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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.03.2026 UV.2025.56 (SVG.2026.106)

18 marzo 2026·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,819 parole·~24 min·1

Riassunto

UVG, Adäquanz

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. März 2026

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiber MLaw M. Güntert

Parteien

A____

[...] 

vertreten durch Dr. Marco Biaggi, Advokat, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel   

                                                 Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.56

Einspracheentscheid vom 25. November 2025

Adäquanz

Tatsachen

I.         

Die 1971 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 8. Juni 2011 in einem 93%-Pensum als Verkäuferin bei der B____ Genossenschaft tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung vom 13. Februar 2024, SUVA-Akte 1). Am 11. Februar 2024 fuhr die Beschwerdeführerin ohne Helm auf ihrem Fahrrad, als sie von einem Personenwagen angefahren wurde und stürzte (SUVA-Akte 1). Die Beschwerdeführerin erlitt dadurch ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine Rissquetschwunde supraorbital rechts, eine Fraktur des rechten Nasenbeins sowie eine Fraktur der hinteren Wand der rechten Stirnhöhle (vgl. Austrittsbericht C____spital [...] vom 13. Februar 2024 [SUVA-Akte 28]). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus (SUVA-Akte 4; 6). In der Folge traf sie medizinische Abklärungen und nahm in deren Rahmen Rücksprache mit ihren beratenden Ärzten med. pract. D____, Facharzt für Chirurgie, sowie Dr. med. E____, Facharzt für Neurologie (SUVA-Akte 103; 104). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 stellte sie die Versicherungsleistungen per 21. Dezember 2024 mangels adäquater Kausalität ein (SUVA-Akte 109). Gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch F____, Advokatin, am 22. Dezember 2024 Einsprache (SUVA-Akte 125). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 25. November 2025 ab (SUVA-Akte 150).

II.        

a) Die Beschwerdeführerin erhebt hiergegen, vertreten durch Dr. iur. Marco Biaggi, Advokat, am 10. Dezember 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Anträge:

1) Der Einspracheentscheid der Beschwerdebeklagten vom 25. November 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2) Eventualiter sei ein Gutachten zur Beurteilung der Unfallkausalität sowie des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts einzuholen.

3) Subeventualiter sei die Sache zur Einholung eines Gutachtens an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen.

4) Unter o/e Kostenfolge.

b)       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Januar 2026 wird die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt im Rahmen einer amtlichen Erkundigung gebeten, die IV-Akten zur Einsichtnahme zuzustellen.

d)       Die Beschwerdeführerin hält mit Eingabe vom 27. Januar 2026 an ihren Rechtsbegehren fest.

III.      

Da die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichten, findet am 18. März 2026 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz in Basel hat.

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Im angefochtenen Einspracheentscheid kommt die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis, dass zwischen der beim Unfall erlittenen Verletzung und den über den 21. Dezember 2024 hinaus geklagten neuropsychologischen Beschwerden kein ursächlicher Zusammenhang mehr bestehe, der sie zur Erbringung weiterer Leistungen verpflichten würde. Zur Begründung führt sie aus, es hätten keine objektivierbaren Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen gefunden werden können. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt. Insbesondere seien auch keine geklagten Beschwerden in den Akten ersichtlich, welche spezifisch das HNO-Fachgebiet betreffen würden. Weiter sei aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass durch eine weitere ärztliche Behandlung mit Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Sodann hielt die Beschwerdegegnerin fest, für ein Schädel-Hirn-Trauma mindestens im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Im Weiteren habe eine vom Rettungsdienst erhobene GCS-Kontrolle unmittelbar nach dem Unfall einen Wert von 14 Punkten ergeben, weshalb die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis grundsätzlich nicht gerechtfertigt sei. Somit habe die Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis zu erfolgen. Die Beschwerdegegnerin ordnet den Unfall dem mittleren Bereich im Grenzbereich zu einem leichten Unfall zu. Da keines der Zusatzkriterien erfüllt sei, entfalle die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 150).

