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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.09.2015 VD.2015.76 (AG.2015.658)

8 settembre 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,351 parole·~12 min·4

Riassunto

Errichtung einer Beistandschaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.76

URTEIL

vom 8. September 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer, Dr. Erik Johner, lic. iur. Bettina Waldmann, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]   

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

(KESB)

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 2. April 2015

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 ersuchte B____ als zuständige Sozialarbeiterin des Ambulanten Dienstes Sucht der UPK die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde um Errichtung einer Beistandschaft für A____, geboren am [...] (Beschwerdeführerin). Nach erfolgter Abklärung der Situation und Anhörung der Beschwerdeführerin verfügte die KESB mit kostenpflichtigem Entscheid vom 2. April 2015 gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) die Errichtung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung und ernannte C____ als Beiständin mit den folgenden Aufgaben:

a)      für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten,

b)      für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen,

c)      ein ihren persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten oder zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten,

d)      sie bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

-    ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten,

-    das Erledigen von Zahlungen,

-    die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

-    ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.

Zudem wurde die Beiständin verpflichtet, unverzüglich ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und jährlich über ihre Amtsführung zu berichten. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid ist gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen worden.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. April 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit der sie sich gegen die Errichtung der Beistandschaft wendet. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde.

In der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 8. September 2015 wurden die Beschwerdeführerin, ihre Beiständin C____, D____ von der KESB sowie E____ von der diakonischen Stadtarbeit Elim befragt.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2      Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des basel-städtischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht auch unter dem neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).

2.

2.1      Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und deshalb der Vertretung bedarf. Sie wird auf Antrag der betroffenen  oder einer ihr nahestehenden Person bzw. von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). Die entsprechenden Aufgabenbereiche sind durch die Erwachsenenschutzbehörde zu umschreiben und können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB; Henkel, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, Art. 394 ZGB N 1). Die Vertretungsbeistandschaft kann sich auch auf die Vermögensverwaltung beziehen (Art. 395 ZGB; Häfeli, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 394 ZGB N 5). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustands der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann nicht in Frage, wenn die betroffene Person für ihre Vertretung auf geeignete Hilfe von Familienangehörigen oder anderen ihr nahestehenden Personen zählen kann (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2, 5 f. Häfeli, a.a.O., Art. 394 ZGB N 1). Ausserdem muss die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft erforderlich und geeignet sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10 ff.; Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10).

2.2      Mit ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, bereits im Haus Elim finanziell beraten und unterstützt worden zu sein. Sie sei bis heute immer alleine zu Recht gekommen und habe wieder selber angefangen, mit ihren Gläubigern und Ämtern in Kontakt zu gelangen. Sie habe in diesem Zusammenhang auch persönliche Gespräche für Abzahlungen arrangiert.

2.3      Die Vorinstanz stützte sich für ihren Entscheid zunächst auf die auch von der Beschwerdeführerin mitunterzeichnete Mitteilung der zuständigen Sozialarbeiterin des Ambulanten Dienstes Sucht der UPK vom 27. Januar 2015. Darin wurde ausführt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht mehr in der Lage, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Die nachfolgenden Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei der Erledigung gewisser Angelegenheiten eines Beistandes bedürfe. Nach erfolgter Information über das Institut der Beistandschaft sei die Beschwerdeführerin nach einer Bedenkzeit denn auch mit deren Errichtung einverstanden gewesen. Sie sei aufgrund ihrer angeschlagenen Gesundheit und ihrer Wohnsituation auf die Unterstützung einer Beistandsperson angewiesen.

