Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.11.2017 VD.2016.137 (AG.2017.772)

16 novembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,479 parole·~12 min·3

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.137

VD.2016.199

URTEIL

vom 16. November 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller   

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

c/o […]  

vertreten durch [...]   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 24. Mai 2016

betreffend Nichteintreten auf einen Rekurs gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Das Migrationsamt verfügte am 3. Mai 2016 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung von A____. Dagegen meldete dieser am 19. Mai 2016 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement an, das mit Entscheid vom 24. Mai 2016 auf den Rekurs aufgrund verspäteter Rekursanmeldung nicht eintrat.

Gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. Mai reichte A____ (nachfolgend Rekurrent) am 9. Juni 2016 Rekurs beim Regierungsrat ein und beantragte die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Aufgrund dieses Verfahrensantrags überwies der Regierungsrat den Rekurs noch vor Eingang der Rekursbegründung dem Verwaltungsgericht zum Entscheid (Verfahren VD.2016.137). Am 28. Juli reichte der Rekurrent die Rekursbegründung mit folgenden Anträgen ein: Der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. Mai 2016 sei aufzuheben, eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, die Verfügung vom 3. Mai 2016 erneut zu eröffnen. Es sei dem Rekurrenten zu erlauben, den Entscheid im Sinne einer vorsorglichen Massnahme in der Schweiz abzuwarten und das Migrationsamt anzuweisen, die Ausreisefrist zu verlängern, eventualiter sei dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen; alles unter o/e-Kostenfolge, eventualiter sei dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Mit Verfügung vom 1. August 2016 gewährte der Appellationsgerichtspräsident dem Rekurs gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements die aufschiebende Wirkung.

Mit Entscheid vom 31. August 2016 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement das vom Rekurrenten am 9. Juni 2016 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Rekursanmeldung ab und auferlegte dem Rekurrenten eine Spruchgebühr von CHF 350.–. Dagegen meldete der Rekurrent am 8. September 2016 wiederum Rekurs beim Regierungsrat an und verlangte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Rekursanmeldung. Zudem beantragte er die Vereinigung mit dem beim Verwaltungsgericht bereits hängigen Rekursverfahren. Der Regierungsrat überwies die Eingabe dem Verwaltungsgericht, das mit Verfügung vom 23. September 2016 dieses Verfahren (VD.2016.199) mit dem Verfahren VD.2016.137 vereinigte. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 teilte der Rekurrent dem Verwaltungsgericht mit, dass er aufgrund der Veränderung seiner finanziellen Situation ein neues Gesuch um Familiennachzug beim Migrationsamt Basel-Stadt eingereicht habe und beantragte daher die Sistierung des Rekursverfahrens bis zum entsprechenden Entscheid des Migrationsamts. Nachdem das Justiz- und Sicherheitsdepartement gegen das Sistierungsgesuch nichts eingewendet hatte, wurden die Rekursverfahren am 15. November 2016 bis zum Entscheid des Migrationsamts über das Familiennachzugsgesuch vom 13. Oktober 2016 sistiert.

Am 12. Oktober 2017 reichte das Justiz- und Sicherheitsdepartement dem Verwaltungsgericht den Entscheid des Migrationsamts vom 10. Oktober 2017 ein, mit welchem das Gesuch des Rekurrenten um Wiedererwägung der Wegweisungsverfügung abgewiesen worden war. Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2017 wurde die Sistierung des Verfahrens antragsgemäss aufgehoben. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Rekurse gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Rekursüberweisungen vom 27. Juni 2017 und vom 20. September 2017 durch den Regierungsrat nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, was ihn gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rekurse ist einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften eingehalten, das öffentliche Recht richtig angewandt sowie von dem ihr zustehenden Ermessen zulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1      Die Vorinstanz ist mit Entscheid vom 24. Mai 2016 auf das Rechtsmittel des Rekurrenten aufgrund verspäteter Rekursanmeldung nicht eingetreten. Sie hat erwogen, die Verfügung des Migrationsamts sei dem Rekurrenten am 7. Mai 2016 zugestellt worden, womit die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung am 17. Mai 2016 geendet habe. Der Rekurrent habe die Rekursanmeldung erst am 19. Mai 2016 der Schweizerischen Post übergeben, womit die Eingabe nicht innert der gesetzlichen Frist erfolgt sei.