2.2.            Die Beschwerdeführerin bringt vor, die neurologische Aktenbeurteilung von Dr. med. E____ sei nicht beweiskräftig. So habe der zuerst angefragte Facharzt für Chirurgie eine Beurteilung durch einen Neurologen und einen Otolaryngologen empfohlen. Die Beschwerdegegnerin habe daraufhin eine neurologische kreisärztliche Aktenbeurteilung eingeholt. Obwohl durch den Chirurgen richtigerweise als ausdrücklich erforderlich angesehen, sei ein HNO-Arzt nicht beauftragt worden. Stattdessen habe sich der Neurologe zur otolaryngologischen Beurteilung geäussert. Dieser habe nicht begründet, weshalb die unbestrittenermassen vorliegende Schwindelproblematik entgegen der Auffassung von Prof. G____ nicht unfallbedingt sein könne. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sei damit ungenügend bzw. aus HNO-Sicht gar nicht abgeklärt worden (Beschwerde Rz. 10). Der Kreisarzt als Neurologe erachte aber die Unfallkausalität sowohl der kognitiven Einschränkungen als auch der Schwindelproblematik und auch der psychischen Folgen als nicht gegeben. Ihm fehle aber nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Kompetenz, dies zu beurteilen (Beschwerde Rz. 11). Angesichts der laufenden Eingliederungsmassnahmen der IV hätte sodann der Endzustand noch nicht angenommen werden dürfen (Beschwerde Rz. 14).

Mit Eingabe vom 27. Januar 2026 verweist die Beschwerdeführerin auf die Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 25. November 2025 und bringt vor, dass gemäss RAD unklar sei, ob die Hypophyseninsuffizienz durch den Unfall verursacht worden sei und dies gemäss RAD weiter abzuklären sei.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die über den 21. Dezember 2024 hinaus geklagten Beschwerden leistungspflichtig ist. Dabei ist insbesondere zu klären, ob diese zum Unfall vom 11. Februar 2024 in einem Kausalzusammenhang stehen.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt.

3.2.            3.2.1.          Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163 und 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406).

3.2.2.            Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8).

3.3.            3.3.1.          Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem natürlichen Kausalzusammenhang voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 129 V 402 E. 2.2 S. 405 und 125 V 456 E. 5a S. 461 f.).

3.3.2. Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; sogenannte Psycho-Praxis), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen; sogenannte Schleudertrauma-Praxis [vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130]).

3.3.3.  Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen liegen vor, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 109 E. 9 S. 122, 117 V 359 E. 5d/aa S. 363; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 mit Hinweisen, U 479/05 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). Die Untersuchungsmethoden müssen zudem wissenschaftlich anerkannt sein (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_675/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2).

3.3.4.  Die Beurteilung der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, welche die Verwaltung bzw. das Gericht vorzunehmen hat (BGE 115 V 133 E. 11b S. 146; vgl. BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113 und E. 6.2.1 S. 117). Deshalb ist hier – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang (vgl. E. 2.1. hiervor) – der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht relevant (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33; Kurt Pärli/Laura Kunz, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 92 zu Art. 4 ATSG).

3.3.5.  Die Adäquanzprüfung zwischen dem Unfallereignis und den geklagten gesundheitlichen Beschwerden hat im Zeitpunkt des Fallabschlusses zu erfolgen. Der Unfallversicherer hat Heilbehandlung und Taggeldleistungen nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. BGE 134 V 109 E. 3 ff. S. 112 ff. und 133 V 64 E. 6.6.2 S. 64). Unter namhafter Besserung ist die zu erwartende Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, zu verstehen. Dabei muss die zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen, während unbedeutende Verbesserungen nicht genügen. Bei der Schleudertrauma Praxis darf der Fallabschluss dabei erst vorgenommen werden, wenn insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist, während bei der Psycho-Praxis behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschäden kein Hindernis für den Fallabschluss darstellen (vgl. Nabold, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Aufl. 2024, S. 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 4.1).

