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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.06.2024 UV.2023.20 (SVG.2024.116)

12 giugno 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,697 parole·~13 min·2

Riassunto

Fallabschluss verfrüht erfolgt; Beschwerde gutgeheissen

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht     

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch MLaw C____, [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.20

Einspracheentscheid vom 14. März 2023

Fallabschluss verfrüht erfolgt; Beschwerde gutgeheissen

Tatsachen

I.        

a)        Der 1992 geborene Beschwerdeführer hat von 2009 bis 2011 eine Anlehre als Metallbaupraktiker absolviert. Er arbeitete – bis ihm per 30. November 2020 gekündigt worden war – als Geschäftsführer eines Restaurants (vgl. Lebenslauf, SUVA-Akte 53, S. 2). Der Beschwerdeführer, der nach seiner Kündigung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt Leistungen der Arbeitslosenversicherung beantragte und damit bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war (vgl. Schadensmeldung vom 8. Januar 2021, SUVA-Akte 1), erlitt bei einem Schlittelunfall am 8. Dezember 2020 eine mehrfragmentäre bikondyläre Tibiakopffraktur sowie ossäre Avulsion LCL Fibulaspitze rechts mit/bei St. n. Wundverschluss mediolateral und knieüberbrückender Fixateur externe am 11. Dezember 2020, St. n. Fasziotomie aller vier Unterschenkellogen mittels dual incision am 8. Dezember 2020 bei manifestem Unterschenkel-Kompartmentsyndrom und eine asymptomatische perioperative Blutungsanämie. Als Nebendiagnose wurde eine St. n. Osteosynthese einer Patellafraktur rechts 2011 festgehalten (Austrittsbericht Kantonsspital D____ vom 21. Dezember 2020, SUVA-Akte 12). Nach der Erstbehandlung durch Dr. med. E____, Allgemeine Innere Medizin (vgl. SUVA-Akte 18) war der Beschwerdeführer daraufhin vom 8. Dezember 2020 bis 23. Dezember 2020 im Kantonsspital D____ hospitalisiert (Austrittsbericht Kantonsspital D____ vom 21. Dezember 2020, SUVA-Akte 12), wo er auch am 8. Dezember 2020 (Operationsbericht vom 9. Dezember 2020, SUVA-Akte 30), 11. Dezember 2020 (Operationsbericht vom 15. Dezember 2020, SUVA-Akte 31) und 16. Dezember 2020 (Operationsbericht vom 17. Dezember 2020, SUVA-Akte 32) operiert wurde. Die Beschwerdegegnerin erbrachte infolge des Unfalls vom 8. Dezember 2020 die gesetzlichen Leistungen (Übernahmeschreiben vom 13. Januar 2021, SUVA-Akte 2).

b)        Neben weiteren Untersuchungen im Kantonsspital D____ am 1. Februar 2021 (Bericht vom 1. Februar 2021, SUVA-Akte 33) und am 15. März 2021 (Bericht vom 15. März 2021, SUVA-Akte 41) erfolgte die Nachbehandlung des Beschwerdeführers durch Dr. med. F____, FMH für Orthopädie und Traumatologie, FMH für Chirurgie und Unfallchirurgie, von der G____ (Bericht G____ vom 12. April 2021, SUVA-Akte 45). Am 27. Mai 2021 (vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 71; Bericht Dr. med. F____ vom 12. Juli 2021, SUVA-Akte 78; Bericht von Dr. med. F____ vom 15. September 2021, SUVA-Akte 86) und 18. November 2021 (vgl. Operationsgericht, SUVA-Akte 97 und Bericht von Dr. med. H____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2. Dezember 2021, SUVA-Akte 102) wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. F____ operiert. Nachdem der Beschwerdeführer im Dezember 2021 im Badezimmer ausgerutscht war, wurde eine Distorsion am linken Kniegelenk diagnostiziert (Bericht von Dr. med. F____ vom 29. Dezember 2021, SUVA-Akte 102). Vom 25. April 2022 bis 31. Mai 2022 liess sich der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik I____ behandeln (vgl. Austrittsbericht vom 7. Juni 2022, SUVA-Akte 151).

c)         Von Seiten der Invalidenversicherung, bei der sich der Beschwerdeführer angemeldet hatte, wurde ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen geprüft. Mit Mitteilung vom 5. Oktober 2021 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers keine Eingliederungsmassnahme möglich seien und deshalb ein Rentenanspruch geprüft werde (SUVA-Akte 90). Mit Mitteilung vom 7. Dezember 2022 wurde jedoch in der Folge eine Kostengutsprache für ein Coaching zur Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes gewährt, welches beim J____ durchgeführt wurde (SUVA-Akte 175).

d)        Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 zeigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer an, dass sie gestützt auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. med. K____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (SUVA-Akte 135), sowie aufgrund der Erkenntnisse im Austrittsbericht der Rehaklinik I____ (SUVA-Akte 151) den Fall abschliessen und die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. August 2022 einstellen werde (SUVA-Akte 147). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 stellte die Beschwerdegegnerin in Anwendung der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs fest, dass der Invaliditätsgrad weniger als 10 % betrage und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Es bestehe hingegen eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 37'050.00 (SUVA-Akte 168).

