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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.06.2016 VD.2015.256 (AG.2016.472)

15 giugno 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,403 parole·~7 min·3

Riassunto

Aufhebung der Beistandschaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.256

URTEIL

vom 15. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer , Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

c/o ABES, Rheinsprung 16/18,

Postfach 1532, 4001 Basel

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel     Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. November 2015

betreffend Aufhebung der Beistandschaft

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 15. Mai 2014 wurde für A____ (Beschwerdeführerin) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) errichtet. Am 3. September 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieser Beistandschaft. Mit Entscheid vom 25. November 2015 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Beschwerdegegnerin) den Antrag der Beschwerdeführerin ab, verzichtete jedoch auf die Erhebung einer Gebühr. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 hat die Beschwerdegegnerin die gegen den Entscheid vom 25. November 2015 bei ihr eingegangene Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen.

Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Verwaltungsgericht für den Antrag auf Ausrichtung einer „Zusatzrente“ nicht zuständig sei. Soweit damit die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente gemeint sein sollte, habe sie sich an das Amt für Sozialbeiträge zu wenden. Zur Prüfung diesbezüglich allenfalls notwendiger Vorkehren gehe die Beschwerde auch zur Kenntnis an ihren Beistand. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Schreiben vom 21. Januar 2016 vernehmen und beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie sich zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin äussern oder die Durchführung einer Verhandlung wünschen könne. Sie hat jedoch bis heute weder eine mündliche Verhandlung beantragt, noch eine Replik eingereicht. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) das Verwaltungsgericht. Zuständig ist die Kammer des Verwaltungsgerichts (§ 72 Abs. 1 Ziff. 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB).

1.2      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 450a ZGB N 4 und 9).

1.3      Nach § 13 VRPG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin des vorinstanzlichen Entscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

1.4      Beschwerden sind gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB zu begründen. An die Begründung sind allerdings – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Steck, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 450 ZGB N 42). Davon kann hier ausgegangen werden, sodass auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde (vgl. Art. 450b ZGB) einzutreten ist.

1.5      Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Vorliegend hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 26. Januar 2016 die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hingewiesen, zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin eine schriftliche Stellungnahme einzureichen oder eine mündliche Verhandlung zu beantragen; darauf hat sie nicht reagiert. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Termine mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde respektive der Vormundschaftsbehörde regelmässig nicht wahrgenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist auf eine Verhandlung zu verzichten (§ 25 Abs. 3 VRPG; BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2; VGE VD.2015.216 vom 19. April 2016 E. 1.2).

2.

2.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen Person auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich der Schwächezustand der Betroffenen zum Positiven verändert hat (Henkel, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 399 ZGB N 5).

2.2      Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie für ihre AHV gearbeitet habe und die Beschwerdegegnerin demgemäss kein Recht hätte, ihre Rente zu blockieren bzw. ihr die Rente vorzuenthalten.

2.3      Die Vorinstanz hat demgegenüber festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung und damit an einem Schwächezustand leide, welche sie zeitweise sehr stark beeinträchtige und dazu führe, dass sie sich nicht längere Zeit an einem Ort aufhalten könne. Sie bejahte einen durch diesen Schwächezustand ausgelösten Schutzbedarf, da die Beschwerdeführerin bis anhin nicht in der Lage war, ihr Geld einzuteilen und die Krankenkassenprämien zu bezahlen. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung habe sie z.B. öfters Hotelrechnungen im Voraus für längere Zeit bezahlt und sich dann aber doch nicht während dieser Zeitdauer im Hotel aufgehalten. Weiter sei bei einer Aufhebung der Beistandschaft das Risiko gross, dass die Beschwerdeführerin ihre AHV-Rente jeweils am Monatsanfang rasch aufbrauchen und in der zweiten Monatshälfte über kein Geld mehr verfügen würde. Da sie ohne festen Wohnsitz sei und deshalb immer wieder neue Übernachtungsmöglichkeiten suchen und demzufolge bezahlen müsse, sei damit zu rechnen, dass sie – ohne Geld – zu unwürdigen Bedingungen oder allenfalls im Freien übernachten müsste.

2.4      In den Akten ist eine psychische Erkrankung bzw. ein Wahnsystem dokumentiert, an welcher die Beschwerdeführerin leidet. Belegt ist weiter, dass die Beschwerdeführerin vor Errichtung der Beistandschaft ihre Krankenkassenprämien nicht bezahlt hatte, bestehen doch aus den Jahren 2010 bis 2012 insgesamt acht Verlustscheine ihrer Krankenkasse im Gesamtbetrag von CHF 13‘236.40. Hinzu kamen laufende Betreibungen sowie nicht bezahlte Wohnungsmieten. Zudem hatte sie alle ihre Habseligkeiten in zwei Plastiktaschen verstaut und war ohne festen Wohnsitz. Da sie kein Geld mehr hatte und ihr Konto im Minus war, musste sie ferner auch das von ihr bewohnte Hotel verlassen. Damit ist weiterhin von einem den Schutzbedarf auslösenden Schwächezustand auszugehen.

2.5      Die Beschwerdegegnerin kommt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2016 zum Schluss, dass die für die Beschwerdeführerin errichtete Beistandschaft auch verhältnismässig sei. Die AHV-Rente werde der Beschwerdeführerin nämlich nicht vorenthalten, sondern werde ihr in regelmässigen Beträgen ausbezahlt. Der Beistand bezahle zudem die Krankenkassenprämien, was die Beschwerdeführerin vermutlich nicht tun würde. Der Beistand versuche darüber hinaus, eine minimale Reserve zu haben, damit er der Beschwerdeführerin bei Bedarf einen etwas grösseren Betrag auszahlen könne. Dieses Vorgehen billige auch die Beschwerdeführerin implizit, indem sie die etwas höheren Beträge jeweils gerne entgegennehme. Weiter wird auf die Gefahr hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ohne die Massnahme ihre spärlichen Einnahmen innert kurzer Zeit verbrauchen und danach bis Monatsende unter noch prekäreren Bedingungen leben würde. Ausserdem sei durch die regelmässige Auszahlung des Unterstützungsbetrags, den die Beschwerdeführerin an der Kasse der ABES beziehen könne, ein minimaler Kontakt möglich. So sehe man wenigstens ein Mal pro Woche, wie es ihr gehe. Auch hätte sie jederzeit die Möglichkeit, sich an den Beistand zu wenden, wenn sie Probleme habe. Somit sei die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung weiterhin notwendig.

Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz Ambivalenz anfänglich mit der Errichtung der Beistandschaft einverstanden gewesen war. Der Beistand ist auch in der Lage, die finanziellen und administrativen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin zu regeln und ihre diesbezüglichen Interessen zu wahren. Deshalb konnte bislang von einer Beschränkung der Handlungsfähigkeit im Sinne von Art. 394 Abs. 2 und/oder Art. 395 Abs. 3 ZGB abgesehen werden, was im Sinne der Verhältnismässigkeit die am geringsten in die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin eingreifende Massnahme darstellt.

2.6      Nach dem Gesagten ist ein den Schutzbedarf auslösender Schwächezustand zu bejahen. Aufgrund dieses Schwächezustandes ist es der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, ihre sehr bescheidenen Mittel selber zu verwalten. Die Beistandschaft zur Rentenverwaltung ist daher auch verhältnismässig.        

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-        Beschwerdeführerin

-        Beschwerdegegnerin (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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