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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.02.2014 VD.2013.208 (AG.2014.131)

21 febbraio 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·446 parole·~2 min·1

Riassunto

Errichtung einer Beistandschaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.208

URTEIL

vom 21. Februar 2014 

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A_____                                                                                 Beschwerdeführerin

[…]  

vertreten durch […], Advokatin,

[…]   

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde             Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 3. Oktober 2013

betreffend Errichtung einer Beistandschaft für A_____

Sachverhalt

Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) vom 3. Oktober 2013 wurde für A_____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 i.V. mit Art. 395 ZGB errichtet.

Mit Beschwerde vom 7. November 2013 beantragt A_____ die kostenfällige Aufhebung des Entscheids der KESB. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2013 die Verfahrenssistierung zufolge der beabsichtigten Aufhebung des angefochtenen Entscheids und, nach Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsentscheids, die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Mit Entscheid der KESB vom 23. Januar 2014 ist die Beistandschaft für A_____ wieder aufgehoben worden. Zudem wurde festgestellt, dass der Entscheid vom 3. Oktober 2013 nicht in Rechtskraft erwachsen, die Beiständin nicht tätig geworden und die damalige Entscheidgebühr nicht zu entrichten ist.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Das Verwaltungsgericht entscheidet als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400). Während des Beschwerdeverfahrens kann die KESB gemäss Art. 450d Abs. 2 ZGB ihren Entscheid in Wiedererwägung ziehen. Hebt die KESB den ursprünglichen Entscheid auf und entscheidet gleichzeitig neu, wird das hängige Beschwerdeverfahren zufolge nachträglichen Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos (Botschaft, BBl 2006, S. 7001, 7087).

Eine solche Wiedererwägung liegt mit dem Entscheid der KESB vom 23. Januar 2014 vor. Die angefochtene Beistandschaft wurde aufgehoben, bevor die Beiständin tätig geworden wäre. Mit der Aufhebung des Entscheids vom 3. Oktober 2013 ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin weggefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.

Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist umständehalber zu verzichten. Ihre Vertretungskosten hat die Beschwerdeführerin selber zu tragen, da das Beschwerdeverfahren durch ihren Sinneswandel veranlasst wurde, nachdem sie sich zunächst mit der Errichtung der Beistandschaft einverstanden erklärt hatte. Insofern kann auf die zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung der KESB verwiesen werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Kosten werden weder erhoben noch zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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