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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.11.2014 VD.2014.123 (AG.2014.730)

25 novembre 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,825 parole·~19 min·3

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.123

URTEIL

vom 25. November 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sophie Holdt

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

[…]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[…]

B_____                                                                                              Rekurrentin

[…]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[…]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 25. März 2014

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung

Sachverhalt

A_____, türkischer Staatsbürger, geboren am […], reiste am 3. Dezember 1992 in die Schweiz ein. Am 28. Dezember 1992 erhielt er aufgrund Heirat mit einer Ausländerin mit C-Bewilligung eine Aufenthaltsbewilligung. Seit seiner Einreise ist A_____ wiederholt straffällig geworden: Im Jahr 1993 und 2001 wurde A_____ zweimal der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erkannt und zu 14 resp. 18 Monaten Gefängnis verurteilt. Zudem wurde er seit 1997 insgesamt neun Mal wegen teils grober Verletzungen des Strassenverkehrsgesetzes verurteilt.

Die Ehe zwischen A_____ und seiner damaligen Ehefrau wurde im Juli 2002 geschieden. Im November 2005 heiratete er seine Landsfrau B_____, geboren am […], welche den vorehelichen Sohn C_____, geboren am […] 1998, mit in die Ehe brachte. Dem Gesuch von A_____ um Familiennachzug wurde entsprochen (Mitteilung des Migrationsamts vom 5. Mai 2006). Am 4. November 2007 wurde der gemeinsame Sohn von A_____ und B_____, […], geboren.

B_____ ist seit ihrer Einreise am 23. November 2005 in die Schweiz einmal straffällig geworden. Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Laufenburg vom 2. Juli 2007 wurde sie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer betreffend Stellenantritt ohne Bewilligung als Arbeitnehmerin zu einer Busse verurteilt.

C_____ wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 26. November 2012 u.a. wegen mehrfacher, teilweise räuberischer, teilweise versuchter Erpressung sowie Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch zu einer persönlichen Leistung von 34 Stunden unbedingt, 64 Stunden teilbedingt und 34 Stunden bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von 24 Monaten, verurteilt. Am 31. Oktober 2013 wurde gegen C_____ ein Jugendstrafverfahren wegen Verdachts der Begehung eines Einbruchdiebstahls eröffnet. Aufgrund der zu dieser Sache durchgeführten Ermittlungen ist er in den dringenden Tatverdacht geraten, weitere Straftaten begangen zu haben, weshalb beim Zwangsmassnahmengericht Haftverlängerung beantragt wurde. Die Jugendanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom 1. November 2013 gegenüber C_____ Untersuchungshaft, am 26. November 2013 eine stationäre Beobachtung an.

Im Zeitraum von 2002 bis 2012 wurde A_____ mehrmals vom Migrationsamt auf seine private Verschuldung und die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen hingewiesen und verwarnt. Am 10. Dezember 2009 wurde zwischen A_____ und B_____ und dem Migrationsamt eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen mit den Zielen, dass die Eheleute sich bei der Schuldenberatungsstelle anmelden und keine neuen Schulden äufnen. Den vereinbarten Zielen sind die Eheleute in der Folge nicht nachgekommen. Mit Schreiben des Migrationsamtes vom 6. Juli 2011 wurde A_____ und B_____ das rechtliche Gehör betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Mit Verfügung des Migrationsamtes Basel-Stadt vom 13. Juli 2012 wurden die Aufenthaltsbewilligungen von A_____ und B_____ nicht verlängert und sie aus der Schweiz weggewiesen. Gegen diese Verfügung rekurrierte das Ehepaar A____/B____, vertreten durch Advokat lic. iur. [...], an das Justiz- und Sicherheitsdepartement.

