Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.06.2024 UV.2023.44 (SVG.2024.123)

19 giugno 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,300 parole·~22 min·2

Riassunto

Verletzung der Mitwirkungspflicht; Entscheid gestützt auf die vorliegenden Akten (Bundesgerichtsurteil 8C_479/2024 vom 16.09.2024)

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL (REKTIFIKAT)

(Seite 15 Dispositiv)

vom 19. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.44

Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023

Verletzung der Mitwirkungspflicht; Entscheid gestützt auf die vorliegenden Akten

Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1967, war seit dem 2. September 2015 über die B____ AG als Elektriker für die C____ SA im Einsatz (vgl. SUVA-Akte 6, S. 5 f.) und deswegen bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. September 2015 zog er sich bei der Arbeit eine Verletzung am linken Knie zu (vgl. u.a. die Schadenmeldung; SUVA-Akte 1). Ein MRI vom 16. Oktober 2015 zeigte einen Innenmeniskusriss am Hinterhorn mit Meniskusganglion (vgl. SUVA-Akte 13). Die Behandlung erfolgte zunächst konservativ. Wegen persistierender Beschwerden erfolgte am 7. Juni 2016 sowohl eine Arthrographie des linken Knies (vgl. SUVA-Akte 49) als auch eine Untersuchung mit dem Arthroscanner (vgl. SUVA-Akte 48). Der Kreisarzt bejahte die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden (vgl. SUVA-Akte 50). Er empfahl eine Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit Innenmeniskusteilresektion im D____spital [...] (vgl. den Bericht vom 14. Oktober 2016; SUVA-Akte 65). Nach einer Abklärung im November 2016 (vgl. den Bericht vom 17. November 2016; SUVA-Akte 77) wurde der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2016 operiert. Wider Erwarten zeigte sich offenbar während der Operation keine Meniskusläsion, sondern eine Knorpelläsion im Bereich des Femurkondylus. Daher erfolgte ein Knorpeldebridement und eine Mikrofrakturierung der medialen Femurkondyle (vgl. den OP-Bericht [SUVA-Akte 80, S. 4]; siehe auch den Austrittsbericht vom 2. Dezember 2016 [SUVA-Akte 79]). Bei persistierenden Beschwerden wurde – nach einer weiteren Untersuchung durch den Kreisarzt (vgl. SUVA-Akte 97) – am 27. April 2017 ein MRT gemacht. Laut Bericht wurde dabei Folgendes festgestellt: osteochondrale Läsion im medialen Femurkondylus bei Status nach Mikrofrakturierung mit Signalalterationen/Destruktion des Knorpelbelages, irregulärer Impression der subchondralen Knochenlamelle und angrenzendem subchondralem Ödem; horizontaler Riss im Hinterhorn des medialen Meniskus mit assoziierten Meniskusganglien; trochleäre Chondromalazie, lateral betont (vgl. SUVA-Akten 104 und 106). Am 22. Juni 2017 wurde erneut eine Abklärung mit MRI vorgenommen, welche eine Progredienz des Knorpeldefektes zeigte (vgl. SUVA-Akte 114, S. 3).

b)       Ab Ende August 2017 bis zum 4. Oktober 2017 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik [...]. Dort wurde ihm für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. den Austrittsbericht vom 4. Oktober 2017; SUVA-Akte 132). Der Kreisarzt nahm am 28. November 2017 erstmals eine Beurteilung des Integritätsschadens vor und bewertete diesen mit 10 % (SUVA-Akte 142). Am 22. März 2018 erfolgte ein MRI des linken Knies in der E____ Klinik (vgl. SUVA-Akte 183, S. 1). Ein weiteres MRI wurde am 14. Mai 2018 in der Clinique F____ in [...] vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 184, S. 2). Am 9. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer von Dr. G____ (c/o H____klinik) in der E____ Klinik operiert (Arthroskopie, Meniskusnaht, offene Resektion Ganglion; vgl. SUVA-Akte 207). Der Kreisarzt untersuchte den Beschwerdeführer am 3. Juni 2019. Er erachtete den Endzustand als gegeben und ging in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. den Bericht dem 4. Juni 2019; SUVA-Akte 223). Den Integritätsschaden bewertete der Kreisarzt weiterhin mit 10 % (vgl. SUVA-Akte 222).

