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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2018 UV.2017.46 (SVG.2018.22)

15 gennaio 2018·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,781 parole·~14 min·1

Riassunto

Beweiswert eines versicherungsinternen Gutachtens; Einstellung der Versicherungsleistungen (BGer 8C_172/2018 Urteil vom 4.6.18)

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]         Beschwerdeführer

SUVA, Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch MLaw C____, Advokat,

[...]

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2017.46

Einspracheentscheid vom 21. August 2017

Beweiswert eines versicherungsinternen Gutachtens; Einstellung der Versicherungsleistungen

Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1966, arbeitete für die D____ GmbH, Basel, als LKW-Fahrer resp. Geschäftsführer und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. oder am 24. Mai 2014 stürzte er von der Hebebühne des Lastwagens und zog sich hierbei eine Verletzung am rechten Knie zu (vgl. die Schadenmeldung vom 3. Juni 2014 [SUVA-Akte 1]; siehe auch die Auskunft des Beschwerdeführers vom 7. November 2014 [SUVA-Akte 26]). Am 3. Juni 2014 konsultierte er seine Hausärztin (vgl. u.a. SUVA-Akten 5, 6 und 26). Diese veranlasste ein MRT des rechten Kniegelenkes (vgl. den Bericht IMAMED vom 20. Juni 2014; SUVA-Akte 7). In der Folge wurde der Beschwerdeführer an Dr. med. E____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, überwiesen, der einen "eingeschlagenen Lappenriss medialer Meniskus Knie rechts" diagnostizierte (vgl. den Bericht von Dr. E____ vom 8. Juli 2014; SUVA-Akte 8). Die Behandlung erfolgte zunächst konservativ (vgl. u.a. den Bericht von Dr. F____ vom 5. August 2014; SUVA-Akte 16). Wegen persistierender Beschwerden (vgl. u.a. den Bericht von Dr. E____ vom 14. August 2014; SUVA-Akte  18) fand schliesslich am 30. September 2014 ein operativer Eingriff am rechten Knie statt ("AS Knie rechts mit medialer TME, Knorpeldébridement Trochlea und Plicateilresektion"; vgl. den Operationsbericht [SUVA-Akte 25]). Der Beschwerdeführer klagte in der Folge immer noch über Kniebeschwerden rechts (vgl. u.a. SUVA-Akte 35). Im weiteren Verlauf machte er auch Beschwerden im linken Knie geltend (vgl. u.a. SUVA-Akte 50).

b)        Am 28. April 2015 fand eine Untersuchung durch den Kreisarzt der SUVA statt (vgl. den entsprechenden Bericht; SUVA-Akte 50). In der Folge wurden am 19. Mai 2015 weitere röntgendiagnostische Abklärungen vorgenommen (MRT Kniegelenk nativ rechts und links; vgl. SUVA-Akte 57 resp. SUVA-Akte 59). Anschliessend äusserte sich der Kreisarzt am 23. Juni 2015 erneut (vgl. SUVA-Akte 61). Mit Verfügung vom 19. August 2015 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht in Bezug auf die geltend gemachten Kniebeschwerden links (vgl. SUVA-Akte 74). Am 11. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer am linken Knie operiert (vgl. SUVA-Akte 102).

c)         Am 18. Januar 2016 fand eine weitere Untersuchung durch den Kreisarzt statt (vgl. den entsprechenden Bericht; SUVA-Akte 105). In der Folge wurde am 14. April 2016 nochmals ein MRT des rechten Knies vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 119). Am 19. April 2016 nahm der Kreisarzt wiederum Stellung (vgl. SUVA-Akte 121). Mit Verfügung vom 26. April 2016 stellte die SUVA die bislang erbrachten Leistungen für den Schaden am rechten Knie per Ende April 2016 ein (vgl. SUVA-Akte 123). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2016 Einsprache (vgl. SUVA-Akte 130), welche er am 6. September 2016 näher begründete (vgl. SUVA-Akte 141).

d)        Im weiteren Verlauf liess der Beschwerdeführer der SUVA den Bericht von Dr. med. G____, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 4. November 2016 zukommen (vgl. SUVA-Akte 151). In der Folge wurden weitere Abklärungen getätigt. Insbesondere nahm die SUVA die intraoperativ angefertigten Röntgenbilder zu den Akten (vgl. SUVA-Akten 161 und 162). Anschliessend holte sie bei med. pract. H____, Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Viszeralchirurgie, c/o Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, die Beurteilung vom 18. August 2017 ein (vgl. SUVA-Akte 167). Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2017 hiess die SUVA die Einsprache vom 1. Juni 2016 teilweise gut. Es wurde dem Beschwerdeführer für den Knieschaden rechts eine Integritätsentschädigung von 3.75 % zugestanden. Im Übrigen wurde an der Einstellung der Leistungen per Ende April 2016 sowie an der Ablehnung eines Rentenanspruches festgehalten (vgl. SUVA-Akte 168).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 21. September 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 24. Mai 2014 über den 1. Mai 2016 hinaus zu erbringen (insbesondere Taggeld, Heilbehandlungen und eine Invalidenrente).

b)        Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. November 2017 an seiner Beschwerde fest.

