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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.05.2025 UV.2024.40 (SVG.2025.168)

21 maggio 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,420 parole·~32 min·3

Riassunto

Fallabschluss rechtmässig; weitere Abklärungen bezüglich Rente und Integritätsentschädigung nötig

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur   

                                                                                           Beschwerdeführerin 1

B____

[...]  

vertreten durch Marina V'Kovski, Koziol Bütikofer, Karl-Neuhaus-Strasse 21, Postfach 800, 2501 Biel/Bienne   

                                                                                              Beschwerdeführer 2

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.40, UV.2024.41

Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024

Fallabschluss rechtmässig; weitere Abklärungen bezüglich Rente und Integritätsentschädigung nötig

Tatsachen

I.        

a)           Der 1987 geborene Beschwerdeführer 2 arbeitete seit dem 1. August 2020 als Sozialarbeiter für die C____ in einem Pensum von 30 %. Infolgedessen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Neben der Arbeit absolvierte er ein Studium (vgl. Telefonnotiz vom 17. August 2020, SUVA-Akte 3). Am 7. August 2020 stürzte er bei einer Gratwanderung auf dem [...] ab und zog sich eine Tetraplegie zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 12. August 2020, SUVA-Akte 1). Der Beschwerdeführer 2 wurde hospitalisiert und operiert (vgl. Austrittsbericht des D____spitals [...] vom 12. August 2020, SUVA-Akte17). Nach wenigen Tagen wurde er ins E____ verlegt wo er bis zum 8. Mai 2021 stationär therapiert wurde (vgl. Austrittsbericht vom 7. Mai 2021, SUVA-Akte 117). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilungskosten (vgl. Schreiben vom 3. September 2020, SUVA-Akte 28). Noch während seines Aufenthalts im E____, kündigte die C____ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer 2 per 31. Oktober 2020 (vgl. Kündigungsschreiben vom 20. Oktober 2020, SUVA-Akte 41, S. 2). Auch nach dem Austritt aus dem E____ blieb der Beschwerdeführer 2 weiterhin in Behandlung (vgl. die diversen medizinischen Berichte in den SUVA-Akten).

b)           Am 20. Juli 2021 teilte der Beschwerdeführer 2 der Beschwerdegegnerin mit, dass er für das [...]-Studium an der Universität [...] zugelassen worden sei (vgl. Telefonnotiz vom 20. Juli 2021, SUVA-Akte 151). Im Herbst 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 2 rückwirkend ab dem 1. Mai 2021 eine Hilflosenentschädigung zu (vgl. Verfügung vom 13. Oktober 2021, SUVA-Akte 180). Wenig später schätzte PD Dr. med. F____, Facharzt FMH für Neurologie, des Kompetenzzentrums der SUVA-Versicherungsmedizin, den Gesamtintegritätsschaden auf 70 % (vgl. Beurteilung vom 15. November 2021, SUVA-Akte 185). Auf Empfehlung von Dr. med. G____, Facharzt für Neurologie, der SUVA-Versicherungsmedizin (vgl. Ärztliche Beurteilung vom 24. Februar 2023, SUVA-Akte 296), fand im Juni 2023 eine zweiwöchige Abklärung in der Rehaklinik H____ statt (vgl. Austrittsbericht vom 26. Juni 2023, SUVA-Akte 335).

c)            Mit einem Schreiben vom 29. September 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 2 mit, dass sie ihre Heilungskosten- und Taggeldleistungen aufgrund des Eintritts eines medizinischen Endzustands per 31. Oktober 2023 einstelle (SUVA-Akte 355). Daraufhin sprach sie ihm mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 eine Invalidenrente ab dem 1. November 2023, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 70 % zu (SUVA-Akte 362). Dagegen erhob der Beschwerdeführer 2, vertreten durch seine Rechtsvertreterin, am 9. November 2023 Einsprache (SUVA-Akte 376; vgl. auch die ergänzende Einsprachebegründung vom 15. Dezember 2023, SUVA-Akte 398). Die Beschwerdegegnerin wies diese mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 (SUVA-Akte 499) ab.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 27. November 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin 1, der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weiterhin für die Heilbehandlungen aufzukommen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)           Der Beschwerdeführer 2 stellt mit Beschwerde vom 29. November 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:

1.    Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer 2 rückwirkend ab dem 1. November 2023 bis zum Erreichen des medizinischen Endzustands und Beginn des Rentenanspruchs die Heilungskosten- und Taggeldleistungen zu vergüten bzw. auszurichten.

2.    Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2024 insoweit aufzuheben, als damit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 2 ab dem 1. November 2023 kein 25 % übersteigender IV-Grad attestierte bzw. keine Fr. 484.70 übersteigende monatliche Invalidenrente zuspricht und keine 70 % übersteigende Integritätseinbusse attestiert bzw. keine den Betrag von Fr. 103'740.00 übersteigende Integritätsentschädigung zuspricht. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, (a) dem Beschwerdeführer 2 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine entsprechende Invaliden- bzw. Komplementärrente rückwirkend ab dem 1. November 2023 (b) sowie bei einer Integritätseinbusse von 75 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 111'150.00 auszurichten.

3.    Sub-eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen (Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens), insbesondere betreffend die Resterwerbsfähigkeit sowie den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers, im Sinne der Beschwerderügen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, einen neuen Einspracheentscheid zu erlassen.

c)            Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 vereinigte die Instruktionsrichterin die Verfahren UV.2024.40 (Beschwerde der Beschwerdeführerin 1) und UV.2024.41 (Beschwerde des Beschwerdeführers 2) unter der Verfahrensnummer UV.2024.40.

d)           Mit zwei Beschwerdeantworten vom 6. Januar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 sei nicht einzutreten. Hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 beantragt sie, diese sei in dem Sinn teilweise gutzuheissen, als die Sache betreffend Bemessung von Invaliditätsgrad und Invaliditätsschaden zwecks weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen sei, während sie im Übrigen, also bezüglich Fallabschluss, abzuweisen sei.

e)           Der Beschwerdeführer 2 hält mit Replik vom 11. Februar 2025 an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

f)             Die Beschwerdeführerin 1 verzichtet mit Eingabe vom 12. Februar 2025 auf eine Replik.

