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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.10.2025 UV.2025.8 (SVG.2026.95)

21 ottobre 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,601 parole·~18 min·8

Riassunto

UVG, E-Mail mangels Manifestierung eines Einsprachewillens zu Recht nicht als Einsprache (Art. 52 Abs. 1 ATSG) qualifiziert und damit richtigerweise auch keine Nachfrist zur Behebung der formellen Mängel gesetzt (Art. 10 Abs. 5 ATSV); keine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV)

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Patrick Wagner, Advokat, Swisslawlist AG, Lange Gasse 90, 4052 Basel   

               Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

           Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.8

Einspracheentscheid vom 2. Januar 2025

E-Mail mangels Manifestierung eines Einsprachewillens zu Recht nicht als Einsprache (Art. 52 Abs. 1 ATSG) qualifiziert und damit richtigerweise auch keine Nachfrist zur Behebung der formellen Mängel gesetzt (Art. 10 Abs. 5 ATSV); keine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV)

Tatsachen

I.         

a)       Der 1996 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Februar 2018 in selbständiger Erwerbstätigkeit als Taxifahrer bei B____ und war in dieser Eigenschaft gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der Beschwerdegegnerin versichert (vgl. Schadenmeldung vom 31. Oktober 2023, SUVA-Akte 1).

b)       Am 20. September 2023 stürzte er in der [...] beim Velofahren und verletzte sich dabei am Steissbein (Schadenmeldung vom 31. Oktober 2023, SUVA-Akte 1). Er begab sich zunächst in der [...] und danach in der Schweiz mehrfach in ärztliche Behandlung (vgl. Unfallschein UVG, SUVA-Akte 4; Arbeitsunfähigkeitszeugnis, SUVA-Akte 5; vgl. Berichte Dr. med. C____, SUVA-Akte 57, 69).

c)        Die Beschwerdegegnerin teilte mit formloser Mitteilung vom 1. Dezember 2023 mit, dass der Beschwerdeführer in der Schadenmeldung als letzten Arbeitstag den 28. Juni 2023 angegeben habe. Da keine Abredeversicherung für die Zeitspanne nach der Nachdeckungsfrist von 31 Tagen abgeschlossen worden sei, seien die Folgen des Unfalls vom 20. September 2023 nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert (SUVA-Akte 22). Der Beschwerdeführer informierte die Beschwerdegegnerin in der Folge mit Schreiben vom 31. Dezember 2023, dass allem Anschein nach ein Missverständnis vorliege. Beim Ausfüllen des Schadenformulars seien die Daten durcheinandergebracht bzw. falsch verstanden worden. Er sei zwar hin und wieder in die [...] gereist, um den an Krebs erkrankten Bruder zu besuchen, jedoch sei er die meiste Zeit in der Schweiz und habe gearbeitet. Um dies zu unterstreichen, werde eine Kopie der Kontrollkarte gesendet, woraus ersichtlich sei, dass er gearbeitet habe. Zum Unfallzeitpunkt habe er sich in der [...] befunden. Der Beschwerdeführer gab als Grund für die verspätete Einsprache an, dass einerseits die Feiertage dazwischengekommen seien und andererseits er gesundheitliche Probleme gehabt habe (vgl. Schreiben vom 31. Dezember 2023, SUVA-Akte 25; Kontrollkarte, SUVA-Akte 26). Die Beschwerdegegnerin hiess in der Folge die Einsprache des Beschwerdeführers gut und erbrachte die Versicherungsleistungen (Schreiben vom 31. Januar 2024, SUVA-Akte 32).

d)       Die Beschwerdegegnerin ersuchte ihren Versicherungsmediziner Dr. med. D____ um Stellungnahme zur Unfallkausalität des Ereignisses vom 20. September 2023 (vgl. Beurteilung vom 30. Mai 2024, SUVA-Akte 72). Gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. D____ teilte sie dem Beschwerdeführer mit formloser Mitteilung vom 31. Mai 2024 mit, dass der Fall per 31. Mai 2024 abgeschlossen werde (SUVA-Akte 75). Der Beschwerdeführer ersuchte in der Folge telefonisch um den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (vgl. Telefonnotiz vom 11. Juni 2024, SUVA-Akte 77).

e)       Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass infolge Wegfalls der adäquaten Kausalität der Unfallfolgen die Leistungen per 31. Mai 2024 eingestellt werden (SUVA-Akte 80). Mit E-Mail vom 16. Juli 2024 bat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, ihm Geld zu senden. Zudem erklärte er, dass er der Beschwerdegegnerin nach seiner Rückkehr sein Einspruchsschreiben mit allen Unterlagen zusenden werde, da er sich in der [...] befinde (SUVA-Akte 86). Die Beschwerdegegnerin gab dem Beschwerdeführer hierauf mit E-Mail vom 17. Juli 2024 zur Antwort, es stehe ihm frei, innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens vom 13. Juni 2024 Einsprache zu erheben (SUVA-Akte 87).