2.4      Wie den Akten und der Vernehmlassung der KESB entnommen werden kann, beantragte die Beschwerdeführerin aufgrund ihres „schlechten psychischen und somatischen Zustandes“ bereits mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 zusammen mit ihrem Ehemann die Errichtung einer freiwilligen Finanzbeistandschaft. Dieser Antrag wurde von der Abteilung Sucht, welche das Ehepaar aufgrund einer langjährigen Abhängigkeitsproblematik und des entsprechend somatisch wie auch psychisch sehr problematischen Gesundheitszustandes betreute, mit Schreiben vom gleichen Tag unterstützt. Daraus geht hervor, dass den Ehegatten damals die Wohnung gekündigt worden ist. Nach ihrem Eintritt in das Haus Harmonie in Langenbruck, einer Institution für langjährige, ältere Drogenabhängige, kamen die Ehegatten aber von ihrem Antrag ab, worauf die Sache mit Entscheid der KESB vom 12. Juni 2014 wiederum dahingestellt worden ist. In der Folge wandte sich der Sozialdienst ADS der UPK mit Schreiben vom 27. Januar 2015 erneut an die KESB und teilte dieser mit, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 3. Oktober 2013 zur ambulanten Behandlung beim Ambulanten Dienst Sucht der UPK befinde. Nachdem eine Betreuung durch das Case Management der Abteilung Sucht wegen fehlender Compliance am 9. Dezember 2013 habe beendet werden müssen, lebe die Beschwerdeführerin seit November 2013 mit ihrem Ehemann in einer 1-Zimmer-Wohnung, die sich in einem desolaten Zustand befinde. Sie sei für eine Wohnbegleitung bei HEKS Wohnen angemeldet, wobei deren Zustandekommen noch ungewiss sei. Sie benötige dringend Unterstützung bei der Regelung ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie bei der Suche nach einer geeigneten Wohnform. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 unterrichtete der Ambulante Dienst Sucht der UPK die KESB mit einer Gefährdungsmeldung davon, dass sich ihre aktuelle Situation bezüglich Wohnen und körperlicher Gesundheit in den letzten sieben Tagen massiv verschlechtert habe. Es bestehe eine Gefährdung durch ihr gewalttätiges Umfeld und ihr schädliches Konsumverhalten, weshalb dringender Handlungsbedarf bestehe. Wie einer Aktennotiz vom gleichen Tag entnommen werden kann, ging diese Gefährdung vom Ehemann aus, der aber mittlerweile freiwillig in die Klinik eingetreten sei. In der Folge trat auch die Beschwerdeführerin zu Beginn des Monats Februar 2015 freiwillig in die Klinik ein und wurde in der Folge im Universitätsspital Basel wegen einer Pneumonie behandelt.

Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin unter der problematischen Paarbeziehung zu ihrem gewalttätigen Ehemann leidet, von dem sie sich trotz wiederholt geäusserter Absicht nicht zu lösen vermag (Rapport Kantonspolizei vom 30. Januar 2015; Meldung Psycho-Soziale Dienste vom 10. September 2013; Aktennotiz Psycho-Soziale Dienste vom 26. Januar 2013; Requisition Kantonspolizei 12. Dezember 2012; Personen-Stammblatt der Psycho-Sozialen Diensten der Kantonspolizei vom 30. März 2015). Dieser drohte ihr wiederholt mit Suizid (Requisition Kantonspolizei vom 16. Januar 2015) und scheint sie auch in finanzieller Hinsicht unter Druck gesetzt zu haben (Rapport vom 30. Januar 2015).

Seit Ende Mai 2015 lebt sie erneut zusammen mit ihrem Ehemann im Haus Elim. Gemäss der Aussage von Frau F____, der Bezugsperson der Beschwerdeführerin im Haus Elim, sei diese mit ihren Angelegenheiten überfordert. In ihrer Post herrsche ein grosses Chaos. Die Beschwerdeführerin erteilte der Hausleitung alle Vollmachten, die ihnen die Regelung der Finanzen und Administration ermöglichen und entband auch ihre Ärzte ihnen gegenüber vom Arztgeheimnis. Diese Hilfe würde aber nur bis zu einem allfälligen Austritt geleistet. Die Zusammenarbeit laufe zwar gut, es bestehe aber der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin ihrer Bezugsperson auszuweichen versuche. Weiter berichtete E____, Hausleiter Elim, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich sehr angeschlagen sei. Aufgrund des langjährigen Konsums scheine sie neben den übrigen organischen Schädigungen ein Korsakovsyndrom entwickelt zu haben und nicht mehr über die volle Kognition zu verfügen. Die Hausleitung befürwortet daher eine Beistandschaft im Hintergrund.

