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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 UV.2025.2 (SVG.2025.167)

4 giugno 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,784 parole·~24 min·2

Riassunto

Zu Unrecht wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit angenommen und zu tiefen versicherten Verdienst berechnet; Beschwerde gutgeheissen

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 4. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Anouck Zehntner, indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel   

                                                        Beschwerdeführer

B____

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.2

Einspracheentscheid vom 26. November 2024

Zu Unrecht wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit angenommen und zu tiefen versicherten Verdienst berechnet; Beschwerde gutgeheissen

Tatsachen

I.         

a)       Der 1990 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Juli 2019 im Rahmen eines 10 %-Pensums als Sicherheitsangestellter für die C____ und war in dieser Eigenschaft gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der Beschwerdegegnerin versichert (vgl. Unfallmeldung vom 24. Juni 2021, Duplikbeilage im Verfahren IV.2024.21 [UV-Akte] 002). Zudem war der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2020 als Fitness-Trainer beim D____ in einem Teilzeitpensum im Stundenlohn tätig (Arbeitsvertrag, Beschwerdebeilage [BB] 4). Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 30. April 2021 aufgelöst (Kündigung, BB 7). Am 12. Juni 2021 erlitt der Beschwerdeführer einen schweren Verkehrsunfall (Polizeirapporte UV-Akte 001-004). Er wurde daraufhin im [...]spital [...] auf der Intensivmedizin behandelt, wo die Ärzte einen neurogenen Schock bei dislozierten Berstungsfrakturen Th 3 + 4 mit Verlegung des Spinalkanales und kompletter Paraplegie ASIA A diagnostizierten (Austrittsbericht des [...]spitals [...], UV-Akte 223 sowie Gutachten der E____ (nachfolgend: E____) vom 31. Dezember 2023, UV-Akte 276). In diesem Zusammenhang erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern (vgl. u. a. Kostengutsprache UV-Akte 222) und holte ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Neurologie bei der E____ ein, welche am 31. Dezember 2023 erstattet wurde (UV-Akte 276).

b)       Nachdem die IV-Stelle ab 1. Juni 2022 eine ganze Rente zugesprochen hatte, ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Zeit vom 15. Juni 2021 bis zum 30. November 2023 eine Überentschädigung (Verfügung vom 14. Dezember 2023). Im Rahmen des Einspracheverfahrens wies die Beschwerdegegnerin die Angelegenheit an die verfügende Abteilung zurück (Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024; UV-Akte 303). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gut und wies die Sache zur Neuberechnung der Überentschädigung – ausgehend von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 78'516 für die Zeit vom 15. Juni bis 30. November 2023 – und zur Berechnung des Taggeldanspruches für den Monat Dezember 2023 zurück (Urteil UV.2024.21 vom 12. November 2024). Dieses Urteil wuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)       Mit Verfügung vom 14. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der medizinische Endzustand per 31. Dezember 2023 erreicht sei, unter Vorbehalt der fortdauernden Übernahme von spezifischen Behandlungskosten im Rahmen von Art. 21 UVG. Zudem sprach sie dem Versicherten ab dem 1. Januar 2024 infolge eines Invaliditätsgrades von 76 % eine monatlich vorschüssig auszuzahlende Komplementärrente von Fr. 1'064.50 sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 133'380 basierend auf einem Integritätsschaden von 90 % zu (UV-Akte 311). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. September 2024 Einsprache (UV-Akte 325), welche mit Einspracheentscheid vom 26. November 2024 abgelehnt wurde.

II.        

a)       Der Beschwerdeführer erhebt, vertreten durch Anouck Zehntner, Advokatin, am 13. Januar 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2024 und stellt folgende Rechtsbegehren:

1)        Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2024 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG zuzusprechen.

2)        Unter o/e-Kostenfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Eventualiter beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde vom 13. Januar 2025 dahingehend gutzuheissen, dass sich der versicherte Verdienst um die Lohnzahlung der D____ für den Monat Dezember 2020 erhöhe und sich entsprechend eine Komplementärrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'216.20 inkl. Teuerung ergebe.

c)       Die Parteien halten mit Replik vom 24. März 2025 und Duplik vom 2. April 2025 an ihren Anträgen fest.

III.      

