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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.06.2025 SB.2024.79 (AG.2025.491)

13 giugno 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,742 parole·~34 min·1

Riassunto

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.79

URTEIL

vom 13. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Nicole Kuster     

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

c/o Justizvollzugsanstalt Bostadel,

Bostadel 1, 6313 Menzingen  

vertreten durch lic. iur. Stefanie Stoll, Advokatin,

Baselstrasse 11, Postfach 722, 4125 Riehen   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 13. Juni 2024 (SG.2024.90)

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. Juni 2024 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz – mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen – gemäss Anklage Ziffer I a) schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 5. Januar 2024. Zudem wurde eine Landesverweisung von 7 Jahren ohne Eintragung im Schengener Informationssystem ausgesprochen. Von der Anklage der mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gemäss Anklage Ziffer I b) wurde der Berufungskläger freigesprochen. Ausserdem verfügte das Strafgericht, dass die beschlagnahmten Betäubungsmittel eingezogen und vernichtet und das beigebrachte Mobiltelefon unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger zurückgegeben werde. Schliesslich wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 6'115.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'500.– auferlegt und seine amtliche Verteidigerin aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, zunächst vertreten durch MLaw Angela Agostino, mit Eingabe vom 16. September 2024 Berufung erklärt. Er beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil teilweise aufzuheben und er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Für die erstandene Haft sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von CHF 150.– pro Hafttag zzgl. 5% Zins seit mittlerem Verfall zuzusprechen. Ausserdem sei keine Landesverweisung anzuordnen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Schliesslich sei die Advokatin Stefanie Stoll für das Berufungsverfahren als seine amtliche Verteidigerin einzusetzen. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 stellte der Berufungskläger innert erstreckter Frist zwei Beweisanträge. Zum einen beantragte er, es seien die Resultate der Drogen-Oberflächenwischtests, welche anlässlich der Zollkontrolle bei ihm durchgeführt worden seien, einzuholen. Zum anderen seien bei den Genfer Behörden sämtliche ihn betreffende Informationen zum genannten Informanten einzuholen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 29. Januar 2025 die Abweisung dieser Beweisanträge. Mit Verfügung vom 4. März 2024 lehnte die Verfahrensleiterin die Beweisanträge – vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag – ab.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2025 wurde zunächst der Berufungskläger befragt, anschliessend gelangten die Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag. Auf eine Wiederholung der erwähnten Beweisanträge wurde seitens der Verteidigung verzichtet. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.2.2   Da die Staatsanwaltschaft keine (Anschluss-)Berufung erklärt hat, ist vorliegend lediglich das vom Berufungskläger ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchem das vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten wird. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch von der Anklage der mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gemäss Anklage Ziffer I b), die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.         Verwertbarkeit der Beweismittel

2.1      Wie bereits vor erster Instanz beantragt die Verteidigung im Berufungsverfahren einen Freispruch aus formellen Gründen. Der Berufungskläger sei einzig wegen eines Tipps aus Genf kontrolliert bzw. festgenommen worden. Offenbar sei dort zwar kein offizielles Verfahren gegen ihn geführt worden, aber aus dem in den Akten befindlichen E‑Mailverkehr zwischen der Kantonspolizei Genf und der Zollbehörde des EuroAirports sowie den übermittelten Fotos des Beschwerdeführers (vgl. Akten S. 273 ff.) ergebe sich, dass die Genfer Polizei ermittelt habe. In der Folge sei der Beschwerdeführer am Flughafen in Basel kontrolliert worden. Nachdem der erste Drogentest negativ gewesen sei und er gesagt habe, dass er nichts dabei habe, hätte man ihn gehen lassen müssen. Aufgrund des Tipps sei dann aber noch ein zweiter Test von den Schweizer Behörden durchgeführt worden. Es stelle sich die Frage, ob hier eine nicht bewilligte Überwachung stattgefunden habe oder der Tipp von einem anderen Beschuldigten stamme, der die Information aufgrund einer Druckausübung preisgegeben habe. In diesem Fall wäre Art. 140 StPO einschlägig und der Beweis wäre folglich absolut unverwertbar. Die Verteidigung habe daher seit Beginn des Verfahrens darauf gedrängt, dass zumindest offengelegt werden müsste, wer diesen Tipp wann und wo abgegeben habe. Zudem handle es sich um einen interkantonalen Informationsaustausch, der mit gewissen formellen Vorgaben einhergehe. Andernfalls könne dies rasch zur Umgehung von strafprozessualen Hürden führen. Dogmatisch richtig sei daher einzig, die Unverwertbarkeit des Tipps samt den Folgebeweisen anzunehmen (Prot. Berufungsverhandlung S. 4 f., Akten S. 445 f.).

2.2      Zu prüfen gilt es demnach, ob die aus der Zollkontrolle gewonnen Erkenntnisse und sämtliche Folgebeweise infolge des vorgelagerten Tipps durch die Genfer Polizeibehörde unverwertbar sind.

2.2.1   Art. 141 StPO unterscheidet drei Kategorien von (Un-)Verwertbarkeitsfolgen. Beweise, die durch eine verbotene Beweismethode nach Art. 140 StPO erlangt wurden, dürfen nach Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO in keinem Fall verwertet werden; dasselbe gilt für Beweise, welche die Strafprozessordnung als unverwertbar bezeichnet (Satz 2). Art. 141 Abs. 1 StPO regelt hiermit die absolut unverwertbaren Beweise. Beweise, die unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erlangt worden sind, sind nur relativ unverwertbar. Sie dürfen verwertet werden, wenn es zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO). Wurde bei der Beweiserhebung lediglich eine Ordnungsvorschrift verletzt, bleiben Beweise gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO grundsätzlich verwertbar.

Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Entscheidend ist für die Fernwirkung, ob der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Die bloss theoretische Möglichkeit, den Beweis rechtmässig zu erlangen, genügt nicht (vgl. BGE 138 IV 169 E. 3.3, m.w.H.). In BGE 138 IV 169 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob eine allenfalls illegale Telefonüberwachung in Slowenien bzw. die daraus resultierende Unverwertbarkeit eines Hinweises eine Fernwirkung auf die im Rahmen einer Zollkontrolle in der Schweiz erlangten Beweise zur Folge hatte. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts kann die Wahrscheinlichkeit, dass ein Fahrzeugführer am Schweizer Zoll nach seinen Papieren und nach verzollbaren Waren gefragt werde, als gross bezeichnet werden. Verhalte sich der Fahrer auffällig nervös, liege es nahe, dass die Zollbehörden ihn einer weitergehenden Kontrolle unterziehen und dabei auf die im Fahrzeug versteckten Drogen stossen würden. Insofern seien die in der Schweiz erhobenen Beweise verwertbar und zwar unabhängig davon, ob der Hinweis aus einer allenfalls illegalen Telefonüberwachung in Slowenien stamme (BGE 138 IV 169 E. 3.4: vgl. kritisch dazu Wohlers, in: Donatsch et al [Hrsg.]. Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 141 N 46)

2.2.2

2.2.2.1 Beim vorliegend in Frage stehenden Betäubungsmitteldelikt handelt es sich klarerweise um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) sieht eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor und die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger im konkreten Fall gar zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Es kann somit offenbleiben, ob im Vorfeld der Kontrolle am EuroAirport eine Ordnungs- oder Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 oder 3 StPO verletzt wurde, da dies aufgrund der Schwere der Straftat gemäss dem Erwogenen einer Verwertung von vornherein nicht entgegenstünde. Entsprechend wären auch sämtliche Folgebeweise ohne weiteres verwertbar – unabhängig davon, ob sie mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den fraglichen Hinweis durch die Genfer Polizeibehörden erlangt worden wären.

2.2.2.2 Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob Anhaltspunkte für ein absolutes Beweisverwertungsverbot bestehen. Die Verteidigung stellt diesbezüglich in den Raum, dass möglicherweise eine nicht genehmigte verdeckte Überwachung des Berufungsklägers durch die Genfer Behörden stattgefunden oder allenfalls ein anderer Beschuldigter ihn aufgrund einer Druckausübung verraten haben könnte (Prot. Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 445).

Wie bereits die Vorinstanz dazu festhielt (angefochtenes Urteil S. 5, Akten S. 337), sind diese Thesen rein spekulativ. Aus dem Festnahme‑Rapport vom 5. Januar 2024 ergibt sich, dass das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend BAZG) von der Kantonspolizei Genf den Hinweis erhielt, dass der Berufungskläger ein Drogenpäckchen geschluckt habe (Akten S. 50). Wie sich weiter aus den Akten ergibt, folgte dieser Hinweis am 3. Januar 2024 per E-Mail. Ein Mitarbeiter der Kantonspolizei Genf schrieb einem Mitarbeiter des BAZG unter dem Betreff «info mule cocaïne»: «Salut [...], Comment vas-tu? Nous avons ciblé une mule qui devrait arriver à l'aéroport de Bâle le vendredi 5 janvier vers 1330h. Nous avons également sa photo. Est-ce que vous seriez intéressés à le contrôler? Il s'agit possiblement de drogue ingérée... Merci à plus [...]» (Akten S. 273). Auf Nachfrage nach weiteren Details sendete der entsprechende Mitarbeiter ebenfalls am 3. Januar 2024 zwei Fotos des Berufungsklägers und folgende Mitteilung: «Son nom c'est A____ arrivée prévue sur le vol LIS-BSL le 5 janvier à 1335h. Selon notre informateur, il vient avec de la cocaïne. Il repart toujours par Genève Aéroport et nous ne pouvons pas l'interpeller malheureusement. Je te joins nos phots d'observation en off merci J Bonne chasse» (Akten S. 274). Am 5. Januar schrieb er sodann: «Salut [...], D'après les derniers contrôles, A____ a bien embarqué sur le vol de 1335h LlS-BSL. L'informateur pense aussi qu'il a ingéré de la marchandise... A plus [...]» (Akten S. 278). Nach der Anklageerhebung ersuchte die Verfahrensleiterin des Strafgerichts beim entsprechenden Mitarbeiter der Kantonspolizei Genf nach sämtlichen verfügbaren Unterlagen, aus welchen hervorgehe, wie der Verdacht, dass es sich beim Berufungskläger um einen Drogenkurier handeln könnte, entstanden sei (Akten S. 287). Der Mitarbeiter der Kantonspolizei Genf antwortete mit E-Mail vom 3. Juni 2024, es lägen ihnen hinsichtlich des Berufungsklägers keine Dokumente oder Verfahren vor. Es handle sich hierbei um eine «inoffizielle Informationen aus einer Informant» (Akten S. 292).