3.4.            3.4.1.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

3.4.3.  Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.                  

4.1.            Zunächst ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 21. Dezember 2024 noch organisch objektivierbare Unfallfolgen im oben beschriebenen Sinne (E. 3.3.3. hiervor) vorlagen. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich Folgendes:

4.1.1.  Ein am 11. Februar 2024 durchgeführtes CT des Schädels zeigte eine nicht dislozierte Fraktur des rechten Nasenbeins ohne Beteiligung des Nasenseptums, eine nicht dislozierte Fraktur der posterioren Wand des rechten Sinus frontalis und geringer Hämatosinus frontalis rechts sowie geringe Mengen Blut in den Ethmoidalzellen rechts. Weiter zeigte sich ein subkutanes/subgaleales Hämatom rechts frontal (SUVA-Akte 29). Ein ebenfalls am 11. Februar 2024 durchgeführtes CT im Bereich Hals, Thorax und Becken zeigte keine Traumafolgen (SUVA-Akte 30).

4.1.2.  Am 19. März 2024 wurde bei der Beschwerdeführerin ein MRT des Kopfes durchgeführt. Dieses ergab keinen Nachweis möglicher posttraumatischer Residuen, insbesondere keine Hinweise auf vorliegende Scherverletzungen. Des Weiteren keine Liquorzirkulationsstörung, kein Hinweis auf ein Unterdrucksyndrom, keine wesentliche Leukenzephalopathie, keine Raumforderung. Die Nasennebenhöhlen waren regelrecht belüftet (SUVA-Akte 24).

4.1.3.  Eine am 17. April 2024 durchgeführte Röntgenuntersuchung des Thorax zeigte einen normalen Herz- und Lungenbefund sowie keine Frakturen (SUVA-Akte 61).

4.1.4.  PD Dr. med. H____, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 25. April 2024 fest, es bestehe bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf ein sogenanntes postkommotionelles Syndrom bei Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma am 11. Februar 2024. Obwohl sich die Beschwerden zwischenzeitlich bereits deutlich gebessert zeigten, rate er der Beschwerdeführerin vorerst zu einem niederprozentigen, schrittweisen Arbeitseinstieg (beispielsweise Beginn mit 20 % und regelmässigen Pausen, bei gutem Verlauf wochenweise Steigerung um maximal 10 % möglich). Hier würde er auch unbedingt das Case Management des Arbeitgebers miteinbeziehen. Gleichzeitig sollten die physiotherapeutischen Massnahmen fortgeführt werden, wobei er hier der Beschwerdeführerin eine spezifische Therapie gemäss den Post-Concussion-Leitlinien bei den Kollegen im I____ vorschlage. Eine feste Nachkontrolle sei vorerst nicht geplant (SUVA-Akte 32).

4.1.5.  M.Sc. J____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 16. September 2024 eine mittelschwere neuropsychologische Störung mit verminderter kognitiver Belastbarkeit und erhöhter Ermüdbarkeit mit/bei Verdacht auf ein postkommotionelles Syndrom. Die Beschwerdeführerin berichte über seit dem Verkehrsunfall vom 11. Februar 2024 deutlich gebesserte, aber dennoch anhaltende Schwierigkeiten mit der Konzentrationsfähigkeit und erhöhtem Aufwand, diese aufrechtzuerhalten, sowie vorschneller Ermüdung. Weiter bestünden Schmerzen insbesondere im Kopf- und Nackenbereich, aber auch an den unteren Extremitäten. Klinisch imponiere die Beschwerdeführerin durch eine reduzierte kognitive Belastbarkeit sowie deutlich erhöhte Ermüdbarkeit. Sie wirke sichtlich angestrengt. Das formale Denkverhalten wie auch das praktische Arbeitstempo seien stark verlangsamt. Psychometrisch ergäben sich formal mittelschwere bis schwere Beeinträchtigungen in allen geprüften Bereichen. Die objektivierte Verlangsamung sei, auch mit dem klinischen Eindruck übereinstimmend, klar im Vordergrund, gemeinsam mit der verminderten kognitiven Belastbarkeit und erhöhten Ermüdbarkeit. Zusammengefasst dürften insgesamt neuropsychologische Defizite in einem mittelgradigen Ausmass vorliegen, welche mit der verminderten kognitiven Belastbarkeit und erhöhten Ermüdbarkeit am ehesten im Rahmen des St. n. Verkehrsunfall vom 11. Februar 2024 mit leichtem Schädel-Hirn-Trauma respektive einem postkommotionellen Syndrom gesehen werden könnten (SUVA-Akte 85).

