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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.07.2024 UV.2024.4 (SVG.2025.33)

11 luglio 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,191 parole·~16 min·2

Riassunto

UVG Beschwerde abgewiesen. Zeitpunkt des Fallabschlusses korrekt festgelegt.

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw A. Zalad , S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

C____

[...]  

vertreten durch lic. iur.D____, [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.4

Einspracheentscheid vom 4. Januar 2024

Beschwerde abgewiesen. Zeitpunkt des Fallabschlusses korrekt festgelegt.

Tatsachen

I.        

a)           Die im Jahr 1962 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. August 2019 bei der E____ AG als Banksachbearbeiterin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen versichert (vgl. Arztzeugnis UVG vom 19. März 2019, Antwortbeilage [AB] 3.040). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht, richtete Taggelder aus und übernahm Kosten für Behandlungen (vgl. Schreiben Beschwerdegegnerin vom 15. April 2020, AB 3.044; AB Sammelakte 6).

b)           Am 26. Februar 2020 erlitt die Beschwerdeführerin einen Skiunfall. Hierbei zog sie sich eine mehrfragmentäre bikondyläre Tibiakopfluxationsfraktur links mit komplettem randständigem Abriss des lateralen Meniskus, Segond-Fragment und wenig disloziertem Ausriss der Eminetia (VKB) zu. Gleichentags erfolgte operativ eine Anlage gelenksüberbrückender Fixateur externe, Knie links und Logendruckmessung Unterschenkel links (Operationsbericht Kantonsspital [...] vom 26. Februar 2020, Antwortbeilage [AB] 3.028). Eine weitere Operation, namentlich eine Osteosynthese des Tibiakopfes links mit LCP medialer und anterolateraler Tibiaplatte 3.5 sowie separaten Zugschrauben 3.5 und Refixation des lateralen Meniskus und Entfernung Fixateure externe, fand am 1. März 2020 statt (Operationsbericht vom 1. März 2020, AB 3.032). Der postoperative Verlauf zeigte sich erfreulich, das Ski fahren sei wieder erlaubt (Bericht Kantonsspital [...] vom 8. Juni 2020, AB 3.048; Bericht F____spital [...] vom 3. August 2020, AB 3.054, Bericht Kantonsspital [...] vom 7. September 2020, AB 3.058). Die Metallentfernung am Tibiakopf links erfolgte am 5. Mai 2021 (Bericht Kantonsspital [...] vom 7. Mai 2021, BB 4).

c)            In der Folge litt die Beschwerdeführerin immer wieder unter Schmerzen (vgl. Bericht G____ -Spital vom 24. September 2021, AB 1.042) und meldete der Beschwerdegegnerin am 11. November 2021 einen Rückfall (AB 2.051). Hierauf erfolgte im Dezember 2021 eine arthroskopische Abtragung interkondylarer Ossikel. Der postoperative Verlauf zeigte sich komplikationslos (vgl. Bericht F____spital [...] vom 14. Dezember 2021, BB 7). Während der postoperativen Zeit erhielt die Beschwerdeführerin wiederum physiotherapeutische Behandlung (AB 3.018 ff.).

d)           Mit Vorlageformular vom 5. Januar 2023 wandte sich die Beschwerdegegnerin an ihre beratende Ärztin, Dr. med. H____, Fachärztin für Orthopädie FMH, mit der Frage, ob von der Weiterbehandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Dr. med. H____ hielt fest, dass eine solche zwei Jahre nach dem Unfallereignis nicht zu erwarten sei (AB 3.097).

e)           Im Februar 2023 kam es zu einer erneuten Schmerzexazerbation. Woher die akute Verschlechterung herkomme, könne nicht klar festgestellt werden. Es wurde daher ein MRI veranlasst (vgl. Sprechstundenbericht F____spital [...] vom 28. Februar 2023, BB 9), wobei sich keine definitive Diagnose einer akuten Verletzung zeigte (vgl. Sprechstundenbericht vom 3. März 2023, BB 10; Befundbericht vom 1. März 2023, AB 3.106).

f)             Im März 2023 nahm Dr. med. H____ erneut Stellung und führte abermals aus, eine namhafte Verbesserung sei nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. Vorlage vom 20. März 2023, AB 3.111). 

