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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.04.2025 UV.2024.43 (SVG.2025.96)

15 aprile 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,887 parole·~19 min·2

Riassunto

UVG Keine Zweifel an den Stellungnahmen der Versicherungsmediziner; Beschwerdeabweisung.

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15. April 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.43

Einspracheentscheid vom 13. November 2024

Keine Zweifel an den Stellungnahmen der Versicherungsmediziner; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Der 1984 geborene A____ (Beschwerdeführer) erlitt gemäss eigenen Angaben am 17. Juli 2023 einen Unfall, als er mit seinem Velo in eine Tramschiene geriet, auf die linke Körperseite stürzte und sich im Bereich der Rippen, der linken Schulter sowie an Kopf und Nacken verletzte (Bagatellunfallmeldung vom 18. Juli 2023, SUVA-Akten 1-81, Nr. 1). Zu diesem Zeitpunkt arbeitete der Beschwerdeführer als Lead Operational Technology für die B____ und war in dieser Eigenschaft gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten bei der SUVA (Beschwerdegegnerin) versichert (a.a.O.). Als Erstbehandlung dokumentiert ist, dass sich der Beschwerdeführer am 21. Juli 2023 auf die Notfallstation des [...]spitals [...] begab (Bericht vom 21.07.2023, SUVA-Akten 1-81, Nr. 11).

Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungen und Taggeld) aus. Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten untersucht und behandelt ([...]klinik, vgl. SUVA-Akten 1-81, Nr. 10; C____-Spital, SUVA-Akten 1-81, Nr. 19, S. 1 f.;D____, SUVA-Akten 1-81, Nr. 19, S. 4). Unter Anderem erfolgte am 26. Oktober 2023 ein MRI der HWS (SUVA-Akten 1-81, Nr. 19, S. 5). Ab 1. Januar 2024 arbeitete der Beschwerdeführer bei der E____ AG (vgl. SUVA-Akten 1-81, Nr. 23).

Am 17. Mai 2024 holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. F____, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, eine versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung ein (SUVA-Akten 1-81, Nr. 45).

Gestützt hierauf informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit formlosem Schreiben vom 21. Mai 2024, dass die aktuell bestehenden Schmerzen nicht mehr unfallbedingt seien (SUVA-Akten 1-81, Nr. 47). Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 17. Juli 2023 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens sechs Monate nach dem Unfall erreicht, weshalb sie den Fall per 21. Mai 2024 abschliesse und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ablehne (a.a.O.).

Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 wandte sich der behandelnde Arzt Dr. med. G____, FA Gebirgs-/Höhenmedizin, Labormedizin, FA Manuelle Medizin, Interventionelle Schmerztherapie, an die Beschwerdegegnerin und bat diese, eine Kostenübernahme erneut zu prüfen (SUVA-Akten 1-81, Nr. 53). Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 zeigte sich der Beschwerdeführer mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden (SUVA-Akten 1-81, Nr. 54). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin bei den Versicherungsmedizinern Dr. med. F____, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, und Dr. med. H____, Facharzt für Neurologie, die Stellungnahme vom 19. Juni 2024 ein (SUVA-Akten 1-81, Nr. 56) und bestätigte mit Verfügung vom 21. Juni 2024 die Leistungseinstellung per 21. Mai 2024 (SUVA-Akten 1-81, Nr. 57). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2024 Einsprache (SUVA-Akten 1-81, Nr. 62). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. November 2024 ab (SUVA-Akten 1-81, Nr. 76).

II.

Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2024 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Der Einspracheentscheid der SUVA vom 13. November 2024 sei aufzuheben.

2.    Es sei die SUVA anzuweisen, die Taggeldleistungen sowie die Übernahme der Heilbehandlungskosten wieder aufzunehmen.

3.    Es sei eine unabhängige medizinische Begutachtung durchzuführen.

4.    Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Nachreichung ergänzender ärztlicher Berichte zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 13. November 2024.

Innert Frist geht keine Replik ein.

III.

Am 15. April 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1.        Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Der Beschwerdeführer hatte am 12. Dezember 2024 seinen Wohnsitz in Basel-Stadt. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist somit gegeben.

1.2.     Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; 154.100).