e)        Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. November 2022 Einsprache. Er beantragte im Wesentlichen, es seien die von der Rehaklinik I____ vorgeschlagenen beruflichen Massnahmen durchzuführen. Während den laufenden Massnahmen seien weiterhin das gesetzliche Taggeld rückwirkend ab 1. September 2022 auszurichten und die Heilungskosten zu ersetzen. Danach sei der Anspruch auf eine Invalidenrente erneut zu prüfen. Eventualiter sei dem Versicherten rückwirkend ab 1. September 2022 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von wenigstens 34 % auszurichten (SUVA-Akte 171). Die Beschwerdegegnerin lehnte die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 14. März 2023 ab (SUVA-Akte 178).

II.       

a)        Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 26. April 2023 beim Sozial-versicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde (SUVA-Akte 179) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1)         In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei der Einspracheentscheid der SUVA vom 14. März 2023 aufzuheben und diese sei zu verurteilen, die von der Rehaklinik I____ vorgeschlagenen beruflichen Massnahmen durchzuführen. Während diesen Massnahmen sei dem Versicherten weiterhin das gesetzliche Taggeld rückwirkend ab 1. September 2022 auszurichten und die Heilungskosten seien ihm zu ersetzen. Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente erneut zu prüfen.

2)         Eventualiter sei Herrn A____ rückwirkend ab 1. September 2022 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von wenigstens 34 % auszurichten.

3)         Unter o/e-Kostenfolge.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2023 beantragt die Beschwerdegeg-nerin, vertreten durch MLaw C____, Rechtsanwältin, die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 14. März 2023.

c)         Mit Replik vom 27. Juli 2023 hält der Beschwerdeführer an den mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen.

d)        Mit Duplik vom 27. September 2023 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest, die Beschwerde sei abzuweisen.

e)        Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 teilt die Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass sie zur Hauptverhandlung geladen werden.

III.     

Am 19. Dezember 2023 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seinem Rechtsanwalt lic. iur. B____ sowie der Rechtsanwältin der Beschwerdegegnerin, MLaw C____, statt. Der Beschwerdeführer reicht anlässlich der Hauptverhandlung weitere Unterlagen betreffend seiner Teilnahme an eines am 1. September 2023 bei der L____ begonnenen Aufbautrainings, welches aus gesundheitlichen Gründen per 30. November 2023 beendet worden war (vgl. Protokoll Standortgespräch Integrationsmassnahme vom 20. November 2023; definitiver Bericht Aufbautraining vom 15. November 2023). Zudem wird der Operationsbericht der M____ vom 28. November 2023 eingereicht.

IV.     

a)        Den Parteien wird mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2023 mitgeteilt, dass das Verfahren an der Beratung vom 19. Dezember 2023 zur Einholung weiterer medizinischer Stellungnahmen ausgestellt werde.

b)        Mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 24. Januar 2024 werden der Beschwerdegegnerin die an der Hauptverhandlung eingereichten Dokumente zur (medizinischen) Stellungnahme zugestellt.

c)         Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Schreiben vom 3. April 2024 Stellung zu den an der Hauptverhandlung eingereichten Dokumenten.

d)        Mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2024 wird der Beschwerdeführer gebeten, zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2024 Stellung zu nehmen.

e)        Der Beschwerdeführer nimmt mit Eingabe vom 18. April 2024 Stellung zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2024 und reicht seine Honorarnote ein.

V.      

Am 12. Juni 2024 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200).

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

1.2.       Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin zeigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2022 an, dass sie den Fall abschliessen und die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. August 2022 einstellen werde (SUVA-Akte 147). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 stellte die Beschwerdegegnerin in Anwendung der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs fest, dass der Invaliditätsgrad weniger als 10 % betrage und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (SUVA-Akte 168). Sie stützte sich im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. med. K____ (SUVA-Akte 134) sowie auf den Austrittsbericht der Rehaklinik I____ (SUVA-Akte 151).

2.2.          Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, der Fallabschluss sei namentlich in Anbetracht der laufenden Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung verfrüht erfolgt (vgl. Beschwerde, Rz. 7; Replik, Rz. 4). Zudem könne nicht auf das Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden, welche die Rehaklinik I____ (SUVA-Akte 151) und Dr. med. K____ (SUVA-Akte 134) definiert hatten (Beschwerde, Rz. 10; Replik, Rz. 7-9). Ferner sei der Einkommensvergleich nicht richtig vorgenommen worden, da die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen habe und bei der Ermittlung des Valideneinkommens fälschlicherweise das Kompetenzniveau 3 und nicht das Kompetenzniveau 4 im Wirtschaftszweig «Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» (Ziff. 55-56) angewendet worden sei (Beschwerde, Rz. 11 f.; Replik, Rz. 10 f.).