III.      

Am 15. Januar 2018 fand die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 19. August 2015 (SUVA-Akte 74) in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kniebeschwerden links eine Leistungspflicht verneint. Diese Verfügung ist unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen.

2.2.       Umstritten unter den Parteien ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Kniebeschwerden rechts. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der chirurgischen Beurteilung von med. pract. H____ vom 18. August 2017 handle es sich am rechten Knie beinahe ausschliesslich um unfallfremde Schäden. Bei dieser Ausgangslage habe man zu Recht die Taggeldleistungen und Übernahme der Heilbehandlungskosten per Ende April 2016 eingestellt und einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). 

2.3.       Fraglich und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 26. April 2016, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. August 2017, gestützt auf die vorliegenden Unterlagen in Bezug auf den Knieschaden rechts die Taggeldleistungen und Übernahme der Heilbehandlungskosten per Ende April 2016 eingestellt und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Bei einer unfallbedingten Invalidität von mindestens 10 % hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

3.2.       Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) und Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199, 201 E. 2.1; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1). Primär zu fragen ist somit, ob von einer weiteren ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 9).

3.3.       Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt jeweils voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und E. 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1). Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1; BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb).

4.             

4.1.       Zur Beurteilung natürlicher Kausalzusammenhänge bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2010 vom 24. November 2010 E. 4.1). Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, ist in BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3 festgelegt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f. E. 3b/ee).

4.2.       4.2.1.  Med. pract. H____ hielt in der chirurgischen Beurteilung vom 18. August 2017 (vgl. SUVA-Akte 167) fest, die festgestellten Knorpelveränderungen im rechten Kniegelenk des Versicherten – vorwiegend in der Trochlea und am medialen Femurkondylus lokalisiert – könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Ereignisses vom 23. oder 24. Mai 2014 angesehen werden (vgl. S. 11 der Beurteilung). Zur Begründung führte der SUVA-Arzt im Wesentlichen aus, würde man davon ausgehen, dass neben der als unfallkausal anerkannten Läsion des Innenmeniskus auch der Knorpelschaden im Bereich der Trochlea unfallkausal wäre, so verwundere die lange Latenz zwischen dem Unfallereignis und der Erstvorstellung (vgl. S. 10 der Beurteilung). Im Übrigen führe ein grosser, frisch traumatisch entstandener Knorpelschaden im Bereich der Trochlea zu einer erheblichen Funktionseinschränkung des betroffenen Kniegelenks, vor allem für die Beugung (Flexion). Zu erwarten wäre auch eine intraartikuläre Ergussbildung. Eine Ergussbildung werde jedoch erst mit dem MRI vom 20. Juni 2014 dargestellt und sei zu diesem Zeitpunkt durch die Meniskusläsion, die über die Einklemmung einen chronischen Reizzustand erzeuge, zu erklären. Die Hausärztin beschreibe als Erstbefund vom 3. Juni 2014 weder einen Kniegelenkserguss noch eine deutliche Funktionseinschränkung. Sie nenne lediglich ein leichtes Streck- und Flexionsdefizit (vgl. S. 11 der Beurteilung). Des Weiteren gelte es zu beachten, dass im Operationsbericht vom 30. September 2014 eine Chondromalazie Grad IV der Trochlea zusammen mit einer Chondromalazie der retropatellaren Gelenkfläche und des medialen Femurkondylus beschrieben werde. Die Bezeichnung als Chondromalazie kennzeichne eindeutig ein Verschleissleiden des Knorpels und keine traumatische Schädigung. Auf dem als 002 beschrifteten Bild der intraoperativen Photodokumentation vom 30. September 2014 sei ein aufgefaserter Knorpelbelag dargestellt, was ebenfalls für ein Verschleissleiden spreche (vgl. S. 11 der Beurteilung).

