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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.02.2025 UV.2024.39 (SVG.2025.64)

25 febbraio 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,325 parole·~12 min·3

Riassunto

UVG (Bundesgerichtsurteil 8C_333/2025 vom 11.06.2025) Nichteintreten auf Widererwägungsgesuch; Beschwerdeabweisung.

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...] c/o B____,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.39

Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024

Nichteintreten auf Widererwägungsgesuch; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

I.        

Der 1965 geborene A____ meldete der SUVA am 9. August 2011 einen Unfall, den er am 5. August 2011 erlitten habe. Er sei auf einer Bananenschale ausgerutscht und habe sich hierbei am Rücken verletzt. Seine Arbeitgeberin weigere sich, eine entsprechende Unfallmeldung zu machen (vgl. Sachverhalt im Verfahren UV.2012.30). Die SUVA trat darauf mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. März 2012 nicht ein (SUVA-Akte 72). Eine dagegen von A____ erhobene Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung vom 13. Juli 2012 wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit rechtskräftigem Urteil (UV.2012.30) vom 3. Oktober 2012 abgewiesen (SUVA-Akte 90).

Auf ein Wiedererwägungsgesuch von A____ vom 5. August 2014 trat die SUVA mit Verfügung vom 10. September 2014 nicht ein (SUVA-Akten 104, 101). In der Folge trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 5. Juni 2020 auf die Eingaben von A____ vom 28. Mai 2020 und vom 16. Mai 2020 nicht ein, weil über die Folgen des Ereignisses vom 5. August 2011 bereits rechtskräftig entschieden worden war (Verfahren UV.2020.22; SUVA-Akte 131). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_461/2020 vom 23. Juli 2020 ebenfalls nicht ein (SUVA-Akten 128, 129).

Nachdem A____ erneut an die SUVA gelangte und Leistungen aufgrund des Ereignisses vom 5. August 2011 verlangte, teilte diese dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 2024 mit, dass auf sein Wiedererwägungsgesuch vom 25. Juli 2024 nicht eingetreten werden könne. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einsprache (SUVA-Akte 147). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 abgewiesen (SUVA-Akte 168).

II.       

Mit Schreiben vom 21. November 2024 überweist das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde vom 12. November 2024 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 12. November 2024, dass ihm die Beklagte (recte: Beschwerdegegnerin) aufgrund der Unfallfolgen des Arbeitsunfalles vom 5. August 2011 eine Integritätsentschädigung und Invalidenrente bezahle sowie rückwirkend ab dem Arbeitsunfall vom 5. August 2011 Taggelder ausrichte. Zudem stellt er die Rechtsbegehren, dass der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 für nichtig erklärt und aufgehoben werde, dass seine Anträge auf finanzielle und ärztliche Leistungen seitens der Beklagten (recte: Beschwerdegegnerin) in Bezug auf seinen Arbeitsunfall vom 5. August 2011 wiedererwogen werden und dass das Gericht ihm unentgeltliche Rechtspflege gewähre.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 sowie diverse Unterlagen aus den Jahren 2011 und 2012 ein.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2024 auf Nichteintreten.

Mit Replik vom 27. Januar 2025 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest. Insbesondere erneuert er sein Rechtsbegehren um unentgeltliche Rechtspflege und reicht in der Beilage den undatierten Beschluss des Bezirksgerichts C____ ein, wonach ihm in einem Verfahren der Kostenerlass für Gerichtsgebühren, einen Rechtsanwalt und die Reisekosten gewährt worden ist.

In sämtlichen Eingaben benennt der Beschwerdeführer B____, [...], als Zustellbevollmächtigten.

III.     

Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erscheint vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer genannten finanziellen Verhältnisse (Wohnung und Garage in D____, Kontoauszug, Bescheinigung Erwerbsminderungsrente) als fraglich. Da der Beschwerdeführer jedoch ohnehin keinen anwaltlichen Vertreter mandatiert hat, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 25. Februar 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt (Beschwerde, S. 1; Replik, S. 3). Er bringt vor, er habe im Zeitraum des Arbeitsunfalles in der Schweiz einen offiziellen Wohnsitz in der Region E____ gehabt (a.a.O.). Als er bei der Firma F____ AG angefangen habe zu arbeiten, habe er im Gasthaus G____, [...], gewohnt. Jedoch habe er kurz vor seinem Arbeitsunfall am 5. August 2011 in einem anderen Gasthaus in der Schweiz gewohnt, das heisst ab dem 5. August 2011 sei er nicht mehr an dieser Adresse gemeldet gewesen (a.a.O.). Zu jenem Gasthaus seien auch Schreiben gesendet worden. Diese Adressen seien der Firma F____ AG und SUVA offiziell bekannt gewesen. Von den schweizerischen Behörden habe er auch eine Aufenthaltserlaubnis für jene Wohnadressen erhalten. Da er (aktuell) im Ausland wohne und sich sein ehemaliger schweizerischer Wohnsitz in der Region E____ befunden habe, sei kein Gericht im Kanton Basel-Stadt für die Behandlung seiner Streitsache zuständig. Er beantrage daher, dass diese Klage an das zuständige Gericht weitergeleitet werde (a.a.O.).