Da die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichten, findet am 4. Juni 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

1.2.        Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

1.3.            Mit Verfügung vom 14. August 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass ab dem 1. Januar 2024 infolge eines Invaliditätsgrades von 76 % eine monatlich vorschüssig auszuzahlende Komplementärrente von Fr. 1'064.50 sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 133'380 basierend auf einem Integritätsschaden von 90 % bestehe (UV-Akte 311). Der Beschwerdeführer rügte mit Einsprache vom 10. September 2024 einzig die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses sowie die Höhe des Invaliditätsgrads und des versicherten Verdiensts (vgl. UV-Akte 325). Die mit Verfügung vom 14. August 2024 gewährte Integritätsentschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 48), weshalb der Einspracheentscheid vom 26. November 2024 hinsichtlich dieser Frage in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (BGE 144 V 354 E. 4.3). Streitgegenstand bilden folglich einzig die Fragen zur Rechtmässigkeit des Fallabschlusses sowie zur Höhe des Invaliditätsgrads und des versicherten Verdiensts.

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, die Vergleichseinkommen seien nicht richtig ermittelt worden. Das Valideneinkommen hätte mittels statistischer Werte anhand der LSE-Tabellenlöhne bestimmt werden müssen (Beschwerde, Rz. 9; Replik, Rz. 4-5). Zudem wäre es angezeigt gewesen, einen leidensbedingten Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen (Beschwerde, Rz. 10; Replik, Rz. 6-7), was einen Invaliditätsgrad von 85 % ergeben hätte (Beschwerde, Rz. 11). Überdies erscheine angesichts des hauptsächlich aufgrund der fehlenden Rumpfstabilität äusserst eingeschränkten Tätigkeitsprofils und der unkalkulierbaren Absenzen die festgestellte Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar, weswegen der Invaliditätsgrad 100 % betragen müsse (Beschwerde, Rz. 12; Replik, Rz. 7). Zur Höhe des versicherten Verdiensts rügt der Beschwerdeführer, es sei bei dessen Berechnung des versicherten Verdienstes sowohl der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung als auch auf Arbeitslosentaggelder entsprechend Art. 24 Abs. 1 UVV mitzuberücksichtigen. Er sei aufgrund der Ende März erfolgten Kündigung in Bezug auf die Tätigkeit beim D____ faktisch ab Mai 2021 arbeitslos gewesen und hätte wegen der Dauer der Anstellung Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt. Für die Zeit ab November 2020 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses hätte Anspruch auf Lohnzahlung oder Kurzarbeitsentschädigung bestanden. Dass diese Zahlungen nicht erfolgt seien, liege nicht in seinem Verschulden, sondern einerseits in jenem des Arbeitgebers (Verletzung der Fürsorgepflicht), welcher seinen Lohnzahlungspflichten nicht nachgekommen sei und andererseits in jenem der Behörde, welche dem Versicherten mitgeteilt habe, dass er sich während des Bezugs respektive der Anmeldung für Kurzarbeit nicht arbeitslos melden könne und dabei nicht zwischen dem noch laufenden und dem nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnis differenziert habe (Beschwerde, Rz. 15; Replik, Rz. 8). Der versicherte Verdienst liege bei Fr. 47'024.70, womit die Komplementärrente Fr. 2'078.85 mit Teuerungszulage Fr. 2'147.45 betrage (Beschwerde, Rz. 17).

2.2.            Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es sei nicht abschliessend klar, weshalb die Kündigung beim D____ erfolgt sei. Dies könne aber offenbleiben. Beim Valideneinkommen werde ermittelt, was der Versicherte als Gesunder ohne Unfallereignis für ein Einkommen erzielt hätte. Ob die Anstellung nun fristlos per 30. November 2020 oder aus wirtschaftlichen Gründen per 30. April 2021 beendet worden sei, ändere nichts daran, dass die Anstellung vor dem Unfallereignis vom 12. Juni 2021 geendet habe. Entsprechend hätte der Versicherte auch ohne Unfall kein weiteres Einkommen beim D____ erzielt (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 5), daher sei von einem 100% Pensum bei der C____ auszugehen (BA, Rz. 8). Es werde bestritten, dass eine Ausnahme von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen solle, wonach auf das effektiv zuletzt erzielte Einkommen abzustellen sei (BA, Rz. 6). Zum Invalideneinkommen führte die Beschwerdegegnerin aus, es gehe aus dem Gutachten klar hervor, welche Tätigkeiten dem Versicherten zumutbar seien. Die Einschränkungen, die von den Gutachtern bereits im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit festgehalten worden seien, seien nicht zusätzlich beim leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen (BA, Rz. 10). Zudem werde bestritten, dass die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet werden könne. Im Gutachten sei eine verwertbare Präsenzzeit festgestellt worden (BA, Rz. 13). Hinsichtlich den Beanstandungen zur Höhe des versicherten Verdiensts erwidert die Beschwerdegegnerin, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vertrauen auf behördliche Aussagen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ändere nichts daran, dass der Beschwerdeführer weder Kurzarbeitsentschädigung noch Arbeitslosengeld bezogen habe (BA, Rz. 15). Die Ausführungen würden deshalb bestritten, weil der Beschwerdegegnerin die Beilagen mit der Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2020 des D____ nicht vorliegen würden (BA, Rz. 16). Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2020 Lohn von der D____ bezogen habe, würde die Komplementärrente inklusive Teuerung Fr. 1'216.20 betragen (BA, Rz. 17 f.).

