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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.10.2013 VD.2012.134 (AG.2014.35)

25 ottobre 2013·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,755 parole·~9 min·2

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2012.134

URTEIL

vom 25. Oktober 2013

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Angela Luongo

Beteiligte

A_____                                                                                                  Rekurrent

[…]

vertreten durch lic. iur. Verena Gessler, Advokatin,

Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 25. Mai 2012

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der aus Nigeria stammende A_____ (geb. […] 1967) heiratete am […] 2006 in Basel die Schweizer Bürgerin B_____ (geb. […] 1957), worauf er die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt.

Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. Juli 2009 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass die Parteien bereits seit April 2009 getrennt leben. Zwecks Aufenthaltsprüfung von A_____ wurde dieser am 24. Dezember 2009 darum ersucht, einen Fragenkatalog auszufüllen. Auch der Ehefrau wurden am 8. Februar 2010 entsprechende Fragen bezüglich ihrer Ehe gestellt. Am 2. März 2010 wurde den Ehegatten eine Bestätigung betreffend ihre eheliche Gemeinschaft zugestellt, welche von beiden Ehegatten am 11. März 2010 unterzeichnet wurde.

Mit Schreiben vom 24. August 2010 wurde A_____ sowie B_____ erneut ein Fragenkatalog zugestellt. Beide antworteten am 23. September 2010. A_____ wurde am 17. Januar 2011 durch den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration eröffnet, dass erwogen werde, seine Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Getrenntlebens von seiner Ehefrau nicht zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nahm er, vertreten durch Advokatin lic. iur. Verena Gessler, mit Schreiben vom 16. Februar 2011 dazu Stellung. Das Migrationsamt verfügte am 14. März 2011 die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung. Hiergegen erhob A_____ am 31. März 2011 Rekurs, welchen das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) am 25. Mai 2012 kostenfällig abwies.

Gegen diesen Entscheid des JSD richtet sich der vorliegende, innert gesetzlicher Frist beim Regierungsrat am 8. Juni 2012 angemeldete Rekurs. Mit Rekurs-begründung vom 13. August 2012 beantragt der Rekurrent die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter o/e-Kostenfolge. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs am 2. August 2012 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt in seiner Rekursantwort vom 17. September 2012 die kostenfällige Abweisung des Rekurses unter Verweisung auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Mit Schreiben vom 3. Januar 2013 reicht der Rekurrent eine Replik auf die Rekursantwort der Vorinstanz ein. Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der Referent des Verwaltungsgerichts hat die Akten der Vorinstanz beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Das Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne Entscheid am 2. August 2012 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 VRPG dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Formoder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1      Für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AuG ist grundsätzlich vorausgesetzt, dass die Ehegatten zusammenleben. Ausnahmsweise bleibt nach Art. 49 AuG das Aufenthaltsrecht bestehen, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Diese wichtigen Gründe müssen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung objektivierbar sein und eine gewisse Erheblichkeit aufweisen.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher und überzeugender Begründung festgehalten, dass der Rekurrent gestützt auf diese Bestimmungen keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat, weil die Eheleute nicht mehr zusammenleben und kein Grund dafür vorliege, vom Erfordernis des Zusammenlebens ausnahmsweise abzusehen. Dass sich ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung direkt aus Art. 42 Abs. 1 AuG ergeben würde, macht der Rekurrent im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr geltend. Auf die in allen Teilen überzeugenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid kann hierfür verwiesen werden.

2.2      Der Rekurrent bringt vor Verwaltungsgericht nur noch vor, dass ihm ein Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erwachse. Gemäss dieser Bestimmung besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Rekurrenten und seiner Frau nicht mehr bestanden habe, nachdem die Ehegatten im April 2009 das Getrenntleben aufgenommen hatten (E. 12 des angefochtenen Entscheids). Zuvor hatte der Rekurrent mit seiner Ehefrau seit dem [...] 2006 zusammengelebt. Es ergibt sich damit eine anrechenbare Ehedauer in der Schweiz von 2 Jahren und 8 Monaten. Damit steht bereits fest, dass sich auch aus Art. 50 AuG Abs. 1 lit. a AuG kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergeben kann. Die gesetzliche Frist von drei Jahren gilt als absolute Minimalfrist. Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch mehr auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347; BGer 2C_903/2011 vom 11. Juni 2012 E. 2.3).

