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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.09.2025 UV.2024.29 (SVG.2025.218)

18 settembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,575 parole·~13 min·8

Riassunto

UVG

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. September 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli , S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. Markus Schmid, Advokat, Lange Gasse 90, 4052 Basel   

                                                                                              Beschwerdeführerin

B____ AG

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.29

Einspracheentscheid vom 28. August 2024

Rente

Tatsachen

I.        

Die 1980 geborene Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. April 2014 bis 31. Oktober 2017 als diplomierte Pflegefachfrau im C____ und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss UVG obligatorisch versichert. Am 26. Juni 2014 erlitt sie einen Unfall, am 28. August 2014 wurde ein Rückfall zu diesem Unfallereignis gemeldet (Unfallmeldung vom 28. August 2014, UV-Akte 1). Am 1. September 2014 fand eine Handgelenksarthroskopie statt. Am 30. März 2016 stürzte die Beschwerdeführerin auf der Treppe und verletzte sich unter anderem erneut am rechten Handgelenk. Am 10. November 2016 war eine erneute Revisionsoperation im Bereich des rechten Handgelenks notwendig. In ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau ist die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. In einer adaptierten Tätigkeit, bei welcher sie mit der rechten Hand nicht viel Kraftarbeit verrichten müsse, sondern mehr als Hilfshand eingesetzt werde, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. Einspracheentscheid vom 28. August 2024 Erw. 3.8). Es folgten weitere operative Eingriffe. Per 30. November 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die Taggelder ein. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 sprach diese der Beschwerdeführerin neben einer Integritätsentschädigung mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2023 eine Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 32 % zu. Die gegen die Höhe der Rentenzusprache erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. August 2024 ab.

II.       

In der Beschwerde vom 26. September 2024 beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Markus Schmid, Rechtsanwalt, der Einspracheentscheid vom 28. August 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ab dem 1. Dezember 2023 eine Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von mindestens 45 % auszurichten; unter o/e-Kostenfolge.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 11. Februar 2025 an ihren Anträgen fest, ebenso wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 26. Februar 2025.

III.     

Am 18. September 2025 findet die Sitzung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.                

Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades ein Valideneinkommen von Fr. 94’831.00 zugrunde. Das Invalideneinkommen bestimmte sie auf der Basis des Kompetenzniveaus 2. Die Beschwerdeführerin rügt einzelne Parameter der Berechnung. Es ist damit der Einkommensvergleich zu überprüfen.

3.                

Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1).

4.                

4.1.          Zunächst werden die Rügen in Bezug auf das Valideneinkommen geprüft.

4.2.          Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 300 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.3.          Nicht strittig ist die Höhe des im Jahr 2022 erzielten Lohnes, den die Beschwerdeführerin an ihrer Arbeitsstelle erzielt hätte. Die Beschwerdegegnerin legt ihrem Entscheid einen solchen von Fr. 92’027.00 für das Jahr 2022 (Einspracheentscheid Ziff. 3.6) zugrunde, mithin Fr. 7’079.00 im Monat.

4.4.          Strittig ist jedoch die Höhe der für die Ermittlung des Valideneinkommens zu berücksichtigenden Schichtzulage. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die ermittelte Schichtzulage von Fr. 2’715.60 nicht repräsentativ sei, weil sie während der berücksichtigten Berechnungsperiode wiederholt krank gewesen sei und verweist hierfür auch auf Ziff. 1.1. des Einspracheentscheids. Die Zulagen seien daher anhand von Zulagen im Rahmen einer durchgehenden vollen Arbeitsfähigkeit zu ermitteln (Beschwerde Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, aufgrund der vorliegenden Beschwerde habe sie weitere Abklärungen bei der Arbeitgeberin veranlasst, aus denen sich ergeben habe, dass bei den Zulagen auch Erziehungszulagen eingeflossen seien, diese aber nicht zu berücksichtigen seien (Beschwerdeantwort Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin wiederum verweist darauf, dass in der Unfallmeldung vom 28. Juni 2014 monatlich Fr. 521.90 ausgewiesen und zum Valideneinkommen hinzuzuaddieren seien (Beschwerde Ziff. 5; Replik Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass diese unter Familienzulagen zu subsumieren seien und nicht AHV-beitragspflichtig seien (Duplik Ziff. 3). Im Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin, dass für die Berechnung der Zulagen andere Teuerungsraten als für die Berechnung des Invalideneinkommens herangezogen worden seien (Ziff. 6).

