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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.08.2025 UV.2025.1 (SVG.2025.213)

20 agosto 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,550 parole·~43 min·1

Riassunto

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Feststellungen zur Frage des Wegfalls der Unfallkausalität; Rückweisung zur erneuten Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Einholung eines neurologisches Gutachtens, bei Bedarf unter Einbezug weiterer Disziplinen.

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20. August 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel   

                                                   Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.1

Einspracheentscheid vom 21. November 2024

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Feststellungen zur Frage des Wegfalls der Unfallkausalität; Rückweisung zur erneuten Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Einholung eines neurologisches Gutachtens, bei Bedarf unter Einbezug weiterer Disziplinen wie der Psychiatrie; Rückweisung zur Neuverlegung der ausserordentlichen Kosten hinsichtlich des Einspracheverfahrens (Zusprache einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren, da dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden war [BGE 140 V 116 E. 3.3]); Beschwerde gutgeheissen

Tatsachen

I.         

a)       Der 1977 geborene Beschwerdeführer war seit dem 5. Oktober 2021 in einem 100 %-Pensum als Gerüstbauer bei der B____ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung vom 25. März 2022, SUVA-Akte 1).

b)       Am 24. März 2022 löste sich bei der Montage von Gerüsten und Schutzplastik ein Teil des Gerüsts (Fusslade) und fiel dem Beschwerdeführer auf den Kopf (Stirn) (Schadenmeldung, SUVA-Akte 1; Polizeirapport vom 30. März 2022, SUVA-Akte 5, S. 5), worauf er sich notfallsmässig in das C____ begab. Er erlitt eine Fraktur des Sinus frontalis sowie eine Rissquetschwunde frontal (vgl. Austrittsbericht C____, Interdisziplinäre Notfallstation, Dr. med. D____, SUVA-Akte 18).

c)       Mit Schreiben vom 29. März 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie für die Folgen des Berufsunfalls vom 24. März 2022 die Versicherungsleistungen (Übernahme der Heilkosten und Auszahlung von Taggeldern) übernehme (SUVA-Akte 2). Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der B____ wurde mit Schreiben vom 22. August 2022 per 30. September 2022 gekündigt (SUVA-Akte 30).

d)       Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mehrfach im C____ untersucht und behandelt (vgl. Berichte C____, Radiologie und Nuklearmedizin, Diagnostische und interventionelle Neuroradiologie, SUVA-Akte 13 und 14; Bericht C____, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, SUVA-Akte 23; Bericht C____, Neurologische Klinik und Poliklinik, SUVA-Akte 34; Bericht C____, Augenklinik, SUVA-Akte 54; Bericht C____, Neurologische Klinik und Poliklinik, SUVA-Akte 56). Er begab sich überdies aufgrund psychischer Beschwerden bei Dr. med. E____ in psychiatrische Behandlung (vgl. Bericht vom 22. Dezember 2022, SUVA-Akte 71).

e)       Die Beschwerdegegnerin ersuchte ihren versicherungsmedizinischen Dienst um Stellungnahme zur Unfallkausalität der psychischen Leiden des Beschwerdeführers, welcher dies verneinte (Bericht des Psychiaters Dr. med. F____ vom 15. Mai 2023, Versicherungsmedizin Mitte, SUVA-Akte 99). Mit Kurzbeurteilung vom 15. Mai 2023 verneinte der Neurologe Dr. med. G____, Versicherungsmedizin Mitte, eine Unfallkausalität der beklagten neurologischen Beschwerden (u. a. Kopfschmerzsyndrom) und verwies u. a. auf die vorliegende Bilddiagnostik (CT vom 14. März 2022 und 17. Juni 2022; MRT vom 15. August 2022; SUVA-Akte 98).

f)        Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 teilte die Beschwerdegegnerin mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sich die heute noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend erklären liessen. Aufgrund der massgebenden Kriterien sei die Adäquanz nicht mehr gegeben und die bisherigen Versicherungsleistungen würden per 13. Juni 2023 eingestellt (SUVA-Akte 109). Gegen die Verfügung vom 12. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, am 22. Juni 2023 Einsprache (SUVA-Akte 130; vgl. Einsprachebegründung vom 22. August 2023, SUVA-Akte 150) unter Beibringung einer Stellungnahme von der Neurologischen Klinik und Poliklinik des C____ (SUVA-Akte 151).

g)       Am 23. Juni 2023 bezog der Ophthalmologe Dr. med. H____ der Versicherungsmedizin Mitte Stellung zur Frage, ob die Augenleiden des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 24. März 2022 zurückzuführen seien und empfahl, es sei eine erste Nahbrillenkorrektur unfallkausal zu übernehmen. Spätere Brillen würden zulasten des Versicherten gehen (SUVA-Akte 133).

h)       Nach Eingang weiterer Berichte des C____ (SUVA-Akte 160 ff.) hielt Dr. med. G____ mit Kurzbeurteilung vom 4. Dezember 2023 an seiner Beurteilung vom 15. Mai 2023 fest und machte weiterhin geltend, es liege keine Unfallkausalität der neurologischen Beschwerden vor (SUVA-Akte 173). Vor dem Hintergrund weiterer medizinischer Berichte (SUVA-Akte 179, 180, 183) bestätigte er seine Beurteilung erneut mit Bericht vom 12. November 2024 (SUVA-Akte 190).

i)        Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 21. November 2024 ab (SUVA-Akte 191).

II.        

a)       Der Beschwerdeführer erhebt hiergegen, weiterhin vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, am 7. Januar 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Anträge:

1)        Es seien der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 21. November 2024 und nachfolgend die Verfügung der SUVA vom 12. Juni 2023 aufzuheben.

2)        Es seien die gesetzlichen Leistungen auch ab 13. Juni 2023 zu erbringen.

3)        Es sei die SUVA zu verpflichten, Herrn A____ für das Einspracheverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.

4)        Es sei Herr A____ für das gerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren.

5)        Alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei Herrn A____ auch dann eine Parteientschädigung auszurichten, wenn er unterliegen sollte.

Er reicht mit seiner Beschwerde den Austrittsbericht der I____ ein, wonach er sich vom 2. Juli 2024 bis 8. Oktober 2024 in stationärer Behandlung befand (Bericht vom 10. Oktober 2024, Beschwerdebeilage 2).

b)       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung mit Guido Ehrler, Advokat, bewilligt.

d)       Die Parteien halten mit Replik vom 20. Mai 2025 respektive Duplik vom 16. Juni 2025 an ihren Anträgen fest, wobei der Beschwerdeführer seiner Replik die Akten der Abteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtsorthopädie des C____ beilegte (Replikbeilage 2).

III.      

Da die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichten, findet am 20. August 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz in Basel hat.

1.2.        Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem er die Stellungnahmen des Versicherungsmediziners Dr. med. G____ erst mit dem Einspracheentscheid erhalten habe (Beschwerde, Rz. 25; Replik, Rz. 2). Ferner habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Kopfschmerzen des Beschwerdeführers verneint (Beschwerde, Rz. 27-39; Replik, Rz. 3). Schliesslich habe sie fälschlicherweise die adäquate Kausalität der neurologischen und psychischen Leiden des Beschwerdeführers verneint (Beschwerde, Rz. 40-48; Replik, Rz. 4).

2.2.            Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Bei den versicherungsmedizinischen Stellungnahmen, welche im Einspracheentscheid ausführlich dargestellt werden und dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter in der Beilage zum Einspracheentscheid zugestellt worden seien, würden keine Neubewertung des versicherungsmedizinischen Sachverhaltes enthalten. Zudem habe die Beschwerdegegnerin aufgrund der neu eingereichten Unterlagen die Beurteilungen von Dr. med. G____ einholen müssen, um dazu Stellung zu nehmen. Selbst wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, würde eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vorliegend zweifelsohne zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen, dies zumal auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Versicherungsgericht auf dem Gebiet der Sozialversicherung vorliegend volle Kognition zukomme und sich der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsanwalt inhaltlich zu den Beurteilungen vor dem aufgerufenen Gericht vollumfänglich äussern könne (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 7.2; Duplik, S. 1). Hinsichtlich der Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den Kopfschmerzen des Beschwerdeführers macht die Beschwerdegegnerin geltend, sie habe diesbezüglich zu Recht auf die Beurteilungen der Versicherungsmediziner Dr. med. G____ sowie von Dr. med. F____ abgestellt (BA, Rz. 8.1-8.4). Schliesslich sei auch die adäquate Kausalität richtigerweise anhand der Psycho-Praxis verneint worden (BA, Rz. 9; Duplik, S. 2).

