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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.03.2025 SB.2024.72 (AG.2025.334)

18 marzo 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,259 parole·~26 min·5

Riassunto

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, Beschimpfung, Tätlichkeiten, mehrfaches geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.72

URTEIL

vom 18. März 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber     

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...] 2000                                                       Berufungskläger

c/o ABES, Rheinsprung 16, 4051 Basel                               Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[…]    

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                                   Privatkläger 1

[...]     

C____ AG                                                                          Privatklägerin 2

[...]     

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 7. Februar 2024

(SG.2023.72)

betreffend gewerbsmässiger Diebstahl, Beschimpfung,

mehrfaches geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl)

Sachverhalt

Mit Urteil vom 7. Februar 2024 (Verfahrensnummer: SG.2023.72) sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung, der Tätlichkeiten und des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) schuldig und verurteilte ihn – als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022 – zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28. und  29. August 2022 sowie vom 4. bis 6. Februar 2023, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 1'100.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 11 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Freigesprochen wurde A____ vom Vorwurf der versuchten Erpressung zum Nachteil von D____. Abgewiesen wurde die Zivilforderung der C____ AG (Privatklägerin 2). Sodann wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 3'398.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– auferlegt und das Honorar der amtlichen Verteidigerin festgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 7. Februar 2024, vertreten durch [...], Berufung angemeldet und diese nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 15. August 2024 erklärt. Es wird beantragt, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und den Berufungskläger vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls, vom Vorwurf des Diebstahls bzw. des geringfügigen Diebstahls in den AKS Ziff. 1.1–1.3, 1.8 und 1.13 sowie vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. Schuldig zu sprechen sei der Berufungskläger lediglich wegen mehrfachen Diebstahls in den unter AKS Ziff. 1 aufgeführten Fällen 1.4–1.7, 1.9–1.12 und 1.14–1.18, wegen Tätlichkeiten und wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs. Zu verurteilen sei der Berufungskläger – als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022 – zu einer angemessenen bedingten Geldstrafe von höchstens 120 Tagessätzen à CHF 10.– sowie zu einer angemessenen Busse. Schliesslich wird beantragt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates zu verlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Bewilligung der amtlichen Verteidigung sowie die Zustellung des Protokolls der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beantragt worden. Mit Verfügung vom 19. September 2024 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin unter anderem die amtliche Verteidigung des Berufungsklägers auch für das Berufungsverfahren bewilligt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin beim Strafgericht hinsichtlich des unter dem Aktenzeichen SG.[...] gegen den Berufungskläger geführten Strafverfahrens die Audioaufnahme der mündlichen Urteilseröffnung vom 7. Oktober 2022 sowie das Verhandlungsprotokoll dieser Verhandlung eingeholt und den Parteien mit Verfügung vom 25. Februar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. März 2025 ist vor dem Appellationsgericht der Berufungskläger mit seiner Verteidigerin, [...], erschienen. Nach der Befragung von E____, der Mutter des Berufungsklägers, als Auskunftsperson vor dem Appellationsgericht hat die Verteidigerin in ihrem Vortrag an den bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für die Aussagen von E____ und des Berufungsklägers wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das formund fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, ob sich die Berufung auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen (lit. a), die Bemessung der Strafe (lit. b), die Anordnung von Massnahmen (lit. c), den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche (lit. d), die Nebenfolgen (lit. e) oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. f) beschränkt. Diese Aufzählung ist abschliessend. Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Bähler, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 399 N 10). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.1; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22).

Entsprechend den vom Berufungskläger gestellten Rechtsbegehren (Berufungserklärung vom 15. August 2024, Akten S. 877) stehen die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) und mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung zum Nachteil von D____, die Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerin 2 sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr zur Disposition. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Über sie ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden. Die Berufung richtet sich lediglich gegen die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls und Beschimpfung, die Bemessung der Strafe sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren).

