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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.06.2025 UV.2024.24 (SVG.2025.195)

18 giugno 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,420 parole·~27 min·3

Riassunto

Fallabschluss rechtmässig; kein Anspruch auf eine Invalidenrente

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. Silvan Ulrich, Advokat, Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch BL   

                                                                                                 Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch Mathias Birrer, Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG, Rechtsanwalt, Alpenquai 28a, 6005 Luzern zusätzlich vertreten durch Luca Eigensatz, Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG, Alpenquai 28a, 6005 Luzern

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.24

Einspracheentscheid vom 8. August 2024

Fallabschluss rechtmässig; kein Anspruch auf eine Invalidenrente

Tatsachen

I.        

a)           Der 1968 geborene Beschwerdeführer war seit dem 10. August 2018 als Chauffeur Kategorie B bei der B____ tätig und war infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 1. Oktober 2019 rutschte er am [...] aus und verletzte sich am linken Fuss (vgl. Unfallmeldung vom 21. Oktober 2019 (SUVA-Akte 1). Infolgedessen wurde er zu 100 % krankgeschrieben (vgl. z.B. Unfallschein, SUVA-Akte 60). Die Beschwerdegegnerin erbrachte Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeld (vgl. Schreiben vom 23. Oktober 2019, SUVA-Akte 2).

b)           Nach einer gescheiterten Wiederaufnahme der Arbeit im Jahr 2019 (vgl. Bericht von Dr. med. C____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. November 2019, SUVA-Akte 13) wurde der Beschwerdeführer wiederholt (versuchsweise) teilweise bis voll arbeitsfähig geschrieben (vgl. z.B. ärztliches Zeugnis des D____spitals [...] vom 14. Februar 2020, SUVA-Akte 55, sowie Sprechstundenbericht von E____, leitende Ärztin, [...], vom 17. September 2021, SUVA-Akte 135). Zwischenzeitlich fand am 6. November 2020 erstmals eine Operation des Fusses des Beschwerdeführers statt (vgl. Bericht vom 9. November 2020, SUVA-Akte 78). Bei fehlender Beschwerdebesserung (vgl. z.B. Sprechstundenbericht von E____ vom 7. Februar 2022, SUVA-Akte 163) unterzog sich der Beschwerdeführer am 30. März 2022 erneut einer Fussoperation (vgl. Operationsbericht vom 30. März 2022, SUVA-Akte 173, S. 2 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer weiterhin über Beschwerden klagte und wiederum krankgeschrieben war (vgl. div. Arztzeugnisse, SUVA-Akten 175 bis 177 und 185), liess er sich am 8. Februar 2023 ein drittes Mal operieren (vgl. Operationsbericht vom 8. Februar 2023, SUVA-Akte 235, S. 2 f.). Die Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin bestätigte im Verlauf wiederholt die fortbestehende Unfallkausalität der Beschwerden und erachtete die vorgeschlagenen Behandlungen als angezeigt (vgl. die Stellungnahmen und Berichte des Kreisarztes Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA-Akten 17, 43, 74, 82, 108, 113, 139, 146, 439, 233 und 626).

c)            Im Rahmen ihrer Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 25. Januar 2024 von Dr. med. F____ kreisärztlich untersuchen (vgl. Bericht vom 26. Januar 2024, SUVA-Akte 297). Dieser kam im Wesentlichen zum Schluss, der medizinische Endzustand bezüglich des linken Vorfusses sei erreicht (SUVA-Akte 297, S.5). Er definierte ein Belastbarkeitsprofil (vgl. SUVA-Akte 297, S.6) und stellte eine Integritätseinbusse von 5 % fest (vgl. Beurteilung des Integritätsschadens vom 26. Januar 2024, SUVA-Akte 298). Mit einem Schreiben vom 1. Februar 2024 (SUVA-Akte 303) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie ihre Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2024 einstelle, da eine weitere Behandlung keine wesentliche Verbesserung am linken Fuss mehr bewirken könne. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente, sprach ihm jedoch eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu (SUVA-Akte 313). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. April 2024, vertreten durch lic. iur. Silvan Ulrich, Einsprache (SUVA-Akte 326). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. August 2024 ab und bestätigte die erwähnte Verfügung (SUVA-Akte 350).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 13. September 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, es seien der Einspracheentscheid vom 8. August 2024 und die Verfügung vom 21. Februar 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % auszurichten. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid nach Einholung eines neutralen Gutachtens zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit lic. iur. Silvan Ulrich als Rechtsvertreter.

b)           Die Instruktionsrichterin bittet den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. September 2024 um Einreichung verschiedener weitere Unterlagen in Bezug auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend dieses Gesuch ein.

c)            Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 stellt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer in Aussicht, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen. Dazu erklärt sie, dass sich die Bedürftigkeit mangels Kontoauszügen nicht nachvollziehen lasse, zumal in der letzten Steuerausscheidung vom 4. Dezember 2023 ein Vermögen von Fr. 60'024.00 ausgewiesen worden war.