4.5.          Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV gehören nicht zum Erwerbseinkommen Familienzulagen, die als Kinder‑, Ausbildungs‑, Haushalts‑, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden.

Zum Valideneinkommen zählen jene Zahlungen des Arbeitgebers, auf welche paritätische Beiträge erhoben worden sind. Nicht dazu zählen folglich unter anderem Spesenentschädigungen, Familienzulagen und gegebenenfalls Trinkgelder und Überstundenentschädigungen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.2.2).

4.6.          Dem Jahreslohnkonto 2014 (beigezogene IV-Akte 17 S. 9 ff.) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin neben der kantonalen Kinderzulage eine Erziehungszulage in der Höhe von monatlich Fr. 395.35 ausgezahlt wurde. Wie ebenfalls dem Jahreslohnkonto entnommen werden kann, wurde die Erziehungszulage nicht zum AHV-pflichtigen Lohn hinzugerechnet (siehe bspw. Monat Okt. 2014). Demnach ist die Erziehungszulage nicht zum Valideneinkommen hinzuzurechnen. Es ist daher korrekt, diese nicht ins Valideneinkommen einzubeziehen.

4.7.          In Bezug auf die Zulagen in der Höhe von Fr. 2’715.60 kritisiert die Beschwerdeführerin, dass diese den Durchschnitt nicht korrekt wiedergebe, weil während der berücksichtigten Berechnungsperiode die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig gewesen sei. Es hätte auf die Lohnangaben der Arbeitgeberin in der Unfallmeldung vom 28. August 2014 abgestellt werden müssen. Die Nominallohnentwicklung zwischen 2014 und 2023 habe 6,31 % betragen (Beschwerde Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich eine Anpassung des Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsfeld erlaube. Deswegen sei bei der Indexierung der Schichtzulagen bis ins Jahr 2023 auf die branchenspezifische Nominallohnentwicklungstabelle T1.2.15 Position 86-88 Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, Frauen abgestellt worden. Die Berücksichtigung von unterschiedlichen Nominallohnentwicklungen bei der Ermittlung des Valideneinkommens gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV und bei der Festlegung des Invalideneinkommens, welches gemäss Tabelle TA1, 2020 Rubrik Total Frauen erfolgt sei, sei daher möglich (Beschwerdeantwort Ziff. 7).

4.8.          Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass die Schichtzulagen im Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 2014 zu berücksichtigen sind, da die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei. Aus dem Jahreslohnkonto 2014 hätten sich für diesen Zeitraum Schichtzulagen im Umfang von Fr. 1’296.95 ergeben, woraus umgerechnet auf ein Jahr eine Schichtzulage von Fr. 3’890.85 resultiere, mit Teuerung - wobei sie die einzelnen Teuerungen pro Jahr auflistet - betrage dies Fr. 4’073.24 (Duplik Ziff. 2).

4.9.          Das Jahreslohnkonto 2014 (beigezogene IV-Akte 17 S. 9 ff.) weist monatlich ausbezahlte Beträge für Samstags- und Sonntagsdienst aus. Im April 2014 sind keine Beträge für diese Dienste ausgewiesen, sondern jeweils erst ab Mai 2014. Die Beschwerdeführerin hat im Monat April 2014 ihre Arbeitstätigkeit beim C____ aufgenommen. Es ist davon auszugehen, dass diese Dienste erst im nachfolgenden Monat ausbezahlt werden, was durchaus gängiger Praxis entspricht. Es kann daher nicht auf den Durchschnitt der Monate April bis August 2014 abgestellt werden, sondern es ist lediglich der Durchschnitt der Monate Mai bis August 2014 heranzuziehen. In diesen drei Monaten wurde der Beschwerdeführerin für die Samstags- und Sonntagsdienste gesamthaft ein Betrag von Fr. 1’296.95 ausbezahlt (siehe zu den Beträgen auch das Mail der Arbeitgeberin vom 3. Dezember 2024, UV-Akte 209). Daraus ergibt sich ein auf das Kalenderjahr 2014 hochgerechneter Betrag von Fr. 5’187.80.