Die Defizite in der Verwaltung der eigenen Mittel zeigt auch der Betreibungsregisterauszug vom 9. Februar 2015. Danach mussten zu Beginn des Jahres 2015 für zwei Forderungen der Krankenkasse und des Kantons Verlustscheine ausgestellt werden, nachdem bereits in der Vergangenheit wiederholt Verlustscheine (total 15) ausgestellt worden waren. Hinzu kommen weitere offene Betreibungen, etwa auch vom Vermieter.

Die Beschwerdeführerin erfährt im Haus Elim Schutz vor ihrem Ehemann. Bei einem unbegleiteten Wohnen droht zudem die Gefahr der Verwahrlosung. Dies wird belegt durch die Verhältnisse in der gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnten Wohnung, wo missliche Wohnverhältnisse herrschten (Rapport Kantonspolizei vom 30. Januar 2015 mit Fotodokumentation). Zudem fehlt dort der Schutz vor dem Ehemann, was sich mitunter lebensbedrohend auswirken kann. So verursachte dieser nach einer Rückkehr in ihre Wohnung einen Wohnungsbrand (Requisition Kantonspolizei 15. Februar 2015, Rapport Kantonspolizei 19. Februar 2015). Besagte Wohnung steht denn auch gar nicht mehr zur Verfügung, sondern wurde vom Vermieter auf Ende Juni gekündet. Die Wohnung wurde versiegelt, wobei die Beschwerdeführerin in der Folge das Siegel brach (Requisition Kantonspolizei 19. Februar 2015). Die Beschwerdeführerin konnte darauf nicht mehr dorthin zurückkehren. In der Folge war sie obdachlos und wusste nicht mehr, wo sie unterkommen könnte (Aktennotiz Kantonspolizei, Psycho-Soziale Dienste vom 20. Februar 2015). Der Aufenthalt im Elim ist daher geboten, erscheint aber gefährdet. So ist die Beschwerdeführerin offenbar mit ihrem Ehemann schon aus dem Haus Harmonie in Langenbruck „rausgeflogen“ (Aktennotiz vom 16. März 2015; Meldung Psycho-Soziale Dienste vom 10. September 2013). Dies droht ihr bei fehlender Mitwirkung auch im Haus Elim.

Gemäss Aussage von B____ vom Ambulanten Dienst Sucht der UPK kommt die Beschwerdeführerin seit langem zu ihr, da sie im finanziellen und administrativen Bereich Hilfe benötige. Sie könne ihr aber nicht bei allem helfen (Aktennotiz vom 11. März 2015).

2.5      Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. September 2015 konnte sich das Gericht ein aktuelles Bild von der Beschwerdeführerin machen. Neben ihr wurden der Leiter des Hauses Elim, die Beiständin sowie D____ von der KESB befragt.

Die Beschwerdeführerin hinterliess ‒ vor allem auch vor dem Hintergrund der in den Akten dokumentierten Zustände ‒ einen guten Eindruck, wobei sowohl ihr physischer Allgemeinzustand als auch ihr sachliches und im Umgang angenehmes Auftreten positiv imponierten. Sie führte aus, gegen die ernannte Beiständin habe sie persönlich nichts und habe diese als nette Person erlebt. Sie verwies aber erneut darauf, dass sie bereits durch das Haus Elim die notwendige Unterstützung erfahre und der Einsetzung eines Beistandes negativ gegenüberstehe, da sie sich in ihrer Selbständigkeit beschnitten fühle und befürchte, einen einmal eingesetzten Beistand nie wieder loszuwerden. Weiter sei ihr von Seiten der UPK zugesagt worden, sie könne sich dort jederzeit melden, und überdies habe sie einen Hausarzt. Mehr Unterstützung brauche sie nicht.

