Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.218
URTEIL
vom 23. Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 22. Oktober 2013
betreffend Erlass der kantonalen Steuern pro 2000 bis 2004 und der direkten Bundessteuern pro 2000 bis 2002
Sachverhalt
Der Rekurrent, A_____, stellte mit Schreiben vom 16. März 2011 ein Gesuch um Erlass der kantonalen Steuern pro 2000 bis 2004 und der direkten Bundessteuer pro 2000 bis 2002. Mit Entscheid vom 16. November 2011 wies die Steuerverwaltung das Gesuch um Steuererlass mangels Mitwirkung ab. Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 Einsprache erhoben.
Mit Entscheid vom 9. Januar 2012 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Der Einspracheentscheid wurde dem Rekurrenten mit eingeschriebener Post zugestellt und gemäss Sendungsverfolgungsprotokoll der Post (Track and Trace) am 10. Januar 2012 zur Abholung gemeldet. Die Aushändigung an den Rekurrenten am Postschalter erfolgte am 28. Januar 2012.
Gegen den Einspracheentscheid erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 21. Februar 2012 Rekurs bzw. Beschwerde an die Steuerrekurskommission. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2013 ist die Steuerrekurskommission auf den Rekurs resp. die Beschwerde zufolge Verspätung nicht eingetreten.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat der Rekurrent mit Schreiben vom 19. November 2013 Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben. Er beantragt damit sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Der Instruktionsrichter hat die Vorakten beigezogen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einholung einer Stellungnahme der Steuerrekurskommission und der Steuerverwaltung verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich gemäss § 171 StG des kantonalen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100). Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides (der Steuerrekurskommission) bezüglich der Bundessteuern an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die Bundessteuern gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das kantonale Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die Bundessteuern zur Anwendung (VGE vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140-144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121] und § 1 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]). Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten des angefochtenen Entscheides zu. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.3 Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).
2.
2.1 Der Rekurrent macht vor Verwaltungsgericht zunächst geltend, die Rekursfrist vor der Vorinstanz sei gewahrt worden. Es dürfe nicht sein, dass Rekurse gegen Entscheide, welche aus Gründen eines Auslandaufenthalts nicht zeitnah richtig beantwortet werden könnten, als verspätet angenommen würden. Er müsse weder jederzeit damit rechnen, einen Entscheid zugestellt zu bekommen, noch könne er sich die Post in jedes beliebige Land nachsenden lassen.
2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts hat eine Partei nach Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akte wie Verfügungen, Entscheide und andere Mitteilungen als Gerichtsurkunden zugestellt werden können. Die Partei ist verpflichtet, eine vorübergehende Abwesenheit oder eine Adressänderung bekannt zu geben oder dafür zu sorgen, dass eine Drittperson die Sendungen in Empfang nimmt. Kann die Zustellung an der angegebenen Adresse nicht erfolgen, wird fingiert, dass eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist (vgl. VGE VD.2012.166/218 vom 21. Dezember 2012 E. 2.3, AGE 668 und 682/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2 und 908/2008 vom 10. April 2008 E. 2.2; BGer 4F_17/2010 vom 7. März 2011 E. 2 und 2P.155/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2.2; BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f. und 123 III 492 E. 1 S. 493). Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei einem Postrückbehaltungsauftrag (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.) oder einer von der Post zu lange eingeräumten Abholfrist (BGE 127 I 31 E. 2 S. 33 ff.). Vorliegend dauerte die 7-tägige Abholfrist vom 10. Januar 2012 bis zum 17. Januar 2012. Da der Rekurrent seine Sendung nicht innert dieser Frist bei der Post abgeholt hat, galt diese am 17. Januar 2012 als zugestellt. Der Eintritt der Zustellfiktion kann, wie erwähnt, auch nicht dadurch hinausgeschoben werden, dass ein Abholen bei der Post länger möglich war resp. ein Postrückhaltungsauftrag bestanden hat (BGE 127 I 31 E. 3 S. 35 ff. und 123 III 492 E. 1 S. 493).
