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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.05.2024 UV.2023.51 (SVG.2024.130)

21 maggio 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,376 parole·~32 min·2

Riassunto

Fallabschluss zu Recht erfolgt; adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Leiden korrekterweise verneint; kein Rentenanspruch; Beschwerde abgewiesen

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21. Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch C____, Rechtsanwalt, [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.51

Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023

Fallabschluss zu Recht erfolgt; adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Leiden korrekterweise verneint; kein Rentenanspruch; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

I.        

a)        Der 1965 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. Januar 2021 bei der D____ AG als Produktionsmitarbeiter tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung UVG vom 17. Dezember 2021, SUVA-Akte 1; Kündigungsschreiben vom 4. Juli 2022, SUVA-Akte 99; Schreiben vom 21. Dezember 2021, SUVA-Akte 4).

b)        Der Beschwerdeführer erlitt am 16. Dezember 2021 bei der Bedienung eines Fleischwolfes eine Amputationsverletzung am Zeigefinger der rechten Hand auf der Höhe des Mittelglieds (vgl. Schadenmeldung UVG vom 17. Dezember 2021, SUVA-Akte 1; Polizeirapport vom 17. Dezember 2021, SUVA-Akte 43). Dieser liess sich in der Folge mehrfach ärztlich behandeln (vgl. u. a. Austrittsberichte [...]spital [...] [[...]] vom 17. Dezember 2021 [SUVA-Akte 11] und vom 25. Dezember 2021 [SUVA-Akte 6; Operationsberichte vom 27. Dezember 2021, SUVA-Akte 17 und 30. Dezember 2021, SUVA-Akte 18; Austrittsbericht [...]spital [...] vom 2. Januar 2022, SUVA-Akte 16; Berichte [...]spital [...] vom 14. Februar 2022, SUVA-Akte 19, 5. April 2022, SUVA-Akte 41 und 23. Mai 2022, SUVA-Akte 54, 7. Juli 2022, SUVA-Akte 73, 7. September 2022, SUVA-Akte 96, 21. Oktober 2022, SUVA-Akte 102, 24. Oktober 2022, SUVA-Akte 105, 10. Februar 2023, SUVA-Akte 138, 15. März 2023, SUVA-Akte 150). Die behandelnde Ärzte hielten hinsichtlich der physischen Unfallfolgen aus diagnostischer Sicht im Wesentlichen Stumpfbeschwerden, ein DD Stumpfneurom N4-Digitalnerv mit/bei St. n. sekundärer Stumpfbildung Zeigefinger rechts Höhe Grundglied am 30. Dezember 2021, ein St. n. Débridement Zeigefinger rechts am 27. Dezember 2021 bei postoperativem Wundinfekt nach längenerhaltender Weichteilrekonstruktion mittels Kuttler-Lappenplastik und eine St. n. Amputationsverletzung Zeigefinger rechts Höhe Mittelglied am 16. Dezember 2021 fest (vgl. Bericht [...]spital [...] vom 7. September 2022, SUVA-Akte 96). Mit Blick auf die nicht organisch nachweisbaren Beschwerden stellte Dr. med. E____, [...] Schmerzmedizin, mit Bericht vom 24. Oktober 2022 fest, es bestehe beim Beschwerdeführer der Verdacht einer Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (F43.9V) und er sehe die Indikation zu einer intensiven ambulanten Psychotherapie, mit gegebenenfalls co-analgetischen wirksamer Pharmakotherapie als gegeben an (SUVA-Akte 105). Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...] Psychosomatik, hielt diesbezüglich in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2022 fest, der Beschwerdeführer leide an einer schweren bis mittelgradig depressiven Störung reaktiv auf Fingeramputation (F32.1) sowie einem Teilbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD; F43.1; Beschwerdebeilage [BB] 3). Am 2. August 2022 wurde der Beschwerdeführer zudem durch Dr. med. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersucht (Bericht Dr. med. G____ vom 2. August 2022, SUVA-Akte 81). Zu einem weiteren Verlaufsbericht des [...]sspitals [...] vom 16. Januar 2023 (SUVA-Akte 111) nahm Dr. med. G____ mit Bericht vom 19. Januar 2023 Stellung und hielt dabei fest, dass nach der Amputationsverletzung am Zeigefinger rechts das aktuelle Belastbarkeitsprofil für den allgemeinen Arbeitsmarkt ganztägige, leichte Tätigkeiten umfassen. Die leidensangepasste Tätigkeit dürfe nicht das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie absturzgefährdeten Positionen und Vibrationsbelastungen für die rechte obere Extremität umfassen. Feinmotorische Tätigkeiten seien mit der rechten Hand nur eingeschränkt zumutbar (SUVA-Akte 114, S. 1). Die Beschwerdegegnerin nahm eine mitgeteilte Einstellung der Taggeldleistungen (vgl. Schreiben vom 26. Januar 2023, SUVA-Akte 121) zurück, nachdem der Beschwerdeführer unter Beilage weiterer Arztzeugnisse mit Schreiben vom 2. Februar 2023 (SUVA-Akte 129) respektive Mail vom 3. Februar 2023 (SUVA-Akte 131) intervenierte.