2.3.            Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 12. Juni 2023 respektive Einspracheentscheid vom 21. November 2024 einen natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 24. März 2022 sowie den geklagten Beschwerden verneint und die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern per 13. Mai 2023 eingestellt hat. Vorab gilt es auf die Rüge der Gehörsverletzung einzugehen.

3.                  

3.1.        In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Stellungnahmen des RAD vom 4. Dezember 2023 und 12. November 2024, auf welche sich ihr Entscheid zum Leistungsanspruch im Wesentlichen stützt, dem Beschwerdeführer erst mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. November 2024 vorgelegt. Damit habe der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt, sich vor Erlass des Einspracheentscheids zu den Stellungnahmen des RAD zu äussern, womit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt worden sei. Sollte das Versicherungsgericht davon ausgehen, dass die Verletzung geheilt sei, da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ein erstes Mal zu den Akten habe Stellung nehmen könne, sei auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2007 vom 18. Februar 2008 zu verweisen, wonach bei einer Gehörsverletzung jene Partei unnötige Kosten zu bezahlen habe, der sie verursache. Die Gegenpartei sei zu entschädigen, als bei dieser nennenswerte (zusätzliche) Kosten angefallen seien, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die Gehörsverletzung im Einspracheverfahren und eine solche für die Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren zu entrichten (Beschwerde, Rz. 23-26; Replik, Rz. 2).

3.2.        3.2.1.  Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]; SR 101) folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen (ausdrücklich auch Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), und zwar so, dass sie von den Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; 133 III 439 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.1). Voraussetzung ist, dass die heilende Instanz selber in Bezug auf die vom Gehörsmangel betroffenen Aspekte die gleiche Kognition hat wie die untere Instanz. Diesfalls kann sogar eine Pflicht zur Heilung im Rechtsmittelverfahren bestehen (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 2.3).

3.2.2.   Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die beiden Stellungnahmen der Versicherungsmedizin vom 4. Dezember 2023 und 12. November 2024 dem Beschwerdeführer erst mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. November 2024 vorgelegt worden waren, was von der Beschwerdegegnerin auch nicht in Abrede gestellt wird (vgl. BA, Rz. 7.2; Duplik, S. 1). Dem Beschwerdeführer ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung selbst eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden kann, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Voraussetzung ist, dass die heilende Instanz selber in Bezug auf die vom Gehörsmangel betroffenen Aspekte die gleiche Kognition hat wie die untere Instanz, wobei sogar eine Pflicht zur Heilung im Rechtsmittelverfahren bestehen kann (vgl. die Rechtsprechung in E. 3.2.1. hiervor). Eine entsprechende Ausgangslage, welche eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren mit Blick auf prozessökonomische Gründe rechtfertigt, ist vorliegend zu bejahen. Der Beschwerdeführer nennt keine stichhaltigen Gründe, die gegen eine Heilung der Gehörsverletzungen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren sprechen.

4.                  

4.1.        4.1.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

4.1.2. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

4.1.3.  Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

4.2.            4.2.1. Der Leistungsanspruch setzt vor allem einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und der Beeinträchtigung der Gesundheit voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn anerkannt werden muss, dass ohne dieses Unfallereignis der Schaden überhaupt nicht eingetreten wäre oder dass er sich nicht auf die gleiche Weise ereignet hätte. Es ist nicht erforderlich, dass der Unfall die einzige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist: Es genügt, dass er, möglicherweise verbunden mit anderen Faktoren, die Beeinträchtigung der Gesundheit verursacht hat, das heisst, dass er als «conditio sine qua non» dieser Beeinträchtigung erscheint. Ob zwischen dem versicherten Ereignis und der betreffenden gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, welche die Verwaltung oder das Gericht im Wesentlichen auf der Grundlage von Auskünften medizinischer Art prüft und die im Lichte der Regel des Grads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, welche üblicherweise auf die Beweiswürdigung in der Sozialversicherung angewendet wird, entschieden werden muss (BGE 142 V 435 E. 1 mit Hinweisen).

4.2.2.  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51 E. 5.1). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1).

4.3.        4.3.1.  Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).

4.3.2.  Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.3.3. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

4.3.4.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.2-4.7). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3 und 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 4.3.3).

4.3.5.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.6.  Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich schliesslich grund-sätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü-gung bzw. Einspracheentscheid verwirklicht hat (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1).

5.                  

5.1.            Da die vorliegend zur Hauptsache strittige Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und den gesundheitlichen Störungen vorliegt, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.

5.2.            5.2.1. Dr. med. D____ von der Interdisziplinären Notfallstation des C____, hielt nach einer notfallsmässigen Erstbehandlung des Beschwerdeführers mit Austrittsbericht vom 24. März 2022 fest, dieser habe eine Fraktur des Sinus frontalis sowie eine Rissquetschwunde frontal nach Schädelkontusion erlitten. Der Patient habe berichtet, dass ihm bei der Arbeit ein ca. 25kg schwere Aluminiumplatte aus 9 Metern Höhe auf den Kopf gefallen sei. Diese habe ihn frontal getroffen, was zu einer Wunde geführt habe. Auch die Schulter links sei getroffen worden, jetzt habe er dort Schmerzen. Es habe keine Bewusstlosigkeit, kein Sturz, keine Übelkeit oder Erbrechen bestanden. Er habe sich dann auf den Boden gesetzt und die Arbeitskollegen hätten einen Verband angelegt und die Sanität informiert (SUVA-Akte 18).

5.2.2.  Mit Bericht vom 17. Juni 2022 hielt Dr. med. J____, FMH Radiologie, von der Radiologie und Nuklearmedizin, Diagnostische und interventionelle Neuroradiologie des C____ fest, dass im CT vom 17. Juni 2022 keine sekundäre Dislokation der leicht imprimierten Fraktur der Vorderwand des Sinus frontalis beidseitig mit progredienter Kallusbildung habe festgestellt werden können. Die Fraktur der Hinterwand sei konsolidiert. Es würden einzelne unspezifische Schleimhautschwellungen und keine Mukozele bestehen (SUVA-Akte 13, S. 3). Dr. med. K____ von der Radiologie und Nuklearmedizin, Diagnostische und interventionelle Neuroradiologie des C____ führte in ihrem Bericht vom 28. März 2022 an, es habe eine akute Fraktur der vorderen und posterioren Wand des Sinus frontalis links paramedian mit nach intrasinusaler geringer Dislokation der vorderen Wand, bei begleitender Hämatosinus sowie fehlender intrakranielle Blutung festgestellt werden können (SUVA-Akte 17).

5.2.3.  Im Bericht vom 13. Juli 2022 über die Nachkontrolle in der kieferchirurgischen Sprechstunde führte Dr. med. Dr. med. dent. L____, FMH Oralchirurgie, von der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des C____ aus diagnostischer Hinsicht an, der Beschwerdeführer leide erstens an einem St. n. Schädelhirntrauma Grad 1 mit nicht dislozierter Fraktur des Sinus frontalis sowie Rissquetschwunde frontal nach Schädelkontusion, zweitens an einer unklaren chronischen Cephalgie a.e. im Rahmen der Diagnose 1, DD postkontusionell, DD analgetikainduziert, DD Spannungskopfschmerz, DD anderes, drittens an subjektiv persistierenden vertikalen Doppelbildern sowie viertens an einem Verdacht auf eine Belastungsstörung. Es habe sich eine zeitgerechte Abheilung der Rissquetschwunde sowie in den mehrfachen radiologischen Verlaufskontrollen eine regelrechte ossäre Konsolidation der Stirnhöhlenfraktur ohne mukoperiostale Reaktion gezeigt. Die seit dem Unfallgeschehen beklagten Cephalgien seien unter Analgesie mit Novalgin und Dafalgan zu keinem Zeitpunkt regredient. Es würde trotz Physiotherapie ein schmerzhafter nuchaler Hartspann persistieren. Bei den wiederholten Wiedervorstellungen zur Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit habe der Patient eine unverändert persistierende Abgeschlagenheit, Schwindel und subjektiv vertikale Doppelbilder beklagt, die nicht hätten klinisch objektiviert werden können (regelrechte Bulbusmotilität in alle Blickrichtungen; SUVA-Akte 23).