g)           Mit Duplik vom 13. März 2025 nimmt die Beschwerdegegnerin zur Replik des Beschwerdeführers 2 Stellung und hält an ihrem in der Beschwerdeantwort zur Beschwerde des Beschwerdeführers 2 gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 21. Mai 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Beide beschwerdenführenden Parteien sind durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Was die Legitimation der […] [Beschwerdeführerin] 1 betrifft, so wird diese gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne weiteres bejaht, wenn der einen Anspruch verneinende Entscheid des verfügenden Versicherers unmittelbar die prinzipielle Leistungspflicht des anfechtungswilligen Trägers begründet. Diese Konstellation ist insbesondere im Verhältnis zwischen obligatorischer Unfallund obligatorischer Krankenpflegeversicherung bezüglich Heilbehandlungskosten gegeben (vgl. BGE 144 V 29, 31 E. 3. und BGE 134 V 153, 157 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführerin 1 bezieht sich inhaltlich sowohl darauf, dass der Beschwerdeführer 2 gemäss Art. 10 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) einen Anspruch Kostenübernahme der Heilbehandlung habe, solange noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden könne, als auch darauf, dass der Unfallversicherer gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG auch nach der Festsetzung der Rente bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen weiterhin Heilbehandlungskosten zu übernehmen habe. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 bezieht sich nicht auf einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf die Übernahme von Heilbehandlungen nach der Festsetzung der Rente im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UVG. Dies bestätigt die Beschwerdegegnerin in Ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2025 mit Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdegegnerin 1 (Beschwerde vom 29. November 2024, Rz. 3). Es liegt diesbezüglich somit kein Anfechtungsobjekt vor. Soweit die Beschwerde folglich die Übernahme von Heilungskosten nach Fallabschluss betrifft, kann nicht darauf eingetreten werden.

1.3.          Die Beschwerden wurden beide rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 einzutreten, soweit sie den Fallabschluss betrifft und sie die Fortführung der gesamten Heilungskosten bis zum Fallabschluss betrifft. Im Übrigen ist nicht darauf einzutreten. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist vollumfänglich einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass beim Beschwerdeführer 2 per 31. Oktober 2023 ein Endzustand eingetreten sei und sie den Fall daher zu Recht abgeschlossen habe. Daran hält sie auch im vorliegenden Gerichtsverfahren fest. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid sprach sie dem Beschwerdeführer 2 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 %, bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einem Rendement von 25 % – sowie eine Integritätsentschädigung in Höhe von 70 % zu. In medizinischer Hinsicht stellte sie in erster Linie auf die Beurteilungen ihrer versicherungsinternen Ärzte, Dr. med. F____ und Dr. med. G____ vom 15. November 2021 (SUVA-Akte 185), vom 25. September 2023 (SUVA-Akte 350) und vom 19. Februar 2024 (SUVA-Akte 419). In der Beschwerdeantwort erklärt sie nunmehr, betreffend Belastbarkeitsprofil und Integritätsentschädigung erachte sie aufgrund der medizinischen Berichte, insbesondere dem von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Bericht von Dr. med. I____ vom 9. November 2024, weitere Abklärungen als angezeigt. Die Sache sei deshalb diesbezüglich an sie zurückzuweisen.

2.2.          2.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe über den 31. Oktober 2023 hinaus für Heilbehandlungen des Beschwerdeführers 2 aufzukommen. Sie verweist in ihrer Begründung auf die Beurteilung ihres Vertrauensarztes, Dr. med. I____, FMH Orthopädie und Traumatologie, vom 19. November 2024 (Beilage der Beschwerdeführerin 1 [BB 1] 3).

2.2.2   Der Beschwerdeführer 2 bestreitet den Eintritt des Endzustandes per 31. Oktober 2023. Er macht geltend, es könne insbesondere bezüglich der Spastik noch eine Besserung erwartet werden. Er verweist auf die Möglichkeit der Implantation einer Baclofenpumpe sowie die Durchführung physiotherapeutischer Behandlungen. Ferner habe die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit zu hoch eingeschätzt. Er sei nicht in der Lage einer Erwerbstätigkeit von mehr als 30 % nachzugehen. Dementsprechend sei vielmehr von einem Invaliditätsgrad von 70 % auszugehen und ihm – sollte das Gericht die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses bestätigen – eine entsprechende Rente auszurichten. Auch die Integritätsentschädigung sei zu tief angesetzt und müsse mindestens 75 % betragen. Sollten weitere Abklärungen notwendig sein, sei die Sache dafür an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin bezogen auf den Unfall des Beschwerdeführers vom 7. August 2020 den Eintritt des Endzustands zu Recht per 31. Oktober 2023 angenommen und den Fall per dieses Datum abgeschlossen hat. Des Weiteren ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente mit 25 % und die Integritätsentschädigung mit 70 % korrekt festgelegt hat.

3.                

3.1.       Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3.2.       3.2.1   Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu André Nabold, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 10, S. 103; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2.2   Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3, vgl. auch André Nabold, Art. 10, S. 103). So verleihen eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung oder ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt keinen Anspruch auf deren Durchführung (Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2. und 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, wird der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die Fortsetzung einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter verbessern könnte (Urteile des Bundesgerichts 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2., 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3., 8C_183/2020 vom 22. April 2020, 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2).

3.3.          Wenn infolge der Erreichung des Endzustands der Fall abgeschlossen wird, muss eine Prüfung des Rentenanspruchs erfolgen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG.

3.4.          3.4.1     Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).

3.4.2   Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

3.4.3   Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 3.).

4.                

4.1.          4.1.1     Wie erwähnt (E. 2.2.) stützt sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Rentenhöhe in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilungen von Dr. med. G____ vom 25. September 2023 und vom 19. Februar 2024 (SUVA-Akten 350 und 419) ab.

