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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2018 UV.2017.19 (SVG.2018.122)

12 febbraio 2018·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,984 parole·~30 min·4

Riassunto

Würdigung eines versicherungsinternen Berichts; Ablehnung eines Rentenanspruchs.

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. Februar 2018

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, [...]  

                                                                                Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2017.19

Einspracheentscheid vom 23. März 2017

Würdigung eines versicherungsinternen Berichts; Ablehnung eines Rentenanspruchs.

Tatsachen

I.          

a) Der 1980 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit 2. April 2014 bei [...] AG in [...] als Hilfsarbeiter und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte 301, S. 2). Am 31. Januar 2014 stürzte er infolge eines Misstritts auf einer Treppe in der [...] Strasse um ca. 1.30 Uhr vorwärts, verdrehte den Fuss und erlitt dabei eine Maisonneuve-Verletzung mit Innenknöchelfraktur links (vgl. a.a.O.; Unfallschilderung, SUVA-Akte Nr. 23). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mehrfach am C____spital [...] operiert (vgl. Operationsbericht vom 10.2.2014, SUVA-Akte 11; Notiz, SUVA-Akte 32; Operationsbericht vom 4.9.2014, SUVA-Akte 83; Operationsbericht vom 19.5.2015, SUVA-Akte 133). Aufgrund eines langwierigen Heilungsverlaufs mit einem Knocheninfarkt an der distalen Tibia sowie hinzukommenden psychischen Beschwerden war er seither arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Taggeld und Heilkosten.

b) Vom 14. Oktober bis 4. November 2015 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik [...] (vgl. Austrittsbericht, SUVA-Akte 157) und holte anschliessend in der D____ Klinik [...] eine Zweitmeinung ein (vgl. SUVA-Akte 184). Nach einer kreisärztlichen Stellungnahme von Dr. E____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, wurde beim Zentrum für Schmerzmedizin am F____ eine Abklärung betreffend dem Vorliegen eines Complex Regional Pain Syndrome (komplexes regionales Schmerzsyndrom; nachfolgend: CRPS) in Auftrag gegeben (vgl. SUVA-Akten 202 und 213). Nach Eingang der entsprechenden Berichte (vgl. SUVA-Akten 248, 250, 254 und 272) wurde der Beschwerdeführer am 7. Februar 2017 durch Dr. E____ untersucht. Gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht (vgl. SUVA-Akte 274) und die Schätzung des Integritätsschadens (vgl. SUVA-Akte 275), beide vom 7. Februar 2017, sowie gestützt auf erwerbliche Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2017 eine Integritätsentschädigung im Umfang von 15 % zu. Einen Anspruch auf Invalidenrente lehnte sie bei einem ermittelten IV-Grad von gerundet 5 % ab (vgl. SUVA-Akte 285). Eine dagegen erhobene Einsprache (vgl. SUVA-Akte 287) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. März 2017 ab (vgl. SUVA-Akte 292).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 4. Mai 2017 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 23. März 2017 der SUVA aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 44‘460.00 (Integritätseinbusse von 30 %) sowie eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zur Beantwortung der offenen Fragen an die SUVA zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. In der Beilage wird ein Bericht von Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. März 2017 eingereicht (vgl. Beschwerdebeilage/BB 4).

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 25. August 2017 resp. Duplik vom 1. September 2017 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

d) Mit Schreiben vom 8. November 2017 lässt sich der Beschwerdeführer vernehmen und reicht in der Beilage den Bericht von Prof. Dr. Dr. H____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leiter [...], vom 23. August 2017 ein (vgl. Gerichtsakte/GA 14).

e) Mit Eingabe vom 28. November 2017 äussert sich die Beschwerdegegnerin (vgl. GA 15).

III.       

Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 gewährt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung mit lic. iur. B____, Rechtsanwalt.

IV.      

Am 12. Februar 2017 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer in ihrer durch den Einspracheentscheid vom 23. März 2017 (vgl. SUVA-Akte 292) geschützten Verfügung vom 2. März 2017 (vgl. SUVA-Akte 285) eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 %. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie bei einem ermittelten IV-Grad von gerundet 5 %. Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzungen des Kreisarztes vom 7. Februar 2017 (vgl. SUVA-Akten 274 f.) und die beim Zentrum für Schmerzmedizin am F____ in Auftrag gegebene Abklärung zum Vorliegen eines CRPS (vgl. SUVA-Akten 248, 250, 254 und 272).

2.2.             Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer Invalidenrente und erachtet die zugesprochene Integritätsentschädigung als zu tief. In medizinischer Hinsicht beanstandet er, dass der Kreisarzt zu Unrecht das Vorliegen eines CRPS verneint habe. Zudem bringt er sinngemäss vor, der Kreisarzt sei zur Beurteilung der bei ihm vorliegenden psychischen Beschwerden nicht ausreichend fachkundig und die Beschwerdegegnerin habe unrichtigerweise eine Leistungspflicht für die psychischen Beschwerden verneint. Eventualiter erachtet der Beschwerdeführer die medizinische Situation für nicht rechtsgenüglich abgeklärt und verlangt eine neue medizinische Expertise (vgl. Beschwerde, S. 4).