d)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

e)           Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 (Postaufgabe 31. Oktober 2024) reicht der Beschwerdeführer wiederum neue Unterlagen betreffend sein Kostenerlassgesuch ein.

f)             Trotz der nachgereichten Unterlagen stellt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2024 erneut die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung in Aussicht. Sie stellt ihm letztmalig eine Frist zur Einreichung seiner Kontoauszüge für die Monate Juli und August 2024 der G____ und der H____bank, und zur Angabe der Personen, mit welchen er zusammenwohnt.

g)           Mit Eingabe vom 15. November 2024 reicht der Beschwerdeführer einen Mietvertrag seines Sohnes sowie Kontoauszüge der G____ und der H____bank für die Monate Juli und August 2024 beim Gericht ein.

h)           Der Beschwerdeführer reicht mit Replik vom 2. Dezember 2024, unter Hinweis auf eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit, ein ärztliches Zeugnis vom 11. November 2024 ein. Im Übrigen verzichtet er darauf, ausführlich zu replizieren.

i)             Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 stellt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer wiederum die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht. Sie verweist darauf, dass die eingereichten Kontounterlagen, welche hohe Einnahmen aufweisen, eine Bedürftigkeit als äusserst fraglich erscheinen lassen.

j)             Mit einem Schreiben vom 16. Dezember 2024 (Postaufgabe 18. Dezember 2024) reicht der Beschwerdeführer erneut Unterlagen beim Gericht ein. Die Eingabe wird der Beschwerdegegnerin samt Beilagen zugestellt (vgl. Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2024).

k)            Die Beschwerdegegnerin ersucht mit einer Eingabe vom 10. Januar 2025 um Akteneinsicht und Fristerstreckung. Beides gewährt ihr die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. Januar 2025.

III.     

Mit einzelrichterlichem Urteil vom 16. Januar 2025 weist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab. Sie erklärte, dass angesichts der vorliegenden Sachlage nicht von einer Bedürftigkeit ausgegangen werden könne.

IV.     

a)           Der Beschwerdeführer reicht mit Eingaben vom 17. Januar 2025 (Postaufgabe 21. Januar 2025) und vom 23. Januar 2025 zwei medizinische Berichte vom 13. Januar 2025 und vom 21. Januar 2025 beim Gericht ein.

b)           Mit Duplik vom 6. Februar 2025 hält die Beschwerdegegnerin an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest. Zusätzlich macht sie geltend, für die rechtsmissbräuchliche Verfahrensführung sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.

c)            Der Beschwerdeführer hält mit Triplik vom 6. März 2025 sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt die Durchführung einer Parteiverhandlung. Ferner reicht er einen weiteren Arztbericht vom 18. Februar 2025 ein. Die Instruktionsrichterin lässt der Beschwerdegegnerin die Eingabe samt Beilage zustellen (vgl. Instruktionsverfügung vom 15. April 2025).

d)           Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 reicht der Beschwerdeführer vier weitere medizinische Berichte beim Gericht ein. Die Instruktionsrichterin lässt diese der Beschwerdegegnerin gleichentags per IncaMail zukommen.

V.      

Am 18. Juni 2025 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt. Die Beschwerdegegnerin reicht mehrere Handelsregisterbelege sowie einen Handelsregisterauszug betreffend die B____ und die Statuten der B____ beim Gericht ein. Der Beschwerdeführer reicht zwei Lohnmeldungen vom 18. Januar 2024 und vom 14. Februar 2025 sowie eine Honorarnote seines Rechtsvertreters ein.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat ihre Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2024 eingestellt. Sie anerkennt einen Integritätsschaden von 5 %. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint sie mit dem Hinweis, dass sich beim Einkommensvergleich keine unfallbedingte Erwerbseinbusse ergebe. In medizinischer Hinsicht stellte sie auf die die Berichte ihres Versicherungsmediziners Dr. med. F____ ab.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Heilungskosten- und Taggeldleistung zu Unrecht eingestellt, da der Endzustand noch nicht eingetreten sei. Für den Fall, dass das Gericht zum gegenteiligen Schluss kommen sollte, bringt er vor, die Integritätsentschädigung sei auf 20 % festzusetzen und es sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen, da er aufgrund seiner Schmerzen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

2.3.          Streitig ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 31. März 2024 eingestellt hat. Ferner ist strittig, ob im Falle, dass das Gericht den Fallabschluss bestätigt, die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint und die Integritätsentschädigung auf 5 % festgelegt hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3.2.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu André Nabold, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 10, S. 103; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen, (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen). Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3, vgl. auch André Nabold, Art. 10, S. 103). So verleihen eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung oder ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt keinen Anspruch auf deren Durchführung (Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2. und 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2., 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3. und 8C_183/2020 vom 22. April 2020). Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden und sind zugleich die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Festsetzung einer Invalidenrente) nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. Der obligatorische Krankenversicherer tritt an seine Stelle (BGE 140 V 130, 132 E. 2.2 und BGE 134 V 109, 115 E. 4.2).

