig war oder sich in einer finanziellen Notlage befand. Ob das Argument, dass der Kanton Basel-Stadt zur relevanten Zeit gegenüber Hanfläden eine sehr liberale Haltung eingenommen habe, bereits im Rahmen des Strafurteils Berücksichtigung fand, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Hingegen hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass der Rekurrent noch am Tag seiner Verurteilung vom 13. Januar 2004 Vorbereitungen zu einem Marihuanageschäft getroffen hat (vgl. Schlussbericht der Hauptabteilung Kriminalitätsbekämpfung der Polizei Basel-Landschaft, S. 133) und die Drogentätigkeit erst am 16. Oktober 2004 – somit nach der erstmaligen Verwarnung vom 19. Januar 2004 – eingestellt hatte, nachdem er für 252 Tage in Untersuchungshaft genommen wurde.

Angesichts dieser Umstände ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem schweren Verschulden des Rekurrenten ausgegangen ist. Bei schweren Straftaten – wozu grundsätzlich auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören – besteht ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden, weshalb in diese Fällen selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden muss (BGE 139 I 16 S. 19 E. 2.2.1, 139 I 145 S. 149 f. E. 2.5).

4.3.2   Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Drogendelikte, auf die sich das Urteil vom 21. November 2013 bezieht, vor Oktober 2004 stattgefunden haben. Der Umstand, dass der Rekurrent somit seit nunmehr über 12 Jahren nicht mehr wegen eines schweren Strafdelikts in Erscheinung getreten ist, ist verschuldensmindernd zu werten. Es ist zwar mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent noch am 23. Dezember 2012 Delikte (Fahren in fahrunfähigem Zustand und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) begangen hat und sich in den Akten zudem über 20 Strafbefehle wegen Verletzung von Verkehrsregeln aus den Jahren 2012 bis 2014 befinden. Dieses Verhalten des Rekurrenten offenbart eine Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Aber auch wenn der Rekurrent somit nicht deliktsfrei geblieben ist, handelt es sich bei den letzteren Vorfällen doch um Bagatelldelikte und ist der Rekurrent über all diese Jahre hinweg nicht mehr im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten in Erscheinung getreten, was durchaus positiv zu werten ist. Seit der letzten Verwarnung vom 22. Januar 2007 hat sich der Rekurrent somit kein schweres Delikt mehr zuschulden kommen lassen. Die späteren Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten vermögen in Anbetracht der Art und Schwere der Vorfälle (noch) nicht zur Annahme der Wirkungslosigkeit der Verwarnung führen. Insgesamt ist folglich das Verschulden angesichts des Zeitablaufs nicht als sehr schwer zu werten.

4.3.3   In Bezug auf die Schuldenwirtschaft ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein grosser Anteil der betriebenen Forderungen auf die genannte Delinquenz des Rekurrenten zurückzuführen ist. Neben dem von einer Inkassogesellschaft geltend gemachten Betrag sind zudem vor allem öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern, Krankenkassenprämien) ausstehend, was grundsätzlich negativ zu werten ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Lohn des Rekurrenten seit Juli 2011 ohne Unterbruch monatlich in Höhe von CHF 600.– bis 1'300.– gepfändet wird (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 19. August 2014). Bis im August 2014 hat er von seinen Schulden einen Betrag von CHF 34'455.55 abbezahlt. Der Rekurrent führt aus, dass er in den letzten Jahren immer gearbeitet habe, wenn auch oft nur in Temporäranstellungen, da es aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und mangelnder Ausbildung nicht möglich gewesen sei, nachhaltig in der freien Wirtschaft Fuss zu fassen. Die vorinstanzliche Aussage, dass keine ernsthaften Bemühungen erkennbar sind, die Verschuldung zu stabilisieren bzw. zu reduzieren, kann daher nicht geteilt werden. Schliesslich ist zu beachten, dass der einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere einer Lohnpfändung, unterliegende Schuldner zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen, was zur Folge hat, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt (vgl. BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4; Spescha, a.a.O., Art. 63 AuG N 10; vgl. auch VGE VD.2014.102 vom 4. November 2014 E. 2.2.1, VD.2013.89 vom 9. September 2013 E. 2.2). Auch wenn das Verhalten des Rekurrenten nicht verharmlost werden darf, erweist es sich noch nicht gerade als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Eine Entfernung aus der Schweiz dürfte einerseits dazu führen, dass die Gläubiger faktisch keinerlei reelle Aussichten mehr hätten, für ihre Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden, während eine stetige Abzahlung durch die Lohnpfändung über die nächsten Jahre immerhin möglich ist (vgl. BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3, 2C_329/2009 vom 14. September 2009 E. 4.2.5). Im Gegensatz zu der Vorinstanz ist daher nicht von einem sehr grossen aktuellen öffentlichen Interesse auszugehen, den Rekurrenten aus der Schweiz wegzuweisen. Andererseits besteht bei einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz durchaus auch die Gefahr, dass hier weitere uneinbringliche Schulden geäufnet werden. Insgesamt liegt somit ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers vor, das aber weniger stark als von den Vorinstanzen zu gewichten ist.

4.4      Diesem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten steht dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz entgegen.