2.3.             Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Einspracheentscheid vom 23. März 2017 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                   

3.1.             Ist die versicherte Person infolge des Unfalles mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG, SR 832.20]). Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]).

3.2.             Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt u.a. zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum Ganzen Bundesgerichtsentscheid [BGE] 129 V 177, 181 E. 3.1). Als adäquate Ursache eines Erfolgs hat nach der Rechtsprechung ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, 181 E. 3.2). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 112 V 30, 33 E. 1b und BGE 115 V 133).

3.3.             Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten  oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Praxisgemäss ist es dem Gericht demnach nicht verwehrt, auch gestützt auf im Wesentlichen oder ausschliesslich von dem am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465, 469 ff. E. 4.4 ff.).

4.                   

4.1.             Zwischen den Parteien ist zunächst der Anspruch auf eine Invalidenrente strittig.

4.2.             Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

4.3.             Die IV hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Mindestbeitragszeit mit Verfügung vom 16. Juni 2015 verneint, weshalb davon auszugehen ist, dass allfällige Eingliederungsmassnahmen bereits abgeschlossen sind (vgl. SUVA-Akte 138). Die Beschwerdegegnerin hat mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. März 2017 bei einem ermittelten IV-Grad von gerundet 5 % einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ebenfalls verneint. Sie stützte sich hierbei in medizinischer Hinsicht auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 7. Februar 2017. Der Kreisarzt Dr. E____ sah gestützt auf die in den Akten stehenden medizinischen Berichte und seine eigenen Untersuchungsbefunde von einer weiteren Behandlung kein Potential für eine namhafte Verbesserung (vgl. SUVA-Akte 274). Gleichzeitig gab er an, sich einer weiteren Behandlung, wie vom Zentrum für Schmerzmedizin am F____ vorgeschlagen, nicht zu verschliessen. Daraufhin übernahm die Beschwerdegegnerin entsprechend den Empfehlungen des Zentrums für Schmerzmedizin für eine weitere zeitlich befristete Dauer die Kosten für die Physiotherapie des Beschwerdeführers. Dessen ungeachtet ist Dr. E____ darin beizupflichten, dass angesichts der medizinischen Ausgangslage im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Februar 2017 keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden konnte. Diese Auffassung wird nicht nur von der D____ Klinik bestätigt, welche in ihrem Bericht vom 19. Mai 2016 ebenfalls von einem medizinischen Endzustand ausging und ausdrücklich eine weitere Operation als nicht indiziert erachtete. Sie wird zudem auch von den behandelnden Ärzten des Zentrums für Schmerzmedizin am F____ in ihrem Bericht vom 3. Januar 2017 vertreten (vgl. IV-Akte 254, S. 2 und 3). Ein Abschluss des Grundfalls, wie er vorliegend zu beurteilen ist, erweist sich damit als korrekt.

4.4.             Während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, begab sich der Beschwerdeführer bei Prof. Dr. Dr. H____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leiter [...], in Behandlung. Dieser empfahl dem Beschwerdeführer eine Operation (vgl. GA 14). Die Beschwerdegegnerin erteilte in der Folge Kostengutsprache für die genannte Operation (vgl. GA 15). Gleichzeitig führte sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 28. November 2017 aus, dass eine Kostengutsprache für die geplante Operation im Rahmen eines Rückfalls erfolgt sei. Diese habe somit keinen Einfluss auf den Abschluss des Grundfalls, um den es im vorliegenden Beschwerdeverfahren gehe. Selbstverständlich werde im Zusammenhang mit dem Abschluss des Rückfalls der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und die Höhe der Integritätsentschädigung von neuem zu prüfen sein (vgl. GA 15).

4.5.             Diese Auffassung der Beschwerdegegnerin ist zutreffend. Die geplante Operation hat keinen Einfluss auf den Anschluss des Grundfalles, da vorliegend die medizinische Sachlage zu beurteilen ist, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung vom 2. März 2017 entwickelt hat. Der Zustand nach der Operation wird zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu evaluieren sein.

5.                   

5.1.             Für die Beurteilung des Grundfalles ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Kreisarzt Dr. E____ in seiner Beurteilung vom 7. Februar 2017 zu Recht das Vorliegen eines CRPS verneint hat. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zur Hauptsache vor, die behandelnden Ärzte der D____ Klinik [...] hätten beim Beschwerdeführer ein CRPS bejaht (vgl. Beschwerde, S. 4).