4.10.       Strittig ist daher in Bezug auf die Schichtzulagen die Teuerungsentwicklung. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2014 als diplomierte Pflegefachfrau gearbeitet. Die Beschwerdegegnerin ist daher grundsätzlich korrekt vorgegangen, wenn sie den Betrag anhand des Nominallohnindexes Tabelle T1.2.15, Frauen, des Bundesamtes für Statistik, indexiert und hierfür die Werte für die Position 86-88, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen heranzieht (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2024, 8C_774/2023, E. 4.2.2.). Die einzelnen in der Duplik vom 26. Februar 2025 Ziffer 2 aufgelisteten Nominallohnerhöhungen erweisen sich als korrekt (vgl. Nominallohnindex Tabelle T1.2.10 mit allen Werten für die hier massgebenden Jahre 2015 bis 2023; siehe auch Tabelle T1.2.15 und T1.2.20). Die auf das für den Rentenbeginn massgebende Jahr 2023 indexierte Schichtzulage beträgt daher Fr. 5‘431.13 (vgl. hinsichtlich des Berechnungsmodus Duplik Ziff. 2).

5.                

5.1.          Strittig ist im Weiteren das Invalideneinkommen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, massgebend sei das Kompetenzniveau 1. Die nicht ihren tatsächlichen Kenntnissen als Pflegefachfrau entsprechende Invalidentätigkeit könne nicht im gleichen Kompetenzniveau eingereiht werden wie die ursprüngliche Tätigkeit als Pflegefachfrau. Ihre Kompetenzen im Gesundheitswesen würden sich auf ihren Beruf als Pflegefachfrau beziehen, weswegen sie diese Kenntnisse nur sehr beschränkt in einer Verweistätigkeit einsetzen könne. Sie könne bloss in einer mit dem Gesundheitswesen assoziierten Bürotätigkeit eingesetzt werden, dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass sie nicht ganztägig eine Tastatur bedienen könne. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass auch Dr. med. D____ Bürotätigkeiten als in Frage kommend bezeichnet habe und es ausserdem ergonomische Hilfsmittel gebe. Die Beschwerdegegnerin verfüge über eine 15-jährige Berufserfahrung und habe diverse Weiterbildungen absolviert. Es sei daher sachgerecht, auf den Totalwert der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, der LSE abzustellen.

5.2.          Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit aus, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 148 V 419 E. 5.2; 148 V 174 E. 6.2). Üblicherweise wird dabei auf die in der Tabelle TA1_tirage_skill_level («Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht») für den privaten Sektor angegebenen Totalwerte aller Wirtschaftszweige abgestellt (BGE 148 V 174 E. 6.2). Dies ist namentlich der Fall, wenn die versicherte Person ihre gewohnte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ausüben kann und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung steht (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 24. April 2024, 8C_294/2023, E. 4.1.1 und vom 29. Juni 2023, 8C_605/2022, E. 4.2.1).

5.3.          Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2021, 8C_226/2021, E. 3.3.3.1 und vom 22. April 2020, 8C_5/2020, E. 5.3.2).

5.4.          Das Kompetenzniveau 2 betrifft nach der Definition in der LSE 2022 praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst, Fahrdienst, das Kompetenzniveau 1 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Im Arbeitsbereich der Beschwerdeführerin ist vom Bestehen besonderer Fertigkeiten und Kenntnisse, also von Kompetenzniveau 2 auszugehen. Die Ausbildung der Beschwerdeführerin und ihre langjährige Berufserfahrung ermöglichen ihr aufgrund ihrer fundierten Kenntnisse im Gesundheitswesen, dass sie auch fachspezifisch an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden kann, dessen Anforderungen über Tätigkeiten einer einfachen Hilfskraft liegen. Sie konnte sich entsprechendes Spezialwissen aneignen. Es ist der Beschwerdegegnerin auch beizupflichten, wenn sie geltend macht, ihre angestammte Tätigkeit könne ihr berufliche Perspektiven eröffnen, die über die spezifische Tätigkeit als Krankenpflegerin hinausgehen würden. Es steht der Beschwerdeführerin ein gewisses Spektrum an Tätigkeiten offen, wo sie ihre Fachkenntnisse auch brauchen kann. Entsprechend hielt auch der behandelnde Handchirurg Dr. med. D____ im Bericht vom 23. Juli 2020 (UV-Akte 87) fest, dass in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Dabei sei die Kraft an der rechten Hand reduziert, sodass manuelle Tätigkeiten mit Krafteinsatz rechts auch ohne Anheben von Lasten nicht mehr zumutbar seien. In Frage kämen Bürotätigkeiten oder organisatorische Tätigkeiten. Im Gesundheitsbereich würden genügend Möglichkeiten existieren, bei denen man auch ohne manuelle Belastung eingesetzt werden könne, sei es in der Organisation, in der Stationsleitung, im Empfangsbereich oder im organisatorischen Bereich. Er erachte es als sinnvoll, sie in eine entsprechende angepasste Berufstätigkeit umzuschulen.

