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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.11.2025 UV.2025.32 (SVG.2026.69)

25 novembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,125 parole·~16 min·3

Riassunto

UVG

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25. November 2025  

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer , Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis

Parteien

A____

[...] 

vertreten durch MLaw Deborah Büttel, SCHMID HERRMANN RECHTSANWÄLTE, Lange Gasse 90, 4052 Basel   

                                                 Beschwerdeführerin

B____ AG

[...]   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.32

Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025

Keine zuverlässige Beantwortung der rechtserheblichen Frage der Unfallkausalität

Tatsachen

I.         

a) Die [...] geborene Beschwerdeführerin war seit 1. Oktober 2023 als Buchhalterin bei der C____ AG in Basel in einem 100 % Pensum angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert (UV-Akte 1).

b) Am 12. Januar 2024 rutschte die Beschwerdeführerin beim Tanzen aus, verdrehte sich das linke Bein bzw. Knie und stürzte (vgl. Schadenmeldung UVG vom 23. Januar 2024, UV-Akte 1; vgl. UV-Akte 35). Eine MRT-Untersuchung folgte am 16. Januar 2024 (vgl. UV-Akte 46). Der behandelnde Arzt, Dr. med. D____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte am linken Kniegelenk eine Läsion des vorderen Kreuzbandes (VKB) und eine Rampenläsion (UV-Akte 11). Ab dem 17. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. D____ 50 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. UV-Akte 52).

c) Am 19. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. D____ operiert. Dabei wurde eine Kniegelenksarthroskopie durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 19. Februar 2024, UV-Akte 19; vgl. Austrittsbericht vom 3. März 2024, UV-Akte 21; vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 20. Februar 2024 von 100 %, UV-Akte 55).  

d) Mit Schreiben vom 7. März 2024 hielt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, fest, dass der Verdacht bestehe, dass die operativ adressierte VKB-Ruptur zum Zeitpunkt des Ereignisses schon vorbestanden haben soll (vgl. UV-Akte 26).

e) Am 19. März 2024 teilte Dr. med. D____ der Beschwerdegegnerin auf Rückfrage mit, dass bei der Beschwerdeführerin keine Vorerkrankungen oder Beschwerden des Kniegelenks bekannt seien. Als MRT würde lediglich die Aufnahme vom 16. Januar 2024 vorliegen, welche die Diagnose bestätigen würde (vgl. UV-Akte 36).

f) Die Beschwerdegegnerin legte die medizinischen Unterlagen Dr. med. E____ vor, welcher mit Aktenbeurteilung vom 20. Mai 2024 insbesondere festhielt, dass eine vorbestehende Ruptur des VKB vorgelegen habe. Die festgestellten Verletzungen der Beschwerdeführerin seien als Rückfall zu qualifizieren (vgl. UV-Akte 70).

g) Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Mai 2024 mit, dass der operative Eingriff am linken Knie nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 12. Januar 2024 zurückzuführen sei und daher ab dem 19. Februar 2024 keine Leistungen mehr übernommen werden könnten (vgl. UV-Akte 72).

h) Die Beschwerdeführerin hielt mit E-Mail vom 30. Mai 2024 und Schreiben vom 7. Juni 2024 dagegen, dass es sich um eine klare Unfallfolge handeln würde und die Operation aufgrund des gerissenen Kreuzbandes erfolgt sei (vgl. UV-Akten 79 und 82).

i) Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen ein (vgl. UV-Akte 85). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med. E____. Nach Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien die Beschwerden spätestens ab dem 19. Februar 2024 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. Januar 2024 zu sehen. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (vgl. UV-Akte 86). Nach nochmaliger Aktenbeurteilung durch Dr. med. E____ am 3. April 2025 (UV-Akte 101) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 ab (vgl. UV-Akte 106).

II.        

a) Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 erhebt die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über das Datum des 18. Februars 2024 hinaus (1). Eventualiter sei ein gerichtliches orthopädisches Gutachten einzuholen, um anschliessend erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden (2). Subeventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2025 aufzuheben und es sei die Sache zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei anschliessend neu über den Leistungsanspruch zu befinden (3), unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4). Dabei reicht sie auch die Schreiben von Dr. med. D____ vom 17. und 19 Juni 2025 ein (vgl. Beschwerdebeilage/BB 5 und 6).

b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Beilage reicht sie das Akten Dossier-Nr. 90.24.004403 mit separatem Aktenverzeichnis bei.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 19. September 2025 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 25. November 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.            Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (vgl. Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindet sich in Deutschland. Die Beschwerdeführerin arbeitete seit Oktober 2023 bei der C____ AG mit Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist somit gegeben.