4.1.6.  Dr. med. K____, Facharzt für Ophthalmologie, hielt in seinem Bericht vom 25. September 2024 fest, ophthalmologisch bestünden keine unfallkausalen Besonderheiten (SUVA-Akte 77).

4.1.7.  Prof. Dr. med. L____, Facharzt für Neurologie, führte in seiner Beurteilung vom 6. November 2024 aus, in der Videookulographie vom 1. November 2024 zeigten sich in Primärposition eine regelrechte Fixation, kein Blickrichtungsnystagmus, die Blickfolge allseits mit regelrechtem Gain. Lediglich im Abblick sei dies am ehesten technisch bedingt aufgrund von Lidartefakten. Die horizontalen Sakkaden zeigten eine regelrechte Sakkadengeschwindigkeit. Die vertikalen Sakkaden seien im Aufblick bei 20° mit 314°/s normwertig, im Abblick formal mit reduzierter Sakkadengeschwindigkeit. Die Sakkaden-Verlaufsmessung vom 6. November 2024 zeige bei den Blicksprüngen nach unten eine grenzwertig normwertige Sakkadengeschwindigkeit. Die kalorische Testung vom 1. November 2024 zeige noch eine normwertige Asymmetrie zu Ungunsten von rechts von 23 %. Pathologisch seien Werte grösser als 25 % (SUVA-Akte 95).

4.1.8.  Die Beschwerdegegnerin legte die Akten ihrem Versicherungsmediziner, Dr. med. E____, Facharzt für Neurologie, zur Beurteilung vor. Dieser führte in seiner Aktenbeurteilung vom 3. Dezember 2024 aus, eine kraniale Bilddiagnostik vom 19. März 2024 weise keine posttraumatischen Residuen auf, bei regelrecht belüfteten Nasennebenhöhlen. Entsprechende Bilddiagnostik liege zur Einsichtnahme vor und werde von neurologisch-versicherungsärztlicher Seite hinsichtlich der unauffälligen Befunde bestätigt. Somit fehle eine organische Grundlage für die weiter geklagten Beschwerden. Neuropsychologischerseits sei eine mittelschwere kognitive Einschränkung als Unfallfolge betrachtet worden, was bei fehlender Gewichtung der affektiven Störung hinsichtlich einer depressiven Symptomatik beziehungsweise gänzlicher Ausblendung durch die Untersucherin, dass keine strukturellen Verletzungsfolgen cerebral vorgelegen hätten, nicht überzeugend sei. Einzig nachvollziehbar aus versicherungsärztlicher Sicht sei die empfohlene Rückkehr an den Arbeitsplatz. Ebenso sei die neurootologische Untersuchung nicht überzeugend, bei lediglich bestehendem Verdacht auf ein positionsabhängiges, vestibuläres Syndrom trotz unauffälliger Befunde (symmetrischer Seitenvergleich im VEMPs und ohne Hinweis auf manifeste Canalooder Cupulolithiasis). Insgesamt stimme der Untersucher mit der spezialärztlich festgestellten leichten traumatischen Hirnverletzung überein, welche jedoch den protrahierten Heilverlauf von nunmehr neun Monaten trotz adäquater Therapie (Physiotherapie) nicht mehr erklären könne; insbesondere die neuropsychologischen Veränderungen (einer verminderten kognitiven Belastbarkeit) würden durch unfallfremde Faktoren wie eine depressive Symptomatik dominiert. Ein Karpaltunnelsyndrom sei nicht unfallkausal bei fehlender relevanter Mitbeteiligung im Bereich der Handgelenke und bei von spezialärztlicher Seite als Nebenbefund betrachteten Beschwerden. Eine namhafte Besserung sei nach über sechs Monaten bestehenden Beschwerden und adäquat erfolgter Therapie nicht zu erwarten (SUVA-Akte 104).