Dieses wies den Rekurs sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Entscheid vom 25. März 2014 ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 4. April 2014 und 10. Juni 2014 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 23. Juni 2014 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung überwiesen hat. Mit dem Rekurs beantragen A_____ und B_____, wiederum vertreten durch Advokat lic. iur. [...], der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und demgemäss den Rekurrierenden die Aufenthaltsbewilligung zu belassen und zu verlängern. Zudem sei den Rekurrierenden die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsgericht. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichtes hat den Rekurrierenden mit Verfügung vom 26. Juni 2014 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Mit Verfügung vom 18. August 2014 ist den Parteien mitgeteilt worden, dass der Instruktionsrichter respektive die Kammer entscheiden wird, ob die Durchführung einer Parteiverhandlung zur Klärung des Sachverhalts notwendig erscheint, und dass der Entscheid darüber im Verneinungsfall direkt mit dem Sachentscheid eröffnet wird. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2014 beantragt das Justizund Sicherheitsdepartament die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu haben die Rekurrierenden mit Eingabe vom 18. August 2014 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erläuterungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 23. Juni 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Rekurrierenden unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert sind. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1.2).

1.3      Die Rekurrierenden beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der EMRK. Ausländerrechtliche Streitigkeiten, insbesondere Verfahren betreffend Aufenthaltsansprüche von Ausländern, werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (BGer 2C_813/2012 vom 21. März 2013 E. 3, 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2, 2C_341/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.2.4; VGE VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 1.2). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann auch bloss eine Gerichtsberatung angeordnet oder der Entschied mittels Zirkulationsbeschlusses herbeigeführt werden. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Rekurrierenden wäre nur dann angezeigt, wenn Zeugen zu befragen oder der persönliche Eindruck des Gerichts von den Rekurrenten für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung wären (vgl. VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4).

Dies machen die Rekurrierenden geltend. Sie führen aus, es sei unumgänglich, die Entwicklung ihrer schwierigen und komplexen finanziellen Situation bis zum Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheids aufgrund ihrer persönlichen Anhörung zu beurteilen. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie zu zeigen sein wird, erscheinen die finanziellen Verhältnisse und ihre entsprechende Perspektive aufgrund der Akten hinreichend geklärt, ohne dass es einer persönlichen Anhörung der Rekurrierenden bedürfte. Der vorliegende Entscheid ist deshalb auf dem Zirkulationsweg ergangen.

2.

Nach der Vorschrift von Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG werden Ausländerinnen und Ausländern von den zuständigen Behörden aus der Schweiz weggewiesen, wenn ihnen die Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.

2.1      Das Migrationsamt hat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrierenden zunächst mit dem Verweis auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG begründet. Es hat dabei einerseits auf die erhebliche Verschuldung der Ehegatten und andererseits auf die Straffälligkeit des Rekurrenten verwiesen.

2.1.1   Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Handlungen, die einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Dies ist der Fall bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE) und bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen Verpflichtungen wie Steuern, Alimente, Sozialabgaben oder Krankenkassenprämien oder privatrechtlichen Verpflichtungen aller Art (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE; BGE 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; BGer 2C_877/2013 vom 3. Juli 2014 E. 3.1.2, 2C_1124/2012 vom 27. August 2013 E. 3, 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.1, 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 3, 2C_117/2012 vom 11. Juni 2012 E. 4.4.2; 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 2.1; VDE VD.2012.84 vom 1. Februar 2013 E. 3.1).

Für die Erheblichkeit der Nichterfüllung solcher Verpflichtungen ist in objektiver Hinsicht auf deren Umfang abzustellen (vgl. VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2.3.1; Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Kommentar zum Ausländergesetz, Bern 2010, Art. 62 N 36).