c)         Nach weiteren Verlaufsberichten seitens des [...]spitals [...] (vgl. SUVA-Akte 138 und 150) hielt Dr. med. G____ in seiner Beurteilung vom 21. März 2023 fest, dass aufgrund des Gesamtverlaufes und der zuletzt getroffenen Stellungnahme durch Dr. med. H____, FMH Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit keiner wesentlichen Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Der medizinische Endzustand, bezogen auf den Zeigefingerstumpfrechts, sei erreicht. Aufgrund der unfallbedingten Situation im Bereich des Zeigefingerstumpfes rechts gelte folgendes Belastbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt: Ganztags, leichte Tätigkeiten mit beiden Händen zumutbar. Mit der rechten Hand isoliert seien keine feinmotorischen Tätigkeiten, keine Vibrations- oder Stossbelastungen möglich. Mit der rechten Hand seien kurzzeitig Haltetätigkeiten möglich. Der Beschwerdeführer könne keine Leitern oder Gerüste beziehungsweise absturzgefährdete Positionen verwenden. Die Arbeitsfähigkeit bestehe im Rahmen des formulierten Belastbarkeitsprofiles (SUVA-Akte 153). In seiner Beurteilung vom 21. März 2023 schätzte Dr. med. G____ den Integritätsschaden des Beschwerdeführers infolge der Amputation des Zeigefingers mit vollständiger Amputation des Mittel- und Endgliedes bei erhaltendem Grundglied den Integritätsschaden auf 5 % ein (SUVA-Akte 154). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 20. April 2023 mit, die ärztlichen Berichte und die Untersuchung vom 19. Januar 2023 hätten ergeben, dass keine weitere Behandlung mehr nötig sei, weshalb keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht und aus diesem Grund die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Mai 2023 eingestellt werden (SUVA-Akte 160).

d)        Mit vom Verfügung vom 16. Mai 2023 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Invaliditätsgrad mit 0 % weniger als 10 % betrage und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die ärztliche Beurteilung ergebe jedoch eine Integritätseinbusse von 5 %, womit ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 7'410.00 bestehe (SUVA-Akte 183). Die gegen diese Verfügung am 2. Juni 2023 erhobene Einsprache (SUVA-Akte 189) wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 abgewiesen (SUVA-Akte 206).

II.       

a)        Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 2. November 2023, vertreten durch B____, Rechtsanwalt, beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1)    Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zurückgehend auf das Unfallereignis vom 16. Dezember 2021 zuzusprechen und auszurichten.

2)    Es sei die Beschwerdegegnerin insbesondere zu verpflichten,

- dem Beschwerdeführer die kurzfristigen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilungskostenerstattung über das Einstellungsdatum vom 31. Mai 2023 hinaus bis heute und bis auf weiteres zuzusprechen und auszurichten und

- dem Beschwerdeführer zu gegebener Zeit eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 10% zuzusprechen und auszurichten.

3)      Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2023 aufzuheben und es seien zur Klärung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ergänzende Abklärungen zu den Unfallumständen zu veranlassen und ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Streitsache hierfür an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4)      Es sei dem Beschwerdeführer der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu bewilligen.

5)      Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 21. Januar 2024 an seiner Beschwerde fest.

c)         Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2024 wird dem Beschwerdeführer wird ab dem zweiten Schriftenwechsel die unentgeltliche Rechtsvertretung durch B____, Rechtsanwalt, Basel, bewilligt.

d)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 22. März 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 21. Mai 2024 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da die letzte schweizerische Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz in Basel hat.