4.1.9.  Prof. Dr. med. G____ hielt in seiner «Medizinischen Replik» vom 11. Januar 2025 fest, der initial positionsabhängige Drehschwindel nach dem Unfall sei differenzialdiagnostisch am ehesten mit einem benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (BPLS) assoziiert, wobei dies durch die Anamnese (Drehschwindel bei Kopfbewegungen) gestützt werde. Die BPLS-Symptomatik habe sich im Verlauf zwar deutlich gebessert, jedoch seien weiterhin Beschwerden wie Benommenheitsschwindel und Gangunsicherheit berichtet worden. Diese Symptome könnten durch eine posttraumatische Dysfunktion der zentralen vestibulären Verarbeitung bedingt sein, wie es in der Literatur nach leichten Schädel-Hirn-Traumata beschrieben sei. Der Hinweis auf eine asymmetrische kalorische Reaktion mit einer noch normwertigen Differenz von 23 % zugunsten der linken Seite sowie eine grenzwertige Sakkadengeschwindigkeit im Abblick sei formal zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr pathologisch, spreche jedoch dafür, dass die vestibulären Symptome nicht lediglich funktionell, sondern durchaus organisch-posttraumatisch zu werten seien (SUVA-Akte 128 S. 2 f.). Die in der kreisärztlichen Beurteilung getroffene Schlussfolgerung, dass kein organisches Korrelat für die Schwindelsymptomatik vorliege, werde daher der differenzierten Betrachtung nicht gerecht. Der aktuelle Ausschluss einer Canalo- oder Cupulolithiasis (kein Hinweis auf manifeste Otolithen-Funktionsstörung) bedeute nicht, dass die vestibuläre Beeinträchtigung vor dem Hintergrund einer vestibulären Asymmetrie vollkommen abgeklungen sei, da noch ein posttraumatisches Restdefizit anzunehmen sei. Die neuropsychologische Untersuchung habe eine mittelgradige Störung mit verminderter kognitiver Belastbarkeit und erhöhter Ermüdbarkeit gezeigt. Die Schlussfolgerung, dass diese primär unfallfremd durch eine depressive Symptomatik bedingt sei, werde durch die Anamnese und die neuropsychologischen Befunde nicht gestützt. Es bestehe eine plausible Verbindung zwischen den kognitiven Beschwerden und dem postkommotionellen Syndrom, welches nach einem leichten Schädel-Hirn-Trauma häufig auftrete. Die in der kreisärztlichen Beurteilung angeführte «fehlende Gewichtung der affektiven Störung» durch die Neuropsychologin verkenne, dass die Symptomatik nicht allein durch Depression, sondern vielmehr durch die traumatische Ursache und die damit verbundenen kognitiven und vestibulären Beeinträchtigungen erklärbar sei. Auch die anhaltende Fatigue passe gut in das Bild eines posttraumatischen Syndroms und sollte bei persistierenden Beschwerden endokrinologisch weiter abgeklärt werden (z. B. Hypopituitarismus). Zusammenfassend sei er mit der Interpretation der kreisärztlichen Beurteilung so nicht einverstanden, insbesondere in Bezug auf die Abwertung der vestibulären Symptome als nicht organisch und die Fokussierung auf unfallfremde Faktoren (z. B. Depression) zur Erklärung der neuropsychologischen Einschränkungen, ohne die posttraumatischen Ursachen ausreichend zu berücksichtigen. Die persistierenden vestibulären und kognitiven Beschwerden hätten eine nachvollziehbare Verbindung zum Unfallgeschehen am 11. Februar 2024 (SUVA-Akte 128 S. 3).