c)       Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 teilte die SUVA dem Versicherten mit, man stelle die vorübergehenden Leistungen per 31. Juli 2019 ein und prüfe weitere Leistungen (vgl. SUVA-Akte 230). Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 wurden die Taggeld- und Heilkostenleistungen schliesslich – wie angekündet – per 31. Juli 2019 eingestellt. Dem Beschwerdeführer wurde eine 10%ige Integritätsentschädigung zugesprochen. Einen Rentenanspruch verneinte die SUVA (vgl. SUVA-Akte 245). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 23. März 2020 ab (SUVA-Akte 271 resp. SUVA-Akte 306). Der Beschwerdeführer reichte am 30. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein (vgl. SUVA-Akte 274). Er liess dem Gericht im Laufe des Gerichtsverfahrens insbesondere weitere bildgebende Untersuchungsergebnisse zukommen (IRM vom 21. Januar 2019 [SUVA-Akte 291]; SPECT vom 27. Dezember 2019 [SUVA-Akte 291, S. 2]). Die SUVA reichte dem Gericht in der Folge die Ärztliche Beurteilung vom 27. Oktober 2020 (SUVA-Akte 297) ein. Der Beschwerdeführer liess dem Gericht seinerseits den Bericht über die IRM vom 15. Oktober 2020 (SUVA-Akte 305, S. 2) und den Bericht des D____spitals vom 18. Januar 2021 (SUVA-Akte 315, S. 2 f.) zukommen. Mit Urteil vom 2. März 2021 (SUVA-Akte 320) hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde dahingehend gut, dass die Sache zur Vornahme einer neutralen Begutachtung an die SUVA zurückgewiesen wurde. Es wurde im Wesentlichen dargetan, die Frage, ob der medizinische Endzustand im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen erreicht gewesen sei, lasse sich nicht schlüssig beurteilen (Erwägungen 3.1.-3.3. des Urteils). Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl. SUVA-Akte 329) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Juni 2021 mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils durch den kantonalen Entscheid nicht ein (vgl. SUVA-Akte 336).

d)       Die SUVA versuchte während längerer Zeit die gerichtlich angeordnete Begutachtung zu veranlassen. Der zunächst konsultierte Prof. Dr. I____ hatte keine zeitlichen Ressourcen (vgl. SUVA-Akten 340 und 341). In der Folge wurde Dr. J____ angefragt (vgl. SUVA-Akte 342). Nachdem auch der Beschwerdeführer die Begutachtung durch ihn akzeptiert hatte (vgl. SUVA-Akte 373), erteilte die SUVA Dr. J____ am 8. November 2021 den Gutachtensauftrag (vgl. SUVA-Akte 376). Nachdem der (damals anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer schliesslich am 17. November 2021 ein Aufgebot (Einladung auf den 10. Dezember 2021 in deutscher Sprache) erhalten hatte (vgl. SUVA-Akte 377, S. 2), musste die Begutachtung wieder abgesagt werden; Dr. J____ sah sich nicht dazu in der Lage, die Exploration durchzuführen, da diverse Akten in französischer Sprache verfasst sind (vgl. SUVA-Akten 381, 382 und 398). Schliesslich fiel die Wahl auf Dr. K____, c/o L____klinik (vgl. SUVA-Akte 393), was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde (vgl. SUVA-Akte 396).