1.2.       Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

1.3.          Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, jedoch eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 7'410.00 ausbezahlt werde (SUVA-Akte 183). Der Beschwerdeführer rügte mit Einsprache vom 2. Juni 2023 einzig die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses sowie die Höhe des Invaliditätsgrads (vgl. SUVA-Akte 189). Die mit Verfügung vom 16. Mai 2023 gewährte Integritätsentschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, weshalb der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 hinsichtlich dieser Frage in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (BGE 144 V 354 E. 4.3). Streitgegenstand bilden folglich einzig die Fragen zur Rechtmässigkeit des Fallabschlusses, zur adäquaten Kausalität zwischen der nicht objektivierbaren, psychisch begründeten zum Unfallereignis sowie zur Höhe des Invaliditätsgrads.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 ATSG verletzt, indem sie keinerlei Abklärungen zu den genauen Unfallumständen und zur psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers getätigt habe (Beschwerde, Rz. 6). Die Adäquanzbeurteilung der Beschwerdegegnerin sei folglich auf einer unvollständigen Aktenbasis erfolgt und diese Adäquanzbeurteilung sei zudem im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unrichtig (Beschwerde, Rz. 7 ff.; Replik, Rz. 4 und Rz. 6). Bei korrekter Betrachtung sei zu Unrecht von einem Fallabschluss per 31. Mai 2023 ausgegangen worden. Dem Beschwerdeführer seien über dieses Datum hinaus die kurzfristigen Leistungen zu erbringen und diesem sei zu gegebener Zeit auch eine Invalidenrente zuzusprechen (Beschwerde, Rz. 6 und Rz. 17).

2.2.          Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, der Vorfall vom 16. Dezember 2021 sei korrekterweise als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich der leichten Unfälle qualifiziert worden (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 12 und Rz. 19; Duplik, Rz. 4-9 und Rz. 12 f.). Von den Adäquanzkriterien könne vorliegend keine bejaht werden, was dazu führe, dass der adäquate Kausalzusammenhang der zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers verneint werden müsse (BA, Rz. 17-21 und Rz. 28-31). Der Versicherungsmediziner Dr. med. G____ habe in seiner Beurteilung vom 21. März 2023 (SUVA-Akte 153) explizit auf den Bericht von Dr. med. E____ vom 24. Oktober 2022 Bezug genommen, wonach dem Beschwerdeführer eine ambulante Psychotherapie empfohlen werde (SUVA-Akte 105). Die Beschwerdegegnerin habe auch den Polizeibericht vom 17. Dezember 2021 eingeholt (SUVA-Akte 43). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liege somit nicht vor (BA, Rz. 13-15 und Rz. 22-24; Duplik, Rz. 9-11).

2.3.          Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 16. Mai 2023 respektive Einspracheenscheid vom 3. Oktober 2023 die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern per 31. Mai 2023 eingestellt hat (vgl. Schreiben vom 20. April 2023, SUVA-Akte 158). Zu prüfen ist zudem, ob die Beschwerdegegnerin richtigerweise mit Verfügung vom 16. Mai 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023, einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat (SUVA-Akte 179).

3.                

3.1.          Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.2.          3.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435 E. 1). Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen / bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2017 vom 12. März 2018 E. 3.2; BGE 138 V 248 E. 5.1).

3.2.2.  Sind die Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere, unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Bei leichten Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren zu bejahen (vgl. BGE 115 V 133 E. 6).

3.2.3. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: (1.) besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; (2.) die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; (3.) ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; (4.) körperliche Dauerschmerzen; (5.) ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; (6.) schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen und (7.) der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; sog. Psycho-Praxis).

3.2.4. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden (BGE 115 V 133 E. 6c/bb). Bei einem Unfall im engeren mittleren Bereich sind mindestens drei der Zusatzkriterien in der einfachen Form erforderlich, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_135/2013 vom 4. April 2013 E. 4.2). Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).

3.3.          3.3.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3.3.2.  Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.3.3.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).

4.                

4.1.          Vorliegend ist zur Hauptsache umstritten, ob die diagnostizierten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (depressive Störung und posttraumatische Belastungsstörung; siehe E. 4.3.1. hiernach) in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 16. Dezember 2021 stehen.