Aus den aufgeführten Unterlagen ergibt sich, dass die ursprünglichen Verdachtsmomente gegen den Berufungskläger auf Hinweisen eines Informanten beruhen. Weiter wird daraus ersichtlich, dass die Kantonspolizei Genf gestützt auf diese Hinweise offenbar gewisse Ermittlungen tätigte, aus welchen die angehängten Fotos entsprangen. Wie und wo diese Fotos erstellt wurden, bleibt indes unklar. Am naheliegendsten ist, dass die Aufnahmen von öffentlichen Überwachungskameras vom Flughafen in Genf stammen, zumal der Berufungskläger gemäss den Angaben in den E-Mails wiederholt von dort ausgereist sein soll. Zwar ist der Verteidigung grundsätzlich zuzustimmen, dass darüber hinaus nach wie vor gewisse Unklarheiten hinsichtlich des Ursprungs des Tipps aus Genf bestehen. Es geht aber klar aus den in den Akten befindlichen E‑Mails hervor, dass die Genfer Behörden kein Verfahren gegen den Berufungskläger eröffneten und folglich auch keine geheimen Überwachungsmassnahmen anordneten. Die vagen Verdachtsmomente, die sie hatten und dem BAZG weiterleiteten, basieren vielmehr auf inoffiziellen Hinweisen eines Informanten. Auf die diesbezüglichen Angaben des Polizeimitarbeiters aus Genf kann abgestellt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Informanten definitionsgemäss um eine Person handelt, welche der Polizei ohne konkreten Auftrag aus eigenem Antrieb regelmässig oder sporadisch Informationen über Straftäter oder Straftaten liefert. Die Polizei nimmt deren Informationen passiv entgegen, sichert den Informationslieferanten aber teilweise Vertraulichkeit zu. Diese Informationen werden in der Regel nicht als Beweismittel verwendet, sondern als Ansatz für eigentliche Beweiserhebungen. Die Tätigkeit von Informanten wird in der Regel nicht aktenkundig festgehalten (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, Basel 2016, Art. 23 N 134). Es ist davon auszugehen, dass dem Mitarbeiter der Kantonspolizei Genf bzw. dem Verfasser der oben zitierten E‑Mails die Bedeutung des Begriffs «Informant» zumindest in groben Zügen bekannt ist und er daher bewusst diese Bezeichnung verwendete. Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob die Hinweise des Informanten und der an das BAZG weitergeleitete Tipp überhaupt als Beweismittel zu werten sind, aus denen Rückschlüsse auf das Vorliegen bestimmter Tatsachen gezogen werden können und über deren Verwertbarkeit dementsprechend zu befinden wäre. Entsprechend der Definition dienten sie vielmehr als Ansatz für die eigentlichen Beweiserhebungen, namentlich die Kontrolle am EuroAirport. Für die vorliegende Frage ist jedoch ungeachtet dessen entscheidend, dass damit die Herkunft dieser an das BAZG weitergeleiteten Informationen hinreichend geklärt ist und jedenfalls keine Anhaltspunkte für ein absolutes Beweisverbot vorliegen. Zudem ist es bei Konstellationen mit Informanten grundsätzlich typisch, dass nicht lückenlos nachvollzogen werden kann, wie diese an die preisgegebenen Informationen gelangten. Dies allein vermag indes keine Unverwertbarkeit zu begründen.

2.2.2.3 Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der von der Kantonspolizei Genf übermittelte Tipp einer Verwertung der aus der Kontrolle am EuroAirport gewonnen Erkenntnisse sowie sämtlicher Folgebeweise entgegenstehen soll. Insofern kann auch offenbleiben, ob ein erster durch die französischen Behörden durchgeführter Drogen‑Oberflächenwischtest negativ war, wie es der Berufungskläger heute geltend macht (Prot. Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 444). Aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers in der Einvernahme beim Zwangsmassnahmengericht (Akten S. 70) sowie dem Bericht des BAZG vom 5. Januar 2024 (Akten S. 126) ist als erstellt zu erachten, dass weitere Tests durch die Schweizer Behörden durchgeführt wurden, welche positiv auf Kokain verliefen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt durften die Behörden einen konkreten Verdacht schöpfen und diesem weiter nachgehen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Prot. Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 445) ist auch nicht zu beanstanden, wenn nach einem ersten negativen Testresultat noch weitere Oberflächenwischtests durchgeführt wird. So steht es den Schweizer Zollbehörden – unabhängig von einem allfälligen bereits durch die französischen Behörden durchgeführten Test – frei, (zusätzlich) eigene Kontrollen vorzunehmen. Zudem ist es, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt (Prot. Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 448), auch nicht ungewöhnlich, dass bei einer Kontrolle mehrere Oberflächenwischtests durchgeführt werden, um bspw. unterschiedliche Körperstellen oder Kleidungsstücke zu untersuchen.

2.2.2.4 Ergänzend gilt es festzuhalten, dass die portugiesische Identitätskarte des Berufungsklägers im Schengener Informationssystem zur Sicherstellung ausgeschrieben war (Akten S. 133). Schon aus diesem Grund bestand eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Berufungskläger am Zoll in Basel unabhängig vom Tipp aus Genf in irgendeiner Form kontrolliert worden wäre. Angesichts der Angaben des Berufungsklägers gegenüber den Zollbehörden – er sei von Lissabon in die Schweiz nach Biel unterwegs, um dort einen Bekannten zu besuchen, dessen Namen und Adresse er nicht nennen könne, und wisse nicht, wann er wieder nach Portugal zurückfliegen werde (Bericht des BAZG vom 5. Januar 2024, Akten S. 126) – wäre eine weitergehende Kontrolle zudem nahegelegen.

Vor diesem Hintergrund ist im Sinne der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.2.1; BGE 138 IV 169) davon auszugehen, dass das BAZG den Berufungskläger mit grosser Wahrscheinlichkeit auch ohne den Hinweis aus Genf angehalten und angesichts der SIS‑Ausschreibung und seiner auffälligen Angaben Drogen-Oberflächenwischtests durchgeführt hätte. Mithin wären die Folgebeweise verwertbar, selbst wenn im Zusammenhang mit dem Tipp aus Genf ein Beweisverwertungsverbot angenommen würde.