1.3.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin hat in der mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 geschützten Verfügung vom 16. Juli 2024 ihre Leistungspflicht per 18. Februar 2024 mangels Unfallkausalität eingestellt (Einspracheentscheid, S. 6 f., UV-Akten 106). Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahmen des Versicherungsmediziners Dr. med. E____ vom 24. Mai 2024 (UV-Akte 72) und vom 3. April 2024 (UV-Akten).

2.2.            Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass an der versicherungsinternen medizinischen Aktenbeurteilung von Dr. med. E____ mehr als nur geringe Zweifel bestehen würden und die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin daher zu Unrecht erfolgt sei (vgl. Beschwerde, S. 11, Rz. 31). Gemäss dem behandelnden Arzt, Dr. med. D____, handle es sich um eine frische Kreuzbandruptur, inklusive Meniskuswurzelläsion/Rampenläsion, weshalb die operativ versorgten Verletzungen als akute Unfallfolgen zu werten seien. Hätte die Meniskusruptur in Verbindung mit der VKB-Läsion vorbestanden, hätte es zu vorherigen Problemen führen müssen. Die Distorsion vom 12. Januar 2024 sei damit kausal als Unfallmechanismus zur erlittenen Verletzung (vgl. Beschwerde, S. 9, Rz. 26; vgl. auch Replik, S. 1 f.). Zudem sei die Sachverhaltsfeststellung aufgrund der blossen Aktenbeurteilung nicht lückenlos. Aufgrund der sich widersprechenden Arztberichte und der orthopädischen Beschwerdeproblematik hätte mindestens eine klinische Untersuchung der noch jungen Patientin erfolgen müssen (vgl. Beschwerde, S. 10, Rz. 30).

2.3.            Die Beschwerdegegnerin erklärt den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 als integrierenden Bestandteil der Beschwerdeantwort und verweist im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. E____, wonach von einer stattgehabten linksseitigen Kniedistorsion auszugehen sei, ohne dass durch das Unfallereignis vom 12. Januar 2024 eine frische VKB-Ruptur verursacht worden wäre (Beschwerdeantwort, S. 4 und 6 f.).   

2.4.            Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Juli 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025, zu Recht einen Kausalzusammenhang zwischen den über den 18. Februar 2024 hinaus bestehenden Beschwerden am linken Kniegelenk und dem Unfallereignis vom 12. Januar 2024 verneint hat.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die Versicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.             

3.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und eingetretenem Schaden voraus (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 142 V 435, 438 E.1).

3.2.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (zum Ganzen vgl. BGE 148 V 356, 359 E. 3; BGE 142 V 435, 438 E.1 und BGE 129 V 177, 81 E. 3.1).

3.3.             

3.3.1. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum Ganzen vgl. BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 V 218, 221 E. 6).

3.3.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt demnach die Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel Leistungen zu erbringen, worunter neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen und somit Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat daher bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante Anspruch auf zweckmässige Behandlung, welche auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2).

3.4.            Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3.5.             

3.5.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar vollständig und richtig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E.1.4; vgl. auch BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2).

3.5.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

3.5.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.                  

4.1.            Gemäss der Schadenmeldung UVG vom 23. Januar 2024 (UV-Akte 1) sei die Beschwerdeführerin beim Tanzen ausgerutscht und habe sich das Bein verdreht. Dabei sei die Kniescheibe «rausgesprungen». Unter Verletzungen sind das linke Knie und «Riss» angegeben worden.

4.2.            In der vom behandelnden Arzt veranlassten MRI-Untersuchung vom 16. Januar 2024 stellte der Radiologe Dr. med. F____ eine vollständige Ruptur des VKB und eine Rampenläsion des posteromedialen Meniskus im Sinne einer vertikalen und longitudinalen meniskokapsulären Ablösung fest. Bei den klinischen Angaben wurde ein «Status nach dreimaliger Patellaluxation» festgehalten.

