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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.07.2024 SB.2024.45 (AG.2024.692)

30 luglio 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·10,976 parole·~55 min·2

Riassunto

Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.45

URTEIL

vom 30. Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

Justiz- und Sicherheitsdepartement                          Berufungskläger 1

Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Berufungsklägerin 2

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

gegen

A____, geb. [...]                                                            Berufungsbeklagter

c/o [...]                                                                              Beurteilte Person

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

sowie

Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES),

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 7. Mai 2024 (SG.2023.266)

betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. April 2012 wurde festgestellt, dass A____ die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung und der strafbaren Vorbereitungshandlungen (zu vorsätzlicher Tötung) in rechtswidriger Weise erfüllte, bei der Begehung aber schuldunfähig gemäss Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches war. Über A____ wurde daher eine stationäre psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.

A____ trat den (vorzeitigen) Massnahmenvollzug am 15. November 2011 im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt an. Ab dem 15. Februar 2012 erfolgte der stationäre Massnahmenvollzug von A____ in der [...], Abteilung Forensik. Mit Zirkulationsbeschluss des Strafgerichts vom 27. Oktober 2016 wurde die stationäre Massnahme um 5 Jahre verlängert. Per 12. September 2018 wurde A____ zum weiteren Massnahmenvollzug in das [...] versetzt. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 29. November 2021 wurde die stationäre Massnahme um weitere 2.5 Jahre, d.h. bis zum 14. Mai 2024, verlängert – wobei von der Strafvollzugsbehörde (Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug [nachfolgend: SMV] des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt) und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt jeweils eine Verlängerung um 5 Jahre beantragt worden war.

Auf Empfehlung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend: KoFako) vom 30. Oktober 2023 beantragte der SMV mit Eingabe vom 30. November 2023 an das Strafgericht die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um weitere zwei Jahre. Diesem Antrag schloss sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 an. Das Strafgericht betraute mit Auftrag vom 21. Dezember 2023 Dr. med. B____ mit der Erstellung eines ergänzenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens über A____. Dr. med. B____ erstellte dieses Gutachten per 27. März 2024. Am 7. Mai 2024 fand eine mündliche Hauptverhandlung statt, an welcher A____ befragt wurde. Das Strafgericht wies im Anschluss mit Urteil vom 7. Mai 2024 den Antrag des SMV auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ab. Des Weiteren wies das Strafgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2024 einen Antrag auf Sicherheitshaft über A____ ab.

Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2024 betreffend Nichtverlängerung der stationären therapeutischen Massnahme haben sowohl der SMV als auch die Staatsanwaltschaft, jeweils mit Eingabe vom 13. Mai 2024, Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt angemeldet. Ausserdem hat der SMV aufgrund des bevorstehenden Ablaufens der Höchstdauer der verlängerten stationären Massnahme am 14. Mai 2024 mit Eingabe vom 13. Mai 2024 zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts beantragt, es sei über A____ ab dem 14. Mai 2024 Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr anzuordnen. Hierauf hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit Entscheid vom 16. Mai 2024 Sicherheitshaft über den Berufungsbeklagten bis zum 6. August 2024 angeordnet. Des Weiteren wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit [...], Advokat, bewilligt (Verfahren DGS.2024.27).

In der Folge haben die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Juni 2024 sowie der SMV mit Eingabe vom 12. Juni 2024 ihre Berufungserklärungen gegen das Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2024 betreffend Nichtverlängerung der stationären therapeutischen Massnahme beim Appellationsgericht eingereicht. Der SMV beantragt, die stationäre therapeutische Massnahme sei um 2 Jahre zu verlängern; im Übrigen sei das angefochtene Urteil bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft beantragt primär, die stationäre therapeutische Massnahme sei um 2 Jahre zu verlängern. Eventualiter sei A____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) gemäss Art. 62 des Strafgesetzbuches unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aus der Massnahme zu entlassen, wobei ihm für die Dauer der Probezeit die Weisungen zu erteilen seien, sich ambulant fachärztlich sowie medikamentös weiterbehandeln zu lassen und in einer geeigneten Institution für betreutes Wohnen Logis zu nehmen; schliesslich sei Bewährungshilfe anzuordnen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Der Berufungsbeklagte hat weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 bzw. Vorladung vom 10. Juni 2024 sind der SMV, die Staatsanwaltschaft, der Berufungsbeklagte und der amtliche Verteidiger sowie fakultativ der Beistand des Berufungsbeklagten zur Berufungsverhandlung am 30. Juli 2024 geladen worden. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wurde den Parteien Frist für allfällige schriftliche Ergänzungsfragen an Dr. med. B____ gesetzt. Dem kamen die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung sowie der SMV mit Eingabe vom 1. Juli 2024 nach, während die Verteidigung mit Eingabe vom 1. Juli 2024 vorerst hierauf verzichtete. Mit Verfügungen vom 13. Juni 2024 sowie 2. Juli 2024 wurden die Ergänzungsfragen der Staatsanwaltschaft sowie des SMV mit der Bitte um Beantwortung an Dr. med. B____ weitergeleitet. Dem kam Dr. med. B____ mit Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024 nach. Des Weiteren reichte der SMV mit Eingaben vom 10. und 19. Juli 2024 die seit dem Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2024 ergangenen relevanten Vollzugsakten ein. Diese wurden im vorliegenden Berufungsverfahren zu den Akten genommen.

Im Nachgang an eine Gefährdungsmeldung seitens des Strafgerichts vom 7. Mai 2024 und im Einverständnis mit dem amtlichen Verteidiger hat sodann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend: KESB) mit Entscheid vom 9. Juli 2024 (unter anderem) gestützt auf Art. 426 des Zivilgesetzbuches die Unterbringung des Berufungsbeklagten in der geschlossenen Station des [...] mit baldigem Übertritt auf eine offene Station angeordnet. Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts hat hierauf den Parteien Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt und sodann mit Verfügung vom 19. Juli 2024 angeordnet, der Berufungsbeklagte sei zu Handen der KESB bzw. des [...] per sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Der Berufungsbeklagte befindet sich im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung auch aktuell noch im [...].

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. Juli 2024 ist der Berufungsbeklagte befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind der SMV, die Staatsanwaltschaft sowie der amtliche Verteidiger des Berufungsbeklagten zum Vortrag gelangt. Auf eine Replik wurde verzichtet. Die SMV und die Staatsanwaltschaft haben dabei grundsätzlich an ihren schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die Staatsanwaltschaft hat allerdings ihren Eventualantrag auf bedingte Entlassung des Berufungsbeklagten unter Auferlegung diverser Weisungen zurückgezogen. Der Berufungsbeklagte verlangt die Abweisung der Berufungen des SMV und der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids; alles unter o/e-Kostenfolge, mit Entschädigung der amtlichen Verteidigung und Verzicht auf die Rückforderung der Verteidigungskosten.

Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 365 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 363 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können selbständige nachträgliche Entscheide erstinstanzlicher Gerichte – wie das vorliegend angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2024 – mit Berufung angefochten werden. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der SMV ist nach § 38 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) im Verfahren nach Art. 363 Abs. 1 StPO Partei mit vollen Parteirechten. Er stellt insbesondere beim Gericht die Anträge und vertritt diese vor Gericht. Als Vollzugsbehörde hat er auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides, weshalb er zur Erklärung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Teilnahme am Verfahren erklärt und ist mithin gestützt auf § 38 Abs. 3 EG StPO und Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert. Die Berufungen sind form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), sodass auf sie einzutreten ist.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Die Berufungen des SMV und der Staatsanwaltschaft richten sich gegen die erstinstanzliche Ablehnung der Verlängerung der am 2. April 2012 über den Berufungsbeklagten angeordneten (Akten S. 119 f.) und am 27. Oktober 2016 (Akten S. 429 ff.) sowie am 29. November 2021 (Akten S. 1063 ff.) verlängerten stationären therapeutischen Massnahme um weitere zwei Jahre. Mit Blick auf die Kosten hat die Staatsanwaltschaft mit Berufungserklärung vom 11. Juni 2024 Antrag auf o/e-Kostenfolge gestellt, während der SMV in seiner Berufungserklärung vom 12. Juni 2024 eine Bestätigung des vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheides verlangt und anlässlich der Berufungsverhandlung keine spezifischen Anträge zu den Kosten gestellt hat. Nach dem Gesagten nicht angefochten und mithin in Rechtskraft erwachsen ist bloss die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden.

2.         Verfahrensanträge / Vorfragen

Der SMV hat in seiner Berufungserklärung in prozessualer Hinsicht beantragt, den behandelnden Oberarzt, Dr. med. C____, als Zeugen zu befragen (Akten S. 1817). In der Folge hat die Verfahrensleitung Dr. med. C____ für eine Auskunftserteilung im Rahmen der Berufungsverhandlung angefragt (Akten S. 1908). Dr. med. C____ war allerdings ferienbedingt nicht verfügbar. Zu Beginn der Berufungsverhandlung ist den Parteien eröffnet worden, dass daher auf dessen Befragung verzichtet werde, worauf keine Einwände erhoben worden sind (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz S. 1947 f.).

3.         Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme

3.1      Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2024

Das Strafgericht hat im angefochtenen Urteil – ausgehend von den rechtlichen Voraussetzungen für die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) – zusammengefasst erwogen, dass gemäss jüngster gutachterlicher Einschätzung beim Berufungsbeklagten angesichts seiner mittlerweile chronifizierten schizophrenen Störung mit im Vordergrund stehenden negativen Symptomen (ICD-10 F20.3) eine fortbestehende schwere psychische Störung vorliege, aufgrund derer er auch weiterhin in seiner Fähigkeit für eine annähernd selbständige Lebensführung und Erledigung alltagspraktischer eigener Angelegenheiten in schwerem Grad beeinträchtigt sein werde. Weiter hat das Strafgericht den Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Delinquenz des Berufungsbeklagten dargelegt. Gutachterlich seien die paranoide Schizophrenie mit akuter wahnhaft-psychotischer Symptomatik sowie eine langdauernde chronifizierte Opferproblematik als deliktrelevante Faktoren identifiziert worden. Gemäss Therapiezwischenbericht vom 14. September 2023 sei die delikts­relevante Dynamik aktuell nicht zu beobachten; der Berufungsbeklagte zeige sich ab­sprachefähig, medikamentencompliant und behandlungsadhärent. Es sei aber fraglich, inwiefern der Berufungsbeklagte ein Krankheitsgefühl aufweise. Er sei weiterhin auf eine stark strukturierte und geschützte Wohnform mit einer regelmässigen Moni­torisierung des psychopathologischen Zustandsbildes angewiesen. Das Strafgericht hat sodann Ausführungen zur Legalprognose beim Berufungsbeklagten gemacht. Die Behandelnden und der Gutachter seien sich einig, dass im aktuell bestehenden Setting von einem geringen Risiko für Gewalthandlungen in der Art der Anlasstat auszugehen sei. Allerdings führe der Gutachter auch aus, der Berufungsbeklagte verfüge nicht über ein ausreichendes Verständnis für die Art und Ausprägung der anhaltenden schizophrenen Störung und damit auch nicht über eine belastbare Einsicht, bei Verminderung oder Entfallen von Kontrollen die verordnete antipsychotische Medikation zuverlässig langfristig einzunehmen. Entsprechend empfehle sich nach gutachterlicher Einschätzung zur Erhaltung der Lebensqualität und Gewährleistung des aktuell niedrigen Risikos von Gewalthandlungen die Beibehaltung des bisherigen Behandlungsrahmens mit der gegebenen Betreuungsintensität, regelmässigen psychiatrischen Behandlung und antipsychotischen Medikation. Im Sinne eines Zwischenfazit hielt es das Strafgericht fest, eine Weiterführung des bisherigen Settings sei aus medizinischer Sicht sinnvoll und angezeigt (angefochtenes Urteil, Akten S. 1552 ff.).

Sodann hat das Strafgericht unter dem Gesichtspunkt der Eignung der Massnahme erwogen, aus den Berichten des [...] und der [...] gehe hervor, in den vergangenen zweieinhalb Jahren seien noch gewisse kleinere Therapiefortschritte zu verzeichnen gewesen. Allerdings konstatiere Dr. med. B____ im Rahmen der von ihm durchgeführten Begutachtung beim Beurteilten nach wie vor ausgeprägte negative Symptome. Einige dieser Symptome seien auch bei der Befragung des Berufungsbeklagte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu erkennen gewesen. Der Gutachter habe daher festgehalten, es sei nicht zu erwarten, dass nach langjähriger Chronifizierung in absehbarer Zeit noch eine wesentliche günstige Veränderung der ausgeprägten Negativsymptomatik eintreten werde. Auch die KoFako, welche grundsätzlich festgehalten habe, dass es für das Störungsbild der Schizophrenie generell wirksame Behandlungsmethoden gebe, habe die psychotherapeutische Beeinflussbarkeit des Berufungsbeklagten angesichts seiner kognitiven Einschränkungen und der ausgeprägten Minussymptomatik als eher begrenzt erachtet. Gestützt auf diese Ausführungen erwog das Strafgericht zusammengefasst, dass zwar durch das aktuelle Setting eine Stabilisierung des psychopathologischen Zustands des Berufungsbeklagten erreicht bzw. aufrechterhalten werden könne, jedoch eine weitergehende Vermittlung einer Krankheitseinsicht bzw. die Erarbeitung einer intrinsischen Therapiemotivation und eine damit einhergehende weitere Verbesserung der Legalprognose beim Berufungsbeklagten nicht mehr realistisch sei – was aber rechtliche Voraussetzung für die Verlängerung einer strafrechtlichen Massnahme bilde. Mangels eines noch erreichbaren Therapieziels bei bereits geringer Rückfallgefahr gingen einer Massnahmenverlängerung damit bereits die Eignung und die Erforderlichkeit ab (siehe zum Ganzen angefochtenes Urteil, Akten S. 1555 ff.).

Ergänzend führte das Strafgericht sodann aus, dass es angesichts der langen Dauer des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme auch an der Verhältnismässigkeit (im engeren Sinne) fehle. Der Berufungsbeklagte befinde sich seit dem 5. Juni 2011 in Haft und seit dem 15. November 2011 im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Der mit seiner Tat verbundene Freiheitsentzug dauere mithin schon seit fast 13 Jahren an. Während dieser ganzen Zeit sei der Behandlungsverlauf günstig, wenn auch zuletzt stagnierend, jedenfalls aber stets ohne deliktsrelevante Vorfälle gewesen. Das Verhalten des Berufungsbeklagten im Setting der Massnahme sei anstandslos gewesen und gebe keinen konkreten Anlass zur dringenden Befürchtung, dass es beim Wegfall der strafrechtlichen Massnahme zwangsläufig zu einem Rückfall in die Delinquenz kommen werde. Vielmehr sei es gemäss der Einschätzung der KoFaKo als günstig zu werten, dass der Berufungsbeklagte medikamentencompliant sei und sich auf die therapeutische Behandlung einlasse. Vor diesem Hintergrund sei dem Berufungsbeklagten im Lichte von Art. 62 Abs. 1 StGB die Gelegenheit zu geben, diese Compliance in Freiheit bzw. einer betreuten Wohnsituation mit Unterstützung seines Beistands und der Erwachsenenschutzbehörden unter Beweis zu stellen. Die vom Berufungsbeklagten ausgehende Gefahr und damit das öffentliche Sicherheitsinteresse vermöchten den mit einer weiteren Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in die Freiheitsrechte des Berufungsbeklagten nicht mehr zu rechtfertigen. Im Ergebnis wies das Strafgericht den Antrag auf Massnahmenverlängerung ab (angefochtenes Urteil, Akten S. 1557 f.).

