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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.05.2025 UV.2024.32 (SVG.2025.115)

22 maggio 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,972 parole·~15 min·4

Riassunto

UVG (Bundesgerichtsurteil 8C_417/2025 vom 07.08.2025)

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. Markus Schmid, Advokat, Lange Gasse 90, 4052 Basel   

                                                        Beschwerdeführer

B____

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.32

Zwischenverfügung vom 3. September 2024

Einigungsversuch nach Art. 7j Abs. 1 ATSV

Tatsachen

I.         

a)       Der am 10. März 1995 geborene Beschwerdeführer arbeitet als [...] und war ab dem 14. Juni 2019 bei der C____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch nach UVG (Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20) versichert. Am 26. Juni 2019 erlitt er während [...] eine Verletzung am rechten Fussgelenk, deren Behandlungskosten die Beschwerdegegnerin übernahm. Am 10. April 2020 verletzte sich der Beschwerdeführer während eines [...] wiederum am rechten Knöchel. Nachdem die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Leistungspflicht anerkannt und die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erbracht hatte, stellte sie mit Verfügung vom 11. Mai 2021 ihre Leistungen per 10. Mai 2020 mit der Begründung ein, die Beschwerden am rechten Knöchel stünden nicht mehr in einem kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. April 2020, sondern seien auf eine ältere Verletzung zurückzuführen. Mit Einspracheentscheid vom 7. April 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung (vgl. zum Gesamten: Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt UV.2022.16 vom 12. September 2023, Beschwerdebeilage [BB] 3).

b)       Das daraufhin angerufenen Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2022 angehobene Beschwerde mit Urteil UV.2022.16 vom 12. September 2023 gut und wies die Sache zur Durchführung einer externen Begutachtung und zur erneuten Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück (vgl. BB 3).

c)       Mit Schreiben vom 8. März 2024 (Vorakte 172) schlug die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Erstellung des einzuholenden Gutachtens (1.) die D____, (2.) die E____ und (3.) Herrn Dr. med. F____ vor und räumte ihm Gelegenheit ein, innert zehn Tagen zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen und seinerseits Gegenvorschläge einzureichen. Mit Schreiben vom 20. März 2024 (BB 5, s. auch Vorakte 175 [datierend vom 13. Oktober 2023]), lehnte der Beschwerdeführer die Vorschläge ab und schlug stattdessen als Begutachtende Herrn Prof. Dr. med. G____ oder Frau PD Dr. med. H____ vor. Gleichzeitig reichte er der Beschwerdegegnerin seine Gutachtenfragen ein. Daraufhin unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2024 (Vorakte 177) den Vorschlag, Herrn Dr. med. I____ als Gutachter beizuziehen und stellte den Erlass einer Zwischenverfügung in Aussicht, sollte er sich bis zum 30. April 2024 nicht zu den vorgeschlagenen Gutachtern geäussert haben. Die von ihm vorgeschlagenen Sachverständigen lehnte sie ab. Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit Schreiben vom 29. April 2024 (Vorakte 178), in welchem er seinerseits Herrn Dr. med. I____ ablehnte und an seinen Vorschlägen festhielt. Mit Email vom 30. April 2024 (Vorakte 180) räumte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich bis zum 6. Mai 2024 nochmals zu äussern und stellte den Erlass einer Zwischenverfügung in Aussicht. Der Beschwerdeführer schlug daraufhin am 6. Mai 2024 telefonisch vor, im Sinne eines Kompromisses einen Fuss-Spezialisten der J____ mit der Begutachtung zu betrauen (vgl. Vorakte 181). Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 (Vorakte 182) hielt die Beschwerdegegnerin am Gutachter Dr. med. F____ fest und räumte dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist für die Einreichung von Ergänzungsfragen ein. Mit Schreiben vom 14. August 2024 (Vorakte 188) hielt der Beschwerdeführer an seinen gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachter erhobenen Einwänden fest und ersuchte um Erlass einer Zwischenverfügung.

Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2024 (Vorakte 191) ordnete die Beschwerdegegnerin die Durchführung der Begutachtung durch Dr. med. F____, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates an.

II.        

In seiner Beschwerde vom 4. Oktober 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Zwischenverfügung vom 3. September 2024 unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und festzustellen, dass Dr. med. F____ als Gutachter ausscheide. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, Prof. Dr. G____ oder PD Dr. H____ als Begutachtende zu benennen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Einigungsversuchs nach Art. 7j ATSV (Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR. 830.11) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einzuholen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 21. Januar 2025 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Begehren fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 25. März 2025.

III.      

Keine der Parteien hat innert Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 22. Mai 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

1.2.            Bei der strittigen Begutachtungsanordnung handelt es sich um eine direkt mit Beschwerde anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Art. 52 Abs. 1 zweiter Satzteil ATSG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8 in fine, 138 V 318 E. 6.1.4 für die Unfallversicherung). Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.3.            Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 3. September 2024 legt die Beschwerdegegnerin für die Durchführung der Begutachtung Herr Dr. med. F____ als Gutachter fest. Sie führt aus, im Verfahren um die Benennung eines Gutachters sei lediglich die Einwendung von Ausstandsgründen nach Art. 36 ATSG zulässig. Was der Beschwerdeführer an formellen Einwänden gegen Dr. med. F____ vorbringe, sei unbegründet, respektive es seien keine entsprechenden Gründe ersichtlich. Der Gutachter arbeite schon seit rund zwei Jahren nicht mehr für die E____. Die Einwände gegen seine fachlichen Kompetenzen seien unsubstantiiert, pauschal und im Rahmen der materiellen Überprüfung des Sachentscheides vorzubringen. Sodann wird ausgeführt, es bestehe kein Rechtsanspruch auf die konsensuale Bestimmung der Gutachterstelle. Im Falle eines Scheiterns der Konsenssuche entscheide der Versicherungsträger abschliessend (vgl. Vorakte 191).

2.2.            Beschwerdeweise wird vorgebracht, Dr. med. F____ sei bei der E____ angesiedelt. Diese sei bekannterweise die Paradegutachterstelle der Assekuranz und gehe in ihrer Tätigkeit bei der versicherungsmedizinischen Beurteilung geschädigter Personen in keiner Weise objektiv vor (vgl. Beschwerde Ziff. 12). Ferner sei die Qualität seiner Arbeit unzureichend (vgl. Beschwerde Ziff. 13, 31 ff.). Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, der in Art. 7j Abs. 1 ATSV vorgesehen Einigungsversuch sei nicht ansatzweise ernsthaft erfolgt. Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachter(-stellen) hätten in keiner Weise einem konsensorientierten Vorgehen entsprochen und die von ihm seinerseits vorgeschlagenen Gutachtenspersonen seien mit fadenscheinigen Gründen abgelehnt worden (vgl. Beschwerde Ziff. 38).

2.3.            Umstritten und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin einen ordnungsgemässen Einigungsversuch durchgeführt und mit Zwischenverfügung vom 3. September 2024 zu Recht an der vorgesehenen Begutachtung durch Dr. med. F____ festhält.

3.                  

3.1.            3.1.1. Im Abklärungsverfahren der Unfallversicherung gelten grundsätzlich die gleichen Verfahrensbestimmungen wie in der Invalidenversicherung, so namentlich die Art. 43 ff. ATSG. Folglich finden in diesen beiden Sozialversicherungszweigen auch die gleichen Verfahrens-, Gehörsund Partizipationsrechte Anwendung.

3.1.2. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG).

3.1.3. Art. 36 Abs. 1 ATSG (vgl. SK ATSG-Geertsen Art. 36, Rz 6, 15, 5. Aufl., Zürich 2024) übernimmt die Ablehnungsgründe von Art. 10 Abs. 1 VwVG (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, SR 172.021). Danach tritt in den Ausstand, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wobei darunter alle rechtlichen und tatsächlichen Interessen zu verstehen sind, welche die Person als solche leiten können (vgl. Geertsen a.a.O., Rz 14). Ferner tritt in den Ausstand, wer mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. b), wer mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist (lit. bbis), wer Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c) oder wer aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. d). Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Für die Ablehnung wegen Befangenheit muss nicht nachgewiesen werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den ärztlichen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der Gutachterin oder des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1).

