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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.04.2015 VD.2015.27 (AG.2015.255)

17 aprile 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,448 parole·~7 min·3

Riassunto

Errichtung einer Beistandschaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.27

URTEIL

vom 17. April 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A_____                                                                              Beschwerdeführerin

[...]

[...]  

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

(KESB)

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

vom 8. Januar 2015

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

Sachverhalt

A_____, geboren am [...], befindet sich seit dem 15. November 2014 in stationärer ärztlicher Behandlung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK), wo sie bereits mehrfach aufgrund ihrer Schizophrenieerkrankung hospitalisiert war. Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 beantragten ihre Eltern, B_____ und C_____, bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) die Errichtung einer Beistandschaft für A_____. Nach Abklärung der Situation und Gewährung des rechtlichen Gehörs – wobei A_____ die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung allerdings nicht wahrnahm – errichtete die KESB mit Entscheid vom 8. Januar 2015 für A_____ eine Beistandschaft mit Vermögensverwaltung mit den folgenden Aufgabenfeldern :

a.      für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten,

b.      für hinreichende medizinische Betreuung bzw. die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen und allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,

c.      ein ihren persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten und zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten,

d.      sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten, ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, Zahlungen zu erledigen und finanzielle Ansprüche geltend zu machen und ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.

Als Beistand wurde der Berufsbeistand D_____ ernannt und ihm die Befugnis erteilt, die Post der Beschwerdeführerin zu öffnen. Zudem wurde er zur unverzüglichen Aufnahme eines Inventars per 8. Januar 2015 verpflichtet.

Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 an die KESB hat A_____ gegen diesen Entscheid „Einsprache“ erhoben, wobei sie sich zur Begründung auf die Erklärung beschränkt hat, mit der Errichtung einer Beistandschaft nicht einverstanden zu sein. Diese Eingabe überwies die KESB mit Schreiben vom 11. Februar 2015 als Beschwerde dem Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 zog der Instruktionsrichter die Akten der Vorinstanz bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Vernehmlassung der KESB.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des VRPG und schliesslich die Bestimmungen der ZPO in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450f ZGB). Als Adressatin des angefochtenen Entscheides ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 i.V.m 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

1.2      Im Erwachsenenschutzrecht kann mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzung (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, Geiser/Reusser [Hrsg.], Art. 450a ZGB N 4 und 9).

1.3      Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde dem Gericht „schriftlich und begründet“ einzureichen. Darauf ist die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids hingewiesen worden. Aufgrund dieser Regelung muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht. Zwar sind bei Laieneingaben keine hohen Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen, doch hat die betroffene Person wenigstens anzuführen, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Steck, a.a.O., Art. 450 Abs. 3 ZGB N 42). Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Eingabe vom 9. Februar 2015 darauf beschränkt, gegen den angefochtenen Entscheid „Einsprache“ zu erheben und zu erklären, dass sie „mit der Errichtung einer Beistandschaft nicht einverstanden“ sei. Eine Begründung für ihren Widerstand gegen die angeordnete Massnahme enthält die Eingabe nicht. Da sie ihre Eingabe – entgegen der Rechtsmittelbelehrung auf dem angefochtenen Entscheid – an die KESB richtete und die von der KESB zur Bearbeitung überwiesene Eingabe dem Verwaltungsgericht erst am 12. Februar 2015 zugestellt wurde, konnte der Beschwerdeführerin aufgrund Fristenablaufs auch keine Gelegenheit zur allfälligen Verbesserung dieses Mangels mehr eingeräumt werden. Nachdem der Beschwerdeführerin der angefochtene Entscheid am 12. Januar 2015 ausgehändigt wurde, endete die dreissigtägige Rechtsmittelfrist (Art. 450b Abs. 1 ZGB) nämlich am 11. Februar 2015, womit auch die Frist für eine allfällige Verbesserung ablief. Auf die Beschwerde wird demnach mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten.

2.

2.1      Vollständigkeitshalber sei ausgeführt, dass die Beschwerde im Falle eines Eintretens auch abzuweisen wäre. Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und deshalb der Vertretung bedarf. Sie wird auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). Die entsprechenden Aufgabenbereiche sind durch die Erwachsenenschutzbehörde zu umschreiben und können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB; Henkel, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, Geiser/Reusser [Hrsg.], Art. 394 ZGB N 1). Die Vertretungsbeistandschaft kann sich auch auf die Vermögensverwaltung beziehen (Art. 395 ZGB; Häfeli, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Art. 394 ZGB N 5). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustands der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre einer Person kommt insbesondere dann nicht in Frage, wenn die betroffene Person für ihre Vertretung auf geeignete Hilfe von Familienangehörigen oder anderen ihr nahestehenden Personen zählen kann (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2, 5 f. Häfeli, a.a.O., Art. 394 ZGB N 1). Ausserdem muss die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft erforderlich und geeignet sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10 ff.; Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10).

2.2      Zur Begründung des angefochtenen Entscheids und der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft stützt sich die Vorinstanz auf das ärztliche Gutachten der UPK vom 26. September 2014. Darin werde festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht möglich sei, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Sie sei nicht in der Lage, ihre finanziellen Ausgaben im Verhältnis zu ihrem Vermögen zu überblicken und notwendige Unterstützung bei Hilfebedarf in Anspruch zu nehmen. Daraus folge, dass sie auf Hilfestellungen in den Bereichen der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs angewiesen sei, zumal keine Drittpersonen bzw. keine Institution ihre Interessen wahren könne. Dies gelte insbesondere auch für die Eltern, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht mehr in der Lage seien, sich ausreichend um die Angelegenheiten ihrer Tochter zu kümmern.

2.3      Diese Feststellungen werden durch die Akten belegt: Neben dem bereits genannten Bericht der UPK vom 26. September 2014 stellte auch der im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung ihres Entlassungsgesuchs durch die UPK vom 25. November 2014 eingesetzte psychiatrische Gutachter eine chronische paranoide Schizophrenie mit fortgeschrittenem Residuum, schwerer sozialer Behinderung und umfassender Betreuungsbedürftigkeit fest. Die Beschwerdeführerin sei auf eine umfangreiche Hilfe zur Organisation ihres Alltags angewiesen, wobei ihr die entsprechende Einsicht in ihre Bedürftigkeit und die Bereitschaft zur Annahme von Hilfestellungen fehle (vgl. Entscheid der FU-Rekurskommission vom 9. Dezember 2014 E. 3.6). Diese Diagnose deckt sich mit jener im Antrag der UPK auf Verlängerung der Fürsorgerischen Unterbringung vom 10. Dezember 2014. Den Akten kann auch eine mehrfach festgestellte und realisierte Verwahrlosungsgefahr entnommen werden (Bilder aus der Wohnung vom 1. Oktober 2014; Requisitionsberichte der Kantonspolizei vom 3. Mai, 15. November und 10. Dezember 2014; Aktennotizen der zuständigen KESB Sozialarbeiterin vom 5. und 27. August, 18. und 25. November 2014). Die Beschwerdeführerin war bisher auf Hilfestellungen bei der Haushaltsführung und in administrativen Belangen seitens der Eltern angewiesen (vgl. Aktennotizen vom 25. November 2014 und 5. August 2014), was sie auch gar nicht bestreitet. Da die Eltern sich nicht mehr in der Lage sehen, der Beschwerdeführerin diese Hilfe zukommen zu lassen, ist die verfügte Beistandschaft unabdingbar und erweist sich im Umfang der vorinstanzlichen Anordnung als mildestes und erforderliches Mittel.

3.        

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.--.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.