5.2.4.  Dr. med. M____, FMH Neurologie, von der Neurologische Klinik und Poliklinik des C____ hielt in ihrem Bericht vom 18. Juli 2022 fest, der Beschwerdeführer leide erstens unter einem schweren posttraumatischen Kopfschmerzsyndrom im Rahmen Dg. 2, zweitens einer Fraktur des Sinus frontalis sowie einer Rissquetschwunde frontal nach Schädelkontusion sowie drittens einem Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen Dg. 2. Klinisch-neurologisch zeige der Versicherte einen Bulbusbewegungsschmerz, eine Hyposensibilität frontal (a. e. einen Hautast des R. ophthalmicus des N. trigeminus betreffend im Rahmen der Rissquetschwunde bestehend) und zudem verlangsamte Gangproben. Ebenso imponiere eine ausgeprägte Schreckhaftigkeit. Es werde aktuell von einem schweren posttraumatischen Kopfschmerzsyndrom ausgegangen und es sei die Durchführung einer cerebralen MRT-Bildgebung zum Ausschluss von Blutungen, Scherverletzungen oder weiteren Weichteilschädigungen angemeldet worden. Der Patient werde anschliessend zur Befundbesprechung und klinischen Kontrolle in vier Wochen in der neurologischen Poliklinik aufgeboten. Zudem werde dringend ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrisch/psychosomatischen Spezialklinik wie zum Beispiel N____ empfohlen (SUVA-Akte 24).

5.2.5.  Mit Bericht vom 17. August 2022 führte Dr. med. O____, FMH Neurologie, an, es zeige sich klinisch-neurologisch ein leicht gebesserter Verlauf. Im Gegensatz zur letztmaligen Vorstellung würden keine Bulbusbewegungsschmerzen mehr, kein dysmetrischer Finger-Naseversuch und ein sicheres Gangbild bestehen. Weiterhin sei eine Hyposensibilität frontal (a.e. einen Hautast des R. ophthalmicus des N. trigeminus betreffend im Rahmen der Rissquetschwunde) bestehend. Ebenso gleichbleibend zu der letzten Untersuchunghabe eine ausgeprägte Schreckhaftigkeit bestanden. Paravertebral nuchal links habe sich ein druckdolenter Muskelhartspann tasten lassen. Das MRT des Schädels habe keine Scherverletzungen, Blutungen oder sonstige Weichteilschäden gezeigt, lediglich vereinzelte Stigmata einer intrakraniellen Hypertension im Sinne einer abgeflachten Hypophyse und exkavierter Sella, zudem eine Sinusstenose links bei hypoplastischer Anlage rechts. Der Versicherte habe etwas verschwommenes Sehen in die Nähe ohne Doppelbilder oder Photopsien angegeben. Bei keiner Zunahme der Schmerzen im Liegen, unauffälliger ophthalmologischer Untersuchung vom 9. August 2022, insbesondere unauffälliger Papille und zeitlich in direktem Zusammenhang stehender Kopfschmerzen zum Trauma werde aktuell nicht von einer intrakraniellen Hypertension als Ursache der Beschwerden ausgegangen und es werde vorerst von einer Durchführung einer Lumbalpunktion (insbesondere auch in Anbetracht der ausgeprägten Schreckhaftigkeit) mit Druckmessung abgesehen. Es werde weiterhin von einem schweren posttraumatischen Kopfschmerzsyndrom ausgegangen, möglicherweise mit einer migräneformen Komponente, welche sich chronifizierend zeige. Dr. med. O____ gab in ihrem Bericht die Ergebnisse des MRT Neurokranium vom 15. August 2022 wieder, welche trotz Nachfrage beim C____ nicht der Beschwerdegegnerin zugänglich gemacht wurde (vgl. SUVA-Akte 41). Gemäss den Ausführungen von Dr. med. O____ habe das MRT ergeben, dass der Beschwerdeführer keine abgrenzbaren Verletzungen des Hirnparenchyms, insbesondere nicht frontal, erlitten habe. Es bestehe keine stattgehabten hämorrhagischen Scherverletzungen und keine Verbreiterung der angrenzenden Hirnhäute. Die geringe Schleimhautschwellung des Sinus frontalis sei unspezifisch. Es würden vereinzelt Stigmata eines erhöhten Hirndrucks mit abgeflachter Hypophyse und exkavierter Sella, Sinusstenose links (Sinus transversus Übergang sigmoideus) bei hypoplastischer Anlage rechts bestehen (SUVA-Akte 34).

5.2.6.  Dr. med. P____, FMH Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, gab in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2022 aus ophthalmologischer Sicht an, der Beschwerdeführer leide an einem Verdacht auf beginnende Presbyopie, Differentialdiagnose Akkommodationsschwäche und supraorbitale Augenbewegungsschmerzen a.e. im Rahmen eines postkommotionellen Syndroms. Die orthoptischen Befunde mit doppelbildfreiem Fusionsblickfeld seien stabil. Es habe sich orthoptisch eine gut kompensierte Exophorie mit Stereopsis für die Ferne und Nähe gezeigt. In der Pupillometrie habe sich eine physiologische Anisokorie Differentialdiagnose Horner ergeben (SUVA-Akte 54).

5.2.7.  Mit Bericht vom 21. November 2022 berichtete Dr. med. Q____, FMH Neurologie, es würden weiterhin Kopfschmerzen bestehen, welche sich chronifizierend zeigen würden. Eine empfohlene Therapie mit Duloxetin sei nicht erfolgt. Klinisch-neurologisch zeige sich ein etwa unveränderter Verlauf, in der heutigen Untersuchung mit etwas unsicheren Gangproben ohne gerichtete Fallneigung. Weiterhin bestehend sei eine Hyposensibilität frontal (a.e. einen Hautast des R. ophthalmicus des N. trigeminus betreffend im Rahmen der Rissquetschwunde; SUVA-Akte 56, S. 3 f.).

5.2.8.  Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Bericht vom 22. Dezember 2022 aus diagnostischer Sicht fest, der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) sowie einem Verdacht auf organische affektive Störung (ICD-10 F06.3; SUVA-Akte 71).

5.2.9. Dr. med. Q____ führte in ihrem Bericht vom 26. Januar 2023 an, der Versicherte habe erfreulicherweise berichtet, dass es zwischenzeitlich zu einer Abnahme der Kopfschmerzfrequenz mit verlängertem schmerzfreiem Intervall gekommen sei. Sie würden ca. noch 1x/Woche auftreten, wobei der Beschwerdeführer über tägliche hinter dem Auge lokalisierte Kopfschmerzen berichtete, welche ca. einmal pro Woche exazerbieren würden. Aktuell habe er jedoch Schwierigkeiten aufzustehen und sich zu bewegen, z. B spazieren zu gehen. Zudem habe er einen juckend-schuppigen Ausschlag am Kopf und an den Beinen beidseitig bemerkt, dies seit ca. einem Monat. In der heutigen Konsultation sei eine Optische Kohärenztomografie durchgeführt worden, welches keine Hinweise auf eine Papillenschwellung gezeigt habe, so dass, in Zusammenschau der Besserung unter Amitriptylin, aktuell auf eine LP mit Druckmessung verzichtet werde. Dr. med. Q____ empfahl weiterhin einen stationären Aufenthalt (SUVA-Akte 76).