4.3.             Dr. med. D____ diagnostizierte am linken Kniegelenk eine VKB-Läsion «inkl. medialen Meniskuswurzel / Rampenläsion mit / bei Status nach Kniegelenksdistorsion vom 12. Januar 2024» (UV-Akte 11) und orientierte aufgrund der Befundsituation über die Möglichkeit der Operation im stationären Aufenthalt am 19. Februar 2024 (vgl. UV-Akte 98, 20).

4.4.              Im Operationsbericht vom 19. Februar 2024 wurde unter dem Titel «Interkondyläre Notch» Folgendes festgehalten: «Es zeigt sich eine Ruptur des VKBs, welches nach caudal umgeschlagen ist und stark vernarbt ist, laterale Femurkondylenwand frei, HKB-Ansatz intakt.» Unter dem Titel «Mediales Gelenkskompartiment» wurde zudem Folgendes festgehalten: «Es zeigt sich Knorpelschäden im Bereich der medialen Femurkondyle in der Hauptbelastungszone Grad 2 bis 3 nach ICRS (…) Ruptur am meniskokapsulären Übergang vom Hinterhorn bis zur Pars intermedia (…).»

4.5.            Mit Schreiben vom 7. März 2024 hielt Dr. med. E____ fest, dass der Verdacht bestehe, dass die operativ adressierte VKB-Ruptur zum Zeitpunkt des Ereignisses schon vorbestanden habe (vgl. UV-Akte 26). Im Operationsbericht sei dezidiert ein fortgeschrittener, altersuntypischer Knorpelschaden der medialen Femurcondyle beschrieben worden. Dr. med. E____ verweist in diesem Zusammenhang auf das «stark vernarbte» VKB gemäss Operationsbericht, was gegen eine frische VKB-Ruptur sprechen würde.

4.6.            Am 19. März 2024 teilte Dr. med. D____ der Beschwerdegegnerin auf Rückfrage mit, dass bei der Beschwerdeführerin keine Vorerkrankungen oder Beschwerden des Kniegelenks bekannt seien. Als MRT würde lediglich die Aufnahme vom 16. Januar 2024 vorliegen, welche die Diagnose bestätigen würde (vgl. UV-Akte 36).  Der postoperative Verlauf wird von Dr. med. D____ verschiedentlich als komplikationsfrei beschrieben (vgl. Konsultation vom 12. Dezember 2024, vgl. UV-Akte 90 bzw. 98; zum positiven Heilungsverlauf vgl. auch UV-Akten 29, 50, 53 und 80).

4.7.             

4.7.1. In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 20. Mai 2024 hielt Dr. med. E____ fest, dass ein erheblicher Vorzustand bestehen würde; eine vorbestehende Ruptur des VKBs des linken Kniegelenks und dadurch «eine chronische Knieinstabilität links, konsekutiver Defekt des Innenmeniskus, konsekutive, dem Alter deutlich vorausschreitende Knorpelschäden des medialen Kniekompartiments sowie Status nach mehrmaliger Patellaluxation». Nach Dr. med. E____ seien die festgestellten Verletzungen der Beschwerdeführerin ein Rückfall zu dem Ereignis, das in der Vergangenheit zu einer Ruptur des VKB des linken Kniegelenks geführt habe (vgl. UV-Akte 70, 1). Er hält überdies fest, dass es irritierend sei, dass der behandelnde Arzt jegliche Vorschädigung und jegliche vorbestehende Beschwerden des linken Kniegelenks verneinte, der Radiologe in seinem Befund vom 16. Januar 2024 jedoch eine dreifache Patellaluxation in der Vergangenheit dokumentiert habe.

4.7.2. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 3. April 2025 verweist Dr. med. E____ zum einen auf die MRI-Untersuchung vom 16. Januar 2024, wonach es sich nach eigener Befundung um eine ältere Zusammenhangstrennung des VKB mit deutlich abgerundeten Rissenden handeln würde; zum anderen verweist er erneut auf den Operationsbericht vom 19. Februar 2024 (vgl. UV-Akte 101). Sowohl die intraoperativ beschriebenen starken Vernarbungen als auch die dem Alter vorausschreitenden Knorpelschäden, wie sie intraoperativ beschrieben wurden, würden klar für Vorschäden sprechen. In der Gesamtschau sei die VKB-Ruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend und älter.

