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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 UV.2017.29 (SVG.2018.10)

4 dicembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,952 parole·~15 min·4

Riassunto

Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und psychischen Beschwerden

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 4. Dezember 2017

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. R. Ley , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____  

                                                                                                   Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch C____

                                                                                             Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2017.29

Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017

Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und psychischen Beschwerden

Tatsachen

I.         

a)        Der Beschwerdeführer, geboren 1974, arbeitete als Reinigungsmitarbeiter bei der [...] AG. In dieser Eigenschaft war er bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

Gemäss Schadenmeldung vom 18. August 2015 (SUVA-Akte 1) erlitt der Beschwerdeführer im Ausland ([...]) am 26. Juli 2015 Schussverletzungen am Hals und am rechten Bein (vgl. Übersetzung des rechtsmedizinischen Berichts zu einer Untersuchung am gleichen Tag, SUVA-Akte 28 S. 3). Es folgten ärztliche Behandlungen. Der Beschwerdeführer war vom 12. bis 13. November 2015 schliesslich noch im D____spital Basel zur Behandlung der Schussverletzungen hospitalisiert (Bericht vom 13. November 2015, SUVA-Akte 67). Es wurde u.a. ein Status nach Schussverletzung im Oberen Sprunggelenk rechts am 26. Juli 2015 mit Projektilresten im Bereich der genannten Körperstelle diagnostiziert.

b)        Der Kreisarzt berichtete am 2. Mai 2016 (SUVA-Akte 101) über seine Untersuchung. Er bejahte einen Zustand nach Schussverletzung am rechten OSG und am Hals rechts; die Unfallkausalität sei gegeben. Die Einschusswunde am Hals rechts sei supraclaviculär reizlos verheilt. Es komme hier noch zu intermittierenden Schmerzen im Bereich der paravertebralen Muskulatur sowie im Bereich des Trapezius. Die HWS-Funktion liege im Rahmen der Norm. Bezüglich der Sprunggelenksproblematik überwies der Kreisarzt den Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik E____. Gemäss Austrittsbericht dieser Stelle vom 16. September 2016 (SUVA-Akte 129) wurde mit Bezug auf die Schussverletzungen aus unfallkausaler, somatisch-funktioneller Sicht für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter sowie für schwere alternative Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit ganztags angenommen. Nebst den somatischen Befunden infolge der Schussverletzungen diagnostizierte die Rehaklinik eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Der Beschwerdeführer hatte vorgängig zum Aufenthalt in der Rehaklinik zunächst bei Dr. F____, Basel, zwei Behandlungstermine wegen psychischer Beschwerden. Gemäss schriftlicher Kurzauskunft dieser Ärztin vom 4. Dezember 2016 (SUVA-Akte 77) wurde diese Behandlung jedoch abgebrochen. Der Beschwerdeführer gab sodann gemäss Telefonnotiz vom 8. Februar 2016 (SUVA-Akte 78) bekannt, dass er bei Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, in Behandlung stehe (vgl. Bericht Dr. G____ vom 25. Februar 2016, SUVA-Akte 89). Mit Bezug auf die psychische Problematik kam die Rehaklinik zum Schluss, es sei „momentan von keiner Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen“. Aus diesem Grunde werde  im Hinblick auf eine langsam anzusteuernde Rückkehr in den Arbeitsprozess am ehesten ein seitens der IV unterstütztes Arbeitstraining mit niederschwelligem, nach Möglichkeit anfangs stundenweisem Einsatz empfohlen.

c)         Mit dem Beschwerdeführer fand am 5. Januar 2017 eine Besprechung in den Räumen der Beschwerdegegnerin statt (Protokoll, SUVA-Akte 149), anlässlich deren der Beschwerdeführer damit konfrontiert wurde, die Beschwerdegegnerin „gehe davon aus“, dass der Beschwerdeführer ihr und den behandelnden Ärzten falsche Angaben zum Gesundheitszustand gemacht habe.