1.3.     Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1.     Die Beschwerdegegnerin hat in der mit Einspracheentscheid vom 13. November 2024 geschützten Verfügung vom 21. Juni 2024 ihre Leistungspflicht per 21. Mai 2024 eingestellt (SUVA-Akten 1-81, Nr. 57). Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahmen ihrer Versicherungsmediziner vom 17. Mai 2024 (SUVA-Akten 1-81, Nr. 45) und vom 19. Juni 2024 (SUVA-Akten 1-81, Nr. 56).

2.2.     Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die Leistungseinstellung bezüglich Taggeldern und Heilbehandlungskosten zu Unrecht erfolgt sei (vgl. Beschwerde, S. 1 f.). Insbesondere würden die Stellungnahmen der Versicherungsmediziner die Berichte seiner behandelnden Ärzte nicht berücksichtigen. Sinngemäss macht er geltend, dass seine behandelnden Ärzte den Kausalzusammenhang zwischen seinen aktuellen Beschwerden und dem Unfallgeschehen vom 17. Juli 2023 klar bestätigen würden, während die Versicherungsmediziner andere mögliche Ursachen erwähnen würden, ohne diese zu belegen. Die Leistungsablehnung beruhe auf Spekulationen und nicht auf medizinischen Fakten (a.a.O.). Im Präzedenzfall BGE 135 V 279 habe das Bundesgericht entschieden, dass ein Versicherter Anspruch auf eine umfassende Abklärung habe, wenn Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung bestünden (Beschwerde, S. 2).

2.3.     Umstritten und daher zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 21. Mai 2024 zu Recht eingestellt hat.

3.

3.1.     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.     Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf Taggeld. Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f., E 4.1; BGE 134 V 109, 113 f., E. 4.1).

3.3.     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438, E.1). Hierbei spielt die Adäquanz im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358, E. 3.2).

3.4.     3.4.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen).

3.4.2.  Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des status quo sine oder allenfalls des status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.

3.5.     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232, E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.6.     Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen. (BGE 145 V 97, 105, E. 8.5; BGE 142 V 58, 65, E. 5.1; BGE 135 V 465, 467 ff., E. 4.2-4.7).

3.7.     Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese in Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225, 229, E. 5.2; BGE 135 V 465, 470, E. 4.5 mit Hinweisen).

4.

4.1.     Zunächst gilt es, auf die wesentlichen Eckpunkte der medizinischen Sachlage einzugehen.

4.2.     4.2.1. Am 1. Mai 2019 wurde ein CT von Schädel und HWS nach Mountainbikesturz durchgeführt ([...]spital [...], SUVA-Akten 1-74, Nr. 26). Hier zeigten sich mit Spondylosen und Osteochondrosen geringe degenerative Veränderungen (a.a.O.).

4.2.2.  Nach einer HWS- und Schulterkontusion nach Snowboardsturz am 27. Januar 2021 wurden bildgebende Untersuchungen durchgeführt. Im HWS-Röntgen vom 27. Januar 2021 zeigten sich eine Osteochondrose HWK 5/6 und Facettengelenksarthrosen der kaudalen HWS (SUVA-Akten 1-74, Nr. 15). Eine am 8. Februar 2021 erfolgte Arthrografie Schulter rechts und ein MRI Arthrografie Schulter rechts ergaben insgesamt unauffällige Verhältnisse, insbesondere ohne Nachweis einer Läsion des Musculus supraspinatus (SUVA-Akten 1-74, Nr. 24).

4.2.3. Am 20. März 2021 meldete der Beschwerdeführer einen Unfall (Fehltritt beim Treppensteigen, vgl. SUVA-Akten 1-11, Nr. 1).

4.2.4. Die bestehenden Restbeschwerden interpretierte Dr. med. I____, [...]spital [...], Orthopädie und Traumatologie, im Mai 2021 im Rahmen der funktionellen Komponente i.S. einer Scapuladyskinesie. Er empfahl Physiotherapie und hielt fest, eine Arbeitsunfähigkeit werde nicht attestiert (SUVA-Akten 1-74, Nr. 6). Dipl. Arzt J____, [...]spital [...], Orthopädie und Traumatologie, hielt anlässlich der Konsultation am 2. Dezember 2021 fest, in der nochmaligen Durchsicht der MRI-Bilder und der bisher durchgeführten konventionellen Diagnostik finde sich nach wie vor kein Anhalt für ein Schulterinstabilitätsereignis. Es werde mit dem Patienten daher zunächst die Fortsetzung der Physiotherapie besprochen. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe aktuell nicht (SUVA-Akten 1-74, Nr. 10).