4.8.             

4.8.1. Dr. med. D____ äusserte sich mit Schreiben vom 17. Juni 2025 dahingehend, dass aufgrund der Schadensmorphologie mit frischer Kreuzbandruptur, inklusive Meniskuswurzelläsion/Rampenläsion, dies als «akut/Unfallfolge» zu werten sei (vgl. BB 5). Bei einer jungen Patientin ohne bekanntes vorheriges Trauma oder Beschwerden sei eine solche Verletzung nicht als vorbestehend zu werten. Vor allem hätte die Meniskusruptur in Verbindung mit der VKB-Läsion – wenn diese bereits vorher bestanden hätten – zu vorherigen Problemen führen müssen. Daher seien sie als Folge der Distorsion vom 12. Januar 2024 zu werten, welche den Unfallmechanismus und damit die Kausalität beschreibe.

4.8.2. Dr. med. D____ äusserte sich mit Schreiben vom 19. Juni 2025 zum MRT-Bericht vom 16. Januar 2024, wonach angeblich ein Status nach dreimaliger Patellaluxation vorgelegen haben soll (vgl. BB 6; vgl. E. 4.7.1. hiervor). Gemäss Dr. med. D____ sei die Anmeldung des MRT am 15. Januar 2024 noch vor der initialen Sichtung der Patientin und der Anamneseerhebung erfolgt. Dabei sei es eventuell zu einer Fehlplatzierung einer Information mit dreimaliger Patellaluxation gekommen, welche so anamnestisch gar nicht stattgefunden habe. Für die Fehlinformation entschuldige sich Dr. med. D____. In der späteren Anamneseerhebung habe sich keine Patellasymptomatik ergeben, sondern das frisch gerissene VKB mit einer zusätzlichen Meniskusläsion nach der Kniegelenksdistorsion. Eventuell habe es während der Distorsion des Kniegelenks bei dem Trauma lediglich zu einer Subluxation der Patella geführt. Die Information in der Anmeldung sei medizinisch nicht valide.

4.9.             

4.9.1. Die ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. D____ einerseits und Dr. med. E____ anderseits stehen sich in Bezug auf die grundsätzliche Frage, ob die vollständige Ruptur des vorderen Kreuzbandes und der Rampenläsion traumatischer Natur oder im Gegensatz dazu degenerativer Natur sind, diametral entgegen; insbesondere wäre der Frage eingehender nachzugehen, wie die angeblich «deutlich abgerundeten Rissenden» (vgl. E. 4.7.2. hiervor) zu beurteilen sind.

4.9.2. Dieser Expertenstreit lässt sich mit Blick auf die vorliegenden Akten durch das Gericht nicht entscheiden. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann zwar auf eine versicherungsinterne ärztliche Einschätzung abgestellt werden. Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 3.5.3. hiervor). Solche Zweifel sind vorliegend mit Blick auf die gegensätzlichen medizinischen Beurteilungen gegeben. Die bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen lassen folglich keine zuverlässige Beantwortung der rechtserheblichen Frage der Unfallkausalität zu. Bei dieser Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die Angelegenheit weiter abzuklären, was sie in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht getan hat.

4.9.3. Es rechtfertigt sich nach dem oben Dargelegten die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. In Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sie ergänzende Sachverhaltsabklärungen in Form eines externen orthopädischen Gutachtens vorzunehmen. Die medizinische Fachperson muss die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte diskutieren und würdigen und zur Frage Stellung nehmen, ob das Unfallereignis vom 12. Januar 2024 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest eine Teilursache für die über das Datum der Leistungseinstellung per 18. Februar 2024 hinaus geklagten linksseitigen Kniebeschwerden darstellt und insbesondere, ob mit der Kniegelenksarthroskopie links vom 19. Februar 2024 traumatische Befunde angegangen wurden.

5.                  

5.1.              Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein Gutachten über die hier streitige Frage einhole und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.            Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat die obsiegende Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe ihres Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 303.75 (8.1 %).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 303.75.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi                                                     Dr. M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2025.32 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.11.2025 UV.2025.32 (SVG.2026.69) — Swissrulings