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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.08.2015 VD.2015.72 (AG.2015.578)

31 agosto 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,556 parole·~8 min·1

Riassunto

Gesuch der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau um Entbindung vom Berufsgeheimnis eines "Arztes"

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.72

URTEIL

vom 31. August 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt       Rekursgegner

St. Alban-Vorstadt 25, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung des Gesundheitsdepartements

vom 16. März 2015

betreffend Entbindung eines Arztes vom Berufsgeheimnis

Sachverhalt

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau ersuchte mit Schreiben vom 6. Februar 2015 das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt um Entbindung von Prof. Dr. med. B____ von der ärztlichen Schweigepflicht betreffend A____ (Rekurrent). Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 führte Prof. Dr. B____ gegenüber dem Gesundheitsdepartement aus, dass er dazu bereit wäre, der KESB gegenüber Fragen zu beantworten, wenn dies der weiteren Beurteilung und der persönlichen und gesundheitlichen Situation des Rekurrenten dienlich sei. Mit Eingabe vom 2. März 2015 nahm der Rekurrent gegenüber dem Gesundheitsdepartement Stellung und wandte sich gegen die Abklärungen der KESB, welche er als Bedrohung empfinde. Mit Verfügung vom 16. März 2015 entband das Gesundheitsdepartement Prof. Dr. B____ betreffend den Rekurrenten gegenüber der KESB Oberaargau vom Berufsgeheimnis.

Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent Rekurs an den Regierungsrat erhoben und darin die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung einer angemessenen Umtriebsentschädigung und Genugtuung beantragt. Der Rekurs ist mit Schreiben des Präsidialdepartements vom 16. April 2015 dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur Entscheidung überwiesen worden. Der Rekurrent hat am 6. Mai 2015 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und darin weitere Ausführungen zur Sache gemacht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden, jedoch sind die Vorakten und die der KESB Oberaargau zugestellten Verfügungen der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau beigezogen worden.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. April 2015 gestützt auf § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG) und § 12 des baselstädtischen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Be-stimmung von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

2.

2.1      Aus den beigezogenen Akten geht hervor, dass die Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau die KESB Oberaargau damit beauftragt hat, eine Abklärung der Prozessfähigkeit des Rekurrenten vorzunehmen, und den Rekurrenten dazu verpflichtet hat, der „nächsten Aufforderung zur Anhörung und Abklärung seiner Person durch die KESB Oberaargau Folge zu leisten“. Weiter kann den Akten entnommen werden, dass sich der Rekurrent gegenüber der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau auf ein Arztzeugnis von Prof. Dr. B____ vom 4. April 2014 berufen und dieses bei der Schlichtungsbehörde eingereicht hat. Für eine darüber hinaus gehende Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ist der Rekurrent offenbar nicht bereit.

2.2      Gemäss Art. 448 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sind die an einem Abklärungsverfahren der Erwachsenschutzbehörde beteiligten Personen und Dritte zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet. Die Erwachsenenschutzbehörde trifft die zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erforderlichen Anordnungen. Nötigenfalls ordnet sie die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht an. Ärztinnen und Ärzte sind zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Stelle sie auf Gesuch der Erwachsenenschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat.

Im Einklang mit dieser Bestimmung und in Ausführung des Abklärungsauftrages der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau hat die KESB Oberaargau zu Recht das Gesundheitsdepartement als Aufsichtsbehörde über die in Basel-Stadt tätigen Ärzte um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht von Prof. Dr. B____ ersucht.

2.3      Gemäss § 26 Abs. 2 des baselstädtischen Gesundheitsgesetzes (GesG) kann das zuständige Departement, vorliegend das Gesundheitsdepartement, eine Person in begründeten Fällen vom Berufsgeheimnis, d.h. den Pflichten gemäss § 26 Abs. 1 GesG und Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), befreien.

Das Gesundheitsdepartement hat die entsprechenden Voraussetzungen im vorliegenden Fall mit Hinweis auf den Abklärungsauftrag des Regionalgerichts Oberaargau an die KESB Oberaargau und die Notwendigkeit der weiteren Befragung von Prof. Dr. B____ bejaht. Es hat erwogen, obwohl aufgrund der Stellungnahme von Prof. Dr. B____ davon auszugehen sei, dass er zur Klärung der offenen Fragen nicht viel mehr als die bereits im Arztzeugnis vom 4. April 2014 enthaltenen Informationen beitragen könne, erscheine es als verhältnismässig, wenn die KESB mit ihm bezüglich des dargelegten Sachverhalts Rücksprache nehmen könne. Um das Geheimhaltungsinteresse des Rekurrenten trotzdem soweit als möglich zu berücksichtigen, erfolge die Entbindung mit der Einschränkung, dass Auskünfte nur soweit gegeben bzw. Fragen nur insoweit beantwortet werden dürften, als dies einerseits sachdienlich und andererseits unbedingt notwendig sei. Von der Entbindung sei daher zurückhaltend Gebrauch zu machen.

3.