2.3 Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 Einsprache an die Steuerverwaltung erhoben. Er musste somit mit einem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung in den nachfolgenden Monaten rechnen und bei längeren Abwesenheiten organisatorische Vorkehrungen treffen, um darauf fristgemäss reagieren zu können. Er hat der Steuerverwaltung indessen keine Angaben über seine Abwesenheit zukommen lassen und auch keine Stellvertretung während seiner Abwesenheit organisiert. Gemäss der oben beschriebenen Fiktion ist im vorliegenden Fall von einem Beginn der 30-tägigen Frist am 17. Januar 2012 und einem Fristende am 16. Februar 2012 auszugehen. Der am 21. Februar 2012 versandte Rekurs ist somit verspätet erfolgt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht darauf eingetreten.
2.4 Die Vorinstanz hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist resp. eine Wiedereinsetzung nicht erfüllt sind. Etwas anderes wird denn auch vom Rekurrenten nicht vorgebracht. Die Regelung des Steuerrechts bezeichnet als Kriterium für die Wiedereinsetzung den Umstand, dass der Rekurrent von der Einhaltung der versäumten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war (§ 147 Abs. 5 StG). Sie bringt damit ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden war, innert Frist zu handeln (Haefelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. Zürich 2010, Rz 1653), wobei das Hindernis höherer Gewalt gleichkommen muss (VGE 723/2005 vom 28. Februar 2006 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst, oder schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (vgl. etwa VGE 671/2004 vom 26. Juli 2004, in welchem das Verwaltungsgericht einer rekurrierenden Partei, die sich insbesondere auf ihre Ortsabwesenheit berief, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigerte; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, S. 449 f.). Nicht anders interpretiert wird Art. 133 Abs. 3 DBG. Für die darin genannten Gründe für eine Wiederherstellung der Frist wird verlangt, dass sie den Steuerpflichtigen objektiv daran gehindert haben, die Frist einzuhalten. Dazu gehört z.B., dass der Steuerpflichtige nicht in der Lage war, die Behörde über eine bevorstehende Auslandabwesenheit zu unterrichten oder einen Vertreter zu bestimmen (Zweifel, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 133 DBG N 19). Der vom Rekurrenten angegebene und nicht weiter spezifizierte Grund der Auslandsabwesenheit kann somit vorliegend nicht als objektiver Entschuldigungsgrund gewertet werden, welcher zu einer Wiederherstellung der Frist führen würde. Zudem ist festzustellen, dass der Rekurrent nach dem Erhalt der angefochtenen Verfügung am 28. Januar 2012 noch immer 19 Tage Zeit gehabt hat zur Einreichung des Rekurses innert der Frist bis zum 16. Februar 2012. Zudem hätte mindestens in kantonalrechtlichen Verfahren die Frist noch erstreckt werden können (§ 164 Abs. 2 StG).
2.5 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Rekurrent die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung gegen die Ablehnung seiner Steuererlassgesuche für die kantonalen Steuern pro 2000 bis 2004 und der direkten Bundessteuer pro 2000 bis 2002 nicht rechtzeitig bei der Steuerrekurskommission angefochten hat. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den materiellen Einwänden, welche der Rekurrent in seiner Eingabe ans Verwaltungsgericht gegen die Einspracheentscheide zusätzlich vorbringt.
3.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Rekurrent die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die obigen Ausführungen wurden dem Rekurrenten bereits in der Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 21. Juni 2013 ausführlich dargelegt und im angefochtenen Entscheid der Steuerrekurskommission bestätigt. Für den Rekurrenten musste daher die Aussichtslosigkeit seines Rekurses ersichtlich sein. Dem Rekurrenten kann daher die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden. Seinen knappen finanziellen Verhältnissen kann aber mit einer Festlegung der Gebühr beim gesetzlichen Minimum Rechnung getragen werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs gegen die Abweisung der Steuererlassgesuche für die kantonalen Steuern pro 2000 bis 2004 wird abgewiesen.
Der Rekurs gegen die Abweisung der Steuererlassgesuche für die direkten Bundessteuern pro 2000 bis 2002 wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (je CHF 100.– für das Verfahren der kantonalen Steuern resp. der direkten Bundessteuern), einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheide kann je separat (Bundessteuern/kantonale Steuern) unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschriften sind fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit der Rechtsmittel entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.