5.2.             Hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen eines CRPS trifft es zwar zu, dass die Ärzte Dr. I____, Konservative Ärztin Fusschirurgie, und Dr. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der D____ Klinik [...], bei welcher der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in der Rehaklinik K____ eine Zweitmeinung einholte, im Bericht 13. Januar 2016 unter den Diagnosen ein CRPS aufführten (vgl. Bericht über die Konsultation vom 13.1.2016, SUVA-Akte 184, S. 35). Bei der Untersuchung vom 13. Januar 2016 handelt es sich jedoch um die erste Konsultation des Beschwerdeführers in der D____ Klinik und es findet sich im ganzen Bericht keine Begründung für diese Diagnose. Insbesondere haben Dr. I____ und Dr. J____ weder die für ein CRPS entscheidenden sog. Budapester Kriterien diskutiert, noch haben sie ihre Auffassung auf entsprechende bildgebende Befunde gestützt oder ihre Auffassung mit entsprechenden Hinweisen auf die Vorakten begründet. In den anschliessenden Konsultationen resp. den darauf basierenden Berichten vom 9. März 2016 und 31. März 2016 haben Dr. I____ und Dr. J____ unter den Diagnosen zwar persistierende Schmerzen am linken Rückfuss aber kein CRPS mehr aufgeführt (vgl. Bericht vom 9.3.2016, SUVA-Akte 201, S. 5; Bericht vom 31.3.2016, SUVA-Akte 201, S. 3). Auch sonst haben sie in den Berichten vom 9. März 2016 und 31. März 2016 an keiner Stelle das Vorliegen eines CRPS mehr erwähnt (vgl. a.a.O.). Bei einer weiteren Konsultation am 20. April 2016 sprachen Dr. I____ und Dr. J____ in ihrem entsprechenden Bericht nur noch davon, es bestehe ein „dringender Verdacht auf CRPS“ (vgl. Bericht vom 20.4.2016, SUVA-Akte 199, S. 1) resp. eine „Verdachtsdiagnose CRPS“ (vgl. a.a.O., S. 2). Ausserdem führten sie aus, diese Verdachtsdiagnose bedürfe weiterer Abklärung und müsse noch erhärtet werden, indem sie folgendes bemerkten: „Es wird zur Abklärung des CRPS noch eine MRI-Untersuchung empfohlen“ (vgl. a.a.O., S. 1) und „[…] Unabhängig hiervon leiteten wir noch die von den Radiologen gewünschte MRI-Untersuchung zur besseren Verifizierung des CRPS ein“ (vgl. a.a.O., S. 2). Aus dem Gesagten folgt, dass Dr. I____ und Dr. J____, D____ Klinik [...], lediglich einen Verdacht auf ein CRPS äusserten und diese Einschätzung zum damaligen Zeitpunkt nicht als gesichert angesehen werden konnte, da die Ärzte selber auf einen diesbezüglichen weiteren Abklärungsbedarf hinwiesen. Im anschliessend im Auftrag der D____ Klinik am 22. April 2016 durchgeführten MRI verneinte PD Dr. L____, FMH Radiologie, das Vorliegen eines CRPS indem er in seiner Beurteilung festhielt, es bestehe eine „unaufällige ossäre und Weichteilsituation am Rückfuss und Mittelfuss ohne Anhaltspunkte für ein CRPS“ (vgl. SUVA-Akte 206).

5.3.             In der Folge legte die Beschwerdegegnerin am 3. Mai 2016 das Dossier dem Kreisarzt Dr. E____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor. Auf die Frage, ob er sich der von der D____ Klinik gestellten Diagnose eines CRPS anschliessen könne, antwortete dieser, dies sei schwierig zu beantworten. Ganz sicher seien sich die Kollegen auch nicht. Richtig anschliessen könne er sich nach dem Dossier aber nicht. Ferner vermerkte er, normalerweise sei ein CRPS, welches mehr als 8 Wochen nach dem Ereignis auftrete, nicht mehr unfallkausal, allerdings seien dem Beschwerdeführer Injektionen in den Fuss gesetzt worden, die schmerzhaft sein könnten. Gestützt auf diese Überlegungen empfahl er eine Vorstellung des Beschwerdeführers in der Schmerzklinik des F____ zur Abklärung der Frage, ob ein CRPS vorliege und wenn ja, wie es am besten behandelt werden sollte (vgl. SUVA-Akte 202).

5.4.             In der Folge beauftragte der Kreisarzt den Leiter des Zentrums für Schmerzmedizin am F____, Dr. M____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit der erwähnten Untersuchung (vgl. SUVA-Akte 213). Diese wurde durch ein interdisziplinäres Team in den Fachdisziplinen Anästhesiologie (Dr. N____, Oberarzt Anästhesiologie, FMH Interventionelle Schmerztherapie), Neurologie (Dr. O____, Leiter Neurologie am Zentrum für Schmerzmedizin), Schmerzpsychologie (Dr. phil. P____, Psychologe am Zentrum für Schmerzmedizin) und Orthopädie (Dr. Q____, Facharzt Orthopädie am Zentrum für Schmerzmedizin) durchgeführt. Die entsprechenden Untersuchungen fanden am 18. Oktober 2016 (vgl. SUVA-Akte 248), am 21. Dezember 2016 (vgl. SUVA-Akten 250 und 254) und am 19. Januar 2017 (vgl. SUVA-Akte 272) statt.