5.2.10. Mit Bericht vom 6. März 2023 hielt Dr. med. Q____ fest, beim Patienten mit chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen nach Arbeitsunfall im März 2022 würden unter schmerzmodulierender Therapie mit Amitriptylin 50mg täglich weiterhin kontinuierliche Hintergrundschmerzen mit mindestens wöchentlichen Schmerzexazerbationen und -ausbreitung mit Begleitsymptomen bestehen. Erschwerend bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein Schmerzmittelüberkonsum, beides mit a.e. aggravierendem Einfluss auf die Schmerzsituation. Obwohl der zeitliche Verlauf und die Klinik eindeutig für posttraumatische Kopfschmerzen sprechen würden, sei im Rahmen der letzten Kontrolle aufgrund der im cMRI beschriebenen Stigmata einer möglichen intrakraniellen Hypertension mit dem Patienten die Durchführung einer LP mit Druckmessung besprochen. Er habe die Untersuchung nicht gewünscht (Angst vor Rückenschmerzen/vor dem Eingriff). Bei der in der optischen Kohärenztomografie (OCT) vom Januar 2023 fehlenden Stauungspapillen werde das aktuell als vertretbar angesehen; im Falle jedoch einer fehlenden Besserung der Kopfschmerzen im Verlauf (trotz Saroten-Dosiserhöhung und psychosomatischer Massnahmen) und/oder neuen Symptomen, sollte die Option einer LP erneut evaluiert werden (SUVA-Akte 86).

5.2.11. Der Versicherungsmediziner Dr. med. G____, FMH Neurologie, führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 15. Mai 2023 an, es falle neurologisch-versicherungsärztlich auf, dass zwischen dem Unfallgeschehen von Ende März 2022 unter (recte: und) der Weiterbehandlung an der Neurologie des C____ vom 18. Juli 2022 vier Monate vergangen seien ohne jegliche medizinische Dokumentation und somit den unfallkausalen Hergang zeitnahen Zusammenhang der derzeitigen Schmerzsymptomatik deutlich hinterfragen würden. Die Diagnosestellung des C____ hinsichtlich eines posttraumatischen Kopfschmerzes werde von neurologisch-versicherungsärztliche Seite nicht bestätigt. Dagegen würde versicherungsärztlich folgendes sprechen: 1. Ein erst im weiteren Verlauf (4 Monate später) aufgetretene Kopfschmerzsymptomatik; 2. Semiologisch deutliche Hinweise für ein Spannungskopfschmerz mit Sehstörung, Schwindel, Übelkeit, absolut nicht passend für eine lokal aufgetretene Verletzung des Sinus maxillaris; 3. Fehlen jegliche strukturelle zerebraler Verletzungsfolgen; 4. Ausgehend von einer Gesichtsschädelfraktur mit Beteiligung des Sinus frontalis seien diese aus neurologisch-versicherungsärztliche Sicht bei konsolidierten Frakturen abgeheilt; 5. An unfallfremden nicht unfallkausalen Veränderung bestehe ein abklärungsbedürftiger (mittels Liquorpunktion) erhöhter intrakranieller Hirndruck, Ausdruck eines möglichen Pseudotumor cerebri (idiopathisch intrakranielle Hypertonie [IIH]) bzw. bei regelmässigen Schmerzmittelgebrauch Hinweise für ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes (MÜK) bzw. bei Poliposis nasi würden Hinweise auf eine Sinusitis maxillaris und etmoidalis bestehen. Daher würden nach Ansicht von Dr. med. G____ keine durch das Unfallgeschehen objektivierbaren Unfallfolgen vom 24. März 2022 bestehen. Von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen sei keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten, da die Unfallfolgen abgeheilt seien. Neurologisch-versicherungsärztlich bestehe im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom 24. März 2022 eine ganztägige-vollzeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer (SUVA-Akte 98).

5.2.12. Mit versicherungsmedizinischer Kurzbeurteilung vom 15. Mai 2023 hielt der Versicherungsmediziner Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie fest, es bestehe mit Blick auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. G____ vom 15. Mai 2023 keine hirnorganische Schädigung in Unfallzusammenhang, die eine richtungsgebende Verschlimmerung hin zu einer psychischen Gesundheitsschädigung in Unfallzusammenhang zu begründen vermöge. Die im psychiatrischen Bericht von Dr. med. E____ vom 22. Dezember 2022 postulierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sei überwiegend wahrscheinlich nicht zu bestätigen. Die ICD-10 gebe vor, was unter einem Trauma erheblicher Schwere zu verstehen sei. Genannt würden unter dem Kapitel F43.1 der ICD-10 Traumata wie Krieg, Folter, Konzentrationslagerhaft und Kriegserlebnisse oder schwere Unfälle. Ein schwerer Unfall, der mit einer unfallkausalen hirnorganischen Schädigung beim Versicherten einhergegangen sei, sei neurologischerseits in Unfallzusammenhang nicht bestätigt worden. Es sei nicht gänzlich auszuschliessen, dass die psychischen Mitreaktionen, die Dr. med. E____ in ihrem Bericht vom 22. Dezember 2022 unter «schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), Verdacht auf organische affektive Störung (ICD-10 F06.3)» festgehalten habe, im Zuge der Suva-neurologischerseits festgehaltenen «unfallfremden nicht unfallkausalen Veränderung» im Sinne eines «abklärungsbedürftigen (mittels Liquorpunktion) erhöhten intrakraniellen Hirndrucks», oder als «Ausdruck eines möglichen Pseudotumor cerebri (idiopathisch intrakranielle Hypertonie [IIH]) bzw. bei regelmässigen Schmerzmittelgebrauch» zu beurteilen seien. So seien in einer MRT des Schädels vom 15. August 2022 zwar keine strukturelle Verletzungsfolgen, insbesondere keine hämorrhagische Scherverletzung, evident, aber «[...] jedoch deutliche Hinweise für die Stigmata eines erhöhten Hirndrucks mit abgeflachter Hypophyse und exkavierte Sella bei Sinusvenenstenose links (Sinus transversus Übergang sigmoideus) und Verdacht eines Pseudotumors cerebri [...].». Es würden also unfallfremde neurologische Auffälligkeiten bestehen, die im Allgemeinen als unfallfremde psychische Mitreaktionen wie Ängsten und Depressionen zu qualifizieren seien (SUVA-Akte 99).

5.2.13. Dr. med. Q____ hielt in ihrem Bericht vom 11. Juni 2023 fest, es würden exazerbierte Kopfschmerzen sowie wiederholtes Nasenbluten seit Anfang Mai 2023 bestehen. Anamnestisch sei der Kopfschmerzcharakter weitestgehend unverändert, besonders störend seien für den Patienten die begleitenden Kieferschmerzen und Augenbewegungsschmerzen. Beides sei seit dem Unfall begleitend zu den Kopfschmerzen in wechselnder Ausprägung vorbekannt. Auffallend seien begleitende migräniforme Charakteristika mit Licht und Lärmempfindlichkeit, Nausea, sowie die berichtete starke Intensität der Schmerzen. Es seien keine neuen auslösenden Faktoren für diese Kopfschmerzexazerbation eruierbar. Klinisch-neurologisch würden sich keine neuen Auffälligkeiten zeigen. Eine ophthalmologische Verlaufsuntersuchung vom 10. Mai 2023 zeige eine normale Papille, keine weiteren neuen Augendiagnosen. Ein aktuelles, direkt nach der Sprechstunde durchgeführtes OCT zeige ebenfalls im Vergleich zu Januar 2023 einen stabilen Befund. Es würden sich daher klinisch und apparativ keine Hinweise auf eine erhöhte intrakranielle Hypertension als Ursache für die aktuelle Exazerbation ergeben (SUVA-Akte 118).

5.2.14. Der Versicherungsmediziner Dr. med. H____, FMH Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, führte in seiner versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 23. Juni 2023 an, ein indirektes, nicht die Augen betreffendes Trauma, wie es der Versicherte erlitten habe, könne einen vorbestehenden Refraktionsfehler, namentlich eine Presbyopie, erstmals manifestieren lassen. In diesem Sinne werde empfohlen, eine erste Nahbrillenkorrektur als unfallkausal zu übernehmen. Spätere Brillen würden zulasten des Versicherten gehen (SUVA-Akte 133).

