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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2017 UV.2017.3 (SVG.2018.23)

12 dicembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,457 parole·~17 min·2

Riassunto

Anspruch auf Hilflosenentschädigung

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. Dezember 2017

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R. Köhler, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...] 

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, [...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2017.3

Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2016

Anspruch auf Hilflosenentschädigung

Tatsachen

I.         

a) Die 1962 geborene Beschwerdeführerin war als Mitarbeiterin der [...] bei der [...] tätig und dadurch bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfälle versichert, als sie sich am 26. März 2007 bei der Arbeit am linken Fuss verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach Abschluss der schwierigen Heilbehandlung mit mehreren Operationen am linken Bein sprach ihr die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Januar 2013 eine volle Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung im Umfang von 10 % zu (vgl. SUVA-Akte 202). Eine gegen die Höhe der Integritätsentschädigung von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (vgl. SUVA-Akte 207) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. April 2013 ab (vgl. SUVA-Akte 214). Dieser wurde sowohl durch das Sozialversicherungsgericht (Verfahren UV.2013.24, SUVA-Akte 255) als auch letztinstanzlich durch das Bundesgericht geschützt (vgl. Urteil vom 4. April 2014, SUVA-Akte 268). Seit Januar 2010 bezieht die Beschwerdeführerin eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. IV-Verfügung, SUVA-Akte 249).

b) Die Beschwerdeführerin stellte im Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin sinngemäss einen Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (vgl. Telefonnotiz, SUVA-Akte 288). Am 8. August 2016 fand durch den Aussendienst der Beschwerdegegnerin eine Erhebung vor Ort statt (vgl. Erhebungsblatt für Hilflosenentschädigung sowie Bericht vom 8. August 2016, SUVA-Akten 313 und 314). Gestützt auf ihre Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. September 2016 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (vgl. SUVA-Akte 315). Eine dagegen erhobene Einsprache (vgl. SUVA-Akte 318) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2016 ab (vgl. SUVA-Akte 322).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 30. Januar 2017 werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2016 und die darauf basierende Verfügung vom 6. September 2016 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2013 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen.

2. Unter o/e Kostenfolge.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als deren Vertreter zu gewähren.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2017, es sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2016, mit welchem die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2016 geschützt wurde, zu bestätigen.

c) Mit Replik vom 22. Juni 2017 resp. Duplik vom 6. Juli 2017 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Schreiben vom 25. September 2017 (Postaufgabe 26. September 2017) zieht die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück.

IV.     

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 12. Dezember 2017 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Vorliegend hat die letzte schweizerische Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die [...], eine selbständige Zweigniederlassung mit Sitz im Kanton Basel-Stadt. Demnach liegt die örtliche Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.

1.2.           Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                

2.1.           Mit dem die Verfügung vom 6. September 2016 bestätigenden Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung, weil die Beschwerdeführerin unfallbedingt nicht bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig, dauernd und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, keiner dauernden persönlichen Überwachung bedürfe sowie für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht auf Dritte angewiesen sei. Zur Begründung führte sie aus, es fehle der Beschwerdeführerin an der Erheblichkeit der Hilfsbedürftigkeit im Lebensbereich „Ankleiden/Auskleiden“. Insbesondere könne die Versicherte mit zumutbaren Massnahmen ihre Selbständigkeit erhalten. Hinsichtlich der Lebensverrichtung „Fortbewegung/Kontaktaufnahme“ könne vorliegend offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin eine Hilflosigkeit aufweise, zumal in keinem anderen Lebensbereich eine Hilflosigkeit bestehe (vgl. SUVA-Akte 322).

2.2.           Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades erfülle und verweist zur Begründung auf die durch den Aussendienst der Beschwerdegegnerin vor Ort durchgeführte Erhebung.

2.3.           Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit verneint hat.

3.                

3.1.           Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) hat der Versicherte bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Gemäss Art. 9 ATSG gilt eine Person als hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.

3.2.           Nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen) sind folgende alltägliche Lebensverrichtungen relevant: (1) Ankleiden, Auskleiden (2) Aufstehen, Absitzen, Abliegen (3) Essen (4) Körperpflege (5) Verrichten der Notdurft (6) Fortbewegung, Kontaktaufnahme (vgl. BGE 107 V 136, 141 E. 1c, BGE 121 V 88, 90 E. 3a; Urteil des EVG U 324/05 vom 5. Dezember 2005 E. 1.1 mit Hinweisen). Solange durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtungen die Selbständigkeit erhalten werden kann, liegt diesbezüglich keine Hilflosigkeit vor (vgl. Urteil des EVG U 146/02 vom 10 Februar 2003 E. 4.2).