5.5.             Aus dem von Dr. M____, Dr. N____, Dr. O____ und Dr. P____ unterzeichneten Bericht vom 18. Oktober 2016 ergibt sich, dass aus anästhesiologisch-schmerzmedizinischer Sicht kein Anhalt auf ein CRPS gefunden werden konnte (vgl. SUVA-Akte 248, S. 2; hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt beklagten Beschwerden vgl. den Anhang zum Bericht siehe SUVA-Akte 248, S. 5; zu den neurologischen und den schmerzpsychotherapeutischen Befunden im Zeitpunkt der Untersuchung siehe SUVA-Akte 248, S. 5 und 6). Dabei wurde ausdrücklich auf die neurologische Stellungnahme verwiesen und ausgeführt, die Beschwerden seien am ehesten als persistierende posttraumatische/-operative Schmerzen zu werten (vgl. a.a.O.). Beim Beschwerdeführer bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10: F45. 41). Differenzialdiagnostisch könne auch eine leichte depressive Episode vorliegen (vgl. SUVA-Akte 248, S. 3). Im Bericht wird weiter ausgeführt, der klinische Gesamteindruck sowie die – vermutlich aufgrund schmerzbedingter Schonung – eingetretene Inaktivitätshyperthrophie würden schlüssig und die Schilderungen des Beschwerdeführers glaubhaft wirken (vgl. a.a.O.). Die Diagnosekriterien für einen neuropathischen Schmerz seien jedoch nicht erfüllt, da der Schmerz und die sensiblen Störungen neuroanatomisch nicht zuordenbar seien (vgl. SUVA-Akte 248, S. 3). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Bericht, dass die Untersucher die Diagnosekriterien für ein CRPS nach Harden et al. Pain medicine 2007 geprüft haben. Im Ergebnis waren lediglich zwei von vier erfüllt (vgl. für die Kriterien: CRPS – das komplexe regionale Schmerzsyndrom, Wie man es erkennt und welche Therapieoptionen zur Verfügung stehen, Ars Medici 6/2011, S. 248 ff.). Die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers es seien nach diesem Bericht drei von vier Diagnosekriterien erfüllt (vgl. Beschwerde, S. 4) ist damit unzutreffend.

5.6.             5.6.1. Auf die Ausführungen zum Vorliegen der Diagnosekriterien ist nachfolgend einzugehen. Zwar bejahten die Untersucher das erste Kriterium (kontinuierliche Schmerzen disproportional zur initialen Ursache) und das zweite Kriterium (Vorliegen von 4 von 4 anamnestischen Kategorien: (1) Hyperalgesie [Überempfindlichkeit für Schmerzreize], Hyperästhesie [Überempfindlichkeit für Berührung, Allodynie], (2) Asymmetrie der Hauttemperatur; Veränderung der Hautfarbe, (3) Asymmetrie beim Schwitzen; Ödem und (4) eine reduzierte Beweglichkeit, Dystonie, Tremor, „Paresen“ [im Sinne von Schwäche], Veränderungen von Haar oder Nagelwachstum (vgl. CRPS – das komplexe regionale Schmerzsyndrom, Wie man es erkennt und welche Therapieoptionen zur Verfügung stehen, Ars Medici 6/2011, S. 249).

5.6.2. Das dritte Kriterium, bestehend aus zum Zeitpunkt der Untersuchung mindestens einem von 2 Symptomen der folgenden Kategorien (1) Hyperalgesie auf spitze Reize (z.B. Nadelstich), Allodynie, Schmerz bei Druck auf Gelenke/Knochen/Muskeln, (2) Asymmetrie der Hauttemperatur; Veränderung der Hautfarbe, (3) Asymmetrie im Schwitzen; Ödem, (4) reduzierte Beweglichkeit, Dystonie, Tremor, „Paresen“ (im Sinne von Schwäche), Veränderungen von Haar oder Nagelwachstum (vgl. a.a.O.), verneinten sie dagegen ausdrücklich. Diesbezüglich lässt sich dem Bericht im Einzelnen entnehmen, dass die Pinprick-Hyperalgesie und Allodynie nur den Narbenbereich am medialen und lateralen Knöchel betreffe, dass sie einem chronischen postoperativen Phänomen entspreche und nicht typisch für eine CRPS sei. Dies wurde daher nicht gewertet. Weiter wurde ausgeführt, palpatorisch bestehe keine Asymmetrie der Temperatur sowie der Schweisssekretion und visuell gebe es kein Anhalt für eine veränderte Hautfarbe oder für ein Ödem, lediglich eine diskrete Asymmetrie der Knochenstruktur nach multiplen Operationen. Auch dies wurde nicht gewertet. Darüber hinaus wurde vermerkt die Range of motion sei bezüglich der Fuss-Dorsalflexion eingeschränkt. Bei der Angabe, dass dieser Befund seit der ersten Operation bestehen würde, wurde diese Range of motion als operationsbedingtes Phänomen nicht gewertet. Schliesslich gab es klinisch keine Nagel- und Haarwachstumsstörungen (vgl. SUVA-Akte 248, S. 3).