g)           Es erfolgte eine Überweisung zwecks Einholung einer Zweitmeinung bei der Uniklinik [...]. Mit Bericht vom 10. Mai 2023 (BB 12) führte die Uniklinik [...] aus, trotz insgesamt schöner Rekonstruktion des Gelenks nach komplexer Verletzung könne die Ursache für die akute Schwellung nicht ausgemacht werden. Ob ein operativer Eingriff mittels Adressierung des lateralen Meniskushornes zu einer Beschwerdebesserung führe, sei unsicher. Die Operation – Arthroskopie mit Zyklopsresektion, Pilaresektion und Bridenstrangresektion links - erfolgte allerdings am 18. Dezember 2023 (Operationsbericht vom 18. Dezember 2023, AB 3.130).

h)           Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 (AB 5.014) stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2022 in Aussicht und berechnete eine Integritätsentschädigung von CHF 44'460.00 (30% des versicherten Jahresverdienstes). Die gegen diese Verfügung am 14. September 2023 erhobene Einsprache (AB 5.028) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2024 (AB 5.036) ab.

II.       

Mit Beschwerde vom 5. Februar 2024 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auch über den 1. Januar 2023 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen im Sinne einer unabhängigen Begutachtung nach Art. 44 ATSG durchzuführen. Alles unter o-/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Parteikosten seien wettzuschlagen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).  

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.  

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die im Februar 2023 aufgetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei als Rückfall zum Ereignis vom 26. Februar 2020 zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin habe daher über den 31. Dezember 2022 hinaus die Kosten für die gesetzlichen Leistungen zu übernehmen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei zwar zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr eingeschränkt. Allerdings sei durch Physiotherapie und allfällige andere therapeutische Massnahmen eine weitere Verbesserung zu erwarten. Hinzu komme, dass mangels Einholung eines externen Gutachtens der Sachverhalt ohnehin nicht ordentlich abgeklärt worden sei. Eventualiter sei daher ein gerichtliches Gutachten einzuholen und danach über die Sache zu entscheiden. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, mangels externer Begutachtung könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht über deren Rechtmässigkeit entschieden werden.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Meinung, gestützt auf die beweiskräftige, versicherungsinterne Beurteilung sei der Endzustand am 31. Dezember 2022 erreicht. Die Beurteilungen der behandelnden Ärzte würden an dieser Betrachtungsweise nichts ändern. Eine externe Beurteilung sei nicht angezeigt gewesen. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten. Die Intergritätsentschädigung stütze sich auf die Suva Tabelle UVV-Anhang 3 Ziff. 5.2 und sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid sei daher zu schützen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist demgemäss, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu Recht per 31. Dezember 2022 einstellte.

3.                

3.1.          Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).  

3.2.          3.2.1. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, was vorliegend mit Mitteilung vom 25. Januar 2022 der Fall war (vgl. Suva-Akte 181). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlungen und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

3.2.2.     Ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes anzunehmen ist, bestimmt sich namentlich – aber nicht ausschliesslich – nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Begriff «namhaft» verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art 10 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3). Unbedeutende Verbesserungen genügen ebenso wenig wie die blosse Möglichkeit einer Besserung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2). Besteht eine (vollumfängliche) Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und steht dabei fest, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, ist der Zeitpunkt für den Fallabschluss ebenfalls erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2017 vom 7. September 2017 E. 5.2.1).

3.3.          3.3.1. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob in Bezug auf die Kniebeschwerden ein stabiler Gesundheitszustand, welcher keine namhafte Besserung erwarten liess, eingetreten ist und die Beschwerdegegnerin den Fall per 31. Dezember 2022 abschliessen durfte. Dazu sind die entscheidwesentlichen ärztlichen Unterlagen kurz darzustellen. Umstritten ist in diesem Zusammenhang zu Recht lediglich, ob die Beschwerdegegnerin über das vorgenannte Datum hinaus für die Kosten der konservativen Therapiemassnahmen (Physiotherapie, Wassertherapie) aufzukommen hat, weshalb sich der Fokus der nachstehenden Erwägungen auf diese Frage richtet.