4.4.1   Der Rekurrent ist seit seinem 13. Lebensjahr und nun bald seit 35 Jahren in der Schweiz. Er absolvierte mit 17 Jahren bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) eine Lehre als Betriebsangestellter, die er erfolgreich abschloss. Danach konnte er sich bei den SBB intern weiterbilden und wurde auch befördert. Nachdem er ab dem Jahr 2002 – nachdem er seine Stelle bei der SBB gekündigte hatte – nur noch in seinem Hanfladen gearbeitet hatte, geht er heute temporären Arbeitsstellen nach.

Der Rekurrent hat prägende Jugendjahre bereits in der Schweiz verbracht. Trotz seiner langen Anwesenheit sei ihm aber nach Auffassung der Vorinstanz eine Integration in die schweizerische Gesellschaft nicht gelungen, was sich aus seinen Delikten sowie der Verschuldung ergebe. Es ist richtig, dass der Rekurrent ab dem Jahr 1990 wiederholt straffällig wurde, was gegen eine erfolgreiche Integration spricht. Allerdings liegen die schwereren Straftaten über 10 Jahre zurück, die neueren, sich in den Akten befindenden Strafbefehle aufgrund von Strassenverkehrsdelikten bewegen sich alle im Bagatellbereich. Angesichts der zeitlichen Entwicklung sowie der langen Aufenthaltsdauer und der frühen Einreise als Jugendlicher stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung somit eine besondere Härte dar, die beim privaten Interesse des Rekurrenten zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 2C_84/2014 vom 8. Januar 2015 E. 5.1; VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 5.1).

4.4.2   Wie die Vorinstanzen zutreffend erwogen haben, ist sodann aufgrund der langen Anwesenheit des Rekurrenten in der Schweiz davon auszugehen, dass für ihn eine Rückkehr in die Türkei am Anfang durchaus mit Problemen verbunden sein kann und ihm diese nicht leicht fallen wird. Absolut fremd dürfte ihm das Heimatland wohl aber entgegen seinen Vorbringen nicht sein, hat er doch immerhin seine Kinderjahre dort verbracht und war im August 2009 letztmals dort. Auf der anderen Seite leben die meisten nahen Verwandten in der Schweiz. Die sozialen und familiären Bindungen des Beschwerdeführers konzentrieren sich primär auf seine Familie hier in der Schweiz.

4.4.3   Zudem beruft sich der Rekurrent zur Begründung seines Interesses an einem Verbleib in der Schweiz auf sein Zusammenleben mit seiner Lebenspartnerin B____, mit welcher er schon über 20 Jahre eine stabile Beziehung führe.

Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das ein Interesse am Verbleib in der Schweiz begründen kann. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung. Bei einer Beziehung von Konkubinatspartnern muss diese bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148). Der Rekurrent wohnt mit seiner Partnerin seit dem Jahr 2008 zusammen und macht geltend, bereits über 20 Jahre mit ihr eine Beziehung zu führen. B____ bestätigt in ihrem Schreiben die Dauer der Beziehung und führt an, dass sie eine Familie gründen möchten. Auch wenn bezüglich der Freundin nichts Näheres bekannt ist, wie die Vorinstanz festhielt, haben sie doch mindestens beinahe 10 Jahre denselben Wohnsitz. Auch in dieser Hinsicht ist somit ein Beziehungsnetz des Rekurrenten in der Schweiz vorhanden.

4.5      Bei einer Würdigung aller Umstände bleibt festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt. Weder das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz noch das öffentliche Interesse wiegen besonders schwer. Hervorzuheben ist aber, dass die entscheidende Delinquenz heute bereits über 12 Jahre zurückliegt und dass der Rekurrent seit über 5 Jahren einer Arbeit nachgeht, durch die ihm die Rückzahlung von Schulden ermöglicht wird. Zudem lebt er seit bald 35 Jahren in der Schweiz und hat bereits seine frühen Jugendjahre hier verbracht. Insgesamt überwiegt das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Wegweisungsinteresse knapp. Der angeordnete Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich daher als unverhältnismässig. Sollte sich allerdings zeigen, dass der Rekurrent inskünftig keine nachweisbaren Anstrengungen unternimmt, Schulden abzubauen und keine weiteren anzuhäufen, oder wiederum straffällig wird, ist ein späterer Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Rahmen einer neuen Interessenabwägung möglich (vgl. VGE VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 2.3). Eine Landesverweisung kann ebenfalls aufgrund von Art. 66a ff. StGB erfolgen, sollte der Rekurrent erneut strafrechtlich verurteilt werden.

5.

5.1      Zusammenfassend erweist sich der Rekurs als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 1. April 2016 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Januar 2015 sind aufzuheben.

5.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben. Aufgrund des Obsiegens des Rekurrenten ist die Vorinstanz sodann zu verpflichten, diesem für das verwaltungsinterne sowie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der entsprechende Aufwand vom Gericht zu schätzen. Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von ca. 12 Stunden zum praxisgemäss anzuwendenden Tarif von CHF 250.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 240.–. Insgesamt ist damit das Justiz- und Sicherheitsdepartement zu verpflichten, dem Rekurrenten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'240.– zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird gutgeheissen. Der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartementes vom 1. April 2016 und die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Januar 2015 werden aufgehoben.

            Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. Dem Rekurrenten wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1‘200.– zurückerstattet.

            Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird verpflichtet, dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne sowie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'000.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 240.–, auszurichten.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.142 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.05.2017 VD.2016.142 (AG.2017.369) — Swissrulings