1.4      Die Verteidigerin macht hinsichtlich AKS Ziff. 1.1–1.3 geltend, im Zeitpunkt der Stellung der Strafanträge sei die Strafantragsfrist bereits abgelaufen gewesen, da der Beschuldigte für die Privatklägerin aufgrund seiner auffälligen Tattoos bereits seit längerem individualisierbar gewesen sei (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 1, Akten S. 932). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 31 StGB beginnt die Strafantragsfrist zu laufen, sobald der antragsberechtigten Person der Täter bzw. die Täterin bekannt wird. Dies ist der Fall, wen er bzw. sie zweifelsfrei individualisiert werden kann (Riedo, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 31 N 27), etwa anhand des Namens, einer Dienstnummer oder einer amtlichen Funktion, die nur von einer bestimmten Person ausgeübt wird (BGer 6B_482/2008 vom 26. August 2008 E. 3.1). Die antragsberechtige Person trägt indes keine Diligenzpflicht, das heisst, sie braucht nicht nach dem Täter zu suchen (Trechsel/Geth, in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 31 N 6). Vorliegend hat die Anzeigestellerin am 11. Mai 2022 Strafantrag «gegen die beiden unbekannten Personen» gestellt, die am 2. September 2021 in ihrem Hofladen [...] mehrere Lebensmittel gestohlen haben sollen. Zudem hat sie angegeben, dass einer der beiden Täter anhand eines «Spinnennetz Tattoo» an der linken Hand gut erkennbar sei (Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 205). Dass sich die Anzeigestellerin an bestimmte Aspekte des Erscheinungsbildes des Berufungsklägers, insbesondere die Tätowierung, erinnern konnte, ändert nichts daran, dass er ihr unbekannt war. Von einer zweifelsfreien Individualisierung kann keine Rede sein, zumal die Anzeigestellerin – wie ausgeführt – keine Diligenzpflicht trägt. Dementsprechend war die Strafantragsfrist – wie die Vorinstanz zu treffend festgestellt hat (angefochtenes Urteil E. I.2.a.a, Akten S. 840) – im Zeitpunkt des Strafantrags noch nicht abgelaufen.

2.         Tatsächliches und Rechtliches

2.1      Übersicht zu den angefochtenen Vorwürfen

2.1.1   Dem Berufungskläger wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem 2. September 2021 und dem 20. August 2022 zur Finanzierung seines Lebensunterhalts resp. seines Drogenkonsums zahlreiche Ladendiebstähle in der Region Basel begangen zu haben. Dazu habe er verschiedene Läden – oftmals trotz bestehenden Hausverbots – aufgesucht, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Waren behändigt, in einem Rucksack oder einer Tasche verstaut und schliesslich, ohne zu bezahlen, den Kassenbereich passiert. Teilweise habe er Waren von geringem Wert an der Self-Checkout-Kasse bezahlt, teilweise habe eine weitere Person den Rucksack getragen (AKS Ziff. 1). Sodann soll er am 14. Januar 2022 in Liestal in Begleitung zweier Personen gegen den Willen des Privatklägers 1 dessen Wohnung betreten, ihn mit den Worten «Wie du willst ficken, Pädo?» beschimpft und ihn tätlich angegangen haben (AKS Ziff. 2).

2.1.2   Das Strafgericht hat – soweit es sich um die angefochtenen Ziffern der Anklageschrift handelt – den Sachverhalt für erstellt erachtet und den Berufungskläger des gewerbsmässigen Diebstahls, der Beschimpfung sowie des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt (angefochtenes Urteil E. I, Akten S. 839 ff.).

2.2      Diebstähle (AKS Ziff. 1)

2.2.1   Der Berufungskläger hat die in AKS Ziff. 1 aufgeführten Diebstähle – bis auf die in AKS Ziff. 1.8 und 1.13 angeklagten – zugestanden (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 941; Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 1, Akten S. 932). Hinsichtlich der zugestandenen Diebstähle kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. I.1 und I.2, Akten S. 839 ff.) verwiesen werden.