3.3.2.     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a)

3.3.3.      Mit provisorischem Austrittsbericht des Kantonsspitals [...] vom 11. März 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 3) wurde der Beschwerdeführerin nach dem Skisturz mit Kniedistorsion vom 26. Februar 2020 eine mehrfragmentäre bikondyläre Tibiakopffluxatonsfraktur links bei komplettem randständigen Abriss des lateralen Meniskus, Segond-Fragment und wenig disloziertem Ausriss der Eminentia diagnostiziert. Es erfolgte eine komplikationslose Fixateur externe-Anlage. Nach ausreichender Weichteilabschwellung konnte die definitive osteosynthetische Versorgung ebenfalls komplikationslos erfolgen. Die postoperative Mobilisation mit der Physiotherapie sei ebenfalls gut gelungen und eine postoperative Röntgenkontrolle habe regelrechte Stellungsverhältnisse und Implatanlage gezeigt. Am 5. Mai 2021 erfolgte die Metallentfernung am Tibiakopf links (LCP 3.5 medial und lateral) bei postoperativ komplikationslosem Verlauf (vgl. Bericht Kantonsspital [...] vom 7. Mai 2021, BB 4). Bei einer Verlaufskontrolle am 11. November 2020 wurde zum damaligen Zeitpunkt keine neue Kontrolle vorgesehen (vgl. Bericht F____spital vom 13. November 2020, AB 3.060).

3.3.4.      Erst im September 2021 wurde die Beschwerdeführerin erneut vorstellig. Sie begab sich ins G____ - Spital, wo am 28. September 2021 ein MRI des linken Knies nativ erfolgte. Festgestellt wurden unter anderem regelrechte Artikulationsverhältnisse, ein Atatus nach osteosynthetischer Versorgung einer mehrfragmentären intraartikulären proximalen Tibiafraktur und Metallentfernung im Verlauf (vgl. Bericht vom 28. September 2021, AB 3.062). Anlässlich der im Oktober 2021 erfolgten Verlaufskontrolle wurde eine CT-Untersuchung des Kniegelenks veranlasst (vgl. Bericht vom 29. Oktober 2021, AB 3.065). Mit Bericht vom 11. November 2021 (AB 3.067) wurde als CT-Befund eine partielle Konsolidation des Tibiaplateus insbesondere des medialen Fragmentes und eine Weichteilund Knochenimpingement anterolateral in vollständiger Extension festgestellt. Empfohlen wurde eine arthroskopische Entfernung der störenden Knochenfragmente anterolateral.

3.3.5.      Am 14. Dezember 2021 erfolgte die arthroskopische Abtragung intercondylarer Ossikel am linken Knie. Es bestand ein komplikationsloser postoperativer Verlauf bei stets reizfreien Wundverhältnissen. Die Mobilisation erfolge mit Hilfe der Physiotherapie problemlos (vgl. Bericht F____spital [...] vom 14. Dezember 2021, BB 7). Die Nachkontrolle am 30. Dezember 2021 zeigte einen regelrechten Verlauf. Gleiches gilt für die weitere Kontrolle im Januar 2022, anlässlich welcher sich ein problemloser Verlauf nach Arthroskopie und Teilmeniskektomie sowie Entfernung des Ossikels intrakondylär präsentierte. Eine erneute Sprechstunde werde bei Bedarf erfolgen (vgl. Bericht vom 27. Januar 2022, AB 3.083).

3.3.6.      Am 16. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin in der Sprechstunde des F____spitals [...] bei PD Dr. med. I____ zur Verlaufskontrolle vorstellig. Im Rahmen der Zwischenanamnese stellte er fest, dass noch ein störendes Engegefühl vorhanden und die Flexion noch nicht vollständig möglich sei. Insgesamt bestehe aber ein sehr guter Verlauf des linken Knies. Die Ansprüche seien sicher sehr hoch und somit die störende Flexion zu relativieren. Für die Ansprüche der Beschwerdeführerin bestehe sicher noch ein kleines Defizit (Bericht vom 21. November 2022, BB 6).

3.3.7.      Am 14. Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund akuter Schmerzen im linken Kniegelenk im F____spital [...] vorstellig. Im Rahmen einer veranlassten MRI-Untersuchung zeigte sich eine Flüssigkeitskollektion im Oberschenkel und zusätzlich im Bereich der Patella. Weiter müsse die Verschieblichkeit der Patella eruiert werden. Die Kniebeweglichkeit sei praktisch seitengleich (Bericht F____spital [...] vom 14. Februar 2023, BB 8). Am 28. Februar 2023 (Bericht F____spital [...] vom 28. Februar 2023, BB 9) erschien die Beschwerdeführer erneut wegen akuter Schmerzen in der Sprechstunde. Als Befund wurde eine Überwärmung mit dezenter Schwellung festgehalten. Der Befund sei nicht klar erklärbar. Ein erneutes Distorsionstrauma habe es nicht gegeben. Es wurden ca. 10 ml blutiger Erguss abpunktiert. Das am 1. März 2023 veranlasste MRI konnte die Diagnose einer akuten Verletzung nicht definitiv bestätigen. Allerdings wurde eine Arthrose-Entstehung festgestellt.