4.2.          Anders als bei Gesundheitsschäden mit einem klaren organischen Substrat, bei welchem der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann, sind nicht objektivierbare, psychisch begründete Beschwerden nur dann einem Unfallereignis zurechenbar, wenn dieses objektiv eine gewisse Schwere aufgewiesen hat (vgl. E. 3.2.1-3.2.4 hiervor).

4.3.          4.3.1. Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2022 fest, der Beschwerdeführer leide an einer schweren bis mittelgradig depressiven Störung reaktiv auf Fingeramputation (F32.1) sowie einem Teilbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD; F43.1; BB 3).

4.3.2.  Dem Polizeirapport vom 17. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass in einem Fleischwolf, welche der Darmschleimentfernung diene, kein Durchfluss mehr bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Abdeckung geöffnet, wobei trotz der Sicherheitsmassnahme (automatische Abstellung der Maschine nach dem Öffnen der Abdeckung) die Maschine weitergelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe mit der rechten Hand in die Maschine gegriffen. In der Folge sei sein rechter Zeigefinger in den Fleischwolf (Schnecke) geraten und sei dabei beim Mittelglied amputiert worden (SUVA-Akte 43, S. 3). Die Frage, ob der Beschwerdeführer beim Griff in den Fleischwolf seine Hand im Blick und somit den Unfallhergang visuell wahrgenommen hatte oder nicht, bleibt aufgrund der Aktenlage nicht restlos geklärt (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 3.3; Beschwerde, Rz. 13; BA, Rz. 9 und Rz. 15; Replik, Rz. 5; Duplik, Rz. 9-11).

4.4.          4.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat die Frage, ob die diagnostizierten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (depressive Störung und posttraumatische Belastungsstörung; siehe E. 4.3.1. hiervor) in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 16. Dezember 2021 stehen, anhand der Kriterien der sog. Psycho-Praxis geprüft (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa; siehe E. 3.2.2.-3.2.4. hiervor).

4.4.2.  Betreffend die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den diagnostizierten psychischen Beschwerden (depressive Störung und posttraumatische Belastungsstörung; siehe E. 4.3.1. hiervor) verweist der Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Adäquanzprüfung zwischen einem Schreckereignis und nicht objektivierbaren, psychisch begründete Beschwerden (Beschwerde, Rz. 11 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2). Fraglich ist diesbezüglich, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Adäquanzprüfung anhand der Kriterien der sog. Psycho-Praxis vorgenommen hat.

4.4.3.  Bei Schreckereignissen ist die schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht physischer, sondern psychischer Natur (André Nabold, Bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Schreckereignis, in: Ueli Kieser (Hrsg.), Novembertagung zum Sozialversicherungsrecht 2018, Zürich/St. Gallen 2019, S. 60). Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) hat diese Grundsätze wiederholt bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine «weite Bandbreite» von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht. Es könne deshalb nicht von Belang sein, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen habe (vgl. BGE 129 V 177 E. 2.1 mit Hinweisen). Infrage kommen Ereignisse wie etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben, bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 2.1). Vorliegend stand initial zweifelsohne die Hand- bzw. Fingerverletzung im Vordergrund, welcher der Beschwerdeführer erlitten hatte. Beim Unfall vom 16. Dezember 2021 handelt es sich demnach nicht um ein Schreckereignis im Sinne der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge die Frage, ob die diagnostizierten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (depressive Störung und posttraumatische Belastungsstörung; siehe E. 4.3.1. hiervor) in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 16. Dezember 2021 stehen, korrekterweise anhand der Kriterien der sog. Psycho-Praxis geprüft (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 3.1-3.4; BGE 115 V 133 E. 6c/aa; siehe E. 3.2.2.-3.2.4. hiervor).