4.1.10.          Dr. med. M____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Konsiliarbericht vom 17. Januar 2025 aus, generell bestehe eine langsame Motorik in allen Bewegungen sowohl der oberen wie auch der unteren Extremitäten. Die Beschwerdeführerin zeige auch eine verlangsamte kognitive Reaktion. Bei der aktiven Mobilitätsprüfung der rechten Schulter im Seitenvergleich zeige sich ein voller Bewegungsumfang, aber mit starker Schmerzprovokation, sobald sich der Oberarm der Horizontalen nähere, sowohl in der sagittalen Ebene wie auch in der Frontalebene. Es bestehe ein seitengleicher Aspekt am Schultergürtel ohne sichtbare Atrophie. Passiv bestehe eine volle glenohumerale Beweglichkeit im Seitenvergleich, im Speziellen mit guter Aussenrotation von knapp 40 Grad. Auch die Abduktion gelinge glenohumeral bis 80 Grad, allerdings mit erheblicher Schmerzprovokation. Diese Schmerzen würden stets im Oberarm und auch im Vorderarm verspürt (SUVA-Akte 130 S. 2). Nach Ansicht von Dr. med. M____ bestehe keine relevante strukturelle Läsion im Bereich der rechten Schulter. Möglicherweise bestehe durch das offensichtlich chronische Schmerzsyndrom im Nacken-Schulter-Arm-Bereich eine zusätzliche neuromuskuläre radikuläre Symptomatik mit dadurch reaktiver Dysfunktion. Eine weitergehende radiologische Abklärung sei nicht indiziert, sondern es müsse geduldig weiter mit der Physiotherapie versucht werden, diese vor allem muskulären Beschwerden zu verbessern, und zudem müsse auf eine spontane Besserung der radikulären Symptomatik gehofft werden, gemeinsam mit den offensichtlichen posttraumatischen Restproblemen des Zentralnervensystems (SUVA-Akte 130 S. 3).

4.1.11.          Dr. med. N____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Prof. Dr. med. O____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Facharzt für Hormonkrankheiten und Diabetes, führten in ihrem Bericht vom 13. Juni 2025 aus, die Beschwerdeführerin präsentiere sich in gutem Allgemeinzustand und normalgewichtig. Laborchemisch habe tiefes Cortisol (97 nmol/l), mit tiefem ACTH (7,5 mg/l) festgestellt werden können, als Hinweis für eine Insuffizienz der corticotropen Achse, am ehesten bei St nach Schädel-Hirn-Trauma. Auch das IGF-1 liege im tiefen Bereich (60mcg/l) sodass möglicherweise auch eine Insuffizienz der somatotropen Achse bestehe. Dies werde im Verlauf, nach der Substitution der corticotropen Achse, wieder kontrolliert. Ein MRI des Hypothalamus/Hypophyse zeige sich unauffällig (SUVA-Akte 143).

4.1.13.          Im Rahmen des IV-Verfahrens nahm Dr. med. P____ vom RAD der IV-Stelle, in seiner Aktenbeurteilung vom 25. November 2025, unter anderem zum Bericht von Dr. med. N____ und Prof. Dr. med. O____ vom 13. Juni 2025 Stellung und führte aus, es sei nach dem leichten Schädelhirntrauma keine Kontusionsverletzung des Hirns festgestellt worden. Daher sei fraglich, ob die Symptomatik auf den Unfall zurückzuführen sei. Daher sei auch nicht klar, ob die Hypophyseninsuffizienz durch den Unfall verursacht worden sei. Dies könne auch andere Ursachen haben, die weiter abzuklären seien. Für eine andere Ursache spräche, dass sich die Symptomatik seit der Cortisonsubstitution seit Juni 2025 bisher nur leicht gebessert habe. Die Symptomatik könne zusätzlich durch eine Insuffizienz der somatotropen Achse mitverursacht werden, auch gegebenenfalls unfallunabhängig (beigezogene IV-Akte 67 S. 3).