4.2.2.  Des Weiteren legte med. pract. H____ dar, auf den Bildern der Kernspintomographie vom 20. Juni 2014 seien bereits Zeichen einer beginnenden Arthrose dargestellt. Ausserdem gelte es zu beachten, dass Dr. E____ im Operationsbericht vom 30. September 2014 das verbleibende Meniskusgewebe als weich beschreibe. Gesundes Meniskusgewebe sei fest. Dr. E____ beschreibe damit die Zeichen einer Meniskopathie. Eine Meniskopathie stelle ein Verschleissleiden und/oder das Ergebnis des natürlichen Alterungsprozesses dar und sei daher nicht unfallkausal. Im Übrigen gehe Dr. E____ bereits mit Bericht vom 19. Januar 2015 von einer medialen Gonarthrose aus; ansonsten würde er nicht die Versorgung mit Einlagen mit Anhebung des lateralen Fussrandes empfehlen. Schliesslich wies med. pract. H____ darauf hin, mit der Orthoradiographie sei eine nahezu identische Verschmälerung des medialen Gelenkspalts beider Kniegelenke objektiviert. Damit sei eine isolierte Kausalität der Teilentfernung des Innenmeniskus rechts für die Entstehung der medial betonten Gonarthrose rechts nicht überwiegend wahrscheinlich. Eine Teilresektion von Meniskusanteilen gelte jedoch als begünstigender Faktor für die Entstehung einer Gonarthrose. Eine Teilkausalität der Teilresektion des Innenmeniskus für die mit den Röntgenbildern vom 25. Oktober 2016 dokumentierte, medial betonte Gonarthrose sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben (vgl. S. 12 der Beurteilung). Der Anteil der Teilmeniskektomie am Entwicklungsprozess der Gonarthrose sei jedoch in Anbetracht der an beiden Kniegelenken nahezu identischen Situation als relativ gering (maximal 25 %) einzustufen. Die konkurrierenden Faktoren (u.a. Adipositas, Varusdeformität und verschleissbedingte Grad IV-Knorpelläsion der Trochlea, Meniskopathie, Knorpelschaden durch die Plica) würden überwiegen (vgl. S. 13 oben der Beurteilung).

4.2.3.  Zusammenfassend hielt med. pract. H____ fest, durch den Unfall vom 23. Mai oder vom 24. Mai 2014 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Meniskusschaden mit Einschlagen eines Fragmentes in den Gelenkspalt entstanden. Weitere strukturelle Unfallfolgen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder durch die klinischen Untersuchungsbefunde belegt noch durch bildgebende Untersuchungen objektiviert. Weder die chondromalazischen Veränderungen in mehreren Gelenkabschnitten (und vor allem im Bereich der Trochlea) noch die hypertrophe Plica mediopatellaris und das dadurch verursachte Impingement seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal entstanden. Die unfallkausale Meniskusläsion sei durch die Operation vom 30. September 2014 mittels einer sparsamen Resektion des bereits durch eine Meniskopathie geschädigten Innenmeniskus behoben worden. Eine Teilresektion von Meniskusgewebe begünstige die Entstehung einer Arthrose im betroffenen Kompartiment des Kniegelenks. Im vorliegenden Fall gebe es eine Vielzahl konkurrierender Faktoren, die die Entwicklung einer medialen Gonarthrose fördern würden. Der Anteil der sparsamen Teilresektion von Meniskusgewebe an der Arthroseentwicklung sei daher mit maximal 25 % zu bewerten. Abschliessend stellte med. pract. H____ klar, durch eine ärztliche Behandlung sei derzeit nicht mit einer entscheidenden Besserung der Beschwerden zu rechnen. Aufgrund der reinen Unfallfolgen sei der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (vgl. S. 14 der Beurteilung).

4.3.       4.3.1.  Auf die chirurgische Beurteilung von med. pract. H____ vom 18. August 2017 (vgl. SUVA-Akte 167) kann abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.1. hiervor). Der SUVA-Arzt hat sich umfassend mit den medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und seine Auffassung in plausibler Art und Weise begründet. Seine detaillierten und sehr präzisen Ausführungen können ohne weiteres nachvollzogen werden.