2.2      Der Rekurrent bringt dagegen vor, der Brief sei ihm an einem Samstag in den Briefkasten gelegt worden. Der Empfänger könne zwar mittels "Track & Trace"-Nummer bei der Post das Zustellungsdatum nachschauen, doch könne dies ihm als juristischen Laien nicht zugemutet werden. Hinzu komme, dass die Verfügung vom 3. Mai 2016 datiere, jedoch erst am Freitag, 6. Mai 2016, der Post übergeben worden sei, womit die Zustellung am Samstag erfolgte, wogegen mit eingeschriebener Sendung die Zustellung frühestens am Montag hätte erfolgen können. Dadurch sei die Rechtsmittelfrist um zwei Tage verkürzt worden. Zudem sei fraglich, ob bei einer zehntägigen Frist nicht auf den tatsächlichen Empfang abgestellt werden müsste. Der Rekurrent habe frühestens am Montag von der Verfügung Kenntnis erhalten; wie bei einer eingeschriebenen Sendung sei daher auf den tatsächlichen Empfang abzustellen. Die Rechtsmittelfrist hätte demnach am 19. Mai 2016 geendet, womit die Rekursanmeldung rechtzeitig sei.

2.3      Im Gegensatz zum Zivil- und zum Strafprozessrecht kennt das öffentliche Prozessrecht keine Regelung dazu, auf welche Weise Verfügungen zuzustellen sind. Insbesondere besteht keine Verpflichtung der Behörden zur Zustellung gegen einen von der empfangenden Person unterzeichneten Zustellnachweis; bei postalischer Übermittlung stehen der verfügenden Behörde damit sowohl die einfache als auch die eingeschriebene oder die Sendung als Gerichtsurkunde offen (vgl. Uhlmann/Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 34 N 10 ff.; VGE VD.2015.202 vom 19. Februar 2016 E. 2.3, VD.2014.74 vom 2. Oktober 2014 E. 3.2.1). Eine behördliche Sendung gilt prinzipiell in jenem Moment als zugestellt und damit eröffnet, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wird. Dabei genügt nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass sie in dessen Machtbereich gelangt, wodurch eine subjektive Kenntnisnahme möglich wird (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 577; BGE 122 III 316 E. 4b S. 320); nicht erforderlich ist hingegen die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (statt vieler BGer 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4; Rhinow et al. Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 905).

Die verfügende Behörde trägt die Beweislast für eine Zustellung und deren Zeitpunkt (BGer 8C_679/2012 vom 12. Dezember 2012 mit Hinweis auf BGE 136 V 295 E. 5.9; statt vieler VGE VD.2015.262 vom 8. April 2016 E. 2.2; Rhinow et al., a.a.O., Rz. 905; Uhlmann/Schwank, a.a.O., Art. 34 N 10). Versendet sie eine Verfügung mittels gewöhnlicher Post, setzt sie sich dem Risiko aus, diesen Nachweis nicht erbringen zu können, kann sie sich doch dazu nicht allein auf die üblichen administrativen Abläufe oder gar eine Vermutung der Zustellung berufen (Uhlmann/Schwank, a.a.O., Art. 34 N 13). Neben einer eingeschriebenen Sendung ermöglicht nun auch die Versandmethode A-Post Plus eine Beweissicherung für die Zustellung und deren Zeitpunkt. A-Post Plus Sendungen werden wie bei gewöhnlicher Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten abgelegt, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen müsste. Dem entspricht, dass der Adressat im Fall seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert wird. Im Unterschied zur herkömmlichen Post werden diese Sendungen jedoch mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") von der Postaufgabe bis zur Zustellung ermöglicht (BGer 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3; VGE VD 2016.157 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3). Mit Einwurf in den Briefkasten oder das Postfach gelangt die Sendung in den Machtbereich der betreffenden Person und gilt damit als eröffnet (BGer 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4 und 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.2; VGE VD.2014.74 vom 2. Oktober 2014 E. 3.2, VD 2014.2016 vom 9. Februar 2015 E. 3.2).