4.5.          4.5.1. Umstritten ist des Weiteren die Qualifikation der Schwere des Unfalls vom 16. Dezember 2021, welche im Rahmen der Adäquanzprüfung vorzunehmen ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 16. Dezember 2021 der Kategorie der mittelschweren Unfälle an der Grenze zu den leichten Ereignissen zugewiesen (vgl. Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023, Rz. 3.3). Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, es sei von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne auszugehen (Beschwerde, Rz. 12 ff.; Replik, Rz. 3 ff.). Für die Bejahung der Adäquanz von organisch nicht nachweisbaren Beschwerden wird bei mittelschweren Unfall im engeren Sinne die Erfüllung von mindestens drei der massgeblichen Zusatzkriterien verlangt. Bei mittelschweren Unfälle an der Grenze zu den leichten Ereignissen müssen mindestens vier Zusatzkriterien erfüllt sein. Sowohl bei mittelschweren Unfällen im engeren Sinne wie auch bei mittelschweren Unfälle an der Grenze zu den leichten Ereignissen kann die Adäquanz von organisch nicht nachweisbaren Beschwerden bejaht werden, wenn ein einziges Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (vgl. E. 3.2.4. hiervor). Da – wie sogleich in E. 4.5.2. auszuführen sein wird –vorliegend betreffend den Unfall vom 16. Dezember 2021 weniger als drei der massgeblichen Zusatzkriterien erfüllt sind und auch kein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, kann offengelassen werden, ob der Unfall vom 16. Dezember 2021 den mittelschweren Unfällen im engeren Sinne oder mittelschweren Unfälle an der Grenze zu den leichten Ereignissen zuzuweisen ist.

4.5.2.  Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 4.2.2; BGE 140 V 356 E. 5.6.1). Demnach soll nicht entscheidend sein, was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht – sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse. Massgeblich ist vielmehr die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 15. Januar 2015 E. 3.5). Dem vorliegenden Geschehensablauf kann unerheblich davon, ob der Beschwerdeführer beim Griff in den Fleischwolf seine Hand im Blick und somit den Unfallhergang visuell wahrgenommen hatte (vgl. E. 4.3.2. hiervor), keine nachhaltige Eindrücklichkeit aufgrund besonderer Intensität oder eines dramatischen Hergangs zugemessen werden. Auch die Dauer der ärztlichen Behandlung kann nicht als ungewöhnlich lang beurteilt werden. Dieser liess sich in der Folge zwar mehrfach ärztlich behandeln (vgl. u.a. Austrittsbericht [...]spital [...] vom 25. Dezember 2021, SUVA-Akte 6; Operationsberichte vom 27. Dezember 2021, SUVA-Akte 17 und 30. Dezember 2021, SUVA-Akte 18) und war vom 27. Dezember 2021 bis 5. Januar 2022 hospitalisiert, insbesondere aufgrund einer postoperativen Wundinfektion. Diese resultierte gemäss den Berichten des [...]spitals [...] vom 25. Dezember 2021 (SUVA-Akte 15) und 2. Januar 2022 (SUVA-Akte 16) aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die verordnete Antibiotika-Therapie nur lückenhaft eingenommen und die klinischen Kontrolluntersuchungen nicht wahrgenommen hatte. Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach in ergotherapeutische Behandlung begab (vgl. Berichte Dr. med. H____ vom 7. September 2022 [SUVA-Akte 96] und vom 15. August 2023 [SUVA-Akte 150]) kann nicht auf eine ungewöhnlich lange Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung geschlossen werden. Vielmehr ist eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete Behandlung des somatischen Leidens erforderlich. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen, welche der Beschwerdeführer ebenfalls mehrfach in Anspruch nahm (vgl. u.a. Berichte Dr. med. H____ vom 7. März 2022 [SUVA-Akte 24], vom 5. April 2022 [SUVA-Akte 41], vom 23. Mai 2022 [SUVA-Akte 54], vom 7. September 2022 [SUVA-Akte 96], vom 21. Oktober 2022 [SUVA-Akte 102], vom 16. Januar 2023 [SUVA-Akte 111], vom 10. Februar 2023 [SUVA-Akte 138] und vom 15. März 2023 [SUVA-Akte 150]), kommen nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2009 vom 21. April 2010 E. 8.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.3). Hinsichtlich der Dauer der ärztlichen Behandlung ist anzumerken, dass Dr. med. H____ mit Bericht vom 15. August 2023 (SUVA-Akte 150) festhielt, der Beschwerdeführer sei handchirurgisch austherapiert. Hinsichtlich der erlittenen Handverletzung des Beschwerdeführers ebenfalls zu verneinen ist ferner das Kriterium der «Schwere oder besondere Art der Verletzungen», insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Ebenfalls nicht zu bejahen ist das Kriterium «schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen». Diesbezüglich gilt es zu bemerken, dass aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden darf. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.2). Der Umstand, dass – wie vorliegend – trotz der Durchführung von Ergotherapien (vgl. Berichte Dr. med. H____ vom 7. September 2022 [SUVA-Akte 96] und vom 15. August 2023 [SUVA-Akte 150]) und Schmerztherapien (vgl. Bericht Dr. med. E____ vom 24. Oktober 2022, SUVA-Akte 105) keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt hierfür alleine nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 11.6). Es liegen keine Umstände vor, die vorliegend – unter Ausklammerung der psychischen Fehlentwicklung – zur Bejahung dieses Kriteriums führen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.3.). Nicht erfüllt ist schliesslich auch das Kriterium bzw. den Vorwurf einer ärztlichen Fehlbehandlung, welcher vorliegend seitens des Beschwerdeführers auch nicht erhoben wurde. Da somit klarerweise weder ein Zusatzkriterium in besonders ausgeprägter Weise noch drei bzw. vier Zusatzkriterien erfüllt sind, kann vorliegend offengelassen werden, ob das Kriterium der «körperliche Dauerschmerzen» in nicht ausgeprägter Weise gegeben ist.