3.3.           Der Anspruch richtet sich in der Unfallversicherung nach denselben Kriterien wie in der Invaliden- und in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (vgl. Urteil des EVG U 442/04 vom 25. April 2005 E. 1.1 mit Hinweisen).

3.4.           Art. 38 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) unterscheidet zwischen Hilflosigkeit schweren, mittleren und leichten Grades. Dabei gilt nach Art. 38 Abs. 4 UVV eine Hilflosigkeit als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d).

3.5.           Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG, wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG, gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                

4.1.           Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der Entscheid der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin keine Hilfslosenentschädigung auszurichten sei nicht mit der durch ihren Abklärungsdienst durchgeführten Erhebung vereinbar. Sie verweist dabei auf das Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung und dem Bericht vom 8. August 2017 (vgl. SUVA-Akten 313 f.) und macht geltend, es bestehe kein Grund von den Einschätzungen des Mitarbeiters, der die Abklärung vor Ort durchgeführt habe, abzuweichen (vgl. Beschwerde, S. 4 und 8; Replik, S. 2). Ferner führt sie aus, dass ihr linkes Bein nicht nur unbrauchbar sei, sondern dass sie auch - im Gegensatz zu Fällen bei Amputation oder Lähmung - praktisch unerträgliche Schmerzen erleide, wenn ihr Fuss mit etwas in Berührung komme, weshalb sie dadurch zusätzlich eingeschränkt sei (vgl. Beschwerde, S. 4).

4.2.           In einem ersten Schritt ist auf die Bedeutung des Abklärungsberichts und dessen Qualifikation einzugehen.

4.3.           Bevor die Hilflosigkeit in einen der drei Grade eingeteilt werden kann, muss zuerst ermittelt werden, worin die Hilflosigkeit besteht. Der Antragssteller und der behandelnde Arzt machen Angaben dazu, worin die von Dritten notwendigerweise zu leistende Hilfe bei den einzelnen Lebensverrichtungen besteht. Zudem wird in den meisten Fällen eine Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort durchgeführt. Die gewonnen Erkenntnisse werden in einem formfreien Abklärungsbericht festgehalten (vgl. Ettlin Robert, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Fribourg 1998, S. 292). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Abklärungsbericht plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Er hat zudem in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. Urteil des EVG U 324/05 vom 5. Dezember 2005 E. 2; BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2). Anhand der gewonnen Erkenntnisse beurteilt die Verwaltung bzw. das Gericht, ob die Hilfsbedürftigkeit erheblich ist (vgl. Rumo–Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 172). Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. Ettlin Robert, a.a.O., S. 292).

4.4.           Zunächst ist festzustellen, dass die formellen Anforderungen an den Abklärungsbericht vorliegend erfüllt sind. Der Berichtstext ist plausibel, begründet und genügend detailliert. Er hält fest, in welchen Tätigkeiten die Beschwerdeführerin eingeschränkt ist und wo sie Hilfe von Dritten benötigt. Auch die Beschwerdeführerin beanstandet die Richtigkeit des Inhalts des Abklärungsberichts nicht und bringt auch nicht vor, dieser sei unvollständig oder sonst mangelhaft. Unter diesen Umständen erübrigt sich in antizipierter Beweiswürdigung die Durchführung weiterer Abklärungen. Insoweit als die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei auf die darin enthaltenen Aussagen abzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Abklärungsbericht nicht dazu äussert, ob die festgestellte Hilfsbedürftigkeit auch erheblich ist. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Würdigung. Folglich ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht von den Einschätzungen des Mitarbeiters abgewichen ist und sich zu dessen Ausführungen auch nicht in Widerspruch gesetzt hat, sondern lediglich den durch ihn festgestellten Sachverhalt gewürdigt und gestützt auf eine fehlende Erheblichkeit der im Bericht aufgezeigten Einschränkungen einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneint hat.

4.5.           Zu prüfen ist im Folgenden, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Würdigung den rechtlichen Vorgaben standhält.

5.                

5.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wenn sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 38 Abs. 4 lit. a UVV).