f)        Am 5. November 2024 ersuchte der Beschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch Patrick Wagner, Advokat, um Akteneinsicht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab an, dass sein Mandant ihm mitgeteilt habe, mit E-Mail vom 16. Juli 2024 Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Juni 2024 erhoben zu haben. Materiell werde beantragt, dass dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, namentlich ein Unfalltaggeld, zuzusprechen sei (SUVA-Akte 100).

g)       Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit E-Mail vom 8. November 2024 den Empfang der Einsprache vom 5. November 2024 und gewährte eine Frist bis 9. Dezember 2024 zur Begründung/Rückzug der Einsprache (SUVA-Akte 103). Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers gab hierauf mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 zur Antwort, dass er die E-Mail vom 8. November 2024 so verstanden habe, dass die durch seinen Mandanten mit E-Mail vom 16. Juli («[...]») 2024 erhobene Einsprache als form- und fristgerecht qualifiziert werde (SUVA-Akte 106).

h)       Die Beschwerdegegnerin hielt mit Einspracheentscheid vom 2. Januar 2025 fest, dass die Einspracheerhebung verspätet nach Ablauf der Einsprachefrist erfolgt und damit die Verfügung vom 13. Juni 2024 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Auf die Einsprache werde daher nicht eingetreten (SUVA-Akte 108).

II.        

a)       Der Beschwerdeführer erhebt, vertreten durch Patrick Wagner, Advokat, am 4. Februar 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Januar 2025 und stellt folgende Rechtsbegehren:

1)       Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Januar 2025 sei aufzuheben.

2a)     Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG, namentlich die Wiederaufnahme der Taggeldzahlungen ab 1. Juni 2024, zuzusprechen.

2b)     Eventuell sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 13. Juni 2024 frist- und formgerecht Einsprache erhoben hat und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und Entscheidung zurückzuweisen.

3)       Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4)       Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In prozessualer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer folgende Verfahrensanträge:

           1)       Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

2)       Es sei eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK durchzuführen.

b)       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

c)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 31. März 2025 an seinen Anträgen fest.

d)       Mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2025 werden die ergänzend beigezogenen IV-Akten den Parteien zur Einsicht und fakultativen Stellungnahme zugestellt.

e)       Die Beschwerdegegnerin teilt mit Schreiben vom 7. Mai 2025 mit, dass sie auf die Einreichung einer Stellungnahme zu den IV-Akten verzichtet und weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantrage.

f)        Der Beschwerdeführer teilt mit Eingabe vom 27. Juni 2025 mit, dass er eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK beantragt habe.

g)       Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Parteiverhandlung vom 21. Oktober 2025 abzubieten (recte: zu verschieben), damit dieser die im Verfahren IV.2025.19 eingereichten IV-Unterlagen bzw. Vorwürfe seriös prüfen könne. Stattdessen sei ihm eine Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2025 zu setzen.

h)       Mit Telefonat vom 20. Oktober 2025 teilt der Vorsitzende Präsident dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass an der Durchführung der Parteiverhandlung vom 21. Oktober 2025 festgehalten werde.

III.      

Die Hauptverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt, bei der die Verfahren UV.2025.8 sowie IV.2025.19 gemeinsam behandelt werden (vgl. Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2025 im Verfahren IV.2025.19), findet am 21. Oktober 2025 im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsanwaltes und einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin sowie einer Vertreterin der IV-Stelle Basel-Stadt statt. Es erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers und beide Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

IV.     

Mit Eingabe vom 25. November 2025 nimmt die Beschwerdegegnerin zur Honorarnote von Rechtsanwalt Patrick Wagner vom 21. Oktober 2025 Stellung, welche anlässlich der Hauptverhandlung eingereicht worden war. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass aufgrund der sich vorliegend stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen vorliegend von einem einfachen Verfahren ausgegangen werden könne. Die Honorarnote in der Höhe von Fr. 6'680.60 für das vorliegende Beschwerdeverfahren, wonach ein Zeitaufwand von insgesamt 30 Stunden ausgewiesen werde und davon allein 9.5 Stunden für die Beschwerde UVG-Verfahren, erscheine überhöht.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

