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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht UV.2025.58 (SVG.2026.131)

1 gennaio 2021·Deutsch·Basilea Città·BS_SVG·HTML·7,639 parole·~38 min·2

Riassunto

UVG

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21. Mai 2026

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt,

Schmid & Herrmann Rechtsanwälte,

Lange Gasse 90, 4052 Basel   

               Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

           Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.58

Einspracheentscheid vom 12. November 2025

Rente

Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1992, war Student der Jurisprudenz und arbeitete seit März 2012 in einem Teilzeitpensum für die B____ SA in Basel. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert (vgl. SUVA-Akte 1). Am 13. Mai 2017 erlitt er ein schweres Schädelhirntrauma, als er von einer Person zusammengeschlagen wurde. Er wurde noch am Unfalltag operiert (vgl. u.a. den Bericht der Neurochirurgie, C____spital [...], vom 31. Mai 2017 [SUVA-Akte 9, S. 2 ff.]; siehe auch den OP-Bericht [SUVA-Akte 10]). Am 31. Mai 2017 trat der Beschwerdeführer zur Neurorehabilitation in die Klinik D____ Basel (D____ Klinik) ein (vgl. u.a. den Bericht vom 26. September 2017; SUVA-Akte 51). Am 27. Juni 2017, 26. August 2017 und am 1. Dezember 2017 musste er sich im C____spital [...] weiteren operativen Eingriffen am Schädel unterziehen (vgl. u.a. SUVA-Akten 52, 73 und 79). Ab dem 16. Juli 2018 bis zum 24. August 2018 wurde er in der Tagesklinik der D____ Klinik behandelt (Abschlussbericht Physiotherapie [SUVA-Akte 142, S. 2 f.]; Abschlussbericht Logopädie [SUVA-Akte 142, S. 8 f.]; Abschlussbericht Neuropsychologie [SUVA-Akte 142, S. 5-7]).

b)       Im Juni 2019 bewilligte die IV-Stelle Basel-Stadt dem Beschwerdeführer, der sich im Juli 2017 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (vgl. IV-Akte 12), die Kostenübernahme für ein Logopädie-Studium im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (vgl. u.a. die Mitteilung vom 7. Juni 2019 [IV-Akte 67]; vgl. auch die entsprechende Zielvereinbarung [IV-Akte 73]).

c)        Am 26. November 2019 beurteilte Dr. E____, Facharzt für Neurologie, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, die medizinische Situation des Beschwerdeführers (vgl. SUVA-Akte 202), namentlich auch den Integritätsschaden (SUVA-Akte 203). Mit Verfügung vom 26. November 2019 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 50%igen Integritätseinbusse zu (vgl. SUVA-Akte 205).

d)       Der Beschwerdeführer erhielt – auf ärztliche Bescheinigung hin (vgl. u.a. IV-Akte 127) – Studienerleichterungen zugestanden (insb. Verlängerung der Frist für die Abgabe der Bachelorarbeit; vgl. IV-Akte 192). Auch wurde er während des Studiums engmaschig begleitet resp. gecoacht, dies in Bezug auf das Abfassen der Bachelorarbeit und bezüglich der Suche der Stellen für das Berufspraktikum (u.a. Protokolle über Semestergespräche [IV-Akte 151; IV-Akte 168]; Kostengutsprache vom 21. Juni 2022 [IV-Akte 155]; Protokoll über die Gesprächsrunde vom 21. November 2022 [IV-Akte 190]; Bericht vom 24. Februar 2023 über das Coaching [IV-Akte 199, S. 2 ff.]).

e)       Ein erstes Praktikum wurde vom Beschwerdeführer abgebrochen (vgl. IV-Akte 215; siehe auch IV-Akte 258). Ab dem 14. August 2023 konnte er schliesslich ein neues Praktikum (als ersten Teil des Berufspraktikums) absolvieren, dies bei einem wöchentlichen Pensum von 20 Stunden (vgl. IV-Akte 230, S. 5; betr. Verlauf siehe die Zwischenberichte des Berufscoachs vom Juli 2023 [IV-Akte 239], September 2023 [IV-Akte 247] und vom Dezember 2023 [IV-Akten 258, 259]). Das Praktikum endete am 19. Januar 2024 (vgl. IV-Akte 230, S. 1 und S. 5). Ab dem 5. Februar 2024 bis zum 5. Juli 2024 (vgl. IV-Akte 230) absolvierte der Beschwerdeführer das zweite Berufspraktikum, wiederum in einem 50%-Pensum (vgl. IV-Akte 230, S. 1; siehe zum Ganzen auch die Zwischenberichte des Berufscoachs vom März 2024 [IV-Akte 274], vom Mai 2024 [IV-Akte 288] und vom Juni 2024 [IV-Akte 293]). Im Juni 2024 schloss er die Ausbildung mit dem Bachelor ab (vgl. IV-Akte 302, S. 2).

f)        Die D____ Klinik erachtete – nach einer Erholungsphase – den beruflichen Einstieg in einem Pensum von 30-40 % (entsprechend der Beurteilung von M. Sc. F____ vom 19. April 2024; IV-Akte 294) für möglich und erkundigte sich nach diesbezüglicher Stellenvermittlung durch die IV (vgl. IV-Akte 293). In der Folge begann der Beschwerdeführer am 1. September 2024 ein dreimonatiges Praktikum (30%-Pensum) in der G____-Stiftung [...], dies im Hinblick auf eine ordentliche Anstellung in dieser Institution per 1. Dezember 2024 (vgl. IV-Akte 309, S. 3 resp. S. 2). Die IV-Stelle leistete Kostengutsprache für den Arbeitsversuch (vgl. IV-Akte 312). Nach Einholung eines Berichtes der behandelnden Psychotherapeutin, H____, M. Sc. Psychologie (vgl. zur Ausbi; siehe im Übrigen auch SUVA-Akte 307, S. 4), vom 24. September 2024 (IV-Akte 324) und einer Stellungnahme von Dr. I____ (RAD) vom 24. September 2024 (vgl. IV-Akte 323) schloss die IV-Stelle die Berufsberatung ab (vgl. IV-Akte 325). Wie sich dann zeigte, bestand der Beschwerdeführer die Probezeit in der G____-Stiftung nicht (vgl. IV-Akte 346), so dass er per 2. Dezember 2024 stellenlos war.

g)       Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2025 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2018 eine ganze Rente bei einem IV-Grad 100 % resp. ab 1. Dezember 2024 bei einem IV-Grad 86 % auszurichten (vgl. IV-Akte 358).

h)       Die SUVA teilte dem Beschwerdeführer ihrerseits – nach erfolgter Einholung der Beurteilung des Neurologen Dr. J____ vom 21. Februar 2025 (SUVA-Akte 320) sowie der (sich zur Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin vom 22. Januar 2025 [SUVA-Akte 307] äussernden) Kurzbeurteilung des Psychiaters Dr. K____ vom 25. Februar 2025 (SUVA-Akte 325) – mit Schreiben vom 6. März 2025 mit, man werde die vorübergehenden Leistungen per 31. März 2025 einstellen und weitere Ansprüche prüfen. Für das Medikament Lamotrigin werde man weiterhin aufkommen (vgl. SUVA-Akte 332). Am 24. März 2025 äusserte sich Dr. K____ nochmals (vgl. SUVA-Akte 344). Dr. J____ nahm am 28. März 2025 erneut Stellung (vgl. SUVA-Akte 356). Daraufhin sprach die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. April 2025 ab 1. April 2025 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 61 % zu. Eine Erhöhung der Integritätsentschädigung lehnte sie ab, da sich der Integritätsschaden nicht verändert habe (vgl. SUVA-Akte 363, S. 2 ff.). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. April 2025 Einsprache. Er beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zurückgehend auf das Unfallereignis vom 13. Mai 2017 zuzusprechen und auszurichten. Es sei ihm ab 1. April 2025 bis heute und bis auf Weiteres eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 85 % zuzusprechen und auszurichten (vgl. SUVA-Akte 369).

i)         Am 24. April 2025 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 370). Die SUVA wies ihrerseits die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 12. November 2025 ab und bestätigte ihre Verfügung vom 9. April 2025 (vgl. SUVA-Akte 396, S. 2 ff.).