Die Auskünfte der weiteren befragten Personen stützen jedoch das aus den Akten gewonnene Bild, dass die aktuell erfolgreich verlaufende Unterbringung im Haus Elim keine langfristige Lösung sicherstellt. Die Beiständin pflichtete der Beschwerdeführerin insofern bei, als das Haus Elim eine einigermassen gute Lösung sei, sie erwartet jedoch Probleme, wenn die Beschwerdeführerin wieder in einer eigene Wohnung leben wolle.

Der Hausleiter [...] bestätigte, dass seine Institution die Beschwerdeführerin derzeit bei den anfallenden administrativen Tätigkeiten unterstützen könne, man sei diesbezüglich jedoch bereits am obersten Limit des Möglichen angelangt. Es ist daher zu befürchten, dass die anstehenden administrativen Aufgaben und zu erwartenden Forderungen ‒ zu denken ist in erster Linie an den ungedeckten Schaden, welchen der Wohnungsbrand nach sich gezogen hat ‒ die Möglichkeiten des Hauses Elim übersteigen werden. E____ anerkennt, dass die Beschwerdeführerin für vieles Verantwortung übernehmen will. Ihre Idealvorstellungen vom Leben und ihre Pläne stimmten aber nicht damit überein, was sie zu leisten vermöge.

D____ von der KESB attestiert der Beschwerdeführerin, sie habe diese an der Hauptverhandlung viel adäquater erlebt als bei ihrer ersten Begegnung. Allerdings wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine langjährige Suchterkrankung habe, und es immer wieder zu Rückfällen gekommen sei. Was sie aktuell erreicht habe, sei nur mithilfe eines guten stützenden Systems möglich gewesen, das einerseits aus den UPK und deren ambulanten Dienst und dem Haus Elim sowie der Beiständin im Hintergrund bestehe. Dieses Setting mit der sich zurückhaltenden Beiständin als Auffangnetz sei ideal.

Dass auch die aus der problembehafteten Beziehung zu ihrem Ehemann resultierenden Probleme fortbestehen werden, ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst. Die von ihr erwähnten Telefonrechnungen, welche ihr Mann zu zerreissen pflege, sie jedoch zu bezahlen gedenke, erscheinen hierfür exemplarisch. Eine dauerhafte Loslösung von ihrem Mann erachtet sie nicht als realistisch ‒ dies sei nach 28 gemeinsamen Jahren nicht so einfach. Ihren Alkoholkonsum versucht die Beschwerdeführerin nach Aussagen in der Hauptverhandlung zu vermindern.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die problematischen Faktoren im Leben der Beschwerdeführerin derzeit erfolgreich zurückgedrängt sind, und sie sich in einem entsprechend guten Zustand präsentierte. Diese Leistung ist anzuerkennen, und es ist verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin ihre Selbständigkeit im grösstmöglichen Masse bewahren will. Es ist allerdings gleichzeitig dem Umstand Rechnung zu tragen dass sich aus den Akten und der Befragungen in der Hauptverhandlung klar ergibt, dass die erwähnten Probleme jederzeit wieder zu Tage treten können, wenn sich die Beschwerdeführerin dereinst nicht mehr im geschützten Rahmen ihrer jetzigen Unterbringung befinden sollte. Zudem stehen in finanzieller Hinsicht Herausforderungen an, die ohne die Mithilfe der Beiständin kaum zu bewältigen sein werden. Die seitens der KESB vorgesehene Lösung einer sich im Hintergrund haltenden, jedoch im Notfall unverzüglich bereitstehenden Beiständin erscheint daher ideal. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

2.6      Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-      Beschwerdeführerin

-      Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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