3.2      Vorbringen des SMV

Der SMV macht zunächst Ausführungen dazu, eine Massnahmenverlängerung erfordere, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben seien, dem Täter also noch keine günstige Prognose gestellt werden könne, dass der fortbestehenden Gefahr durch die Massnahme begegnet werden könne sowie dass die Massnahme notwendig, geeignet und verhältnismässig sei.

Mit Blick auf die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung, insbesondere die Legalprognose, macht der SMV in Ergänzung zu den Erwägungen des Strafgerichts geltend, der E-Mail des [...] vom 18. Juli 2024 lasse sich entnehmen, dass der Berufungsbeklagte nun wieder über Gewalt- und sogar Mordgedanken berichtet habe. Der SMV betont weiter, das geringe Rückfallrisiko werde nur durch das im [...] gegebene Setting aufrechterhalten, welches jedoch bei einer bedingten Entlassung entfiele. Dem Berufungsbeklagten könne mithin keine günstige Legalprognose gestellt werden. Angesichts der nur eingeschränkt vorhandenen Krankheitseinsicht und des eingeschränkten Verständnisses für den Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und erneuter Delinquenz, der weiterhin bestehenden Überforderungssituationen, der – nun auch wieder aktualisierten – Gewalt- und Tötungsfantasien sowie der eingeschränkten Sozialkompetenz beim Berufungsbeklagten sei es mit Blick auf die öffentliche Sicherheit nicht vertretbar, dem Berufungsbeklagten die Gelegenheit zu geben, sich in Freiheit zu bewähren. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien mithin nicht erfüllt.

Mit Blick auf die Eignung der Massnahmenverlängerung zur Verbesserung der Legalprognose bringt der SMV vor, dem Berufungsbeklagten seien in Gesamtbetrachtung des Massnahmenverlaufs diverse – wenn auch kleinschrittige und langsame – therapeutische Fortschritte zu attestieren. Nebst einem Überblick über die Fortschritte des Berufungsbeklagten im gesamten Massnahmenverlauf, macht der SMV auch Ausführungen zu den letzten Entwicklungen. So habe man auch in jüngster Vergangenheit mittels medikamentöser Anpassung eine Verbesserung des Antriebs sowie der affektiven Schwingungsfähigkeit erreichen können. Obwohl der Berufungsbeklagte weiterhin Mühe habe, sich auszudrücken und über das eigene Befinden zu sprechen, seien in der Kommunikation deutliche Fortschritte festzustellen. So könne sich der Berufungsbeklagte, nachdem er in der Vergangenheit durch starke Rückzugstendenzen aufgefallen sei, mittlerweile vermehrt öffnen, stehe in gutem Kontakt mit dem Personal und sei interessiert an diversen Aktivitäten. Im [...] sei es dementsprechend gelungen, zum Berufungsbeklagten eine therapeutische Beziehung aufzubauen und das in der Vergangenheit gezeigte starke Misstrauen habe abgeschwächt werden können. In Anbetracht der schwerwiegenden Einschränkungen in der sozialen Interaktion sei es auch als eine Art Fortschritt zu werten, dass der Berufungsbeklagte es jüngst geschafft habe, seinen Behandlern anzuvertrauen, Gewalt- und Mordfantasien zu haben. Diese Fortschritte hätten nach der letzten Massnahmenverlängerung vom 29. November 2021 nicht etwa aufgehört, sondern seien auch in den letzten rund zweieinhalb Jahren eingetreten. Es sei nicht einzusehen, weshalb nun keine weiteren Fortschritte und deren Überprüfung in kleinschrittigen Öffnungen mehr möglich sein sollten. Die [...] und auch das [...] hätten in ihren Berichten weiterhin diverse zu verfolgende Therapieziele genannt. Diese gingen allesamt über eine einfache Betreuung hinaus und eine Verbesserung der Legalprognose wäre nicht auszuschliessen, wenn diese im Rahmen einer fortgeführten Behandlung adressiert würden.

Sodann macht der SMV im Rahmen der Erforderlichkeit der Massnahmenverlängerung geltend, die am 9. Juli 2024 von der KESB angeordnete (und noch nicht rechtskräftige) fürsorgerische Unterbringung, im Rahmen welcher sich der Berufungsbeklagte seit der Entlassung aus der Sicherheitshaft am 19. Juli 2024 im [...] – aktuell noch in der geschlossenen Abteilung – befinde, sei nicht ausreichend, um die im eng strukturierten, unterstützenden und kontrollierenden Setting geringe Rückfallgefahr auf diesem Niveau zu halten, insbesondere auch da ein baldiger Übertritt des Berufungsbeklagten in ein offenes Setting vorgesehen sei. Der Gutachter Dr. med. B____ habe für den Fall einer Reduktion der Betreuungsintensität auf das allmählich ansteigende Risiko der Entwicklung erneut wahnhafter Überzeugungen beim Berufungsbeklagten hingewiesen. Dies sei spätestens bei einem Übertritt ins offene Setting der Fall. Dort sei auch eine negative Einflussnahme der Familie des Berufungsbeklagten eher wahrscheinlich. Wie die E-Mail des Pflegezentrums vom 18. Juli 2024 aufzeige, würden übereilte Öffnungen den Berufungsbeklagten überfordern. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung, welche primär auf den Schutz vor Eigengefährdung abziele, werde das Betreuungssetting – der zentrale risikominimierende Faktor – über kurz oder lang verändert bzw. gelockert werden. Damit vermöge die fürsorgerische Unterbringung den strafrechtlichen Massnahmenvollzug mit seinem erweiterten Instrumentarium zur Gewährleistung von Rückfallprävention bzw. der Verhinderung von erneuten schweren Gewaltstraftaten nicht zu ersetzen.

Schliesslich macht der SMV geltend, vorliegend überwiege der Sicherheitsanspruch der Öffentlichkeit auch deutlich gegenüber den individuellen Interessen des Berufungsbeklagten, weshalb die Massnahmenverlängerung auch zumutbar sei (zum Ganzen Plädoyer SMV 2. Instanz, S. 1929 ff.).

3.3      Vorbringen der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen des SMV vollumfänglich an. Sodann verweist auch die Staatsanwaltschaft explizit auf das pflegerische Verlaufsgespräch vom 9. Juli 2024, in welchem sich der Berufungsbeklagte völlig überraschend geöffnet und im Falle von empfundener Erniedrigung oder schlechter Behandlung auch aktuell noch von Gewaltgedanken bis hin zu Mordphantasien berichtet habe, weshalb er seine Medikamente auch nie würde absetzen dürfen. Zugleich habe er auf den negativen Einfluss seiner Mutter auf eben diese essentielle Medikamenten-Compliance hingewiesen: Sie wolle einfach nicht, dass er Medikamente nehme. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dieses jüngste Zugeständnis habe im Rahmen der gutachterlichen Einschätzung leider nicht mehr gewürdigt werden können. Es zeige aber einerseits einen gleichermassen unerwarteten wie auch wichtigen Entwicklungsschritt des Berufungsbeklagten hin zu mehr Offenheit und Krankheitseinsicht, andererseits aber auch eine anhaltende Fremdgefährdung bis hin zu schwersten Delikten gegen Leib und Leben.