e)       Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er machte geltend, das Urteil vom 2. März 2021 habe auf unvollständiger Aktenlage basiert (vgl. SUVA-Akte 408). Das Schreiben wurde vom Gericht als Revisionsbegehren entgegengenommen (vgl. SUVA-Akte 407). Mit Brief vom 11. Februar 2022 bekundete der weiterhin anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sein Einverständnis mit Dr. K____ als Gutachter (vgl. SUVA-Akte 410, S. 1). Aufgrund des hängigen Revisionsverfahrens wurde die vorgesehene Begutachtung jedoch zunächst zurückgestellt (vgl. SUVA-Akte 412). Mit Urteil der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 28. September 2022 wurde auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten, da der Entscheid vom 2. März 2021 keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringe (vgl. SUVA-Akte 451). In der Folge erteilte die SUVA Dr. K____ am 10. Oktober 2022 den Gutachtensauftrag (vgl. SUVA-Akte 456). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde das Gutachtensaufgebot zur Weiterleitung zugestellt (vgl. das Schreiben vom 2. November 2022; SUVA-Akte 463, S. 2). Nachdem dieser seinen Klienten nicht hatte erreichen können (vgl. SUVA-Akte 470), beabsichtigte die L____klinik zunächst, den Gutachtenstermin vom 22. November 2022 abzusagen (vgl. SUVA-Akte 474). Dieser blieb nach einem Telefonat mit der SUVA (vgl. SUVA-Akte 473) schliesslich bestehen (vgl. SUVA-Akte 480). Allerdings blieb der Beschwerdeführer in der Folge der Begutachtung fern (vgl. SUVA-Akten 481, S. 1). Es wurde ein neuer Termin für die Begutachtung festgesetzt (21. Februar 2023) und dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter gegenüber kommuniziert (vgl. das Schreiben vom 20. Dezember 2022; SUVA-Akte 486).

f)        Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte sich mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 an die SUVA. Er machte geltend, dieser sei nicht damit einverstanden sich der Begutachtung zu unterziehen; denn er sei der Meinung, dass Dr. K____ nicht im Besitze aller relevanter Unterlagen sei (vgl. SUVA-Akte 485). Der Beschwerdeführer wandte sich auch noch persönlich mit Schreiben vom 6. Januar 2023 an die SUVA und erwähnte nochmals die seiner Meinung nach im Dossier fehlenden Unterlagen (vgl. SUVA-Akte 487). Die Angelegenheit wurde daraufhin der Abteilung Versicherungsmedizin zur Stellungnahme vorgelegt. In der Folge äusserte sich Dr. M____ am 13. Januar 2023 (vgl. SUVA-Akte 491).

g)       Mit E-Mail vom 13. Januar 2023 wandte sich die SUVA an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Sie teilte diesem im Wesentlichen mit, es sei unverzichtbar, dass der Versicherte sich der Begutachtung vom 21. Februar 2023 unterziehe. Für den Fall, dass er nicht hingehe, werde die SUVA mit Verfügung die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung einstellen. Die mit der Begutachtung verbundenen Kosten werde man dem Versicherten überbinden (vgl. SUVA-Akte 492).

h)       Der Beschwerdeführer liess der SUVA (und auch seinem Rechtsvertreter) mit E-Mail vom 18. Januar 2023 eine Liste der seiner Meinung nach für die Expertise unbedingt erforderlichen zusätzlichen Unterlagen zukommen (vgl. SUVA-Akten 493 und 494). Die SUVA nahm in der Folge am 20. Januar 2023 telefonisch Kontakt mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf. Dieser versicherte, dass der Begutachtungstermin wahrgenommen werde (vgl. SUVA-Akte 497). Dem war jedoch nicht so. Der Beschwerdeführer erschien nicht am vereinbarten Begutachtungstermin (vgl. SUVA-Akte 506).