2.3.            Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 14. August 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. November 2024, den Fall des Beschwerdeführers, unter Vorbehalt der fortdauernden Übernahme von spezifischen Behandlungskosten im Rahmen von Art. 21 UVG, per 31. Dezember 2023 abgeschlossen hat und diesem ab dem 1. Januar 2024 infolge eines Invaliditätsgrades von 76 % eine monatlich vorschüssig auszuzahlende Komplementärrente von Fr. 1'064.50 zusprach.

3.                  

3.1.            Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses per 31. Dezember 2023 nicht, sondern rügt einzig die Höhe des Invaliditätsgrads und die Höhe des versicherten Verdiensts (vgl. Beschwerde, Rz. 7). Jedoch hängen die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist. Ist der Rentenanspruch streitig, so kann die Frage, ob der Fallabschluss korrekt erfolgt ist, nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen, weil das Entstehen des Anspruchs auf eine Rente der Unfallversicherung unter anderem auch vom Zeitpunkt des Eintritts des medizinisch-therapeutischen Endzustandes abhängig ist (BGE 144 V 354 E. 4.2). Daher ist vorliegend zuerst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Fall des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Sachlage zu Recht per 31. Dezember 2023 abschloss und die Ausrichtung von Heilkosten- und Taggeldleistungen einstellte (vgl. Verfügung, UV-Akte 311).

3.2.            Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; 134 V 109 E. 4.1). Die Besserung des Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1).

3.3.            3.3.1. Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten ist, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1b) zu beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.

3.3.2.  Die Gutachter der E____ hielten in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung fest, dass eine namenhafte Verbesserung durch eine ärztliche Behandlung nicht erreicht werden könne. Unabhängig davon sei zur Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes eine kontinuierliche umfassende paraplegiologische ärztliche Betreuung und eine Behandlung durch andere Berufsgruppen wie Physiotherapie, Ergotherapie sowie orthopädische Hilfsmittelversorgung notwendig. Nach Stabilisierung des Zustandes sei der medizinische Endzustand bezüglich der Folgen des Unfalls vom 12. Juni 2021 erreicht (Gutachten, S. 7, UV-Akte 276).

3.4.            Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Schlüssigkeit der ärztlichen Beurteilung der Gutachter vom E____ zum Zeitpunkt des Fallabschlusses sprechen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4). Insbesondere liegen aus medizinischer Sicht keine gegenteiligen Auffassungen zum Abschluss der Behandlung des Beschwerdeführers vor. Als Zwischenfazit kann deshalb festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 31. Dezember 2023 abschlossen sowie die Ausrichtung von Heilkosten- und Taggeldleistungen eingestellt hat (vgl. Verfügung, UV-Akte 311), was im Übrigen vom Beschwerdeführer weder in der Einsprache vom 10. September 2024 (UV-Akte 325) noch in der Beschwerde vom 13. Januar 2025 respektive Replik vom 24. März 2025 beanstandet wird.

4.                  

4.1.            Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6; BGE 129 V 222 E. 4.2).

4.2.            4.2.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2).

4.2.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

4.2.3.  Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1) praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4). Die Unverwertbarkeit einer verbliebenen Leistungsfähigkeit wird nur in einem engen Rahmen bejaht. So geht die Gerichtspraxis etwa davon aus, für funktionelle Einarmige bestünden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten und sie betrachtet ein auf 25 % beschränktes Pensum als verwertbar (Thomas Flückiger, Art. 18 N 37, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli (Hrsg.), Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 1. Auflage, Basel 2019 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2020 vom 27. August 2020 E. 5.1 mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.3; BGE 138 V 457 E. 3.1). In der Unfallversicherung ist in Bezug auf die Unverwertbarkeit jedoch als Besonderheit zu beachten, dass die Unverwertbarkeit wegen fortgeschrittenem Alter der versicherten Person nicht zum Tragen kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.2).