5.2.15. In ihrem Mail vom 10. Juli 2023 stellte sich Dr. med. Q____ zur Unfallkausalität im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien für einen «Anhaltenden Kopfschmerz zurückzuführen auf eine leichte traumatische Verletzung des Kopfes» (gemäss IHS-Klassifikation ICHD-3) bei aktenanamnestisch St. n. Schädelhirntrauma Grad 1 mit nicht dislozierter Fraktur des Sinus frontalis sowie Rissquetschwunde frontal nach Schädelkontusion mit Aluminiumplatte aus neun Metern Höhe vom 24. März 2022 und chronischen Kopfschmerzen seit 24. März 2022, Dauer länger als drei Monate, gemäss unserer Einschätzung nicht besser erklärt durch eine andere ICHD-3 Diagnose. Es bestehe eine klare zeitliche Assoziation zwischen dem Erstauftreten der Kopfschmerzen und dem Schädel-Hirn-Trauma (SHT). Die weitestgehend unauffällige Bildgebung schliesse diese Diagnose sowie den ätiologischen Zusammenhang nicht aus. Gemäss der wissenschaftlichen Literatur sei die Prognose bzw. der Verlauf der posttraumatischen Kopfschmerzen typischerweise nicht mit dem Schweregrad des SHT/der bildgebenden Befunde assoziiert. Typischerweise hätten Patientinnen mit posttraumatischen Kopfschmerzen nur ein mildes SHT erlitten. Diesbezüglich sollte jedoch erwähnt werden, dass gemäss der Literatur, worauf sie verweist, sowie der klinischen Erfahrung bei diesem Krankheitsbild psychische/psychosomatische Faktoren im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung und/oder ängstlicher/depressiver Symptomatik oft bei der Chronifizierung der Schmerzen eine Rolle spiele, so wie wahrscheinlich auch bei unserem Patienten. Semiologisch passe der Kopfschmerzphänotyp sehr gut zu posttraumatischen Kopfschmerzen. Diese seien meistens migräniform. Beim Versicherten seien die Kopfschmerzen durch Übelkeit, Schwindel und Photo- sowie Phonophobie begleitet. Die im Bericht vom Juli 2022 diskutierte differenzialdiagnostische primär medikamenteninduzierte Kopfschmerzen würden aufgrund der zeitlichen Korrelation mit dem Unfall und den Beginn der Kopfschmerzen ohne regelmässiger Medikamenteneinnahme vor dem Initialgeschehen unwahrscheinlich erscheinen. Bezüglich einer wiederholt diskutierten intrakraniellen Hypertension würden nur, über die Zeit stabile, mögliche MRI-Stigmata hierfür bestehen. Der Kopfschmerz phänotyp und der zeitliche Verlauf, sowie das wiederholt fehlende Papillenödem in unseren optischen Kohärenz-tomographien würden gegen eine symptomatische intrakranielle Hypertension sprechen. Aus diesem Grund sei bisher auf eine diagnostische Lumbalpunktion verzichtet worden. Hinsicht der Arbeitsfähigkeit gab Dr. med. Q____ an, es sei aktuell eine 100 % Arbeitsunfähigkeit für bis mindestens 10. Juli 2023 ausgestellt worden. Die weitere Arbeitsunfähigkeit werde gemäss Zustand des Patienten hausärztlich verlängert und im Rahmen der nächsten Sprechstunde am 14. August 2023 auch reevaluiert (SUVA-Akte 151).

5.2.16. Mit Bericht vom 14. August 2023 hielt Dr. med. R____, FMH Neurologie, fest, die beschriebene Symptomatik sei charakteristisch für einen posttraumatischen Kopfschmerz, könne aber mit der Begleitsymptomatik Nausea/Emesis und Photophobie bei Migräneschmerzspitzen korrespondieren. Anamnestisch werde zur weiteren Abklärung einer schweren obstruktiven Schlafapnoe und zur Suche nach einer somatischen eine Polysomnographie (PSG) durchgeführt, die eine schwere obstruktive Schlafapnoe mit einem Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI) von 30/h ergeben habe. Auffällig sei auch die Schlafstruktur mit fehlendem REM-Schlaf und wenig Tiefschlaf. Entsprechend erfolge eine Einstellung auf eine nächtliche Überdrucktherapie durch die Kollegen der Pneumologie. Die schwere obstruktive Schlafapnoe habe einen direkten Einfluss auf den posttraumatischen Kopfschmerz, so dass eine Optimierung beziehungsweise gegebenenfalls Anpassung der Überdrucktherapie seitens der pneumologischen Kollegen empfohlen werde (SUVA-Akte 162).

5.2.17. Der Versicherungsmediziner Dr. med. G____ nahm in seiner Kurzbeurteilung vom 4. Dezember 2023 Stellung zu den Ausführungen von Dr. med. Q____ und hielt fest, es sei in den ICHD-3 nachzulesen, dass anhaltende posttraumatische Kopfschmerzen (PTH) im Rahmen einer traumatischen Verletzung innerhalb von sieben Tagen zum Unfallereignis aufgetreten sein müssen beziehungsweise bei persistierenden Kopfschmerzen (über drei Monate nach dem Unfallgeschehen anhaltend sein müssen) und bei leichten traumatischen Verletzungen des Kopfes ohne strukturelle Verletzungsfolgen auftreten müsse. Eine solche traumatische Verletzung des Kopfes habe versicherungsmedizinisch bei dem Versicherten nicht bestanden. Abgestützt auf die Echtzeitdokumentation (Notfallstation des C____ vom 24. März 2023) habe eine Fraktur des Sinus frontalis mit Schädelkontusion bestanden. Eine Amnesie/Bewusstlosigkeit habe nicht bestanden, somit sei auch nicht von einer Commotio cerebri oder nach neuerer Klassifikation der European Federation of Neurological Societies (EFNS) einer leichten traumatischen Hirnverletzung (LTHV) auszugehen, sondern lediglich von einem Kopfanprall mit nicht dislozierter Fraktur des Sinus frontalis. Hieraus ergebe sich bei fehlendem Nachweis einer LTHV, dass die Kriterien gemäss ICHD-3 für einen persistierenden PTH bei LTHV nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt seien. Ferner werde von Dr. med. Q____ hingewiesen, dass die ICHD-3 Kriterien erfüllt seien bei Kopfschmerzen, die länger als drei Monate anhalten würden und nicht besser erklärt werden könnten als durch die ICHD-Diagnose. Diese scheine neurologisch-versicherungsärztlich nicht nachvollziehbar bei den diversen wahrscheinlichen Differenzialdiagnosen, welche teilweise bzw. nicht berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich des Schlafapnoe führte Dr. med. G____ aus, es sei eine schwere obstruktive Schlafapnoe am 15. September 2023 mit ausgeprägter Schlafstörung und einem hohen Apnoe-Hypopnoe-Indexsowie der Indikation zur Überdrucktherapie (CPAP) gestellt worden. Eine Verlaufsdokumentation nach CPAP-Beatmung liege nicht vor. Für Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen (MÜK) seien klar die Kriterien erfüllt bei täglicher Einnahme von verschiedensten Schmerzmitteln (siehe Bericht vom 6. März 2023) und letztlich durch Dr. med. Q____ nicht akzeptierte Diagnose bei fehlender Dokumentation einer vorbestehenden medikamentösen Einnahme und Nachweis eines zeitlichen Zusammenhangs mit dem Unfallgeschehen. Unter Berücksichtigung der Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN) sei für das Vorliegen eines Übergebrauchs eines Schmerzmittels im Rahmen eines MOH ein vorheriger Schmerzmittelkonsum nicht Voraussetzung für die Diagnosestellung. Von Dr. med. Q____ ebenfalls angeführt worden sei der zeitlich eng verbundene Zeitpunkt mit dem Unfallgeschehen als Bestätigung der Diagnosestellung. Versicherungsmedizinisch sei dies jedoch nicht beweisend im Sinne Koinzidenz zwischen Unfall und Beschwerdebeginn im Sinne von kausaler Wirkung. Zudem führte Dr. med. G____ aus, die Sinusitiden würden entsprechend der vorliegenden Bilddiagnostik (CT vom 17. Juni 2022 und MRI vom 5. August 2022) mit teilverlegten Ethmoidalzellen und Schleimhautschwellung im Sinus maxillaris und Sinus sphenoidalis und von neurologisch-spezialärztlicher Seite als Kopfschmerzursache nicht berücksichtigt. Die Behauptung von Dr. med. Q____ hinsichtlich einer für posttraumatische Kopfschmerzen typischen migräniformen Symptomatik werde versicherungsmedizinisch-neurologischer Seite nicht bestätigt, sowohl unter Berücksichtigung des selbst genannten Artikels, als auch unter Berücksichtigung Standardwerken (Prof. Gaul) gebe es keine typische Symptomatik für posttraumatische Kopfschmerzen und die Verteilung hinsichtlich Spannungskopfschmerz-typischen Kopfschmerzen und migränetypischen Kopfschmerzen sei ungefähr gleich. Zu denken hinsichtlich der korrekten Diagnosestellung eines PTH gebe auch aus versicherungsmedizinischer Sicht das Scheitern sämtlicher medikamentös gewählter Therapieformen, inklusive einer modernen Off-Label-Nutzung von monoklonalen Antikörpern Erenumab (Aimovig). Wenig nachvollziehbar erscheine aus neurologisch-versicherungsärztlicher Sicht die Kontrolle des Therapieerfolges lediglich auf Angaben des Versicherten ohne Zugrundelegung oder Vorlage einer Dokumentation mittels Kopfschmerztagebuch und der eingesetzten Präparate. Zusammenfassend bestehe aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht eine gemäss ICHD-3 nicht erfüllte Diagnosestellung eines persistierenden posttraumatischen Kopfschmerzes bei fehlendem Nachweis in der Echtzeitdokumentation für das Vorliegen eine LTHV. Ansonsten seien weiterhin wichtige Differenzialdiagnosen hinsichtlich Schlafapnoe, Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen und eine Sinusitis gar nicht oder nicht ausreichend gewürdigt worden. Das Scheitern der medikamentösen Therapie der Kopfwehambulanz bzw. die fehlende Dokumentation des Therapieerfolges mittels objektiver Parameter und Kopfschmerztagebücher lasse zusätzlich Zweifel an der Diagnosestellung eines persistierenden PTH aufkommen (SUVA-Akte 173).