3.3.          Der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird wie das Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2 und BGE 138 V 218, 221 f. E. 6).

3.4.          Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, namentlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente, bedarf verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Daher ist auch im Folgenden darauf einzugehen.

3.5.          Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4. und BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1). Im Übrigen besteht jedoch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4., BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4.).

4.                

4.1.          In Bezug auf den Fallabschluss und die Invalidenrente stellte die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von Dr. med. F____ vom 26. Januar 2024 ab, welche auf der kreisärztlichen Untersuchung vom 25. Januar 2024 basierte (SUVA-Akte 297). Dr. med. F____ hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer seit der letzten Untersuchung durch ihn am 22. November 2021 zwei operativen Eingriffen bei Prof. Dr. med. I____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, J____, unterzogen habe: zunächst einer Arthrosdese im Bereich des MTP I-Gelenkes und anschliessend einer Re-Arthrosdese nach Osteosynthesematerialentfernung im Bereich des MTP I-Gelenkes. Nach Angaben des Beschwerdeführers hätten die durchgeführten Eingriffe am linken Vorfuss die Beschwerden nicht mehr wesentlich gebessert. Auch die Versorgung mit Einlagen und eine Schuhversorgung habe die Situation nicht positiv beeinflussen können. Der Beschwerdeführer habe auch weder von der Injektion mit Kortison noch von der oralen Kortisongabe profitiert. Derzeit seien keine weiteren Kontrolltermine bei Prof. Dr. med. I____ und Herrn M.Sc. K____ der Schmerztherapie des L____spitals geplant. Objektiv bestünden reizlose Narbenverhältnisse am linken Vorfuss. Subjektiv leide der Beschwerdeführer vor allem unter Belastungsproblemen des linken Fusses. (SUVA-Akte 297, S. 4 f.). Unter dem Titel «Diagnosen» führte Dr. med. F____ an, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2019 ausgerutscht sei und sich seine Fusssohle links verletzt habe. Er wies dazu auf ein Knochenmarködem Basis P1 der Grossezehe links mit Demarkierung einer Nekrose, auf (die teilweise bereits erwähnten) Operationen vom 6. November 2020, vom 30. März 2022 und vom 8. Februar 2023 hin. Ferner hielt er fest, es gebe keinen Anhaltspunkt für ein CRPS am linken Fuss und an der linken unteren Extremität (SUVA-Akte 297, S. 4).

Er erklärte, überwiegend wahrscheinlich sei es durch den Unfall vom 1. Oktober 2019 zu einer Sesamoidnekrose im Bereich des MTP I-Gelenkes des linken Fusses gekommen. Anschliessend seien drei operative Eingriffe durchgeführt worden, zunächst «Abtragung Pseudoexostose und Resektion mediales Sesamoid sowie Zystenausräumung, Anbohren und Spongioplastik». Anschliessend seien die erwähnten Operationen durchgeführt worden. Die ursprünglich aufgetretene Sesamoidnekrose mediales MTP I-Gelenk links stelle eine strukturell objektivierbare Unfallfolge dar. Unter Berücksichtigung des klinischen Verlaufes und der Erfolglosigkeit der Schmerztherapie sowie fehlender Besserung der Beschwerden durch Einlagen und Schuhversorgung sei nun der medizinische Endzustand bezüglich des linken Vorfusses erreicht. Vorschläge hinsichtlich einer weiteren Behandlung machte Dr. med. F____ explizit keine (SUVA-Akte 297, S. 5).

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. F____ aus, das Belastbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf den linken Vorfuss sehe eine ganztägige, wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit vor. Der sitzende Anteil der Tätigkeit überwiege. Es handle sich um eine sitzende Tätigkeit mit mindestens zwei Drittel der Gesamttätigkeit. Kein Gehen in unebenem Gelände. Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten. Keine Vibrationsbelastungen bezogen auf die linke untere Extremität. Keine kauernden Tätigkeiten oder Tätigkeiten in Zwangshaltungen mit der linken unteren Extremität. Die Arbeitsfähigkeit bestehe im Rahmen des formulierten Belastbarkeitsprofiles (SUVA-Akte 297, S. 6).