4.3.            4.3.1. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 16. Mai 2023 ein Valideneinkommen von Fr. 50'394.00.00 einem Invalideneinkommen von Fr. 12'081.00 gegenüber und errechnete auf diese Weise einen Invaliditätsgrad von 76 % (UV-Akte 311).

4.3.2.  Der Beschwerdeführer macht geltend, es erscheine die festgestellte Restarbeitsfähigkeit angesichts des hauptsächlich aufgrund der fehlenden Rumpfstabilität äusserst eingeschränkten Tätigkeitsprofils und der unkalkulierbaren Absenzen als nicht verwertbar, weswegen der Invaliditätsgrad 100 % betragen müsse (Beschwerde, Rz. 12; Replik, Rz. 7). Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet werden könne. Im Gutachten sei eine verwertbare Präsenzzeit festgestellt worden (BA, Rz. 13).

4.3.3.  Der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Das im Gutachten der E____ festgehaltene Belastbarkeitsprofil ist derart eingeschränkt, dass auch unter der Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen (vgl. E. 4.2.2. hiervor) keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mehr vorliegt. Der Beschwerdeführer ist als Paraplegiker nicht nur auf eine rein sitzende (rollstuhlgängige und –adaptierte) Tätigkeit angewiesen, sondern auch dabei noch weiter eingeschränkt. Aus qualitativer Sicht sind ihm nur Tätigkeiten ohne grössere Beanspruchung der Arme aufgrund der Rumpfinstabilität zumutbar. Der Beschwerdeführer hat den Gutachtern des E____ zufolge nachvollziehbar die Notwendigkeit geschildert, sich auch im Sitzen immer mit zumindest einem Arm abstützen zu müssen, sodass unter anderem die Nutzung einer Tastatur erheblich erschwert und verlangsamt sein würde. Zum medizinisch zumutbaren Belastbarkeitsprofil führten die Gutachter weiter aus, dass Arbeiten vom Beschwerdeführer primär nur sehr körpernahe durchgeführt werden können und jegliches Arbeiten fernab der Körperachse erschwert bis unmöglich ist. Dadurch wird das Hantieren von jeglichen Gegenständen bei der Arbeit auch auf Tischebene erschwert respektive verlangsamt. Zudem muss der Arbeitsplatz vollständig behindertengerecht ausgestattet sein. Der Arbeitsweg muss kurz sein, da Anforderungen an die Mobilität die verbleibende Präsenzzeit zusätzlich beeinträchtigen. Aus qualitativer Sicht müssen schliesslich die kognitiven Ansprüche aufgrund der Beeinträchtigung durch die Schmerzsymptomatik und Schmerzmedikation in einem leichten bis allenfalls mittelgradigen Bereich liegen. Aus zeitlicher Sicht sind regelmässige Entlastungspausen für die Prävention von Druckstellen notwendig. Die Möglichkeit von ungeplanten Pausen infolge Zunahme von Schmerzen (Spastik) muss gegeben sein. Insgesamt besteht gemäss den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Gutachter des E____ (vgl. BGE 134 V 231 E. 5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a) eine maximale verwertbare Präsenzzeit von 2.5 h täglich, mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von mindestens 30 %, resultierend in einer Gesamtarbeitsfähigkeit von bestenfalls 22 %). Phasen mit höheren Einschränkungen können bei Komplikationen (Zunahme der Spastik, symptomatische Infekte, insbesondere Harnwegsinfekte) vorkommen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer bei den obengenannten qualitativen und insbesondere erheblichen zeitlichen Einschränkungen ohne ein unrealistisches Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers eine Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausüben können soll, die ohne geschütztem Rahmen angeboten wird. (vgl. das aus dem IV-Bereich stammende Urteil des Bundesgerichts 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.2.3, welches im vorliegenden UV-Verfahren als Richtschnur dienen kann). Hervorzuheben ist ausserdem, dass weder im Einspracheentscheid noch in den Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin weitergehenden Umschreibungen zu finden sind, welche ausführen würden, in welchem Bereich die wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit bei den Einschränkungen anzubieten wäre und wie diese auszusehen hätte.