In subjektiver Hinsicht wird Mutwilligkeit verlangt. Gemäss einem neueren Entscheid des Bundesgerichtes – welcher allerdings anders als hier den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und damit die Auslegung von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG betraf – ist von diesem Erfordernis nicht leichthin auszugehen (BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Es muss mithin absichtlich, böswillig oder zumindest leichtfertig gehandelt worden sein (Hunziker, a.a.O., Art. 62 AuG N 37, mit Hinweisen). Allein der Umstand, dass es dem Betroffenen bislang nicht gelungen ist, aus der Schuldenwirtschaft herauszukommen, reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.3). Wird einer ausländischen Person im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AuG vorerst bloss der Entzug der Niederlassungsbewilligung angedroht, kann dies bei Fortsetzung des fehlbaren Verhaltens jedoch zum endgültigen Widerruf führen (vgl. BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3; VGE VD.2012.84 vom 1. Februar 2013 E. 3.1). Entscheidend ist dabei, ob seit der Verwarnung eine wesentliche Besserung eingetreten ist oder ob seither neue Verfehlungen hinzugekommen sind, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung belegen. Hat sich die ausländische Person in der Zwischenzeit ernsthaft darum bemüht, ihre Schulden zu tilgen, ist von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Hat sie sich hingegen inzwischen in vorwerfbarer Weise, d.h. mutwillig, neuverschuldet, ist ein Widerruf zulässig (vgl. BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3, 3.4 und 4.3). An den Widerruf der hier streitigen Aufenthaltsbewilligung sind jedoch vergleichsweise geringere Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.2 S. 303; VGE VD.2013.89 vom 9. September 2013 E. 2.2). Vorausgesetzt ist nach Art. 62 lit. c AuG bloss ein erheblicher oder wiederholter und nicht ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung. Ein leichtfertiges oder liederliches Verhalten genügt gerade im Falle schwerer Verschuldungsfolgen für die Begründung des Tatbestandselements der Mutwilligkeit (BGer 2A.717/2005 vom 1. Mai 2006 E. 2.2; VGE VD.2012.84 vom 1. Februar 2013 E. 3.1, VD.2010.261 vom 3. März 2011 E.4.3).

2.1.2   Mit ihrem Rekurs bestreiten die Rekurrierenden den Umfang ihrer Verschuldung, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. Aufgrund eines Auszuges aus dem Betreibungsund Verlustscheinregister vom 20. März 2014 steht indessen fest, dass gegenüber dem Rekurrenten 91 offene Verlustscheine über CHF 198‘773.73 sowie 40 Betreibungen über Beträge von insgesamt CHF 56‘304.55 und gegenüber der Rekurrentin 28 offene Verlustscheine über CHF 56‘012.05 und 9 Betreibungen in der Höhe von CHF 7‘194.30 vorliegen. Es liegt damit in objektiver Hinsicht zweifellos eine erhebliche Verschuldung vor.

2.1.3   Die Rekurrierenden machen geltend, dass sie nunmehr seit mehr als zwei Jahren in geregelten Arbeitsverhältnissen stünden. Seit Anfang Mai 2014 würde von ihrem Lohn monatlich der Gesamtbetrag von CHF 1‘123.– gepfändet. Es seien in der letzten Zeit keine neuen Schulden mehr dazu gekommen. Sie hätten im Gegenteil ihre Schuldenlast in den vergangenen Monaten minimieren können. Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei nur gerechtfertigt, wenn aufgrund einer Zukunftsprognose damit gerechnet werden müsse, dass die ausländische Person auch künftig weder willens noch fähig sei, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen. Durch ihre Bemühungen in den letzten Jahren und die aktuellen Lohnpfändungen hätten sie ihren klaren Willen zur vertieften Integration bekräftigt.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Rekurrent bereits mit dem Schreiben der damaligen Einwohnerdienste vom 29. Juli 2002 auf seine Verschuldung hingewiesen und um eine entsprechende Erklärung gebeten worden ist. Der Rekurrent wurde in Folge mit Schreiben vom 30. August 2002 unter anderem deshalb verwarnt, weil er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Er wurde „eindringlich und letztmals“ ermahnt, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Es wurde der Erwartung Ausdruck gegeben, dass er beim nächsten Ablauf der Bewilligung den Nachweis erbringe, zur Regelung und Sanierung seiner Finanzen alles getan zu haben, ansonsten dies seine letzte Chance gewesen sei. Der Rekurrent wurde explizit darauf hingewiesen, dass das fortgesetzte böswillige oder liederliche Nichterfüllen der privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Verpflichtungen einen Ausweisungsgrund bildet. Im damaligen Zeitpunkt bestanden 12 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 51‘477.10. In der Folge stieg diese Verschuldung weiter an. Per 9. Januar 2004 wies der Rekurrent bereits 20 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 98‘449.73 auf, weshalb er mit Schreiben vom 27. Januar 2004 erneut verwarnt und auf die dadurch mögliche Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes hingewiesen worden ist.