5.2.18. Dr. med. Q____ gab nach einer Verlaufskontrolle des Beschwerdeführers mit Bericht vom 8. April 2024 an, es habe sich leider durch die N. occipitalis Blockade (am 21. Februar 2024 Schmerzmedizin in domo) keine Verbesserung gezeigt. Amitriptylin habe der Beschwerdeführer zwischenzeitig aufgrund von Nebenwirkungen (Müdigkeit) und fehlender Wirksamkeit wieder abgesetzt. Auch unter der Behandlung mit Lamotrigin (seit November 2023) habe sich bisher keine Verbesserung der dauerhaften Kopfschmerzen gezeigt, sodass empfohlen worden sei, auch dies schrittweise abzusetzen (SUVA-Akte 183).

5.2.19. Mit Bericht vom 18. April 2024 hielt Dr. med. S____ von der Abteilung für Schmerzmedizin des C____ fest, der Versicherte präsentiere ein chronisches mehrjähriges komplexes Beschwerdebild bei St. n. Schädelkontusion und Fraktur des Sinus maxillaris. In der mehrere Monate nach dem Ereignis durchgeführten MRI des Neurocraniums habe sich kein Korrelat für die persistierenden Beschwerden gezeigt. Der Versicherte sei bereits sehr breit abgedeckt mit einer psychiatrischen und St. n. psychosomatischen Edukation. Gleichwohl bestehe neben chronischen Kopfschmerzen offensichtlich auch eine posttraumatische Belastungsstörung (SUVA-Akte 180).

5.2.20. Dr. med. T____ von der Notfallmedizin des C____, wohin sich der Beschwerdeführer wegen seit drei Tagen bestehenden stärksten Kopfschmerzen begab, berichtete am 16. Juni 2024, dass sich anamnestisch keine Hinweise auf neue neurologische Symptome ergeben hätten. Gemäss dem Patienten bestünden die Gangunsicherheit und die Dysmetrie seit dem Unfall vor rund zwei Jahren unverändert. Auch die Kopfschmerzen seien in Art und Intensität bekannt. Auf die Analgesie zeige sich nur ein sehr geringes Ansprechen. Bereits vor einem Monat war durch unsere Kollegen der Neurologie eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden, zudem eine neurokognitive Störung, möglicherweise entsprechend einer Pseudodemenz. Der Versicherte habe berichtet, dass er seit dem Unfall auch Schwindel und Schwierigkeiten habe, im Stand und beim Gehen die Balance zu halten (SUVA-Akte 179).

5.2.21. In seiner versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 12. November 2024 gab Dr. med. G____ an, diagnostisch werde nunmehr nicht mehr ein posttraumatischer Kopfschmerz, sondern anhaltende Kopfschmerzen festgestellt, zurückzuführen auf eine «mittlere traumatische Verletzung des Kopfes», bei Exazerbation ein bis zweimal wöchentlich und weiterhin als Stigmata einer intrakraniellen Hypertension (IIH) angegeben. Vorgesehen sei ein langsames Ausschleichen von Lamotrigin bei Wirkungslosigkeit. Ansonsten sei empfohlen worden, auf Duloxetin oder Venlafaxin umzustellen. Ansonsten sei eine deutliche psychosoziale Belastung ohne genauer Angaben auf den Hintergrund mit entsprechender Empfehlung zur psychosomatischen Rehabilitation dokumentiert worden. Erfolgen sollte eine Vorstellung an der Schmerzmedizin zur Behandlung mit Ketamin/Lidocain. Durch die Abteilung für Schmerzmedizin des C____ sei am 18. April 2024 eine posttraumatische Cephalgie im Zusammenhang mit einer IIH und der Fraktur des Sinus frontalis von 2022 hinsichtlich semiologisch eines vorliegenden Dauerkopfschmerzes mit Schmerzexazerbation zweimal wöchentlich bei durch den Versicherten nicht gewünschten ergänzenden Therapie mit Lidocain/Ketamin-lnfusion und effektiven oralen Medikation mit Metamizol dokumentiert worden. Eine konkrete differenzierte ätiologische Auseinandersetzung hinsichtlich unfallfremder alternativer Differenzialdiagnosen sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht erfolgt. Insgesamt hätten sich aus neurologisch-versicherungsärztlicher Sicht keine neuen Aspekte ergeben. Die Behandler würden einer posttraumatischen Genese festhalten. Alternative differenzialdiagnostische Überlegungen zu unfallfremder Genese würden nicht erfolgen. Deutlich dominiere der Einfluss der psychosozialen Situation des Versicherten mit Verschlechterung bei Exazerbation der Beschwerden, sowohl psychiatrisch, der Schmerzen und Kopfschmerzen (SUVA-Akte 190).

5.2.22. Im Austrittsbericht der I____ vom 10. Oktober 2024 über den Aufenthalt vom 2. Juli 2024 bis 8. Oktober 2024, welcher der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einreichte, wurde aus diagnostischer Hinsicht festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, an chronisch multifokalen Schmerzen sowie an einer obstruktiven Schlafapnoe (SUVA-Akte 202).