4.3.4.  Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin daher zu Unrecht von einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Dieser hat infolge einer vollständige Erwerbsunfähigkeit einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 4.2.3. hiervor; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.3; BGE 138 V 457 E. 3.1).

5.                  

5.1.            Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit Abweichungen (vgl. Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).

5.2.            5.2.1   Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV der innerhalb eines Jahres bei einem oder mehreren Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsbiographie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Ausnahmen, welche nicht zum versicherten Verdienst gehören, ergeben sich aus Art. 22 Abs. 2 UVV. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf Fr. 148'200 im Jahr und Fr. 406.00 am Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV).

5.2.2   War die versicherte Person vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin tätig, so ist der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen massgebend, unabhängig davon, ob diese Arbeitsverhältnisse eine Deckung nur bei Berufsunfällen oder auch bei Nichtberufsunfällen begründet haben. Dies gilt auch für die freiwillige Versicherung (Art. 23 Abs. 5 UVV).

5.2.3   Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV; vgl. dazu auch BGE 141 V 40 E. 6.4.2.2).

5.3.            5.3.1. Die Beschwerdegegnerin geht von einem versicherten Verdienst von total Fr. 33'500.00 aus. Davon unbestritten ist der Anteil von Fr. 22'029.00, welcher auf die Tätigkeit bei der C____ entfällt. Der versicherte Verdienst auf Grundlage dieser Anstellung begründet sie damit, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Sicherheitsangestellter bei der C____ in den Jahren 2019-2021 durchschnittlich 52.9 Stunden pro Woche gearbeitet hätte (vgl. Lohnkonti C____, UV-Akte 298). Trotz der Bestimmung in Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 24 Abs. 1 UVV, wonach als versicherter Verdienst für die Bemessung der Rente der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall erzielte Lohn gelte (vorliegend: 1. Juni 2020 bis 31. August 2021) rechnete die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des versicherten Verdiensts den zwischen 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2021 erzielten Lohn (Fr. 15'825.10 bei durchschnittlich 37.5 Stunden pro Monat) zu den durchschnittlich vor den Coronamassnahmen geleisteten Stunden proportional auf, was einen versicherten Verdienst von Fr. 22'029.00 ergab (Fr. 15'825.10 x 52.2 Stunden / 37.5 Stunden; vgl. Verfügung vom 14. August 2024, UV-Akte 311, S. 6).

5.3.2.  Die Bemessung des versicherten Verdiensts in Höhe von Fr. 22'029.00, welchen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die C____ erzielte, ist nicht zu beanstanden und wird zu Recht auch nicht von diesem bestritten.

5.4.            5.4.1. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Tätigkeit beim D____ geltend, es existiere für die behauptete fristlose Kündigung per Dezember 2020 kein Beweis. Zudem würden die Lohnabrechnungen zeigen, dass ihm auch im Dezember 2020 noch Lohn entrichtet worden sei. Die vorhandene und unterschriebene Kündigung datiere ausserdem vom 31. März 2021, was nach der behaupteten fristlosen Entlassung per Dezember 2020 liege. Wäre es im November 2020 zu einer fristlosen Entlassung gekommen, hätte im März 2021 kein Kündigungsschreiben mehr erfolgen sollen. Somit sei entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin erstellt, dass das Arbeitsverhältnis bis Ende April 2021 angedauert habe (Replik, Rz. 2). In Bezug auf die Höhe des versicherten Verdiensts macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, er sei aufgrund der Ende März erfolgten Kündigung durch das D____ ab Mai 2021 arbeitslos gewesen und hätte aufgrund der Dauer der Anstellung Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt. Für die Zeit ab November 2020 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses hätte ein Anspruch auf Lohnzahlung oder Kurzarbeitsentschädigung bestanden. Dass diese Zahlungen nicht erfolgt seien, liege nicht im Verschulden des Beschwerdeführers, sondern einerseits in jenem des Arbeitgebers (Verletzung der Fürsorgepflicht), welcher seinen Lohnzahlungspflichten nicht nachgekommen sei (was im Übrigen nach wie vor eingefordert werden könne) und andererseits in jenem der Behörde, welche dem Versicherten mitgeteilt habe, dass er sich während des Bezugs bzw. der Anmeldung für Kurzarbeit nicht arbeitslos melden könne und dabei nicht zwischen dem noch laufenden und dem nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnis differenziert habe. Dementsprechend sei aufgrund der Kurzarbeit und der Arbeitslosigkeit der versicherte Verdienst entsprechend Art. 24 Abs. 1 UVV so zu berechnen, wie wenn der Lohn dadurch nicht vermindert worden wäre. Durchschnittlich habe er zwischen Juni bis Dezember 2020 Fr. 1'853.51 in der Anstellung beim D____ verdient, weswegen der versicherte Verdienst um diesen Durchschnittslohn (6 x Fr. 1'853.51 = Fr. 11'121.10) zu erhöhen sei, so dass der versicherte Verdienst Fr. 47'024.70 (Fr. 12'974.60 + Fr. 11'121.10 + Fr. 22'929.00) betrage (Beschwerde, Rz. 16 f.; Replik, Rz. 8).