4.1.2   In seiner Beurteilung vom 25. September 2023 (SUVA-Akte 350) erklärte Dr. med. G____, nach Ablehnung einer intrathekalen Baclofenpumpe und ausgeschöpften medikamentösen als auch Botox-Therapien bestehe hinsichtlich der vorliegenden Spastik nach spinaler Verletzung ein medizinischer Endzustand (SUVA-Akte 350, S. 2). In Bezug auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit führte er aus, er stimme der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Rehaklinik H____ zu. Es seien dem Beschwerdeführer 2 nur noch leichte Arbeiten, mit einem ausreichenden Pausenmanagement von 1.5 Stunden zumutbar. Die Notwendigkeit dieses Pausenmanagements bestehe jedoch nicht aufgrund des Blasenmanagements, da gemäss der Beurteilung des E____ vom 5. September 2023 (vgl. SUVA-Akte 347) eine Spontanmiktion vorliege, sondern aufgrund der vorliegenden beinbetonten Tetraspastik. Ferner wies Dr. med. G____ darauf hin, dass das E____ am 5. September 2023 aus paraplegiologischer Sicht bei nahezu unauffälligem Muskelstatus eine gemäss dem Beschwerdeführer 2 im Rahmen des [...]studiums vorliegenden 12 ECTS, entsprechend 25 bis 30 Wochenstunden, festgestellt habe (SUVA-Akte 350, S. 2). Abschliessend hielt er fest, dass abgestützt auf das Tätigkeitsprofil der Rehaklinik H____ vom 26. Juni 2023 (vgl. SUVA-Akte 335) eine Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten in der angestammten Tätigkeit als Sozialarbeiter sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und versicherungsmedizinisch ergänzt, vorwiegend sitzend und nur in geringem Umfang stehend/gehend bestehe. Eine leichte Arbeit sei mit einem Pensum von 100 % ganztägig auszuüben, jedoch bei einem um 25 % reduzierten Rendement und somit einem effektiven Pensum von 75 %. Letzteres begründe sich durch die eingeschränkte Gehfähigkeit bei bestehender Spastik (SUVA-Akte 350, S. 2 und 3).

4.1.3   In einer weiteren ärztlichen Beurteilung vom 19. Februar 2024 (SUVA-Akte 419) nahm Dr. med. G____ zum Bericht des E____ 29. November 2023 (SUVA-Akte 399) Stellung und hielt schliesslich an seiner Beurteilung vom 25. September 2023 fest. Zusätzlich hielt er zusammenfassend fest, es sei aus neurologisch-versicherungsärztlicher Sicht festzustellen, dass die von paraplegiologischer Seite genannten Einschränkungen aufgrund der Diskrepanzen zu den Vorbefunden (hinsichtlich Darminkontinenz, Abklärung bezüglich einer Baclofenpumpe, unfallfremder Krallenzehen und bullöser Erkrankung sowie hinsichtlich der festgestellten Arbeitsfähigkeit) nicht «überzeugend nachvollziehbar» gewesen seien (SUVA-Akte 419, S. 5).

4.2.          4.2.1     Die Beschwerdeführerin 1 bringt insbesondere vor, gestützt auf die Beurteilung ihres Vertrauensarztes, Dr. med. I____ vom 19. November 2024 (BB1 3) sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer 2 weiterhin Heilbehandlungen indiziert seien, welche zumindest den aktuellen Gesundheitszustand erhalten und verbessern könnten.

4.2.2   In seiner Stellungnahme vom 9./10. November 2024 (BB 1 3) konstatierte Dr. med. I____, aus paraplegiologischer Sicht (welche die Alltagsbelastung des Versicherten praxisnäher zu beurteilen in der Lage sei) sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2023 nicht nachvollziehbar. Die Behinderung des Patienten sei im Alltag und am Arbeitsplatz wesentlich höher, als von Dr. med. G____ beurteilt. Die Invaliditätsschätzungen seien in Anbetracht der Gesamtsituation nicht nachvollziehbar. Dr. med. I____ verwies auf die ambulante Verlaufskontrolle im E____ am 21. August 2024 (vgl. SUVA-Akte 470) und erklärte, in dieser sei der Versicherte anlässlich der ambulanten Jahreskontrolle erneut in einem reduzierten Rehabilitationszustand beschrieben worden. Zu Fuss sei mit einzelnen Unterarmgehstöcken eine Distanz von 500 Meter in spastischem Muster und einem verlangsamten tempo möglich. Das neurologische Zustandsbild sei passend zu einer sensomotorisch inkompletten Tetraplegie sub C2/3 mit ausgesprochener Spastik im Rahmen der Tetraplegie. Das neurologische Bild im Sinne von Muskelkraft verschlechternd im Vergleich mit dem Vorbefund vom 20. August 2023 (vermutlich bezog sich Dr. med. I____ auf den Bericht des E____ vom 5. September 2023 über eine Verlaufskontrolle vom 25. August 2023; SUVA-Akte 347, insbesondere S. 3), die Ansteuerung der Muskeln sei jedoch deutlich schlechter als zuvor. Aus paraplegiologischer Sicht sei die ganztägige Anwesenheit am Arbeitsplatz weder zumutbar noch medizinisch vertretbar. Im Gegenteil sei ihm höchstens eine Leistungsfähigkeit von 30 % im ersten Arbeitsmarkt zumutbar, mithin eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 %.

An der Beurteilung von Dr. med. G____ kritisierte er konkret, Dr. med. G____ habe sich in paraplegiologischer Hinsicht weder mit dem erhöhten Zeitbedarf in allen Alltagsaktivitäten auseinandergesetzt, noch mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 ein tägliches körperliches Kraft- und Dehnungstraining absolvieren müsse. Ferner behaupte Dr. med. G____, das Blasenmanagement sei aufgrund von Spontanmiktion mit keinem zusätzlichen Zeitaufwand verbunden. Sodann habe er in seiner Beurteilung vom 25. September 2023 die Depressivität nicht berücksichtigt. Auch aus neuropsychologischer Sicht liege eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, welche im Zusammenspiel mit den körperlichen Beeinträchtigungen weiter akzentuiert werde. Dr. med. I____ hielt fest, es sei gegebenenfalls eine Begutachtung aus para­plegiologischer Sicht zu veranlassen.