4.2.          Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide nicht nur an einem Schmerzsyndrom, sondern sein linker Fuss sei nach wie vor geschwollen. Dabei handle es sich um eine physisch feststellbare Unfallfolge. Die Ursache der Schwellung sowie die Möglichkeiten und Aussichten auf eine Besserung müssten abgeklärt werden, was vorliegend nicht geschehen sei. Die bisherigen Behandlungen hätten keinen Erfolg gehabt. Vielmehr hätten die Folgen eines Bagatellunfalls zu einem jahrelangen Leidensweg ohne Verbesserung oder gar Genesung geführt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Anspruch auf eine Abklärung im Rahmen einer Begutachtung. Erst basierend auf einem Gutachten könne objektiv beurteilt werden, ob ein medizinischer Endzustand vorliege.

4.3.          4.3.1   Es ist zutreffend, dass verschiedene Ärzte bzw. Ärztinnen von einem Schmerzsyndrom sprachen. So findet sich im Bericht der Anästhesie des M____spitals [...] vom 29. Januar 2021 die Diagnose «chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom» (SUVA-Akte 94, S. 1). Während das N____spital [...] mit Bericht vom 27. April 2023 ein CRPS mit teilweiser geringer Ausprägung diagnostizierte (SUVA-Akte 245 S. 7), bezeichnete die Leitende Ärztin E____, J____, wo der Beschwerdeführer seit 2021 in Behandlung stand (vgl. Bericht vom 17. September 2021, SUVA-Akte 135), ein CRPS als fraglich latent, und sprach vielmehr davon, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden einem chronischen Schmerzsyndrom und nicht einer orthopädischen Ursache zuzuordnen seien (Berichte vom 26. Juni 2023, SUVA-Akte 252, S. 3, und vom 27. November 2023, SUVA-Akte 276, S. 3). Prof. Dr. med. O____ der P____klinik [...] stellte die primäre Diagnose eines nozizeptiven Schmerzsyndroms des linken Fusses und fand keine Anhaltspunkte für ein CRPS (Sprechstundenbericht vom 29. November 2023, SUVA-Akte 277, S. 2 f.). Dies tat auch Dr. med. Q____, Facharzt FMH Anästhesie, Interventionelle Schmerztherapie SSIPM (Berichte vom 26. April 2024, SUVA-Akte 336, S. 2 und vom 22. Mai 2024, SUVA-Akte 338, S. 2). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines CRPS (Complex Regional Pain Syndrome; vgl. dazu https://bit.ly/48vJku0, zuletzt besucht am 19. September 2025) verneinten zudem Dr. med. R____ vom S____ ([...]; vgl. Bericht vom 13. Januar 2025, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2025) sowie Dr. med. T____, Fachärztin FMH für Anästhesiologie, vom 21. Januar 2025, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2025).

4.3.2   Die genannten Berichte stützen die Diagnosestellung des Kreisarztes Dr. med. F____, welcher aus seiner orthopädisch-traumatologischen Sicht kein CRPS diagnostizierte. Was die vom Beschwerdeführer weiterhin beklagten Beschwerden betrifft, so wurden diese vom Kreisarzt Dr. med. F____ in seiner Beurteilung vom 26. Januar 2024 im Sinne von Belastungsproblemen aufgenommen (vgl. SUVA-Akte 297, S. 4 sowie E. 4.1.).