5.3.            Wie in den obigen Erwägungen aufgezeigt, liegen gegensätzliche Einschätzungen der involvierten Ärztinnen und Ärzte vor. Diese widersprechen sich namentlich in der Beurteilung, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den über den 13. Juni 2023 hinaus geklagten Beschwerden (insbesondere Kopfschmerz, posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradigen depressiven Episode; siehe E. 5.2.1.-5.2.22. hiernach) und dem Unfallereignis vom 23. März 2022 auszugehen sei. Unterschiedliche Auffassungen bestehen insbesondere bezüglich der Frage, ob die noch geklagten Kopfschmerzen auf einen posttraumatischen Kopfschmerz zurückzuführen sind, welcher gemäss den ICHD-3-Kriterien (Internationale Klassifikation Kopfschmerzerkrankungen) im Rahmen einer traumatischen Verletzung innerhalb von sieben Tagen zum Unfallereignis aufgetreten sein muss bzw. bei persistierenden Kopfschmerzen (über drei Monate nach dem Unfallgeschehen anhaltend) und bei leichten traumatischen Verletzungen des Kopfes ohne strukturelle Verletzungsfolgen auftreten muss (vgl. Bericht Dr. med. G____ vom 4. Dezember 2023, SUVA-Akte 173, S. 4 f.; siehe ICHD-3-Kriterien, Teil 2: Sekundäre Kopfschmerzen, Ziff. 5: Kopfschmerz zurückzuführen auf eine Verletzung oder ein Trauma des Kopfes und/oder der HWS, https://bit.ly/48eSHxY, abgerufen am 2. Dezember 2025).

5.4.            5.4.1. Vorliegend bestehen verschiedentlich Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzungen der Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin, allen voran jene von Dr. med. G____, zur Unfallkausalität der Kopfschmerzen des Beschwerdeführers.

5.4.2.  Nicht gefolgt werden kann der Darstellung von Dr. med. G____, es sei zwischen dem Unfallgeschehen von Ende März 2022 und der Weiterbehandlung in der Neurologie des C____ vom 18. Juli 2022 vier Monate vergangen ohne jegliche medizinische Dokumentation der Kopfschmerzsymptomatik, womit der unfallkausale Hergang bei fehlendem zeitnahen Zusammenhang der derzeitigen Schmerzsymptomatik zu hinterfragen sei (Bericht vom 15. Mai 2023 [E. 5.2.11 hiervor]; Bericht vom 4. Dezember 2023 [E. 5.2.17. hiervor]). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den C____-Verlaufseinträgen am 1. April 2022 noch über Kopfschmerzen berichtet habe, wobei es ihm ansonsten täglich etwas besser gehe. Davor wurden in den Verlaufseinträgen des C____ am 28. März 2022 Schmerzen und Übelkeit sowie Schmerzen über dem Jochbogen und Kiefergelenk links dokumentiert (vgl. RB 3). Der Schmerz wurde zu diesem Zeitpunkt nicht als Kopfschmerz bezeichnet, schien aber von der Lage her die linke Kopfhälfte zur Schläfe hoch zu betreffen, zieht sich doch das Jochbein am Unterrand der Augenhöhle waagrecht zum Ohr hin (siehe https://bit.ly/4arHbAD, abgerufen am 2. Dezember 2025). Die Formulierung im Verlaufseintrag vom 1. April 2022, dass der Beschwerdeführer noch über Kopfschmerzen berichtet habe, lässt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin somit durchaus den Schluss zu, dass Kopfschmerzen bereits vor dem 1. April 2022, d. h. innerhalb der 7-Tages-Frist, womöglich beginnend links, vorhanden sein konnten. Zudem wird im Bericht von Dr. med. Dr. med. dent. L____ vom 13. Juli 2022 festgehalten, dass die beklagten Cephalgien seit dem Unfallgeschehen bestanden würden (E. 5.2.3. hiervor; vgl. auch Mail von Dr. med. Q____ vom 10. Juli 2023, E. 5.2.15. hiervor).

5.4.3.  Ebenfalls nicht nachzuvollziehen sind die Ausführungen von Dr. med. G____, wonach für die Bejahung eines chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes eine Commotio cerebri oder nach neuerer Klassifikation der European Federation of Neurological Societies (EFNS) eine leichte traumatische Hirnverletzung (LTHV) gegeben sein muss (vgl. E. 5.2.17. hiervor). So ist den ICHD-3-Kriterien (Teil 2: Sekundäre Kopfschmerzen, Ziff. 5: Kopfschmerz zurückzuführen auf eine Verletzung oder ein Trauma des Kopfes und/oder der HWS), zu entnehmen, dass für die Anerkennung eines posttraumatischen Kopfschmerzes diese auf ein Trauma oder eine Verletzung des Kopfes und/oder der HWS zurückzuführen sein müssen (https://bit.ly/48eSHxY, abgerufen am 2. Dezember 2025). Ebenso können sie auch als eine Konstellation von Symptomen auftreten, welche als postkommotionelles Syndrom bezeichnet wird. Eine traumatische Hirnverletzung (Commotio cerebri oder eine leichte traumatische Hirnverletzung [LTHV]) wird, anders als dies von Dr. med. G____ dargestellt wird, in den ICHD-3 Kriterien nicht explizit als Voraussetzung genannt. Von ICHD-3 nicht erfasst sind sehr geringfügige Kopftraumata, wovon bei vorliegendem Unfallhergang jedoch nicht ausgegangen werden kann (vgl. unten E. 7.).

5.4.4.  Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer eine Commotio Cerebri erlitten hat (dazu Dr. med. G____ in seinem Bericht vom 4. Dezember 2023 [E. 5.2.17. hiervor]). Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass uneinheitliche Aussagen bestehen, was die Frage der Bewusstlosigkeit anbelangt. So wird zwar in den Spitalberichten vermerkt, dass es unmittelbar nach dem Unfall nicht zu einer Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers gekommen war (vgl. u. a. Berichte vom 24. März 2022 [E. 5.2.1. hiervor] und 13. Juli 2022 [E. 5.2.3. hiervor]). U____, eine Bekannte des Beschwerdeführers (vgl. Vollmacht, SUVA-Akte 36 und Telefonnotiz vom 23. Juni 2022, SUVA-Akte 10), gab gegenüber der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Telefonats jedoch die Auskunft, dass der nicht deutschsprachige Versicherte hinsichtlich des Unfallhergangs angegeben hatte, er habe plötzlich lautes Geschrei gehört, als er das Material ganz nach oben gezogen hatte. Er habe nach oben geschaut, als ihn etwas am Kopf getroffen habe. Danach sei er ohnmächtig geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er gespürt, dass er am Kopf blute. Im Spitalbericht habe er gelesen, dass keine Bewusstlosigkeit bestanden habe, aber das stimme nicht. Auch hier sei es vermutlich wieder ein Verständigungsproblem (vgl. Telefonnotiz vom 19. September 2022, SUVA-Akte 42).

5.4.5.  Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen von Dr. med. G____ zur Frage bestehen, ob der Status quo sine per 13. Juni 2023 erreicht gewesen war respektive von einem Wegfall der Kausalität zwischen den Leiden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 24. März 2022 ausgegangen werden kann (vgl. E. 4.3.4. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Unrecht auf die Einschätzungen ihrer Versicherungsmediziner abgestellt.

6.                  

6.1.            Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen und dem Unfallereignis vom 24. März 2022 zu Recht anhand der Psychopraxis (vgl. sogleich E. 6.3.1.) geprüft hat.

6.2.            Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2; 127 V 102 E. 5b/bb). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; 134 V 109 E. 7 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1; Urteil des Bundesgericht 8C_720/2017 vom 12. März 2018 E. 3.2).

6.3.            6.3.1. Im Rahmen der Adäquanzprüfung ist zu klären, ob diese nach der sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) oder nach der Schleudertrauma-Praxis, welche bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule und analog bei äquivalenten Verletzungsmechanismen sowie Schädel-Hirntraumata mit entsprechenden Verletzungen zur Anwendung gelangt (BGE 134 V 109; 117 V 259), zu erfolgen hat. Die Anwendung der «Schleudertrauma-Praxis» setzt voraus, dass ein Schleudertrauma der HWS (HWS-Distorsion), eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädelhirntrauma diagnostiziert wurde. Hat die verunfallte Person eine solche Verletzung erlitten, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfallereignis – zumindest die Manifestation erster Beschwerden – vorliegen (BGE 119 V 335 E. 1; 117 V 369 E. 4b; 117 V 359 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts U 65/07 vom 14. Dezember 2007 E. 2.2 und 4.5).