1.2.        Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit dem Wortlaut seiner E-Mail vom 16. Juli 2024 überdeutlich geschrieben, dass er mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2024, welche alle Leistungen einstelle, nicht einverstanden sei. Eine verfassungsmässige Auslegung der E-Mail vom 16. Juli 2024 ergebe ohne weiteres, dass dieses auch materiell als Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG ausgelegt bzw. von der Beschwerdegegnerin hätte entgegengenommen werden müssen (Beschwerde, Rz. 8). Das ATSG enthalte keine Vorschrift, in welcher Form eine Einsprache gemäss Art. 52 erhoben werden müsse. Im Gegenteil lasse Art. 10 ATSV auch mündlich erhobene Einsprachen zu. Eine verfassungs- und konventionskonforme Auslegung im Sinne von Treu- und Glauben sowie des rechtlichen Gehörs ergebe somit die formelle Gültigkeit des Schreibens per E-Mail vom 16. Juli 2024. Es komme dazu, dass die Beschwerdegegnerin dieses Schreiben per E-Mail vom 16. Juli 2024, mit welchem der Beschwerdeführer um Geldleistungen für eine Behandlung bei einem Arzt in der [...] gebeten habe, in formeller Hinsicht offensichtlich als Einsprache entgegengenommen habe, sonst hätte sie ihm mit Schreiben 17. Juli 2024 nicht Gelegenheit gegeben, diese Eingabe materiell zu ergänzen (Replik, Rz. 3).

2.2.            Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, es handle sich beim E-Mail vom 16. Juli 2024 nicht um eine Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 10 ATSV. Mit Schreiben per E-Mail vom 16. Juli 2024 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vielmehr um Ausrichtung von Geldleistungen für eine Behandlung bei einem Arzt in der [...] ersucht. Auf die Verfügung vom 13. Juni 2024 habe der Beschwerdeführer hingegen nicht Bezug genommen. Auch habe der Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass er eine Einsprache mit allen Unterlagen einreichen werde. Damit stehe fest, dass mit Schreiben vom 16. Juli 2024 kein Wille zur Anfechtung der Verfügung vom 13. Juni 2024 offenbart worden sei. Überdies enthalte die E-Mail vom 16. Juli 2024 keine Unterschrift des Beschwerdeführers und keine Anträge, weshalb auch in formeller Hinsicht keine rechtsgenügliche Einsprache vorliege. Dementsprechend habe die Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort an den Beschwerdeführer per E-Mail vom 17. Juli 2024 ausgeführt, dass die Leistungen mit Verfügung vom 13. Juni 2024 eingestellt worden seien, keine weiteren Leistungen entrichtet werden und darauf hingewiesen, er könne innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung vom 13. Juni 2024 Einsprache erheben. Zudem lasse sich der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 13. Juni 2024 klar entnehmen, dass diese rechtskräftig werde, wenn nicht innert 30 Tagen, von ihrer Zustellung an gerechnet, Einsprache erhoben werde und dass die gesetzliche Frist nicht erstreckt werden könne. Im Übrigen gehe auch aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer selber davon ausgegangen sei, dass die Einsprachefrist abgelaufen ist, ohne dass er innert Frist Einsprache erhoben hätte (vgl. dazu Telefonnotiz vom 17. Oktober 2024 und Telefonnotiz vom 18. Oktober 2024). Auf den Standpunkt, er habe mit E-Mail Schreiben vom 16. Juli 2024 Einsprache erhoben, habe sich der Beschwerdeführer erst im Nachhinein und nach Mandatierung seines Rechtsanwaltes gestellt. Auch vor diesem Hintergrund erweise sich der Einwand betreffend Treu und Glauben als unbehelflich (Beschwerdeantwort, Rz. 7.2).

2.3.            Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht nur zu prüfen und darüber zu befinden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat damit allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Zu prüfen ist demnach einzig, ob die Beschwerdegegnerin das E-Mail des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2024 zu Recht nicht als Einsprache angenommen hat und somit zufolge Ablauf der Einsprachefrist korrekterweise nicht auf die Einsprache vom 5. November 2024 eingetreten ist. Auf das Hauptbegehren (Ziff. 2a), mit welchem die Zusprache der gesetzlichen Leistungen nach UVG, namentlich die Wiederaufnahme der Taggeldzahlungen ab 1. Juni 2024 beantragt werde, ist daher nicht einzutreten.

3.                  

3.1.            Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Läuft die Einsprachefrist unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten kann. Die Fragen der Berechnung, des Stillstandes, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Einsprachefrist sind in den Art. 38-41 ATSG geregelt. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Die Frist endet am nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c.).

3.2.            Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10-12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Demnach müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV).