Der behandelnde Psychiater Dr. G____ beantwortete am 13. Januar 2017 (SUVA-Akte 159 S. 3 ff.) Fragen der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2016 (SUVA-Akte 159). Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliarpsychiater, Abteilung Versicherungsmedizin, nahm mit Bericht vom 8. Februar 2017 eine psychiatrische Beurteilung nach Untersuchung am 6. Februar 2017 vor (SUVA-Akte 168). Dr. H____ verneint aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 6. Februar 2017.

d)        Mit Verfügung vom 6. März 2017 (SUVA-Akte 173) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass gemäss Bericht des Konsiliarpsychiaters spätestens ab dem 6. Februar 2017 keine psychisch bedingte Einschränkung der beruflichen Zumutbarkeit mehr vorliege. Ebenfalls sei auch aus somatischer Sicht von keiner Einschränkung auszugehen, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Ab dem 7. März 2017 sei der Versicherte wieder voll arbeitsfähig. Eine ärztliche Behandlung sei nicht mehr notwendig.

Dagegen erhob der Versicherte am 29. März 2017 Einsprache (SUVA-Akte 181). Er beantragte, die Verfügung vom 6. März 2017 sei aufzuheben und es seien die Taggeldleistungen weiter auszurichten. Die Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 (SUVA-Akte 189) abgewiesen.

II.       

a)        Der Versicherte beantragt mit Beschwerde vom 29. Mai 2017, es sei der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an den Beschwerdeführer auch nach dem 6. März 2017 Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten durch das Gericht einzuholen. In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2017 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

c)         Mit Replik vom 13. September 2017 und Duplik vom 16. Oktober 2017 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.      

Die Instruktionsrichterin bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. August 2017 die unentgeltliche Vertretung mit B____.

IV.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 4. Dezember 2017 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.   

2.                

2.1.           Der Beschwerdeführer erlitt im Ausland ([...]) am 26. Juli 2015 Schussverletzungen am Hals und am rechten Bein. Nach durchgeführten Behandlungen (vgl. u.a. Bericht des D____spitals Basel vom 13. November 2015, SUVA-Akte 67) erfolgte auf Zuweisung des Kreisarztes ein Aufenthalt in der Rehaklinik E____. Diese Klinik kam gemäss Austrittsbericht vom 16. September 2016 (SUVA-Akte 129) zum Ergebnis, dass mit Bezug auf die Schussverletzungen aus unfallkausaler, somatisch-funktioneller Sicht für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter sowie für schwere alternative Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit ganztags anzunehmen sei.

Mit Bezug auf die von der Schussverletzungen betroffene Somatik äussert sich die Beschwerde nicht näher; Abklärungsbedarf besteht diesbezüglich auch nach der Aktenlage nicht.

2.2.           Im Zentrum der Streitigkeit steht, ob noch unfallkausale psychische Beschwerde vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang dar (Beschwerde S. 9 Ziff. 14), der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 stütze sich auf eine fehlerhafte Abklärung des Sachverhalts. Sinngemäss macht der Versicherte geltend, die Beschwerdegegnerin werfe ihm zu Unrecht vor, er habe gegenüber den Ärzten falsche Angaben zum Gesundheitszustand gemacht.

In medizinisch-theoretischer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der Einspracheentscheid stütze sich einzig auf die „kreisärztliche Beurteilung vom 6. Februar 2017“. Er spricht damit offensichtlich den von Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliarpsychiater, Abteilung Versicherungsmedizin, verfassten Bericht vom 8. Februar 2017 nach Untersuchung am 6. Februar 2017 an (SUVA-Akte 168). Dr. H____ verneint aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 6. Februar 2017. Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde S. 8 Ziff. 12), dieser Bericht von Dr. H____ sei mit Blick auf die Praxis des Bundesgerichts zum Beweiswert der Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zu würdigen. Der Beschwerdeführer legt – insoweit zutreffend – dar, solchen Berichten habe das Bundesgericht  zwar stets Beweiswert zuerkannt, jedoch komme ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so seien an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestünden auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, E. 4.4; 122 V 157 E. 1d).