3.         Tatsächliches

Der Berufungskläger hat den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf seinen Kokaintransport vom 5. Januar 2024 weder vorinstanzlich noch im Berufungsverfahren bestritten. Er bestätigte vielmehr, dass er in Portugal 29 Fingerlinge mit Kokain geschluckt habe, um anschliessend in die Schweiz einzureisen (Akten S. 168 f., 312). Von einer Kontaktperson in Portugal habe er das Kokain erhalten und sei beauftragt worden, es in die Schweiz zu bringen (Akten S. 69, 312 f.). Nach der Einreise in die Schweiz hätte er das Kokain einer weiteren Kontaktperson in Biel übergeben und dann seine Bezahlung in Höhe von CHF 600.– erhalten sollen (Akten S. 69, 168 f., 312 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte er, dass er den Transport durchgeführt habe, um seiner Familie zu helfen (Prot. Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 444). Die Angaben des Berufungsklägers lassen sich zudem aufgrund des CT‑Berichts des Universitätsspitals Basel (Akten S. 164 f.) und der beschlagnahmten Kokain-Fingerlinge (Akten S. 106, 190 ff.) im Wesentlichen objektivieren. Gemäss dem forensisch‑chemischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 5. Februar 2024 betrug die vom Berufungskläger transportierte Menge an Kokaingemisch 286.9 Gramm. Die minimale Gesamtmenge an Kokain‑Hydrochlorid betrug 248.8 Gramm (Akten S. 185 ff). Aufgrund des Umrechnungsfaktors von der Base zum Hydrochlorid von 1.12 ist von einer minimalen Gesamtmenge an reiner Kokain‑Base von ca. 222 Gramm auszugehen.

4.         Rechtliches

Der Berufungskläger beanstandet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht, weshalb diesbezüglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden kann (angefochtenes Urteils S. 8, Akten S. 340). Es erfolgt somit auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

Zur Frage, auf welche Reinmenge abzustellen ist, gilt es sodann Folgendes zu ergänzen: Während die vorherige Verteidigerin im vorinstanzlichen Verfahren noch geltend machte, die Staatsanwaltschaft habe zur Berechnung der Reinmenge fälschlicherweise auf den Hydrochloridwert statt den Basewert abgestellt (Akten S. 321 f.), merkt die neue Verteidigerin diesbezüglich zu Recht an, dass dies vorliegend nur eine untergeordnete Rolle spiele (Prot. Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 446). Im vorliegenden Fall wurde der Grenzwert zum mengenmässig qualifizierten Fall im Sinne von Art. 19 Abs 2 lit. a BetmG nämlich ohnehin um ein Vielfaches überschritten und zwar unabhängig davon, auf welchen Wert abgestellt wird. Im Rahmen der Beurteilung des Tatverschuldens kann vom Gericht sodann ohne weiteres differenziert werden danach, ob es sich bei der berechneten Menge um den etwas höheren Hydrochloridwert oder den tieferen Basewert handelt. Im Ergebnis spielt dies bei der Bestimmung der konkreten Strafhöhe somit keine Rolle, zumal die transportierte Reinmenge nur eines von vielen zu berücksichtigenden Elementen ist und vorliegend mangels Kenntnis des Berufungsklägers bezüglich des Reinheitsgehaltes zu dessen Gunsten ohnehin die Menge an transportiertem Kokaingemisch im Vordergrund steht (vgl. unten E. 5.2.2). Die Frage kann demnach offenbleiben.

5.         Strafzumessung

5.1

5.1.1   An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

5.1.2   Die objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3). Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren die Autoren Luzius Eugster und Tom Frischknecht in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels – auch im Sinne der Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit der Stellung des Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Fischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327 ff.). Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungsoder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Schlegel/Jucker, in: BetmG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 StGB N 13 f.).

5.2      Ausgangspunkt für die Bemessung der schuldangemessenen Strafe bildet der Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zwanzig Jahre vorsieht.

5.2.1   Im Rahmen des objektiven Tatverschuldens erwog das Strafgericht, dass dieses innerhalb des Strafrahmens der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im unteren Bereich anzusiedeln sei. Auch wenn der Betäubungsmittelmenge in der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukomme, stelle sie doch einen Strafzumessungsfaktor dar und sei sie bei der Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen (m.H.a. BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 93). Der Berufungskläger habe im Rahmen eines internationalen Drogentransportes die beachtliche Menge von mindestens 248.8 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid in die Schweiz importiert. Die Grenze zum schweren Fall von 18 Gramm reinem Kokain (ständige Rechtsprechung seit BGE 109 IV 143) sei somit um ein Vielfaches überschritten und sei dementsprechend von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszugehen. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass das Tatvorgehen durchaus professionelle Züge getragen habe: Der Berufungskläger habe das Entdeckungsrisiko zu minimieren versucht, indem er die Kokain-Fingerlinge vor Antritt des Fluges von Portugal nach Basel geschluckt habe. Mit dieser Tarnmassnahme habe er das Anhaltungs- und Entdeckungsrisiko beim Passieren der Landesgrenze massiv verringert. Immerhin müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass er sich als Bodypacker einer gesundheitlichen Gefahr ausgesetzt habe. Neben der Drogenmenge und der Art der Tatbegehung komme insbesondere auch der hierarchischen Stellung des Berufungsklägers in der kriminellen Organisation Bedeutung zu. Als weisungsgebundener Kurier sei er innerhalb der von Eugster und Frischknecht gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildeten fünf Typologien der Hierarchiestufe 4 zuzuordnen (m.H.a. Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 327, 330 ff.; AGE SB.2016.84 vom 18. Mai 2017 E. 4.3.4, SB.2014.81 vom 30. September2015 E. 5.1.2; Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 16, Akten S. 323). In seiner Funktion sei der Berufungskläger nach Aktenlage einer Exposition gegen aussen ausgesetzt gewesen, er habe nicht selbstständig gehandelt, habe keine Unterstellten respektive Weisungsgebundenheit gegenüber Läufern und auch keinen direkten Zugriff auf grössere Mengen Betäubungsmittel gehabt (m.H.a. Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 327, 336; AGE SB.2014.81 vom 30. September2015 E. 5.1.2). Auch, dass ausschliesslich die Menge das Kriterium für die Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ist, stimme mit der Einteilung in die Hierarchiestufe 4 überein (m.H.a. Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 327, 336; AGE SB.2014.81 vom 30. September2015 E. 5.1.2; Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 16, Akten S. 323). In die Hierarchiestufe 5 sei der Berufungskläger jedoch insbesondere auch deshalb nicht einzuordnen, weil es sich beim ihm nicht um einen (süchtigen) Täter in der Endverbraucherszene (vor allem Gassendealer) handle (angefochtenes Urteil S. 9 f., Akten S. 341 f.).