i)        In der Folge schloss die SUVA den Fall mit Verfügung vom 20. März 2023 gemäss der früheren Verfügung vom 29. Juli 2019 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Versicherte sei zum zweiten Mal unentschuldigt nicht zur Begutachtung erschienen. Die vom Sozialversicherungsgericht (mit Urteil vom 2. März 2021) angeordnete Begutachtung habe nicht realisiert werden können. Des Weiteren behalte man sich vor, die Kosten der verpassten Begutachtungen in Rechnung zu stellen (vgl. SUVA-Akte 509, S. 2 f.). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2023 Einsprache (vgl. SUVA-Akte 513). Am 8. Mai 2023 erhob auch der Rechtsvertreter im Namen und Auftrag des Beschwerdeführers Einsprache gegen die Verfügung vom 20. März 2023. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, sein Klient habe seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts einen starken Zweifel daran entwickelt, dass sein Dossier vollständig sei. Er sei der Ansicht, dass die Untersuchung umfassend in Kenntnis sämtlicher Gegebenheiten zu erfolgen habe. Er habe ihn jetzt definitiv dazu überzeugen können, dass er künftigen Gutachtensaufgeboten Folge leisten wird. Unter den gegebenen Umständen sei es unberechtigt und unverhältnismässig, ihm fehlende Mitwirkung vorzuwerfen (vgl. SUVA-Akte 514). Mit E-Mail vom 3. Juli 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die SUVA. Er orientierte darüber, dass sein Anwalt das Mandat niedergelegt habe. Gleichzeitig reichte er der SUVA Röntgenberichte ein (vgl. SUVA-Akte 519).

j)        Die SUVA wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023 ab. Es wurde dargetan, die SUVA sei berechtigt gewesen, die mit Einspracheentscheid vom 23. März 2020 geschützte Verfügung vom 29. Juli 2019, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt und dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % gewährt worden sei, zu bestätigen (vgl. SUVA-Akte 524 [französische Version] resp. Antwortbeilage [deutsche Übersetzung]).

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. September 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er verweist erneut auf seiner Meinung nach fehlende resp. für die Begutachtung erforderliche Unterlagen (vgl. SUVA-Akte 535).

b)       Am 27. November 2023 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht eine von ihm beim Bundesverwaltungsgericht (im Rahmen des dort hängigen IV-Verfahrens) eingereichte Eingabe zukommen.

c)       Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 5. Dezember 2023 (Beschwerdeantwortbeilage 1) beigelegt.

d)       Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 bittet der Beschwerdeführer um Zustellung der Beurteilung von Dr. M____. Diesem Ersuchen wird in der Folge nachgekommen (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2. Januar 2024).

e)       Mit Replik vom 24. Januar 2024 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er weitere Unterlagen beigelegt.

f)        In einer Eingabe vom 2. März 2024 lässt er dem Gericht ausserdem einen Untersuchungsbericht vom 19. Januar 2024 zukommen.

g)       Mit Schreiben vom 6. März 2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Duplik.

III.      

Am 19. Juni 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in [...]. Ausweislich der Akten lebte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit in der Schweiz. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach, wo sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hat (vgl. BGE 145 V 247, 254 E. 5.6.2). Der letzte Schweizerische Arbeitgeber war die B____ AG. Diese hat ihren Sitz in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.

1.2.        Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).

1.3.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht begangen hat und die Beschwerdegegnerin zu Recht – gestützt auf ein korrekt durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren – mit Verfügung vom 20. März 2023 (SUVA-Akte 509, S. 2 f.) und hernach mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023 (SUVA-Akte 524), den Fallabschluss (sowie die Festlegung der definitiven Leistungsansprüche) entsprechend der früheren Verfügung vom 29. Juli 2019 (SUVA-Akte 245) bestätigen durfte.

2.2.        2.2.1.  Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Versicherten (BGE 125 V 193, 195 E. 2). Danach haben sie sich den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2018 vom 27. Mai 2019 E. 5.2.1.).

2.2.2.  Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und 2 ATSG muss die angeordnete Untersuchung somit notwendig und zumutbar sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Weigerung, sich der Begutachtung zu unterziehen, grundsätzlich entschuldbar (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 3.1.). Voraussetzung der Sanktion ist daneben auch, dass die Verletzung in unentschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7.2). Anders verhält es sich, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2).