2.2.2   Gegen den Vorwurf gemäss AKS Ziff. 1.8, im […] am 7. Juli 2022 einen versuchten Diebstahl begangen zu haben, bringt die Verteidigerin vor, dass gemäss dem auf den Videoaufzeichnungen dokumentierten Sachverhalt die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten gewesen sei (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 933). Aus dem Polizeirapport vom 29. Juli 2022 (Akten S. 337 ff.) und den entsprechenden Videoaufnahmen (Videodatei «07 Sprituosen – 07.07.2022») ergibt sich, dass der Berufungskläger in der Spirituosenabteilung um ca. 13.36 Uhr fünf Flaschen behändigt, in den Einkaufskorb gelegt und danach den videoüberwachten Bereich verlassen hat. Um 13.46 Uhr und 13.48 Uhr werden fünf Flaschen durch einen Mitarbeiter wieder zurückgestellt, so dass davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger den Supermarkt ohne diese Flaschen wieder verlassen hat (Akten S. 339). Dieses Vorgehen entspricht – wie die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz zutreffend erwähnen – zwar dem typischen modus operandi des Berufungsklägers bei seinen zahlreichen Ladendiebstählen. Allerdings ist vorliegend nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er die Flaschen im Supermarkt zurückliess, so dass in dubio davon ausgegangen werden muss, dass der Berufungskläger seinen Tatenentschluss rückgängig gemacht und mit dem Deponieren der Flaschen im Einkaufskorb die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten hatte. Dementsprechend ist der Berufungskläger in Bezug auf AKS Ziff. 1.8 von der Anklage des versuchten geringfügigen Diebstahls freizusprechen.

2.2.3   In Bezug auf den Vorwurf gemäss AKS Ziff. 1.13, im Schuhgeschäft [...], ein Paar Schuhe gestohlen zu haben, bringt der Berufungskläger vor, dass er die Schuhe nur habe anprobieren wollen. Seine alten Schuhe habe er bloss im Schuhkarton der neuen Schuhe deponiert, um keine «Unordnung zu machen». Dann sei die Polizei erst zu seinem Kollegen und schliesslich zu ihm gekommen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 941). Das Vorbringen, die Schuhe nur anprobiert zu haben, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zunächst ist es vollkommen lebensfremd, dass man in einem Schuhgeschäft die gebrauchten Schuhe im Schuhkarton der neuen Schuhe versorgt, um «aufzuräumen». Hinzu kommt, dass der Berufungskläger an diesem Tag – eigenen Angaben zufolge – mit F____ unterwegs und dabei gewesen war, als dieser vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall im Sportgeschäft [...] Schuhe gestohlen hatte, indem er just identisch seine gebrauchten Schuhe im Schuhkarton deponiert und mit den neuen den Laden verlassen hatte (Einvernahme vom 29. August 2022, Akten S. 151 f.). Insgesamt muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger die Schuhe nicht etwa anprobieren, sondern dass er das Schuhgeschäft ohne zu bezahlen zu verlassen beabsichtigte. Somit hat sich der Berufungskläger in Bezug auf AKS Ziff. 1.13 – neben dem unbestrittenen Hausfriedensbruch zum Nachteil der [...] Genossenschaft – des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der [...] AG schuldig gemacht.

2.2.4   Hinsichtlich der Qualifikation der Diebstähle gemäss AKS Ziff. 1.3–1.7 und Ziff. 1.8–1.18 kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. I.3, Akten S. 845 f.). Der vom arbeitslosen Berufungskläger zwischen dem 3. April und dem 20. August 2022 erzielte Deliktsbetrag von CHF 2'875.– (angefochtenes Urteil E. II.2.a.a, Akten S. 209; Betreibungsregisterauszug, SB AZ S. 34) ist als namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu qualifizieren (vgl. Niggli/Riedo, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 139 N 98 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die von der Verteidigerin dagegen erhobenen Einwände (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten S. 933 f.) betreffen nicht die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit an sich, sondern das Verhältnis von Grund- und Zusatzstrafe, was unter E. 3.5 abzuhandeln sein wird.

2.2.5   Nach dem Gesagten ergeht in Bezug auf AKS Ziff. 1 ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls.

2.3      Beschimpfung (AKS Ziff. 2)

2.3.1   Der Berufungskläger hat den in AKS Ziff. 2 geschilderten Sachverhalt zugestanden (Einvernahme vom 29. August 2022, Akten S. 611), weshalb in tatsächlicher Hinsicht in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. I.4.b, Akten S. 847 f.) verwiesen werden kann.

