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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.01.2015 VD.2014.251 (AG.2015.47)

23 gennaio 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,287 parole·~11 min·1

Riassunto

vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Tochter

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.251

URTEIL

vom 23. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____                                                                              Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

B_____                                                                                           Beigeladener

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 26. November 2014

betreffend vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Tochter C_____

Sachverhalt

C_____ (geb. [...] 1997) ist die Tochter von A_____ (Beschwerdeführerin) und B_____ (Beigeladener). Am 24. November 2014 meldeten sich C_____ und B_____ telefonisch bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) und teilten mit, dass C_____ aufgrund eines Konflikts mit der sorgeberechtigten Mutter zum Vater gekommen sei und nicht mehr nach Hause zurückkehren wolle. Der Vater wolle die Umteilung der elterlichen Sorge und Obhut an sich beantragen. Hierauf verfügte die Vorsitzende der Spruchkammer 1 der KESB im Sinne einer superprovisorischen Massnahme mündlich die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin gemäss Art. 310 ZGB und die geeignete Unterbringung von C_____. Am darauffolgenden Tag wurden alle drei Beteiligten von der KESB angehört; der Beschwerdeführerin wurde das rechtliche Gehör gewährt. Mit Entscheid vom 26. November 2014 hob die KESB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C_____ auf und ordnete ihre geeignete Unterbringung an. Der Beistandsperson wurde der Auftrag und die Befugnis erteilt, das Notwendige im Zusammenhang mit der Unterbringung von C_____ vorzukehren und zu begleiten und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme den veränderten Verhältnissen anzupassen ist. Die vorsorgliche Massnahme wurde vorerst bis zum 9. März 2015 befristet; einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen; auf die Erhebung von Gebühren wurde verzichtet.

Gegen diesen Entscheid hat A_____ am 8. Dezember 2014 Beschwerde erhoben und beantragt, die vorsorgliche Massnahme sei aufzuheben; die Tochter C_____ sei vorübergehend in einer geeigneten Institution resp. einem Ort für Krisenintervention unterzubringen und es sei durch eine Fachstelle oder geeignete Fachperson abzuklären, welche Massnahmen zur Unterstützung von C_____ anzuordnen oder zu treffen seien; der Mutter sei mitzuteilen, wo C_____ sich aufhalte; auf die Erhebung von Gebühren sei zu verzichten und es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Im Sinne von Verfahrensanträgen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen resp. diese sei wiederherzustellen. Es sei die Protokollergänzung der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2014 zu den Akten zu nehmen und auf dem Protokoll der Anhörung vom 25. November 2014 sei zu ergänzen, dass die Mutter hierzu eine Protokollvervollständigung verfasst habe. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen; die Protokollergänzungen wurden zu den Akten genommen. C_____ hat am 7. Januar 2015 eine Vernehmlassung zur Beschwerde eingereicht, während die KESB auf eine solche verzichtet hat. Den Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2015, es sei ihr vorsorglich und jetzt mitzuteilen, wo C_____ sich aufhalte, hat der Instruktionsrichter am 8. Januar 2015 abgelehnt. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Vorliegend handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter Anhörung der Beschwerdeführerin erlassen worden ist und daher mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2 S. 291 ff.). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihre Tochter ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 i.V.m 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist einzutreten. Streitgegenstand des Verfahrens bildet (nur) die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über ihre Tochter C_____.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei – wie schon nach bisherigem Recht (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 300 f. mit Hinweisen; VGE 612/2009 vom 24. März 2009, 650/2007 vom 16. Januar 2008) – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.

2.

Nach Art. 307 Abs. 1 i.V.m. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB den Eltern ihr Kind unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (resp. nach alter Terminologie der elterlichen Obhut [vgl. dazu: Breitschmid, Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl. 2014, Art. 307 N. 2; Art. 310 N. 1 ff.]) kommt daher nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind unter der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, Rz. 27.08, 27.36; VGE 726/2007 vom 23. Mai 2008, 741/2002 vom 24. Januar 2003). Ein einmal angeordneter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (VGE 701/2009 vom 10. November 2009). Dies muss bei einem vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund des provisorischen Charakters der Massnahme umso mehr gelten (Auer/Marti, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutzrecht, Art. 445 N 5). Eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung ergehen dabei aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage; erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S. 137 f., 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; vgl. zum Ganzen: VGE VD.2014 175 vom 25. November 2014 E. 2.3).

3.