2.3.        2.3.1.  Die Erforderlichkeit einer externen Begutachtung wurde durch das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 2. März 2021 (SUVA-Akte 320) bejaht. Ausserdem kann die Voraussetzung der Zumutbarkeit der medizinischen Begutachtung ohne Weiteres als erfüllt erachtet werden.

2.3.2.  Fest steht darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer sich durchwegs renitent gezeigt hat und er – trotz diesbezüglich nachweislich grossen Bemühungen von Seiten der Beschwerdegegnerin – zweimal einer korrekt angesetzten Begutachtung ferngeblieben ist. Diesbezüglich ist zusammenfassend nochmals zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sein Einverständnis mit Dr. K____ als Gutachter bekundete (vgl. das Schreiben vom 11. Februar 2022; SUVA-Akte 410, S. 1) und die SUVA in der Folge Dr. K____, c/o L____klinik, den Gutachtensauftrag erteilte (vgl. SUVA-Akte 456). Dem Rechtsvertreter wurde das (in französischer Sprache abgefasste) Gutachtensaufgebot (am 22. November 2022 vorgesehen Begutachtung) zur Weiterleitung an den Beschwerdeführer zugestellt (Schreiben vom 2. November 2022; SUVA-Akte 463). Der Rechtsvertreter vermochte seinen Klienten jedoch nicht zu erreichen (vgl. SUVA-Akte 470), weshalb die L____klinik den Gutachtenstermin vom 22. November 2022 stornieren wollte (vgl. SUVA-Akte 474). Der Termin blieb nach einem Telefonat mit der SUVA (vgl. SUVA-Akte 473) schliesslich bestehen (vgl. SUVA-Akte 480). Allerdings erschien der Beschwerdeführer in der Folge nicht zur Begutachtung durch Dr. K____ (vgl. SUVA-Akten 481, S. 1). Es wurde schliesslich ein neuer Begutachtungstermin angesetzt (21. Februar 2023) und dem Beschwerdeführer gegenüber persönlich (mit Kopie an seinen Rechtsvertreter) kommuniziert (vgl. das in französischer Sprache abgefasste E-Mail-Schreiben vom 20. Dezember 2022; SUVA-Akte 486, S. 2). Der Beschwerdeführer lehnte jedoch eine Begutachtung ohne die seines Erachtens fehlenden Unterlagen kategorisch ab (vgl. die E-Mail vom 4. Januar 2023 [SUVA-Akte 487, S. 2] resp. die E-Mail vom 6. Januar 2023 [SUVA-Akte 487, S. 1]). An dieser Haltung hielt er – ungeachtet des Schreibens der SUVA vom 13. Januar 2023, mit welchem ihm für den Fall des Nichterscheinens am Gutachtenstermin die Leistungseinstellung angedroht worden war (SUVA-Akte 492) – hartnäckig fest (vgl. die E-Mail-Schreiben vom 17. und 18. Januar 2023; SUVA-Akten 493 und 494). Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge am 20. Januar 2023 nochmals telefonisch Kontakt mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf. Dieser versicherte, dass der Begutachtungstermin wahrgenommen werde (vgl. SUVA-Akte 497). Dem war jedoch nicht so (vgl. SUVA-Akte 506). Damit ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer auszugehen.

2.3.3.  Ein Rechtfertigungsgrund für die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers lässt sich nicht erkennen. Sein Verhalten erscheint völlig unverständlich. Denn für die Beurteilung der vorliegend interessierenden Fragen spielen naturgemäss (ältere) Röntgenberichte keine zentrale Rolle. Dies wurde dem Beschwerdeführer gegenüber auch nochmals schlüssig mittels Stellungnahme von Dr. M____ vom 13. Januar 2023 (SUVA-Akte 492) erklärt. Der Versicherungsmediziner stellte in plausibler Art und Weise klar, die Beurteilung der Erforderlichkeit von weiteren medizinischen Massnahmen, die Bewertung des Integritätsschadens und der Arbeitsfähigkeit beruhten in aller Regel auf entsprechenden aktuellen Befunden, sei es klinisch und/oder bildgebend. Zusätzliche medizinische Dokumente aus der Vergangenheit (insbesondere Röntgenberichte) würden dabei naturgemäss nur eine untergeordnete Rolle spielen.