5.4.2.  Hinsichtlich der Tätigkeit beim D____ hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall (1. Juni 2020 bis 31. Mai 2021) von Mitte April 2020 bis zum 30. November 2020 im Stundenlohn angestellt gewesen sei. Sie habe für diesen Zeitraum ein Einkommen von Fr. 11'470.90 berechnet (BA, Rz. 18), wobei im fraglichen Zeitraum keine Kurzarbeitsentschädigung bezogen worden sei.

5.4.3.  Der genannten Darstellung des Sachverhalts der Beschwerdegegnerin zur Dauer des Anstellungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem D____ kann nicht nachvollzogen werden. Zwar kann eine fristlose Entlassung – wie die ordentliche Kündigung (vgl. Wolfgang Portmann/Roger Rudolph, Art. 335 N 11, in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020) – grundsätzlich auch mündlich erfolgen (vgl. Andreas Abegg/Christof Bernauer, Art. 337 N 1, in: Peter Gauch/Hubert Stöckli /Hrsg.), Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts [1875-2020], 10. Auflage, Zürich 2021). Den Akten ist zu entnehmen, dass F____, Geschäftsführer des D____, der Beschwerdegegnerin auf Nachfrage am 26. April 2021 per Mail mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Veruntreuung von Geldern per Dezember 2020 fristlos entlassen worden sei (UV-Akte 296; vgl. Verfügung vom 14. August 2024, UV-Akte 311, S. 5). Mit dem Beschwerdeführer ist jedoch festzustellen, dass – abgesehen vom Mail des Geschäftsführer des D____ vom 26. April 2021 (UV-Akte 296) – keine weiteren Aktennotizen oder Hinweise zu finden sind, welche die gemäss Wortlaut des betreffenden Mails mündlich ausgesprochene fristlose Entlassung zeitnah nach deren Aussprache bestätigen würden. Zudem kann den Akten keine Bestätigung der fristlosen Kündigung durch den Inhaber der Fitnesskette entnommen werden, welcher gemäss Mail vom 26. April 2021 bei der Mitteilung des Beschwerdeführers über die fristlose Entlassung zugegen gewesen sein soll. Gegen die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin spricht ferner der Umstand, dass sich in den Verfahrensakten ein Kündigungsschreiben finden lässt, mit welchem das D____ die Anstellung mit dem Beschwerdeführer am 31. März 2021 innerhalb der einmonatigen Kündigungsfrist aus wirtschaftlichen Gründen ordentlich per Ende April beendete (BB 7). Dass das Arbeitsverhältnis bis Ende April 2021 dauerte, lässt sich zudem dem Arbeitszeugnis des D____ entnehmen, welches am 21. November 2022 zuhanden des Beschwerdeführers ausgestellt wurde (BB 6). Bei dieser Sachlage ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das fragliche Arbeitsverhältnis nicht im Dezember 2020, sondern per Ende April 2021 endete und der Beschwerdeführer, mangels Angaben über abweichende Vereinbarungen betreffend die Lohnentrichtung (vgl. Arbeitsvertrag, BB 4; vgl. Art. 322 und Art. 324 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220; OR]), bei einer entsprechenden Arbeitsleistung bis zum ordentlichen Anstellungsende einen Lohnanspruch gehabt hätte (vgl. schon Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt UV.2024.21 vom 12. November 2024 E. 5.2). Im Übrigen kann der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, der Beschwerdeführer hätte im Dezember 2020 keinen Lohn bezogen. Hiergegen spricht zum einen die vom Beschwerdeführer eingereichte Lohnabrechnung des D____ für den Monat Dezember 2020 (BB 5g) sowie der Umstand, dass die Lohnauszahlung im IK-Auszug vom 18. Oktober 2022 vermerkt worden war (UV-Akte 298).