4.2.            Zusammenfassend ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass rund ein Monat nach dem Sturz der Beschwerdeführerin somatisch keine Verletzungen (mehr) objektiviert werden konnten. Insbesondere zeigte ein am 19. März 2024 durchgeführtes MRI des Kopfes keinen Nachweis möglicher posttraumatischer Residuen (SUVA-Akte 24), was vom beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E____, nach Sichtung der Bilder bestätigt wurde (IV-Akte 104). Zwar weist Prof. Dr. med. L____ in seiner «Medizinische(n) Replik vom 11. Januar 2025» auf eine asymmetrische kalorische Reaktion zu Ungunsten der linken Seite mit 23 % sowie eine grenzwertige Sakkadengeschwindigkeit im Abblick hin. Allerdings beurteilte Prof. Dr. med. L____ in seinem Bericht vom 6. November 2024 beide Werte als normwertig (SUVA-Akte 95) und hielt in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2025 fest, dass diese zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr pathologisch seien (SUVA-Akte 128 S. 3; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 18 65 vom 17. September 2019 E. 6.6.5.). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass Dr. med. E____ in seiner Beurteilung vom 3. Dezember 2024 zum Ergebnis gelangte, dass eine organische Grundlage für die weiter geklagten Beschwerden fehle (SUVA-Akte 104).

5.                  

5.1.            Während die behandelnden Ärzte PD Dr. med. H____ und Prof. Dr. med. G____ sowie die Neuropsychologin M.Sc. J____ von einem postkommotionellen Syndrom ausgingen (vgl. SUVA-Akte 32; 85; 95 128), verneinte Dr. med. E____ die Nachvollziehbarkeit der beschriebenen mittelschweren kognitiven Einschränkung als Unfallfolge und erachtete die neurootologische Untersuchung als nicht überzeugend (SUVA-Akte 104 S. 2). Zur Beurteilung der weiteren Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin betreffend die von der Beschwerdeführerin noch über den 21. Dezember 2024 hinaus beklagten, organisch nicht objektivierbaren Beschwerden (Drehschwindel, allgemeine Müdigkeit und verminderte Belastbarkeit, Benommenheitsschwindel, Kopfschmerzen) ist eine Adäquanzprüfung vorzunehmen (vgl. E. 3.3.1. hiervor). Weitere Ausführungen zur Frage, ob die Diagnose eines postkommotionellen Syndroms nachvollziehbar ist, erübrigen sich daher. Ebenso besteht kein Anlass zu der von der Beschwerdeführerin geforderten otorhinolaryngologischen Beurteilung (Beschwerde Rz. 10).

5.2.            Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei einem Schädel-Hirn-Trauma die analoge Anwendung der Schleudertrauma-Praxis nur dann gerechtfertigt, wenn die erlittene Hirnerschütterung mindestens im Grenzbereich zwischen einer Commotio cerebri (SHT Grad 1) und einer Contusio cerebri (SHT Grad 2) liegt. Leichte Hirnerschütterungen reichen hingegen hierfür nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2014 vom 14. August 2014 E. 2.4.1, vgl. auch Urteile des EVG U 276/04 vom 13. Juni 2005 E. 2.2.1 sowie U 6/03 vom 6. Mai 2003). Die Schwere eines SHT wird üblicherweise nach dem Punktwert in der Glasgow Coma Scale (nachfolgend: GCS) eingeteilt. In dieser Skala erhält ein Patient für bestimmte Reaktionen wie Augenöffnen, Reaktion auf Schmerzreize und sprachliche Äusserungen eine Anzahl von Punkten, welche addiert werden. Der schlechteste Wert beträgt 3, der beste 15. Von einer Commotio cerebri bzw. einem SHT Grad 1 spricht man bei einem GCS-Wert von 14–15. Auch bei einer solchen kann initial eine kurzzeitige, nicht länger als 15 Minuten dauernde Bewusstlosigkeit einsetzen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 334 und 638). Die Beschwerdeführerin hat beim Unfall eine leichte traumatische Hirnverletzung im Sinne einer Commotio cerebri erlitten (leichtes Schädel-Hirn-Trauma gemäss Austrittsbericht C____ vom 13. Februar 2024 [SUVA-Akte 28]). Der GCS-Score lag bei 14, und gemäss Einsatzprotokoll Rettung Basel-Stadt vom 11. Februar 2024 war unklar, ob es nach dem Unfall zu einer Bewusstlosigkeit kam (SUVA-Akte 92). Demnach ist der adäquate Kausalzusammenhang rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht nach den Regeln der Schleudertrauma-Praxis, sondern nach denjenigen der Psycho-Praxis zu beurteilen (vgl. dazu E. 3.3.5. hiervor).