4.5.3. Sind – wie vorliegend – die Zusatzkriterien nicht erfüllt, ist die Adäquanz zwischen dem Ereignis vom 16. August 2021 und den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden (depressive Störung und posttraumatische Belastungsstörung; siehe E. 4.3.1. hiervor) zu verneinen. Für die Ermittlung der Leistungsansprüche sind somit nur die objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen an der rechten Hand bzw. am rechten Zeigefinger zu berücksichtigen. Weitere Abklärungen bezüglich allfälliger psychisch begründeter Gesundheitsbeeinträchtigungen erübrigen sich damit. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht hinsichtlich der Folgen der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden (depressive Störung und posttraumatische Belastungsstörung) verneint hat.

5.                

5.1.          Zu prüfen ist als Nächstes, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Schreiben vom 20. April 2023 den Fall des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Sachlage per 31. Mai 2023 abschloss und die Ausrichtung von Heilkosten- und Taggeldleistungen einstellte (vgl. SUVA-Akte 158).

5.2.          Bei Anwendung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) ist die Adäquanzprüfung in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 6.1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3). Allfällige noch behandlungsbedürftige psychische Leiden (vgl. Bericht Dr. med. F____ vom 24. Oktober 2022, BB 3) stellen keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei der sog. Psychopraxis unberücksichtigt bleiben (vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12. September 2018 E. 3.2 und 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1).

5.3.          Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; BGE 134 V 109 E. 4.1). Die Besserung des Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1).

5.4.          5.4.1. Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten ist, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.

5.4.2.  Dr. med. E____ hielt mit Bericht vom 25. Oktober 2022 fest, es sei aufgrund der niedrigen somatischen Beschwerdelast aktuell vor invasiven schmerzmedizinischen Massnahmen dringend abzuraten. Dies gelte auch für eine Bedarfs-oder Dauertherapie mit Opioiden, welche in der aktuellen Situation als nicht indiziert anzusehen sei (SUVA-Akte 105).

5.4.3.  Dr. med. H____, FMH Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie FMH Handchirurgie, führte in seinem Bericht vom 10. Februar 2023 an, es zeige sich ein Stumpf in der Hälfte der proximalen Phalanx am Zeigefinger. Dieser sei soweit gut verheilt. Es bestehe hier keine Weichteiladhäsionen und eine Berührung des Stumpfes sei problemlos möglich, während des Ablenkens des Patienten würden keine Schmerzen bei der Stumpfberührung bestehen. Ein voller Faustschluss und eine volle Abduktion sowie Extension im MCP-Gelenk sei möglich. Beim Beschwerdeführer bestehe eine posttraumatische Verarbeitungsstörung nach Amputationstrauma des Zeigefingers rechts. Es sei eine Prothese für den Zeigefinger ausgemessen worden, die jedoch noch in der Anfertigungsphase sei (SUVA-Akte 142).