II.        

a)       Am 10. Dezember 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: (1.) Es sei der Einspracheentscheid vom 12. November 2025 aufzuheben und es sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zurückgehend auf das Unfallereignis vom 13. Mai 2017 zuzusprechen und auszurichten. Es sei die SUVA namentlich zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 87 % zuzusprechen und auszurichten. (2.) Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 12. November 2025 aufzuheben und es sei eine gerichtliche medizinische Expertise zur Frage seiner Resterwerbsfähigkeit einzuholen und anschliessend sei neu über seinen Leistungsanspruch zu entscheiden. (3.) Subeventualiter sei die Streitsache hierfür mit Einholung einer medizinischen Expertise gemäss Art. 44 ATSG an die SUVA zurückzuweisen. (4.) Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der SUVA.

b)       Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde.

c)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Januar 2026 wird dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Replik gegeben. Gleichzeitig erhalten die Parteien Gelegenheit, eine mündliche Parteiverhandlung zu beantragen. Ausserdem erfolgt ein Beizug der IV-Akten.

d)       Am 26. Januar 2026 gehen die IV-Akten beim Gericht ein. Die Parteien erhalten die Möglichkeit, sich dazu zu äussern (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. Januar 2026).

e)       Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 (Replik) hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Des Weiteren beantragt er die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung für den Fall, dass das Gericht die Befragung von ihm und/oder von Zeugen für erforderlich erachtet. Seiner Eingabe hat er den Arbeitsvertrag vom 9. Januar 2026 betreffend eine Tätigkeit als Logopäde in der L____klinik [...] (Beschäftigungsgrad 29.76 %) ab Februar 2026 beigelegt (einzige Beilage).

f)        Mit Schreiben vom 9. März 2026 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer ausführlichen Duplik. Sie hält weiterhin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

g)       Am 9. April 2026 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht eine Beurteilung des Arbeitgebers (L____klinik [...]) vom 9. April 2026 zukommen.

h)       Dazu lässt sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr vernehmen.

III.      

Am 21. Mai 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Da der Beschwerdeführer im Kanton Basel-Stadt wohnhaft ist, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der Beschwerde örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.        Der Vollständigkeit halber ist einleitend noch anzuführen, dass es vorliegend keiner Befragung des Beschwerdeführers und/oder von Zeugen bedarf (vgl. dazu die Replik vom 19. Februar 2025). Denn dadurch wären keine Erkenntnisse zu erwarten (vgl. dazu u.a. Gabriela Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 8. Auflage 2022, Rz 7.08). Auf eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht kann daher verzichtet werden.

2.              

2.1.        Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu folgen. In medizinischer Hinsicht sei daher insbesondere den Berichten der D____ Klinik resp. der behandelnden Psychotherapeutin und M. Sc. F____ sowie der sich darauf stützenden Beurteilung des RAD (Dr. M____) zu folgen. Folglich müsse von einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit und nicht von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Auf die Beurteilungen der SUVA-Ärzte (Dr. J____ und Dr. K____) könne nicht abgestellt werden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2.        Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die Berichte von Dr. J____ und Dr. K____ seien beweiskräftig; den Berichten der behandelnden Ärzte könne nicht gefolgt werden. Damit gehe man zu Recht von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Bei im Übrigen korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich habe man zu Recht einen IV-Grad von 61 % ermittelt (vgl. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid).

2.3.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. April 2025, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. November 2025, zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten ab dem 1. April 2025 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 61 % zugesprochen hat.

3.              

3.1.        Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.        Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.3.        Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn sie infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199, 201 E. 2.1; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1).

3.4.        Als zu Recht unbestritten gelten kann, dass von der Fortsetzung der Behandlung der Unfallfolgen ab 1. April 2025 keine weitere Besserung mehr zu erwarten war. So führte insbesondere SUVA-Arzt Dr. J____ in seiner Beurteilung vom 21. Februar 2025 (SUVA-Akte 320) aus, fast acht Jahre nach Schädelhirntrauma mit strukturellen unfallkausalen Hirnparenchymläsionen bifrontal und rechts temporal sei von weiteren Behandlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (vgl. S. 5 der Beurteilung).

4.              

4.1.        4.1.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2). Es gehört zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, neben der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein Zumutbarkeitsprofil zu definieren sowie bspw. ein vermindertes Rendement, therapiebedingte Absenzen oder vermehrten Pausenbedarf zu bescheinigen und diese letzteren – quantifizierbaren – Aspekte bei der Schätzung der Leistungsfähigkeit auch zu veranschlagen (BGE 150 V 410, 427 E. 9.5.3.2; Urteil des Bundesgerichts 100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.1).

4.1.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.1.3.  Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

4.1.4.  In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc). Dieser Satz darf aber nicht so verstanden werden, dass das Gericht solchen Berichten in jedem Fall misstrauen soll. Das ergibt sich klar aus der Formulierung, dass Hausärzte mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine förmliche Beweiswürdigungsregel, sondern lediglich um eine Richtlinie im Rahmen freier Beweiswürdigung (Urteil des EVG I 556/04 vom 22. Dezember 2004). Das EVG hat denn auch seine Aussage in Erwägung 3a des Urteils I 255/96 vom 11. Juni 1997 durch Anfügen des folgenden Satzes relativiert und verdeutlicht: "Ebenso kann der Richter aber auch auf die speziellen, etwa dank der langjährigen Betreuung nur einem Hausarzt (behandelnden Arzt) zugänglichen Kenntnisse des Gesundheitszustandes eines Versicherten abstellen" (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts 4P.254/2005 vom 21. Dezember 2005 E. 4.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.2.).

4.2.        Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) verpflichtet die kantonalen Versicherungsgerichte, alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (vgl. u.a. BGE 151 V 258, 261 E. 4.3.). Bei sich widersprechenden medizinischen Berichten sind die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E. 2.2.2).

4.3.        Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Eine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung besteht für die Unfallversicherung nicht (BGE 133 V 549, 554 E. 6.2; BGE 131 V 362, 368 E. 2.3).

4.4.        Entsprechend der Tragweite der medizinischen Unterlagen werden die zentralen ärztliche Aussagen im Folgenden kurz zusammengefasst.