3.3.            Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG) hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Beschwerdeschrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachreichung einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unterbleibt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die den Versicherungsträger stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2012 vom 29. November 2012 E. 4.2). Die Verpflichtung zur Ansetzung einer Nachfrist in analoger Anwendung von Art. 61 lit. b ATSG für das Einspracheverfahren rechtfertigt sich, da für dieses nicht strengere formelle Anforderungen gelten können als für das nachfolgende Gerichtsverfahren (Arthur Brunner, Art. 52 N 37, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers (Hrsg.), Schulthess Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Auflage, Zürich 2024, mit Verweis auf BGE 123 V 128 E. 3b).

3.4.            Die Einsprache setzt den Einsprachewillen voraus. Dieser Wille kann sich insbesondere durch die Verwendung des Begriffs der Einsprache und durch die Erfüllung der Einsprachevoraussetzungen manifestieren. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist – auch mit Blick auf die Eruierung des Einsprachewillens – gegebenenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen. Wenn freilich aus den Eingaben überhaupt kein Anfechtungswille hervorgeht, liegt keine Einsprache vor; eine Nachfrist für die Verbesserung der Einsprache ist bei dieser Ausgangslage nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2021 vom 2. November 2021 E. 3.2 und 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 3.4 und E. 3.5; Arthur Brunner, Art. 52 N 38, a.a.O.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 6.2). Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Einsprache ist nicht notwendig, kann aber als Indiz für seinen Inhalt gewertet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2).

3.5.            3.5.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.1. hiervor) sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die E-Mail vom 16. Juli 2024 nicht als Einsprache qualifiziert hat. So schrieb der Beschwerdeführer im Wesentlichen in der besagten E-Mail vom 16. Juli 2024, nachdem die Beschwerdegegnerin mit formlosen Schreiben vom 31. Mai 2024 (SUVA-Akte 75) respektive Verfügung vom 13. Juni 2024 (SUVA-Akte 80) die Zahlung der Taggelder per Ende Mai 2024 eingestellt hatte (vgl. detaillierte Taggeldübersicht, SUVA-Akte 83), er gehe zu seinem Arzt in der [...] in Behandlung und bitte die Beschwerdegegnerin, ihm sein Geld zu schicken. Weiter erläuterte der Beschwerdeführer in seiner E-Mail seine gesundheitlichen Leiden und wies daraufhin, dass seine Ärztin in der [...], Dr. med. E____, ihm den Notfallbericht nicht ausgehändigt habe. Ferner gab der Beschwerdeführer an, es sei in einem weiteren Arztbericht fälschlicherweise von einer Krankheit und nicht einem Unfall die Rede gewesen. Der Beschwerdeführer legte seiner E-Mail den fehlerhaften Bericht als Anhang bei. Schliesslich schrieb der Beschwerdeführer folgendes: «Da ich mich derzeit in der [...] befinde, werde ich Ihnen nach meiner Rückkehr mein Einspruchsschreiben mit allen Unterlagen zusenden». Insbesondere ist mit Blick auf diese letztgenannte, unmissverständliche Ankündigung des Beschwerdeführers, er wolle nach der Rückkehr aus der [...] sein Einspruchsschreiben mit allen Unterlagen senden, nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgegangen war, der Beschwerdeführer habe mit E-Mail vom 16. Juli 2024 seinen Willen zur Einsprache gegen die Verfügung manifestieren wollen. Entsprechend teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom 17. Juli 2024 mit, es stehe ihm frei, innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens vom 13. Juni 2024 Einsprache zu erheben. Hierauf antwortete der Beschwerdeführer den Akten zufolge nicht. Entsprechendes wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Damit kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16. Juli 2024 seinen Anfechtungswillen kundgetan hatte. Im Ergebnis ist daher das besagte Schreiben nicht als Einsprache zu werten. Bezüglich der Ankündigung, ein Einspruchsschreiben einreichen zu wollen, ist im Übrigen anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Basel-Stadt, Abteilung Verkehr, Ressort Kontrollen, vom 4. Juni 2025 während dem Lauf der Rechtsmittelfrist vom 16. Juni 2024 bis zum 16. August 2024 in sämtlichen Kalenderwochen (KW) Arbeitsstunden geleistet (34 Stunden 50 Minuten in KW 25 [17. Juni bis 23. Juni]; 14 Stunden 55 Minuten in KW 26 [24. Juni bis 30. Juni]; 10 Stunden 10 Minuten in KW 27 [1. Juli bis 7. Juli]; 13 Stunden und 25 Minuten in KW 28 [8. Juli 2024 bis 14. Juli]; 17 Stunden 25 Minuten in KW 29 [15. Juli bis 21. Juli]; 23 Stunden 40 Minuten in KW 30 [22. Juli bis 29. Juli]; 18 Stunden 35 Minuten in KW 31 [29. Juli bis 4. August]; 22 Stunden 35 Minuten in KW 32 [5. August bis 11. August]; 29 Stunden 25 Minuten in KW 33 [12. August bis 18. August]) und sich somit nachweislich in der Schweiz aufgehalten hatte, womit er bei dieser Sachlage grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, während der laufenden Rechtsmittelfrist auf postalischem Weg eine form- und fristgerechte Einsprache einreichen zu können. Schliesslich ist der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2024, deren Inhalt nicht vom Beschwerdeführer bestritten wird, zu entnehmen, dass dieser am Schalterdienst der Beschwerdegegnerin die Frage gestellt hatte, ob es möglich sei, noch eine Einsprache einzusenden, obwohl die Frist abgelaufen sei wegen Ferienabwesenheit (SUVA-Akte 96).