Die inzwischen angeordnete fürsorgerische Unterbringung sei zwar zu begrüssen, stelle aber einen für die strafrechtliche Massnahmenverlängerung ungeeigneten, da unzureichenden Ersatz dar. So sei im KESB-Entscheid nur ganz initial ein Vollzug im etablierten geschlossenen Setting mit baldigem Übertritt auf eine offene Station vorgesehen. Der Vollzug auf einer offenen Station wäre aber gegenüber dem Status Quo zufolge der eingeschränkteren Betreuungsintensität unweigerlich mit einem risikoreichen Verlust von Kontrollmechanismen verbunden, was insbesondere vor dem Hintergrund der neuerlich bekannt gewordenen persistenten Gewaltphantasien im allerhöchsten Masse problematisch sei, zumal der Gutachter deutlich darauf hingewiesen habe, bei einer Abnahme der Betreuungsintensität steige die Gefahr, negative Veränderungen beim Berufungsbeklagten nicht mehr zu erkennen bzw. zu übersehen. Sodann dürfe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Gefahr für Dritte nicht ausschliesslicher Einweisungs- bzw. Zurückbehaltungsgrund im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung bilden, vielmehr könne nur das Vorliegen einer anhaltend schweren Selbstgefährdung die längerfristige Aufrechterhaltung einer Zivilmassnahme im Sinne von Art. 426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) rechtfertigen. Damit seien viel zu baldige, zur Begegnung der Selbstgefährdung möglicherweise durchaus ausreichende, zur Abwendung der zentralen Fremdgefährlichkeit aber eben nicht geeignete Vollzugslockerungen und alsdann auch eine viel zu frühe Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung zugunsten eines weniger invasiven Betreuungsprogramms zu befürchten (zum Ganzen Plädoyer StA 2. Instanz, S. 1937 ff.).

3.4      Vorbringen des Berufungsbeklagten

Der Berufungsbeklagte hält den Vorbringen des SMV und der Staatsanwaltschaft wiederum entgegen, die Verhältnismässigkeit bzw. Eignung der Massnahmenverlängerung erfordere, dass ein Behandlungsziel bestehe, welches mit der Massnahme erreichbar scheine. Ein solches Behandlungsziel sei indessen nicht mehr auszumachen. Vielmehr gehe der Gutachter sowohl im Gutachten vom 27. März 2024, als auch im Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024 davon aus, dass eine günstige Veränderung nach der langjährig anhaltenden ausgeprägten Negativsymptomatik nicht mehr zu erwarten sei. Seit 2021 habe es keine Veränderungen mehr bezüglich therapeutischer Forstschritte gegeben. Es seien auch keine relevanten Veränderungen im Sinne der erfragten kleinen Fortschritte zu erwarten. Auch wenn günstige Veränderungen wider Erwarten nicht ganz auszuschliessen seien, läge dafür keine ausreichende Evidenz vor. Auch die Medikamente seien bereits optimal angepasst und es bestehe gemäss dem Gutachten keine Evidenz, dass eine weitere Umstellung aussichtsreich wäre. Damit fehle es bereits an der Geeignetheit der Massnahme.

Auch die Erforderlichkeit sei nicht mehr gegeben. Denn im Gutachten sowie im Ergänzungsgutachten werde dargelegt, dass das aktuell niedrige Risiko erneuter Gewalttaten auch im Rahmen einer fürsorgerischen zivilrechtlichen Unterbringung nach dem Erwachsenenschutzrecht geringgehalten werden könne. Eine solche fürsorgerische Unterbringung sei mit Entscheid der KESB vom 9. Juli 2024 angeordnet worden. Der Berufungsbeklagte sei in deren Rahmen weiter im [...] untergebracht. Er würde gemäss dem Entscheid der KESB auch genügend überwacht werden, wenn es zum vorgesehenen Wechsel auf die offene Abteilung komme. Auch dort erfolge die Einnahme der Medikamente kontrolliert und unter Sicht. Sofern nötig, bestehe zudem die Möglichkeit einer jederzeitigen Rückversetzung auf die geschlossene Abteilung.

Der Berufungsbeklagte habe schon 13 Jahre Freiheitsentzug, davon 12 ½ Jahre in Form der stationären Massnahme ausgestanden. Gemäss dem Gutachter sei das Risiko erneuter gewalttätiger Handlungen gegen Dritte bei gewährleisteter regelmässiger psychiatrischer Behandlung und antipsychotischer Medikation als gering einzuschätzen. Bereits beim letzten Verlängerungsentscheid des Strafgerichts im November 2021 sei darauf hingewiesen worden, dass es sich um die letzte gewährte Verlängerung handeln dürfte (zum Ganzen Plädoyer AV 2. Instanz, S. 1941 ff.)

3.5      Grundlagen

3.5.1   Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, durch die stationäre therapeutische Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt nach gesetzlicher Vorschrift .n der Regel höchstens fünf Jahre» (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Für den Fristenlauf ist auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen, wenn die Massnahme – wie im vorliegenden Fall – nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1).

Nach Ablauf der Höchstdauer kann gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind und zu erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 und 2.3.1). Sodann müssen die übrigen Voraussetzungen, welche bereits für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gelten (Art. 59 Abs. 1 StGB), auch für deren Verlängerung nach wie vor erfüllt sein (Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 59 StGB N 127a).

Die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme muss schliesslich auch verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt in diesem Zusammenhang, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck (d.h. die Verbesserung der Legalprognose) ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.2, 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.2, 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 IV 105 E. 5.4, 137 IV 201 E. 1.2). Da die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter hat, rechtfertigt sie sich nur bei Gefahr relativ schwerwiegender Delikte (BGE 137 II 233 E. 5.2.1, mit Hinweis).

Das Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen. Damit wird nicht die Massnahme als solche verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, das heisst, die gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Die stationäre therapeutische Massnahme ist zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Erfolgsaussichten ab, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden kann, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3, vgl. ferner BGE 145 IV 65 E. 2.3.3, 143 IV 445 E. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.2). Das Gesetz geht in Art. 59 Abs. 4 StGB davon aus, dass schwere psychische Störungen einer längeren Behandlung bedürfen (Botschaft Strafgesetzbuch et al., BBl 1999 II S. 1979, 2078; BGer 6B_489/2019 vom 15. Juli 2019 E. 1.2.2 mit Hinweis).

3.5.2   Beim Entscheid über die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Im Verfahren betreffend Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme ist eine erneute Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht zwingend erforderlich (BGE 135 IV 139 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB), im Zweifel aber empfehlenswert (Heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 127b). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf das Gericht indessen nicht ohne triftige Gründe von einem Sachverständigengutachten abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Andererseits kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3, 146 IV 114 E. 2.1, 142 IV 49 E. 2.1.3; BGer 7B_1016/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 2.1.1, 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.3, je mit weiteren Hinweisen).

3.6      Vollzugsverlauf und aktuelle Situation

Bevor auf die Voraussetzungen der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme eingegangen wird, sind der Vollzugsverlauf sowie die aktuelle Situation des Berufungsbeklagten und die neuesten diesbezüglichen Erkenntnisse zu beleuchten. Für einen Überblick über den Vollzugsverlauf bis zum Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2024 kann auf die dortigen Erwägungen (E. I, Akten S. 1552 ff.) und die entsprechenden Akten (Akten S. 76 ff.) verwiesen werden. Ergänzende Ausführungen dazu erfolgen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine Massnahmenverlängerung (siehe unten E. 3.7) an jeweils gegebener Stelle.