4.4.1.  M. Sc. F____ (Neuropsychologin, D____ Klinik) führte in ihrem Bericht vom 19. April 2024 (IV-Akte 294, S. 4 ff.) an, neuropsychologisch bestehe eine erhöhte kognitive Ermüdbarkeit (kognitive Fatigue) mit Konzentrationsstörungen in der Folge und einem erhöhten Pausenbedarf. Es bestehe auch ein erhöhter Zeitbedarf, um Informationen zu verarbeiten (z.B. Vorbereitung von Lektionen). Ausserdem bestünden exekutive Beeinträchtigungen. Der Patient habe Mühe, sich zu strukturieren, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden, auf den Punkt zu kommen. Die Planung und Organisation seien erschwert (vgl. S. 3 des Berichtes). Die Arbeitsfähigkeit des Patienten betrage in der bisherigen Tätigkeit – zweites Praktikum der Ausbildung zum Logopäden (vgl. S. 4 oben des Berichtes) – viermal drei Stunden pro Woche, jeweils am Vormittag. Der fünfte Tag werde zur Erholung und für Therapien benötigt (vgl. S. 4 des Berichtes). Es bestehe eine verminderte kognitive Belastbarkeit/ kognitive Fatigue. Der Patient könne sich maximal drei Stunden am Stück konzentrieren, was auch von der Praktikumsleitung von aussen wahrgenommen worden sei. Im Anschluss sei ein deutlicher Konzentrations- und Leistungsabfall feststellbar. Es bestünden exekutive Störungen und eine verlangsamte Verarbeitungsgeschwindigkeit, was zu einem erhöhten Zeit- und Strukturierungsbedarf von aussen führe. Das Störungsbewusstsein sei teilweise vermindert bzw. es bestehe teilweise keine realistische Einschätzung der Leistungsfähigkeit (vgl. S. 4 des Berichtes). Wie hoch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei, sei unklar. Wahrscheinlich sei sie aufgrund der kognitiven Fatigue nicht wesentlich höher. Basierend auf den Erfahrungen in den Praktika gehe sie davon aus, dass der Patient eine Teilarbeitsfähigkeit von 30 % erreichen könne im ersten Arbeitsmarkt, allenfalls im Rahmen einer 40%-Präsenzzeit aufgrund des erhöhten Zeitbedarfs. Auch für diese Teilarbeitsfähigkeit sei er auf klare Rahmenbedingungen und eine Tätigkeit überwiegend am Morgen angewiesen, damit er seine Erholungszeiten zuverlässig einhalten könne (vgl. S. 4 des Berichtes; siehe auch S. 3 des Berichtes).

4.4.2.  Im Bericht der Klinik D____ vom 23. April 2024 (IV-Akte 281, S. 2 ff.) wurde infolgedessen festgehalten, der Patient befinde sich im Rahmen der Ausbildung zum Logopäden, Abschluss voraussichtlich im Sommer 2024, aktuell im 2. (und letzten) Praktikum. Im Mai/Juni seien Abschlussprüfungen. Das erste Praktikum (50%-Pensum à 18 Wochen) habe nur mit viel Unterstützung durch die Praktikumsleitung und Anpassung des Settings abgeschlossen werden können (vgl. S. 2). Der Patient sei nicht belastbar und das Arbeitstempo sei verlangsamt. Daher erfülle er quantitativ nicht die Anforderungen an ein 50%-Arbeitspensum. Die benötigte Flexibilität an der Regelschule habe dazu geführt, dass der Patient nicht einem geregelten Wochenrhythmus mit regelmässigen Pausen habe nachgehen können und sich dabei überlastet habe, mit einer Zunahme der Erschöpfung und einem Wegfall der Eigentherapie. Für das zweite Praktikum seien die Rahmenbedingungen ebenfalls angepasst worden, so dass der Patient morgens den Praktikumseinsatz leisten könne. Auch hier sei der Patient nicht länger als drei Lektionen belastbar, benötige im Anschluss eine Pause, um nochmals an der Nachbesprechung von dreissig Minuten teilnehmen zu können. Er profitiere im zweiten Praktikum von einem geregelten Wochenrhythmus, habe regelmässige Erholungszeiten und Zeit für das Eigentraining. Auch hier erfülle er das geforderte Pensum von 50 % nicht. Man schätze die zu erwartende Arbeitsfähigkeit basierend auf den beiden Praktika auf ca. 30 %, dies sowohl in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit (vgl. S. 2 f. des Berichtes).

4.4.3.  Im Juni 2024 schloss der Beschwerdeführer das Studium der Logopädie ab (vgl. IV-Akte 302, S. 2). Der Juli 2024 wurde als Erholungszeit genutzt (vgl. u.a. IV-Akte 293, S. 1). Die Klinik N____ erachtete – nach einer Erholungsphase – einen Einstieg in einem Pensum von 30-40 % (entsprechend der Beurteilung von M. Sc. F____ vom 19. April 2024; IV-Akte 294) für möglich und erkundigte sich nach Stellenvermittlung durch die IV (vgl. IV-Akte 293). Im Bericht der Klinik D____ über die ambulante Konsultation vom 26. Juli 2024 (IV-Akte 345, S. 6 ff.) wurde weiterhin eine 30%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. S. 3 des Berichtes). In der Folge begann der Beschwerdeführer am 1. September 2024 ein dreimonatiges Praktikum (30%-Pensum) in der G____-Stiftung Basel, dies im Hinblick auf eine ordentliche Anstellung in dieser Institution per 1. Dezember 2024 (vgl. IV-Akte 309, S. 3 resp. S. 2).

4.4.4.  Die behandelnde Psychotherapeutin hielt im Bericht vom 24. September 2024 (IV-Akte 324, S. 7 ff.) als Diagnosen fest: (1.) F07.2 organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (Mai 2017); (2.) Status nach F43.1 posttraumatischer Belastungsstörung (seit Juni 2017, remittiert 2018); (3.) Status nach Z73 Problemen in Bezug auf Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung (Februar 2022, remittiert). Im Juni 2024 habe der Patient das Studium mit Nachteilsausgleich erfolgreich abschliessen können und habe nun im September 2024 eine Praktikumsstelle als klinischer Logopäde in der G____-Stiftung begonnen, welche nach drei Monaten zu einer Festanstellung umgewandelt werden könne. Therapiethemen seien weiterhin der Umgang mit der Belastbarkeit und der erlebten Stigmatisierung. Es fänden wöchentliche Sitzungen (Gesprächspsychotherapie) statt (vgl. S. 3 f. des Berichtes). Geistig und psychisch bestünden eine verminderte Belastbarkeit und Aufnahmefähigkeit, eine Verlangsamung in der Auffassung sowie in der Verarbeitung und Umsetzung von Aufgaben, im Erfassen der Prioritäten und eine schnelle Erschöpfung. Als Auswirkungen auf die Arbeit seien zu erwähnen: eine geringere Belastbarkeit in Arbeitsstunden, ein langsameres Arbeitstempo, eine längere Einarbeitungszeit. Es brauche eine Strukturierung der Abläufe. Die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit liege bei ca. zwei bis drei Stunden pro Tag oder bei drei halben Tagen. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Es lägen kognitive Einschränkungen punkto Aufmerksamkeit und Konzentration vor sowie auch in der Erfassung von Aufgaben und in der Verschriftlichung von Aufgaben. Zudem gebe es Schwierigkeiten im Erkennen der eigenen Belastungsgrenzen, eine verringerte physische und psychische Belastbarkeit sowie eine schnelle Erschöpfung. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ca. 30 % möglich resp. im Umfang von drei halben Tagen oder zwei bis drei Stunden pro Tag (vgl. S. 5 des Berichtes).