2.3.2   In rechtlicher Hinsicht hält die Verteidigerin dem Vorwurf der Beschimpfung entgegen, dass eine mit Beleidigungsvorsatz verübte Tätlichkeit hinter eine Beschimpfung zurücktrete. Vorliegend seien die beleidigenden Worte mit den Tätlichkeiten einhergegangen. Der Verletzungsvorsatz des Berufungsklägers sei auf den Körper des Privatklägers 1 und auf nicht dessen Ehre gerichtet gewesen, weshalb die Beschimpfung hinter den Tätlichkeiten zurücktrete (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 934). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In der Lehre wird zwar teilweise die Ansicht vertreten, mit Beleidigungsvorsatz begangene Tätlichkeiten (z.B. Anspucken) fielen nicht unter Art. 126 Abs. 1 StGB, sondern unter Art. 177 Abs. 1 StGB (vgl. etwa Trechsel/Lehmkuhl, in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 177 N 9; Abo, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 177 N 14; Riklin, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 177 N 34). Teile der Lehre schliessen in solchen Fällen Idealkonkurrenz nicht prinzipiell aus (vgl. Donatsch, in: OFK StGB, 21. Auflage 2022, Art. 177 N 17), ebensowenig wohl auch das Bundesgericht (vgl. BGer 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.5). Vorliegend ist jedoch nicht eine tätliche Beleidigung, sondern sowohl eine mutmassliche Beschimpfung und als auch anschliessende Tätlichkeiten zu beurteilen: Der Berufungskläger hat, als er am 14. Januar 2022 in Liestal in die Wohnung des Privatklägers 1 eingedrungen ist, an diesen zunächst die Worte «Wie du willst ficken, Pädo?» gerichtet und ihm gegenüber anschliessend Tätlichkeiten verübt (vgl. angefochtenes Urteil E. I.4.b, Akten S. 847 f.). Dabei handelte es sich um einen neuen Tatentschluss des Berufungsklägers und nicht um eine Tateinheit. Die Frage, ob mit Beleidigungsvorsatz begangene Tätlichkeiten unter Art. 177 Abs. 1 StGB und/oder Art. 126 Abs. 1 StGB zu subsumieren sind, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, denn der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 1 ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben E. 1.3). Zu beurteilen ist lediglich die Bezeichnung «Pädo», welche – mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche im Übrigen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann – klarerweise als ehrverletzend und somit als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist.

2.3.3   Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB.

3          Strafzumessung

3.1      Strafzumessung gemäss Vorinstanz

Das Strafgericht hat für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls eine Einsatzstrafe von 8 Monaten festgesetzt und diese in Anwendung des Asperationsprinzips für den – inzwischen in Rechtskraft erwachsenen – Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs um 3 Monate erhöht. Für den Schuldspruch wegen Beschimpfung wurde der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Zudem wurden die – inzwischen ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen – Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten sowie wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls mit einer Busse von insgesamt CHF 1'400.– sanktioniert (angefochtenes Urteil E. II.1 und II.2.a–c, Akten S. 849 ff.). Die Vorinstanz hat alle Strafen als Zusatzstrafen zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022 ausgesprochen und deshalb eine Reduktion auf 10 Monate Freiheitsstrafe, 10 Tagessätze Geldstrafe sowie CHF 1'100.– Busse vorgenommen (angefochtenes Urteil E. II.3, Akten S. 851).

3.2      Grundlagen der Strafzumessung

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1). Strafbare, aber nicht abgeurteilte Vorstrafen können – entgegen der Auffassung der Verteidigerin (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 4 f., Akten S. 935 f.) – bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, da es weniger auf die Verurteilung des Täters als vielmehr darauf ankommt, dass er eine grundsätzlich strafbare Vortat begangen hat. Das heisst allerdings auch, dass es nur um bewiesene Verhaltensweisen gehen kann (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 136; BGer 6B_404/2008 vom 24. November 2008 E. 1.4).

3.3      Strafart und Strafrahmen

3.3.1   Der gewerbsmässige Diebstahl ist in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung von Art. 139 Abs. 2 aStGB – die gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB vorliegend zur Anwendung kommt – mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen zu bestrafen, der Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, die Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und die Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der geringfügige Diebstahl gemäss Art. 172ter Abs. 1 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StGB mit Busse. Der mehrfachen Begehung ist jeweils gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen.