3.6.1   Vollzugsverlauf seit dem 7. Mai 2024

Nachdem das Strafgericht mit Urteil vom 7. Mai 2024 den Antrag des SMV auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme abgelehnt hatte, hat der SMV – aufgrund des Ablaufens der Höchstdauer der verlängerten stationären Massnahme am 14. Mai 2024 – mit Eingabe vom 13. Mai 2024 zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts beantragt, es sei über den Berufungsbeklagten Sicherheitshaft ab dem 14. Mai 2024 wegen Wiederholungsgefahr anzuordnen. Hierauf hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit Entscheid vom 16. Mai 2024 Sicherheitshaft über den Berufungsbeklagten bis zum 6. August 2024 angeordnet.

Der SMV hat sodann im Instruktionsverfahren mit Eingabe vom 10. Juli 2024 (Akten S. 1830 ff.) die bis dato ergangenen Vollzugsakten für die Zeit ab dem 7. Mai 2024 eingereicht. Aus diesen geht unter anderem hervor, dass der SMV sich im Anschluss an die Verhandlung vor Appellationsgericht betreffend Sicherheitshaft darum bemühte, ein alternatives Setting für den Fall der Nichtverlängerung der strafrechtlichen Massnahme aufzugleisen (Akten S. 1832 ff.). Anlässlich eines Gesprächs vom 29. Mai 2024 zwischen dem Berufsbeistand des Berufungsbeklagten, dem Leiter des [...], der fallführenden Psychologin, der Leitung der Fachgruppe Forensik des [...] sowie der Fallverantwortlichen des SMV führte der Leiter des [...] aus, dass der Berufungsbeklagte im [...] sehr kleinschrittige Fortschritte habe erzielen können, dies im Gegensatz zur Behandlung in der Klinik der [...]. Trotz der Fortschritte müsse der Berufungsbeklagte selbständiger und selbstbewusster werden. Er werde, so nehme man es wahr, durch das soziale Netz stark beeinflusst und entscheide gestützt auf die Meinung seiner Familie. Sein soziales Netz nehme eher die oppositionelle Haltung gegenüber dem [...] ein, womit er sich in einer Art Loyalitätskonflikt befinde und unsicher werde, da er den nötigen Emanzipationsprozess nicht durchgemacht habe. Seine Mutter habe nach wie vor keine aufrichtige Einsicht in die Krankheit und Behandlungsbedürftigkeit ihres Sohnes, weshalb mit ihr nicht gesprochen werden könne. Würde die KESB eine fürsorgerische Unterbringung anordnen, würde die Familie des Berufungsbeklagten versuchen, dies zu verhindern, und ein Rekurs gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung hätte voraussichtlich sehr gute Chancen. Bei einer Unterbringung in einem offenen Setting sei das Risiko einer sukzessiven Verschlechterung bis zur Exazerbation sehr hoch, da dort die notwendige Kontrolle nicht aufrechterhalten werden könne. Damit könnten Nuancen einer Verschlechterung nicht beobachtet und rechtzeitig erkannt werden. Ein Verbleib des Berufungsbeklagten im [...] auf freiwilliger Basis sei aufgrund der fehlenden Grundlage nicht möglich (Aktennotiz des SMV vom 29. Mai 2024, Akten S. 1840 f., vgl. auch E-Mail von [...] vom 22. Mai 2024, Akten S. 1844 f.). Kurz darauf, anfangs Juni, hatte der Berufungsbeklagte Bewohnerferien (Akten S. 1842 f.). Einer E-Mail der Pflegedienstleistung vom 11. Juni 2024 ist zu entnehmen, dass diese dem Berufungsbeklagten sehr gefallen hätten. Er wirke im Kontakt entspannt, motorisch ruhig, zeige eine bessere Konzentrationsfähigkeit im Vergleich zu den letzten Gesprächen, sei psychopathologisch unauffällig und zeige keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung (Akten S. 1836 f.).

Im Nachgang an eine Gefährdungsmeldung seitens des SMV vom 4. Oktober 2023 (Akten S. 1351 ff.) sowie seitens des Strafgerichts vom 7. Mai 2024 (Akten S. 1577) sowie im Einverständnis mit dem amtlichen Verteidiger bzw. Verfahrensbeistand des Berufungsbeklagten, Advokat [...], und entsprechend einem Antrag des Berufungsbeistands des Berufungsbeklagten vom 30. Mai 2024 (siehe hierzu Akten S. 1831, 1838, 1840 f.) hat die KESB mit Entscheid vom 9. Juli 2024 eine fürsorgerische Unterbringung über den Berufungsbeklagten auf der geschlossenen Station des [...] «mit baldigem Übertritt auf eine offene Station» sowie mit periodischer Überprüfung (erste Überprüfung nach spätestens einem halben Jahr) angeordnet. Weiter wurde die Kompetenz der KESB zur Entlassung des Berufungsbeklagten festgestellt. Die KESB hat des Weiteren die Beistandsperson damit beauftragt, zu prüfen, ob andere betreute Einrichtungen besser passen würden und gegebenenfalls einen dortigen Aufenthalt des Berufungsbeklagten aufzugleisen. Ausserdem hat die KESB eine Verfahrensbeistandschaft unter Einsetzung des amtlichen Verteidigers, Advokat [...], errichtet und dessen Verbleib im Amt als Verfahrensbeistand angeordnet. Schliesslich hat die KESB dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet und die Verfahrenskosten zulasten der Staatskasse verlegt (Entscheid der KESB vom 9. Juli 2024, Dispositiv: Akten S. 1862 ff.; begründeter Entscheid: Beizugsakten DGS.2024.27, Akten S. 234 ff.). Hierauf hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Stellungnahmen der Parteien zur Frage der Entlassung des Berufungsbeklagten aus der Sicherheitshaft eingeholt (Akten S. 1865, 1880, 1884 f., 1890 ff.) und sodann den Berufungsbeklagten mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Juli 2024 zu Handen der KESB bzw. des [...] per sofort aus der Sicherheitshaft entlassen (Akten S. 1876 ff.).

Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 hat der SMV schliesslich die seit dem letzten Aktennachgang ergangene relevanten Vollzugsakten eingereicht (Akten S. 1902 ff.). Diese enthalten insbesondere eine E-Mail von [...], Administration Fachgruppe Forensik, [...], vom 18. Juli 2024 mit Informationen zu mehreren Therapie- und Verlaufsgesprächen. Demgemäss habe der Berufungsbeklagte am psychologischen Verlaufsgespräch vom 8. Juli 2024 von einer guten Woche erzählt, er sei nervös vor dem KESB-Termin am nächsten Tag, mache sich Sorgen, dass er sich vorbereiten müsse. Im Rahmen des Therapieprogramms «Arbeit an verbaler Kommunikation: Sachlich vs. Affektiv» habe der Berufungsbeklagte sich auf die Übungen eingelassen, habe äussern können, dass es ihm schwerfalle, laut zu sprechen, da er befürchte, dass die Psychologin denke, es können sich um einen akuten Notfall handeln. Am pflegerischen Verlaufsgespräch vom 9. Juli 2024 sei es um den Abschluss der Massnahme gegangen. Der Berufungsbeklagte habe das Bedürfnis gehabt, zu erzählen, was bei den diversen Gesprächen herausgekommen sei; er sei zaghaft, doch trotzdem klar gewesen. Der Berufungsbeklagte habe erzählt, dass er gesagt habe, dass es nicht gut käme, wenn er nach Hause gehen und dort wohnen würde, da seine Mutter nicht verstehe und wolle, dass er Medikamente nehme. Er habe leider schon einmal auf sie gehört. Er sei auch gefragt worden, ob er noch Gewalt- oder deliktähnliche Gedanken habe. Damals habe er geantwortet, ein bisschen und ab und zu. Er habe gemeint, wenn er ganz ehrlich gewesen wäre, wäre das Urteil ein anderes gewesen, weil er nach wie vor Gewaltgedanken bis hin zu Mordgedanken habe, wenn ihn jemand erniedrige oder schlecht behandle. Deshalb sei er sicher, dass er niemals seine Medikamente absetzen dürfe. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass er seine Gedanken niemals in die Realität umsetzen würde und wolle. Am psychologischen Verlaufsgespräch vom 15. Juli 2024 habe der Berufungsbeklagte sich erkundigt, ob er nicht auf der geschlossenen Station bleiben dürfe. Es sei sodann eine Liste mit Vor- und Nachteilen der offenen bzw. geschlossenen Station erstellt worden. Der Berufungsbeklagte habe Vertrautheit und Ruhe als Vorteile der geschlossenen Station genannt. Die offene Station bringe viel Unsicherheit wegen der Veränderung mit. Es bestünden keine Hinweise auf Selbstoder Fremdgefährdung (Akten S. 1903 f.).

3.6.2   Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024

Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 (nachfolgend: Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024) bezog Dr. med. B____ Stellung zu den Ergänzungsfragen der Staatsanwaltschaft und des SMV. Er hielt darin zusammengefasst fest, von einer übergangs- und bedingungslosen Entlassung des Berufungsbeklagten sei gutachterlich unverändert nachdrücklich abzuraten. Der Berufungskläger sei zum einen aufgrund des Schweregrades seiner Erkrankung nicht in der Lage, selbstständig sein Leben zu gestalten und einen Haushalt ausserhalb einer betreuenden Einrichtung bei Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung mit erneutem Auftreten auch wahnhaft handlungsrelevanter Überzeugungen zu führen. Zum anderen fehle es auch am hierfür erforderlichen geeigneten sozialen Umfeld. Seine Mutter und Schwester seien Opfer der früheren Tathandlungen und könnten zudem nicht die fachlich kompetente Betreuung bieten, die der Berufungsbeklagte dauerhaft benötige. Zudem bestünde bei unbegleiteten Kontakten mit diesen Personen das Risiko erneuten misstrauischen und schliesslich wahnhaften Beeinträchtigungserlebens. Auch ein blosser Verweis auf die Beistandschaft würde nicht genügen, da der Beistand nicht in der Lage wäre, die erforderliche kontinuierliche Betreuung durch psychiatrisch erfahrene Behandlungsteams zu gewährleisten. Nicht nur das Risiko der Fremdgefährdung, sondern auch ethische Gründe sprächen gegen eine Entlassung, da sich die Lebensqualität des Berufungsbeklagten wahrscheinlich zusehends verschlechtern würde. Für den Fall keiner Verlängerung der Massnahme empfiehlt der Gutachter daher die Fortführung der aktuellen Wohnumgebung in der hierfür geeigneten Einrichtung des [...]; alternativ, wie vom Berufungsbeklagten gewünscht, gegebenenfalls die Verlegung in eine andere schützende und betreuende Einrichtung im Umkreis von Basel, wo er bessere Beschäftigungsmöglichkeiten im Umgang mit Tieren habe. Als Empfehlung für Weisungen im Falle einer bedingten Entlassung sollte eine enge und von psychiatrischem Fachpersonal geleitete Betreuung in einer schützenden Wohneinrichtung erfolgen, dies bei Gewährleistung der psychologischen und psychiatrischen Therapie mit Einnahme der verordneten Medikation (Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024, Akten S. 1869 ff.).

Der Gutachter führte weiter aus, als Fortschritte seit 2021 seien das Fehlen wahnhafter Überzeugungen und die erhöhte Aktivierbarkeit mit besserer affektiver Resonanz zu nennen, was jedoch keine erhebliche bzw. relevante Besserung der psychosozialen Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten abbilde. Denn die (Therapie-)Berichte seit 2021 erfassten keine wesentlichen Veränderungen in den hierfür entscheidenden Merkmalen und enthielten vielmehr die Einschätzung, dass der Berufungsbeklagte weiterhin auf eine stark strukturierte und geschützte Wohnform mit regelmässiger Monitorisierung des psychopathologischen Befindens angewiesen sei – was sich in der gutachterlichen Untersuchung bestätigt habe. Das Scheitern wiederholter therapeutischer Bemühungen, in der versuchten deliktorientierten Therapie mit dem Berufungsbeklagten ein sinnvolles Erklärungsmodell der zu seinem Delikt führenden Faktoren zu entwickeln, könne, wie im Gutachten erläutert und in Übereinstimmung mit den Therapieberichten der letzten Jahre, vor allem auf die ausgeprägte negative Symptomatik mit erheblicher kognitiver Beeinträchtigung zurückgeführt werden, wobei auch einem möglichen schambesetzten Widerstand gegen eine Auseinandersetzung mit diesem Thema eine (geringere) Bedeutung zukommen dürfte. Angesichts des chronischen Verlaufes der sich bereits im frühen Lebensalter entwickelnden schweren schizophrenen Störung mit im Vordergrund stehender negativer Symptomatik sei die Prognose auch nach dem bisherigen Verlauf trotz intensiver mehrjähriger psychiatrischer Therapie mit geeigneter kombinierter antipsychotischer Medikation ungünstig, sodass selbst relevante Veränderungen im Sinne der vom SMV im Rahmen der Ergänzungsfragen angesprochenen «kleinen Fortschritte» nicht erwartet werden könnten. Selbstverständlich sei nie auszuschliessen, dass wider Erwarten doch einmal eine solche günstige Veränderung eintrete, wofür jedoch im Fall des Berufungsbeklagten derzeit aber keine ausreichende Evidenz vorliege. Denn der Schweregrad der beschriebenen kognitiven Beeinträchtigung und der weiteren negativen Symptomatik mit grossen Schwierigkeiten in einer selbstständig vom Berufungsbeklagten zu initiierenden Mitteilungsbereitschaft (dies bezüglich eigener Gedanken und Emotionen gegenüber anderen) sowie die nach Intelligenztestung wahrscheinlich unterdurchschnittlichen intellektuellen Ressourcen würden in besonderem Masse die Möglichkeit einer konstruktiven Bearbeitung der deliktrelevanten Themen erschweren und die anhaltende Abhängigkeit des Berufungsbeklagten von einer umfassenden sozialen, medizinischen, administrativen, finanziellen, tagesstrukturierenden Unterstützung einschliesslich der fachpsychiatrisch kompetenten Betreuung in einer schützenden und kontrollierenden Wohneinrichtung begründen. Es könne daher nicht realistisch erwartet werden, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre wesentliche Fortschritte in Bezug auf die Fähigkeit des Berufungsbeklagten zu einer selbstständigeren Lebensgestaltung sowie zu einer angemesseneren Kommunikationsfähigkeit und Auseinandersetzung mit belastenden Gedanken und Emotionen erreicht werden könnten (Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024, Akten S. 1871 ff.).