4.4.5.  Im Bericht der Klinik D____ vom 25. Oktober 2024 (IV-Akte 345) wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. August 2024 und eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. September 2024 bis auf Weiteres bescheinigt (vgl. S. 2 des Berichtes). Des Weiteren wurde dargetan, bei leichter neuropsychologischer Störung (Teilbereiche der Exekutivfunktionen, Textverarbeitung/-gedächtnis, klinisch diskret in der Sprache) sei der Patient während der im September 2024 begonnenen ersten Berufstätigkeit als Logopäde vermindert belastbar. Es bestehe eine spürbare Erschöpfung bei längeren Einsätzen. Teilweise mangle es an der flexiblen Gestaltung und Anpassungsfähigkeit am Arbeitsplatz (mangelnde Strukturierung), was zu vermehrtem Stress führe (vgl. S. 4 des Berichtes).

4.4.6.  Der Beschwerdeführer bestand in der Folge die Probezeit (dreimonatiger Arbeitsversuch ab September 2024) in der G____-Stiftung nicht (vgl. u.a. IV-Akte 346). Die ab Dezember 2024 in Aussicht gestellte Stelle konnte er deswegen nicht antreten. In Bezug auf das Scheitern dieses Praktikums nach dem Ausbildungsabschluss wurde im Bericht der Klinik D____ vom 13. November 2025 (SUVA-Akte 399, S. 2 ff.) Folgendes festgehalten: Nach Abschluss des Studiums habe der Patient ab September 2024 ein dreimonatiges Praktikum in einem Pflegezentrum absolviert, dies mit der Aussicht auf eine Festanstellung im Anschluss. Das Arbeitspensum sei basierend auf den Praktikumserfahrungen auf 30 % festgelegt und auf vier Vormittage verteilt worden. Trotz guter Strukturierung und eng begleiteter Einarbeitung durch den Vorgesetzten sei es dem Patienten nicht gelungen, die Erwartungen zu erfüllen. Der Arbeitgeber habe zurückgemeldet, dass die Belastbarkeit reduziert sei (wahrnehmbare Erschöpfung bei längeren Therapieeinheiten). Auch sei die Flexibilität vermindert. Er halte in Therapiestunden zu fest an der Theorie fest. Der Patient habe Mühe, die Struktur einer Therapiestunde aufrechtzuerhalten und es würden Gedächtnisstörungen auffallen (Wiederholen derselben Fragen, Vergessen von Besprochenem). Aus diesen Gründen sei dem Patienten die in Aussicht gestellte 30%-Stelle nicht angeboten worden (vgl. S. 3 des Berichtes). Die behandelnde Psychotherapeutin führte im Bericht vom 22. Januar 2025 (SUVA-Akte 307) an, aufgrund des Schädelhirntraumas neige der Patient zu ausschweifenden Erzählungen, habe wenig Gefühl für die gewünschte Antwortlänge. Früher sei dies noch deutlich ausgeprägter gewesen. Dies habe sich heute zwar gebessert, führe aber weiterhin dazu, dass mehr Sitzungen nötig seien als bei anderen Patienten mit psychischen Problemen (vgl. S. 2 des Berichtes). Bei dem jetzt noch immer nicht erfolgreichen Berufseinstieg seien Themen der Belastbarkeit bzw. Überforderung wiederkehrend in der Therapie. Sein starker Wille führe häufig zu einer Überschreitung der Belastbarkeitsgrenzen, welche der Patient oft erst zu spät realisiere und noch viel Unterstützung durch Fachpersonen benötige (vgl. S. 3 des Berichtes).

4.4.7.  Dr. M____ (RAD) hielt in seiner Einschätzung vom 27. Januar 2025 (IV-Akte 355) fest, der Versicherte weise auch heute noch deutliche Einschränkungen – vor allem neurokognitiver Art – auf, welche die Arbeitsfähigkeit erheblich und anhaltend beeinträchtigen und reduzieren würden. Nach dieser langen Zeit sei ein medizinischer Endzustand erreicht und mit einer wesentlichen Verbesserung könne nicht mehr gerechnet werden. Der Versicherte sei, wie attestiert, nur wenige Stunden arbeitsfähig und belastbar. Dabei sollte es sich um ein überschaubares Aufgabengebiet ohne zusätzliche Stressoren wie Zeitdruck handeln. Dr. M____ ging in der Folge von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Mai 2017 bis zum 31. August 2024 und einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. September 2024 aus. Diese Einschätzung legte die IV-Stelle ihrer Rentenbemessung (Verfügung vom 24. April 2025; IV-Akte 370) zugrunde.

4.4.8.  Der SUVA-Arzt Dr. J____ beurteilte die Arbeitsfähigkeit in seinem neurologischen Bericht vom 21. Februar 2025 (SUVA-Akte 320) völlig anders als der RAD-Arzt. Er machte geltend, aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen auf neurologischem Gebiet bestehe folgendes Zumutbarkeitsprofil: Der Versicherte könne aufgrund der linksseitigen, leichtgradigen beinbetonten Hemiparese körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung verrichten, dies überwiegend sitzend. Aufgaben mit erhöhten koordinativen Ansprüchen an die Stand- und Gangsicherheit sowie das Besteigen von Leitern oder Gerüsten und das Gehen in unebenem Gelände seien zu vermeiden. Aufgrund der neuropsychologischen Einschränkungen von gesamthaft leichtgradigem Ausmass könne der Versicherte Aufgaben in einem klar strukturierten, übersichtlichen Arbeitsumfeld verrichten. Dabei seien sowohl Zeitdruck als auch gleichzeitiges Bearbeiten mehrerer Aufgaben ebenso zu vermeiden wie übermässige Licht- und Lärmexposition und die Notwendigkeit des Verarbeitens mehrerer Informationen gleichzeitig. Je nach Komplexität der Aufgaben könne eine laufende Supervision oder eine vermehrte Anleitung notwendig sein. Aufgrund der durch die strukturellen hirnorganischen Schädigungen bedingten erhöhten Ermüdbarkeit und der Verlangsamung sei unter Beachtung der formulierten Einschränkungen eine effektive Leistungsfähigkeit in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht für kognitiv anspruchsvolle Aufgaben von gesamthaft 70 %, bezogen auf ein Pensum von 100 %, realistisch. Dabei sei ein erhöhter Pausenbedarf berücksichtigt (vgl. S. 5 f. des Berichtes). Auch in einer weiteren Beurteilung vom 28. März 2025 (SUVA-Akte 356) hielt Dr. J____ an seiner Einschätzung fest. Im Wesentlichen betonte er, eine leichte neuropsychologische Störung – wie sie sich aus den Akten ergebe – schränke die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht ein. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit eingeschränkt. Entsprechend würden die Autoren einen Grad der Arbeitsunfähigkeit von 10-30 % aufgrund leichter neuropsychologischer Störungen annehmen. In der Beurteilung vom 21. Februar 2025 sei aufgrund der Tätigkeit als Logopäde bewusst das untere Ende dieses Korridors gewählt worden, um der kognitiven Beanspruchung in diesem Beruf gerecht zu werden. Die Validität der neuropsychologisch erfolgten Graduierung der Beeinträchtigungsschwere spiegle sich auch nach neurologischer Einschätzung im erfolgreichen Abschluss des kognitiv anspruchsvollen Studiums.