5.6.3. Zuletzt sahen die Untersucher auch das vierte Kriterium als nicht erfüllt. Dieses besteht darin, dass keine andere Diagnose vorliegen darf, die diese Schmerzen erklärt (vgl. CRPS – das komplexe regionale Schmerzsyndrom, Wie man es erkennt und welche Therapieoptionen zur Verfügung stehen, Ars Medici 6/2011, S. 249). Hierzu wird im Bericht ausgeführt, bei einer Angabe des Schmerzes seit dem Trauma mit seitdem unverändertem Schmerzcharakter sei von einem chronischen posttraumatischen Schmerz auszugehen, welcher sich auch aktuell sehr gelenkbezogen manifestiere. Die Angabe eines deutlich stechenden Schmerzes bei Belastung spreche für eine nozizeptive Schmerzkomponente. Der Brennschmerz des lateralen medialen Knöchels links im Bereich der auffälligen Operationsnarben mit sensorischen Positiven- und Negativ-Phänomen sei als chronisch postoperativer Schmerz zu werten. Der CRPS severity score sei mit 5 von 17 nicht hinweisend auf ein CRPS (vgl. SUVA-Akte 248, S. 3).

5.7.             Auch die weiteren durchgeführten Untersuchungen ergaben keine Hinweise auf das Vorliegen eines CRPS. So verneinten Dr. M____ und Dr. Q____ in ihrem auf der Untersuchung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2016 basierenden Bericht vom 3. Januar 2017 ausdrücklich das Vorliegen von aktuellen Hinweisen auf ein CRPS (vgl. SUVA-Akte 254). Das gleiche gilt für den von Dr. M____ unterzeichneten Bericht vom 4. Januar 2017 (vgl. SUVA-Akte 250). Schliesslich wurde im Abschlussbericht vom 20. Januar 2017 zusammenfassend festgehalten, man habe den Beschwerdeführer Mitte Oktober primär zur Stellungnahme zugewiesen erhalten, ob bei chronischem Fussschmerz ein CRPS vorliege oder nicht (vgl. SUVA-Akte 272, S. 1). Ergänzend zur interdisziplinären Erstuntersuchung habe man eine neurologische Messung durchgeführt und den Patienten orthopädisch sowie schmerzphysiotherapeutisch evaluieren lassen. Anhaltspunkte für ein CRPS hätten sich dabei keine gefunden (vgl. a.a.O.).

5.8.             Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Kreisarzt Dr. E____ in seinem Untersuchungsbericht vom 7. Februar 2017 gestützt auf seine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers und in Abgleich mit den Budapester Kriterien die Diagnose eines CRPS ebenfalls verneinte (vgl. SUVA-Akte 274, S. 5 unten). Angesichts der grossen Expertise des Zentrums für Schmerzmedizin am F____ in diesem Bereich, der interdisziplinären Zusammensetzung des abklärenden Teams sowie des Fehlens einer diesbezüglichen eindeutigen Diagnose in den Vorakten, insbesondere der von der D____ Klinik lediglich erhobenen Verdachtsdiagnose, erscheint die Verneinung eines CRPS, als schlüssig und vollumfänglich nachvollziehbar. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

6.                   

6.1.             In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer fehlenden adäquaten Unfallkausalität bezüglich der psychischen Beschwerden ausgegangen ist (vgl. SUVA-Akte 283).

6.2.             Der Beschwerdeführer verweist auf den von ihm eingereichten Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. März 2017. Darin führt Dr. G____ aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund des Unfalles in eine mittelschwere Depression (ICD 10 F32.2) geraten. Er leide ausserdem an einer Panikstörung (ICD 10 F43.1), an einer Anpassungsstörung mit reaktiver Depression (ICD 10 F43.2) und einer chronischen Schmerzstörung (ICD F45.41, vgl. BB 4, S. 1). Diese seien eindeutig eine Folge des Unfalles und eine Folge der häufig misslungenen Operationen (vgl. a.a.O.). Des Weiteren leide der Beschwerdeführer unter starken, therapieresistenten posttraumatischen Schmerzen am linken Fuss sowie chronischen Schmerzen am Rücken und am linken Knie, weshalb beim Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer sei ausserdem auf eine ganze Invalidenrente angewiesen, was zu einer deutlichen Verbesserung der psychischen Situation und einer Verbesserung der Lebensqualität führen würde (vgl. BB 4, S. 2). Dr. G____ führt zur Begründung der Unfallkausalität im Einzelnen aus, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall gesund gewesen, hätte unter keinerlei psychischen Erkrankungen gelitten und sei ein erfolgreicher Bauarbeiter gewesen (vgl. BB 4, S. 1). Seit dem Unfall leide er unter dem Verlust des Arbeitsplatzes und der Körpermobilität sowie damit einhergehend unter dem Verlust der finanziellen Sicherheit, des Selbstwertgefühls und der Tagesstruktur (vgl. BB 4, S. 2). Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer darauf, dass auch der Hausarzt Dr. R____ diese Auffassung teile und in seinem Bericht vom 11. Mai 2016 eine reaktive Depression mit Schlafstörung diagnostiziert habe. Ferner hätten auch andere Ärzte, insbesondere diejenigen der Rehaklinik K____ psychische Beschwerden festgestellt (vgl. Beschwerde, S. 4).