Der Bericht von Dr. H____ weicht gemäss den Darlegungen in der Beschwerde sowohl von den Beurteilungen der Rehaklinik E____ als auch des behandelnden Facharztes Dr. G____ ab. Der Beschwerdeführer meint deshalb, der Bericht von Dr. H____ könne im Sinne der Praxis nicht als zweifelsfrei gelten.

Ob der angefochtene Einspracheentscheid mit Blick auf die angeführten Grundsätze der vom Beschwerdeführer erhobenen Kritik standhält, ist nachfolgend zu prüfen. Da die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsermittlung bezüglich des Vorwurfs von falschen Angaben gegenüber den Ärzten in ganz engem Zusammenhang mit den Feststellungen des Konsiliarpsychiaters steht, ist diese Frage zusammen mit der Würdigung der ärztlichen Einschätzungen zu behandeln.

3.                

3.1.           Dr. H____ erhebt als psychiatrische Diagnosen (SUVA-Akte 168 S. 33) eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) nach Traumatisierung durch Schussabgaben am 26. Juli 2015, aktuell überwiegend wahrscheinlich leichtgradig ausgeprägt sowie überwiegend wahrscheinlich ein bewusstseinsnahes, intentionales, starkes Verdeutlichungs- und Aggravationsverhalten. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bejaht Dr. H____ (SUVA-Akte 168 S. 33) den natürlichen, teilkausalen Zusammenhang zwischen dem Schadenereignis am 26. Juli 2015 und der Entwicklung einer PTBS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit.

3.2.           Dr. H____ nimmt eine diagnostische Beurteilung vor (SUVA-Akte 168 S. 31 ff.), die nachfolgend zu erörtern ist.

3.2.1.  Er hält fest, das anlässlich der eigenen Untersuchung gezeigte, auffällige Verhalten (angespannt, misstrauisch, teilweise wütend) beruhe überwiegend wahrscheinlich nicht auf einer psychiatrischen Erkrankung. Vielmehr beruhe dieses Verhalten darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Abklärungen der Beschwerdegegnerin mit dem Vorwurf, er habe gegenüber Ärzten falsche Angaben gemacht, konfrontiert worden sei (vgl. v.a. Protokoll der Besprechung vom 5. Januar 2017, SUVA-Akte 149). Die Angaben des Versicherten seien insgesamt als stark verdeutlichend bis aggravierend zu beurteilen. Seine unmittelbaren Schilderungen wirkten vage, unkonkret, unpräzise, oft ausweichend und häufig übertrieben bis gar dramatisierend. Dr. H____ bezeichnet darum die Angaben des Versicherten gut nachvollziehbar als „schlecht verwertbar“. Dr. H____ nimmt seine Beurteilung darum unter Einbezug „aller vorliegenden Informationen“ vor, aufgrund deren er schliesst, das stark verdeutlichende bis aggravierende Verhalten sei bewusstseinsnah und beruhe nicht auf einer psychiatrischen Störung.

3.2.2.  Dr. H____ verneint „zumindest aktuell“ die Kriterien für eine depressive Episode. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode durch den behandelnden Psychiater Dr. G____ erachtet er demgegenüber als „nicht nachvollziehbar“. Dies gelte überwiegend wahrscheinlich nicht nur für den jetzigen Zeitpunkt, sondern auch retrospektiv. Die Einschätzung von Dr. H____ wird gestützt durch den Umstand, dass die Rehaklinik E____ keine Depression diagnostiziert hatte. Sie wird zusätzlich gestützt durch die Beobachtungen des Konsiliarpsychiaters anlässlich der Untersuchung. Dr. H____ hält fest, der Versicherte habe sich während der rund 70 Minuten dauernden Exploration sehr gut konzentrieren können. Er zeige keine Gedächtnisstörungen. Der Antrieb sei situativ bedingt deutlich gesteigert, und es sei zu keinen Zeichen von Ermüdung gekommen. Nach den Darlegungen von Dr. H____  war der Beschwerdeführer von Dezember 2015 bis Oktober 2016 „offensichtlich fähig“, einige soziale Aktivitäten zu unternehmen, inklusive längerer Autofahrten und Aufenthalten unter vielen Menschen, und dies auch zu geniessen“.

Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht; er hat im Rahmen der Untersuchung bei verschiedener Gelegenheit gemäss Aufzeichnungen von Dr. H____ einzig die rhetorische Frage geäussert, ob es denn verboten sei, sich entsprechend zu betätigen (vgl. u.a. SUVA-Akte 168 S. 23). In diesem Falle hätte man ihm sagen müssen, „dass er nur noch im Bett liegen dürfe“ (a.a.O.).

3.2.3.  Aus psychiatrischer Sicht erachtet es Dr. H____ als nachvollziehbar, dass das Schadenereignis vom 26. Juli 2015 Todesangst auslöste. Insgesamt sei darum das Vorliegen einer PTBS zu bestätigen. Auf der anderen Seite aggraviere der Versicherte auch die diesbezüglichen Beschwerden und Beeinträchtigungen sehr wahrscheinlich. Dr. H____ bezeichnet es in diesem Zusammenhang als „sehr befremdend“, dass Dr. G____ eine Traumatherapie durchführe, welche eine Exposition mit den Umständen des Traumas (Schussabgabe) beinhalte, wobei der Versicherte aber in der gleichen Zeit im Ausland ([...]) mit Schrotflinten Vögel gejagt habe, ohne dies dem Therapeuten mitzuteilen.

Der Versicherte erhebt bezüglich dieses von Dr. H____ bei der Beurteilung mitberücksichtigten Sachverhalts (Vogeljagd im Heimatstaat zeitgleich mit der Traumathrerapie) den Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung. Bereits wurde erwähnt, dass am 5. Januar 2017 eine Besprechung in den Räumen der Beschwerdegegnerin stattfand (Protokoll, SUVA-Akte 149), anlässlich deren der Beschwerdeführer damit konfrontiert wurde, falsche Angaben zum Gesundheitszustandes gemacht zu haben.

Der Beschwerdeführer wurde über die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Besprechung vom 5. Januar 2017 orientiert. Er wurden dabei unter anderem über die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht orientiert (Art. 28 ATSG). Der Beschwerdeführer hat unterschriftlich bestätigt, die gemachten Ausführungen verstanden zu haben (SUVA-Akte 148). Unter Punkt 49 der Besprechung vom 5. Januar 2017 (SUVA-Akte 149 S. 5) wurde der Beschwerdeführer mit Aufnahmen konfrontiert, die ihn mit Gewehren zeigen. Er sagte aus, dies sei sein Hobby, er sei ein Profi-Jäger. Unter Punkt 51 hielt er fest, er habe (unter anderem) davon den behandelnden Ärzten und der Beschwerdegegnerin dazu nichts gesagt. Die Fragen seien generell und nicht konkret gewesen; entsprechend habe er allgemein geantwortet. Er sei von den Ärzten  nach seinem Empfinden und der Stimmung gefragt worden und nicht dazu, was seine Aktivitäten seien. Er habe es auch nicht als wichtig empfunden, dem Psychiater zu sagen, „dass ich bereits wieder Jagen gehe“. Er jage mit der Schrotflinte Vögel (Punkt 57). Diese Aussagen hat der Beschwerdeführer ebenfalls unterschriftlich bestätigt.