4.4.9.  SUVA-Arzt Dr. K____ hielt in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 25. Februar 2025 (SUVA-Akte 325) fest, die diagnostizierte fluktuierende ängstlich-depressive Symptomatik habe sich über die Jahre situativ gezeigt, insbesondere in herausfordernden Phasen wie der Studienzeit und dem späteren Berufseinstieg. Es lägen jedoch keine belastbaren Anhaltspunkte für eine unabhängige, unfallbedingte depressive Störung im Sinne einer primären affektiven Erkrankung vor. Vielmehr sei die psychische Belastung als reaktive Anpassungsproblematik auf die bestehenden kognitiven Einschränkungen und die Selbstansprüche des Versicherten zurückzuführen. Die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) sei aufgrund der vorliegenden Fakten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bestätigen. Ein organisches Psychosyndrom setze im Allgemeinen eine signifikante und irreversible Veränderung der kognitiven, emotionalen und sozialen Funktionen voraus, die direkt auf die strukturellen Hirnschädigungen zurückzuführen sei. Zwar bestünden leichte neuropsychologische Defizite. Jedoch spreche die Tatsache, dass der Versicherte sein Logopädie-Studium trotz dieser Einschränkungen erfolgreich abgeschlossen habe, gegen eine schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung. Das Studium erfordere allgemein ausgeprägte kognitive, emotionale und soziale Kompetenzen, die mit einer tiefgreifenden Wesensänderung unvereinbar wären. Eine ausgeprägte hirnorganische Persönlichkeitsstörung würde typischerweise zu einem erheblichen Verlust der Anpassungsfähigkeit, mangelnder sozialer Interaktion oder deutlichen Verhaltensauffälligkeiten führen, die im vorliegenden Fall nicht andauernd objektiviert seien. Eine ausgeprägte hirnorganische Wesensänderung (Kapitel F07.2 der ICD-10) würde typischerweise zu einem andauernden erheblichen Verlust der sozialen Anpassungsfähigkeit führen, die im vorliegenden Fall nicht evident sei. Auch die nicht erfolgreiche berufliche IV-Massnahme (Praktikum als Logopäde) sei nicht allein auf die organischen Folgen des Schädelhirntraumas zurückzuführen. Vielmehr zeige sich, dass psychosoziale und persönliche Faktoren eine zentrale Rolle spielten, insbesondere Unsicherheiten im Umgang mit Belastungssituationen und Insuffizienzgefühle. Die Schwierigkeiten beim Berufseinstieg würden vorrangig die Selbsteinschätzung und Stressbewältigung betreffen und nicht eine hirnorganische Wesensänderung (vgl. S. 4 f. der Beurteilung). Der Versicherte weise gemäss der SUVA-neurologischen Beurteilung eine effektive Leistungsfähigkeit von 70 % für kognitiv anspruchsvolle Aufgaben auf, bezogen auf ein Pensum von 100 %. Dies bedeute, dass er grundsätzlich in der Lage sei, ein Vollzeitpensum zu erfüllen, allerdings mit einer strategisch angepassten Verteilung der Arbeitsbelastung, um Überforderung zu vermeiden (vgl. S. 6 der Beurteilung). Am 24. März 2025 nahm Dr. K____ nochmals Stellung und hielt an seiner bisherigen Beurteilung fest (vgl. SUVA-Akte 344).

4.5.        4.5.1.  Auf die Beurteilungen der SUVA-Ärzte Dr. J____ und Dr. K____ ist jedoch nicht abzustellen. Vielmehr ist aus den nachstehenden Überlegungen der Beurteilung der IV-Stelle, mithin von Dr. M____, resp. den von ihm beigezogenen Berichten (insb. der Klinik D____ und der behandelnden Psychotherapeutin) zu folgen.

4.5.2.  Bereits im Bericht der Klinik D____ vom 6. Juni 2029 ("Abschrift der elektronischen Krankengeschichte"; SUVA-Akte 182) war festgehalten worden, im Vergleich zur internen Voruntersuchung vom 12./13. und 16. Juni 2017 hätten sich testdiagnostisch funktionsübergreifend Verbesserungen oder stabile Befunde gezeigt. Allerdings habe sich in der Eigeneinschätzung der exekutiven, sozial-kognitiven und emotionalen Auffälligkeiten eine Punktezunahme gezeigt. Gründe dafür sehe man eher in einer Zunahme der Alltagsanforderungen (Voruntersuchung im stationären Setting), einer verbesserten Selbstwahrnehmung sowie nun für den Patienten spürbaren sekundären Folgeerscheinungen als in einer funktionellen Verschlechterung. Die exekutiven Schwierigkeiten, die damals weniger offensichtliche verminderte konzentrative Belastbarkeit sowie die Stimmungsproblematik infolge der durch das Schädelhirntrauma veränderten Situation seien in diesem Setting offensichtlicher beziehungsweise hätten sich verstärkt, während rein testdiagnostisch Verbesserungen feststellbar seien. Auch wenn nur in geringem Ausmass im kognitiven Leistungsprofil fassbar, gehe man davon aus, dass sich die kognitive Restsymptomatik bei der Ausbildung negativ auswirken könnte. Man vermute, dass die Beeinträchtigungen mit einem erhöhten Energie- und Zeitaufwand kompensiert werden müssten, was wiederum zu der schnelleren Ermüdung beitrage. Bei weniger optimalen Bedingungen (mehr Stress, hohe Komplexität, wenig Struktur), insbesondere auch bei längerdauernden kognitiven Anforderungen, seien ausgeprägtere kognitive Leistungseinbussen möglich (vgl. S. 5 des Berichtes).

4.5.3.  Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass auch Dr. E____, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, seinerzeit in der neurologischen Beurteilung vom 26. November 2019 (SUVA-Akte 202) dem Verlauf der Berufsausbildung in Bezug auf die Festlegung der Restarbeitsfähigkeit erhebliche Bedeutung beigemessen hat. So führte er aus, der Versicherte habe erhebliche strukturelle Schäden in beiden Frontallappen und im rechten Temporallappen erlitten. Die hierdurch bedingten exekutiven Beeinträchtigungen seien in neuropsychologischen Testuntersuchungen in ihrem Ausmass und in ihrer Auswirkung auf Alltagsverrichtungen und Berufsleben mitunter nur unscharf zu bestimmen. Im Fall des Versicherten werde eine klare Auskunft hierüber erst im weiteren Verlauf seiner jetzigen Berufsausbildung zum Logopäden möglich sein. Es müsse damit gerechnet werden, dass er aufgrund seiner neuropsychologischen Beeinträchtigung auch an dieser Ausbildung scheitern könnte (vgl. S. 8 der Beurteilung).