4.3.3   Ferner war Dr. med. F____ nicht der einzige, der keine weiteren Behandlungsvorschläge mehr machte. Auch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zeigten sich teilweise bereits mehrere Monate vor der kreisärztlichen Untersuchung im Januar 2024 wenig zuversichtlich bezüglich weiterer erfolgsversprechender Behandlungsmöglichkeiten. So erklärte die Leitende Ärztin E____ in ihrem Bericht vom 26. Juni 2023 (SUVA-Akte 252, S. 3), aus orthopädischer Sicht könnte einzig eine Plattenentfernung die Schwellneigung gegebenenfalls leicht verbessern, die Schmerzsymptomatik aber wahrscheinlich nicht positiv beeinflussen. Im November 2023 hielt sie fest, aus orthopädischer Sicht könnten sie ihm von Seiten [...] aus keine Behandlungsoptionen mehr bieten. Eine Metallentfernung würde für die beklagten Beschwerden keine Besserung erbringen (vgl. Sprechstundenbericht von E____ vom 27. November 2023, SUVA-Akte 276, S. 3). Wenig später erklärte auch Prof. Dr. med. O____ bei anamnestisch ausgeschöpften ambulanten physiotherapeutischen und schmerztherapeutischen Massnahmen könne er dem Patienten zurzeit keine erfolgsversprechenden Massnahmen anbieten. Er gehe nicht davon aus, dass ein stationärer Aufenthalt erfolgsversprechend wäre (vgl. Sprechstundenbericht vom 29. November 2023, SUVA-Akte 277, S. 3). Dr. med. Q____ hielt sodann in seinem Bericht vom 26. April 2024 (SUVA-Akte 336, S. 2 f.) fest, Paracetamol und NSAR hätten nur eine mässige Wirksamkeit gezeigt. Novalgin, Pregabalin und Opiate seien als unwirksam beurteilt worden. Zum Prozedere führte er aus, die bisher in grosser Breite durchgeführten schmerztherapeutischen Massnahmen seien leider erfolglos gewesen, sodass es hier praktisch keine noch nicht erprobten Optionen mehr gebe. Bislang nicht diskutiert worden sei die Implantation eines spinal chord stimulators (SCS). Diese sei noch in Erwägung zu ziehen. Der Patient überlege es sich. In seinem Verlaufsbericht vom 22. Mai 2024 (SUVA-Akte 338) hielt Dr. med. Q____ dann fest, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich an einem SCS interessiert. Die Implantationen seien jedoch bisher in der Schmerzklinik des N____spitals [...] erfolgt, welche geschlossen worden sei. Ab September sollte eine Implantation möglich sein. Nach Erlass des Einspracheentscheides vom 8. August 2024 erachtete Dr. med. R____ in seinem Bericht vom 13. Januar 2025 aus schmerzmedizinischer Sicht eine Serie mit Grenzsttrangblockaden als weiteren möglichen Versuch. Dies einerseits in therapeutischer Absicht, andererseits auch mit einer gewissen diagnostischen Absicht, im Hinblick auf einen allfälligen therapeutischen Approach mit SCS. Er hielt ferner fest, dass der Beschwerdeführer zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten nicht mehr von ihm bzw. beim S____ behandelt werde (vgl. Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2025, S. 3). Dr. med. T____ berichtete am 21. Januar 2025 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2025) die Implantation eines SCS werde nun geplant. Zunächst werde eine schmerzdistanzierende Therapie versucht, sollten sich die Beschwerden nicht bessern, werde eine Infusionstherapie geplant. Am 18. Februar 2025 berichtete Dr. med. T____, da die Duloxetin-Einnahme keinen positiven Effekt gebracht hätten, werde nun eine Infusionstherapie begonnen (Triplikbeilage). Dr. med. U____ der Anästhesiologie des M____spitals [...] hielt in seinem Bericht vom 21. Mai 2025 (Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2025) fest, dass er den Beschwerdeführer aufgrund der konservativen und operativen Therapieresistenz über die Möglichkeiten zur Evaluation einer Neurostimulation informiert habe. Der Beschwerdeführer werde sich dazu Gedanken machen. In ihren weiteren Berichten vom 18. Februar 2025, 15. Mai 2025 und vom 12. Juni 2025 (Beilage zur Eingabe vom 6. März 2025; Beilagen 1 und 4 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2025) berichtete Dr. med. T____ über den Therapieverlauf sowie die Evaluation und Planung der SCS-Implantation. Anlässlich der Hauptverhandlung beim Gericht erklärte der Beschwerdeführer, die SCS-Implantation sei aufgrund der Kosten von Fr. 100'000.00 keine beschlossene Sache (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2).

4.4.          Aus den erwähnten medizinischen Akten ergibt sich somit, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte bereits vor der kreisärztlichen Untersuchung im Januar 2024 keine Behandlungsoptionen mehr anbieten konnten. Die Implantation eines SCS stellte sich im relevanten Beurteilungszeitraum im Gesamtbild der medizinischen Unterlagen lediglich als weiteren möglichen Versuch dar, die Schmerzen des Beschwerdeführers irgendwie zu lindern. Ob sich sein Gesundheitszustand dadurch noch verbessern könnte, war damals (vgl. die Berichte von Dr. med. Q____ vom 26. April 2024, SUVA-Akte 336, S. 2 f., und vom 22. Mai 2024, SUVA-Akte 338) sowie E. 4.3.3.) und ist auch aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingegangen Berichte offen. Fraglich erscheinen lässt diese jedenfalls ein Review zur wissenschaftlichen Evidenz bezüglich der Behandlung von Rückenschmerzen mit einem SCS (vgl. dazu ein Evidenzbericht der Suva Versicherungsmedizin vom 15. Dezember 2023, bit.ly/4gMVAbW, zuletzt eingesehen am 19. September 2025, sowie Adrian C. Traeger/Stephen E. Gilbert/Ian A. Harris/Christopher G. Maher, Spinal cord stimulation for low back pain, März 2023; https://bit.ly/4mxpoui, zuletzt eingesehen am 19. September 2025). Die Berichte von Dr. med. R____ und Dr. med. Q____ der S____ (s.o.) und von Dr. med. T____ (s.o.) zeigen zudem, dass nach Erlass des Einspracheentscheids prioritär herkömmliche schmerztherapeutische Massnahmen ergriffen wurden, bevor die SCS evaluiert wurde. Auch unter diesem Blickwinkel ist behandlungstechnisch die Schlussfolgerung von Dr. med. F____, der Endzustand sei eingetreten somit nachvollziehbar, wurden die herkömmlichen schmerztherapeutischen Massnahmen vor Fallabschluss doch erfolglos erprobt und ausgeschöpft. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch Beschwerden beklagt, ist kein Grund um einen Endzustand zu verneinen. Denn ein Endzustand kann dann angenommen werden, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann (vgl. E. 3.2.). Eine vollständige Genesung oder die Beschwerdefreiheit der versicherten Person sind somit nicht Voraussetzungen des Fallabschlusses. Daran ändern auch die übrigen medizinischen Akten, auch jene, welche der Beschwerdeführerin im Verlauf des Gerichtsverfahrens eingereicht hat (vgl. u.a., Bericht der […]klinik vom 5. Dezember 2024, Beilage zur Eingabe vom 16. Dezember 2024, zumal gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung die Operation nicht durchgeführt wurde), nichts.