2.3.          Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es seien keine Eingliedermassnahmen der Invalidenversicherung im Gange, die geeignet seien, den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu beeinflussen (BA, Rz. 17 f.; Duplik, Rz. 3). Zudem könne auf die Beurteilungen von Dr. med. K____ und der Rehaklinik I____ abgestellt werden (BA, Rz. 20-24; Duplik, Rz. 4-6). Schliesslich sei der in der Verfügung vom 17. Oktober 2022 vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu beanstanden (BA, Rz. 25-30; Replik, Rz. 8-12).

2.4.          Umstritten und im Folgenden zunächst zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Schreiben vom 6. Juli 2022 den Fall des Beschwerdeführers per 31. August 2022 abgeschlossen und die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern eingestellt hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.2.          Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG und Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; BGE 134 V 109 E. 4.1). Die Besserung des Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1).

3.3.          3.3.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3.3.2.  Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.3.3.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin konsultierte ihren Kreisarzt Dr. med. K____ aufgrund der am 28. November 2023 erfolgten Operation des Beschwerdeführers (vgl. den anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Operationsbericht der M____ vom 28. November 2023). Dr. med. K____ hielt in seinem Bericht vom 23. Februar 2024 fest, dass der Beschwerdeführer im Verlauf eine posttraumatische symptomatische laterale Instabilität zunehmend entwickelt habe. Dies werde im Verlaufsbericht der M____ vom 10. Oktober 2023 (recte wohl 28. November 2023) Dr. med. N____, FMH für Orthopädie und Traumatologie, bestätigt. Eine solche Instabilität am rechten Kniegelenk habe im Austrittsbericht der Rehaklinik I____ von 7. Juni 2022 (SUVA-Akte 151) noch nicht erkannt werden können. Insofern sei es zu einer objektivierbaren Verschlimmerung im Bereich des rechten Kniegelenkes gekommen. Durch die Operation in der M____ vom 28. November 2023 sei diese posttraumatische laterale Instabilität adressiert worden durch eine hohe tibiale Umstellungsoperation mit Revisionsarthroskopie und modifizierter Larson-Plastik mit ipsilateraler Gracilissehne. Dr. med. K____ komme deshalb in seinem Bericht vom 23. Februar 2024 zum Schluss, dass die durchgeführte Operation vom 28. November 2023 seine Beurteilung vom 7. Juni 2022 hinsichtlich der Frage ändere, ob von weiteren Behandlungen mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands erwartet werden könne (vgl. SUVA-Akte 135, S. 3). Die Beschwerdegegnerin anerkannte deshalb in der Folge – nachdem sie in ihrer Beschwerdeantwort noch festgehalten hatte, es sei von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung unbestrittenermassen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes beim Beschwerdeführer mehr zu erwarten (BA, Rz. 18; vgl. auch Duplik, Rz. 3) – , dass der Endzustand am 31. August 2022 noch nicht erreicht gewesen war.

4.2.          Der schlüssigen und nachvollziehbaren Ansicht des Kreisarztes Dr. med. K____ kann gefolgt werden. Da somit der Fallabschluss vorliegend verfrüht erfolgt ist und der Anspruch auf eine Invalidenrente erst entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; BGE 134 V 109 E. 4.1; vgl. E. 3.2. hiervor), erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer im Falle, dass dieser korrekt erfolgt wäre, einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hätte. Aus demselben Grund erübrigen sich auch derzeit endgültige Ausführungen zur Integritätsentschädigung (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVG und E. 3.2. hiervor).

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. September 2022 und bis auf Weiteres die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG). Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat der obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Vorliegend reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 6'445.60 ein.

5.2.          Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Pauschalhonorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer bzw. 8.1 % ab 1. Januar 2024 aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00, zuzüglich eines Zuschlags für die Hauptverhandlung von praxisgemäss Fr. 750.00, d.h. total Fr. 4'500.00 zuzusprechen. Die Honorarnote wird entsprechend dieser am Gericht üblichen Pauschale gekürzt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies in seiner Honorarnote vom 18. April 2024 aus, dass von seinem zeitlichen Aufwand von total 23 Stunden (1'380 Minuten) 1'285 Minuten im Jahr 2023 (gerundet 93 % des Gesamtaufwands) und 95 Minuten im Jahr 2024 (gerundet 7 % des Gesamtaufwands) geleistet wurden. Teilt man die auszuzahlende Pauschale von total Fr. 4'500.00 gemäss dieser prozentualen Verteilung der Stundenaufwände der Jahre 2023 und 2024 auf (Fr. 4'185.00 für das Jahr 2023 und Fr. 315.00 für das Jahr 2014), ergibt dies einen Mehrwertsteueranteil von gerundet Fr. 322.25 (7.7 %) für das Jahr 2023 und gerundet Fr. 25.50 (8.1 %) für das Jahr 2024, d.h. total Fr. 347.75.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 14. März 2023 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. September 2022 und bis auf weiteres die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.   

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von total Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 347.75.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2023.20 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.06.2024 UV.2023.20 (SVG.2024.116) — Swissrulings