Zur Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden könne, hielt Dr. med. I____ in seiner Stellungnahme vom 19. November 2024 (BB1 3) fest, im Sinne der Kontrolle der Spastizität als Hauptproblem könne dies der Fall sein. Eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes könne bei erreichtem medizinischen Endzustand nicht mehr erwartet werden. Im weiteren ging er auf die möglichen Massnahmen zur Verfolgung des erwähnten Ziels ein. Dazu führte er aus, die Behandlung sei sehr schwierig. Die in der Vergangenheit durchgeführte Elektrostimulation habe nur zu einer leichtgradigen Besserung der Spastik geführt, sie habe dann aufgrund einer fehlenden Kostengutsprache gestoppt werden müssen. Eine medikamentöse Therapie mit Lioresal und Sirdalud sei aufgrund der Nebenwirkungen (ausgesprochene Müdigkeit und kognitive Defizite) nicht möglich gewesen. Die Implantation einer Baclofenpumpe sei bei deutlicher Schwäche der Glutealmuskulatur als nicht induziert beurteilt worden, da ansonsten das Risiko bestanden hätte, die Gehfähigkeit (temporär) zu verlieren. Zur Erhaltung der Körperfunktionen verwies Dr. med. I____ darauf, dass die Eigentherapie allein, gemäss dem Sprechstundenbericht des E____ nicht ausreichend sei. Es benötige zusätzlich einer Weiterführung der Therapie mit der aktuellen Frequenz von zweimal 45 Minuten pro Woche. Auch erachtete er die Wiederaufnahme der Rückenmarkstimulation als indiziert, weil keine andere medikamentöse und nicht-medikamentöse Therapie anwendbar sei. Er wies jedoch darauf hin, dass dazu die Kostengutsprache fehle.

4.3.          Der Beschwerdeführer 2 bringt – wie die Beschwerdeführerin 1 – ebenfalls vor, der Endzustand sei noch nicht eingetreten, und bestreitet das Vorhandensein einer Arbeitsfähigkeit von 75 %. Bezüglich des Eintritts des Endzustands bringt er vor, entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer 2 die Implantation einer Baclofenpumpe abgelehnt hätte. Er habe diese vorerst nicht gewünscht und am 5. September 2023 mit der behandelnden Ärztin des E____, KD Dr. med. PhD J____, vereinbart, abzuwarten um daraufhin den Gesundheitszustand und die Implantation der Baclofenpumpe erneut zu beurteilen. Ferner sei von der FES-Therapie mit einem Elektrostimulationsgerät sowie von den physiotherapeutischen Behandlungen eine weitere namhafte Verbesserung zu erwarten (Beschwerde vom 29. November 2024, Rz. 11 ff.). Die Ärzte der Rehaklinik H____ hätten des Weiteren in ihrem Austrittsbericht vom 19. Juli 2023 (der Beschwerdeführer 2 verweist auf SUVA-Akte 335, dabei handelt es sich jedoch um einen Austrittsbericht der Rehaklink H____ vom 26. Juni 2023; es ist davon auszugehen, dass er dieses Dokument meinte, jedoch versehentlich das falsche Datum nannte) darauf hingewiesen, dass weiterhin eine Behandlung der Unfallfolgen notwendig sei. Zudem hätten sie eine Psychotherapie als indiziert erachtet. Im Weiteren zeigt sich der Beschwerdeführer 2 mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. G____ nicht einverstanden. Er verweist namentlich auf Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund seiner Spastiken (mitunter einen gestörten Nachtschlaf), einen erhöhten Zeitbedarf in allen Alltagsaktivitäten, inklusive Haushalt, aufgrund der tetraplegie-assoziierten Einschränkungen sowie einen hohen Zeitbedarf für die Wahrnehmung der aus medizinisch-paraplegiologischer und therapeutischer Sicht indizierten Therapien (Beschwerde vom 29. November 2024, Rz. 20 ff.).

4.4.          4.4.1     Was zunächst die Frage der Implantation einer Baclofenpumpe angeht, so erklärte Dr. med. G____ am 17. Oktober 2022 (SUVA-Akte 260), die Evaluation einer möglichen Implantation einer intrathekalen Baclofenpumpe im Rahmen einer vierwöchigen Rehabilitation zur intensiven Durchführung notwendiger Therapien erscheine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zweckmässig. Er empfahl daher einem entsprechenden Reha-Aufenthalt zuzusagen.

Während des darauffolgenden Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2023 bis zum 11. Februar 2023 im E____, nahm das dortige Team eine Evaluation bezüglich der Implantation einer intrathekalen Baclofen-Therapie vor. Unter anderem hielten sie fest, dass medikamentöse Therapien mit Pregabalin, Gabapentin wegen Müdigkeit wieder abgesetzt worden seien. Eine Therapie mit Sirdalud sei wegen der Müdigkeit nicht probiert worden. Unter Baclofen habe sich beim zweiten Versuch die Spastik verschlechtert. Botox habe keinen wesentlichen Effekt gezeigt. Weitere Medikamente (Dantamarcin, Mydocalm und Sativex) seien nicht versucht worden. Der Beschwerdeführer 2 sei aktuell zurückhaltend gegenüber medikamentösen Therapien, da er die Physiotherapie abwarten wolle. Gemeinsam mit einer Psychotherapeutin kamen die Ärzte zum Schluss, dass bei Gehfähigkeit des Beschwerdeführers primär keine Indikation für eine intrathekale Baclofenpumpe bestehe, da meist mit einer Beeinträchtigung des Gehens bzw. eines Gehverlustes zu rechnen sei und diese Therapie erst als ultima ratio in Betracht kommen sollte. Ferner hielten sie fest, der Beschwerdeführer 2 habe nach der Aufklärung über die Möglichkeiten der intrathekalen Baclofen-Therapie auch keine Testphase gewünscht (vgl. den Bericht vom 25. Januar 2023, SUVA-Akte 291). Die vom Beschwerdeführer 2 erwähnte Vereinbarung von ihm mit KD Dr. med. PhD J____ vom 5. September 2023 (vgl. Beschwerde vom 29. November 2024, Rz. 12) lässt sich den Akten nicht entnehmen. Im Bericht vom erwähnten Datum über eine Verlaufskontrolle vom 25. August 2023 ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer 2 mitgeteilt habe, dass ein Abschluss der FES-Therapie geplant sei (vgl. SUVA-Akte 348, S. 3). Nachdem Dr. med. G____ bereits zum Schluss gekommen war, dass nach Ablehnung einer intrathekalen Baclofenpumpe und bei ausgeschöpften medikamentösen als auch Botox-Therapien hinsichtlich der vorliegenden Spastik nach spinaler Verletzung ein medizinischer Endzustand bestehe (vgl. seine ärztliche Beurteilung vom 25. September 2023, SUVA-Akte 350, S 2), berichtete KD Dr. med. PhD J____ vom E____ am 29. November 2023 (SUVA-Akte 399) von einer leichtgradigen Besserung der Spastik aufgrund der Elektrostimulation. Sie hielt jedoch fest, dass die Spastik für die Funktionsweise weiterhin sehr limitierend sei. Deshalb habe sie, anlässlich der Verlaufskontrolle vom 20. November 2023, die Möglichkeit einer intrathekalen Baclofenpumpe mit dem Beschwerdeführer 2 besprochen. Er sei über die Indikation, Kontraindikation und Wirkung einer Balofenpumpe informiert und sei dem hauseigenen Schmerzzentrum für eine entsprechende Evaluation überwiesen worden. Ferner sei die Weiterführung der Therapie mit aktueller Frequenz von zweimal pro Woche 45 Minuten sowie des Eigentrainings zur Aufrechterhaltung der aktuellen Muskelkraft, Gelenksbeweglichkeit, Ausdauer und Tonusregulation weiterhin indiziert (SUVA-Akte 399, S. 2 f.). Im weiteren Verlauf tätigte auch Dr. med. K____, FMH Neurologie, Leitender Arzt des L____, eigene Abklärungen im Hinblick auf die Implantation einer intrathekalen Baclofenpumpe (er sprach in seinem Bericht von einer ITB). Er hielt in seinem Bericht vom 21. Februar 2024 fest, dass er dem Beschwerdeführer 2 «in der Synopsis aller Resultate» grundsätzlich von einer intrathekalen Baclofenpumpe abgeraten habe. Als Hauptargument gegen eine sinnvoll nutzbare ITB-Behandlung nannte er die bilateral relevante zentrale Gluteal-Parese. Dabei verwies er auf andere Behandlungsmöglichkeiten, die versucht werden könnten (SUVA-Akte 426). KD Dr. med. PhD J____ teilte der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 13. August 2024 (SUVA-Akte 469, S. 1 f.) mit, dass in der Zwischenzeit eine Evaluation der Indikation für eine intrathekale Baclofen-Therapie stattgefunden habe. Sie wies darauf hin, dass bei deutlicher Schwäche der Glutealmuskulatur das Risiko bestünde, die Gehfähigkeit (temporär) zu verlieren. Aktuell würden sie es bevorzugen, die bestehende Muskelkraft sowie die Ansteuerung der Muskulatur mit FES und Physiotherapie weiterzuführen. Diese Aussagen wiederholte sie in ihrem Bericht vom 21. August 2024 und erklärte, dass die Implantation einer Baclofenpumpe aus den erwähnten Gründen «aktuell als nicht indiziert beurteilt» worden sei (SUVA-Akte 470, S. 3).