In der Beschwerde wird nun geltend gemacht (S. 8 Ziff. 5. S. 10 Ziff. 15), bei der Besprechung vom 5. Januar 2017 sei „sehr schlecht gedolmetscht“ worden. Der Beschwerdeführer und der [...] sprechende Dolmetscher hätten einander kaum verstanden. In seinen Rechtsschriften behauptet allerdings der Beschwerdeführer nicht direkt, er habe das im Protokoll der Besprechung vom 5. Januar 2017 auf Deutsch Aufgezeichnete, nämlich dass er auch nach dem Ereignis vom 26. Juli 2015 noch auf Vogeljagd gegangen war, in seiner angestammten Sprache ([...]) so nicht gesagt. Wenn der Beschwerdeführer sodann darlegt, in den SUVA-Akten befindliche Fotografien von Jagdszenen stammen nicht aus der Zeit nach dem Unfall, sondern seien in früheren Jahren aufgenommen worden, so macht dies die im Protokoll festgehaltene Aussage ebenfalls nicht ungeschehen.

Vor diesem Hintergrund erscheint darum die Schlussfolgerung von Dr. H____ gut nachvollziehbar, dass die Angabe des Versicherten, seit dem Unfall Angst vor Waffen zu haben und entsprechende Szenen im TV zu vermeiden, unglaubwürdig wirke, wenn er zugleich wieder auf die Jagd gehe und mit Schrotflinten auf Vögel schiesse.

In der Beschwerde wird argumentiert, dass selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass der Beschwerdeführer bereits wieder auf die Jagd gegangen sei, daraus nicht ohne weiteres geschlossen werden könne, dass er im Alltag nicht mehr durch das traumatisierende Ereignis beeinträchtigt sei (Beschwerde S. 11 Ziff. 16). Allein dieser Umstand ist für den untersuchenden Psychiater jedoch nicht entscheidend. Er notiert zusätzlich, dass es anlässlich der eigenen Exploration nie zu Flashbacks gekommen sei, obwohl intensiv über das traumatisierende Ereignis gesprochen worden sei. Beim Sprechen seien keine Veränderungen der Stimmung und des Verhaltens zu beobachten gewesen. Im Gegensatz zu den Angaben seines psychiatrischen Behandlers habe sich der Versicherte an die Einzelheiten des traumatisierenden Ereignisses erinnern können.

Dr. H____ kommt damit gut nachvollziehbar zum Schluss, dass keine PTBS von erheblicher Ausprägung mehr vorliegen kann.

3.2.4.  Dr. H____ diskutiert auch die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4).

Die Rehaklinik E____ hatte eine solche Diagnose erhoben (vgl. Austrittsbericht vom 16. September 2016, SUVA-Akte 129 S. 1). Sie hatte diese Diagnose damit begründet, dass die Beschwerden somatisch allein nicht erklärbar seien, im Lebensmittelpunkt stünden und kaum beeinflussbar seien. Dr. H____ hält dem entgegen, es seien alle drei Punkte unter Berücksichtigung des stark verdeutlichenden bis aggravierenden Verhaltens in einem erheblichen Ausmass zu relativieren. Dr. H____ hält fest, dass falls überhaupt eine Diagnose aus der Kategorie F45 zu stellen sei, die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) angemessener wäre, da hier in Form eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms eine somatische Schmerzdiagnose vorliege und weil eine somatoforme Schmerzstörung grundsätzlich das Vorliegen eines unlösbaren innerseelischen Konflikts (und dessen Entlastung durch einen primären Krankheitsgewinn) voraussetze. Vorliegend bestünden aber keine Hinweise auf eine derartige Psychodynamik. Hingegen bestünden Hinweise für das Anstreben eines sekundären (vordergründige Entlastung durch die Krankheit, beispielsweise von der Arbeit) und eines tertiären (Versicherungsleistungen) Krankheitsgewinns.

