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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.08.2014 VD.2014.126 (AG.2014.541)

28 agosto 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,098 parole·~5 min·3

Riassunto

Einstellung der Unterstützungsleistungen (8C_766/2014)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.126

URTEIL

vom 28. August 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

[...]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 2. Juni 2014

betreffend Einstellung der Unterstützungsleistungen

Sachverhalt

A_____ und B_____ werden zusammen mit ihren beiden Söhnen C_____ und D_____ seit Juni 2008 von der Sozialhilfe Basel-Stadt wirtschaftlich unterstützt. C_____ wurde per April 2012 von der Sozialhilfe abgelöst. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 stellte die Sozialhilfe ihre Unterstützungsleistungen für A_____ und B_____ per 30. November 2011 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A_____ am 11. Juni 2013 einen [...] zum Preis von CHF 6'400.– erworben habe und somit als Eigentümer dieses Autos über einen entsprechend sofort verflüssigbaren Wert verfüge, weshalb er auch nicht bedürftig sei. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 2. Juni 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

Hiergegen hat A_____ mit Eingabe vom 19. Februar 2014 (Postaufgabe am 13. Juni 2014) Rekurs beim Regierungsrat erhoben. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Auf die Einholung einer Rekursantwort ist verzichtet worden. Die Vorbringen und Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am 24. Juni 2014 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Anzumerken ist, dass die am Vorverfahren mitbeteiligte Ehefrau des Rekurrenten keinen Rekurs erhoben hat, weshalb sie auch nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1      Die Vorinstanz hat die Einstellungsverfügung der Sozialhilfe mit der Begründung geschützt, dass der Kaufvertrag für den [...] erwiesenermassen auf den Namen des Rekurrenten abgeschlossen worden sei. Auf seinen Namen seien auch die Einlösung des Autos sowie der Abschluss der Versicherung erfolgt, so dass vom Eigentum des Rekurrenten an diesem Fahrzeug auszugehen sei. Der Beweis für den behaupteten Eigentumserwerb durch den Sohn C_____ habe vom Rekurrenten nicht erbracht werden können (E. 11 des angefochtenen Entscheids). Als Eigentümer des Fahrzeugs verfüge der Rekurrent über einen sofort verflüssigbaren Vermögenswert, welcher gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip zu veräussern sei. Der Erlös sei für den Lebensunterhalt einzusetzen. Ausserdem bleibe die Herkunft der für den Autokauf eingesetzten Mittel nach wie vor ungeklärt, so dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Sozialhilfe an der Bedürftigkeit der Rekurrenten zweifle (E. 12).

2.2      Auf diese Begründung geht der Rekurrent in seinem Rekurs nicht ein.

2.2.1   Der vorliegende Rekurs an den Regierungsrat ist dem Verwaltungsgericht vom instruierenden Präsidialdepartement zum Entscheid überwiesen worden. Die Anforderungen an die Stellung von Anträgen und deren Begründung in dem ursprünglich an den Regierungsrat gerichteten Rekurs richten sich demzufolge nach § 46 Abs. 2 OG. Danach ist innert Frist von 30 Tagen ab der Eröffnung der Verfügung die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der rekurrierenden Partei und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss dabei hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Jedenfalls bei juristischen Laien sind an die Anträge, d.h. die Rechtsbegehren, keine hohen formellen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008 [nachfolgend Schwank, Handbuch], S. 435 ff., 451; vgl. auch Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003 [nachfolgend Schwank, Diss.], S. 149; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl. VGE 715/2004 vom 5. Januar 2005 E. II.1.c und Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 304). Bei Personen ohne juristische Fachkenntnisse können sich die Anträge aus den gesamten Ausführungen ergeben (Schwank, Diss., S. 147). Aus der Begründung muss hervorgehen, weshalb die angefochtene Verfügung antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE 659/2005 vom 30. November 2005 E. 2.2). Auch diesbezüglich ist bei Rekursen nicht juristisch vertretener Laien kein strenger Massstab anzulegen (vgl. Schwank, Handbuch, S. 451 f. sowie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren VGE VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 1.4 und Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Insbesondere genügt auch eine unvollständige oder falsche Begründung, solange sie sachbezogen ist (Schwank, Handbuch, S. 451 f.; zum Ganzen VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.1).

2.2.2   Der vorliegende Rekurs vermag den vorgenannten Anforderungen in keiner Weise zu genügen, auch wenn man berücksichtigt, dass er von einem juristischen Laien verfasst worden ist. Der Rekurrent setzt sich nicht im Entferntesten damit auseinander, was an der Beurteilung der Vorinstanzen falsch sein soll, dass er das Fahrzeug gekauft, eingelöst und versichert habe und demzufolge das Auto in seinem Eigentum stehe. Er gesteht sogar ausdrücklich ein, dass er keine Beweismittel habe, dass das Auto seinem Sohn C_____ gehöre. Es ist damit nicht auszumachen, was der Rekurrent am angefochtenen Entscheid beanstandet. Bezeichnenderweise erhebt er explizit nur "der Form halber" Rekurs gegen den vorinstanzlichen Rekursentscheid. Ein eigentliches Rechtsbegehren fehlt ohnehin. Unter den gegebenen Umständen kann deshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden.

2.2.3   Soweit der Rekurrent ausführt, ihm sei der Grund für die Einstellungsverfügung nicht klar, ist er auf die ausführliche und in jeder Hinsicht nachvollziehbare Begründung in der ursprünglichen Verfügung selbst, wie auch im vorinstanzlichen Rekursentscheid zu verweisen. Ein "Fehler seitens des Sozialamts", der verschwiegen werden soll, ist entgegen seiner Vermutung nicht zu erkennen. Macht der Rekurrent im Übrigen geltend, dass die Sachbearbeiterin ihm "klar" mitgeteilt habe, dass die Unterstützungseinstellung nicht aufgrund des Autobesitzes erfolgt sei, sondern hierfür ein separates Verfahren angestrengt werde, so ist dieses Vorbringen unglaubwürdig, zumal eine solche Behauptung in den Akten keine Stütze findet und von ihm auch nicht weiter belegt wird. Mit der Vorinstanz (vgl. E. 9 des angefochtenen Entscheids) ist der Rekurrent darauf hinzuweisen, dass aus der Verfügung der Sozialhilfe vom 20. Dezember 2013 wie auch aus dem vorinstanzlichen Entscheid unmissverständlich hervorgeht, dass die Unterstützungseinstellung aufgrund des Erwerbs eines Fahrzeugs von erheblichem Wert und damit mangels Bedürftigkeit des Rekurrenten erfolgte. Dem Rekurrenten wurde in diesem Zusammenhang tatsächlich ein weiteres Verfahren in Aussicht gestellt. Dabei sollte es aber um die mögliche Rückerstattung aus dem Kauf des [...] (nebst nicht deklarierten Einnahmen aus der Auflösung eines Kontos der Säule 3a) gehen (so explizit Verfügung der Sozialhilfe vom 20. Dezember 2013, S. 5 f.).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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