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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.03.2015 VD.2014.262 (AG.2015.204)

20 marzo 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·962 parole·~5 min·2

Riassunto

Budget- und Abrechnungsverfügungen der Sozialhilfe

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.262

URTEIL

vom 20. März 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]   

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 26. September 2014

betreffend zwei Verfügungen der Sozialhilfe vom 28. November 2013 (Abrechnungsverfügung für Dezember 2013, Budgetverfügung ab Januar 2014)

Sachverhalt

Dem von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützten A____ (nachfolgend: Rekurrent) wurde mit Verfügung der Sozialhilfe vom 27. April 2011 mitgeteilt, dass er wegen zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen zur Rückerstattung von CHF 24‘721.45 zuzüglich Zins verpflichtet sei. Mit Budgetverfügung vom 28. April 2011 wurde ausserdem angeordnet, dass ihm gestützt auf die Verfügung vom 27. April 2011 erstmals für den Monat Juli 2011 CHF 200.– als persönliche Rückerstattung abgezogen würden. Gegen beide Verfügungen (Rückerstattungsverfügung und Budgetverfügung) erhob der Rekurrent Rekurs an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU). Mit Entscheid vom 27. Dezember 2012 schrieb das WSU den Rekurs gegen die Budgetverfügung vom 28. April 2011 als gegenstandslos ab, nachdem die Sozialhilfe diese am 24. August 2011 in Wiedererwägung gezogen und aufgrund der noch fehlenden Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung (noch) keinen Abzug für die Rückerstattungsforderung vorgenommen hatte. Den Rekurs gegen die Rückerstattungsverfügung vom 27. April 2011 hiess es in Bezug auf die Höhe der Rückerstattungsforderung teilweise gut, indem es den Betrag der Rückforderung um CHF 60.– reduzierte. Es wies die Sozialhilfe an, dementsprechend den Zins neu zu berechnen. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid gelangte der Rekurrent mit Rekurs ans Verwaltungsgericht, welches anlässlich seiner Verhandlung vom 23. Oktober 2013 den Entscheid des WSU bestätigte und den Rekurs abwies (VGE VD.2013.56 vom 23. Oktober 2013). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Am 28. November 2013 hat die Sozialhilfe einerseits die Abrechnungsverfügung für Dezember 2013 und andererseits die Budgetverfügung ab Januar 2014 erlassen, gemäss welchen dem Rekurrenten in Vollstreckung des rechtskräftigen Entscheids des WSU vom 27. Dezember 2012 (resp. des Appellationsgerichts vom 23. Oktober 2013) monatlich CHF 100.– von den Unterstützungsleistungen abgezogen und ihm ausserdem ein Konkubinatsbeitrag und ein allfälliges Erwerbseinkommen, sofern dieses über dem Freibetrag von CHF 150.– liegt, angerechnet werden.

Einen Rekurs gegen diese Verfügungen wies das WSU mit Entscheid vom 16. September 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Hiergegen hat der Rekurrent am 26. September 2014 Rekurs an den Regierungsrat erhoben und diesen am 3. Dezember 2014 innert erstreckter Frist begründet. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident hat die Akten der Vorinstanz beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen indessen verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid, der Rekursbegründung und, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG). Auch für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Legitimation des Rekurrenten ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VRPG. Danach ist unter anderem zum Rekurs legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt. Auch hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zum Rekurs gemäss § 13 Abs. 1 VRPG legitimiert. Der Rekurs ist form- und fristgerecht erhoben worden, so dass grundsätzlich darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt, dass sich die Rückerstattungspflicht des Rekurrenten, welche der angefochtenen Abrechnungsverfügung für Dezember 2013 und der Budgetverfügung ab Januar 2014 zugrunde liegt, aus der Verfügung der Sozialhilfe vom 27. April 2011 resp. den diese grundsätzlich bestätigenden Rekursentscheiden des WSU vom 27. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2013 ergibt. Die Rückerstattungspflicht des Rekurrenten wurde damit bereits rechtskräftig materiell beurteilt und kann nicht erneut überprüft werden. Auf die entsprechenden Rügen des Rekurrenten ist die Vorinstanz daher zu Recht nicht eingetreten. Soweit der Rekurrent in seiner Rekursbegründung an das Verwaltungsgericht wiederum das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2013 kritisiert „resp. dessen Rückgängigmachung“ beantragt, kann darauf auch im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Aus dem gleichen Grund ist die Vorinstanz zu Recht nur insoweit auf den Rekurs gegen die Verfügungen vom 28. November 2013 eingetreten, als dieser die Höhe der monatlichen Rückerstattung betraf.

2.2      Hinsichtlich der Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen hatte die Vorinstanz, wie sie zutreffend ausgeführt hat, lediglich noch zu prüfen, ob der von der Sozialhilfe verfügte monatliche Abzug von CHF 100.– angemessen ist. Dies hat sie bejaht mit der Begründung, dass mit einem Abzug in dieser Höhe nicht in das absolute Existenzminimum des Rekurrenten eingegriffen werde (vgl. im Einzelnen: E. 5 des angefochtenen Entscheids). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Rekurrent in seinem verwaltungsgerichtlichen Rekurs mit keinem Wort auseinander. Dasselbe gilt für die Ausführungen der Vorinstanz betreffend des Einkommensfreibetrags (E. 6 des angefochtenen Entscheids). Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Richtigkeit dieser vorinstanzlichen Erwägungen sprechen würden. Es kann somit vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob der Rekurrent, der gemäss eigenen Angaben zurzeit keine Sozialhilfe mehr bezieht, überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Prüfung dieser Frage hat.

3.

Aus den vorgenannten Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten gemäss § 30 VRPG dem Rekurrenten aufzuerlegen. Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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