4.2.5.  Prof. Dr. med. Dr. phil. Dr. K____, Leitender Arzt, Neurologische Klinik und Poliklinik, [...]spital [...], attestierte am 23. März 2022 einen günstigen Verlauf (SUVA-Akten 1-74, Nr. 32).

4.3.     4.3.1.  Das 7. April 2022 durchgeführte MRI der HWS ergab eine degenerative mittelgradige Neuroforamenstenose HWK 6/7 rechts (vgl. SUVA-Akten 1-74, Nr. 32).

4.3.2.  Am 13. November 2022 meldete der Beschwerdeführer einen weiteren Unfall (beim Velofahren vom Pedal gerutscht und mit dem Kinn am Lenker angeschlagen) mit Zahnschaden (SUVA-Akten 1-19, Nr. 1).

4.3.3.  Am 17. Juli 2023 meldete der Beschwerdeführer nochmals einen Unfall (mit Velo in Tramschienen gekommen und sich im Rahmen des Sturzes auf die linke Seite an linker Schulter, Rippen, Kopf und Nacken verletzt, vgl. Schaden-Nr. 25.81032.23.7, SUVA-Akten 1-81, Nr. 1).

4.4.     4.4.1.  Am 21. Juli 2023 stellte sich der Versicherte auf der Notfallstation des [...]spitals [...] vor (SUVA-Akten 1-81, Nr. 11). Im entsprechenden Bericht wurde festgehalten, der Versicherte habe sich gemäss seinen Angaben am Tag nach dem Unfall beim Betriebsarzt vorgestellt, wo Röntgenbilder der HWS und der Rippen durchgeführt worden seien. Entsprechend wurde auf eine erneute Bildgebung verzichtet und der Versicherte mit analgetischer Medikation entlassen (a.a.O.).

4.4.2.  Am 27. Juli 2023 erfolgte eine Vorstellung bei Dr. med. L____, Facharzt für Chirurgie, in der [...]klinik (SUVA-Akten 1-81, Nr. 2). Gemäss Bericht hatte der Beschwerdeführer hier angegeben, dass eine Erstversorgung nach dem Unfall durch einen niedergelassenen Orthopäden durchgeführt worden sei und Röntgenbilder von HWS, Schulter und Brustkorb durchgeführt worden seien (a.a.O.). Diese lagen Dr. med. L____ nicht vor und finden sich in den vorliegenden Akten nicht. Dem Beschwerdeführer wurde Physiotherapie verordnet. Weiter ergibt sich aus dem Bericht, dass der Beschwerdeführer bereits ein Jahr zuvor aufgrund eines Zervikalsyndroms in der [...]klinik behandelt worden war (a.a.O.).

4.4.3. Am 17. Oktober 2023 stellte sich der Beschwerdeführer erneut bei Dr. med. L____ in der [...]klinik vor. Aufgrund anhaltender HWS-Beschwerden und der bereits vorbekannten Diskopathien wurde ein erneutes MRI der HWS angeordnet (SUVA-Akten 1-81, Nr. 6).

4.4.4.  Am 26. Oktober 2023 wurde im Zentrum für M____ ein MR der HWS durchgeführt. Hier zeigte sich, neu zur Voruntersuchung vom 7. April 2022, eine Bandscheibenhernie auf Höhe HWK 4/5 mit dorsaler Verlagerung und Impression des Myelons paramedian/lateral links mit resultierender, zumindest moderater Spinalkanalstenose. Weiter fanden sich eine moderate spinale Stenose auf Höhe HWK 5/6 und eine leichte spinale Stenose auf Höhe HWK 3/4. Höhergradige neuroforaminale Stenosen fanden sich auf Höhe HWK 3/4 links und HWK 5/6 rechts, moderate neuroforaminale Stenosen HWK 5/6 links. Weiter zeigten sich zum Teil deutliche Facettengelenksarthrosen insbesondere auf Höhe HWK 3/4 links mit ausgedehntem Ödem als Zeichen der deutlichen Aktivierung sowie eine Osteochondrose HWK 5/6 mit deutlichem Endplattenödem als Zeichen der Aktivierung (SUVA-Akten 1-81, Nr. 14).

4.4.5.  Gleichentags erfolgte eine Befundbesprechung bei Dr. med. L____, der aufgrund der zunehmend degenerativen Veränderungen der HWS eine Vorstellung an der wirbelsäulenchirurgischen Abteilung im C____-Spital empfahl (SUVA-Akten 1-81, Nr. 6).