5.3.            5.3.1.          Was das Vorgehen bei der Adäquanzprüfung betrifft, ist nach der Schleudertrauma-Praxis für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen beziehungsweise leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Der Katalog der adäquanzrelevanten Kriterien lautet wie folgt (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130):

– besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

– die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

– fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

– erhebliche Beschwerden;

– ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

– schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

– erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen

Nicht in jedem Fall ist der Einbezug sämtlicher Kriterien in die Gesamtwürdigung erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (Urteil des Bundesgerichts 8C_375/2010 vom 4. August 2010 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 117 V 359 E. 6b S. 367 f.; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. mit Hinweisen). Sofern keines der Kriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben ist, bedarf es für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen des Nachweises von vier Kriterien. Demgegenüber müssen bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich drei Kriterien ausreichen (vgl. SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5 und Urteile des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.5, 8C_534/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 4.3 und 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E. 6.1.2).

5.3.2.  Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, welche bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzog, aber auch für – unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zog (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 4.1 mit Hinweis unter anderem auf SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1).

5.4.            Die Beschwerdegegnerin geht im angefochtenen Einspracheentscheid aufgrund des vorliegenden Geschehensablaufs von einem höchstens als mittelschwer an der Grenze zu leicht einzustufenden Unfall aus (Einspracheentscheid S. 7). Die Beschwerdeführerin bringt nichts gegen diese Einordnung des Unfallereignisses vor. Unfälle, bei denen Fahrradfahrer von einem Auto angefahren wurden, werden gemäss Rechtsprechung häufig als mittelschwere Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingeordnet, bisweilen aber auch als mittelschwer im mittleren Bereich taxiert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_344/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 9.2.1; 8C_344/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 9.2.2; 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 7.3). Ob das Ereignis als mittelschwer an der Grenze zu leicht oder als mittelschwer einzustufen ist, kann vorliegend offengelassen werden. Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid das Vorliegen sämtlicher Zusatzkriterien (IV-Akte 15 S. 7). Dies ist nicht zu beanstanden. So ergeben sich weder aus den Akten konkrete Umstände, wonach eines der zu berücksichtigenden Kriterien erfüllt ist, noch bringt die Beschwerdeführerin etwas dergleichen vor. Da keines der genannten Zusatzkriterien erfüllt ist, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Februar 2024 und den geklagten, organisch nicht objektivierbaren Beschwerden auch unter der Annahme eines mittelschweren Unfallereignisses zu verneinen.

5.5.            Somit besteht zwischen dem Unfall vom 11. Februar 2024 und den über den 21. Dezember 2024 hinaus noch geklagten Beschwerden kein für einen weiteren Leistungsanspruch rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen gewährt wurden, hindert den Fallabschluss nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2008 vom 1. April 2009 E. 3.1.2; Nabold André, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Unfallversicherung - UVG, 5. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2024, S. 142). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet und ihre Leistungen auf dieses Datum hin eingestellt.

6.                  

6.1.            Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.            Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi                                                     MLaw M. Güntert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2025.56 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.03.2026 UV.2025.56 (SVG.2026.106) — Swissrulings