In subjektiver Hinsicht gelte es zu beachten, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz gehandelt habe und sich von rein finanziellen, egoistischen Beweggründen habe leiten lassen, hätte er eigenen Angaben zufolge doch, nebst den Kosten für den Flug, eine Entschädigung von EUR 600.– erhalten sollen. Weder sei er selbst Drogenkonsument noch habe er sich in einer existentiellen Notlage befunden, sondern als Kranführer auf dem Bau über ein mehr oder weniger regelmässiges Einkommen verfügt. Dass er nicht am Rande des Existenzminimums lebe, würden auch die beiden Flugreisen über die Schweiz zwischen Oktober und Dezember 2023 zeigen, die er angeblich unternommen habe, um seinen Vater und Bruder in Lyon zu besuchen (angefochtenes Urteil S. 10 f., Akten S. 342 f.).

Als weitere Richtgrösse für die Strafzumessung bei Drogentransporten sei der «Bodypackertarif» des Appellationsgerichts heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung werde ein Bodypacker, welcher 600 bis 800 Gramm Kokaingemisch transportiere, im Normalfall zu einer Freiheitsstrafe zwischen 2 ¼ und 2 ½ Jahren verurteilt (m.H.a. AGE SB.2018.37 vom 19. März 2019 E. 3.3 f., SB.2018.86 vom 6. Februar 2019 E. 3.3 f. [recte: E. 2.2]). Das Gesundheitsrisiko des Bodypackers und das unter Umständen vorliegende Motiv einer finanziellen Notsituation werde dabei in dieser Bandbreite schon mitberücksichtigt (m.H.a. AGE SB.2018.37 vom 19. März 2019 E. 3.3). Der Berufungskläger habe bei der Einreise in die Schweiz 286.9 Gramm Kokaingemisch transportiert, welches aufgrund des sehr hohen Reinheitsgehaltes mindestens 246 Gramm reines Kokain beinhaltet habe (m.H.a. forensisch-chemisches Gutachten, Akten S. 185 f.). Diese Menge liege unter der Durchschnittsmenge für den «Bodypackertarif», weshalb die Einsatzstrafe, auch wenn der Betäubungsmittelmenge wie bereits gesehen in der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukomme, leicht reduziert werde (angefochtenes Urteil S. 11, Akten S. 343).

In Anbetracht all dieser Umstände und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen erachtete die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 2 Jahren respektive 24 Monaten für angemessen.