5.2.           Vorliegend ist eine Einschränkung in mindestens zwei Lebensbereichen fraglich. Gemäss Abklärungsbericht vom 8. August 2016 (vgl. SUVA-Akte 313) kann die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben das Aufstehen, Absitzen und Abliegen alleine und ohne Hilfe bewerkstelligen. Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin ihr Essen selber zerkleinern und einnehmen kann. Auch ist die Beschwerdeführerin in der Lage, ihre Körperpflege selber vorzunehmen und ihre Notdurft ohne Hilfe zu verrichten. Da in diesen Lebensbereichen klarerweise keine Hilflosigkeit vorliegt, erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu. Im Abklärungsbericht wird lediglich festgehalten, die Beschwerdeführerin bedürfe im Lebensbereich „Ankleiden/Auskleiden“ der Hilfe ihres Ehemannes und hierbei nur beim An- und Ausziehen ihrer linken Socke und ihrer Orthese. Zudem müsse ihr Ehemann ihr die Kleider bereit legen, weil sie diese zwar unter Benutzung von Krücken aus dem Schrank nehmen, aber nicht zum Stuhl oder Bett tragen könne, da sie beide Hände für die Krücken benötige.

5.3.           Von der Beschwerdegegnerin wird hinsichtlich des Lebensbereichs „Ankleiden/Auskleiden“ nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin beim Anund Ausziehen der linken Socke und der Orthese Hilfe benötigt. Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich jedoch aus, es handle sich beim Anziehen der Socke resp. Orthese lediglich um eine kleine Hilfeleistung des Ehemannes, welche im Rahmen der Unterstützungs- sowie der Schadenminderungspflicht ohne Abgeltung zumutbar erscheine. Sie macht weiter geltend, der Transport der Kleidung vom Schrank zum Stuhl liesse sich wohl so organisieren, dass ihn die Versicherte - wenn auch mit mehr Aufwand oder unter Einsatz von Hilfsmitteln selber bewerkstelligen könnte. So könnte beispielsweise ein Stuhl in die Nähe des Schrankes gestellt werden, so dass ein Transport der Kleidung gänzlich entfalle. Es fehle damit insgesamt an der Erheblichkeit der Hilfsbedürftigkeit der Versicherten in diesem Lebensbereich (vgl. Einspracheentscheid, SUVA-Akte 322, S. 5).

5.4.           Hierzu ist festzuhalten, dass dem Anziehen einer Socke nicht der gleiche Stellenwert zu kommt wie dem Tragen von anderen Kleidungsstücken wie beispielsweise Unterwäsche und T-Shirt, Pullover, Rock oder Hose. Im Gegensatz zu den aufgezählten Kleidungsstücken ist das Tragen von Socken nicht in jedem Fall und nicht das ganze Jahr über notwendig. Ferner handelt es sich beim Anziehen der linken Socke mit Hilfe des Ehemannes um eine sehr kurze Handlung, die höchstens eine Minute dauern dürfte und damit um eine geringe Hilfeleistung, die dem Ehemann im Rahmen seiner Unterstützungspflicht ohne Weiteres zumutbar ist. Es kommt hinzu, dass es nach der Rechtsprechung des EVG der versicherten Person im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, ihren Einschränkungen angepasste Kleidung zu tragen wie etwa Schuhe ohne Schnürsenkel oder Hemden ohne Knöpfe (vgl. Urteil des EVG U 146/02 vom 10 Februar 2003 E. 4.2). Diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Daher wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, zu Hause eine andere geeignete Fussbedeckung zu tragen, wie Pantoffeln, gefütterte Hausschuhe oder dergleichen. Das Hineinschlüpfen in einen Hausschuh ist wesentlich einfacher als das Überziehen einer Socke und für die Beschwerdeführerin, welche beim Anziehen ihrer übrigen Kleider nicht beeinträchtigt ist, selbständig zu bewerkstelligen.

5.5.           In Bezug auf das Anlegen der Orthese ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin fremder Hilfe bedarf. Allerdings gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 8. August 2016 an, dass sie die Orthese lediglich 1 bis 2-mal wöchentlich und dann nur 1 bis 2 Stunden täglich trage, nämlich dann, wenn sie mit ihrem Ehemann das Haus verlasse (vgl. SUVA-Akte 314 S. 1). Damit handelt es sich beim Anziehen der Orthese um eine lediglich kleine und nicht alltägliche Hilfeleistung des Ehemannes, welche im Rahmen der Unterstützungs- sowie der Schadenminderungspflicht ohne Abgeltung zumutbar erscheint. Hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten beim Transport der Kleidung vom Schrank zum Bett ist auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, statt den Krücken den von ihr nach eigenen Angaben im Innenbereich benutzten Rollstuhl zu verwenden oder - wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar darlegt hat - unter Zuhilfenahme eines Stuhls den Transport der Kleider gänzlich vermeiden (vgl. Einspracheentscheid, SUVA-Akte 322, S. 5), so dass keine fremde Hilfe benötigt wird. Im Ergebnis muss damit die Erheblichkeit der von der Beschwerdeführerin im Lebensbereich „Ankleiden/Auskleiden“ geltend gemachten Einschränkungen verneint werden.