2.3.4.  Schliesslich kann auch von einem korrekt durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren ausgegangen werden. Dem Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertretung wurde mit E-Mail vom 13. Januar 2023 nicht nur die Stellungnahme von Dr. M____ vom 13. Januar 2023 übermittelt. Vielmehr wurde ihm gleichzeitig auch mitgeteilt, dass man die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung einstellen werde, sollte er nicht zur Begutachtung erscheinen (vgl. SUVA-Akte 492). Durch dieses Schreiben musste dem Beschwerdeführer hinreichend klar sein, wie die Beschwerdegegnerin im Falle des Nichterscheinens zu verfahren gedenkt resp. dass ein Nichterscheinen zur Begutachtung sanktioniert werden wird. Auch hatte der Beschwerdeführer genügend Zeit, um seine ablehnende Haltung in Bezug auf die Teilnahme an der Begutachtung aufzugeben.

2.4.        Angesichts der schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durfte die Beschwerdegegnerin somit – bei korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren – gestützt auf die vorliegenden Akten über den Fallabschluss und die weiteren Ansprüche des Beschwerdeführers entscheiden (vgl. Erwägung 2.2. hiervor).

2.5.        2.5.1.  Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Der Anspruch auf Heilbehandlung besteht gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, solange dadurch noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_614/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.3. und 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1).

2.5.2.  Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn sie infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG).

2.5.3.  Darüber hinaus hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1.).

2.6.        2.6.1.  Die Aktenlage präsentiert sich in Bezug auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt von weiteren Heilbehandlungen keine signifikante Verbesserung mehr hat erwartet werden können, wie folgt: Im "Konsiliarbericht" von Dr. G____ vom 20. Januar 2020 (SUVA-Akte 332, S. 2 ff.) wurde über die klinische Kontrolle vom 13. Juni 2019 Folgendes vermerkt: Die Infiltration des linken Kniegelenks mit Kenacort vom 2. Mai 2019 habe für drei Tage leichte Besserung der Beschwerden gebracht. Weiterhin bestünden muskuläre Beschwerden und Schmerzen im Bereich des distalen Quadrizeps und im Bereich der Hamstrings. Ausserdem beklage der Patient rezidivierende Kniegelenkschwellungen. In der Physiotherapie werde zweimal pro Woche trainiert. Der Patient berichte, dass Radfahren nicht gut ginge, da dies Schmerzen im distalen Quadrizeps verursache. Kollege Dr. N____ sei bei der letzten kreisärztlichen Untersuchung zum Schluss gekommen, dass der medizinische Endzustand erreicht sei. Der Befund am linken Knie wurde von Dr. G____ folgendermassen beschrieben: "massive Hypotrophie der Quadrizeps-Muskulatur. Reizlose Namenverhältnisse. Erguss ++. Flex Ex 135-0-0°. Meniskuszeichen negativ. Lachman leicht verlängert. Pivot-Shift negativ." In Bezug auf das weitere Procedere hielt Dr. G____ fest, die aktuelle Problematik sei hauptsächlich durch das massive Muskeldefizit der Quadrizeps-und Hamstring-Muskulatur links verursacht. Der Patient beklage allerdings, er könne kein intensives Training durchführen, da es sonst zu Muskelschmerzen und Knieschwellung käme. Möglicherweise handle es sich hier um Muskelermüdung oder leichte Überanstrengung. In jedem Fall könnten die Beschwerden nur durch eine Verbesserung der Muskulatur behoben werden. Dies werde dem Patienten heute nochmals instruiert. Er erhalte eine letzte Verordnung für Physiotherapie. Er müsse nun intensiv auch Eigentraining durchführen.