6.3.2.  Erreicht ein Schädelhirntrauma lediglich den Schweregrad einer Commotio cerebri (auch als milde traumatische Hirnverletzung bezeichnet) und nicht mindestens den Grenzbereich zu einer Contusio cerebri (mittelschweres bis schweres Schädelhirntrauma; vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 605 2013 87 vom 4. November 2015 E. 4a), so beurteilt sich die Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 aufgestellten Kriterien zur Beurteilung psychischer Fehlentwicklung nach Unfällen (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.3.1). Eine Commotio cerebri ist ein Zustand vorübergehender, schnell reversibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergeht. Die verletzte Person hat oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestehen aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Contusio cerebri ist eine fokale Gewaltanwendung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einhergeht (Definitionen gemäss MSD-Manual der Diagnostik und Therapie, Hrsg. von MSD Sharp & Dohme, 5. Auflage, München 1993, S. 1838; Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 4.1).

6.4.            Ergeben die Abklärungen dagegen, dass eine versicherte Person eine der erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss geprüft werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar (teilweise) vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Unfallfolgen aufgestellten Grundsätze massgebend (BGE 123 V 99 E. 2a), andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 festgelegten und in BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien (sogenannte «Schleudertrauma-Praxis»). Der Fallabschluss bzw. die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist bei Anwendung der Psycho-Praxis in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 116 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2017, 8C_184/2017, E. 2.2) bzw. im Zeitpunkt des Dahinfallens der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines somatischen Gesundheitsschadens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2019, UV 2018/53 E. 2.2.5). Bei der Schleudertrauma-Praxis erfolgt die Adäquanzprüfung im Zeitpunkt, in dem von der Fortsetzung der auf das Schleudertrauma-Beschwerdebild – dessen psychische und physische Komponenten nicht leicht zu differenzieren sind – gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (BGE 134 V 115 ff. E. 4.3 und E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2018 vom 22. August 2018 E. 4).

6.5.            Die Frage, ob der Beschwerdeführer beim Unfall vom 24. März 2022 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hatte, wird von der Beschwerdegegnerin mit dem Einwand verneint, es sei weder zu Beginn noch im weiteren Verlauf in Betracht gezogen worden, dass der Versicherte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine gleich zu behandelnde Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hätte (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 5.1). Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass die behandelnden Ärzte des C____ in ihrer Verordnung zur Physiotherapie vom 20. April 2024 zumindest einen Verdacht auf ein Schleudertrauma dokumentiert hatten (SUVA-Akte 9). Überdies werden typische Symptome eines Schleudertraumas, zu denen diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. gehören (vgl. E. 6.3.1. hiervor), in den Verlaufseinträgen des C____ vom 28. März 2022 (Übelkeit), 1. April 2022 (Kopfschmerzen), 18. Mai 2022 (gelegentlich Schwindel), 18. Juni 2022 (Visusstörungen [Verschwommen sehen und Doppelbilder in der Nähe]), 13. Juli 2022 (Cephalgien; Visusstörungen [Doppelbilder] festgehalten; vgl. RB 3). Zudem werden entsprechende Symptome auch in den Berichten des C____ vom 13. Juli 2022 (Cephalgien, Schwindel, Abgeschlagenheit, subjektiv vertikale Doppelbilder; E. 5.2.3. hiervor) und 16. Juni 2024 (Schwindel; E. 5.2.21. hiervor) sowie dem Bericht von Dr. med. E____ vom 22. Dezember 2022 (Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhte Überregung, Vergesslichkeit; E. 5.2.9. hiervor) festgehalten.

6.6.            Als weiteres Zwischenfazit kann damit festgehalten werden, dass Zweifel an den Einschätzungen des Versicherungsmediziners Dr. med. G____ bestehen, wonach kein Schleudertrauma vorliege. Da die medizinische Aktenlage hinsichtlich der Beantwortung der Frage, welche Praxis der Adäquanzprüfung («Psychopraxis» oder «Schleudertrauma-Praxis») anwendbar ist, nicht hinreichend abgeklärt wurde, erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen zur Schwere des Unfalls und zum Vorliegen der Adäquanzkriterien.

7.                 Zusammenfassend folgt aus dem Gesagten, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Feststellungen von Dr. med. G____ zur Frage bestehen, ob der Status quo sine per 13. Juni 2023 erreicht gewesen war respektive von einem Wegfall der Kausalität zwischen den Leiden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 24. März 2022 ausgegangen werden kann (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Unrecht auf die Einschätzungen ihrer Versicherungsmediziner abgestellt. Da der medizinisch relevante Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden ist (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 4.3.1. hiervor), hat die Beschwerdegegnerin ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, indem sie insbesondere ein neurologisches Gutachten bei Bedarf unter Einbezug weiterer Disziplinen wie der Psychiatrie in Auftrag gibt. Dieses muss sich insbesondere dazu äussern, welche Diagnosen auf Grundlage des Unfallhergangs und der Befundlage aus fachmedizinischer Sicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt zu betrachten sind, und dabei auch die Diagnose des Schleudertraumas diskutieren. Ausserdem hat es dazu Stellung zu nehmen, inwieweit die anhaltenden Kopfschmerzen mit dem Unfallereignis in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehen und neurologisch erklärt werden können. Ferner haben auch die Frage des Fallabschlusses sowie die Folgen der unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen mit Blick auf die gesetzlichen Leistungen Eingang zu finden. Hinsichtlich der ergänzenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin ist anzumerken, dass der Unfallhergang (Sturz einer ca. 25 kg schweren Aluminiumfusslade aus 10 Meter Höhe auf den Kopf des Beschwerdeführers; vgl. Polizeirapport, SUVA-Akte 5; vgl. Bericht Dr. med. D____, SUVA-Akte 18) eine gewisse Schwere aufweist und sich somit eine sorgfältige Abklärung in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden aufdrängt.

8.                  

8.1.            Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 21. November 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Anordnung eines neurologischen Gutachtens, bei Bedarf unter Beizug weiterer Disziplinen wie der Psychiatrie, sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

8.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

8.3.            8.3.1. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat der obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Guido Ehrler, Advokat, weist in seiner Honorarnote vom 20. Mai 2025 Fr. 6'167.50 für den entstandenen anwaltlichen Aufwand im Beschwerdeverfahren aus (RB 4). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %), zumal in der Honorarnote vom 21. Juni 2025 diverse Aufwände ausgewiesen werden, die nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen (u. a. Schreiben an [...], Abklärung Krankentaggeldversicherung, Kurzbrief betreffend Arbeitsverbot, Eingabe an Migrationsamt etc.).

8.3.2.  Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe einen Anspruch auf eine Entschädigung für die Aufwände im Rechtsmittel- wie auch Einspracheverfahren aufgrund der angefallenen Gehörsverletzung, kann aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens stattgegeben werden. Hinsichtlich der beantragten Entschädigung für die Aufwände im Einspracheverfahren ist zunächst zu bemerken, dass im Einspracheverfahren grundsätzlich kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht (vgl. Art. 52 Abs. 3 ATSG). Jedoch hat der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3; 132 V 200 E. 4.1; 130 V 570 E. 2). Da dem Beschwerdeführer mit Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2024 für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden war (SUVA-Akte 198), ist ihm für seine Aufwände in diesem Zusammenhang eine Parteientschädigung zuzusprechen. Daher ist die Angelegenheit auch in diesem Punkt zur Neuverlegung der ausserordentlichen Kosten hinsichtlich des Einspracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuwiesen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. November 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Sache wird zur Neuverlegung der ausserordentlichen Kosten hinsichtlich des Einspracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 für seine Aufwände im Beschwerdeverfahren.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2025.1 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.08.2025 UV.2025.1 (SVG.2025.213) — Swissrulings