4.3.2.  Gestützt auf die Beurteilung von med. pract. H____ vom 18. August 2017 (vgl. SUVA-Akte 167) ist somit zunächst davon auszugehen, dass das rechte Knie des Beschwerdeführers einen erheblichen Knorpelschaden aufweist, der nicht auf das Ereignis vom 23., ev. vom 24. Mai 2014 zurückzuführen ist. Die Einschätzung des SUVA-Arztes lässt sich sehr gut mit den vorliegenden Röntgenbefunden resp. deren Interpretationen in Einklang bringen und erscheint auch gestützt auf die übrigen Feststellungen (vgl. dazu E. 4.2.1. hiervor) als begründet. In Bezug auf die Röntgenbefunde fällt ins Gewicht, dass im Bericht vom 20. Mai 2015 (SUVA-Akte 57) über das MRT des rechten Kniegelenkes als Befund festgehalten worden war, es bestünden "weitgehend vorbestehende Grad II bis Ill-Knorpeldefekte umschrieben posterior an der medialen Femurkondyle". Im MRI-Bericht vom 14. April 2016 (SUVA-Akte 119) war ausgeführt worden, gegenüber der Voruntersuchung vom Jahr 2015 zeige sich eine leichte Zunahme der Knorpelschäden an der medialen Femurkondyle bei aber weiterhin vorwiegend mittelgradigen Grad II Knorpelschäden. An einzelnen umschriebenen Arealen fänden sich auch etwas tiefere Grad III Knorpelschäden. Im Übrigen bestünden auch konstante, tiefe Knorpelschäden medial an der Trochlea. Dr. G____ hatte im Bericht vom 4. November 2016 (SUVA-Akte 151) dargetan, im MRT vom 25. Oktober 2016 zeige sich im Bereich der Trochlea und auch im Bereich der Patella bereits ein grösserer Knorpelschaden. Dieser sei diffus und passe eher weniger zu einem posttraumatischen Knorpelschaden.

4.3.3.  Des Weiteren ergibt sich gestützt auf die Beurteilung von med. pract. H____, dass die Meniskusläsion resp. die Teilmeniskektomie zwar als Teilursache für die festgestellte Gonarthrose angesehen werden kann. Der unfallbedingte Anteil ist aber angesichts der zahlreichen konkurrierenden Faktoren (u.a. Adipositas, Varusdeformität und erheblicher Knorpelschaden) als äusserst gering zu erachten. 

4.3.4.  Gestützt auf die chirurgische Beurteilung steht überdies fest, dass als Hauptursache für die Schmerzen des Beschwerdeführers ein erheblicher Vorzustand anzusehen ist. Med. pract. H____ hat diesbezüglich plausibel festgehalten, das Schicksal werde vorwiegend von der weit fortgeschrittenen Chondromalazie in der Trochlea bestimmt, welche einen weiteren Destruktionsprozess des gesamten Knorpels im rechten Kniegelenks unterhalte und zu rezidivierenden Reizzuständen führe (vgl. S. 16 der Beurteilung). Wird darüber hinaus berücksichtigt, dass das linke Knie des Beschwerdeführers ebenfalls einen ausgeprägten Knorpelschaden aufweist, ist eine allfällige Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 23./24. Mai 2014 zurückzuführen. Damit erscheint auch die von med. pract. H____ angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers begründet. Selbst wenn von einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers durch das unfallbedingte Leiden ausgegangen würde, so hätte diese keinen Einfluss auf das Ergebnis. Denn die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit wäre derart minim, dass sich jedenfalls keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit von mindestens 10 % (vgl. dazu Erwägung 3.1. hiervor) errechnen liesse. Auf weitere Abklärungen kann daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229, 236 E. 5.3) verzichtet werden.

4.3.5.  Gestützt auf die Beurteilung von med. pract. H____ ist schliesslich zu folgern, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder und Heilbehandlungskosten (Ende April 2016) nicht mehr mit einer relevanten Besserung der unfallbedingten Beschwerden zu rechnen war. Der SUVA-Arzt hat zu möglichen Therapien Folgendes festgehalten: Die Arthrose sei durch einen wechselhaften Verlauf gekennzeichnet. Phasen mit stärkeren Beschwerden würden in der Regel mit Phasen geringerer Beschwerden oder gar Beschwerdefreiheit abwechseln. In Phasen mit stärkeren Beschwerden könne eine Indikation zu medizinischen Massnahmen gegeben sein. Neben der Gabe von Analgetika würden physiotherapeutische Behandlungen als erfolgversprechend gelten (vgl. S. 13 der chirurgischen Beurteilung). Eine allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht (vgl. u.a. die Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4, 8C_855/2009 vom 21. April 2010 E. 7 und 8C_338/2009 vom 14. Januar 2010 E. 5.1). Auch ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil U 395/06 vom 5. Oktober 2007 E. 5.3).

4.4.       Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht in Bezug auf den Knieschaden rechts die Taggeldleistungen und Übernahme der Heilbehandlungskosten per Ende April 2016 eingestellt und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

5.             

5.1.       Damit ist die Beschwerde abzuweisen und es ist der Einspracheentscheid vom 21. August 2017 zu bestätigen.

5.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2017.46 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2018 UV.2017.46 (SVG.2018.22) — Swissrulings