3.3.2   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Wichtige Kriterien sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Weiter sind neben der Strafdauer insbesondere die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt vollzogen werden kann, massgebend. Sodann hat das Bundesgericht auch den Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes und die Schwere des Verschuldens als entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 79 E. 4.2.2; BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1).

Vorliegend können der gewerbsmässige Diebstahl sowie der Hausfriedensbruch sowohl Freiheits- als auch mit Geldstrafe sanktioniert werden. Allerdings kommt in Bezug auf den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls aufgrund der Verschuldensbewertung (vgl. dazu unten E. 3.4.1) lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB; vgl. BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Im Übrigen bietet sich eine Geldstrafe auch nicht an, da der Berufungskläger mehrfach einschlägig vorbestraft ist (Urteile vom 7. Mai 2021 [unter anderem wegen Diebstahls], vom 2. September 2021 [unter anderem wegen Diebstahls] sowie vom 7. Oktober 2022 [unter anderem wegen mehrfachen Tätlichkeiten, Drohung, übler Nachrede, mehrfachen geringfügigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs], vgl. Strafregisterauszug vom 21. Februar 2025, Akten S. 921 ff.) und ihn die in den damaligen Verfahren ausgesprochenen Geldstrafen (Urteile vom 7. Mai 2021, 2. September 2021 und 7. Oktober 2022) nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Delikte abgehalten haben. Insbesondere unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher als notwendig, für diese Delikte – wo möglich – der Freiheitstrafe gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben (vgl. BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1, 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4).

3.4      Tatund Täterkomponenten

3.4.1   Für die Festlegung einer schuldangemessenen Einsatzstrafe ist der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls heranzuziehen, da dieser aufgrund des Tatverschuldens (vgl. dazu sogleich) das schwerwiegendste Delikt darstellt. Auszugehen ist somit von einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Abs. 2 aStGB). Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1). In objektiver Hinsicht ist zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird – vereinfacht ausgedrückt – der vom Täter verschuldete objektive Erfolg (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung bezeichnet (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; 104 IV 35 E. 2a S. 37). Bei der Bewertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1; vgl. auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 105). Der vorliegende Deliktsbetrag von CHF 2'875.– (angefochtenes Urteil E. II.2.a.a, Akten S. 209; Betreibungsregisterauszug, SB AZ S. 34) entspricht noch einem leichten Verschulden. Neben der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung hat in die Verschuldenswertung auch die Verwerflichkeit des Handelns einzufliessen. Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Täter seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte, welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») und wie raffiniert er vorging (Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). Vorliegend zeigte der Berufungskläger im Rahmen der Deliktsbegehung keine besonders raffinierte oder professionelle Vorgehensweise, jedoch betrieb er für seine Deliktsbegehung keinesfalls nur geringen Aufwand, machte er sich doch die Mühe, zwischen dem 3. April 2022 und dem 20. August 2022 insgesamt 15 Diebstähle zu begehen (vgl. oben E. 2.2.4 sowie AKS Ziff. 1.3–1.7 und Ziff. 1.8–1.18 [Akten S. […]). Zu Gunsten des Berufungsklägers ist zu berücksichtigen, dass er nie in Privatwohnungen eingedrungen ist. Dem insgesamt als noch leicht zu bezeichnenden objektiven Tatverschulden entspricht – nach Abzug von 0,5 Monaten Freiheitsstrafe für den Freispruch betreffend AKS Ziff. 1.8 – eine Einsatzstrafe von 9,5 Monaten.

In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass das Motiv des Berufungsklägers zwar ausschliesslich finanzieller Natur war, er sich jedoch aufgrund seiner Drogenabhängigkeit in einer schwierigen (finanziellen) Lebenssituation befunden hat. Insofern war beim Berufungskläger die Schwelle, nach den inneren und äusseren Umständen die Delinquenz zu vermeiden, zumindest teilweise leicht eingeschränkt. Die subjektive Schwere der Tat vermag deren objektive Schwere nach dem Gesagten leicht zu relativieren, sodass es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe auf 8,5 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

Die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs stehen jeweils in engstem Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Diebstahl. Es rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um 2 Monate (isoliert 4 Monate) auf insgesamt 10,5 Monate zu erhöhen (vgl. BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

3.4.3   Hinsichtlich der Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers 1 fällt das Verschulden des Berufungsklägers gerade noch gering aus. Die Bezeichnung «Pädo» ist zwar äusserst ehrverletzend, allerdings wurde sie nur einer geringen Anzahl Personen gegenüber und nur einmalig geäussert. Der mittellose Berufungskläger ist diesbezüglich mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu – ausnahmsweise – CHF 10.– zu sanktionieren.