5.4.4.  Mit Bericht vom 15. August 2023 hielt Dr. med. H____ fest, der Zustand des Beschwerdeführers sei unverändert. Er habe seine Prothese erhalten. Diese führe etwas zur Verbesserung der psychosomatischen Situation. Der Beschwerdeführer sei jedoch weiterhin vor allem sehr damit beschäftigt, den Arbeitsunfall zu verarbeiten. Seine rechte Hand könne er nur beschränkt einsetzen. Der Beschwerdeführer berichte über Schmerzen am ulnaren Fingerstumpf. Es zeige sich eine normale MCP-Beweglichkeit und es würden etwas Dysästhesien und Allodynie am ulnaren Zeigefingerstumpf bestehen. Die Prothese könne trotzdem getragen werden, was jedoch etwas zu Schmerzen führe. Mit dem Beschwerdeführer seien handchirurgisch sämtliche Optionen diskutiert worden. Theoretisch sei ein Zehentransfer oder eine Strahlresektion denkbar als weitere Therapie. Dies würde wahrscheinlich die Situation für den Beschwerdeführer, welcher handwerklich tätig sei, nicht verbessern, weswegen davon abgesehen werde. Selbiges gelte für eine Stumpfkürzung oder eine Rückverlagerung des N4, was im schlimmsten Fall sogar zu einer Verschlechterung der Situation bei Schmerzen dann in der Hohlhand führen könnte. Aktuell sei der Beschwerdeführer deshalb als handchirurgisch austherapierter Patient anzusehen. In der Ergotherapie habe es nun seit über einem Jahr auch keine Veränderung mehr gegeben, deshalb erfolge ebenfalls ein Abschluss der Behandlung (SUVA-Akte 150).

5.4.5.  Dr. med. G____ hielt in seinem Bericht vom 21. März 2023 fest, dass aufgrund des Gesamtverlaufes und der zuletzt getroffenen Stellungnahme durch Dr. med. H____, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit keiner wesentlichen Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu rechnen. Der medizinische Endzustand, bezogen auf den Zeigefingerstumpfrechts, sei erreicht (SUVA-Akte 153).

5.5.          Vorliegend halten sowohl der Kreisarzt Dr. med. G____ in seinem Bericht vom 21. März 2023 (SUVA-Akte 153) wie auch Dr. med. H____ in seinem Bericht vom 15. August 2023 (SUVA-Akte 150) fest, dass weder von einem weiteren handchirurgischen Eingriff noch sonstigen medizinischen Behandlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Schlüssigkeit dieser beiden ärztlichen Beurteilungen sprechen würden. Insbesondere liegen aus medizinischer Sicht keine gegenteiligen Auffassungen zum Abschluss der Behandlung des Beschwerdeführers vor. Als Zwischenfazit kann deshalb festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Leistungen per 31. Mai 2023 eingestellt hat (vgl. SUVA-Akte 158). Hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (Depressionen und posttraumatische Belastungsstörung) ist zu bemerken, dass diese keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses darstellen, wenn – wie vorliegend – von einer Fortsetzung der auf die somatisch nachweisbaren Unfallfolgen gerichteten Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann (vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12. September 2018 E. 3.2. und 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1.; vgl. auch E. 5.2. hiervor).

6.                

6.1.          Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6; BGE 129 V 222 E. 4.2).

6.2.          6.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3. Februar 2020 E. 6.1; BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 141 V 1 E. 5; 135 V 297 E. 6.1.2 und E. 6.1.3).

6.2.2.  Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1 (Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. SUVA-Akte 179, S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 6.4.2. hiernach).