Bei der Rekurrentin setzte die Verschuldung ab 2006 ein. Während sie per 17. Januar 2007 noch 5 Verlustscheine von insgesamt CHF 5‘951.10 aufwies, waren per 24. Januar 2008 bereits 13 Verlustscheine von insgesamt CHF 23‘834.30 und per 20. Februar 2009 15 Verlustscheine von insgesamt CHF 30‘722.10 verzeichnet. Die Rekurrentin wurde daher mit Schreiben des Migrationsamtes vom 23. Oktober 2008 aufgrund ihrer damaligen Verschuldung verwarnt.

Nachdem die Schulden der Rekurrierenden weiter angewachsen waren und per 7. Oktober 2009 50 offene Verlustscheine des Rekurrenten über CHF 137‘227.98 und 18 Verlustscheine der Rekurrentin über CHF 42‘724.05 verzeichnet werden mussten, schloss das Migrationsamt mit ihnen am 10. Dezember 2009 eine Integrationsvereinbarung ab. Darin wurden „keine neuen Schulden“ und die „Anmeldung bei der Schuldenberatungsstelle“ als Ziele vereinbart. Als Massnahme verpflichteten sich die Rekurrierenden zur Schuldenberatung während eines Jahres. Indessen unterliessen sie es, die Anmeldung bei Plusminus zur Schuldenberatung nachzuweisen. Stattdessen nahm die Verschuldung der Rekurrierenden weiter zu. Per 10. November 2010 wiesen sie bereits 69 resp. 21 Verlustscheine mit Beträgen von insgesamt CHF 167‘085.33 resp. 49‘267.20 auf. Per 25. Mai 2011 wuchs die Verschuldung des Rekurrenten auf 79 Verlustscheine mit einem Schuldenbetrag von CHF 175‘590.53 an. Bei diesem Schuldenstand wurde den Rekurrierenden mit Schreiben vom 6. Juli 2011 das rechtliche Gehör zu der in Aussicht genommenen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung gewährt. Gleichwohl stiegen die Schulden weiter an, wiesen doch die Rekurrierenden per 3. April 2012 88 resp. 27 Verlustscheine mit einem Betrag von CHF 194‘477.05 und CHF 54‘727.– auf. Diese Verschuldung stieg auch nach der mit Verfügung vom 13. Juli 2012 angeordneten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter an. Schliesslich wuchs die Verschuldung auch während des laufenden Rekursverfahrens weiter auf 91 resp. 28 Verlustscheine mit Schuldenbeträgen in der Höhe von CHF 198‘773 resp. CHF 56‘012.05 an (Rekursantwortbeilagen, Stand 21. Juli 2014). Dabei fällt auf, dass die Rekurrierenden auch nach erfolgter Wegweisungsverfügung für neue Schulden betrieben werden mussten (14 resp. eine neue Betreibung). Die Behauptung der Rekurrierenden, durch ihre Bemühungen in den letzten Jahren ihren Willen zur Integration bekräftigt zu haben, ist daher tatsachenwidrig. Vielmehr wird  deutlich, dass die Rekurrierenden nicht in der Lage waren, ihren Bedarf ihren finanziellen Möglichkeiten anzupassen. Wie einem E-Mail der Plusminus Budget- und Schuldenberatung von Basel vom 20. Juli 2011 entnommen werden kann, haben sich die Rekurrierenden offensichtlich auch nicht ernsthaft um eine Schuldenberatung bemüht. Trotz ihrer in der Integrationsvereinbarung im Dezember 2009 eingegangenen Verpflichtung haben sie sich erst im Juli 2011 ohne Unterlagen an deren Infoladen gewandt. Trotz ihrer seit zwei Jahren bestehenden Anstellungsverhältnisse, auf die sie sich zur Begründung einer positiven finanziellen Prognose stützen, ist es ihnen offensichtlich nicht gelungen, die Entstehung neuer Schulden zu vermeiden. Bei dieser Situation ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass eine nachhaltige Abtragung der Verschuldung, welche im Falle des Rekurrenten aufgrund der aktuellen Schuldentilgungsrate weit über sein Aktivitätsalter hinaus ins Rentenalter reichen würde, nicht realistisch erscheint, zumal aufgrund des bisherigen Verhaltens mit weiterer Verschuldung zu rechnen ist. Zudem ist festzustellen, dass die mit Berechnung des Existenzminimums vom 12. Mai 2014 festgestellten pfändbaren Quoten von CHF 825.– resp. 298.– auf der Grundlage beruhen, dass die Rekurrierenden keine Bezahlung ihrer Krankenkassenprämien nachgewiesen haben (Rekursbeilagen 2 und 3). Bei einem entsprechenden Nachweis würde sich die Quote entsprechend verringern. Dieser Umstand korrespondiert mit der Tatsache, dass die Rekurrierenden regelmässig von ihrer Krankenkasse betrieben werden müssen.

Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Verschuldung der Rekurrierenden nicht mit ihrer erfolglosen unternehmerischen Tätigkeit in der Gastrobranche begründet werden kann, lief diese doch über zwei juristische Personen, über welche schliesslich der Konkurs eröffnet werden musste. Die Rekurrierenden selber haben sich aber jeweils Löhne von ihren Firmen auszahlen lassen können.

Insgesamt muss daher festgestellt werden, dass die laufend zunehmende Verschuldung trotz Mahnungen und über die Eröffnung des vorliegenden Verfahrens hinaus als mutwillig zu bezeichnen ist. Da die Verschuldung auch trotz laufenden betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren zugenommen hat, erfüllen die Rekurrierenden aufgrund ihrer Schuldenwirtschaft den Widerrufstatbestand von Art. 62 lit. c AuG.

2.1.4   Dies gilt im Falle des Rekurrenten umso mehr, als er zudem regelmässig straffällig geworden ist und neben seiner Verschuldung auch damit zum Ausdruck gebracht hat, sich nicht an die öffentliche Ordnung der Schweiz halten zu wollen. Bereits 1993 und 2001 wurde der Rekurrent zweimal der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erkannt und zu 14 resp. 18 Monaten Gefängnis verurteilt. Daneben wurde der Rekurrent seit 1997 insgesamt neun Mal wegen teils grober Verletzungen des Strassenverkehrsgesetzes verurteilt. Schliesslich wurden der Rekurrent zweimal und die Rekurrentin einmal wegen Verletzung des Ausländerrechts durch Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung verurteilt. Damit haben sie über eine lange Dauer ihres hiesigen Aufenthalts unter Beweis gestellt, sich in verschiedenen Lebensbereichen nicht an die öffentliche Ordnung halten zu wollen oder zu können.    

2.2      Weiter stützt die Vorinstanz ihren Entscheid auch auf Art. 62 lit. d AuG. Danach kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person eine Bedingung nicht einhält, mit welcher eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 Abs. 2 AuG verbunden werden kann. Die von der ausländischen Person im Bewilligungsverfahren übernommenen Verpflichtungen und abgegebenen Erklärungen gelten als Bedingung (Weisungen des BFM, Ziff. 3.3.1, Version 25. Oktober 2013; vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 11 ihres Entscheids vom 25. März 2014; VGE VD.2013.62 vom 10. März 2014 E. 2.3.4). Die Rekurrierenden haben sich mit der Integrationsvereinbarung vom 10. Dezember 2009 verpflichtet, keine neuen Schulden einzugehen und dem Migrationsamt bis zum 25. Februar 2010 die Anmeldung bei einer Schuldenberatungsstelle nachzuweisen. Beide Auflagen haben die Rekurrierenden nicht eingehalten. Daraus folgt, dass die Rekurrierenden mit ihrer fortgesetzten Verschuldung gegen Bedingungen verstossen haben, die im Bewilligungsverfahren für einen weiteren Aufenthalt gestellt worden sind. Damit haben sie auch den Wegweisungsgrund von Art. 62 lit. d AuG erfüllt (vgl. VGE VD.2013.98 vom 5. Februar 2014 E. 3.4.3.5; VGE VD.2013.62 vom 10. März 2014 E.2.3.4).

2.3.     Als Zwischenfazit kann mit den Vorinstanzen festgehalten werden, dass die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 lit. c und d AuG erfüllt sind.

3.