5.4.4.  Der Beschwerdeführer hat sich nach Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2021 bis zum Unfall am 12. Juni 2021 nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Ausserdem weist seine Erwerbsbiographie diverse Lücken in den Jahren 2014 bis 2018 auf (vgl. IK-Auszug vom 10. Oktober 2022, UV-Akte 153). Vorliegend kommt somit die Bestimmung in Art. 24 Abs. 1 UVV, wonach bei Versicherten, die im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, auf ein volles Jahr aufgerechnet wird, nicht zum Zug. Bei gewöhnlich unregelmässig Beschäftigten oder bei zeitlich begrenzt Tätigen wie dem Versicherten greift die Vermutung der ganzjährigen Beschäftigung nicht bzw. erfolgt keine Umrechnung, sondern als Verdienst gilt derjenige während der vereinbarten Dauer (vgl. André Nabold, Art. 15, S. 112 f., in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Unfallversicherung, 5. Auflage, Zürich 2025; vgl. auch BGE 138 V 106 E. 7.3). Damit sind bei der Bestimmung des versicherten Verdiensts aus der Tätigkeit beim D____ für den massgeblichen Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2021 die Lohnzahlungen zwischen dem 1. Juni 2020 bis 30. April 2021 zu berücksichtigen. Gemäss den Lohnabrechnungen des D____ verdiente der Beschwerdeführer zwischen Juni 2020 und Dezember 2020 insgesamt einen Bruttolohn von Fr. 12'974.90, was einen durchschnittlichen Monatslohn von (gerundet) Fr. 1'853.55 ergibt. Aufgerechnet um weitere vier Monate, d. h. insgesamt elf Monate, bis zum ordentlichen Vertragsende per April 2021 (vgl. E. 5.4.3. hiervor) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von total Fr. 20'389.10 (Fr. 12'974.90 + [Fr. 1'853.50 x 4]).

5.5.            5.5.1. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen zu tiefen versicherten Verdienst angenommen. Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 22'029.00 aus der Tätigkeit für die C____ und einem versicherten Verdienst von Fr. 20'389.10 aus der Tätigkeit für das D____ liegt dieser total bei Fr. 42'418.10.

5.5.2.   Die Invalidenrente des Beschwerdeführers ist demnach wie folgt zu berechnen: Da der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2022 eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, welche ab dem 1. Januar 2024 sich auf monatlich Fr. 1'448.00 beläuft (vgl. Verfügung vom 14. Dezember 2023, UV-Akte 309), wird ihm eine Komplementärrente gewährt, die der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV beträgt, höchstens aber dem für die Vollzeitinvalidität vorgesehenen Betrag (Art. 20 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 4 UVV). Die Komplementärrente beträgt somit Fr. 1'733.35 (90 % von Fr. 42'418.10 [gerundet Fr. 38'176.30], d. h. monatlich gerundet Fr. 3'181.35, abzüglich der IV-Rente der Invalidenversicherung von Fr. 1'448.00), zuzüglich einer Teuerungszulage in Höhe von 3.3 % (Fr. 57.20; Art. 34 UVG in Verbindung mit Art. 44 UVV in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Verordnung 23 über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligatorischen Unfallversicherung, Stand 1. Januar 2023 [SR 832.205.27]). Dies ergibt eine monatliche Komplementärrente von total Fr. 1'790.55. Damit ist der Höchstbetrag im Sinne von Art. 20 Abs. 1 UVG (bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes, d. h. Fr. 33'934.40) in Höhe von monatlich gerundet Fr. 2'827.85 nicht überschritten (vgl. Art. 20 Abs. 2 UVG).

6.                  

6.1.            Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 26. November 2024 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 42'418.10, rückwirkend ab 1. Januar 2024 und bis auf Weiteres eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'733.35, zuzüglich einer Teuerungszulage von Fr. 57.20 (3.3 %), d. h. total Fr. 1'790.55, auszurichten.  

6.2.        Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

6.3.        Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Vorliegend erweist sich der Fall als durchschnittlich komplex und aufwändig. Deshalb ist eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. November 2024 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 42'418.10, eine Invalidenrente von Fr. 1'790.55 (inkl. Teuerungszulage von 3.3 %) auszurichten.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2025.2 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 UV.2025.2 (SVG.2025.167) — Swissrulings