4.5.          Was die Arbeitsfähigkeit betrifft, so schloss der Kreisarzt Dr. med. F____ darauf, dass der Beschwerdeführer einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 100 % nachgehen könnte (vgl. E. 4.1.). Es gibt in den Akten keine Angaben, welche dieser Annahme widersprechen. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Gerichtsverfahrens eingereichten ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. V____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 13. August 2024 (Beschwerdebeilage 4), vom 11. November 2024 (Replikbeilage) und vom 3. Dezember 2024 (Beilage zur Eingabe vom 16. Dezember 2024 für den Zeitraum ab August 2024 vermögen die Beurteilung des Kreisarztes nicht in Zweifel zu ziehen. Mangels weiterer Ausführungen zur attestierten Arbeitsunfähigkeit ist davon auszugehen, dass sich die Atteste – wie bei Zeugnissen behandelnder Ärztinnen und Ärzte üblich – auf die bisherige, tatsächlich ausgeübte Tätigkeit beziehen. Dass der Beschwerdeführer im Übrigen als Gesellschafter und Geschäftsführer und als einziger mit Einzelunterschriftsberechtigung der Firma B____ im Handelsregister eingetragen ist (vgl. den unter www.zefix.ch abrufbare Handelsregistereintrag), wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht vorgebracht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10). Da auf die Beurteilung von Dr. med. F____ abgestellt werden kann, erübrigt es sich, vertieft auf die Frage einzugehen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer für die Firma arbeitet.

4.6.          In der Hauptverhandlung weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er Medikamente gegen Depressionen einnehme (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Sein Rechtsvertreter erachtet daraufhin ein polydisziplinäres Gutachten für notwendig (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen hat (vgl. z.B. BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2 und BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis). Zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids lagen noch keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung vor. Auch heute gibt es keine Arztberichte, welche Rückschlüsse auf eine bereits damals vorliegende psychische Erkrankung zuliessen. Deshalb ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob allenfalls ein (natürlich und adäquat) unfallkausales psychisches Leiden vorliegt.

4.7.          Zusammenfassend ist die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. F____ nicht zu beanstanden. Die Kritik des Beschwerdeführers führt nicht zu zumindest leichten Zweifeln an seiner Beurteilung (vgl. dazu E. 3.5.). Entgegen seiner Darstellung hat der Beschwerdeführerin, wie unter E. 3.5. dargelegt, auch keinen per se bestehenden Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung. Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 1. Oktober 2019 daher zu Recht per 31. März 2024 abgeschlossen. Dieser Zeitraum liegt mehrere Monaten nach den ersten Berichten in welchen behandelnden Ärztinnen und Ärzte von fehlenden weiteren Behandlungsoptionen sprachen (vgl. E. 4.3.3).

5.                

5.1.          Ist eine versicherte Person nach Eintritt des Endzustandes (und in Folge eines Unfalles) zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung Art. 18 UVG. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.1, André Nabold, Art. 18, S. 127 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.).

5.2.             Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Umstand, dass eine Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielte, im Rahmen der Bestimmung des Invaliditätsgrads nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (vgl. BGE 141 V 1, 3 E. 5.4, BGE 134 V 322, 326 E. 4.1 und BGE 125 V 146. 157 f. E. 5c/bb mit Hinweisen). Dies geschieht praxisgemäss mittels Parallelisierung der Einkommen, in dem entweder auf Seiten des Valideneinkommens eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens vorgenommen wird oder durch Abstellen auf statistische Werte oder auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (BGE 134 V 322, 326 E. 4.1 mit Hinweisen). Voraussetzung dafür, dass eine Parallelisierung vorgenommen werden kann, ist, dass die Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % überschreitet. Die Einkommen sind nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem sie diesen Grenzwert überschreiten (BGE 135 V 297, 303 f. E. 6.1.2 und 6.1.3).