3.1      Der Rekurrent rügt die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung insofern als falsch, als darin ausgeführt wird, dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau die KESB mit der Abklärung seiner Prozessfähigkeit beauftragt habe. Dieser Einwand ist zutreffend. Entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung und im Gesuch der KESB Oberaargau hat nicht das Regionalgericht, sondern die Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau mit Verfügung vom 15. August 2014 die KESB Oberaargau mit den entsprechenden Abklärungen beauftragt. Das spielt jedoch im Ergebnis keine Rolle, da es sich bei Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau ebenso um eine richterliche Behörde handelt wie bei den Regionalgerichten (vgl. Art. 2 Abs. 4 lit. a und c und Art. 20 Abs. 1 des bernischen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; [GSOG]; BSG 161.1). Gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO muss das Gericht prüfen, ob eine Partei offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess selbst zu führen, um über eine obligatorische Vertretung zu befinden. Zudem hat das Gericht nach Art. 69 Abs. 2 ZPO die KESB zu benachrichtigen, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält. Dabei handelt es sich nicht um eine Kann-Vorschrift. Die richterliche Behörde hat demnach die Pflicht, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass Massnahmen des Erwachsenschutzes zumindest geprüft werden müssen, tätig zu werden (Staehelin/ Schweizer, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 69 N 24). Diese Pflicht trifft auch die Schlichtungsbehörde (Zingg, in: Berner Kommentar Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, Art. 60 N 24; vgl. OGer ZH RU140066 vom 13. März 2015 E. II Ziff. 7). Im Übrigen hat das Obergericht Bern mit Urteil vom 17. Oktober 2014 die Verfügung der Schlichtungsstelle Emmental-Oberaargau vom 15. August 2014 betreffend die Anordnung der Überprüfung der Prozessfähigkeit des Rekurrenten durch die KESB rechtskräftig bestätigt (vgl. Verfügung der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau vom 10. Februar 2015, act. 5). Damit liegt diesbezüglich eine abgeurteilte Sache vor, so dass eine vorfrageweise Überprüfung der Rechtmässigkeit der Anordnung in diesem Verfahren ausgeschlossen ist (vgl. BGE 125 V 345 E. 1b S. 347).

Auch der sinngemässe Einwand, dass die örtliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau durch den Umzug des Rekurrenten nicht mehr gegeben sei, wäre nicht zu hören. Zum einen ist das Verfahren (Revisionsverfahren EO 14 397 betreffend Regelung Nebenkosten, Mietausstände etc.) bereits rechtshängig und damit die örtliche Zuständigkeit fixiert (Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO). Zum anderen ist der Rekurrent lediglich in das zur Einwohnergemeinde X___ gehörende Y___ gezogen und wohnt somit immer noch in der Einwohnergemeinde X___. Die örtliche Zuständigkeit der Behörden der Verwaltungsregion Emmental-Oberaargau wäre auch bei einem neuen Verfahren gegeben (Art. 39a Abs. 4 i.V.m. Anhang 2 Abs. 3 lit. a Ziff. 41 des bernischen Gesetztes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung; BSG 152. 01).

3.2      Es ist aufgrund der Aufforderung seitens der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau nicht zu beanstanden, dass die KESB in der Folge für die Prüfung dieser Fragen ein Verfahren eingeleitet hat. An der Berechtigung dieser Verfahrenseinleitung ändert auch nichts, dass sich der Rekurrent gegen Massnahmen der KESB wehrt und diese als Bedrohung wahrnimmt. Aufgrund der aktenkundigen ausbleibenden Kooperation des Rekurrenten mit der KESB ist es ebenso nicht zu beanstanden, dass sich die KESB darum bemüht, bei Prof. Dr. B____, welcher den Rekurrenten zumindest vor einigen Jahren behandelt hat, Informationen über diesen einzuholen. Dabei ist auch zu beachten, dass Prof. Dr. B____ im Arztzeugnis vom 4. April 2014 ausgeführt hat, es sei aufgrund der Entwicklung des Rekurrenten notwendig, ihm in anspruchsvollen sozialen Situationen Unterstützung zukommen zu lassen. Es ist daher nachvollziehbar, dass die KESB Prof. Dr. B____ Fragen zur gesundheitlichen Situation und Entwicklung des Rekurrenten stellen möchte. Zu deren Beantwortung hat sich Prof. Dr. B____, unter Hinweis auf seine beschränkten Kenntnisse über den aktuellen Zustand des Rekurrenten, ausdrücklich bereit erklärt. Es liegt daher ein begründeter Fall im Sinne von § 26 Abs. 1 GesG vor.

3.3      Der Rekurrent bringt ausser der (angeblichen) Unzuständigkeit der KESB keine weiteren Einwände gegen die Entbindung von Prof. Dr. B____ vom Arztgeheimnis vor. Es sind auch keine solche ersichtlich, zumal die Entbindung des Arztgeheimnisses nur in einem engen Rahmen erfolgt ist, weshalb nur ein geringer Eingriff in die Geheimhaltungsinteressen des Rekurrenten vorliegt. Ferner hat der Rekurrent von sich aus das Zeugnis von Prof. Dr. B____ beigebracht, zu welchem die KESB diesen befragen möchte. Das öffentliche Interesse an der Abklärung der Prozessfähigkeit des Rekurrenten überwiegt gegenüber dem geringfügigen Eingriff in die Geheimhaltungsinteressen des Rekurrenten.

4.

4.1      Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung bzw. eine Umtriebsentschädigung oder eine Genugtuung und hat die Verfahrenskosten zu tragen.

4.2      Dem Rekurrenten ist allerdings für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da seine Prozessarmut glaubhaft gemacht worden und der vorliegend beurteilte Rekurs nicht als aussichtslos zu qualifizieren ist. Dementsprechend gehen die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Dem Rekurrent wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die ordentlichen Kosten des Verfahrenes in der Höhe von CHF 1‘000.–, einschliesslich Auslagen, gehen zu Lasten des Staates.

            Das Urteil wird dem Rekurrenten, dem Gesundheitsdepartement, der KESB Oberaargau und dem Regierungsrat schriftlich mitgeteilt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Lukas Holzer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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