3.1      Wegweisungen sind ausländerrechtliche Fernhaltungsmassnahmen, welche stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen haben (Art. 96 AuG). Nach der Rechtsprechung muss sich die entsprechende Massnahme im Einzelfall als verhältnismässig erweisen. Die öffentlichen und privaten Interessen sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.31), wobei diese Interessen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander stehen (Schindler, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 96 N 7). Die den zuständigen Behörden damit überantwortete Ermessensausübung soll die Einzelfallgerechtigkeit verwirklichen (Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht. Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 96 N 1; Schindler, a.a.O., Art. 96 N 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Je länger der Ausländer in der Schweiz anwesend gewesen ist, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an Fernhaltemassnahmen zu stellen. Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (sog. Ausländer der zweiten Generation), ist eine Wegweisung möglich (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f., mit weiteren Verweisen). Den Behörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (Zünd/Arquint Hill, a.a.O., Rz. 8.44; vgl. auch BGer 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2).

3.2      Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Aufenthaltsdauer des am 3. Dezember 1992 in die Schweiz eingereisten Rekurrenten als lang zu bezeichnen. Zu beachten ist aber, dass er bis im Alter von 25 Jahren in seiner Heimat gelebt und dort seine gesamte Kindheit und Jugend wie auch den Einstieg ins Berufsleben erfahren hat. Er ist daher mit der Sprache, den Sitten und dem gesellschaftlichen Leben in der Türkei vertraut. Dies gilt umso mehr, als er im Jahr 2005 eine von ihm in die Schweiz nachgezogene Landsfrau geheiratet hat, in der Türkei im gleichen Jahr einen dreiwöchigen Militärdienst geleistet und regelmässig seine Ferien bei seiner Familie in der Türkei verbracht hat. Weiter ist unbestritten geblieben, dass seine restlichen Familienangehörigen in der Türkei leben. Vor diesem Hintergrund kann mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass die Reintegration des Rekurrenten in der Heimat zunächst zwar sicherlich mit Schwierigkeiten verbunden, ihm aufgrund seiner Verbundenheit mit seiner Heimat eine Rückkehr aber auch nach dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz im Alter von heute 47 Jahren möglich und zumutbar ist. Dabei können ihm auch die in der Schweiz erworbene berufliche Erfahrung und seine Deutschkenntnisse zu Gute kommen.

Demgegenüber erscheint sein berufliches Fortkommen in der Schweiz ungewiss. Zwar verfügt er seit dem 1. April 2012 über eine Arbeitsstelle in der Gebäudereinigung. Zuvor ist er mit seinen beruflichen Tätigkeiten in der Gastronomie in der Schweiz aber gescheitert. Weiter kann ihm trotz seiner Sprachkenntnisse aufgrund seiner massiven Verschuldung wie auch seiner mehrfachen Delinquenz gesamthaft keine gute Integration in der Schweiz attestiert werden.

3.3      Die Rekurrentin ist im Jahr 2005 im Alter von 28 Jahren in die Schweiz eingereist. Berücksichtigt man einen illegalen Aufenthalt vom 11. November 2005 bis zum 5. Mai 2006, so hält sie sich erst seit gut acht Jahren in der Schweiz auf. Sie ist wie der Rekurrent mit den heimatlichen Verhältnissen gut vertraut und hat die Türkei auch regelmässig bereist. Demgegenüber vermochte sie sich sprachlich in der Schweiz nicht zu integrieren und konnte bis auf die heute ausgeübte Tätigkeit in der Gebäudereinigung auch beruflich nicht Fuss fassen. Ausserdem hat sie sich wie der Rekurrent bei der Berufsausübung strafbar gemacht. Es kann daher insgesamt nicht von einer guten Integration in der Schweiz gesprochen werden. Eine Rückkehr in die Heimat kann ihr daher noch in stärkerem Masse als ihrem Gatten zugemutet werden.