6.3.             6.3.1. Zunächst trifft es zu, dass der Kreisarzt Dr. E____ über keinen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Dies ist indes vorliegend nicht entscheidend. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen von psychischen Beeinträchtigungen, wie sie Dr. G____ und andere behandelnde Ärzte dem Beschwerdeführer attestieren, nicht in Abrede gestellt. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2 vorstehend), setzt die Leistungspflicht der Unfallversicherung in einem ersten Schritt einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden voraus. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Aufgrund der medizinischen Unterlagen und insbesondere auch dem medizinischen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. G____ vom 28. März 2017 kann als erstellt gelten, dass es sich beim psychischen Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers um eine natürliche Folge des Unfallereignisses handelt.

6.3.2. Um eine Leistungspflicht der Versicherung zu begründen, müsste jedoch vorliegend auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sein. Die Beschwerdegegnerin hat eine Leistungspflicht für die psychischen Beschwerden in der Verfügung vom 2. März 2017 ausdrücklich mit der Begründung verneint, diese würden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen (vgl. SUVA-Akte 285, S. 2). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 30, 33 E. 1b). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456, 462 E. 5c, 123 V 98, 102 E. 3b mit Hinweisen). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1, 127 V 103 E. 5b/bb). Liegen keine organisch (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden vor, hat eine besondere Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien zu erfolgen. Nach dieser Rechtsprechung setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. BGE 115 V 133, 141 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung der Unfälle in drei Gruppen zweckmässig erscheint: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (vgl. BGE 115 V 133, 138 E. 6).

6.4.             6.4.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden. Ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Hier mangelt es dem Unfallereignis offensichtlich an der erforderlichen Schwere, welche allgemein geeignet wäre, zu einer psychischen Fehlentwicklung beispielsweise in Form einer reaktiven Depression zu führen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei dieser Gruppe von Unfällen wegen der Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der psychische Bereich nur marginal tangiert wird. Treten entgegen jeder Voraussicht dennoch nennenswerte psychische Störungen auf, so sind diese mit Sicherheit auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen wie z.B. die ungünstige konstitutionelle Prädisposition. Unter solchen Umständen ist der Unfall nur eine Schein- oder Gelegenheitsursache für die psychischen Störungen (vgl. BGE 115 V 133, 139 f. E. 6a mit Hinweisen).

6.4.2. Während bei leichten bzw. banalen Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen bei schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 115 V 140 E. 6c/aa) zu nennen:

besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

körperliche Dauerschmerzen;

ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

-          Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

6.4.3. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten der Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Die Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychische Fehlreaktion mitbegünstigt haben könnten (vgl. BGE 115 V 133, 140 E. 6c/bb).

6.4.4. Zusammenfassend setzt der adäquate Kausalzusammenhang grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn der Unfallhergang objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit andern Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Andernfalls ist eine so weitreichende psychische Störung wie eine längerdauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zum Unfallereignis nicht mehr adäquat, d.h. auch in einem weiten Sinne nicht mehr angemessen und „einigermassen typisch“. Für eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, welche zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis steht, hat die obligatorische Unfallversicherung nicht einzustehen (vgl. BGE 115 V 133, 141 f. E. 7 mit Hinweisen).