5.3.          Die Beschwerdegegnerin stellte für die Festlegung des Valideneinkommens auf die Angabe der B____ vom 12. Februar 2024 (SUVA-Akte 305) ab. Gemäss dieser Lohnauskunft hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 3'250.00 pro Monat und von 2020 bis 2023 ein monatliches Einkommen von Fr. 3'300.00. Für die Festlegung des Valideneinkommens im Jahr 2024 (Fallabschluss und möglicher Rentenbeginn; vgl. E. 4.7.) berücksichtige sie eine Teuerungszulage entsprechend der Quartalsschätzung im vierten Quartal 2024 (was der Nominallohnentwicklung insgesamt im Jahr 2024 entspricht; vgl. Tabelle T1.20 des Bundesamtes für Statistik [BFS]). Unter Hochrechnung auf zwölf Monate schloss sie auf ein Valideneinkommen im Jahr 2024 von Fr. 40'313.00 (vgl. Verfügung vom 21. Februar 2024, SUVA-Akte 313, S. 2 f.). Dies wird vom Beschwerdeführer zu recht nicht beanstandet.

5.4.          Die Beschwerdegegnerin verglich dieses Einkommen mit einem branchenüblichen, jährlichen Durchschnittslohn. Für diesen stellte sie auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Tabelle TA1, Rubrik 49-53, Verkehr und Lagerei, Männer, Kompetenzniveau 1 ab. Unter Umrechnung von 40 auf 42.4 Wochenstunden (dies entspricht der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit dieser Rubrik im Jahr 2023; vgl. dazu Tabelle 03.02.03.01.04.01 des BFS) und hochgerechnet auf zwölf Monate, sowie unter Berücksichtigung eine Nominallohnentwicklung (Nominallohnindexierung) für die Jahre 2021 bis 2024 von 0.1 %, 0.5 %, 1.8 % und nochmals 1.8 %, schloss sie auf einen branchenüblichen Durchschnittslohn von Fr. 64'635.00. Im Vergleich mit dem Valideneinkommen des Beschwerdeführers erkannte die Beschwerdegegnerin eine Differenz von 37.63 % und schloss darauf, dass – unter Berücksichtigung der Erheblichkeitsgrenze von 5 % – eine Parallelisierung des Invalideneinkommens um 32.63 % zu erfolgen habe. Im Ergebnis beanstandet dies der Beschwerdeführer ebenfalls zu Recht nicht.

5.5.          Für das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'261.00) ab. Unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. dazu Tabelle 03.02.03.01.04.01 des BFS) und Hochrechnung auf zwölf Monate sowie unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von -0.7 % für das Jahr 2021, von 1.1 % für das Jahr 2022, von 1.8 % für das Jahr 2023 und 1.8 % (vgl. dazu die Tabelle des BFS 1.1.20) für das Jahr 2024 sowie unter Abzug von 32.63 % zum Zwecke der Parallelisierung (vgl. E. 5.2.) schloss sie auf ein Invalideneinkommen von Fr. 46'131.00. Rechnerisch gesehen beanstandet der Beschwerdeführer auch diesen Betrag nicht – er kritisiert lediglich, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu E. 4.).

5.6.          Ein Vergleich des (hypothetischen) Valideneinkommens von Fr. 40'313.00 und des (ebenfalls hypothetischen) Invalideneinkommens von Fr. 46'131.00 zeigt, dass das Invalideneinkommen um mehrere tausend Franken über dem Valideneinkommen liegt. Die Beschwerdegegnerin hat folgerichtig auf einen Invaliditätsgrad von 0 % geschlossen. Im Ergebnis ist die Berechnung nicht zu beanstanden, zumal die Grundlagen der Vergleichseinkommen (mit Ausnahme der Höhe der verbleibenden Arbeitsfähigkeit; vgl. E. 4.) auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet werden. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers folglich zu Recht verneint. Separat zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

6.                

6.1.          Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 143 V 231, 238 E. 4.4.5 = Praxis 107 Nr. 90 [Übersetzung auch der nicht publizierten Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts 8C_472/2016, 8C_621/2016 vom 6. Juni 2017] und BGE 113 V 218, 221 E. 4b). Eine als gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet sich in Anhang 3 zur UVV. In deren Weiterentwicklung hat die SUVA Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm; zuletzt besucht am 22. September 2025). Diese sollen als Richtwerte die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und wurden vom Bundesgericht als mit Anhang 3 UVV vereinbar anerkannt. Der darin für den jeweiligen Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei für den „Regelfall“, was bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten möglich ist (BGE 124 V 29, 32 E. 1c und BGE 116 V 156, 157 E. 3a, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2018 vom 14. Juni 2019 E. 4.3.2.).