5.2.2   Diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz schliesst sich das Appellationsgericht grossmehrheitlich an, zumal die heute vorgetragenen Einwände der Verteidigung nichts daran zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat sämtliche relevanten Tatkomponenten aufgeführt und grundsätzlich korrekt gewürdigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei Bodypackern stark strafmindernd ins Gewicht fällt, dass sie durch das Schlucken von abgepackten Drogenpaketen erhebliche gesundheitliche Risiken eingehen. Bodypacker werden daher gemeinhin mit Freiheitsstrafen von ca. 2 ¼ Jahren bestraft, wenn sie nicht vorbestraft sind und die transportierten Mengen im Bereich von 600 bis 800 Gramm Kokaingemisch liegen (AGE SB.2021.55 vom 28. März 2023 E. 2.2.3, SB.2019.99 vom 22. Juni 2020, SB.2018.86 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Dem Berufungskläger wurde die Erheblichkeit der durch ihn transportierten Drogenmengen zwar besonders anschaulich vor Augen geführt, indem er dafür immerhin 29 Fingerlinge schlucken musste. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, lag die vom Berufungskläger transportierte Menge an Kokaingemisch mit 286.9 Gramm aber unter der in der erwähnten Praxis herangezogenen Referenzmenge. Wenn auch die von ihm transportierte Menge einen sehr hohen Reinheitsgehalt aufwies, die Grenze zum schweren Fall damit um ein Vielfaches überschritten wurde und folglich eine ebenso erhebliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit einherging, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er keinerlei Kenntnis vom Reinheitsgehalt hatte (vgl. Plädoyer AV, Prot. Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 447; vgl. AGE SB.2018.86 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Mithin rechtfertigt sich aufgrund der im Vergleich zum Regeltarif geringeren Bruttomenge eine Reduktion des in der Rechtsprechung herausgebildeten Regeltarifs unabhängig vom Reinheitsgrad. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung, wonach der Berufungskläger aufgrund der Einmaligkeit seiner Kuriertätigkeit, des bescheidenen Entgelts von EUR 600.– für den Transport sowie der fehlenden Selbständigkeit und Gewinnpartizipation der Hierarchiestufe 5 zuzuordnen sei (vgl. Plädoyer AV, Prot. Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 447), hat die Vorinstanz ihn zu Recht der Hierarchiestufe 4 zugeordnet: Entscheidend hierfür ist insbesondere, dass es sich beim Berufungskläger nicht um einen (süchtigen) Täter in der Endverbraucherszene handelt. Wie der Berufungskläger selbst schilderte, hätte seine Lieferung vielmehr an einen Mittelsmann gelangen sollen, welcher mit seinem Auftraggeber in Portugal in Kontakt gestanden habe (Prot. Zwangsmassnahmengericht S. 2, Akten S. 69; Einvernahme vom 18. Januar 2024, S. 4, Akten S. 170; Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 5, Akten S. 312). Die fehlenden Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger vertiefte Kenntnisse der Organisationsstruktur oder Kontakt zu höherrangigen Mitgliedern von Drogenbanden hatte, er den Transport lediglich für ein bescheidenes Entgelt tätigte und sich mit der Grenzüberschreitung gegen aussen exponierte, steht einer Zuordnung zur Hierarchiestufe 4 nicht entgegen. Diese Merkmale finden sich regelmässig auch bei Personen der vierten Hierarchiestufe (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 327, 336 f.; AGE SB.2021.55 vom 28. März 2023 E. 2.2.4.4). Es ist denn auch festzuhalten, dass die Vorinstanz seine Stellung als Bodypacker, welche auch für die Zuordnung zu einer Hierarchiestufe relevant ist, separat und stark strafmindernd im Rahmen der Erwägung zum «Bodypackertarif» berücksichtigte. Dies spiegelt sich auch bei der Festsetzung der Einsatzstrafe bei 24 Monaten wieder, welche eigentlich klar einem objektiven Tatverschulden eines Beteiligten der Hierarchiestufe 5 entsprechen würde (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 327, 336). Insofern wirkte sich seine Zuordnung zur Hierarchiestufe 4 letztlich nicht nachteilig auf die Bemessung der Einsatzstrafe aus. Weiter ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Plädoyer AV, Prot. Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 447) nicht zu seinen Gunsten zu werten, dass es nicht zu einer Übergabe gekommen ist, zumal dies einzig dem Eingreifen der Behörden zu verdanken ist. Es ist der Verteidigung aber insofern zuzustimmen, als dass dem Berufungskläger entgegen den Erwägungen der Vorinstanz keine besondere Professionalität zuzusprechen ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 10, Akten S. 342, Plädoyer AV, Prot. Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 447). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er lediglich den Anweisungen seines Auftraggebers folgte. Immerhin waren auch von seiner Seite her massgebliche Vorbereitungshandlungen erforderlich, um den Transport überhaupt zu ermöglichen. Die professionelle Vorgehensweise der Hintermänner des Drogenhandels ist ihm indes nicht anzurechnen. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Berufungskläger in die Planung weiter involviert gewesen sein könnte; er war vielmehr ein austauschbares Mittel zum Zweck für die Auftraggeber.

In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Berufungskläger direktvorsätzlich handelte und seine Motivation ausschliesslich finanzieller Natur war. Er macht zwar geltend, dass sein Beweggrund namentlich seine angespannte finanzielle Situation gewesen sei, weil er Geld für seine Familie in Guinea-Bissau habe verdienen wollen (Prot. Zwangsmassnahmengericht S. 2, Akten S. 69; Einvernahme vom 18. Januar 2024 S. 3, Akten S. 169; Prot. Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 444). Diese Angaben relativierte er im Verlauf des Verfahrens jedoch insofern, als dass er in Portugal bis zu seiner Verhaftung eine Festanstellung als Kranführer gehabt habe (Einvernahme vom 6. Januar 2024, Akten S. 154; Prot. Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 443) und zudem Ferienreisen sowohl nach Guinea-Bissau als auch nach Frankreich unternommen haben soll (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 6 f., Akten S. 313 f.; Prot. Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 443). Auch wenn seine finanzielle und auch persönliche Lage angespannt sein durfte, stellt diese Situation keine eigentliche finanzielle Notlage dar. Es bleibt damit dabei, dass das Motiv des Berufungsklägers rein finanzieller Natur war.

Insgesamt scheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 24 Monaten somit angemessen. Die Einsatzstrafe korrespondiert im Übrigen mit dem als Orientierungshilfe heranzuziehenden, das Gericht indes nicht bindenden Strafzumessungsmodell von Schlegel/Jucker, gemäss welchem bei Mengen zwischen 180 und 360 Gramm reinem Kokain eine Freiheitsstrafe zwischen 24 und 30 Monaten als angebracht erscheint, obschon die Autoren zu Recht hervorheben, dass es sich hierbei nur um grobe Vergleichsgrössen handelt, auf welche nicht schematisch abgestellt werden kann (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 45). Das Strafmass von 24 Monaten erweist sich unter besonderer Berücksichtigung der vorliegenden Selbstgefährdung auch mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle als angemessen. So kann etwa auf die Entscheide des Appellationsgerichts SB.2021.55 vom 28. März 2023 (E. 2.2: Einsatzstrafe von 27 Monaten bei 348 Gramm Kokaingemisch, rund 270 Gramm reinem Kokain, einmalige Kurierfahrt ohne vertiefte Kenntnisse der Organisationsstruktur), SB.2018.37 vom 19. März 2019 (E. 3.2 ff.: Einsatzstrafe von 33 Monaten bei 695 Gramm Kokaingemisch, 292 Gramm reinem Kokain, einmaliger Kurierfahrt ohne besondere Vertrauensstellung, ohne weitere Aufgaben, nicht nachgewiesener Kenntnis der dahinterstehenden Organisation und verschuldenserhöhender subjektiven Tatkomponente), SB.2018.17 vom 22. Januar 2019 (E. 4.3: Einsatzstrafe von 30 Monaten bei 199.1 Gramm Kokaingemisch [Reinheitsgrad von 87 %], einmaliger Einfuhr, keiner Drogenabhängigkeit), SB.2018.33 vom 27. November 2018 (E. 5.2.3 f. und 3.2.1: Einsatzstrafe von 27 Monaten bei 493.5 Gramm Kokaingemisch, 424 Gramm reinem Kokain, einmaliger Kurierfahrt, gewisser Selbständigkeit im Handeln, keiner vertieften Kenntnis der Organisation, keinen unterstellten Drittpersonen, Treffen gewisser Sicherheitsmassnahmen zur Vorbeugung einer Entdeckung, Ungewissheit über Herkunft der Mittel zur Finanzierung und Weitergabe des Kokains sowie über den Verdiensts aus dem Transport, Handeln einzig aus finanziellen Motiven) hingewiesen werden.