4.4.2   Bezüglich der Elektrostimulationstherapie (FES Therapie) verwiesen die Behandelnden auf eine etwa zwei bis drei Wochen später geplanten Evaluation dieser Therapie im E____ (SUVA-Akte 335, S. 3). Einen Bericht aus dem genannten Zeitraum findet sich in den Akten nicht. Aus dem Bericht des E____ vom 5. September 2023 über die Verlaufskontrolle vom 25. August 2023 ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer 2 berichtet habe, dass deren Abschluss geplant sei (SUVA-Akte 347, S. 3). Wann dies sein sollte und ob danach eine erneute Überprüfung der Baclofenpumpen-Implantation geprüft werden sollte – wie vom Beschwerdeführer 2 angegeben (Beschwerde vom 29. November 2024, Rz. 12) […] [–] ergibt sich nicht aus dem Bericht. Aus dem Bericht von KD Dr. med. PhD J____ des E____ vom 29. November 2023 (SUVA-Akte 399) geht, wie erwähnt, hervor, aufgrund der Elektrostimulation sei es zu einer leichtgradigen Besserung der Spastik gekommen, die Spastik sei für die Funktionsweise jedoch weiterhin sehr limitierend. KD Dr. med. PhD J____ bestätigte am 24. April 2024 (SUVA-Akte 441) die Beendigung der Elektrostimulationstherapie per 1. Dezember 2023 mangels Kostengutsprache. Sie wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer 2 aktuell ein deutlich durch Spastik dominiertes Gangbild mit extremer Asymmetrie und der Notwendigkeit der Nutzung von Gehstöcken zeige. Bezogen auf das Gangbild sei er in der Verrichtung der Aktivitäten seines täglichen Lebens stark eingeschränkt und zusätzlich auch sturzgefährdet. Deshalb empfahlen sie «zwingend die Wiederaufnahme der Elektrostimulation zur Verbesserung der Körperwahrnehmung», zur Tonusreduktion, vor allem in den unteren Extremitäten und zur Verbesserung der Ansteuerbarkeit seiner Willkürmotorik bei stark gestörtem Vibrationsempfinden. In ihrem Bericht vom 21. August 2024 berichtete KD Dr. med. PhD J____ von einer Verschlechterung des neurologischen Bildes in Bezug auf die Muskelkraft im Vergleich zum Vorbefund vom 20. August 2023. Die Ansteuerung der Muskeln sei deutlich schlechter als zuvor. Trotz Durchführung eines eigenständigen Trainingsprogramms sowie zweimal pro Woche Physiotherapie, seien motorische Defizite, sensible Defizite und vor allem auch die Spastik eine Einschränkung in den Aktivitäten des täglichen Lebens. Die in der Vergangenheit durchgeführte Elektrostimulation habe nur zu einer leichtgradigen Besserung der Spastik geführt und sei aufgrund fehlender Kostengutsprache gestoppt worden. Eine medikamentöse Therapie mit Lioresal und Sirdalud sei nebenwirkungsbedingt nicht möglich. Die Implantation einer Baclofenpumpe bärge das Risiko eines (temporären) Verlusts der Gehfähigkeit und sei deshalb ebenfalls nicht indiziert (vgl. dazu E. 4.4.1). Eine Ansteuerung der Muskulatur mittels FES und Physiotherapie sei deshalb zu bevorzugen (SUVA-Akte 470, S. 3).

4.4.3   Im Weiteren ist es zutreffend, dass die Rehaklinik H____ in ihrem Austrittsbericht vom 26. Juni 2023 (SUVA-Akte 335) festhielt, der Beschwerdeführer 2 befinde sich noch in der medizinischen Phase und es seien weitere medizinische Massnahmen notwendig. Dabei attestierten die behandelnde Ärztin und der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer 2 einerseits eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, andererseits erklärten sie, der Beschwerdeführer 2 könne eine Tätigkeit als Sozialarbeiter grundsätzlich ausüben, sofern der Arbeitsplatz der Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten entspreche. D.h. die Arbeit müsse sehr leicht und im Sitzen ausführbar sein und der Beschwerdeführer 2 benötige flexible Arbeitszeiten sowie zusätzliche Pausen von insgesamt eineinhalb Stunden pro Tag für sein Blase- und Darm-Management (vgl. SUVA-Akte 335, insbesondere S. 4 und S. 6).

