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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.10.2015 VD.2015.75 (AG.2015.709)

7 ottobre 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,402 parole·~7 min·1

Riassunto

Dahinfallen eines Rekurses betreffend direkte Bundessteuer pro 2013 mangels Zahlung des festgesetzten Kostenvorschusses

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.75

URTEIL

vom 7. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic.iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Daniela Thurnherr  

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____                                                                                 Beschwerdeführer 1

[…]

vertreten durch […]

B____                                                                             Beschwerdeführerin 2

[...]

vertreten durch […]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt, Rechtsdienst

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 15. April 2015

betreffend Dahinfallen eines Rekurses betreffend direkte Bundessteuer pro 2013 mangels Zahlung des festgesetzten Kostenvorschusses

Sachverhalt

A____ und B____ (Beschwerdeführer) wurden mangels Einreichung einer Steuererklärung pro 2013 mit Veranlagungsverfügungen vom 18. September 2014 für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2013 amtlich eingeschätzt. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2015 ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch ihren Sohn, C____, mit Eingabe vom 28. Februar 2015 „Rekurs/Beschwerde“ an die Steuerrekurskommission. Diese verlangte von den Beschwerdeführern mit zwei Schreiben vom 4. März 2015 in den beiden Rechtsmittelverfahren betreffend die kantonalen Steuern und die Bundessteuer die Leistung von Kostenvorschüssen von je CHF 600.–. Während die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss für das Verfahren betreffend die kantonalen Steuern fristgerecht geleistet haben, unterliessen sie dies im die Bundessteuer betreffenden Verfahren. Die Steuerrekurskommission hat die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2013 daher mit Verfügung vom 15. April 2015 – mangels Zahlung des festgesetzten Kostenvorschusses – ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen abgeschrieben.

Gegen diese Verfügung richtet sich die mit Schreiben vom 17. April 2015 erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit der geltend gemacht wird, die Säumnis sei auf ein Versehen zurückzuführen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten irrtümlich übersehen, dass zwei Kostenvorschüsse erhoben worden seien. Die Steuerrekurskommission beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer haben auf eine Replik verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides der Steuerrekurskommission bezüglich der Bundessteuern an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die Bundessteuern gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das kantonale Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die Bundessteuern zur Anwendung (VGE vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140-144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121] und § 1 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011). Das Verfahren richtet sich vorbehältlich der Bestimmungen von § 171 Abs. 1–3 StG nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG in der seit dem 9. Dezember 2012 geltenden Fassung).

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG; diese kantonalrechtliche Kognition gilt auch für die weitere kantonale Instanz gemäss Art. 145 DBG (BGE 131 II 548 E. 2.1 S. 550). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

2.

2.1      Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, den Kostenvorschuss im Beschwerdeverfahren der Vorinstanz betreffend die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2013 innert der ihnen gesetzten Frist nicht geleistet zu haben. Sie lassen aber ausführen, ihr Vertreter habe mit einem Rekursschreiben Rekurs gegen den Einspracheentscheid erhoben. Entsprechend habe er auch nur einen Kostenvorschuss geleistet. Es sei aus dem Schreiben der Steuerrekurskommission vom 4. März 2015 nicht klar ersichtlich gewesen, dass zwei Kostenvorschüsse hätten geleistet werden müssen. Da sie in Spanien von der AHV lebten, sei es nicht gerecht, ihnen wegen eines Verfahrensfehlers „bis zu CHF 10‘000.– Kosten/Steuern“ aufzuerlegen (Eingabe „Rekurs/Beschwerde“ vom 28. Februar 2015).

2.2      Damit verlangen die Beschwerdeführer implizit die Wiedereinsetzung in die verpasste Frist. Ein solches Gesuch ist grundsätzlich nicht mit einem Rechtsmittel  gegen den Abschreibungsbeschluss aufgrund der Säumnis, sondern mit einem neuen Gesuch bei der abschreibenden Instanz zu erheben. Nachdem aber die Vorinstanz zum Gesuch mit ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren abschlägig reagiert hat, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im vorliegenden Verfahren zu prüfen.