4.6.     4.6.1. Am 27. November 2023 erfolgte die Vorstellung bei Dr. med. N____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C____-Spital. Aufgrund des zervikospondylogenen Schmerzsyndroms, ohne radikulären Befund, wies sie den Beschwerdeführer an das D____ zur epiduralen Injektionstherapie zu (SUVA-Akten 1-81, Nr. 19).

4.6.2.  Am 6. Dezember 2023 wurden dem Versicherten im D____ Lidocain und Fortecortin injiziert (SUVA-Akten 1-81, Nr. 19).

4.6.3.  Mit Datum vom 30. November 2023 erfolgte von Dr. med. N____ eine 50%-ige Krankschreibung vom 27. November bis 31. Dezember 2023, wobei «der Fall als Unfall gemeldet» angekreuzt wurde (SUVA-Akten 1-81, Nr. 20).

4.6.4.  Am 17. Januar 2024 erfolgte die Wiedervorstellung bei Dr. med. N____, die eine traumatische Diskushernie C 4/5 diagnostizierte und den Beschwerdeführer zur elektrophysiologischen Untersuchung an das C____-Spital [...] zuwies (SUVA-Akten 1-81, Nr. 19). Mit Datum vom 17. Januar 2024 erfolgte von Dr. med. N____ eine 50%ige Krankschreibung vom 17. Januar bis zum 29. Februar 2024 (SUVA-Akten 1-81, Nr. 12) sowie eine retrospektive 50%ige Krankschreibung vom 31. Dezember 2023 bis 17. Januar 2024 (SUVA-Akten 1-81, Nr. 13).

4.7.     4.7.1. Mit Bericht vom 3. Februar 2024 konstatierte der Chiropraktor Dr. med. O____, dass der Beschwerdeführer in den Behandlungen vom 18. Juli 2023 bis 26. Juli 2023 einen guten Verlauf gezeigt habe. Seit dem 26. Juli 2023 sei er nicht mehr erschienen (SUVA-Akten 1-81, Nr. 18).

4.7.2. Am 13. Februar 2024 erfolgte erneut eine Epiduralinjektion im D____ mit Lidocain (SUVA-Akten 1-81, Nr. 43).

4.8.     4.8.1. Am 21. Februar 2024 wurde im C____-Spital die elektrophysiologische Untersuchung von Dr. med. P____, Facharzt für Neurologie, durchgeführt. Bei fehlenden Hinweisen für eine zervikoradikuläre Symptomatik, wurden am ehesten zervikospondylogene bzw. myofasziale Schmerzen diagnostiziert (SUVA-Akten 1-81, Nr. 29).

4.8.2.  Vom 2. März 2024 datiert eine erneute Krankschreibung von Dr. med. N____ über 50% vom 29. Februar bis 31. März 2024 aufgrund «Krankheit» (SUVA-Akten S. 81).

4.8.3.  Am 19. April 2024 statuierte Dr. med. N____, dass die geschilderten Beschwerden eher auf eine muskuläre Symptomatik mit im Vordergrund stehender myofaszialer Komponente beruhen. Gleichentags kam es zum Behandlungsabschluss (SUVA-Akten 1-81, Nr. 32).

4.9.     Am 28. Mai 2024 sandte Dr. med. G____ eine Anfrage an die SUVA mit der Bitte, eine weitere Übernahme der Kosten zu prüfen. Er habe die Behandlung des Beschwerdeführers ab 16. April 2024 übernommen. Für ihn würden sich Hinweise für eine repetitiv auftretende neuropathische Störung mit einem entsprechenden Schutzreflex der Muskulatur zeigen. Seines Erachtens sei eine Bandscheibenschädigung eine mögliche Folge eines Unfallgeschehens (SUVA-Akten 1-81, Nr. 53).

5.