4.4.4   Die unter E. 4.4.2 und E. 4.4.3 wiedergegebenen Aussagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zeigen, dass beim Beschwerdeführer 2 verschiedene medikamentöse und nicht-medikamentöse Behandlungen zur Besserung der Spastik, insbesondere an den Beinen, versucht wurden. Zuletzt empfahlen die Behandelnden eine Wiederaufnahme der Elektrostimulation (vgl. E. 4.4.2). Der Implantation einer intrathekalen Baclofenpumpe standen die Ärztinnen und Ärzte kritisch entgegen, wenngleich sie immer wieder thematisiert wurde. Aus den oben erwähnten Berichten ergibt sich diesbezüglich kein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Baclofenpumpe eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers herbeiführen bzw. einen entscheidenden Einfluss auf seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit haben könnte. Im Gegenteil: die Nachteile (mögliche Einschränkung oder sogar Aufhebung der Gehfähigkeit) scheinen schwer zu wiegen. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 2 (jedenfalls bislang) auf die Implantation einer intrathekalen Baclofenpumpe verzichtet hat. Der Umstand, dass keine Baclofenpumpe eingesetzt wurde, spricht aus den genannten Gründen nicht gegen den Fallabschluss. Ebenfalls nicht gegen den Fallabschluss spricht der Umstand, dass seitens KD Dr. med. PhD J____ eine Wiederaufnahme der Elektrostimulation empfohlen wurde. Aus den oben erwähnten Berichten und dem daraus ersichtlichen Verlauf wird deutlich, dass diese Therapie zu einer leichtgradigen Verbesserung geführt hatte (vgl. E. 4.4.2). Aufgrund der Äusserungen von KD Dr. med. PhD J____ ist zudem anzunehmen, dass die Elektrostimulation vorwiegend dem Erhalt des aktuellen Zustands bzw. dem Verhindern einer Verschlechterung, mit allenfalls leichten Verbesserungen, dient und nicht erwartet werden kann, dass diese eine entscheidende Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirken wird. In somatischer Hinsicht sind die Schlussfolgerung des Versicherungsmediziners Dr. med. G____ in seiner Beurteilung vom 25. September 2023 (SUVA-Akte 350) und die Bestätigung derselben in der Beurteilung vom 19. Februar 2024 (SUVA-Akte 419), beim Beschwerdeführer 2 sei der Endzustand eingetreten, nachvollziehbar. Dies bestätigt letztlich auch der Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin 1, Dr. med. I____. Auch er konstatierte, dass der medizinische Endzustand erreicht sei (vgl. seine Stellungnahme vom 19. November 2024, BB 1 3, sowie E. 4.2.2). Was allfällige Behandlungen und Therapien zur Aufrechterhaltung des erreichten Gesundheitszustandes angeht, so haben diese keinen Einfluss auf den Eintritt des Endzustandes, da von ihnen eben gerade keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. zum Eintritt des Endzustands als einzige Voraussetzung für den Fallabschluss vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2012 vom 30. November 2011 E. 6.6.2 und 8C_729/2012 vom 4. April 2012 E. 5.2, sowie oben E. 3.2.). Auch in zeitlicher Hinsicht ist der Fallabschluss nicht zu beanstanden. Dr. med. G____ stellte den Endzustand erstmals in seinem Bericht vom 25. September 2023 statt (vgl. E. 4.1.2). Die Einstellung per 31. Oktober 2023 erfolgte somit rund einen Monat später. An diesem Zeitpunkt erwecken auch die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, namentlich die in E. 4.3. aufgeführten, keine Zweifel.

4.4.5   Das Vorbringen des Beschwerdeführers 2, das Ärzteteam der Rehaklinik H____ habe eine Psychotherapie als indiziert erachtet (vgl. Beschwerde vom 29. November 2024, Rz. 17), ändert am Eintritt des Endzustandes nichts. Es trifft zu, dass die Ärztin und der Arzt der Rehaklinik H____ eine psychotherapeutische Anschlusslösung zum Aufbau von adaptiven Copingstrategien im Umgang mit den Unfallfolgen und damit einhergehender depressiver Verstimmung als indiziert erachteten. Sie hielten zugleich fest, der Beschwerdeführer 2 sei diesbezüglich aufgrund des Faktors Zeit ambivalent. Aus rein psychologischer Sicht bestünden im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit keine Hinderungsgründe (vgl. Austrittsbericht vom 26. Juni 2023, SUVA-Akte 335, S. 3). Der Beschwerdeführer 2 reicht im Gerichtsverfahren eine undatierte Bestätigung von Dr. phil. MSc. Economics M____, Psychoanalytische Psychotherapeutin EFPP; FSP, ein (Beschwerdebeilage des Beschwerdeführers 2 [BB2], 4), in welcher diese bestätigte, dass der Beschwerdeführer 2 auf Anordnung von KD Dr. med. PhD J____, E____, seit dem 25. Juli 2024 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung stehe. Die Therapie finde in einer Frequenz von einer Stunde/Einheit pro Woche statt. Diagnosen oder eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychologischer Sicht, lassen sich dem Bericht nicht entnehmen. Es ist aufgrund der Äusserungen des Ärzteteams der Rehaklinik H____ davon auszugehen, dass die Psychotherapie keinen namhaften Einfluss auf den Gesundheitszustand bzw. insbesondere nicht auf die Erwerbsfähigkeit hat. Wie unter E. 1.2. festgehalten, kann das Gericht in diesem Verfahren nicht auf einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf Leistungen nach Art. 21 Abs. 1 UVG (Heilbehandlungen nach Festsetzung der Rente) befinden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin bereits eine Kostengutsprache für 90 x Physiotherapie und 90 x MTT im 2025 (Kostengutsprache vom 22. November 2024, SUVA-Akte 512) sowie für die Fortführung der Elektrostimulationstherapie erteilt hat (vgl. Schreiben vom 15. Oktober 2024, SUVA-Akte 494).