2.4      Nach den unbestrittenen Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid wurde die angefochtene Widerrufsverfügung des Migrationsamtes vom 3. Mai 2016 dem Rekurrenten mit A-Post Plus am Samstag, 7. Mai 2016, zugestellt. Gemäss § 18 VRPG dürfen die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen, die nicht bestritten wurden, als wahr angenommen werden, weshalb hier auf die vor­instanzlichen Erwägungen abgestellt wird. Mit der Zustellung am 7. Mai 2016 begann die zehntägige Frist zur Einreichung der Rekursbegründung am darauffolgenden Tag, dem Sonntag, 8. Mai 2016, zu laufen. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten kann die Frist vorliegend nicht erst ab tatsächlicher Kenntnisnahme zu laufen beginnen, da bei einer Zustellung per A-Post Plus – im Gegensatz zu eingeschriebenen Sendungen – keine Möglichkeit besteht, die tatsächliche Kenntnisnahme nachzuweisen. Zudem ist es unerheblich, dass die Verfügung gerade an einem Samstag zugestellt wurde. Der Fristenlauf nach schweizerischem Recht berechnet sich nach Kalender- und nicht nach Arbeitstagen. Demnach enthält eine Frist von mehr als vier Tagen Dauer immer zumindest einen Samstag oder Sonntag. Auf die Berechnung der Frist wirkt sich dies aber nur aus, soweit der Ablauf der Frist auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Für die Bearbeitung einer Frist erweist es sich hingegen als unerheblich, ob diese arbeitsfreien Tage zu Beginn oder während des Fristenlaufs liegen (VGE VD.2016.157 vom 8. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2014.74 vom 2. Oktober 2014 E. 6.2). Damit bleibt die Dauer einer Frist unabhängig von der Wahl der Zustellform immer gleich. Auch der Beginn der Frist erfolgt immer beim Eintritt der Verfügung in den Herrschaftsbereich der adressierten Person. Dieser erfolgte im vorliegenden Fall am 7. Mai 2016, weshalb die zehntägige Frist am 17. Mai 2016 endete. Die Postaufgabe am 19. Mai 2016 erweist sich demnach als verspätet, weshalb die Vorinstanz richtigerweise nicht auf den Rekurs eingetreten ist.

3.

3.1      Zu prüfen bleibt, ob der Rekurrent durch ein unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist und somit eine Widereinsetzung in den vorigen Stand hätte vorgenommen werden müssen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat das Gesuch des Rekurrenten um Fristwiederherstellung mit Entscheid vom 31. August 2016 abgewiesen. Der Rekurrent legt dar, die verspätete Eingabe könne ihm nicht zugerechnet werden. Er habe sich kurz nach Erhalt der migrationsrechtlichen Verfügung Rat bei Frau B____ (Übersetzungen & Dolmetscherdienst) geholt und ihr vertraut, da sie ihm mitgeteilt habe, Erfahrungen mit solchen Rekursen zu haben. Als er am 17. Mai 2016 bei ihr nachfragte, ob sie bereits den Rekurs angemeldet habe, sei er für zwei Tage später zu ihr bestellt worden, um die Anmeldung zu unterschreiben. Indem sich der Rekurrent an eine Person wandte, von der er annehmen konnte, dass sie sich mit solchen Belangen auskenne, habe er alles ihm Zumutbare getan, um die Frist einzuhalten.

3.2      Das auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare Organisationsgesetz enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle einer Fristsäumnis. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E.4.1 mit Hinweisen). Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) als adäquat erachtet (vgl. VGE VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.3.1, VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 3.2, VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 140). Diese Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 115). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung. Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen hingegen nicht darunter (Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 24 N 10 mit Hinweisen).