5.1.     Die Versicherungsmedizinerin Dr. med. F____, Fachärztin für Chirurgie, nahm am 17. Mai 2024 zum Dossier des Beschwerdeführers Stellung. Sie führte aus, die Gesundheit des Beschwerdeführers bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen (SUVA-Akten 1-81, Nr. 45). Sie verwies auf die Beurteilung im Schadenfall 23.45813.21.0 und hielt fest, schon im MRI vom 7. April 2022 hätten sich mehrsegmentale degenerative Veränderungen gezeigt, die nun im Verlauf (MRI vom 26.10.23) zugenommen hätten (a.a.O.). Die Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe, welche objektivierbar seien, verneinte sie (a.a.O.). Dazu führte sie aus, die im MRI vom 26. Oktober 2023 dargestellten Befunden würden einer Zunahme der bekannten mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen entsprechen und seien nicht unfallkausal (a.a.O.). Durch das Ereignis könne es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer Schmerzauslösung über einen maximalen Zeitraum von sechs Monaten gekommen sein. Darüber hinaus gehende Beschwerden seien dem Vorzustand zuzuordnen (a.a.O.). Sie wies darauf hin, dass unfallbedingte Bandscheibenverletzungen ein adäquates Trauma mit Knochen- oder Bänderschädigung voraussetzten und es keine unfallbedingten Bandscheibenschäden ohne Begleitverletzungen gebe (a.a.O.). Ein Bandscheibenvorfall trete vorwiegend zwischen dem 30. und 50. Lebensjahr auf, mitunter bereits früher. Männer seien fast doppelt so häufig betroffen wie Frauen. Hauptursache von Bandscheibenvorfällen seien degenerativ bedingte Veränderungen in den Bandscheiben, wobei es durch den normalen Alterungsprozess der Bandscheiben zu Einrissen des Bindegewebsringes kommen könne (a.a.O.). Wenn hierbei der gallertartige Kern der Bandscheibe durch einen solchen Einriss in den Wirbelkanal austrete, bestehe die Diagnose eines Bandscheibenvorfalls (Diskushernie). Sei der Ring nicht vollständig eingerissen, könne es zu einer Vorwölbung (Diskusprotrusion) kommen, ohne dass Gewebe in den Wirbelkanal austrete (a.a.O.). Das Gewebe aus der Bandscheibe könne einerseits mechanisch auf die im Wirbelkanal austretende Nervenwurzel drücken und/oder chemisch durch Abbaustoffe, die Nervenfasern reizen und so Schmerzen erzeugen (a.a.O.).

5.2.     5.2.1. Am 19. Juni 2024 äusserten sich die Versicherungsmediziner Dr. med. F____, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, und Dr. med. H____, Facharzt für Neurologie, ausführlich. In der Beurteilung führen sie aus, gemäss Schadenmeldung sei der Versicherte 17. Juli 2023 um 19:20 Uhr mit einem Velo über eine Tramschiene gestürzt und mit der linken Körperhälfte kollidiert, wobei er sich Verletzungen im Bereich der Rippen, der linken Schulter, des Nackens und des Kopfes zugezogen habe (SUVA-Akten 1-81, Nr. 56). Der Konsultation bei der [...]klinik vom 27. Juli 2023 sei zu entnehmen, dass bereits ein Jahr zuvor eine Behandlung aufgrund eines Zervikalsyndroms bestanden habe und umfangreiche Vorabklärungen (niedergelassener Orthopäde und Notfall des [...]) erfolgt seien (a.a.O.). Insbesondere seien die Rückenschmerzen mit einer Latenz von einer Woche zum Unfallgeschehen aufgetreten. Hingegen sei in der Konsultation vom 26. Oktober 2023 eine neu aufgetretene Bandscheibenherniation festgestellt worden (a.a.O.). Dokumentiert sei durch den Chiropraktor am 3. Februar 2024 ein guter Verlauf im Rahmen der Behandlung vom 18. Juli bis 26. Juli 2023 (a.a.O.).

5.2.2. Zum Unfallgeschehen habe der Versicherte in der wirbelsäulenchirurgischen Konsultation 29. November 2023 einen Sturz auf den Hemithorax links, die Schulter links mit linksseitigem Kopfanprall bei zunehmenden Schmerzen in der HWS ohne Ausstrahlung in die Arme geschildert. Die klinische Symptomatik habe nicht einem radikulären Versorgungsgebiet bei bisweilen bestandenen Kribbelparästhesien in die Finger IV und V entsprochen (a.a.O.). Eine Radikulopathie oder Myelopathie bzw. ein Unfallzusammenhang bei festgestellten degenerativen Veränderungen sei wirbelsäulenchirurgisch am 30. Januar 2024 nicht bestätigt worden (a.a.O.).