Ob die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt sind, lässt sich aufgrund der unpräzisen, unzuverlässigen, aggravierenden Angaben des Versicherten gemäss den Darlegungen von Dr. H____ nicht ganz einfach beurteilen. Dr. H____ verneint jedoch auch diese Diagnose. Anlässlich der eigenen Exploration sei es nie zu nonverbalen Schmerzäusserungen gekommen, obwohl der Versicherte über das Trauma, unter starken Schmerzen am ganzen Körper zu leiden, in der Untersuchung in intensiver Weise gesprochen habe. Zutreffend verweist Dr. H____ auch darauf, dass der behandelnde Psychiater Dr. G____ keine Diagnose aus der Kategorie F45 stellt.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Bericht von Dr. H____ vom 8. Februar 2017 im diagnostischen Teil als schlüssig erscheint.

3.3.           Dr. H____ (SUVA-Akte 168 S. 34 f.) nimmt eine Einschätzung der beruflichen Leistungsfähigkeit anhand der funktionellen Einschränkungen vor. Vorweg hält er fest, die Schilderung der Beschwerden und Einschränkungen des Versicherten seien angesichts ihrer Widersprüchlichkeit schlecht verwertbar. Es sei darum vorliegend „aussergewöhnlich stark“ auf die erbrachten Leistungen im Alltag abzustellen.

3.3.1.  Dr. H____ notiert, der Versicherte beschreibe einen aktiven Tagesablauf. In der Regel stehe er zurzeit (während des Klinikaufenthalts seiner Frau) um sieben Uhr morgens auf, bereite die Mahlzeiten für die drei Kinder zu. Dazu berichte er spontan, dass er sehr gerne koche. Er besorge den Haushalt und den Einkauf. Nachmittags finde er daneben noch die Zeit und den Antrieb, um spazieren oder in die Stadt zu gehen. Zudem gehe er in der Regel drei Mal pro Woche in ein Fitness-Center, um sich bei Fussbädern, Sauna und Wassertherapie zu entspannen. Ausserdem schwimme er regelmässig. Dr. H____ kommt zum Schluss, anlässlich der eigenen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf relevante Beeinträchtigungen von Konzentration und Gedächtnis gefunden. Der Antrieb sei als nicht erheblich eingeschränkt zu beurteilen.

Gestützt auf diese Feststellung gelangt Dr. H____ zur Beurteilung, es bestehe spätestens ab Datum der eigenen Untersuchung überwiegend wahrscheinlich keine psychiatrisch bedingte Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit.

3.3.2.  Dr. H____ (SUVA-Akte 168 S. 34 f.) diskutiert die abweichenden Einschätzungen vorbefasster Ärzte bzw. Psychologen zur Arbeitsfähigkeit. Sowohl die Psychologen der Rehaklinik E____ sowie der behandelnde Psychiater Dr. G____ attestierten erhebliche Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit. Dr. H____ führt dazu aus, es sei mit zu berücksichtigen, dass die vorbefassten Ärzte bzw. Fachpersonen nicht über die Gesamtheit aller Informationen verfügt hätten, dass sie dagegen die stark verdeutlichenden bis aggravierenden Schilderungen des Versicherten zu stark gewichteten

Auch in diesem Punkt erweisen sich die Schlussfolgerungen von Dr. H____ als nachvollziehbar. Namentlich Dr. G____ war auch nach eigenen Angaben des Versicherten über den auch nach dem Ereignis vom 26. Juli 2015 geübten Umgang mit Waffen nicht informiert. Seine Einschätzungen sind darum nicht geeignet, die Schlussfolgerungen von Dr. H____ in Zweifel zu ziehen.

4.                

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt, welchen sie der Rentenaufhebung zu Grunde gelegt hat, rechtsgenüglich abgeklärt; der Bericht des Konsiliarpsychiaters Dr. H____ vom 8. Februar 2017 erweist sich unter medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten als beweiskräftig.

Die Beschwerde ist darum abzuweisen.

5.                

5.1.           Das Verfahren ist kostenlos.

5.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

5.3.           Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen (IV-)Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie bezüglich des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2017.29 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 UV.2017.29 (SVG.2018.10) — Swissrulings