3.1.4. Die genannten gesetzlichen Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs.1 ATSG gehören zu den Einwendungen formeller Art. Sie sind geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108). Nur sie können nach der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung des Art. 44 Abs. 2 ATSG im Rahmen der Vergabe von Gutachteraufträgen noch vorgebracht werden (vgl. Thomas Flückiger, Rechtsschutz im Sozialversicherungsrecht - Entwicklungen und Grenzen, Sozialversicherungsrechtstagung 2021, IRP - Rechtswissenschaft und Rechtspraxis, 2022, S. 70).

3.2.            Einwendungen materieller Art können hingegen nicht vorgebracht werden. Zwar können sie sich ebenfalls gegen die Person der Gutachterin oder des Gutachters richten. Sie beschlagen jedoch nicht deren oder dessen Unparteilichkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen sind in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln (vgl. BGE 132 V 93 S. 109).

3.3.            3.3.1. Gemäss Art. 7j Abs. 1 ATSV hat der Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen, wenn eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Art. 44 Abs. 2 ATSG ablehnt. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV). Dieser kann mündlich oder schriftlich erfolgen und ist in den Akten zu dokumentieren (Art. 7j Abs. 2 ATSV).

3.3.2. Im Gegensatz zur Invalidenversicherung (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 3082 ff.) bestehen in der Unfallversicherung keine konkreten Vorgaben darüber, wie der Einigungsversuch auszusehen hat. Dennoch gilt es zu bedenken, dass sowohl im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung wie auch in demjenigen der Unfallversicherung grundsätzlich dieselben Verfahrensbestimmungen des ATSG und der ATSV gelten und demzufolge die daraus abgeleiteten Verfahrens-, Gehörsund Partizipationsrechte im Wesentlichen übereinzustimmen haben (BGE 138 V 318 E. 6.1.2). Dementsprechend ist bei einem Einigungsversuch konsensorientiert vorzugehen und im Sinne einer verbesserten Akzeptanz auf ein Einvernehmen mit der versicherten Person abzuzielen. Damit das Ziel einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung erreicht werden kann, bedarf es diesbezüglich ernsthafter, aktiver und ausreichender Bemühungen des Versicherungsträgers. Dieser hat sich inhaltlich mit den Gutachtervorschlägen der versicherten Person auseinanderzusetzen und gegebenenfalls nachvollziehbar zu erläutern, weshalb sie diesen nicht stattgeben kann. Ansonsten stellt die Durchführung des Einigungsverfahrens bloss einen formalistischen Leerlauf dar (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Dezember 2024 720 24 134, E. 4.).

3.3.3. Wird keine Einigung gefunden und hält der Versicherer trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch eine anfechtbare Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG).

4.                  

4.1.            4.1.1. Nachdem sie ihm zunächst mit Schreiben vom 8. März 2024 drei Gutachterstellen/Gutachter vorgeschlagen und ihre Vorschläge am 28. März 2024 nochmals um einen Gutachter ergänzt hatte, legte die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Zwischenverfügung vom 3. September 2024 Herrn Dr. med. F____ als Gutachter fest.

4.1.2. Der Beschwerdeführer lehnt den Gutachter Dr. med. F____ in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 ATSG ab. Es stellt sich demnach die Frage, ob es sich bei dem von ihm gegen den Gutachter Dr. med. F____ erhobenen Widerspruch um einen formellen Einwand im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG handelt. Dabei steht die Frage nach einer Befangenheit gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d. VwVG im Fokus. Mit anderen Worten die Frage, ob etwaige Umstände vorliegen die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken. In seiner Stellungnahme vom 20. März 2024 (Vorakte 175, Ziff. 6) brachte der Beschwerdeführer gegen den Gutachter im Wesentlichen vor, dieser sei bei der E____ angesiedelt, bei der es sich bekanntlich um die Paradebegutachtungsstelle der Versicherungswirtschaft handle und die alles andere als objektiv vorgehe. Sodann sei die Qualität seiner Arbeit jüngst in einem anderen Sozialversicherungsprozess aufs Ärgste kritisiert worden. Zudem handle es sich bei Herrn Dr. med. F____ nicht um einen ausgesprochenen Fussspezialisten, was vorliegend aber gefragt sei.