5.2.3. Neurologisch-versicherungsärztlich stimme der Unterzeichner mit der neurologisch-spezialärztlichen Untersuchung vom 19. Februar 2024 überein, dass weder anamnestisch/klinisch-neurologisch Befunde für eine radikuläre Symptomatik bzw. eine zervikale Myelopathie bestanden hätten, passend zum bildmorphologischen Befund und sich die Beschwerden als degenerativ zervikospondylogener Natur mit myofaszialen Schmerzen dargestellt hätten. Ferner hätten Inkonsistenzen hinsichtlich Lokalisation der Sensibilitätsstörung, nicht entsprechend dem Verteilungsmuster mit Kribbelparästhesien Nervenwurzel CB oder im Bereich der unteren Extremität bestanden.

5.2.4. Weiter führten die Versicherungsmediziner aus, versicherungsärztlich sei anhand des üblichen Verlaufes bei den zahlreichen Unfällen des Versicherten und entsprechender zervikaler Bilddiagnostik eine unfallfremde krankheitsbedingte dynamische Progression der degenerativen HWS-Veränderungen aus der unfallversicherungsärztlichen Dokumentation zu erschliessen (a.a.O.). Bereits in einer zervikalen Computertomografie vom 2. Mai 2019 hätten nach einem Mountainbike-Unfall geringe degenerative Veränderung mit Spondylosen und Osteochondrosen bei höhengeminderten Wirbeln bestanden. In weiterer Folge (25.81032.23.7) habe in einer HWS MRI vom 7. April 2022 nach Snowboardunfall keine Fraktur bei intaktem Bandapparat und ansonsten degenerative Veränderungen insbesondere mittelgradiger Neuroforamenstenose HWK 6/7 rechts sowie Diskusprotrusion HWK 3/4, 4/5 und 6/7 bestanden (a.a.O.). Bei zwei weiteren Stürzen seien Zahnverletzungen (27.56960.22.1 und 24.08046.21.4) ohne cervikale Mitbeteiligung aufgetreten, sowie zuletzt der Sturz aufgrund von Tramschienen (25.81032.23.7) mit fortschreitenden degenerativen Veränderung in der MRI vom 26. Oktober 2023 mit Bandscheibenhernie HWK 4/5 paramedian, sowie Spinalkanalstenose und fortschreitenden Neuroforaminalenengen HWK 3/4 links und HWK 5/6 rechts und zusätzlichen Osteochondrosen und Facettengelenksarthrosen (a.a.O.).

5.2.5. Zusammenfassend gaben die Versicherungsmediziner an, die Gesundheit des Versicherten sei schon vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen und verwiesen auf die seit einem Jahr vorbestehenden Beschwerden, insbesondere den Verlauf Dr. med. L____ und die Bilddiagnostik vom 7. April 2022 (a.a.O.). Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt. In der zur Verfügung stehenden Bilddiagnostik bestünden keinerlei Hinweise für Frakturen oder ligamentäre Schädigungen im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen (a.a.O.). Sechs Monate nach dem Unfallereignis würden die Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen (a.a.O.).

5.3.     Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage kann auf die Beurteilungen der Versicherungsmediziner Dr. med. F____, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, und Dr. med. H____, Facharzt für Neurologie, vollumfänglich abgestellt werden. Die Darlegungen sind in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet. Die beiden Stellungnahmen vom 17. Mai 2024 und vom 19. Juni 2024 sind für die streitigen Belange umfassend. Sie stützen sich zudem auf die erhobenen Befunde, insbesondere auch auf die bildgebenden Abklärungen. Die Versicherungsmediziner haben sich korrekt mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und sich bei ihrer Beurteilung ausdrücklich auf das MRI der HWS vom 7. April 2022 und die MRI der HWS vom 26. Oktober 2023 abgestützt (SUVA-Akten 1-81, Nr. 58). Ferner haben sie ausdrücklich ausgeführt, dass auf die Beurteilung von Dr. med. G____ nicht abgestellt werden könne (a.a.O.). Im Ergebnis haben sie nachvollziehbar begründet, dass keine Kausalität zwischen dem berichteten Velounfall des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2023 und der, Monate später, im MRI vom 26. Oktober 2023 erstdiagnostizierten Diskushernie auf Höhe HWK 4/5 bzw. den anhaltenden Schmerzen vorliegt. Bereits im Jahr 2019 wurden beim damals 35-jährigen Versicherten erstmalig degenerative Veränderungen an der HWS beschrieben, die im zeitlichen Verlauf zugenommen haben (vgl. Erwägung 4.2.1. vorstehend). Bereits 2022 wurde der Beschwerdeführer gemäss Berichtes der [...]klinik aufgrund eines Zervikalsyndroms behandelt (vgl. Erwägung 4.4.2. vorstehend). Vor diesem Hintergrund erscheint die Schlussfolgerung der Versicherungsmediziner, dass der Unfall vom 17. Juli 2023 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt hat, als schlüssig.