1.2.          Belege für seinen letzten schweizerischen Wohnsitz (Anmeldebestätigung der Gemeine o.ä.) reicht der Beschwerdeführer keine ein.

1.3.          Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der aktuelle Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in [...], D____. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach, wo sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hatte (vgl. BGE 145 V 247, 254 E. 5.6.2), zumal keine Anhaltspunkte zum letzten schweizerischen Wohnsitz des Beschwerdeführers vorliegen und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Belege eingereicht hat. Der letzte Schweizerische Arbeitgeber war die F____ AG. Diese hat gemäss Handelsregisterauszug ihren Sitz in Basel (vgl. [...]), womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.

1.4.          Die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

2.                

2.1.          2.1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Widerwägungsantrag bezüglich seines Antrages auf finanzielle und ärztliche Leistungen in Bezug auf seinem Arbeitsunfall vom 5. August 2011 könne nicht von der Unfallversicherung SUVA abgelehnt werden. Es bestünden nämlich hinreichende Gründe zur Annahme, dass die Wiedererwägungsgründe und ein Interesse an der Abänderung der Verfügung gegeben seien (Beschwerde, S. 2). Zu den hinreichenden Gründen macht er geltend, er habe von der Firma F____ AG nie einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, obwohl er diesen mehrfach verlangt habe (a.a.O.). Der Unfall, bei dem er sich einen Bandscheibenvorfall zugezogen habe, habe sich am Freitag, den 5. August 2011 um 15.25 Uhr innerhalb der regulären Arbeitszeit ereignet. Nach dem Arbeitsunfall vom 5. August 2011 habe ihm die Firma F____ AG mitgeteilt, dass er nicht durch die F____ AG versichert (gewesen) sei. Zudem habe ihm die F____ AG gekündigt, ohne dass er je eine schriftliche Kündigung erhalten hätte (a.a.O.). Die Firma F____ AG habe sich geweigert, das Arbeitsverhältnis zu bestätigen und dieses bei der Versicherung (SUVA) anzumelden. Am Tag des Arbeitsunfalles habe er sich im Spital [...] untersuchen lassen.

2.2.2. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf verschiedene Gutachten, dass aufgrund der Verletzung der Hals- und Lendenwirbelsäule eine dauernde Bewegungs- und Funktionseinschränkung des gesamten Rückens, beider Schultern, des Kopfes und des Nackens vorliege und eine Kraftschwäche der rechten Hand verblieben sei (Beschwerde, S. 3). Jene Gutachten und Unterlagen habe er am 28. Juni 2012 der SUVA per Fax übermittelt. SUVA behaupte jedoch, dieses Fax nicht erhalten zu haben. Er besitze diese Faxbestätigung jedoch noch (a.a.O.). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt nie erhalten, da er zu diesem Zeitpunkt [...] und die Schweiz bereits verlassen habe (a.a.O.). Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, er befinde sich in einem äusserst schlechten gesundheitlichen Zustand (psychisch und körperlich) sowie in einer äusserst schlechten finanziellen Lage (a.a.O.). Er habe seit dem Unfall weder von [...] noch von der SUVA finanzielle oder ärztliche Unterstützung erhalten (Beschwerde, S. 3 f.). Es fehle ihm an Einkommen um sich bezüglich der Unfallfolgen behandeln zu lassen und Wohn- sowie Lebensmittelkosten allein zu stemmen (Beschwerde, S. 4). Er habe grosse Schulden bei seiner Familie und belaste diese (a.a.O.). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe keinen Anspruch auf eine gesetzliche Pensionsrente in der Schweiz. Er habe wegen fehlender finanzieller Mittel seit 13 Jahren keine Beiträge bezahlt (a.a.O.). Er beantrage sofortige Mitteilung, ob er eine Krankenversicherung erhalte, bevor er in die [...] reise, um einen Asylantrag zu stellen (Beschwerde, S. 4 f.).