2.3      Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt sich der Rekurrent gegen diese Tatsache zur Wehr – wenn auch erneut mit unbehelflichen Argumenten. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid ausführlich mit seinem Vorbringen, wonach die Ehegemeinschaft auch nach der Aufnahme des Getrenntlebens weiterbestanden habe, auseinandergesetzt und eine Verlängerung der Ehegemeinschaft über den Zeitpunkt des Getrenntlebens hinaus auch für diesen Zusammenhang mit einwandfreier Argumentation verneint (Ziff. 3 f. des angefochtenen Entscheids). Sie hat überzeugend festgehalten, dass zwischen dem Rekurrenten und B_____ seit April 2009 keine Ehegemeinschaft mehr bestanden hat. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren scheitert der Rekurrent mit dem Versuch einer Erklärung, weshalb die Ehegemeinschaft trotz getrennter Wohnorte weiterbestanden haben soll. An seinem vormaligen (unsubstantiierten und beweislos gebliebenen) Standpunkt, das Getrenntleben sei auf psychosoziale Probleme der Ehefrau zurückzuführen, hält er offenbar nicht mehr fest (Rekursbegründung S. 3). Hingegen bringt er als Grund für das Getrenntleben erstmals vor, dass seine Frau bei ihrer Arbeit eine Frühschicht zu leisten habe. Inwiefern nun dieser Umstand einen massgeblichen Einfluss auf die Ehegemeinschaft hätte und aus welchem Grund ein Zusammenleben wegen der Frühschicht nicht möglich sein sollte, führt der Rekurrent nicht aus. Es ist denn auch nach objektiver Betrachtungsweise unerfindlich, weshalb die angebliche Frühschicht der Ehefrau ein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte sein soll. Dass Personen, welche in einer gemeinsamen Wohnung leben, nicht gleichzeitig aufstehen und zur Arbeit gehen, stellt nichts Aussergewöhnliches dar. Ohnehin mangelt es an dem in Art. 49 AuG geforderten Nachweis, dass die Ehegemeinschaft des Rekurrenten über die räumliche Trennung hinweg tatsächlich gelebt worden ist (BGer 2C_903/2011 vom 11. Juni 2012 E. 3.1). Dass die Ehe auf Klage der Ehefrau am 9. April 2013 schliesslich geschieden worden ist, spricht ebenfalls gegen eine über die Ehetrennung hinaus gelebte Ehegemeinschaft. Die Feststellung, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre betragen hat, hat demnach Bestand.

2.4      Fehlt es an der Mindestdauer einer dreijährigen Ehegemeinschaft, so erübrigt es sich, die zweite Voraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft, eine erfolgreiche Integration (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG), zu prüfen (BGE 136 II 113 E. 3.4 S. 120; BGer 2C_1046/2011 vom 14. August 2012 E. 4.6). Lediglich der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Integration des Rekurrenten zwar ansatzweise vorhanden, sein Aufenthalt in der Schweiz aber keineswegs klaglos geblieben ist. Die integrativen Elemente erscheinen fragil und böten selbst dann kein Fundament für eine Aufenthaltsbewilligung, wenn die dreijährige Ehegemeinschaft anzunehmen gewesen wäre. Der Rekurrent ist hier straffällig geworden und bezog Sozialhilfeleistungen. Er hat nur selten gearbeitet. Auch in wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Hinsicht ergibt sich nichts für seine Integration.

2.5      Der Rekurrent hat sich zu Recht nicht auf einen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen. Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind denn auch nicht ersichtlich.

2.6      Auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die Vorinstanz hat zunächst die für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit relevanten Umstände nach Massgabe von Art. 96 Abs. 1 AuG vollständig ermittelt und dargestellt. Sie hat festgestellt, dass der Rekurrent am [...] 2006 in einem bereits mittleren Lebensalter von 39 Jahren in die Schweiz eingereist ist. Er lebt hier somit erst seit rund sieben Jahren, während er den überwiegenden Teil seines Lebens in Nigeria verbracht hatte. Der Rekurrent pflegt nachweislich Kontakte zu seinem Heimatland Nigeria: Am 5. Dezember 2011 beantragte er sogar ein Rückreisevisum aus familiären Gründen (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 13). Eine Rückkehr wird durch solche Bezüge zum Heimatland erleichtert, selbst wenn sie dem Rekurrenten nicht leicht fallen mag. Den privaten Interessen des Rekurrenten stehen als öffentliche Interessen das Interesse an einem ausgewogenen Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, an günstigen Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie an einer möglichst ausgeglichenen Beschäftigung gegenüber. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten fällt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik als öffentliches Interesse in Betracht (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249). Wenn die Vorinstanz erwogen hat, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, dass Ausländer, bei denen die familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfallen, die Schweiz wieder verlassen, ist dies nicht zu beanstanden. Auch im Ergebnis hat sie ihr Ermessen bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und dem privaten Interessen des Rekurrenten an einem fortdauernden Aufenthalt andererseits nicht überschritten, sondern angemessen ausgeübt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich als im Hinblick auf die öffentlichen Interessen geeignet und erforderlich sowie im Hinblick auf die Situation des Rekurrenten als für diesen zumutbar. Damit ist die Verhältnismässigkeit zu bejahen (vgl. dazu Müller, Verhältnismässigkeit, Bern 2013, S. 28).

3.

Der Rekurs ist nach dem Gesagten abzuweisen. Da die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung klarerweise nicht erfüllt sind, muss der Rekurs als offensichtlich aussichtslos bezeichnet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trotz der Mittellosigkeit des Rekurrenten abgewiesen werden. Vorliegend rechtfertigt sich immerhin eine Entschädigung für den anwaltlichen Aufwand für die Replik. Dieser Aufwand war trotz Ausstehens des angekündigten Zwischenentscheids über die unentgeltliche Rechtspflege zur Wahrung der Interessen des Rekurrenten zwingend zu leisten und ertrug keinen Aufschub. Daher ist der Vertreterin des Rekurrenten ein reduziertes Honorar von CHF 540.– (3 Std. zu CHF 180.–, inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen).

Der Vertreterin des Rekurrenten, Advokatin lic. iur. Verena Gessler, wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von CHF 540.– aus der Gerichtskasse zugesprochen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 43.20.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Angela Luongo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2012.134 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.10.2013 VD.2012.134 (AG.2014.35) — Swissrulings