3.3      Vorab ist festzuhalten, dass mangelnde Sprachkenntnis das Versäumen einer Rechtsmittelfrist nicht zu entschuldigen vermag (BGer 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3). Der Rekurrent hat sich denn auch rechtzeitig an Frau C____ gewandt, die für Übersetzungen & Dolmetscherdienst spezialisiert ist (s. VD.2016.137/act. 6.1). Diese hat ihn indes zu spät zur Unterschrift der Rekursanmeldung aufgeboten, sodass diese nicht mehr fristwahrend verschickt werden konnte. Eine Prozesspartei vermag sich allerdings der Verantwortung für die Wahrnehmung ihrer Prozesspflichten nicht dadurch rechtsgültig zu entledigen, dass sie Dritte mit der Wahrung ihrer Rechte und Pflichten beauftragt. Die vorgebrachten Einwände des Rekurrenten betreffen sodann das Innenverhältnis zwischen ihm und seiner Beraterin C____. Sie sind für die Frage, ob er das Fristversäumnis schuldhaft herbeigeführt habe, nicht relevant, da der Auftraggeber sich das Verhalten seines Vertreters anrechnen lassen muss (BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3, 2A.728/2006 vom 18. April 2007 E. 3.1; vg. VD.2015.23/24 vom 5. Oktober 2015 E. 3.3). Dabei ist es nicht ausschlaggebend, dass es sich vorliegend bei der Beratung nicht um eine qualifizierte juristische Unterstützung handelte. So hat das Bundesgericht entschieden, dass sich eine Beschwerdeführerin auch das Verhalten ihres Bruders als Vertreter anrechnen lassen muss (BGer 2C_1031/2013 vom 26. Mai 2014 E. 5.3). Der Beraterin des Rekurrenten wäre es möglich und zumutbar gewesen, eine allfällige Unklarheit im Zusammenhang mit der Fristberechnung bei Zustellungen mittels A-Post Plus während der zehntägigen Frist durch entsprechende Abklärungen zu beseitigen. Zwar ist der Vorinstanz in der Erwägung zu folgen, dass das Verschulden bei der irrtümlichen Berechnung der Frist aufgrund der Zustellung der angefochtenen Verfügung mittels A-Post Plus eher leicht wiegt. Dies ändert aber nichts am Ergebnis, da für eine Fristwiederherstellung eine gänzlich unverschuldete Säumnis erforderlich ist (vgl. § 147 Abs. 5 StG). Da vorliegend das Verpassen der Frist nicht auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen ist, musste keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung zu Recht verneint hat.

4.

4.1      Insgesamt erweisen sich die Rekurse als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Rekurrent grundsätzlich die Verfahrenskosten (§ 30 Abs. 1 VRPG).

4.2      Der Rekurrent beantragt aber die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben bedürftige Rekurrenten dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).

4.3      Auch falls das im März 2016 begonnene Arbeitsverhältnis des Rekurrenten noch andauert, erzielt er jedenfalls nur ein geringes Einkommen. Gemäss den eingereichten Unterlagen ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Sodann kann sein Rekurs nicht als von vornherein aussichtslos erklärt werden. Zwar hat das Verwaltungsgericht bereits in einer Vielzahl von Entscheiden auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Fristenlauf bei Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden mittels A-Post Plus geklärt, vorliegend besteht aber eine spezielle Konstellation, da sich der Rekurrent auf eine nicht anwaltliche Drittperson verlassen hat. Unter diesen Umständen ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die ordentlichen Kosten gehen damit zulasten der Gerichtskasse. Da der Rekurrent durch die Anlaufstelle für Sans-Papier vertreten ist, besteht kein Anspruch auf Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Rekurse werden abgewiesen.

Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zulasten der Gerichtskasse.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement

-       Regierungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.137 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.11.2017 VD.2016.137 (AG.2017.772) — Swissrulings