4.1.3. Soweit der Beschwerdeführer die Qualität der Arbeit des Sachverständigen und dessen mangelnde Qualifikation als Fussspezialisten rügt, so handelt es sich dabei rechtsprechungsgemäss um einen materiellen Einwand, der nicht vorab zu beurteilen ist, sondern erst mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln wäre (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5). Was die vorgebrachte Nähe des vorgeschlagenen Gutachters zur Begutachtungsstelle E____ anbelangt so ist festzuhalten, dass funktionelle oder organisatorische Gegebenheiten geeignet sein können, um den Anschein der Befangenheit zu wecken. So erwähnt die Rechtsprechung etwa bestehende oder frühere Beziehungen wirtschaftlicher, beruflicher oder auch persönlicher Natur. Diese müssen jedoch eine gewisse Intensität aufweisen (vgl. Urteil BGer 9C_257/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2.1), was vorliegend nach objektiver Betrachtung wohl nicht der Fall sein dürfte. Dr. med. F____ wird auf der Website der E____ [...] nicht (mehr) als Teammitglied aufgeführt. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, er arbeite seit rund zwei Jahren nicht mehr für diese Institution (vgl. Zwischenverfügung vom 3. September 2024). Rechtsprechungsgemäss liesse sodann selbst ein Anstellungsverhältnis des Arztes zum Versicherungsträger allein noch nicht ohne Weiteres auf dessen mangelnde Objektivität schliessen (vgl. Urteil BGer 8C_354/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5.3.). Wichtig ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit besteht, was zwischen dem Sachverständigen und der Beschwerdegegnerin beziehungsweise der E____ der Fall sein dürfte. Letztlich braucht – wie nachfolgend aufzuzeigen - die Frage nach einer Befangenheit des Sachverständigen Dr. med. F____ nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn selbst wenn mit der Beschwerdegegnerin eine Befangenheit des Gutachters verneint wird, wird sie nicht umhin kommen, sich nochmals mit der Auswahl einer sachverständigen Person zu befassen.

4.2.            4.2.1. Im Hinblick auf eine anstehende Begutachtung hat das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung im Vordergrund zu stehen. Bei der Auswahl ist daher auf ein Einvernehmen mit der versicherten Person abzuzielen. Das bedeutet, es bedarf ernsthafter und ausreichender Bemühungen des Versicherungsträgers. Dieser hat sich mit den Vorschlägen der versicherten Person auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob die von ihr vorgeschlagenen Gutachterstelle oder Gutachtenspersonen grundsätzlich in Frage kommen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sie über freie Kapazitäten in der gewünschten Fachdisziplin verfügt und in der Lage ist, das zu vergebende Gutachten in der erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen. Entspricht ein Vorschlag nach der Ansicht des Versicherers diesen Anforderungen nicht, hat er dies der versicherten Person mitzuteilen, wobei er darzulegen hat, von welchen Überlegungen er sich leiten liess. Offenlegen könnte der Versicherer auch, von welchen Überlegungen er sich seinerseits bezüglich seines eigenen Vorschlags hat leiten lassen (vgl. Urteil des Sozialversichersicherungsgerichts Basel-Stadt UV.2022.7 vom 29. September 2022 E. 4.8.).