5.6.           In Bezug auf den Lebensbereich „Fortbewegung/Kontaktaufnahme“ führte die Beschwerdeführerin zu ihrem Tagesablauf anlässlich der Abklärung vor Ort aus, dass sie den ganzen Tag zu Hause mit hochgelagerten Fuss herumsitze. In der Wohnung könne sie sich mit Krücken für kurze Zeit fortbewegen und benötige keine Hilfe. Anders im Freien, wo eine Fortbewegung mit Krücken nicht mehr möglich sei. Hierzu benötige sie einen Rollstuhl, welchen sie jedoch nicht selbst bedienen könne. Da ihr Fuss hochgelegt sei, sei die Gefahr, dass sie diesen irgendwo im Freien anschlage oder ihr jemand dagegen stosse, zu gross. Ausserdem hätte sie auch nicht die notwendige Kraft für die Bedienung des Rollstuhls. Sie führe deswegen keine Besuche mehr durch und gehe nicht an Anlässe. Für den Autotransfer benötige sie die Hilfe ihres Ehemannes beim Ein- und Aussteigen, damit sie den Fuss nirgends anschlage und damit er sie in den Rollstuhl setzen könne (vgl. SUVA-Akte 313, S. 2; Beschwerde, S. 6).

5.7.           Betreffend den Lebensbereich „Fortbewegung/Kontaktaufnahme“ kann vorliegend offen gelassen werden, ob bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung besteht, da eine leichte Hilflosigkeit eine Einschränkung in mindestens zwei Lebensbereichen erfordert und die Beschwerdeführerin in keinem weiteren Lebensbereich eine Einschränkung geltend macht. Es bleibt lediglich darauf hinzuweisen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin ausschliesslich das linke Bein betreffen und die von ihr geltend gemachte fehlende Kraft zur Bedienung eines Rollstuhls im Aussenbereich nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen (vgl. Bericht der Crossklinik vom 2. Mai 2016, SUVA-Akte 306; Bericht der NeuroPraxis Birseck vom 27. April 2016, SUVA-Akte 307) nicht dokumentiert ist.

5.8.           In einem Zwischenfazit ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 4 lit. a UVV, namentlich Einschränkungen in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen, vorliegend nicht erfüllt sind.

6.                

6.1.           Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades besteht ferner, wenn die Beschwerdeführerin auf eine dauernde persönliche Überwachung angewiesen ist oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (Art. 38 Abs. 4 lit. b und c UVV). Die Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche zufolge des psychischen oder physischen Zustandes des Versicherten notwendig ist (vgl. BGE 105 V 52, 57 E. 4b).

6.2.           Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich der Notwendigkeit einer dauernden Überwachung geltend, dass sie wegen der grossen Gefahr zu stürzen nicht alleine zu Hause bleibe. Um auszuschliessen, dass sie gestürzt sei, müsste jemand mindestens einmal täglich bei ihr reinschauen. Wäre dies der Fall, wäre es ihr nicht möglich, alleine aufzustehen. Sie könnte wegen der unerträglichen Schmerzen bewusstlos werden und deshalb auch kein Telefon bedienen (vgl. Beschwerde, S. 6). Ihr Ehemann überwache sie daher sowohl tagsüber als auch nachts ständig. Medikamente müssten ihr keine abgegeben werden. Jedoch müsse der linke Fuss vom Ehemann täglich mit Rolta soft (Watteverband) umwickelt werden bevor die Socke oder die Orthese angelegt werde.

6.3.           Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, begründet die Sturzgefahr der Beschwerdeführerin keine Notwendigkeit einer dauernden Überwachung (vgl. Einspracheentscheid, SUVA-Akte 322, S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin bewegt sich in der Wohnung mit Krücken fort und sitzt nach ihren eigenen Angaben tagsüber oft im Rollstuhl. Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin jeweils im Rollstuhl fortbewegen könnte, wenn sie alleine zuhause ist, womit die Sturzgefahr praktisch ausgeschlossen wäre, könnte dem Risiko, dass die Beschwerdeführerin im Falle eines Sturzes nicht selber aufstehen kann und während Stunden auf dem Boden liegt, durch einfache Hilfsmittel wie das Mittragen eines Telefons oder eines mit einem Alarmknopf ausgestatteten Armbandes behoben werden. Insbesondere das einfache Drücken des Alarmknopfes sollte der Beschwerdeführerin auch bei starken Schmerzen und angesichts der Kürze der Handlung auch vor Eintritt einer allfälligen schmerzbedingten Bewusstlosigkeit möglich sein. Das Treffen von solchen Vorkehrungen ist verhältnismässig und im Rahmen der Schadenminderungspflicht auch zumutbar. Da keine anderen Gründe für eine dauernde persönliche Überwachung der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden und solche aus den Akten auch nicht ersichtlich sind, hat die Beschwerdegegnerin vorliegend eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 38 Abs. 4 lit. b UVV zu Recht verneint.