3.5.2.  Des Weiteren ist mit Blick auf die Berufung des Beschwerdeführers auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; SR 101) im Zusammenhang mit der Qualifikation des Mails vom 16. Juli 2024 (vgl. Beschwerde, Rz. 8; Replik, Rz. 1) anzumerken, dass dieser im Zeitpunkt des Verfassens der E-Mail vom 16. Juli 2024 verfahrensrechtlich nicht gänzlich unkundig zu sein schien, war es ihm doch bereits mit seinem postalisch versendeten, handschriftlich unterschriebenen Schreiben vom 31. Dezember 2023 gelungen, sich erfolgreich gegen die leistungsabweisende formlose Mitteilung vom 1. Dezember 2023 (SUVA-Akte 22) zu wehren (vgl. Schreiben Gutheissung Einwände vom 31. Januar 2024, SUVA-Akte 32), wobei er im Text der Eingabe diese als Einsprache bezeichnet hatte (vgl. SUVA-Akte 25).

3.6.            Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 2. Januar 2025 davon ausgegangen ist, dass die E-Mail des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2024 mangels Manifestierung eines Einsprachewillens nicht als Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren ist. Damit war die Beschwerdegegnerin, wie sie richtigerweise im angefochtenen Einspracheentscheid festhält, nicht verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 10 Abs. 5 ATSV eine Nachfrist zur Behebung der formellen Mängel der Eingabe vom 16. Juli 2024 (fehlende Rechtsbegehren und Begründung [vgl. Art. 10 Abs. 1 ATSV] und fehlende Unterschrift [Art. 10 Abs. 5 ATSV]) zu setzen. Da die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2024 (SUVA-Akte 80) den Akten zufolge dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2024 zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung, SUVA-Akte 107) und somit die dreissigtägige Einsprachefrist (Art. 52 Abs. 1 ATSG), welche am 16. Juni 2024 zu laufen begann (Art. 38 Abs. 1 ATSG), unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli 2024 bis und mit dem 15. August 2024 (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) unbestrittenermassen am 16. August 2024 (vgl. E. 3.1. hiervor) endete, ist die Einsprache des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 5. November 2024 zu spät erfolgt. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht mit Einspracheentscheid vom 2. Januar 2025 nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten.

4.                  

4.1.            Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.            4.3.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (UV-)Verfahren im Sinne einer Faustregel bei einem einfachen Schriftenwechsel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2'000.00 und bei einem doppelten Schriftenwechsel von einem Honorar von Fr. 3'000.00 (jeweils inklusive Auslagen und zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer) aus. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).

4.3.2.  Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend handelt es sich aus tatsächlicher und rechtlicher Hinsichtlich um einen unterdurchschnittlich komplizierten respektive aufwendigen Fall. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welcher zwei Rechtsschriften eingereicht hatte, ist daher eine reduzierte Pauschale von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen) auszurichten. Da die beiden Verfahren UV.2025.8 und IV.2025.19 im Rahmen derselben Parteiverhandlung verhandelt wurden, ist der Zuschlag für die Hauptverhandlung von praxisgemäss Fr. 600.00 hälftig auf beide Verfahren (je Fr. 300.00) aufzuteilen. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit für das Verfahren UV.2025.8 ein Honorar von total Fr. 2'300.00, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 186.30), zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

           Das Verfahren ist kostenlos.

           Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Patrick Wagner, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'300.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 186.30 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                          Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi                                                           Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Beschwerdeführer –         Beschwerdegegnerin

–         Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2025.8 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.10.2025 UV.2025.8 (SVG.2026.95) — Swissrulings