4.5.          Zusammenfassend sind die Feststellung des Endzustandes durch Dr. med. G____ nachvollziehbar und der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 31. Oktober 2023 anicht zu beanstanden. Zu klären bleibt indessen, ob die Beschwerdegegnerin die Arbeitsunfähigkeit und damit die Rente sowie die Integritätsentschädigung zutreffend festgelegt hat.

4.6.       4.6.1   Bei seinen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. G____ im Wesentlichen auf die Beurteilung der Rehaklinik H____ im Austrittsbericht vom 26. Juni 2023 (SUVA-Akte 335) ab (vgl. ärztliche Beurteilung vom 25. September 2023, SUVA-Akte 350, sowie E. 4.1.2). Weitere Hinweise bezüglich der Arbeitsfähigkeit finden sich kaum in den Akten. Allerdings widersprach Dr. med. I____, der Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin 1, der Einschätzung von Dr. med. G____, der Beschwerdeführer 2 könne bei einer leichten beruflichen Tätigkeit zu 100 % anwesend sein, es bestehe jedoch ein Rendement von 25 % und somit resultiere ein zumutbares Pensum von 75 %. Dr. med. I____ ging demgegenüber von einer unfallkausalen Arbeitsunfähigkeit von 70 % bzw. einer maximalen Leistungsfähigkeit von 30 % im ersten Arbeitsmarkt aus (vgl. seine Stellungnahme vom 9./10. November 2024, BB1 3, sowie E. 4.2.2.). Überzeugend ist insbesondere die Kritik von Dr. med. I____, dass sich Dr. med. G____ weder mit dem erhöhten Zeitbedarf in allen Alltagssituationen, noch mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 ein tägliches körperliches Kraft- und Dehnungstraining absolvieren müsse, auseinandergesetzt habe.

4.6.2   Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, er unterziehe sich viermal pro Woche physiotherapeutischer Behandlungen (zweimal ambulante Physiotherapie, zweimal MTT), zweimal wöchentlich Wassertherapiesitzungen und einmal in der Woche einer Elektrostimulationstherapie von etwa einer Stunde. Zudem befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung und absolviere während zwei Stunden am Tag ein selbständiges Kraft- und Dehnungstraining zu Hause (vgl. Beschwerde vom 29. November 2024, Rz. 16 und 26).

4.6.3   Die vom Beschwerdeführer 2 für den Erhalt seines Gesundheitszustands notwendigen Aktivitäten werden im entsprechenden Umfang von den Akten bestätigt. So ergibt sich aus den Kostengutsprachengesuchen vom 13. November 2023 und vom 31. Oktober 2024 (SUVA-Akten 380 und 500) sowie den entsprechenden Kostengutsprachen vom 4. Dezember 2023 und vom 22. November 2024 (SUVA-Akten 392 und 512) sowie der Kurzbeurteilung von Dr. med. G____ vom 14. November 2024 (SUVA-Akte 511) dass die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit von 90 Physiotherapiesitzungen und 90 Sitzungen MTT zur Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 anerkannt hat. Über das Jahr verteilt ergibt dies knapp zwei Physiotherapie- und zwei MTT-Sitzungen pro Woche. Dies wird auch durch die Telefonnotiz vom 3. Oktober 2024 (SUVA-Akte 484) bestätigt. Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 2 zumindest neun Sitzungen Wassertherapie zugesprochen hat, ergibt sich aus der Kostengutspracheantwort vom 10. September 2024 (SUVA-Akte 477), welche auf einem Bericht des E____ vom 5. November 2024 über eine ambulante Verlaufskontrolle vom 25. August 2024 (SUVA-Akte 348) und einer Verordnung zur Wassertherapie, neun Behandlungen, vom 22. August 2024 (SUVA-Akten 476) basiert. Über eine Fortsetzung der Wassertherapie nach den neun Sitzungen ergibt sich aus den Akten nichts. Was die Elektrostimulationstherapie anbelangt, so hiess die Beschwerdegegnerin das Kostengutsprachegesuch von KD Dr. med. PhD J____ des SPZ vom 24. April 2024 (SUVA-Akte 441) zweimaliger Ablehnung (vgl. Schreiben vom 8. Juli 2024, SUVA-Akte 453, und vom 7. August 2024, SUVA-Akte 466) mit einem Schreiben vom 15. Oktober 2024 doch gut (vgl. SUVA-Akte 494). Insofern erscheint auch die Angabe des Beschwerdeführers 2, dass er die Elektrostimulation einmal wöchentlich für ca. eine Stunde durchführe, plausibel. Dass ferner auch ein Eigentraining notwendig ist, ergibt sich aus dem Bericht von KD Dr. med. PhD J____ vom 21. August 2024 (SUVA-Akte 470, S. 4). Dass der Beschwerdeführer 2 seit dem 25. Juli 2024 einmal pro Woche eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt, bestätigte Dr. phil. MSc. Economics M____ (vgl. E. 4.4.5). Alleine Physiotherapie und MTT nehmen wöchentlich vier Stunden in Anspruch, zusammen mit der Psychotherapie und der Elektrostimulation ergibt dies sechs Stunden pro Woche, welche der Beschwerdeführer 2 für den Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit aufwenden muss. Die Fortsetzung der Wassertherapie über die neun Sitzungen hinaus ist nicht belegt. Auch der von ihm angegebene Stundenaufwand für die Eigentherapie nicht. Wie hoch der effektive Stundenbedarf ist, lässt sich aus den Akten nicht eruieren, und inwieweit dieser bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen ist, lässt sich vorliegend nicht beantworten. Allein der Umstand, dass es deutliche Hinweise darauf gibt, dass der Stundenaufwand für die Therapien erheblich ist, lässt an der Zumutbarkeit eines 100% Zeitpensums zweifeln (vgl. E. 4.1.2.). Auch die Schlussfolgerung von Dr. med. G____, dass der Beschwerdeführer 2 ein effektives Pensum von 75 % ausüben könne, ist zumindest mit geringen Zweifeln behaftet, trägt er doch nur der eingeschränkten Gehfähigkeit Rechnung. Demzufolge kann hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Beurteilung von Dr. med. G____ vom 25. September 2023 (SUVA-Akte 350) abgestellt werden. Auf die weiteren Ausführungen von Dr. med. I____, weshalb nicht auf die Beurteilung von Dr. med. G____ abgestellt werden kann, ist deshalb vorliegend nicht weiter einzugehen. Festzuhalten ist allerdings, dass auch nicht ohne Weiteres auf die Beurteilung von Dr. med. I____ als beratenden Arzt der Beschwerdeführerin 1 abgestellt werden kann. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 neu festzulegen.