6.3.          6.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

6.3.2.  Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

6.4.          6.4.1. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 16. Mai 2023 infolge der Einschränkungen in der rechten Hand ein Valideneinkommen von Fr. 58'760.00 einem Invalideneinkommen von Fr. 60'001.00 gegenüber und errechnete auf diese Weise einen Invaliditätsgrad von 0 % (SUVA-Akte 179, S. 3). Die Beschwerdegegnerin setzte in ihrer Verfügung ein Valideneinkommen von Fr. 58'760.00 ein. Dies entspricht dem Lohn, welchen der Beschwerdeführer im Jahr 2023 hätte erzielen können. Dabei wurde das Einkommen im Jahr 2021 gemäss Schadenmeldung von Fr. 54'366.00 (monatlich netto Fr. 4'182.00, inkl. 13. Monatslohn) eingesetzt (vgl. Schadenmeldung, SUVA-Akte 1 und Lohnabrechnungen Januar 2021 bis Dezember 2021, SUVA-Akte 170). Dazugerechnet wurde die dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Lohnerhöhungen von +0.8 % für das Jahr 2022 und +1.75 % für das Jahr 2023 (vgl. Mail Betrieb vom 11. Mai 2023, SUVA-Akte 169) sowie eine durchschnittliche Schmutzzulage von Fr. 3'000.00 pro Jahr (vgl. Mail Betrieb vom 15. Mai 2023, SUVA-Akte 172, vgl. Berechnung Invaliditätsgrad, SUVA-Akte 176). Nicht hinzugerechnet wurde die Kinderzulage von monatlich Fr. 550.00 (vgl. Rz. 3203 Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR), Stand 1. Juli 2022], vgl. Lohnabrechnungen Januar 2021-Dezember 2021, SUVA-Akte 170). Der monatliche Bruttolohn, welchen der Beschwerdeführer ohne den erlittenen Unfall im Verfügungszeitpunkt hätte erzielen können, liegt somit monatlich jährlich bei gerundet Fr. 58'760.00. Dieser ist aufgerundet nur ca. 1.5 % tiefer als das branchenübliche, auf das Jahr 2023 hochgerechnete Einkommen von Fr. 59'557.20 (monatlich Fr. 4'672.00, angepasst an die Teuerung bis 2023 [0.0% bis 2022; +1.9 % bis 2023; LSE, Tabelle T1.20], umgerechnet von 40 auf 42.2 Wochenstunden [LSE, Tabelle 03.02.03.01.04.01] gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Tabelle TA1, für Männer in der Branche «Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränkeherstellung» (Ziff. 10-11), Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art; vgl. Arbeitsplatzbeschreibung, SUVA-Akte 29, S. 2, zur Tätigkeit des Beschwerdeführers). Eine Parallelisierung des Valideneinkommens ist daher nicht notwendig (vgl. E. 6.2.1. hiervor). Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des Valideneinkommens ist somit nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht bestritten.

6.4.2.  Für die Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 60'001.00 stellte die Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung (LSE 2020), Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ab (monatlich Fr. 5'261.00 [exkl. 13. Monatslohn, umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden, angepasst an die Teuerung bis 2023 [-0.7 % bis 2021; +1.1. % bis 2022; +0.9 % bis 2023; vgl. LSE 2020, Tabelle T1.1.10]). Die Beschwerdegegnerin hat dabei infolge der körperlichen Einschränkungen an der rechten Hand bzw. dem Zeigefinger den leidensbedingten Abzug auf 10 % festgesetzt (vgl. Verfügung, SUVA-Akte 179, S. 3 und Einspracheentscheid, Rz. 5.2). Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ganztags leichte Tätigkeiten mit beiden Händen zumutbar seien. Mit der rechten Hand isoliert seien keine feinmotorischen Tätigkeiten und keine Vibrations- oder Stossbelastungen möglich. Dem Beschwerdeführer seien mit der rechten Hand kurzzeitig Haltetätigkeiten möglich. Nicht möglich seien Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten beziehungsweise absturzgefährdete Positionen (Bericht Dr. med. G____ vom 21. März 2023, SUVA-Akte 153, S. 2). Mit Blick auf die leidensbedingten Einschränkungen erscheint der leidensbedingte Abzug in Höhe von 10 % als angemessen. Gründe, die einen höheren leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. So begründet insbesondere das Alter des Beschwerdeführers (aktuell knapp 59 Jahre) gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Abzug, da Hilfsarbeiten mit Kompetenzniveau 1, welche der Beschwerdeführer ausübt (vgl. Arbeitsplatzbeschreibung, SUVA-Akte 29, S. 2) auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3; BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Des Weiteren erfordern derartige Hilfsarbeitertätigkeiten grundsätzlich keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache, womit auch die mangelnden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers keinen (zusätzlichen) Abzug rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.4 mit Hinweisen).

6.5.       Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 16. Mai 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023, den Fall des Beschwerdeführers per 31. Mai 2023 abgeschlossen und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

7.                

7.1.          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.          7.3.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (UV-)Verfahren im Sinne einer Faustregel bei einem einfachen Schriftenwechsel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2'000.00 und bei einem doppelten Schriftenwechsel von einem Honorar von Fr. 3'750.00 (jeweils inklusive Auslagen und zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) aus. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).

7.3.2.  Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich komplizierten Fall. Da dem Beschwerdeführer erst ab dem zweiten Schriftenwechsel die unentgeltliche Rechtsvertretung durch B____, Advokat bewilligt wurde (vgl. Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2024) ist diesem ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 162.00) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 162.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2023.51 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.05.2024 UV.2023.51 (SVG.2024.130) — Swissrulings