Zur Medikation des Berufungsbeklagten gab der Gutachter im Wesentlichen an, auch angesichts der hohen fachlichen Kompetenz der [...] in der Behandlung psychotischer Erkrankungen könne heute davon ausgegangen werden, dass die psychopharmakologischen Möglichkeiten beim Berufungsbeklagten über die letzten Jahre weitgehend ausgenutzt und erschöpft worden seien. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand medizinischer Studien sei keine Evidenz anzuführen, dass eine wesentliche Umstellung der bisherigen psychopharmakologischen Behandlung aussichtsreich wäre (Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024, Akten S. 1874 f.).

Der Gutachter hielt schliesslich fest, dass in dem Masse, in dem der aktuelle günstige Behandlungsrahmen und das Lebensumfeld des Berufungsbeklagten in Richtung auf eine abnehmende Betreuungsintensität, geringere Strukturierung, Therapie und Kontrolle reduziert werden sollten, auch das Risiko einer Entwicklung wahnhafter Überzeugungen zunähme, was insbesondere bei Kontakten mit seiner Familie bei schliesslich erneuter wahnhafter Verkennung deren Absichten zu Gewalthandlungen führen könnte. Bei einer unvermittelten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug würde ein solches Risiko voraussichtlich nicht in den ersten Tagen bis Wochen, möglicherweise auch nicht in den ersten Monaten sofort eintreten, sich allerdings bei Zunahme von misstrauischen Annahmen bis hin zu wahnhaften Beeinträchtigungsüberzeugungen allmählich entwickeln. Schliesslich führt der Gutachter aus, das aktuell geringe Risiko erneuter Gewalttaten könne grundsätzlich – bei vorausgesetzter Gewährleistung der bisherigen intensiv betreuenden Wohnumgebung einschliesslich psychiatrischer Therapie mit Sicherung der antipsychotischen Medikation – auch im Rahmen einer fürsorgerischen zivilrechtlichen Unterbringung nach dem Erwachsenenschutzrecht geringgehalten werden. Eine Beistandschaft hingegen sei aus gutachterlicher Sicht für sich alleine nicht ausreichend (Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024, Akten S. 1875 f.).

3.6.3   Erkenntnisse anlässlich der Verhandlungen vor Appellationsgericht

An der Verhandlung betreffend Anordnung der Sicherheitshaft vom 16. Mai 2024 (Beizugsakten DGS.2024.27, S. 180 ff.) sowie an der Berufungsverhandlung vom 30. Juli 2024 (Akten S. 1948 ff.) wurde der Berufungsbeklagte vom Gericht befragt. Es fiel ihm sichtlich schwer, Antwort zu geben, die Befragungen verliefen ausserordentlich stockend, seine Aussagen waren häufig schwer bis gar nicht nachvollziehbar und teilweise gab er an, die Antwort nicht (genau) zu wissen (z.B. auf die Frage nach wichtigen Personen, zu denen er eine gute Beziehung habe, siehe Beizugsakten DGS.2024.27, S. 183).

An der Berufungsverhandlung konnte der Berufungskläger etwa seinen Tagesablauf im [...] kaum schildern (Akten S. 1948). Seine Befragung zum Inhalt seiner Psychotherapie lief folgendermassen ab: «Wie man sich selbstbewusster tut – wie sagt man? (a.H. er solle sich Zeit nehmen) [überlegt] ja mit so Theater, nicht Theaterstücke, jetzt habe ich zu viel – (a.F. Rollenspiele?) Rollenspiele. (a.F. wie lange er bei ihr Therapie habe) eine Stunde. (a.F. ob dies anspruchsvoll für ihn sei) manchmal schon, meistens [verwirft Hände].» (Akten S. 1948). Im Hinblick auf einen offeneren Vollzug sei er «verunsichert einfach». Für Öffnungen bzw. Ausflüge müsste er ja immer nachfragen; er glaube, er mache das nicht so gern; er störe Leute nicht gern, wenn es nicht nötig sei (Akten S. 1949). Die Frage nach seinen allgemeinen Zukunftsperspektiven konnte der Berufungsbeklagte zunächst nicht sinnvoll beantworten (Akten S. 1949). Auf erneute Nachfrage gab er an «Ausbildung vielleicht […] z.B. Maler, ich weiss nicht, so etwas […] es ist vielleicht ein bisschen viel gesagt, aber Wände malen oder so» (Akten S. 1950). Im Verfahren betreffend Sicherheitshaft hatte er noch angegeben, er wolle eine Ausbildung «[m]it Tieren oder Pflanzen» machen (Beizugsakten DGS.2024.27, S. 182). Von seiner Medikation kenne er namentlich nur ein Medikament, er nehme viermal täglich Medikamente, als Nebenwirkung habe er vor allem Augenkrämpfe (Akten S. 1950). Zur Familie habe er «eigentlich kein[en] Kontakt» (Akten S. 1951) bzw. «ein Mal im Monat, oder jeden zweiten Monat» (Beizugsakten DGS.2024.27, S. 182). Mit dem Personal im [...] rede er ab und zu (Akten S. 1950 f.).

3.7      Beurteilung durch das Appellationsgericht

Nachfolgend ist im Einzelnen zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen für die beantragte weitere Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gegeben sind.

3.7.1   Fortbestehende schwere psychische Störung und damit im Zusammenhang stehende Anlasstat

Was zunächst die Voraussetzungen der fortbestehenden schweren psychischen Störung sowie der im Zusammenhang hierzu stehenden Anlasstat angeht, so kann vollumfänglich auf die eingehenden und mit den Akten übereinstimmenden Ausführungen des Strafgerichts (Akten S. 1552 ff., siehe auch oben E. 3.1) verwiesen werden, welche von den Parteien auch nicht in Abrede gestellt werden.

3.7.2   Fehlen der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung

Gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB dürfen für eine Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sein (siehe oben E. 3.5.1). Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Umgekehrt setzt die Verlängerung der Massnahme voraus, dass dem Täter prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen, in: Pra 2012 Nr. 22 S. 142, 143).

Das Strafgericht hat im Ergebnis für den vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung bejaht und (auch deshalb) die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB als nicht gegeben erachtet, indem es ausführte, dem Berufungsbeklagten sei nach der langen Vollzugsdauer die Gelegenheit zu geben, die von ihm gezeigte Medikamenten-Compliance in Freiheit bzw. einer betreuten Wohnsituation mit Unterstützung seines Beistands und der Erwachsenenschutzbehörden unter Beweis zu stellen (angefochtenes Urteil, Akten S. 1557, Näheres hierzu oben E. 3.1).

Allerdings ist festzustellen, dass gemäss einhelliger Auffassung der den Berufungsbeklagten behandelnden Personen, der KoFaKo sowie des Gutachters das Risiko beim Berufungsbeklagten für Gewalthandlungen gegen Dritte zwar im aktuellen eng betreuenden und kontrollierenden Behandlungssetting im [...] niedrig ist, aber in dem Masse, in dem der Behandlungsrahmen und das Lebensumfeld des Berufungsbeklagten auf eine geringer intensive Betreuung, Strukturierung, Therapie und Kontrolle reduziert werden sollten, auch das Risiko der Entwicklung erneut wahnhafter Überzeugungen und damit auch das Risiko für Gewalthandlungen allmählich ansteigen würde (Gutachten vom 27. März 2024, Akten S. 1520 ff., Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024, Akten S. 1869 ff., 1875 f.; Begründete Beurteilung der KoFako vom 30. Oktober 2023, Akten S. 1409 f.; vgl. auch Jahresbericht der [...] 12. August 2022 Akten S. 1159 ff.; Verlaufsbericht [...] vom 30. August 2023, Akten S. 1316; Therapiezwischenbericht der [...] vom 14. September 2023, Akten S. 1334, 1339). In diesem Zusammenhang sei auch noch auf die jüngsten Gewalt- und Mordgedanken des Berufungsbeklagten (Akten S. 1903, siehe oben E. 3.6.1) hingewiesen. Insgesamt kann nicht im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung erwartet werden, dass der Berufungsbeklagte keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung im Zusammenhang stehen, womit dem Berufungsbeklagten keine günstige Prognose gestellt werden kann. Wie der SMV und die Staatsanwaltschaft mithin zurecht geltend machen, sind die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Berufungsbeklagten – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – nicht erfüllt. Umgekehrt ist die entsprechende Voraussetzung für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gegeben.