4.7.          Da Zweifel an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 bestehen, bestehen ebenfalls Zweifel an der von der Beschwerdegegnerin berechneten Rente. Dem Begehren der Beschwerdegegnerin, die Sache sei zur weiteren Abklärung im Hinblick auf die Invalidenrente an sie zurückzuweisen, kann in diesem Punkt entsprochen werden. Da es als unzweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer 2 in seiner Erwerbsfähigkeit zu mindestens 25 % eingeschränkt ist, kann die Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % als ausgewiesen gelten.

5.                

5.1.          Der Beschwerdeführer 2 beanstandet auch die Höhe der von der Beschwerdegegnerin festgelegten Integritätsentschädigung. Die Beschwerdegegnerin beantragt auch in diesem Punkt die Rückweisung zur weiteren Abklärung.

5.2.          Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36 UVV erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 143 V 231, 238 E. 4.4.5 = Praxis 107 Nr. 90 [Übersetzung auch der nicht publizierten Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts 8C_472/2016, 8C_621/2016 vom 6. Juni 2017] und BGE 113 V 218, 221 E. 4b). Eine als gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet sich in Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV). In deren Weiterentwicklung hat die SUVA Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm; zuletzt besucht am 25. Juli 2025). Diese sollen als Richtwerte die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und wurden vom Bundesgericht als mit Anhang 3 UVV vereinbar anerkannt. Der darin für den jeweiligen Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei für den „Regelfall“, was bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten möglich ist (BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a und BGE 113 V 218, 219 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2018 vom 14. Juni 2019 E. 4.3.2. und 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).

5.3.          Der Integritätsschaden wurde vorliegend von PD Dr. med. F____ am 15. November 2021 (SUVA-Akte 185) auf insgesamt 70 % geschätzt. Zur Begründung gab er an, der Integritätsschaden nach Rückenmarksverletzung werde gemäss UVG nach der SUVA-Tabelle 21 eingeschätzt. Bei den dort hinterlegten hohen Werten seien gemäss Tabelle 21.5 sowohl die Tetraparese als auch die urogenitale und Darmlähmung, die Wirbelsäulendeformität als auch neurogene und vertebrogene Schmerzen und die Spastizität im Regelfall inkludiert. Beim Versicherten liege mit gewissen Ausnahmen (querschnittsuntypisch sei, dass die neurogene Blasenstörung bei Spontanmiktion nicht auf die Notwendigkeit einer Selbstkatheterisierung angewiesen sein, dass bislang keine Harnwegsinfekte aufgetreten seien und, dass keine at Level oder Below Level neuropathischen Schmerzen vorlägen) ein querschnittstypisches Schadensbild vor, weswegen von dem vorgesehenen Integritätsschaden von 80 % nach Asia D für die fehlende Notwendigkeit eines Selbstkatheterismus ein Abzug von 5 % im Quervergleich zu tätigen sei sowie weitere 5 % für in der Dokumentation völlig fehlende querschnittstypische neuropathische oder Wirbelsäulenschmerzen.

Dr. med. G____ bestätigte diese Einschätzung des Integritätsschadens in seiner Beurteilung vom 25. September 2023 (SUVA-Akte 350). Diese Beurteilung bestätigte er in seiner Beurteilung vom 19. Februar 2024 (SUVA-Akte 419).

5.4.          Der Beschwerdeführer 2 beanstandet die Anwendbarkeit der SUVA-Tabelle 21.5 nicht. Dass Dr. med. F____ (und durch seine Bestätigung indirekt auch Dr. med. G____) diese Tabelle für anwendbar erklärt habe, erachtet er als nachvollziehbar. Er macht hingegen geltend, Dr. med. F____ und Dr. med. G____ würden verkennen, dass der Beschwerdeführer 2 an einer besonders ausgeprägten und störenden Spastik leide, welche zusätzlich zur Integritätsentschädigung für eine Tetraplegie ASIA D von 80 % zu berücksichtigen sei. Die Spastizität sei gemäss der SUVA-Tabelle 21 zusätzlich zu berücksichtigen, wenn diese an der motorischen Lähmung gemessen aussergewöhnlich ausgeprägt sei. Dies sei beim Beschwerdeführer 2 der Fall, was mit mindestens 5 %-Punkten zusätzlich zu berücksichtigen sei. Die Integritätseinbusse des Beschwerdeführers 2 sei somit auf mindestens 75 % festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort auch für die Durchführung weiterer Abklärungen im Hinblick auf die Integritätsentschädigung.

5.5.          Es kann als unumstritten gelten, dass der Integritätsschaden beim Beschwerdeführer 2 nicht tiefer liegt als die von den Versicherungsmedizinern der Beschwerdegegnerin festgestellten 70 %. Ausgehend von SUVA-Tabelle 21.5, Tetraplegie und ASIA D ist dies nicht zu beanstanden. Daher kann als ausgewiesen gelten, dass der Beschwerdeführer 2 einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mindestens 70 % hat. Im Übrigen kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung zur weiteren Abklärung der Integritätsentschädigung gefolgt werden.

6.                

6.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.2.          Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 ist aufzuheben und die Sache basierend auf dem Fallabschluss per 31. Oktober 2023 ist zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat anschliessend eine neue Verfügung betreffend die Höhe der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung zu erlassen. Die bisher zugesprochene Invalidenrente ab 1. November 2023, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % und die bisher zugesprochene Integritätsentschädigung in Höhe von 70 % gelten als ausgewiesen.

6.3.          Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

6.4.          Der obsiegende Beschwerdeführer 2 hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren betreffend die Eidgenössische Invalidenversicherung mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 303.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur. Deshalb erscheint ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 

            In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführer 2 wird der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache basierend auf dem Fallabschluss per 31. Oktober 2023 zur Durchführung weiterer Abklärungen im Hinblick auf die Höhe der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die bisher zugesprochene Invalidenrente ab 1. November 2023, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % und die bisher zugesprochene Integritätsentschädigung in Höhe von 70 % gelten als ausgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer 2 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 303.75.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin 1 –          Beschwerdeführer 2

–          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.40 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.05.2025 UV.2024.40 (SVG.2025.168) — Swissrulings