3.1      Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, sie wende sich nicht gegen das Anliegen von C_____, zurzeit nicht bei der Mutter wohnen zu wollen und sich an einem anderen Ort aufzuhalten. Der vorsorgliche Obhutsentzug für einen längeren Zeitraum sei aber nicht verhältnismässig, da keine Kindswohlgefährdung vorliege. Es sei lediglich so, dass sich die Situation am Abend des 23. November 2014 offensichtlich zugespitzt habe, indem es zu einem verbalen Streit gekommen sei und C_____ sich vor den Kopf gestossen gefühlt habe und mit der Mutter nicht klar gekommen sei. Die vorliegende Massnahme erscheine als zu einschneidend zumal die Beschwerdeführerin bereit sei, ihre Zustimmung zu einer vorübergehenden Unterbringung zu erteilen. Die anderweitige Unterbringung hätte statt durch einen Obhutsentzug auch mittels Vereinbarung unter Einbezug der Mutter erfolgen können. Es sei angebracht, dass auch die Beschwerdeführerin als Obhutsberechtigte mit ihren Anliegen vermehrt gehört werde, mindestens im Sinne einer Information. Dies sei bisher nicht geschehen. Da ihre Aussagen anlässlich ihrer Anhörung teils unvollständig, teils nicht korrekt wiedergegeben worden seien, werde zudem eine Ergänzung zu den Akten gegeben. Unzutreffend sei insbesondere, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nun seit 6 Monaten nicht mehr in der Schule gewesen sei. Es seien vielmehr 6 Wochen und dies sei mit den Ärzten abgesprochen. In der Anhörung sei sodann nicht erwähnt worden, ob eine andere Unterbringungsform sowie die Einleitung weiterer Abklärungen besprochen worden seien. Dies sei aber angezeigt. C_____ sei an einem geeigneten Ort zur Krisenintervention und weiteren Abklärung unterzubringen. Dies sei zu ihrem Wohl im Moment das Beste.

3.2      Den Vorbringen in der Beschwerde kann nicht gefolgt werden. Zunächst ergibt sich aus den Akten, namentlich dem Protokoll der Befragung von C_____ vom 25. November 2014, dass es – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – keineswegs lediglich am Abend des 23. November 2014 zu einer einmaligen, eskalierenden Situation zwischen Mutter und Tochter gekommen ist. Vielmehr hat C_____ ausgesagt, dass in letzter Zeit wiederholt verbale Auseinandersetzungen stattgefunden hätten. Dies hat sie auch in ihrer (undatierten) Vernehmlassung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zum Ausdruck gebracht, indem sie davon gesprochen hat, dass die Stimmung zwischen ihr und der Beschwerdeführerin „schon seit ein paar Jahren“ nicht gut sei und sie es schliesslich am 24. November 2014 nicht mehr ausgehalten habe. In der Tat wären der von C_____ Knall auf Fall vollzogene Auszug und ihre Weigerung, in absehbarer Zeit zur Mutter zurückzukehren, vor dem Hintergrund einer lediglich einmalig eskalierten Situation nicht nachvollziehbar. Sehr wohl verständlich ist dies demgegenüber angesichts der von C_____ genannten andauernden Konfliktsituation mit der Beschwerdeführerin sowie des von ihr geschilderten Grundes für die Eskalation an jenem Abend. Demnach soll der Grund hierfür, anders als von der Beschwerdeführerin geschildert, nicht ein Streit zwischen den Geschwistern gewesen sein, sondern der Umstand, dass die Beschwerdeführerin C_____ aus Ärger während einer Woche ignoriert, also kein Wort mit ihr gesprochen und sogar den Wäscheschlüssel vor ihr versteckt habe, worauf an jenem Abend die Wut auf beiden Seiten explodiert sei. Es besteht für das Gericht im vorliegenden Verfahrensstadium kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, ist doch nicht ersichtlich, weshalb C_____ dies zu Unrecht behaupten sollte. Auch ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diese Situation für C_____ sehr belastend war. Verständlicherweise hat sie es zudem offensichtlich als sehr kränkend empfunden, dass die Beschwerdeführerin „die Woche des nicht sehr wirkungsvollen Ignorierens“ ausgerechnet mit den Worten beendet haben soll: „Ich rede nicht mit dir, ich gebe dir Befehle“. Dies erscheint angesichts des Alters von C_____, welche beinahe volljährig ist, als wenig angemessen und zeugt von fehlendem Respekt und mangelnder Rücksicht gegenüber ihren Wünschen und Bedürfnissen. Mit Blick auf das Kindswohl ist überdies zu konstatieren, dass auch ein einwöchiges Ignorieren von C_____ resp. eines Kindes überhaupt, dessen Wohl kaum zuträglich ist und gewisse Fragen zu den von der Beschwerdeführerin angewandten Erziehungsmethoden aufwirft und auf eine Überforderung schliessen lässt. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin offenbar vom E-Mail-Account ihrer Tochter aus diese ohne deren Wissen zu einem Journalismus-Weekend in Bern angemeldet und verlangt hat, dass die Tochter zugunsten des Seminars ihre Arbeit am [...] absagt. Dies stellt eine erhebliche Verletzung der Privatsphäre und des Selbstbestimmungsrechts der fast volljährigen Tochter dar und war denn auch offensichtlich Auslöser des Streits vom 23. November 2014.