3.3.8.      Die für eine Zweitmeinung angefragte Universitätsklinik [...] stellte im Rahmen der Befunderhebung eine deutliche Quadrizeps- und Unterschenkelatrophie links im Seitenvergleich fest. Ferner lagen blande Narbenverhältnisse bei ansonsten vollständig intaktem Integuement vor. Keine Rötungen oder Überwärmungen, kein Gelenkserguss palabel. Eine akute Fraktur konnte mit Röntgen vom 4. Mai 2023 nicht festgestellt werden. Bei der Beurteilung hielt die Klinik [...] fest, eine genaue Ursache für die Schwellung könne nicht zuverlässig ausgemacht werden. Ob ein operativer Eingriff mit Adressierung des lateralen Meniskushornes zu einer Beschwerdebesserung führe, sei unsicher. Der Leidensdruck rechtfertige jedoch durchaus eine erneute Operation. Problematisch sei sicherlich, dass die Beschwerdeführerin bis zum Unfall sportlich sehr aktiv gewesen sei, sich jedoch eine schwere Verletzung zugezogen habe (Bericht vom 10. Mai 2023, BB 12).

3.3.9.      Die erneute Vorsprache im F____spital [...] (Bericht vom 13. Juni 2023, BB 13) ergab eine ordentliche Funktion des Kniegelenks. Von einer Implantation einer Knieprothese werde abgeraten. Das Kniegelenk zeige nicht annährend die Problematik für eine Knieprothese. Vereinbart wurden weitere Termine für PRP-Infiltrationen.

3.3.10.   Mit Bericht vom 31. Mai 2023 (BB 14) hielt die Universitätsklinik [...] fest, es sei von einer weiteren relevanten Besserung der Situation durch physiotherapeutische Massnahmen auszugehen. Die Weiterführung der konservativen Massnahmen sei indiziert. Die F____klinik [...] hält die Weiterführung der Wassertherapie ebenfalls für angezeigt, da sich dadurch eine stetige Verbesserung der Schmerzproblematik zeige. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe keine Indikation für eine Knieprothese. Dies könne aber langfristig durchaus der Fall sein. Aktuell seien keine weiteren Konsultationen geplant (vgl. Bericht vom 10. August 2023, BB 16).

3.3.11.   Die J____klinik hielt mit Bericht vom 31. August 2023 ein erfreuliches Ergebnis nach der schweren Kniegelenksluxationsfraktur fest. Das Extensionsdefizit sowie die Schmerzen im Bereich des Hoffa seien sicherlich durch Vernarbungen zu erklären. Die im MRT dargestellte Zyklops-Formation sowie die verdichtete Plica wären durch einen kleinen operativen arthroskopischen Eingriff anzugehen. Eine endoprothethische Versorgung sei aktuell nicht indiziert. Der weitere Verlauf bezüglich der Arthrose-Entstehung bleibe abzuwarten. Prinzipiell bestehe jedoch aufgrund des Unfallbefundes die Wahrscheinlichkeit einer posttraumatischen Arthrose-Entstehung.

3.3.12.   Im Januar 2023 legte die Beschwerdegegnerin die Akten erstmals ihrer beratenden Ärztin, Dr. med. H____, vor. Sie hielt fest, dass zwei Jahre nach dem Ereignis eine namhafte Verbesserung kaum mehr zu erwarten sei (AB 3.097). Die Orthopädin hielt in ihrer erneuten Beurteilung vom 22. März 2023 nach Sichtung des am 1. März 2023 veranlassten MRI fest, dass sich aufgrund der Befunde mit keiner namhaften Besserung zu rechnen sei. Zudem bestehe eine Knorpelglatze im femoropatellarem Komportiment medial. Zukünftig werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer prothetischen Versorgung zu rechnen sein.

3.4.          3.4.1. Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Dezember 2022 bestand bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keine relevante Arbeitsunfähigkeit mehr. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht bereits aufgrund der durchwegs gegebenen vollständigen Arbeitsfähigkeit und der dadurch fehlenden Möglichkeit einer Steigerung derselben ausscheidet. Wie das Bundesgericht jüngst bestätigt hat, erfolgt die Beurteilung der namhaften Besserung nicht ausschliesslich nach Massgabe der Arbeitsfähigkeit, zumal dies mit dem Gesetzeswortlaut von Art. 19 Abs. 1 UVG kaum in Einklang zu bringen wäre (vgl. Urteil des Bundegerichts 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_614/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.3 mit Hinweisen).