6.2.          Anlässlich seiner versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 25. Januar 2024 (vgl. E. 4.1.) beurteilte Dr. med. F____ auch den Integritätsschaden des Beschwerdeführers (vgl. Beurteilung vom 25. bzw. 26. Januar 2024, SUVA-Akte 298). Er hielt fest, der Versicherte habe unfallbedingt eine Nekrose im Bereich des Köpfchens des MTP I-Gelenkes erlitten. Im Verlauf seien zunächst eine Zystenausräumung, eine Abtragung einer Pseudoexostose und eine partielle Resektion eines medialen Sesamoids erfolgt. Ausserdem sei es zu einem Anbohren und einer Spogioplastik mit autologem Kopf und im Verlauf zu einer MTP I-Arthrodese, einer Sesamoidentfernung und schliesslich zur Osteosynthesematerialentfernung und Re-Arthrodese MTP I-Gelenk des linken Fusses gekommen. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich. Dr. med. F____ schätzte den Integritätsschaden auf 5 %. Zur Begründung gab er an, die Schätzungsgrundlage sei Tabelle 2.2. Gemäss dieser gelte für einen Hallux rigidus ein Wert von 5 %. Aufgrund der operativen Versteifungssituation des Grosszehengrundgelenkes links sei der Wert von 5 % geschuldet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer gestützt auf diese Beurteilung eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen (vgl. Verfügung vom 21. Februar 2024, SUVA-Akte 313, S. 4). Daran hält sie weiterhin fest (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12).

6.3.          Der Beschwerdeführer ist mit der Höhe des von der Beschwerdegegnerin veranschlagten Integritätsschadens von 5 % nicht einverstanden. Er bringt vor, der linke Fuss bereite ihm weitaus mehr Beschwerden als ein Hallux rigidus. Die Gebrauchsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt, weshalb eine Integritätsentschädigung von 20 % angemessen sei (vgl. Beschwerde, S. 5). Eine weitergehende Begründung nennt er nicht.

6.4.          Wie vom Kreisarzt Dr. med. F____ konstatiert, besagt die Tabelle 2.2, dass ein Hallux rigidus einem Integritätsschaden von 5 % entspricht. Die Versteifung nur einer Zehe entspricht einem Integritätsschaden von 0 % und die Versteifung aller Zehen einem solchen von 10 %. Die von Dr. med. F____ erwähnte Versteifung der Grosszehe hat dementsprechend keine Erhöhung des für einen Hallux rigidus festgelegten Integritätsschadens von 5 % zur Folge. Vielmehr ist die Aussage von Dr. med. F____ so zu verstehen, dass der Zustand, wie er ihn beim Beschwerdeführer angetroffen hat, eben genau jenem entspricht, welcher als Integritätsschaden von 5 % zu verstehen ist. Dies ist aufgrund des Gesagten nachvollziehbar. Die Begründung des Beschwerdeführers für eine Erhöhung des Integritätsschadens und damit einer Integritätsentschädigung auf 20 %, ist eher pauschal gehalten (vgl. E. 6.3.). Warum er von einem Integritätsschaden in vierfacher Höhe dessen ausgeht, was die Tabelle 2.2 bei einem Hallux rigidus angibt, erklärt er nicht. Demgegenüber ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, welche zur Annahme führen müssten, der Kreisarzt habe den Integritätsschaden nicht korrekt eingeschätzt. In Anbetracht der Nachvollziehbarkeit der Begründung von Dr. med. F____ hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt und dem Beschwerdeführer basierend darauf eine Integritätsentschädigung in Höhe von 5 % zugesprochen.

7.                

7.1.          Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.          Auf das anlässlich der Hauptverhandlung gestellte Revisionsgesuch betreffend das einzelrichterliche Urteil vom 16. Januar 2025 (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 und 8), mit welchem die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgelehnt hat, ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer macht weder die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel geltend. Er verweist hingegen auf die in Beschwerde und Replik gemachten Aussagen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6) und erklärt, die Geschäftskonten hätten nichts mit seinem Einkommen zu tun (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8). Dies widerspricht jedoch der Aussage, dass er vom Kontokorrentkonto der Firma lebe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4). Ferner gibt es keine Hinweise auf die Einwirkung eines Verbrechens oder Vergehens, welches Anlass zur Revision gäbe (vgl. dazu Art. 61 lit. i ATSG).

7.3.       Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

7.4.          Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer rechtsmissbräuchliche Verfahrensführung vor und beantragt, er sei dazu zu verpflichten, ihr eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Duplik, Rz. 15). Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem Versicherungsträger im Regelfall kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei kann ihm jedoch eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Im vorliegenden Fall kann nicht von einer leichtsinnigen oder mutwilligen Prozessführung ausgegangen werden. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Einspracheentscheid durch das Gericht überprüft haben möchte, wenn er subjektiv der Auffassung ist, dass er aufgrund seiner Beschwerden auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeiten kann. Der Beschwerdegegnerin steht demzufolge keine Parteientschädigung zu. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Auf das Revisionsgesuch betreffend das Urteil der Instruktionsrichterin vom 16. Januar 2025 wird nicht eingetreten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.24 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.06.2025 UV.2024.24 (SVG.2025.195) — Swissrulings