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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.04.2014 VD.2013.235 (AG.2014.214)

1 aprile 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·963 parole·~5 min·1

Riassunto

Ziff. 4 des Auftrages an den Beistand

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.235

URTEIL

vom 1. April 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger,

Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch […], Rechtsanwältin,

[…]

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde             Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

B_____                                                                                             Beigeladene

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 12. Dezember 2013

betreffend Ziff. 4 der Verfügung (Auftrag an den Beistand)

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 12. Dezember 2013 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bremgarten die für C_____, geb. […] 2002, bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte D_____ zum Beistand. Als Auftrag wurde dem Beistand unter anderem auferlegt, „mit den Eltern ein allfälliges Besuchs- und Umgangsrecht zu erarbeiten, die Einhaltung der Regeln zu kontrollieren und bei Streitigkeiten zu vermitteln“ (Ziff. 4 des Entscheids). Gegen diesen Auftrag richtet sich die vom Kindsvater (Beschwerdeführer) erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit dem er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des entsprechenden Teils des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids und dessen Ersetzung durch den „Auftrag, die Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts gemäss rechtskräftigem Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 3. Juli 2013 sicherzustellen und zu überwachen“, beantragt. Die zum Verfahren beigeladene Kindsmutter hat mit Eingabe vom 29. Januar 2014 Stellung genommen und mitgeteilt, dass sie auf eine Teilnahme am Verfahren und die Stellung formeller Anträge verzichte. Die KESB hat dem Gericht mit Schreiben vom 23. Januar 2014 angekündigt, dass sie den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung ziehen werde. Hierauf hat der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident mit dem Hinweis, dass mit einer Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids durch die KESB das Verfahren gegenstandslos würde, das Verfahren bis zum 14. März 2014 sistiert, wogegen die Parteien innert Frist keine Einsprache erhoben haben. Entsprechend ihrer Ankündigung hat die KESB mit Entscheid vom 30. Januar 2014 in der Sache neu verfügt, wobei sie in der neu formulierten Ziff. 4 des Dispositivs dem Beistand den Auftrag erteilt hat, „die Umsetzung der Regelung des Besuchs- und Ferienrechts vom 03.07.2013 (Ziff. 1-6), genehmigt durch das Bezirksgericht Bremgarten mit Entscheid vom 03.07.2013, sicherzustellen und zu überwachen und bei Streitigkeiten zu vermitteln“. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des VRPG und schliesslich die Bestimmungen der Schweizerischen ZPO in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f ZGB).

1.2      Als betroffener Kindsvater und Adressat des angefochtenen Entscheides war der Beschwerdeführer gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.

1.3      Mit neuem Entscheid vom 30. Januar 2014 hat die KESB in Anwendung von Art. 450d Abs. 2 ZGB ihren Entscheid vom 12. Dezember 2013 im angefochtenen Punkt in Wiedererwägung gezogen und Ziff. 4 des Dispositivs durch eine neue Regelung ersetzt. Mit der Aufhebung des Anfechtungsobjekts ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seiner Beschwerde entfallen und das Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos geworden. Entsprechend ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben.

2.

2.1      Wird ein Verfahren abgeschrieben, richtet sich die Kostenverteilung je nach Lage des Einzelfalls danach, wer das Rekursverfahren veranlasst hat, wie das Verfahren mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, welche das Verfahren gegenstandslos werden liessen. Zu prüfen ist daher, wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat oder wie aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds hätte entschieden werden müssen (Beusch, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, St. Gallen 2008, Art. 63 N 16; Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 63 Rz. 17; Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 58 Rz. 50; zu Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO: Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 107 N 16; Rüegg, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 107 N 8). Bei der Beurteilung der Kostenfolgen im Rekurs- resp. Beschwerdeverfahren muss aber der angefochtene Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 198; VGE VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1).

2.2      Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 30. Januar 2014 hat die KESB – wie vom Beschwerdeführer verlangt – die vom Bezirksgericht Bremgarten mit Entscheid vom 3. Juli 2013 genehmigte Vereinbarung der Kindseltern über die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts berücksichtigt und den Auftrag des Beistands entsprechend angepasst. Damit hat sie dem Antrag des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren entsprochen. Anhaltspunkte dafür, dass die erst mit der Wiedererwägung erfolgte Berücksichtigung der genannten Vereinbarung auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht oder ein anderes prozessuales Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen wäre, macht die Vorinstanz nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren zu verzichten und die Vorinstanz zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Mangels einer eingereichten Kostennote ist der angemessene Aufwand der Vertreterin des Beschwerdeführers praxisgemäss zu schätzen. Dabei erweist sich aufgrund der Sache selber und des Umfangs der Beschwerdebegründung ein Aufwand von rund sechs Stunden als angemessen. Auf der Grundlage eines Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde und in Aufrechnung der ebenfalls zu schätzenden Auslagen ist die Parteientschädigung auf CHF 1'600.– zuzüglich 8 % MWST festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

            Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'600.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 128.–, auszurichten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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