3.4.2.      Im Nachgang der Operation im Dezember 2021 wurde bei der Beschwerdeführerin seitens der behandelnden Ärzte ein problemloser Verlauf beschrieben. Weitere medizinische Massnahmen – mit Ausnahme von Gangschulung und Physiotherapie – oder weitere Kontrolltermine waren nicht vorgesehen (vgl. E. 3.3.5. hiervor). Die in der Folge im Februar 2022 aufgetretene Schmerzexazerbation liess sich gemäss den Behandlern nicht eindeutig erklären. Eine akute Verletzung wurde ausgeschlossen (vgl. E. 3.3.7. f. hiervor). Medizinische Massnahmen wurden von den Behandlern – wiederum mit Ausnahme von Physiotherapie und Infiltrationen, welche rein auf die Schmerzlinderung zielen über den 31. Dezember 2022 keine vorgesehen. Im Gegenteil: Aus den Berichten lässt sich im Jahr 2022 ein guter Verlauf ablesen, welcher sich weiterhin fortsetzt. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die zuvor sportliche Beschwerdeführerin sich einen Status quo ante wünscht. Allerdings stellt dieser Wunsch nicht Anknüpfungspunkt für die geforderte gesundheitliche Verbesserung dar, welche massgeblich für den Zeitpunkt des Fallabschlusses ist. Insgesamt wird im Jahr 2023 einhellig festgehalten, dass weitere operative oder sonstige Massnahmen aktuell nicht angezeigt seien.

3.4.3.      Angesichts dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. H____ eine über den 31. Dezember 2022 hinausgehende Leistungspflicht ablehnte, da mit einer namhaften Verbesserung der gesundheitlichen Situation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei der vorgenannten Beurteilung um eine reine Aktenbeurteilung handelt. Vorliegend liegt namentlich angesichts der umfangreichen und unstrittigen Dokumentation ein lückenloser Befund vor, wobei es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung des feststehenden medizinischen Sachverhaltes ging und daher die ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3). Eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. H____ war daher nicht angezeigt, weshalb die Beurteilung durch die beratende Ärztin vor diesem Hintergrund nicht ihren Beweiswert verliert.

3.4.4.      Da somit zusammenfassend ab dem Jahr 2023 seitens der Behandler lediglich noch Physiotherapie vorgesehen war und weitere medizinische Massnahmen keine Verbesserung mehr versprachen, ist der Fallabschluss per 31. Dezember 2022 nicht zu beanstanden. Denn der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von weiterer Physiotherapie hätte profitieren können, genügt praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteile 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.3.1 und 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 9.2, je mit Hinweisen). Ein Rückfall im Sinne des Gesetzes scheidet vor diesem Hintergrund ebenso aus wie eine allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

4.                

4.1.          Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).  Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhang 3 (Abs. 2). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt (Abs. 4).

4.2.          4.2.1. Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Intgegritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).

4.2.2.      Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.

4.3.          Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Integritätsschaden der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Arthrose anhand der Tabelle 2 (USG-Arthrose) auf 30% (CHF 44'460.00) des versicherten Jahreslohnes (CHF 148'200.00) festsetzte. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht nicht die Höhe des versicherten Lohnes, macht aber in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, die Integritätsentschädigung sei zu tief angesetzt. Mit Blick auf die vorgenannte Tabelle 2, welche die Entschädigung bei entsprechenden Arthrosen zwischen 5 bis 30% vorsieht und die Beschwerdegegnerin somit die Entschädigung am obersten Rand ihres Ermessens ausübte, ist bereits aus diesem Grund seitens des Gerichts nicht in die Ermessensausübung einzugreifen. Selbst wenn zur Bemessung der Integritätsentschädigung statt auf Tabelle 2 auf Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) abzustellen wäre, beläuft sich die höchstmögliche Entschädigung auf 40%. Da in den Akten keine Anhaltspunkte für eine höhere Entschädigung ersichtlich sind und seitens der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht werden, rechtfertig es sich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in das vorinstanzliche Ermessen einzugreifen. Insgesamt ist somit die Integritätsentschädigung von 30% nicht zu beanstanden.

5.                

5.1.          Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2024 zu schützen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.4 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.07.2024 UV.2024.4 (SVG.2025.33) — Swissrulings