5.3      In Bezug auf die Täterkomponenten gilt es festzuhalten, dass der Berufungskläger portugiesischer Staatsangehöriger ist und am […] in Guinea‑Bissau geboren wurde (Akten S. 3). Er wuchs dort auf, bevor er 2007 nach Portugal kam (Akten S. 310). In Portugal arbeitete er in verschiedenen Bereichen auf dem Bau, zuletzt als Kranführer (Akten S. 443). In Guinea-Bissau hat er eine Frau und drei Kinder, welche er finanziell unterstützt und in den Ferien ab und an besucht (Akten S. 310, 443). Im Sommer 2024 wurde die damals 12-jährige Tochter des Berufungsklägers aufgrund eines Abdominaltumors hospitalisiert und operiert (Akten S. 296 ff., 309). Heute geht es ihr wieder gut (Akten S. 443). Gemäss dem Vollzugsbericht vom 8. Mai 2025 wurde dem Berufungskläger ein positives Vollzugsverhalten attestiert. Es seien keine Auffälligkeiten ersichtlich (Akten S. 423 ff.).

Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 447) kann dem Berufungskläger kein Geständnis zu Gute gehalten werden. In seiner Einvernahme vom 6. Januar 2024 machte er grossmehrheitlich keine Angaben oder aber bewusste Falschaussagen, etwa dass er nicht wisse, weshalb seine Hände und sein Nacken mit Kokain kontaminiert gewesen seien (Akten S. 156). Ausserdem behauptete er anlässlich der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht am 9. Januar 2024, dass er noch nie etwas mit Drogen oder der Polizei zu tun gehabt habe, obschon dies aufgrund seiner Vorstrafe in Portugal nachweislich falsch ist (vgl. Prot. Zwangsmassnahmengericht S. 2 f., Akten S. 69 f.; Strafregisterauszug Portugal Akten S. 11 ff.). Als er dann anlässlich seine Einvernahme vom 18. Januar 2024 den Vorwurf zugestand (Akten S. 168), war die Beweislage bereits derart erdrückend, dass vernünftigerweise nichts mehr zu bestreiten war. Er hat damit auch die Untersuchung nicht wesentlich erleichtert. Der Berufungskläger äusserte im Verfahren zwar wiederholt sein Bedauern. Aufgrund seines Aussageverhaltens ist indes nicht erkennbar, dass er die Tat als solche bereut, sondern steht für ihn wohl die Situation im Freiheitsentzug und die damit einhergehende fehlende Möglichkeit, seine Familie zu unterstützen, im Vordergrund. Somit fehlt es an einem mit aufrichtiger Reue und Einsicht verbundenen Geständnis, weshalb unter diesem Punkt keine Strafminderung angezeigt ist.

Stark ins Gewicht fällt jedoch die einschlägige Vorstrafe in Portugal. Der Berufungskläger wurde am 16. Dezember 2020 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Am 4. Februar 2022 wurde er vorzeitig entlassen, wobei seine Bewährungszeit bis am 21. Januar 2024 lief (Strafregisterauszug, Akten S. 11 ff.). Die vorliegend zu beurteilende Tat am 5. Januar 2024 beging er somit noch während der Probezeit. Soweit die Verteidigung vorbringt, es sei unklar, wie schwer sein Verschulden bei seiner Vorstrafe gewesen sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 447), ist festzuhalten, dass auch in Portugal keine unbedingten Freiheitsstrafen in dieser Dauer für Bagatellen ausgesprochen werden. Unabhängig vom konkreten Verschulden wäre mit der ausgesprochenen Sanktion jedenfalls eine Warnwirkung zu erwarten gewesen. Seine Delinquenz während der Probezeit zeugt folglich von erhöhter Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit.

Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und der erneuten Delinquenz während der Probezeit erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate angemessen. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Strafzumessungsmodell von Schlegel/Jucker hinzuweisen, gemäss welchem für einschlägige Vorstrafen Zuschläge bis maximal 50 % gemacht werden können (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 48). Angesichts der Einsatzstrafe von 24 Monaten erscheint eine halbjährige Erhöhung aufgrund der einschlägigen Vorstrafe samt der Delinquenz während der Probezeit keineswegs als zu hoch.

5.4      Nach dem Erwogenen ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen.

Soweit der Berufungskläger hinsichtlich dieses Ergebnisses der Strafzumessung schliesslich geltend macht, dass das Strafgericht und nun auch das Berufungsgericht angesichts des teilweisen und zwischenzeitlich rechtskräftigen Freispruchs von der Anklage der mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gemäss Anklage Ziffer I b) letztlich zu einer höheren Strafe gelangen würden, als es von der Staatsanwaltschaft mit der Anklage beantragt worden sei (vgl. Plädoyer AV, Prot. Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 446), vermag er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Gericht ist nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft betreffend die Strafzumessung gebunden (vgl. etwa BGer 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).

5.5      Der Anrechnung der Dauer der bisher ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 5. Januar 2024 gemäss Art. 51 StGB steht nichts entgegen.