4.5.4.  Die Ausbildung scheiterte dann zwar nicht. Es zeigte sich aber, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Logopäden nur mit erheblicher Unterstützung erfolgreich zu Ende zu bringen vermochte. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, erhielt der Beschwerdeführer einerseits Studienerleichterungen zugestanden (zweimalige Verlängerung des Studiums gemäss Abschlussbericht Berufsberatung vom 26. September 2024, insb. Verlängerung der Frist für die Abgabe der Bachelorarbeit; vgl. IV-Akten 325, S. 2; 192). Andererseits wurde er während des Studiums engmaschig begleitet resp. gecoacht, dies in Bezug auf das Abfassen der Bachelorarbeit und bezüglich Praktikumssuche (Protokoll vom 27. Mai 2022 über das Semestergespräch [IV-Akte 151]; Protokoll vom 2. August 2022 über das Semestergespräch [IV-Akte 168]; Kostengutsprache vom 21. Juni 2022 für das Coaching bei der Praktikumssuche [IV-Akte 155]; Schreiben von O____ betreffend das Coaching bei der Bachelorarbeit [IV-Akte 188]; Protokoll über die Gesprächsrunde vom 21. November 2022 betreffend Bachelorarbeit [IV-Akte 190]; Bericht O____ vom 24. Februar 2023 über den Verlauf des Coachings, mit Empfehlung zur weiteren Begleitung bei der Bachelorarbeit und beim Berufspraktikum [IV-Akte 199, S. 2 ff.]). Ein erstes Praktikum wurde dann vom Beschwerdeführer abgebrochen (vgl. IV-Akte 215; siehe auch IV-Akte 258). Ab dem 14. August 2023 konnte er schliesslich ein neues Praktikum (als ersten Teil des Berufspraktikums) absolvieren, dies bei einem wöchentlichen Pensum von 20 Stunden (vgl. IV-Akte 230, S. 5). Auch hier zeigte sich kein komplikationsloser Verlauf. So wies O____ vom P____spital im Bericht vom September 2023 darauf hin, die Kommunikation mit dem Versicherten scheine aufgrund der sehr wechselnden Themen sehr herausfordernd, zumal es ihm sehr schwerfalle, auch auf eine extern vorgegebene Struktur einzugehen (vgl. IV-Akte 247, S. 1). In den Berichten vom 4. Dezember und vom 21. Dezember 2023 machte O____ geltend, es sei – gemäss Praktikumsstelle – im Praktikum immer wieder zu sehr herausfordernden Situationen in der Zusammenarbeit gekommen, welche auf die fehlende Praxis und oft auch auf den gesundheitlichen Hintergrund zurückzuführen seien. Die Planung habe der Versicherte nicht immer verstanden und auch sonst sei ihm nicht immer alles auf Anhieb klar gewesen. Es habe sich immer wieder gezeigt, dass er Konzentrationsschwierigkeiten habe. Ihm falle die Fokussierung und Priorisierung sehr schwer. Teilweise komme es auch zu Wortabbruchstörungen, wie auch dazu, dass er Sachen nicht mehr wegräume oder vor lauter Müdigkeit das Setting verlasse (vgl. IV-Akte 258, S. 2 resp. IV-Akte 259, S. 4). Ab dem 5. Februar 2024 bis zum 5. Juli 2024 (vgl. IV-Akte 230) absolvierte der Beschwerdeführer dann das zweite Berufspraktikum, wiederum in einem 50%-Pensum (vgl. IV-Akte 230, S. 1). Im Bericht vom 23. Mai 2024 wies O____ darauf hin, es scheine sehr wichtig, dass der Versicherte weiterhin eine gute, enge Begleitung seitens der Invalidenversicherung zur Seite habe (vgl. IV-Akte 288, S. 1). Im Juni 2024 schloss der Beschwerdeführer die Ausbildung (mit dem Bachelor) ab (vgl. IV-Akte 302, S. 2). Im Schreiben vom 7. Juni 2024 wies O____ darauf hin, die Erfahrung, welche der Versicherte in Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung gehabt habe, bestätige, dass er in einer gewissen Zeit von ca. drei Stunden eine fachlich sehr gute Leistung zeigen könne, wobei er diese Performanz nur für einen begrenzten Zeitraum halten könne (vgl. IV-Akte 293, S. 2).

4.5.5.  In Bezug auf die Einschätzung von Dr. J____ (Berichte vom 21. Februar 2025 [SUVA-Akte 320] und vom 28. März 2025 [SUVA-Akte 356]) ist zunächst zu konstatieren, dass es sich um eine reine Aktenbeurteilung handelt. Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass der SUVA-Arzt zu viel Gewicht auf den Berufsabschluss des Beschwerdeführers gelegt hat. Die Aussage, der erfolgreiche Abschluss der kognitiv anspruchsvollen Ausbildung spreche für eine Stabilität der Leistungsfähigkeit über die Zeit (vgl. S. 4 des Berichtes vom 21. Februar 2021) entspricht – wie sich den obigen Ausführungen zum Verlauf der Ausbildung resp. der dabei erfolgten maximalen Unterstützung entnehmen lässt – nicht den effektiven Gegebenheiten. Die vorliegenden Berichte betreffend Ausbildung und Praktika zeigen durchwegs ein völlig anderes Bild des Beschwerdeführers. Aus demselben Grund kann auch nicht der von Dr. J____ im Bericht vom 28. März 2025 (SUVA-Akte 356) vertretenen Meinung gefolgt werden, wonach sich die Validität der neuropsychologisch erfolgten Graduierung der Beeinträchtigungsschwere (festgestellte leichte neuropsychologische Störung [vgl. insb. S. 4 ff. des Berichtes der N____ Klinik vom 6. Juni 2019 [SUVA-Akte 182, S. 4 ff.]) im erfolgreichen Abschluss des kognitiv anspruchsvollen Studiums spiegle (vgl. S. 3 f. des Berichtes). Die von sämtlichen involvierten Stellen über einen sehr langen Beobachtungszeitraum hinweg gemachten Feststellungen sprechen – wie mehrfach erwähnt – gegen die Validität dieser Beurteilung, zumal zufolge Dr. E____ und die D____ Klinik (vgl. E. 4.5.1. und E. 4.5.2. hiervor) die Aussagekraft neuropsycholgischer Testungen in Bezug auf die erhobenen exekutiven Beeinträchtigungen zu relativieren sind.

4.5.6.  Der psychiatrischen Beurteilung von Dr. K____ vom 25. Februar 2025 (SUVA-Akte 325) kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Gleiches gilt auch für die ergänzende Stellungnahme vom 24. März 2025 (SUVA-Akte 344). Auch hierbei handelt es sich um reine Aktenbeurteilungen. Im Übrigen mass auch Dr. K____ – wie bereits der Neurologe Dr. J____ – dem Berufsabschluss des Beschwerdeführers zentrale Bedeutung zu. Seine Einschätzung, das Studium erfordere allgemein ausgeprägte kognitive, emotionale und soziale Kompetenzen, die mit einer tiefgreifenden Wesensänderung unvereinbar wären, lässt sich in dieser Absolutheit nicht halten. Der Beschwerdeführer hat eine organische Hirnverletzung erlitten und sein seitens Behandler, Eingliederung und Arbeitgeber beschriebenes Verhalten ist letztlich als verändert anzusehen.