4.2.2. Von einem Bestreben zur einvernehmlichen Bestimmung eines Sachverständigen im Sinne dieser Erläuterungen kann vorliegend keine Rede sein. Wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert (vgl. Beschwerde Ziff. 9.), wurden ihm mit Schreiben vom 8. März 2024 (Vorakte 172) drei Vorschläge unterbreitet, wobei es sich nebst Dr. med. F____ um zwei Institutionen und nicht um zu beauftragende Einzelpersonen handelte. Art. 44 Abs. 2 schreibt vor, dass der Name der sachverständigen Person bekannt zu geben ist, womit klargestellt ist, dass ein Gutachten einer bestimmten natürlichen Person zu erteilen ist (vgl. dazu SK ATSG-Wiederkehr, Art. 44 Rz 48, 5. Aufl., Zürich 2024). Dementsprechend sieht Rz. 3076 KSVI für die Invalidenversicherung vor, dass der versicherten Person Name und Facharzttitel der mit dem Gutachten beauftragten Person bekannt zu geben sind. Mit den vom Beschwerdeführer am 20. März 2024 (Vorakte 175) genannten Gegenvorschlägen hat sich die Beschwerdegegnerin sodann nicht – zumindest nicht in nachvollziehbarer und transparenter Weise – auseinandergesetzt. Vielmehr hat sie sich darauf beschränkt, diese einzig mit der nicht stichhaltigen Begründung einer fehlenden SIM-Zertifizierung, beziehungsweise mit dem Argument, man kenne PD Dr. med. H____ nicht, abzulehnen (vgl. Vorakte 177). Gleichzeitig schlug sie dem Beschwerdeführer Dr. med. I____ vor, von dem ihr sehr wohl bekannt gewesen sein dürfte, dass er zuvor als Experte für die K____ tätig war und vom Beschwerdeführer abgelehnt werden würde. Ohne weitere Begründung lehnte sie sodann den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kompromissvorschlag, einen Fussspezialisten der J____ zu beauftragen, ab (vgl. Vorakten 181, 182). Ein konsensorientiertes Vorgehen ist in diesem Prozedere nicht zu erkennen. Den Vorschlägen des Beschwerdeführers steht vielmehr ein Beharren der Beschwerdegegnerin auf ihrem Vorschlag gegenüber. Eine nachvollziehbare und einlässliche Auseinandersetzung mit seinen Gegenvorschlägen ist nicht dokumentiert. Wohl hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf einen Sachverständigen seiner Wahl und es liegt letztlich in der Zuständigkeit des Versicherungsträgers, den Gutachter zu bestimmen. Schliesslich gilt es auch, das Gebot einer beförderlichen Durchführung der gerichtlich angeordneten externen Begutachtung nicht aus den Augen zu verlieren. Dies entbindet die Beschwerdegegnerin trotzdem nicht von der Pflicht, um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bestrebt zu sein. Mit ihrem Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin die inhaltlichen Anforderungen an ein rechtsgenügliches Einigungsverfahren nicht erfüllt, womit sie letztlich wiederum eine vermeidbare Verfahrenserweiterung verursacht hat.

5.                  

5.1.            Aus dem Dargelegten folgt, dass die angefochtene Zwischenverfügung vom 3. September 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Die Sache ist im Sinne des Eventualantrags zur Durchführung eines Einigungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.            Das Verfahren ist nach Art. 61lit. fbis ATSG kostenlos.

5.3.            Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. In Anbetracht des Umstands, dass das Sozialversicherungsgericht in Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich MWSt. zuspricht, erscheint vorliegend – da es sich um die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung handelt – eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- als angemessen.

5.4.            Bezüglich einer allfälligen Beschwerde gegen das vorliegende Urteil ans Bundesgericht ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 90 BGG (Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, SR 173.110) die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide zulässig ist, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme von Zwischenentscheiden über Zuständigkeit und Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) – nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar. Ob diese vorliegend erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt ausdrücklich unter diesem Vorbehalt.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Zwischenverfügung vom 3. September 2024 aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines Einigungsversuchs gemäss Art. 7j ATSV an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung vom Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 231-- (7.7%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.32 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.05.2025 UV.2024.32 (SVG.2025.115) — Swissrulings