2.2.          Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2024. Die Beschwerdegegnerin ist in diesem Einspracheentscheid sowie in ihrer diesem Einspracheentscheid vorangehenden Verfügung vom 6. August 2024 auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

2.3.          Mögliches Prozessthema im vorliegenden Verfahren kann demnach einzig die Frage bilden, ob die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten müssen (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.2). Allfällige versicherungsrechtliche Leistungen bilden in Ermangelung eines entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die mehrheitlich auf Leistungsansprüche abzielenden Rechtsbegehren kann daher nicht eingetreten werden.

2.4.          Streitig und zu prüfen ist vorliegend lediglich, ob die SUVA auf das Wiedererwägungsgesuch bzw. die Einsprache hätte eintreten müssen. Die beantragte Mitteilung zur Krankenversicherung in der Schweiz ist demgegenüber mangels vorliegend eines Anfechtungsobjekts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.                

3.1.          Ein Konflikt zwischen der aktuellen Rechtslage und einer früher erlassenen, in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung über eine Dauerleistung kann in vier Konstellationen entstehen: Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, (anfängliche, tatsächliche Unrichtigkeit) lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen durch eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) korrigieren. Tritt nach dem Erlass einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung eine anspruchsrelevante Änderung des Sachverhaltes ein (nachträgliche tatsächliche Unrichtigkeit), hat gegebenenfalls eine Anpassung im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 ATSG stattzufinden. Falls die Verfügung auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (anfängliche rechtliche Unrichtigkeit), ist ein Rückkommen unter dem Titel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu prüfen. Nicht allgemein gesetzlich geregelt ist der Tatbestand der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit infolge einer nach dem Verfügungserlass eintretenden Änderung der massgeblichen Rechtsgrundlagen (BGE 140 V 514 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 201 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2.          Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) erlassen. Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe wird damit in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt (vgl. BBl 1991 II 262).

3.3.          Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht (vgl. BGE 117 V 8 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 475 E. 1b/cc, 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1). Die Verwaltung kann demnach weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind deshalb auch nicht anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 896/06vom 19. März 2007 E. 3.2).

3.4.          Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch kann das Gericht nicht eintreten (Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser Wiedererwägungsentscheid wiederum mit einem Rechtsmittel anfechtbar (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Aufl., Zürich 2020, Art. 53 Rz. 86).

3.5.          Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung bei der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2022 vom 23. August 2022 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 148 V 195 E. 5.3; 138 V 324 E. 3.3). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitseinschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme der zweifellosen Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30. August 2017 E. 7.1).

3.6.          Die Voraussetzungen der Wiedererwägung sind nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügungen vom 7. November 2007 und vom 4. April 2008 darstellte (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 4.1). Insbesondere ist auch die seinerzeitige Rechtspraxis zu beachten; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis auf 138 V 147 E. 2.1 und 138 V 324 E. 3.3).

4.                

4.1.          Aktenkundig und unbestritten erkennt das Dispositiv der Verfügung vom 6. August 2024 (SUVA-Akte 138), welche mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 (SUVA-Akte 168) geschützt worden ist, seinem Wortlaut folgend auf Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch. Die Beschwerdegegnerin hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht materiell behandelt und keinen erneuten Sachentscheid gefällt. Alsdann hat die Beschwerdegegnerin auch keine Aspekte angeführt, die über die Begründung der ursprünglichen Verfügung hinausgehen würden. Das Vorgehen ist lediglich als prozessual zu qualifizieren. An der fehlenden materiellen Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass die Beantwortung des Gesuchs in Verfügungsform ergangen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist. Das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch stellt keine Leistung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 oder Art. 51 Abs. 1 ATSG dar.

4.2.          Das Bundesgericht hat die Frage, ob dem Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch Verfügungscharakter zukommt und der Versicherungsträger folglich nach Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG eine Verfügung zu erlassen hat, bisher offengelassen (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1.3; vgl. ferner Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 85). Die Verwaltung hat der versicherten Person das Nichteintreten grundsätzlich nach summarischer Prüfung in einfacher Briefform ohne Rechtsmittelbelehrung und in der Regel ohne eingehende Begründung mitzuteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Ungeachtet dessen entsteht aus dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung aber kein Anspruch auf Wiedererwägung, weil der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung auf jeden Fall im Ermessen der Verwaltung bleibt (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.2).

4.3.          Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. August 2024 nicht materiell behandelt, weshalb sie zu Recht auch nicht auf die dagegen erhobene Einsprache eingetreten ist. Damit fehlt es an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

5.                

5.1.          Gemäss den obigen Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.39 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.02.2025 UV.2024.39 (SVG.2025.64) — Swissrulings