6.5.             Mit Blick auf die Adäquanz einer psychischen Überlagerung nach einer erlittenen Verletzung ist nicht die Schwere der primären Fussverletzung an sich, sondern ausschliesslich die Unfallschwere des Unfallereignisses zu würdigen. Der Beschwerdeführer ist beim Treppe gehen auf der Strasse vorwärts gestürzt, hat sich den linken Fuss verdreht und dabei gebrochen. Dieser Vorgang ist zweifellos nicht als mittelschwerer, sondern lediglich als leichter Unfall zu qualifizieren (vgl. Erwägung 6.4.1. vorstehend). Selbst wenn der Unfall als mittelschwer qualifiziert würde, ist festzuhalten, dass die obgenannten Kriterien nicht in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, um die Adäquanz zu bejahen. Zum einen kann das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzungen bei einer Maisonneuve-Verletzung mit Innenknöchelfraktur nicht bejaht werden. Zum anderen besteht bei einer solchen Verletzung auch keine erfahrungsgemässe Eignung psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Zwar erwähnt Dr. G____ chronische Schmerzen und einen schwierigen Heilungsverlauf mit misslungenen Operationen, er macht aber keinerlei Ausführungen zu besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Sturzes auf der Treppe. Darüber hinaus enthält der Bericht keine vorliegend in Bezug auf die Unfallkausalität interessierenden Ausführungen. Insofern als Dr. G____ seine Überlegungen zur Unfallkausalität vorwiegend auf die Überlegung stützt, vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer keine psychischen Probleme gehabt, läuft diese Argumentation auf einen „post hoc, ergo propter hoc“-Schluss (zu deutsch: danach, also deswegen) hinaus. Eine solche Argumentation ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beweisrechtlich unzulässig. Somit führt eine Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien zu einer klaren Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung darf davon ausgegangen werden, dass das vom Beschwerdeführer erlittene Unfallereignis in Form eines Sturzes auf der Treppe und daraus folgendem gebrochenen linken Fussgelenk nicht geeignet war, einen erheblichen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen.

6.6.             Nach dem Gesagten muss der adäquate Kausalzusammenhang klarerweise verneint werden, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Unfallfolgen keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

7.                   

7.1.             Ferner bemängelt der Beschwerdeführer, die kreisärztlichen Beurteilung des Integritätsschadens (vgl. Suva Akt. 275). In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien umstritten, ob dem Beschwerdeführer eine höhere als die zugesprochene Integritätsentschädigung von 15 % zusteht.

7.2.             Der Kreisarzt Dr. E____ hat in der medizinischen Beurteilung des Integritätsschadens vom 7. Februar 2017 ausgeführt, als Unfallfolge resultiere eine schmerzhafte belastungsinduzierte Funktionseinschränkung im USG und eine geringere Funktionseinschränkung im OSG links (vgl. SUVA-Akte 275). Er führte weiter aus, bei gegebenem Befund mit einer schmerzhaften erheblichen Funktionsbehinderung im unteren Sprunggelenk links sei in Abgleich mit Tabelle 2 der SUVA eine Integritätsentschädigung von 15 % geschuldet. Es sei denkbar, dass sich der Integritätsschaden mittel- bis langfristig noch erhöhe. Der diesbezügliche Zeitpunkt sei jedoch nicht vorhersehbar. Im Falle des Eintritts einer Verschlechterung müsse deshalb der geschuldete Integritätsschaden nochmals geprüft werden (vgl. a.a.O.).

7.3.             Der Beschwerdeführer erachtet die gewährte Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % als zu niedrig und eine solche von 30 % als angemessen. Er begründet dies damit, dass im Allgemeinen der Verlust eines Fusses eine solche von 30 % rechtfertige und verweist auf Art. 36 Abs. 2 zum Anhang 3 der UVV (vgl. Beschwerde, S. 3). Ferner bringt er vor, dass bei einer Funktionsbehinderung im USG im Abgleich mit der Tabelle 2 der SUVA eine Integritätsentschädigung von 5 % bis 30 % geschuldet sei und dass er nicht nur unter einer Funktionsbehinderung im USG, sondern auch im OSG leide und nur ca. 800m an Krücken gehen könne (vgl. Beschwerde, S. 4).

7.4.             Der Auffassung des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht gefolgt werden. Der Kreisarzt hat seine Beurteilung anhand der am 7. Februar 2017 durchgeführten Untersuchung getroffen. Seine Feststellungen im kreisärztlichen Untersuchungsbericht sind, wie bereits ausgeführt, schlüssig und geben zu keinen Zweifeln Anlass. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet, liegt nach den kreisärztlichen Feststellungen beim Beschwerdeführer kein Verlust eines Fusses, sondern eine schmerzhafte belastungsinduzierte Funktionseinschränkung im USG vor. Hierfür hat der Kreisarzt gestützt auf die anlässlich der Untersuchung festgestellte Erheblichkeit innerhalb des Rahmens von 5 % bis 30 % den Integritätsschaden auf 15 % geschätzt. Die Einschätzung von 15 % liegt im mittleren Bereich des gesetzlichen Rahmens und trägt den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung. Ferner hat der Kreisarzt in seinem Bericht auch die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen im OSG aufgeführt. Da er diese jedoch als geringgradig beurteilte, ergab sich hieraus keine höhere Entschädigung. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Schliesslich hat der Kreisarzt festgehalten, es sei denkbar, dass sich der Integritätsschaden mittel- bis langfristig noch erhöhen könne. In einem solchen Fall müsse der Integritätsschaden nochmals überprüft werden (vgl. SUVA-Akte 275). Daraus kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, dass die (medizinische) Situation nicht ausreichend bestimmt sei (vgl. Beschwerde, S. 3). Die Zusprache der 15 %igen Integritätsentschädigung gründete auf der medizinischen Situation anlässlich der Untersuchung am 7. Februar 2017 und diese ist sowohl ausreichend bestimmt als auch schlüssig. Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin einen Rückfall bereits anerkannt. Sie hat ausserdem ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss des Rückfalls ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung selbstverständlich von neuem zu prüfen sein werde (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27.11.2017, GA 15). Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin ohnehin weitere Abklärungen zu treffen und in diesem Zusammenhang auch die Frage einer allfälligen Erhöhung der Integritätsentschädigung zu beurteilen haben wird. Das Gericht kann und darf diese Abklärungen im jetzigen Zeitpunkt nicht vorwegnehmen.