3.4.4   In Bezug auf den – bereits in Rechtskraft erwachsenen – Schuldspruch wegen Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 1 ist – da sich die Verletzungsfolgen an der Grenze zur einfachen Körperverletzung bewegen – von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.c, Akten S. 851) erscheint als Einsatzstrafe eine Busse von CHF 800.– als angemessen.

Hinsichtlich der beiden geringfügigen Diebstähle (vgl. oben E. 2.2.5) ist das Verschulden aufgrund der Deliktsbeträge von CHF 154.– und CHF 134.50 als nicht mehr leicht, aber noch nicht als schwer zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.c, Akten S. 851) erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um CHF 600.– (isoliert CHF 800.–) als zutreffend.

3.4.5   Der im Jahr 2000 geborene Berufungskläger hat bereits im Alter von fünf Jahren seinen Vater verloren. Bis zur 7. Klasse hat er die Schule in Gelterkinden besucht, dann ist er – seinen eigenen Angaben zufolge – «wegen einer Krise» in die UPK gekommen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 939) und seit seinem dreizehnten Lebensjahr in einem Heim aufgewachsen (vgl. Einvernahme vom 9. Dezember 2021, Akten S. 9; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2, Akten S. 803). Aktuell wohnt er bei seiner Mutter in Solothurn. Er befindet sich in einem Methadonprogramm (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten S. 939 f.). Seine schwierige persönliche Situation ist strafmindernd zu berücksichtigen, ebenso, dass es sich vorliegend um Beschaffungskriminalität handelt und er weitgehend geständig ist (vgl. oben E. 2.2.1). Zu seinen Lasten wiegt jedoch, dass er mehrfach – auch einschlägig – vorbestraft ist (vgl. oben E. 3.3.2). Insgesamt ist die Täterkomponente daher neutral zu werten, weshalb es bei einer verschuldensadäquaten Freiheitsstrafe von 10,5 Monaten bleibt, an welche der Polizeigewahrsam und die Untersuchungshaft in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen sind (vgl. das Dispositiv).

3.5      Retrospektive Konkurrenz

3.5.1   Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Zusatzstrafe hat die Differenz zwischen der ersten, im rechtskräftigen Entscheid ausgefällten Strafe, der Einsatz- oder Grundstrafe, und der gedanklich zu bestimmenden Gesamtstrafe auszugleichen, die nach Auffassung des Gerichts bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, Art. 42 StGB N 16; Trechsel/Thommen, in: Praxiskommentar StGB, Art. 49 N 12, 19, 24). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist es dem Zweitgericht im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung – wie die Verteidigerin zutreffend ausführt (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 934 f.) – verwehrt, in die Rechtskraft der Grundstrafe einzugreifen (sog. Unabänderlichkeit bzw. Bestandeskraft der Grundstrafe) und etwa die Art, Dauer oder Vollzugsform zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen; Ackermann, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 49 N 172 f.). Gleichzeitig ist das Zweitgericht – entgegen der Auffassung der Verteidigerin (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 934 f.) – für die von ihm zu beurteilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe nicht eingeschränkt (sog. relative Unabhängigkeit der Zusatzstrafe). Dementsprechend kann das Zweitgericht für die neu zu beurteilenden Straftaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine andere Strafart, ein anderes Strafmass und eine andere Vollzugsform bestimmen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6; Ackermann, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 49 N 174 ff. mit Hinweisen). Wird eine andere Strafart für das zusätzliche Delikt gewählt oder hätte das Zweitgericht auch für die bereits rechtskräftig entschiedenen Delikte eine andere, aber mit der Strafe für das zusätzliche Delikt gleichartige Strafe ausgefällt, kann definitionsgemäss keine Zusatzstrafe zur rechtskräftig ausgesprochenen anderen Art von Grundstrafe ausgefällt werden und die Regeln der retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 kommen diesfalls nicht zur Anwendung (Ackermann, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 49 N 174). Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (AGE SB.2021.31 vom 12. Mai 2022 E. 5.4.1, Ackermann, in: Basler Kommentar, Art. 49 StGB N 169).