4.5.7.  Entgegen der Darstellung von Dr. J____ (Beurteilung vom 28. März 2025; SUVA-Akte 356) gibt es somit sehr wohl eine nachvollziehbare plausible Begründung für die vom RAD angenommene 30%ige Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Einschätzung Dr. I____ vom 14. Mai 2024 [IV-Akte 284] und Beurteilung Dr. M____ vom 27. Januar 2025 [IV-Akte 355]).

4.5.8.  Im Übrigen kann der Feststellung von Dr. J____ auch insoweit nicht gefolgt werden, als dieser seine Beurteilung vom 28. März 2025 (SUVA-Akte 356) mit der Aussage der behandelnden Psychotherapeutin (Bericht vom 22. Januar 2025; SUVA-Akte 307) stützt, die Schwierigkeiten, die sich im ersten Praktikum nach Abschluss des Studiums gezeigt hätten, wären bei einer längeren Anstellung und besseren Supervision zu bewältigen gewesen. Dass dem nicht so ist und sich die erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch bei einer längeren Anstellungsdauer zeigt, ergibt sich namentlich aus dem weiteren Verlauf der Berufskarriere.

4.5.9.  Gemäss dem Bericht der D____ Klinik vom 13. November 2025 (SUVA-Akte 399, S. 2 ff.) ging es nach dem gescheiterten Praktikum in der G____-Stiftung wie folgt weiter: Im Verlauf sei ab Juni 2025 ein weiteres dreimonatiges Praktikum in einer Rehaklinik mit einem 30%-Pensum (verteilt auf vier Vormittage/Woche) erfolgt. Hier sei man grundsätzlich zufrieden mit der Leistung gewesen, wobei dem Patienten auch hier rückgemeldet worden sei, dass der Zeitaufwand für die Administration erhöht sei und Gedächtnisprobleme auffallen würden. Da keine Stellenprozente frei gewesen seien, habe man dem Patienten keine Anstellung angeboten. Bei Therapieabschluss (November 2025) habe der Beschwerdeführer dann eine Festanstellung als Logopäde mit einem 30%-Pensum bei Q____ (Standort [...]) ab 1. November 2025 erhalten.

4.5.10. Aus den Akten ergibt sich, dass die Festanstellung bei Q____ nicht von Dauer war. Der Beschwerdeführer erhielt ab Februar 2026 eine Stelle von 29.76 % in der L____klinik [...] (Vertrag vom 9. Januar 2026; einzige Replikbeilage). Im Schreiben der L____klinik [...] vom 9. April 2026 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. April 2026) wurde festgehalten, aktuell sei das 30%-Pensum stundenzahlmässig erreicht. Dies seien 12.50 Stunden pro Woche. Der Arbeitnehmer sei im Rahmen seines 30%igen Pensums um rund 20 % in der Leistung gemindert und noch nicht auf dem geforderten (normalen) Leistungsniveau. Die Leistungsminderung bestehe in einer rascheren kognitiven Ermüdung mit leichten Aufmerksamkeitsdefiziten und Reduktion der geistigen Flexibilität. Aufträge würden noch nicht ganz zuverlässig umgesetzt. Dadurch sei auch die Einarbeitung, die generell etwa vier bis acht Monate dauere, verlangsamt und man rechne bei ihm mit einem Jahr. Danach müsse eine spezielle Einarbeitung auch in die Dysphagien erfolgen. Eine Erhöhung der Produktivität/Leistungsfähigkeit werde aktuell ventiliert (auf 90 % im Rahmen des 30%-Pensums). Eine wesentliche Erhöhung der Stundenzahl über 30 % würde alles gefährden, nämlich die Stabilisierung, die langsame Erhöhung der Produktivität, die generelle Einarbeitung in die Abläufe und später auch die spezielle Einarbeitung, insbesondere in die Dysphagien und allfällige Spezialgebiete.

4.6.        Zusammenfassend ist aus all dem zu folgern, dass vorliegend – wie auch von der Invalidenversicherung praktiziert – auf die behandelnden Ärzte abzustellen und von einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. die Verfügung der IV-Stelle; IV-Akte 370, S. 4 f.). Diese Beurteilung entspricht den während der langen Eingliederung gewonnenen Erkenntnissen, insbesondere den Beurteilungen anlässlich der diversen Praktika. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung dieser Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.              

5.1.        Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Nach ständiger Rechtsprechung sind allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (vgl. u.a. BGE 129 V 222, 223 f. E. 4.1).

5.2.        Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295, 297 E. 2.3), womit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_747/2023 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2.4. und 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.). Im Bereich der Unfallversicherung ist der Zeitpunkt des Einspracheentscheides massgebend (vgl. u.a. BGE 143 V 295, 300 E. 4.1.3 und 4.1.4.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_659/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2.2.). Es sind daher die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint (BGE 150 V 67, 70 E. 4.2).

5.3.        5.3.1.  Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]; Urteile des Bundesgerichts 8C_760/2023 vom 24. Juni 2024 E. 5.3.2., 8C_287/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 2.3.).

5.3.2.  Bei der tabellarischen Ermittlung des Valideneinkommens soll die Tabellenposition so gewählt werden, dass der überwiegend wahrscheinliche Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden möglichst gut abgebildet wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

5.4.        5.4.1.  Die Beschwerdegegnerin stellte zur Berechnung des Valideneinkommens auf T17 der LSE 2022 (publiziert am 29. Mai 2024) ab. Dabei berücksichtigte sie den Lohn von Fr. 9'027.-- gemäss Position 26 (Juristen/innen etc.), Männer, Alter 30-49 (vgl. die Verfügung vom 9. April 2025; SUVA-Akte 363, S. 2 ff.). Dies erscheint korrekt.

5.4.2.  Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin jedoch, soweit sie in Bezug auf die Anpassung an die durchschnittliche wöchentliche Stundenzahl (und die Nominallohnentwicklung) den Totalwert aller Wirtschaftszeige berücksichtigte (vgl. die Verfügung vom 9. April 2025; SUVA-Akte 363, S. 2 ff.). Vielmehr ist die branchenspezifische Stundenzahl massgebend (vgl. u.a. – implizit – Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3.2.1. und 8C_273/2021 vom 2. November 2021 E. 4.3.). Die durchschnittliche wöchentliche Stundenzahl betrug im Bereich "Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung" 41.4 Stunden (Tabelle 03.02.03.01.04.01 [publiziert am 22. Mai 2025], Ziff. 69). Damit resultiert per 2022 ein jährliches hypothetisches Einkommen von Fr. 112'115.34 (Fr. 9'027.-- : 40 x 41.4 x 12).