7.5.             Streitig ist des Weiteren noch der massgebende höchstversicherte Verdienst, welcher der Berechnung der Integritätsentschädigung zu Grunde zu legen ist. Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, wonach die Integritätsentschädigung auf der Basis von Fr. 148‘200.00 (vgl. Beschwerde, S. 5) zu berechnen sei, kann nicht gefolgt werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) bereits im Urteil U 385/00 vom 8. April 2002 unter Hinweis aus Art. 25 Abs. 1 UVG festhielt, ist für die Festsetzung der Integritätsentschädigung nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes der im Unfallzeitpunkt massgebend gewesene und nicht der im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung gültige höchstversicherte Verdienst anzuwenden (vgl. Urteil U 385/00 vom 8. April 2002 E. 3). Zum Unfallzeitpunkt, dem 31. Januar 2014, belief sich der höchstversicherte Verdienst auf Fr. 126‘000.00 und nicht auf Fr. 148‘200.00, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (vgl. Replik, S. 3). Somit erweist sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin diesbezüglich als korrekt.

8.                   

8.1.             Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich. Er bringt vor, nach der Einschätzung der Beschwerdegegnerin könne er mit seinen aktuellen Einschränkungen theoretisch mehr verdienen als vor Eintritt des Unfalls. Diese Einschätzung sei schockierend und von Willkür geprägt (vgl. Beschwerde, S. 5).

8.2.             Hinsichtlich des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin bei der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der [...] AG in [...] Abklärungen getätigt. Diese teilte mit, dass der Lohn des Beschwerdeführers im Jahre 2017 wie bisher, d.h. unverändert, Fr. 4‘940.00 (x 13) betragen hätte (vgl. SUVA-Akten 253 und 256). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 64‘220.00 erweist sich somit als rechtens.

8.3.             Weil der Beschwerdeführer nach seinem Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, auf Grund welcher sich das trotz seiner Behinderung noch realisierbare Einkommen bestimmen liesse, ist es nach der Rechtsprechung an sich korrekt, dieses nach Massgabe statistikmässig erhobener Werte zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin hat damit grundsätzlich zu Recht die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2014 herangezogen. In medizinischer Hinsicht hatte der Kreisarzt festgestellt, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Unfallfolgen nur noch eine leichte Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Die Tätigkeit sollte selbstbestimmt wechselbelastend sein und das Sitzen müsse überwiegen. Zudem sollte die Tätigkeit kein häufiges und längeres Treppensteigen sowie kein Arbeiten in unebenem Gelände erfordern. Es sollten keine Arbeiten in der Hocke und im Knien ausgeübt werden und auf Tätigkeiten, die ein Klettern auf Leitern und Gerüsten erfordern, müsse ebenfalls verzichtet werden. Unter Berücksichtigung der kreisärztlichen Ausführungen und des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin praxisgemäss auf das Lohnniveau für Hilfstätigkeiten gemäss Tabelle TA1 Total Männer (mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2017) abgestellt hat und dabei das untersten Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, vgl. Tabelle TA1 unten) zur Anwendung gebracht hat. Sie ist damit zwar implizit von der Annahme ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinen unfallbedingten Beeinträchtigungen eine Stelle besetzen könnte, an welcher ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein ähnlich hoher Lohn angeboten würde wie an der früheren Stelle in der Firma [...] AG, sie trug der wegen der Unfallfolgen unbestrittenermassen zu erwartenden geringeren Entlöhnung aber dadurch Rechnung, dass sie dem Beschwerdeführer einen 10 %igen behinderungsbedingten Abzug (vgl. BGE 126 V 75, 78 E. 5) gewährte, was ein Invalideneinkommen von Fr. 60‘770.00 ergab (vgl. SUVA-Akte 285, S. 2). Auch dieses Vorgehen erweist sich vorliegend als korrekt.

8.4.             Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64‘220.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 60‘770.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von 5,37%, der nicht zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG).

9.                   

9.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 23. März 2017 zu bestätigen.

9.2.             Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

9.3.             Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Prozessausgang wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es ist seinem Vertreter somit ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten und bei doppeltem Schriftenwechsel eine Entschädigung in der Höhe von rund Fr. 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic.iur. B____, Rechtsanwalt in [...], wird ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.00 (8 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                    MLaw K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2017.19 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2018 UV.2017.19 (SVG.2018.122) — Swissrulings