3.5.2   Vorliegend ist der Berufungskläger mit Urteil vom 7. Oktober 2022 für zwischen dem 14. Januar 2021 und dem 9. April 2022 verübte Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 130 Tagen, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von CHF 2'500.– verurteilt worden (Strafregisterauszug vom 21. Februar 2025, Akten S. 924 f.). Dementsprechend haben die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe, die Geldstrafe sowie Busse je als Zusatzstrafe zu den mit Urteil von 7. Oktober 2022 ausgesprochenen Strafen zu ergehen. Bei gleichzeitiger Beurteilung all dieser strafbaren Handlungen wären die bereits rechtskräftigen Strafen in Anwendung des Asperationsprinzips folgendermassen zu reduzieren: Die Freiheitsstrafe um 1 Monat, die Geldstrafe um 5 Tagessätze sowie die Busse um CHF 300.–. Diese infolge Asperation eintretende hypothetische Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafen ist gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB von den vorliegend für die neu zu beurteilenden Delikte auszusprechenden Strafen abzuziehen. Dementsprechend ist eine Freiheitsstrafe von 9,5 Monaten, eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie eine Busse von CHF 1'100.– auszusprechen.

3.6      Vollzugsmodalität

3.6.1   Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Strafaufschub ist demnach die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf, wobei eine günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose vermutet wird (BGE 135 IV 180 E. 2.1; Schnei­der/Gar­ré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 38). Um die Bewährungsaussichten bzw. die für den bedingten Strafvollzug vorausgesetzte positive Legalprognose zu verbessern, können Bewährungshilfe und Weisungen im Sinne der Art. 93 f. angeordnet werden (Achermann, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 44 N 8).

3.6.2   Die Vorinstanz ist aufgrund zweier einschlägiger Vorstrafen, der mutmasslich während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten weiteren Delinquenz des Berufungsklägers (von ihm unterzeichnete Ladendiebstahlserklärung vom 13. Januar 2024, Akten S. 796 ff.) sowie seiner Drogenabhängigkeit und des Fehlens einer festen Tagesstruktur im Haus Gilgamesch von einer ungünstigen Prognose ausgegangen und hat die Strafe unbedingt ausgesprochen (Strafgerichtsurteil E. II.4, Akten S. […]).

Seit der erstinstanzlichen Verurteilung hat sich die persönliche Situation des Berufungsklägers indes massgebend geändert. Zunächst ist ihm zugute zu halten, dass er seine Wohnsituation durch den Einzug bei seiner Mutter in Solothurn stabilisiert und sich eine gewisse Tagesstruktur aufgebaut hat (Hilfe im Haushalt infolge des Unfalls der Mutter und Spaziergänge mit dem Hund, Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten S. 939 f.). Zudem bestätigt das Suchtambulatorium der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK), dass die Dosis der Substitutionsmittel Ketalgin (Methadon) und Diaphin i.v. (Diacetylmorphin) – gemäss den Angaben der Verteidigerin seit Februar 2024 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 940) – deutlich reduziert werden konnte (Schreiben vom 6. März 2025, Akten S. 928). Auch sein Auftreten an der Berufungsverhandlung ist mit dem vor Strafgericht nicht zu vergleichen: Während er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt eingeschlafen ist und gegen Ende überhaupt nicht mehr wachgehalten werden konnte (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10, Akten S. 811), zeigte er während der Berufungsverhandlung keine Anzeichen von Müdigkeit oder geistiger Abwesenheit. Da es sich sowohl bei den Vorstrafen als auch beim mutmasslichen Ladendiebstahl während des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. die vom Berufungskläger unterzeichnete Ladendiebstahlserklärung vom 13. Januar 2024, Akten S. 796 ff.) grossmehrheitlich um Beschaffungskriminalität handelt, kann davon ausgegangen werden, dass die durch die Vorstrafen indizierte Befürchtung einer erneuten entsprechenden Delinquenz durch die Verbesserung der persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers kompensiert wird, wenn zusätzlich Bewährungshilfe angeordnet und dem Berufungskläger die Weisung, weiterhin die ambulante Suchtbehandlung zu besuchen erteilt wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Freiheitsstrafe von 9,5 Monaten bedingt auszusprechen und dem Berufungskläger eine Probezeit von 3 Jahren aufzuerlegen.