2.6.2.  Dr. N____ legte in der ärztlichen Beurteilung vom 28. Oktober 2020 (SUVA-Akte 297) dar, unter Berücksichtigung des MRI-Befundes linkes Kniegelenk vom 17. September 2019 (SUVA-Akte 291, S. 1) und der Knochenszintigraphie vom 27. Dezember 2019 (SUVA-Akte 291, S. 2 f.) würden die bisherigen Beurteilungen unverändert bestehen bleiben.

2.6.3.  Dr. M____ führte in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 5. Dezember 2023 (Beschwerdeantwortbeilage 1) aus, der Endzustand sei – wie vom Kreisarzt am 3. Juni 2019 angenommen – im Juni 2019 erreicht gewesen. Zur Begründung wies Dr. M____ darauf hin, die am 4. April 2019, 2. Mai 2019 und am 13. Juni 2019 von Dr. G____ erhobenen Befunde zeigten einen stabilen Zustand des linken Knies und seien beinahe deckungsgleich mit den Untersuchungsbefunden des Versicherungsmediziners Dr. N____ vom 3. Juni 2019. Die am 13. Juni 2019 erhobenen Befunde würden die kreisärztliche Beurteilung vollumfänglich stützen, so dass am 3. Juni 2019 nachvollziehbar und korrekt der medizinische Endzustand vorgelegen habe (vgl. S. 5 der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 5. Dezember 2023; Beschwerdeantwortbeilage 1). Des Weiteren wurde dargetan, im Bericht über das MRI vom 17. September 2019 (SUVA-Akte 291, S. 1) werde eine beginnende Arthrose "arthrose fémorotibiale interne débutante" beschrieben, was sich mit den bisherigen Bildgebungen ("petite zone d'ostéonécrose [...] du condyle médial" am 14. Mai 2018) und insbesondere mit den intraoperativen Befunden vom 9. Januar 2019 ("mit Faserknorpel aufgefüllt") seitens des medialen Femurcondylus decke. Die am 27. Dezember 2019 beschriebene Anreicherung im Bereich des "antérieur du condyle fémoral latéral gauche" (vgl. SUVA-Akte 291, S. 2) könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis am 15. September 2015 zurückgeführt werden. Eine strukturelle Läsion im Bereich des lateralen Femurcondylus in Folge des Ereignisses könne nicht objektiviert werden. Weder im echtzeitlichen MRI vom 16. Oktober 2015 noch in den Operationsberichten vom 2. Dezember 2016 ("laterales Kompartiment: intakter Meniskus und unauffälliger Knorpel") beziehungsweise vom 9. Januar 2019 ("laterales Kompartiment: [...] Knorpelüberzug femoral und tibial intakt") könnten Läsionen in diesem Bereich objektiviert werden. Der Stellungnahme von Dr. N____ vom 27. Oktober 2020 zur Bildgebung könne zugestimmt werden, insbesondere unter zusätzlicher Würdigung der MRI-Abklärungen vom 14. Mai 2018 und vom 16. Juli 2019, welche zeitlich noch näher zur kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Juni 2019 stünden. Radiologisch zeige sich somit seit der Bildgebung vom 14. Mai 2018 ein stabiler Zustand in Folge des Ereignisses vom 15. September 2015 (vgl. S. 8 der Beurteilung). Abschliessend stellte Dr. M____ klar, unter Würdigung der zusätzlichen Dokumente und bei stabilem Gesundheitszustand könne auf die kreisärztliche Beurteilung vom 4. Juni 2019 abgestellt werden (vgl. S. 9 der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 5. Dezember 2023; Beschwerdeantwortbeilage 1).