Aus der Anhörung von C_____ sowie ihrem undatierten Schreiben im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ergibt sich sodann, dass es anlässlich des heftigen Streits vom 23. November 2014 auch zu Handgreiflichkeiten gekommen ist. So habe die Beschwerdeführerin C_____ im Verlaufe des Streits an beiden Handgelenken gepackt und sie gegen das WC gestossen, nachdem sie ihr ins Bad gefolgt sei, da sie den Streit noch nicht als beendet angesehen habe. Die Beschwerdeführerin habe C_____ aber auch schon vor diesem Streit ein paar Mal geschlagen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz deshalb zu Recht angenommen, es sei C_____ angesichts der seit längerem bestehenden und zuletzt eskalierenden Konflikte gegenwärtig nicht zumutbar, zur Beschwerdeführerin zurückzukehren. Dies gilt umso mehr, als C_____ selbst wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ein weiterer Verbleib bei der Mutter könne ihr gegenwärtig nicht zugemutet werden. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend dargelegt hat, ist der Wunsch der Tochter, vor weiteren Auseinandersetzungen geschützt zu werden, verständlich und ihr klar geäusserter Wille ist massgebend zu berücksichtigen, zumal sie in wenigen Monaten volljährig sein wird. Nicht entscheidend ist hingegen in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Bruder von C_____ nun seit 6 Monaten oder seit 6 Wochen nicht mehr zur Schule geht, wie die Beschwerdeführerin vorbringen lässt. Immerhin lässt auch die diesbezügliche Schilderung von C_____ – die Beschwerdeführerin habe sich kaum um die Schulabwesenheiten des Bruders gekümmert, resp. sich nicht gross Mühe gegeben, ihn aufzumuntern – auf eine gewisse Überforderung der Beschwerdeführerin schliessen.

Nach dem Gesagten ist es zumindest im Lichte einer summarischen Prüfung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angenommen hat, der provisorische Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über ihre Tochter sei zu deren Wohl erforderlich und zeitlich dringlich. Aus der Beschwerde ergibt sich zudem, dass sich die Beschwerdeführerin dem Wunsch von C_____, zurzeit nicht bei ihr wohnen zu wollen und sich an einem anderen Ort aufzuhalten, gar nicht widersetzt. Faktisch bedeutet der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts deshalb für die Mutter keinen schwer wiegenden Eingriff. Dies gilt umso mehr, als der Entzug zeitlich relativ eng befristet bzw. lediglich für gut drei Monate angeordnet wurde. Hinzu kommt schliesslich, dass C_____ gemäss eigenen Angaben in ihrem undatierten Schreiben am neuen Aufenthaltsort, welcher zudem dem Vater bekannt ist, gut aufgehoben ist. Sie fühlt sich dort wohl, hat ein eigenes Zimmer, bekommt genug zu essen und hat immer jemanden, an den sie sich bei Problemen wenden kann. Zudem werde dort ihre Privatsphäre respektiert. Die Äusserungen von C_____ erscheinen wohl überlegt und keineswegs als Ausdruck einer kindlichen Überforderungssituation, sondern vielmehr als bewusste Entscheidung einer (fast) Erwachsenen. Zu beachten ist zudem, dass C_____ aufgrund des Entscheids der Vorinstanz auch ihre Beistandsperson falls nötig zur Seite steht und den Prozess begleitet. Unter diesen Umständen besteht daher keinerlei Anlass für die von der Beschwerdeführerin beantragte Unterbringung von C_____ an einem „geeigneten Ort zur Krisenintervention und weiteren Abklärung“. Dies gilt umso weniger, als C_____ in Kürze volljährig sein wird und alsdann über ihren Aufenthaltsort selber wird bestimmen können. Angesichts des wiederholt und klar geäusserten Willens der Tochter, dass der Beschwerdeführerin ihr neuer Aufenthaltsort zurzeit nicht bekannt gegeben werden soll, ist auch dies zu respektieren, zumal sich C_____ durch diese Massnahme verständlicherweise momentan vor weiteren Einmischungen durch die Beschwerdeführerin und deren Verwandten, namentlich deren Bruder (Onkel von C_____) zu schützen versucht. Auch dieser Wunsch geht aus dem Schreiben von C_____ deutlich hervor. Nach dem Gesagten lässt somit eine summarische Prüfung der Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt eine Bestätigung der Massnahme im Hauptverfahren als wahrscheinlich erscheinen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten grundsätzlich zu tragen. Jedoch ist umständehalber auf die Erhebung von ordentlichen Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verzichten, zumal die Beschwerdeführerin offenbar teilweise von der Sozialhilfe unterstützt wird. Vor diesem Hintergrund ist ihr zudem die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen, da die Beschwerde nicht als von vorherein aussichtslos bezeichnet werden kann. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist ein amtliches Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, welches mangels Kostennote zu schätzen ist. Angesichts der Vertretung in der Hauptsache ist ein zeitlicher Aufwand von knapp 3 Stunden angemessen, entsprechend einem Honorar von CHF 600.– inkl. Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8 %.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Der amtlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin, [...], Anwältin, wird ein Honorar von CHF 648.– einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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