Obschon das Appellationsgericht als strafrechtliches Berufungsgericht nicht zur Beurteilung erwachsenenschutzrechtlicher Fragen berufen ist, sei doch an dieser Stelle der Hinweis zu Handen en der KESB erlaubt, dass es ideal wäre, wenn die bestehende Beistandschaft weitergeführt und die Beiständin ihre Tätigkeiten künftig mit der Bewährungshilfe koordinieren würde.

4.         Kosten

4.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Vorliegend sind die im Zusammenhang mit AKS Ziff. 1.8 entstandenen Untersuchungskosten von CHF 145.– zufolge des diesbezüglichen Freispruchs von den Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'398.50 in Abzug zu bringen. Dementsprechend sind dem Berufungskläger reduzierten Kosten von CHF 3'253.50 aufzuerlegen.

Die erstinstanzliche Urteilsgebühr ist teilweise zu reduzieren, da der Berufungskläger im Berufungsverfahren in einem Anklagepunkt (AKS Ziff. 1.8) freigesprochen (vgl. oben E. 2.2.2) und ihm der teilbedingte Vollzug gewährt wird (vgl. oben E. 3.6), was als Obsiegen im Umfang von rund einem Drittel zu werten ist. Im Umfang von CHF 3'000.‒, was der vorinstanzlichen Urteilsgebühr ohne Ausfertigung einer schriftlichen Begründung entspricht, hat der Berufungskläger sie vollumfänglich zu tragen. Zufolge Berufung wurde diese Gebühr von der Vorinstanz auf CHF 6'000.– erhöht. Von den weiteren CHF 3'000.‒ hat der Berufungskläger dem Grad seines Obsiegens von einem Drittel entsprechend den Betrag von CHF 2000.‒ zu tragen.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten, weil der Freispruch betreffend AKS Ziff. 1.8 kaum ins Gewicht fällt und die Anordnung des unbedingten Vollzugs im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils gerechtfertigt war.

4.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung zu rund einem Dritteln durch (vgl. oben E. 4.1) und trägt deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens in Form einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Die von der Verteidigerin in der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Für die Berufungsverhandlung wird ein zusätzlicher Aufwand von 4 Stunden vergütet. Der Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO beschränkt sich aus den oben genannten Gründen auf zwei Drittel dieses Betrags. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 7. Februar 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (AS Ziff. 2.a Abs. 1 und 2.b);

-       Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 des Strafgesetzbuches (AS Ziff. 1.4–1.14, 1.16–1.18 und 2.a Abs. 1);

-       Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung zum Nachteil von D____ (AS Ziff. 2.a Abs. 2);

-       Abweisung der Zivilforderung der C____ AG;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls und der Beschimpfung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und 15 Tagen, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28. August 2022 bis 29. August 2022 und vom 4. Februar 2023 bis 6. Februar 2023, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 1'100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 11 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), alles als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022,

in Anwendung von aArt. 139 Ziff. 2, Art. 177 Abs. 1, Art. 172ter i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Im Anklagepunkt AS Ziff. 1.8 wird A____ vom Vorwurf des versuchten geringfügigen Diebstahls freigesprochen.

Für die Dauer der Probezeit wird in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet sowie A____ die Weisung erteilt, weiterhin eine ambulante Suchtbehandlung in Anspruch zu nehmen.

A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 3'253.50 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'300.– und ein Auslagenersatz von CHF 23.30, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 431.20, somit total CHF 5'754.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von zwei Drittel vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger 1

-       Privatklägerin 2

-       Beiständin

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

sowie nach Rechtskraft:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.72 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.03.2025 SB.2024.72 (AG.2025.334) — Swissrulings