Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.10.2014 VD.2015.13 (AG.2015.506)

22 ottobre 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·438 parole·~2 min·3

Riassunto

Kostenentscheid

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.13

URTEIL

Vom 21. Juli 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfahrt, lic. iur. Dr. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[…]

vertreten durch […], Advokatin,

[…]   

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt             Rekursgegner

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 22. Oktober 2014

betreffend Kostenentscheid

Das Verwaltungsgericht erkennt:

://:      Das Rekursverfahren wird als erledigt abgeschrieben und das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird bei seiner Erklärung behaftet, den angefochtenen Entscheid im Kostenpunkt in Wiedererwägung zu ziehen.

          Für das Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben und wird dem Rekurrenten eine Parteientschädigung von CHF 800.–, inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, zu Lasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements zugesprochen.

          Dieses Urteil wird dem Rekurrenten, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement, und dem Regierungsrat mitgeteilt.

Begründung:

Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 trat der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) auf das Begehren des irakischen Staatsbürgers A____, der Kanton Basel-Stadt möge beim Bundesamt für Migration (BFM) seine (erneute) vorläufige Aufnahme beantragen, nicht ein. Hiergegen rekurrierte A____ an das JSD. Im Verlaufe jenes Verfahrens, welches längere Zeit sistiert war, wurde der Rekurrent mit Verfügung des BFM vom 29. November 2013 wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen. Darauf schrieb das JSD das erwähnte Rechtsbegehren zufolge Dahinfallens des Streitgegenstands von der Geschäftskontrolle ab. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet, jedoch wies das JSD das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. In seinem hiergegen erhobenen Rekurs an das Verwaltungsgericht begehrt der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung des Kostenentscheids und Zusprechung einer Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Verfahren, unter Kostenfolge für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Das JSD beantragt in seiner Rekursbeantwortung die Abschreibung des Rekurses, da es den angefochtenen Kostenentscheid in Wiedererwägung ziehen und dem Rekurrenten nach Einreichung der Honorarnote seiner Rechtsvertreterin eine Parteientschädigung zusprechen werde. Angesichts dieser Erklärung, bei welcher das JSD zu behaften ist, kann der vorliegende Rekurs zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben werden. Bei diesem Ergebnis hat der Rekurrent im Verfahren vor Verwaltungsgericht obsiegt, weshalb dafür keine Kosten zu erheben sind und ihm eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung zuzusprechen ist.

Da die Rechtsvertreterin auch mit der Replik keine Honorarnote eingereicht hat, ist der erforderliche Aufwand zu schätzen. Insgesamt erscheint eine Entschädigung von CHF 800.–, (inkl. Auslagenersatz zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabrielle Kremo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2015.13 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.10.2014 VD.2015.13 (AG.2015.506) — Swissrulings