3.4      Mit der Vorinstanz ist demgegenüber festzustellen, dass insbesondere für den Sohn der Rekurrentin, C_____, geboren am […] 1998, der mit ihr am 23. Juni 2005 im Alter von sieben Jahren aus seiner Heimat in die Schweiz eingereist ist, eine Rückkehr in die Türkei schwierig erscheint. Gleichzeitig muss aber festgestellt werden, dass es auch ihm trotz Absolvierung der gesamten Schulzeit in hiesigen Schulen nicht gelungen ist, sich in der Schweiz zurecht zu finden und zu integrieren. Zunächst konnte die Schulleitung der […]-Primarschule mit Schreiben vom 26. März 2007 von einer sehr guten Integration in der Schule berichten. Er rede fast schon fliessend Deutsch und verhalte sich gegenüber Lehrern und Schüler „absolut konform“. Trotz Rückständen bemühe er sich, dem Unterricht zu folgen. Demgegenüber musste die Orientierungsschule mit Schreiben vom 28. Juni 2012 von schulischen Leistungen im unteren Bereich der Normskala berichten. C_____ erwecke einen resigniert apathischen, unmotivierten Eindruck. Er habe sich in den ersten beiden Schuljahren oft körperlich gewalttätig verhalten. Dem habe mit einem „Stopp-Gewalt“-Training positiv begegnet werden können. Einschüchterungen und verbale Aggression gehörten aber auch gegenüber ihm unbekannten Personen nach wie vor zu seinem Verhaltensrepertoire. In Gruppen verhalte er sich egoistisch. Er betrüge im Unterricht und mache kaum Hausaufgaben. C_____ entgleite der Kontrolle seiner Eltern. Bereits damals musste ihm betreffend Schulabschluss und Berufswahl eine ungünstige Prognose gestellt werden. Dem entspricht auch die Rückmeldung der Weiterbildungsschule vom 11. November 2013. Er zeige sich in Bezug auf sein Lern- und Arbeitsverhalten recht uninteressiert, sei bei Schülern beliebt, die sich öfters regelwidrig verhielten und Respekt vor ihm hätten, und habe in einer Gang verkehrt. Seine Frustrationstoleranz und sein Wille, sich für die Schule anzustrengen, seien gering.

Zudem ist C_____ bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Strafbefehl vom 13. September 2010 sprach die Jugendanwaltschaft einen Verweis wegen Widerhandlung gegen das Postgesetz aus. Am 31. Oktober 2012 wurde er wegen mehrfacher, teilweise räuberischer, teilweise versuchter Erpressung sowie Entwendung eines Motofahrrades ohne Führerausweis, Nichttragen des Schutzhelmes und verbotenem Mitführen einer Person schuldig gesprochen. Mit Anklageschrift der Jugendanwaltschaft vom 27. August 2014 wird ihm der Diebstahl und das Tragen einer verbotenen Waffe sowie Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch in weiteren Fällen, Besitz verbotener Gewaltdarstellungen und Fälschung von Ausweisen zur Last gelegt.

Daraus folgt, dass es ihm offensichtlich nicht gelungen ist, in der Schweiz Fuss zu fassen. Auch wenn seine Berufschancen in der Türkei ungewiss erscheinen mögen, so kann nicht von grösseren Integrationsschwierigkeiten ausgegangen werden. Da das familiäre Netz in der Heimat weiter zu reichen scheint als in der Schweiz, wo die Eltern mit ihrem Sohn offensichtlich überfordert sind, erscheinen die Integrationschancen in der Türkei nicht schlechter als in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund muss ihm eine Rückkehr in seine Heimat zugemutet werden.

3.5      Schliesslich befindet sich der gemeinsame Sohn der Rekurrierenden, […], geboren am 4. November 2007, wie von der Vorinstanz festgestellt auch nach seinem Schuleintritt im August 2014 noch in einem anpassungsfähigen Alter. Er beherrscht aufgrund des familiären Umgangs auch die Sprache des Heimatlandes.

3.6      Zusammenfassend erscheint daher der gesamten Familie die Rückkehr in die gemeinsame Heimat zumutbar. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung das private Interesse der Rekurrierenden an ihrem Verbleib in der Schweiz.

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–. Diese gehen jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates; dem Vertreter der Rekurrierenden ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da er keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der notwendigen Auslagen ein Honorar von CHF 2‘000.– (inklusive Auslagen zuzüglich MWST).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Die Rekurrierenden tragen die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen), die zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates gehen.

            Dem Vertreter der Rekurrierenden im Kostenerlass, lic. iur. [...], wird für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2‘000.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 168.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Sophie Holdt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2014.123 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.11.2014 VD.2014.123 (AG.2014.730) — Swissrulings