2.7.        Diesen Ausführungen von Dr. M____ ist mangels anderslautenden klaren Beurteilungen zu folgen. Damit konnte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass der Endzustand am 31. Juli 2019 (Zeitpunkt des verfügten Fallabschlusses) gegeben war. Sie durfte daher auf diesen Zeitpunkt hin die vorübergehenden Leistungen einstellen und die Rentenfrage sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung prüfen. An diesem Ergebnis vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte nichts zu ändern. Dies gilt namentlich für den Bericht IRM vom 15. Oktober 2020 (SUVA-Akte 305, S. 2; siehe dazu auch S. 2 des Berichtes des D____spitals vom 18. Januar 2021 [SUVA-Akte 315, S. 3]) und den Röntgenbericht vom 19. Januar 2024 [Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. März 2024]). In Bezug auf letzteren ist denn auch zu konstatieren, dass dieser nach Erlass des Einspracheentscheides vom 7. Juli 2023 erstellt wurde. Für die gerichtliche Beurteilung sind jedoch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheides massgebend (BGE 131 V 407, 412 E. 2.1.2.1).

2.8.        2.8.1.  Wird der vorliegenden Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. N____ (gemäss Untersuchungsbericht vom 4. Juni 2019; SUVA-Akte 223) gefolgt, so ist in einer leidensangepassten (knieschonenden) Tätigkeit (leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeit; kein Besteigen von Leitern und Gerüsten; keine Arbeit in absturzgefährdenden Positionen; keine knienden Tätigkeiten mit dem linken Kniegelenk; keine Tätigkeiten in Zwangshaltungen mit dem linken Bein und kein Gehen auf unebenem Gelände) von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. S. 7 des Berichtes).

2.8.2.  Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. dazu den Einspracheentscheid vom 23. März 2020 [SUVA-Akte 271 resp. SUVA-Akte 306] sowie die Beschwerdeantwort [SUVA-Akte 287]) ist nicht zu beanstanden. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % lässt sich daher – ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit – nicht ermitteln.

2.8.3.  Den Integritätsschaden bewertete der Kreisarzt in seinem Bericht vom 4. Juni 2019 mit 10 %. Er machte geltend, es erfolge eine Schätzung gemäss Tabelle 5.2. Danach gelte für eine femorotibiale Arthrose mässigen Ausmasses ein Wert von 5 % bis 15 %. Gemäss der Bildgebung sei es zu einem höchstgradigen traumatischen Knorpeldefekt im Bereich der medialen Femurcondyle des linken Kniegelenks gekommen. Aufgrund dieses Knorpeldefektes sei ein Wert von 10 % gerechtfertigt (vgl. SUVA-Akte 222). Wie dargetan wurde, stellte Dr. M____ ausserdem in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 5. Dezember 2023 (Beschwerdeantwortbeilage 1) klar, radiologisch zeige sich seit der Bildgebung vom 14. Mai 2018 ein stabiler Zustand in Folge des Ereignisses vom 15. September 2015 (vgl. S. 8 der Beurteilung; Erwägung 2.6.3. hiervor). Wird dem – mangels anderslautenden Beurteilungen – gefolgt, so erscheint die Zusprechung einer 10%igen Integritätsentschädigung rechtens. Was die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte angeht, so kann auf das bereits unter Erwägung 2.7. Gesagte verwiesen werden.

2.9.        Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht mit Verfügung vom 20. März 2023 (SUVA-Akte 509, S. 2 f.), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023 (SUVA-Akte 524 resp. Beschwerdeantwortbeilage), per 31. Juli 2019 (entsprechend der früheren Verfügung vom 29. Juli 2019; SUVA-Akte 245) eingestellt hat. Auch bleibt es bei der mit Verfügung vom 29. Juli 2019 zugesprochenen 10%igen Integritätsentschädigung und der Verneinung eines Rentenanspruches.

3.              

3.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023 zu bestätigen.

3.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023 bestätigt.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2023.44 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.06.2024 UV.2023.44 (SVG.2024.123) — Swissrulings