5.4.3.  Im Übrigen ist – der Rechtsprechung des Bundesgericht zufolge – das Valideneinkommen nicht aufgrund der Nominallohnentwicklung im Sektor "Total", sondern entsprechend der geschlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung anzupassen. Dabei sind rechtsprechungsgemäss die genaueren Tabellen T1.2.20 (Frauen) oder T1.1.20 (Männer) zu verwenden, die die Lohnentwicklung nach Geschlecht und Branchen aufführen (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_246/2025 vom 2. März 2026 E. 5.1., 8C_103/2024 vom 4. März 2025 E. 4.2.). Gemäss dieser Tabelle betrug die Nominallohnentwicklung im Jahr 2023 -0.5 % und im Jahr 2024 + 0.9 % (vgl. T1.1.20, M 69-75). In Bezug auf das Jahr 2025 muss mangels spezifischer Werte auf die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (12. November 2025) aktuellste Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung (2. Quartal, publiziert am 9. September 2025) zurückgegriffen werden (Nominallohnentwicklung: + 2.3 %). Unter Anpassung an die bis zum Jahr 2025 eingetretene Nominallohnentwicklung ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 115'147.61.

5.5.        5.5.1.  Des Weiteren ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin (vgl. SUVA-Akte 363, S. 4) auch das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln, zumal kein stabiles Arbeitsverhältnis vorliegt, was eine Voraussetzung für die Berücksichtigung eines tatsächlich erzielten Lohnes ist (vgl. u.a. BGE 148 V 174, 181 E. 6.2; siehe auch BGE 152 V 52, 59 E. 4.3).

5.5.2.  Gemäss der massgebenden Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (publiziert am 29. Mai 2024) ist von einem Lohn von Fr. 5'305.-- pro Monat auszugehen (damit übereinstimmend auch die Verfügung; SUVA-Akte 363, S. 4). Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (41,7 Stunden) resultiert ein Einkommen von Fr. 5'530.- pro Monat resp. von Fr. 66'366.-- pro Jahr (Fr. 5’530.-- : 40 x 41.7 x 12; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2025 vom 4. Februar 2026 E. 4.2.). Bei Anpassung an die bis zum Jahr 2025 eingetretene Nominallohnentwicklung (2023: + 1.7 %; 2024: + 1.2 % [T1.1.20, TOTAL]; 2025: + 2.3 % [Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, 2. Quartal, publiziert am 9. September 2025)]) ergibt sich – bei Zugrundelegung einer Arbeitsfähigkeit von 30 % – als Basis ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 20'962.54 (Fr. 69'875.147 x 0.30).

5.6.        5.6.1.  Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ist der so erhobene Ausgangswert gemäss der Rechtsprechung allenfalls zu kürzen ist. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.3 mit Hinweisen).

5.6.2.  Die Beschwerdegegnerin gewährte wegen des Teilpensums einen Leidensabzug von 5 % (vgl. SUVA-Akte 363, S. 4). Der Beschwerdeführer erachtet eine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes im maximalen Ausmass von 25 % für angemessen. In diesem Zusammenhang macht er geltend, es sei ein Pauschalabzug analog dem Recht der Invalidenversicherung angezeigt, der individuell zu erhöhen sei (vgl. S. 17 f. der Beschwerde). Dem kann so nicht gefolgt werden.

5.6.3.  Das Recht der Unfallversicherung kennt keinen Pauschalabzug. In der Lehre wird die direkte und grundsätzlich auch die analoge Anwendbarkeit von Art. 25 bis 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der Unfallversicherung abgelehnt (vgl. Thomas Flückiger, Art. 18 N 13, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 1. Auflage, Basel 2019). Dieser Meinung ist auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), welches sich gegen eine analoge Anwendbarkeit von Art. 26bis Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsrecht ausspricht (vgl. Erläuternder Bericht zur Änderung der IVV, Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 "Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads" vom 18. Oktober 2023, S. 1-20, 19). Es bestehe lediglich in der Gesetzgebung der Invalidenversicherung eine Delegationsnorm für die Einführung des neuen Pauschalabzugs. Somit könne ein solcher Pauschalabzug in der Unfall- und Militärversicherung auf Verordnungsebene nicht eingeführt werden und dieser sei somit grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. Erläuternder Bericht, a.a.O.). Die eidgenössische Rechtsprechung scheint die analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsrecht abzulehnen. Im Urteil 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 hat das Bundesgericht unter Verweis auf BGE 148 V 174 klargestellt, dass vom LSE-Tabellenlohn im Bereich der sozialen Unfallversicherung kein Pauschalabzug vorzunehmen ist und das Invalideneinkommen weiterhin vom Zentralbzw. Medianwert der LSE bestimmt werden kann (vgl. E. 6.2.2.). Auch die kantonale Rechtsprechung verneint die analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsbereich, insbesondere mit der Begründung, es bestehe keine Bindungswirkung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Verhältnis Invalidenversicherung und Unfallversicherung (vgl. Urteile des Versicherungsgerichts Aargau VBE.2023.178 vom 9. November 2023 E. 3.3.1.-3.3.2. und VBE.2024.88 vom 18. September 2024 E. 3.3., jeweils mit Hinweis auf Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 16 N 133 ff.; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht 725 23 118 vom 12. Oktober 2023 E. 7.3.4.). Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, wenn sie die Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht über deren Geltungsbereich hinaus in der Unfallversicherung analog anwendet.

5.6.4.  Vorliegend fällt jedoch ins Gewicht, dass der standardisierte Median-Bruttolohn von Männern ohne Kaderfunktion bei einem Teilzeitpensum von 25 % bis 49 % im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) gemäss Tabelle T18 der LSE 2022 um 13.21 % tiefer liegt (Fr. 5'474.-bei Teilzeit [25 % bis 49 %]; Fr. 6’307.-- bei Vollzeit [90 % oder mehr]). Dies stellt zwar praxisgemäss (allein für sich) keine überproportionale Lohneinbusse dar. Allerdings muss der lohnbeeinflussende Faktor "Beschäftigungsgrad" im Rahmen der gesamthaften Schätzung mitberücksichtigt werden (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_103/2024 vom 4. März 2025 E. 5.2.2. und 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.1; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.2.2.). Beim Beschwerdeführer besteht nunmehr auch im Rahmen eines 30%-Pensums eine zusätzliche Leistungseinschränkung (vgl. insb. S. 5 der Stellungnahme von Dr. M____ vom 27. Januar 2025; IV-Akte 355, S. 5). Im Schreiben der L____klinik [...] vom 9. April 2026 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. April 2026) wird schliesslich erwähnt, dass es einer verlängerten Einarbeitungszeit als üblich bedarf resp. das 30%-Pensum nicht erreicht ist. Damit bedarf es eines besonderen Entgegenkommens des Arbeitgebers, was sich zusätzlich lohnmindernd auswirken dürfte. Damit ist auch dem Teilzeitpensum resp. dem damit einhergehenden tieferen Lohn im Rahmen eines zu gewährenden Abzuges vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen.

5.6.5.  Insgesamt erscheint ein Leidensabzug von 15 % angemessen. Dies führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 17'818.16 (Fr. 20'962.54 x 0.85). Aufgrund des Vergleiches mit dem Valideneinkommen von Fr. 115'147.61 ergibt sich somit (gerundet) ein IV-Grad von 85 %. Folglich hat der Beschwerdeführer ab 1. April 2025 Anspruch auf eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 85 %.

6.              

6.1.        Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 12. November 2025 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. April 2025 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 85 % zu gewähren.

6.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.        Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. November 2025 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 85 % auszurichten.

           Das Verfahren ist kostenlos.

           Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 auszurichten.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                           lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Beschwerdeführer –         Beschwerdegegnerin –         Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2025.58 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht UV.2025.58 (SVG.2026.131) — Swissrulings