2.3      Gemäss § 147 Abs. 5 StG kann im Steuerrecht eine Wiedereinsetzung dann erfolgen, wenn eine Partei von der Einhaltung der versäumten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Haefelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. Zürich 2010, Rz 1653), wobei das Hindernis höherer Gewalt gleichkommen muss (VGE 723/2005 vom 28. Februar 2006 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst, oder schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (vgl. etwa VGE 671/2004 vom 26. Juli 2004, in welchem das Verwaltungsgericht einer rekurrierenden Partei, die sich insbesondere auf ihre Ortsabwesenheit berief, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigerte; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, S. 449 f.). Dem entspricht auch die Regelung der Wiedereinsetzung im bundessteuerrechtlichen Einspracheverfahren gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG. Für die darin genannten Gründe für eine Wiederherstellung der Frist wird verlangt, dass sie den Steuerpflichtigen objektiv daran gehindert haben, die Frist einzuhalten (Zweifel, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2.Aufl. 2008, Art. 133 DBG N 19).

2.4      Vorliegend haben die Beschwerdeführer resp. der sie vertretende Sohn übersehen, dass sie von der Vorinstanz zur Leistung von zwei Kostenvorschüssen in den beiden praxisgemäss getrennt geführten Verfahren bezüglich der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer aufgefordert worden sind. Es kann offen bleiben, ob ein solches Versehen als unverschuldet gelten kann. Vorliegend kann das Versehen jedenfalls nicht entschuldigt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer musste ihnen aufgrund des Vorgehens der Steuerrekurskommission klar sein, dass zwei Kostenvorschüsse verlangt wurden: Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern unbestrittenermassen zwei separate, eingeschrieben zugestellte Schreiben zukommen lassen, in denen sie – unter Hinweis auf zwei verschiedene Verfahrensnummern – jeweils zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden sind. Auch wenn man selbst bei diesem Vorgehen noch davon ausgehen könnte, dass ein entschuldbarer Irrtum vorliegt – wenn die Aufforderungen zur Leistung von Vorschüssen in gleicher Höhe als doppelt versandte Aufforderung zur Leistung eines Vorschusses aufgefasst wird –, so scheidet ein solcher aufgrund des expliziten Hinweises der Vorinstanz am Ende ihrer beiden Schreiben aus, wird doch dort unter dem Rubrum „Wichtiger Hinweis“ und in einem abgesetzten Absatz explizit darauf hingewiesen, dass in beiden Verfahren je ein Kostenvorschuss zu leisten ist, wobei die Formulierung wie folgt lautet (Hervorhebungen im Originaltext):

„Sie haben gegen den Einspracheentscheid zu den kantonalen Steuern und gegen den Einspracheentscheid zur direkten Bundessteuer Rekurs respektive Beschwerde erhoben. Für jedes dieser beiden Verfahren erhalten Sie – separat zugestellt – eine Eingangsbestätigung. Sowohl für das Verfahren betreffend die kantonalen Steuern als auch für das Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer haben Sie einen Kostenvorschuss zu leisten. Angeheftet an unsere Eingangsbestätigungen finden Sie deshalb jeweils einen Einzahlungsschein. Auf diesen Einzahlungsscheinen sind stets die Verfahrensnummer und die Steuerart, für die dieser Einzahlungsschein ausgestellt worden ist, vermerkt. Wenn Sie lediglich einen Kostenvorschuss einbezahlen, so hat dies zur Konsequenz, dass auch nur ein Verfahren fortgesetzt und das andere Verfahren abgeschrieben wird. Damit in diesem Sinne das aus ihrer Sicht “richtige“ Verfahren aufrechterhalten bleibt, haben Sie den Einzahlungsschein zu benutzen, für den das Verfahren weitergeführt werden soll. Beachten Sie deshalb bitte auf den Einzahlungsscheinen die handschriftlichen Vermerke unter der Rubrik „Zahlungszweck“ (Verfahrensnummer/Steuerart).“

Bei sorgfältiger Prozessführung musste es daher auch Laien klar sein, dass zwei Kostenvorschüsse für die beiden aufgetrennten Verfahren zu leisten sind. Damit scheidet eine objektiv begründbare Verhinderung der Beschwerdeführer an der Wahrnehmung der verpassten Frist aus. Eine Wiedereinsetzung ist daher nicht möglich und die Beschwerde ist abzuweisen.

3.

Bei diesem Ergebnis haben die Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen (§ 30 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

            Mitteilung an:

            Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer

            Steuerrekurskommission

            Kantonale Steuerverwaltung

            Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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