5.6      Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.5). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist gemäss Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 StGB auch der teilbedingte Aufschub der neuen Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (BGer 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 2.2.2, mit Hinweis). Für die Berechnung dieser Fünfjahresfrist sind der Zeitpunkt der früheren Verurteilung und jener der neuen Tat massgebend (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 95).

Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.3) wurde der Berufungskläger am 16. Dezember 2020 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Da er die vorliegend zu beurteilende Tat am 5. Januar 2024 beging, setzt die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs folglich besonders günstige Umstände voraus. Der Berufungskläger ist einschlägig vorbestraft und hat noch während der Probezeit erneut delinquiert. Zudem liess er sich von finanziellen Motiven leiten, was er im Grundsatz auch selbst nicht bestreitet. Es besteht daher die begründete Sorge, dass er aus denselben Gründen auch künftig wieder straffällig wird. Dies umso mehr, als ihn sogar der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht von weiterer Delinquenz abhielt. Es kann somit nicht nur von keinen besonders günstigen Umständen gesprochen werden, sondern es ist dem Berufungskläger eine schlechte Legalprognose zu attestieren. Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist unbedingt zu vollziehen.

6.         Landesverweisung

6.1      Der Beschuldigte ist portugiesischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, verurteilt.

Die Vorinstanz verwies den Berufungskläger für 7 Jahre des Landes, da dieser keinen engen Bezug zur Schweiz habe und nur zwecks Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Schweiz habe einreisen wollen. Folglich stünden weder das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) noch innerstaatliches Recht einer Landesverweisung entgegen. Da der Berufungskläger als Portugiese kein Drittstaatenangehöriger sei, werde die ausgesprochene Landesverweisung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS-Verordnung, SR 362.0] e contrario; vgl. angefochtenes Urteil S. 12 ff., Akten S. 344).

6.2      Der Berufungskläger beantragt mit seinen Rechtsbegehren zwar einen Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung (Berufungserklärung S 1, Akten S. 377; Prot. Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 448). Wie sich aus dem Plädoyer der Verteidigung ergibt, wurde dieses Begehren indes lediglich im Hinblick auf einen Freispruch von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gemäss Anklage Ziffer I a) gestellt. In ihrer Eventualbegründung für den Fall eines Schuldspruchs machte die Verteidigung dazu nämlich einzig geltend, der Berufungskläger wolle nicht mehr in die Schweiz kommen, weshalb die Landesverweisung dem Gericht überlassen werde (Prot. Berufungsverhandlung S. 6 f., Akten S. 44).

6.3      Inhaltlich beanstandet der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen zur Landesverweisung zu Recht nicht. Das Strafgericht stellte korrekt fest, dass das FZA unter einem Missbrauchsvorbehalt stehe. Eine Einreise zu von den Zielen des FZA nicht gedeckten Zwecken löst daher dessen Schutzwirkungen nicht aus (m.H.a. BGE 145 IV 55 E. 3.3; Zurbrügg/Hruschka, Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 66a N 64). Der Berufungskläger verfüge über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und sei einzig zu deliktischen Zwecken eingereist. Die Begehung von Straftaten stelle keinen schützenswerten Zweck gemäss FZA dar, womit er sich nicht auf die im FZA gewährten Rechtsansprüche berufen könne. Weiter liege auch kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Der Berufungskläger habe lediglich einen Cousin in der Schweiz und sei abgesehen von der Einreise am 5. Januar 2024 lediglich zwei- bzw. dreimal zwecks Weiterreise nach Frankreich in die Schweiz eingereist. Ansonsten würden seine Familienangehörigen in Guinea-Bissau und Frankreich leben. Er habe somit keinen engen Bezug zur Schweiz. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung überwiege daher klar seine privaten Interessen an einem Verbleib, weshalb die Landesverweisung zwingend auszusprechen sei (angefochtenes Urteil S. 13 f., Akten S. 345 f.).

Diesen zutreffenden und unbestrittenen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden. Es ist somit eine Landesverweisung auszusprechen. Auch deren Dauer von 7 Jahren erweist sich bei einer ausgefällten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (AGE SB.2024.30 vom 30. Oktober 2024: 33 Monate Freiheitsstrafe, 7 Jahre Landesverweisung; AGE SB.2021.55 vom 28. März 2023, 31 Monate Freiheitsstrafe, 8 Jahre Landesverweisung; AGE SB.2022.28 vom 17. Januar 2023, 36 Monate Freiheitsstrafe, 8 Jahre Landesverweisung) als angemessen. Da es sich beim Berufungskläger nicht um einen Drittstaatenangehörigen handelt, ist die Landesverweisung hingegen zu Recht nicht im Schengener Informationssystem eingetragen worden.

7.         Kostenund Entschädigungsfolge

7.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Da der angefochtene erstinstanzliche Schuldspruch wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, bestätigt wurde, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 6'115.90. Auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 3'500.– ist zu bestätigen.

7.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) zu bemessen.

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden.

7.3      Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. Stefanie Stoll, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'134.– und ein Auslagenersatz von CHF 610.80, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 516.65, somit total CHF 7'261.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der amtlichen Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Da dem Berufungskläger für das erstund zweitinstanzliche Verfahren jeweils die volle Urteilsgebühr auferlegt wurde, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 13. Juni 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Freispruch von der Anklage der mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gemäss Anklage Ziffer I b);

-       Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel;

-       Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe des beigebrachten Mobiltelefons inkl. Daten-Stick (Verzeichnis Nr. 159951, Pos. 1002);

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gemäss Anklage Ziffer I a) schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 5. Januar 2024,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.

Der Berufungskläger wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N‑SIS‑Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 6'115.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. Stefanie Stoll, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'134.– und ein Auslagenersatz von CHF 610.80, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 516.65, somit total CHF 7'261.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Bundesamt für Polizei

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.79 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.06.2025 SB.2024.79 (AG.2025.491) — Swissrulings