5.5.          Bei der Bemessung des Invalideneinkommens kann daher auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden.

6.                

6.1.          Unter Anwendung der in der Zwischenzeit publizierten LSE 2022 betrage gemäss Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen nunmehr Fr. 65’547.97. Im Einspracheentscheid vom 28. August 2024 hatte die Beschwerdegegnerin ein solches von Fr. 64’268.55 gestützt auf die LSE 2020 ermittelt (Ziff. 3.12 des Entscheids). Gemäss BGE 143 V 295, so die Beschwerdegegnerin, sei auf die neuesten Daten abzustellen.

6.2.          Im Bereich der Unfallversicherung hat der Gesetzgeber dem Beschwerdeverfahren - im Gegensatz zum Verfahren in der Invalidenversicherung (vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG) - ein Einspracheverfahren vorangestellt (vgl. Art. 52 ATSG). Bei Erhebung einer Einsprache tritt der Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung. Das Verwaltungsverfahren wird erst mit ihm abgeschlossen.

Deshalb hat die Einspracheinstanz allfälligen entscheidrelevanten Entwicklungen, die im hängigen Einspracheverfahren eingetreten sind, Rechnung zu tragen (BGE 142 V 337 E. 3.2.2). Massgebend sind grundsätzlich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Einspracheentscheids. Festgestellte Rechtswidrigkeiten sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu beseitigen (BGE 143 V 295 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

6.3.          Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen. Erhält der zuständige Unfallversicherer infolge einer Einspracheerhebung die Gelegenheit, seine Verfügung vollumfänglich zu überprüfen, ist er grundsätzlich verpflichtet, die verfügbare, neuste LSE-Tabelle anzuwenden. Dies gebietet auch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV; BGE 143 V 295 E. 4.1.3 mit Hinweisen).

6.4.          Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der Invaliditätsbemessung zu prüfen und gegebenenfalls einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen. Das Gericht hat im Beschwerdeentscheid grundsätzlich ebenfalls von den Verhältnissen auszugehen, die sich bis zum Einspracheentscheid verwirklicht haben (BGE 143 V 295 E. 4.1.4; 142 V 337 E. 3.2.2).

6.5.          Die massgebende LSE-Tabelle wurde am 29. Mai 2024 veröffentlicht. Der Einspracheentscheid datiert vom 28. August 2024. Gemäss vorstehender Erwägung ist von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Einspracheentscheids auszugehen, weswegen die aktuellen Zahlen heranzuziehen sind. Die von der Beschwerdegegnerin in der Duplik vorgenommene Berechnung (LSE-Tabelle TA1, 2022, Total Frauen, Kompetenzniveau 2, Umrechnung auf 41.7 Wochenstunden, Nominallohnentwicklung 2023 Frauen 1.8 %) erweist sich als korrekt. Das Invalideneinkommen beträgt Fr. 65’547.97.

7.                

7.1.          Der Einkommensvergleich ergibt daher folgenden Invaliditätsgrad:

7.2.          Die Beschwerdegegnerin hat einen Validenlohn von Fr. 92’027.00 für das Jahr 2022 (Einspracheentscheid Ziff. 3.6; E-Mail der Arbeitgeberin vom 28. November 2022, UV-Akte 130 S. 4) ermittelt. Für das für den Einkommensvergleich massgebende Jahr 2023 ergibt dies einen Validenlohn von Fr. 92’303.08. Diesem ist die auf einen Jahresbetrag errechnete durchschnittliche und auf das Jahr 2023 indexierte Höhe der Samstags- und Sonntagsdienste von Fr. 5‘431.13 (siehe hiervor Erw. 4.9.) hinzuzurechnen (insgesamt Fr. 97’734.21). Das von der Beschwerdeführerin angeführte Invalideneinkommen von Fr. 65’547.97 ist korrekt (siehe oben Erw. 6.5.). Aus der Gegenüberstellung der beiden Einkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 32.93 %, gerundet 33 % (siehe BGE 130 V 121 E. 3.2 in fine bezüglich Rundungsregeln).

7.3.          Demnach steht der Beschwerdeführerin eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 33 % zu.

8.                

8.1.          In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 28. August 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 33 % auszurichten.

8.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

8.3.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 28. August 2024 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 33 % auszurichten

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.29 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.09.2025 UV.2024.29 (SVG.2025.218) — Swissrulings