5.4.     5.4.1. An dieser Einschätzung ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts.

5.4.2.  Nach Ansicht des Beschwerdeführers würden seine Ärzte den Kausalzusammenhang klar bestätigen. Allerdings hält Dr. med. G____ im Bericht vom 28. Mai 2024 eine Bandscheibenschädigung als Folge des Unfalles lediglich für möglich (Erwägung 4.9 vorstehend). Auch Dr. med. L____, [...]klinik, verweist in seinem Bericht vom 26. Oktober 2023 explizit auf den degenerativen Charakter der im gleichentags durchgeführten MRI beschriebenen HWS-Veränderungen (Erwägung 4.4.4. vorstehend). Schliesslich vermerkte Dr. med. N____, Wirbelsäulenchirurgie C____-Spital, die in ihrem Bericht vom 17. Januar 2024 als Diagnose eine «Traumatische Diskushernie C4/5» angab (vgl. Erwägung 4.6.4. vorstehend), in ihrem Bericht vom 19. April 2024 (gleichzeitig Behandlungsabschluss) nunmehr nur noch «chronische zerviko-spondylogene Schmerzen» ohne Erwähnung des Unfalls vom 17. Juli 2023 (Erwägung 4.8.3. vorstehend). Nachdem sie in ihrer Krankschreibung vom 30. November 2023 als Grund der Arbeitsunfähigkeit «Fall gemeldet als Unfall» angegeben hatte, erfolgte ihre Krankschreibung vom 2. März 2024 aufgrund von «Krankheit» (vgl. Erwägung 4.8.2. vorstehend). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, seine behandelnden Ärzte würden den Kausalzusammenhang zwischen dem Velounfall und dem Bandscheibenvorfall bzw. den Schmerzen klar bestätigen, verweisen auch Dr. med. L____, Dr. med. P____ und Dr. med. N____ auf degenerative HWS-Veränderungen und zerviko-spondylogene Schmerzen, womit letztlich konsistente Aussagen zu denjenigen der Versicherungsmediziner vorliegen. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere Abklärungen und insbesondere die vom Beschwerdeführer beantragte «unabhängigen Zweitbegutachtung».

5.5.     Der Beschwerdeführer verweist auf den «Präzedenzfall» BGE 135 V 279, wonach ein Versicherter Anspruch auf eine umfassende Abklärung hat, wenn Zweifel an der Beurteilung bestehen. Allerdings war im zitierten Fall die Höhe einer Hinterlassenenrente nach Tod eines Versicherten mit mutmasslich arbeitsbedingtem asbestinduzierten Pleuramesotheliom streitig. Dieser Fall kann nicht mit dem vorliegenden verglichen werden und der Beschwerdeführer vermag hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im vorliegenden Fall wurde die HWS-Problematik des Beschwerdeführers von keinem der involvierten Behandler mit entsprechender Begründung als unfallkausal angesehen. Somit bestehen keine Zweifel an der vorliegenden Beurteilung der Versicherungsmediziner.

5.6.     Im Ergebnis ist festzustellen, dass Dr. med. F____ und Dr. med. H____ nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt haben, dass aus dem im MRI vom 26. Oktober 2023 diagnostizierten Bandscheibenvorfall nicht auf eine traumatische Ursache mit Kausalzusammenhang zum Velounfall vom 17. Juli 2023 geschlossen werden kann, sondern vielmehr degenerative Veränderungen der HWS vorliegen, die im Verlauf zugenommen haben. Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer nur ein «post hoc ergo propter hoc»-Argument vorzubringen. Aus der Tatsache, dass ein Sachverhalt zeitlich auf einen anderen folgt, kann aber eben nicht per se auch auf Kausalität geschlossen werden (Urteil des BGer 8C_74/2024 vom 12. Juli 2024, E. 4.2.2).

5.7.     Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Juni 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 13. November 2024, zu Recht ihre Leistungen per 21. Mai 2024 eingestellt.

7.

7.1.     Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 13. November 2024 zu bestätigen.

7.2.     Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 13. November 2024 bestätigt.

           Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.43 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.04.2025 UV.2024.43 (SVG.2025.96) — Swissrulings