6.4.           In Bezug auf die Notwendigkeit einer besonders aufwendigen Pflege gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c UVV ist festzuhalten, dass hierbei ein qualifiziertes Mass an Betreuung verlangt wird. Unter den Begriff „Pflege“ fällt zum Beispiel die Notwendigkeit, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen (vgl. BGE 116 V 41, 49 E. 6b). Eine Pflege kann aus verschiedenen Gründen aufwendig sein. Sie ist es nach einem quantitativen Kriterium, wenn sie einen grossen Zeitaufwand erfordert oder besonders hohe Kosten verursacht. In qualitativer Hinsicht kann sie es sein, wenn die pflegerischen Verrichtungen unter erschwerenden Umständen zu erfolgen haben, so etwa, weil sich die Pflege besonders mühsam gestaltet oder die Hilfeleistung zu aussergewöhnlicher Zeit zu erbringen ist. Ein täglicher Pflegeaufwand von 2 bis 2,5 Stunden ist sicher dann als besonders aufwendige Pflege im Sinne von Art. 38 Abs. 4 lit. c UVV zu qualifizieren, wenn erschwerende qualitative Momente mitzuberücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2009 vom 24. August 2009 E. 9.1).

6.5.           Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte pflegerische Aufwand durch ihren Ehemann beschränkt sich auf das Umwickeln des Fusses mit Rolta soft (Watteverband). Weitere Einschränkungen macht die Beschwerdeführerin keine geltend. Insbesondere weist sie darauf hin, dass ihr keine Medikamente abzugeben seien. Auch wenn davon auszugehen ist, dass das Bandagieren des linken Fusses (allenfalls täglich) und das Anlegen des Sockens und (gelegentlich) der Orthese einige Minuten in Anspruch nimmt, handelt es sich dabei nicht um eine quantitativ besonders aufwändige Tätigkeit, welche in zeitlicher Hinsicht das Ausmass von zwei oder mehr Stunden täglich erreichen würde. Auch findet sie in qualitativer Hinsicht nicht unter erschwerten Umständen statt, so dass die Beschwerdeführerin nicht als hilflos im Sinne von Art. 38 Abs. 4 lit. c UVV bezeichnet werden kann.

7.                

7.1.           Schliesslich besteht ein Anspruch, auf leichte Hilflosenentschädigung, wenn eine versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 38 Abs. 4 lit. d UV).

7.2.           Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie keine Besuche absolvieren und keine Anlässe besuchen könne, weil dabei die Gefahr bestehe, dass sie mit ihrem linken Fuss irgendwo anschlage. Um Schmerzen zu vermeiden verlasse sie kaum mehr das Haus und nehme an keinen sozialen Anlässen mehr teil (vgl. Beschwerde, S. 7). Im Abklärungsbericht führte sie zudem aus, dass ihre vielen Enkel sie zwar besuchen kommen, aber nie über Nacht bleiben können, weil die Belastung zu gross wäre (vgl. SUVA-Akte 314, S. 1).

7.3.           Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, für die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte auf erhebliche Dienstleistungen Dritter angewiesen zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter die Pflege gesellschaftlicher Kontakte u.a. auch die Tätigkeiten des Lesens und Schreibens fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_994/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.2.3). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin beim Zeitunglesen, Internetgebrauch, Korrespondieren und Telefonieren nicht eingeschränkt ist (vgl. SUVA-Akte 322, S. 7). Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin grosse Veranstaltungen, an denen viele Menschen teilnehmen und die Gefahr eines Anstossens am Bein besteht, meidet, ist darauf hinzuweisen, dass normale Besuche bei oder von Bekannten durchaus zumutbar sind, wie das Beispiel mit den von der Beschwerdeführerin angeführten Enkeln zeigt. Insbesondere kann bei solchen Besuchen vorgängig um besondere Vorsicht und Rücksichtnahme gebeten werden, um ein Anstossen zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend offen gelassen werden, ob es sich bei ihren Beschwerden am linken Fuss um eine schwere Sinnesschädigung oder ein schweres körperliches Gebrechen im Sinne von Art. 38 Abs. 4 lit. d UVV handelt.

7.4.           Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu Recht verneint hat.

8.                

8.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2016 zu bestätigen.

8.2.           Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

8.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2017.3 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2017 UV.2017.3 (SVG.2018.23) — Swissrulings