3.7.3   Eignung der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose

3.7.3.1 Damit eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, muss sodann – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139 E. 2.3.1, siehe auch oben E. 3.5.1), mithin muss der Täter überhaupt behandlungsfähig sein (BGE 137 II 233 E. 5.2.1, 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.1). Damit ist letztlich ein Aspekt der Verhältnismässigkeitsprüfung, nämlich jener der Geeignetheit der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose (vgl. BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.2, siehe auch oben E. 3.5.1), angesprochen.

Die stationäre therapeutische Massnahme kann nach der Rechtsprechung nur angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern. Somit reichen einerseits die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und andererseits die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung nicht aus (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Die therapeutischen Massnahmen haben in erster Linie eine therapeutische, dynamische Einflussnahme (und damit primär eine Verbesserung der Legalprognose) zum Inhalt und nicht bloss eine Pflege, d.h. eine statisch-konservative Zuwendung (BGE 134 IV 315 E. 3.6, mit Hinweis; vgl. auch BGE 137 II 233 E. 5.2.1). Eine Verlängerung kann deshalb nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon (noch) eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten lässt (BGE 137 II 233 E. 5.2.1; zum Ganzen: BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.1, 6B_779/2022 vom 29. November 2022 E. 6.3.2, 6B_1190/2021 vom 28. März 2022 E. 2.2.2, jeweils mit Hinweis auf Botschaft Strafgesetzbuch et al., BBl 1999 II S. 1979, 2078 f.; Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 41, 58 ff., 63 ff., 89 f.).

Das Bundesgericht hat im Rahmen der Prüfung der Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB klargestellt, dass zur Aufrechterhaltung der Massnahme die therapeutische Behandlung des Betroffenen im Rahmen der stationären Massnahme und nicht der damit verbundene Freiheitsentzug eine spezialpräventive Erfolgschance bieten muss (BGE 137 IV 201 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, in: Pra 2012 Nr. 22 S. 142, 144; BGer 6B_504/2020 vom 17. September 2020 E. 2.2; vgl. auch BGer 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Eine Aufrechterhaltung der stationären Massnahme einzig zum Zweck der Sicherung ist unzulässig, da sie sich nicht mehr von der Verwahrung unterscheiden würde (BGE 137 IV 201 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, in: Pra 2012 Nr. 22 S. 142, 144), die indessen strengeren Voraussetzungen unterliegt und als ultima ratio nur bei qualifizierter Wahrscheinlichkeit einer erneuten schweren Delinquenz in Frage kommt (Art. 64 StGB, BGE 137 IV 59 E. 6.3, 134 IV 121 E. 3.4.4). Es ist also denkbar, dass zwar eine stationäre therapeutische Massnahme mangels Therapierbarkeit des Beschwerdeführers nicht mehr weitergeführt und eine Verwahrung mangels qualifizierter Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung nicht angeordnet wird, aber weiterhin eine Gefährdung besteht (zum Ganzen BGE 137 II 233 E. 5.2.1). In solchen Fällen wird in der Literatur nebst einer bedingten Entlassung mit engmaschiger Betreuung in Freiheit als gangbare Option auch eine fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 426 ff. ZGB genannt (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 59 N 68e). Diese Grundsätze gelten freilich nicht nur für die Frage der Aufhebung bzw. Weiterführung der Massnahme, sondern sind auch bei der Prüfung einer Verlängerung der Massnahme zu beachten.

3.7.3.2 Vorliegend konstatierte Dr. med. B____ in seinem Gutachten vom 27. März 2024 zusammengefasst, es sei aus den bisherigen Therapie- und Verlaufsberichten ersichtlich, dass im Laufe der Jahre die aktuelle antipsychotische kombinierte Medikation von den Behandlern sorgfältig entwickelt und mehrfach angepasst wurde, zuletzt mit dem Ziel, zumindest eine Verbesserung negativer Symptome im Hinblick auf eine Verbesserung des Antriebs, der Eigeninitiative, und damit eine Aktivierung mit besserer Bereitschaft zur Teilnahme an sozial integrierenden Aktivitäten zu erreichen. Nach den letzten Verlaufs- und Therapieberichten scheine sich diese Entwicklung tatsächlich zu ereignen, da eine allmählich bessere Mitwirkung und Bereitschaft hierzu seitens des Berufungsbeklagten bei Gruppenaktivitäten sowie ein verbesserter Antrieb festgestellt worden seien. Im Übrigen werde jedoch die Iangjährig bekannte Problematik der im Vordergrund stehenden negativen Symptome mit ausgeprägter Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten, fehlender Fähigkeit zu einer zielorientierten konkreten Planung von sozial integrierenden Schritten und fortbestehender Abhängigkeit von intensiver Unterstützung durch das Personal des [...] sowie der Beistandschaft als unverändert berichtet. Auch in der aktuellen psychiatrischen Begutachtung hätten sich die früher mehrfach beschriebenen Auffälligkeiten, hier mit im Vordergrund stehenden negativen Symptomen, besonders starker Gedankenverarmung, Schwierigkeiten, sich verständlich und nachvollziehbar sprachlich auszudrücken sowie Problemen in der Konzentrationsfähigkeit und erheblichen Schwierigkeiten, Sachverhalte zu erfassen, wiederzugeben und Schlussfolgerungen zu ziehen, gezeigt. Angesichts der langjährigen psychiatrischen Behandlung unter Einsatz antipsychotischer Medikation durch hierfür besonders fachkompetente psychiatrische Einrichtungen und ebenso erfahrene von Fachpersonal betreute Wohneinrichtungen sei daher nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit noch eine wesentliche günstige Veränderung der ausgeprägten Negativsymptomatik nach langjähriger Chronifizierung eintreten werde, sodass man auch künftig nicht von einer erfolgreichen Auseinandersetzung mit den wesentlichen Faktoren für gewalttätige Delikte ausgehen könne. Dies bedeute nicht, dass nicht gelegentlich eine erneute Anpassung der antipsychotischen Medikation geeignet sein könnte, um noch eine Veränderung zu erzielen. Allerdings sei nach dem derzeitigen Kenntnisstand der medizinisch vorliegenden Studien keine Evidenz anzuführen, dass eine wesentliche Umstellung der bisher erfolgten psychopharmakologischen Beeinflussung aussichtsreich wäre (Akten S. 1520, 1528 f., 1530). Selbst nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sei nicht zu erwarten, dass eine derart durchgreifende Verbesserung des psychopathologischen Bildes beim Berufungsbeklagten zu erreichen sei, dass dann eine bedingte Entlassung realistisch wäre, ohne das Risiko einer Zunahme psychotischer Symptome einschliesslich wahnhaften Erlebens ansteigen zu lassen. Da die bisherige Entwicklung in den letzten Jahren insgesamt statisch verlaufen sei, sich also beim Berufungsbeklagten keine relevanten Fortschritte in der Psychopathologie mehr gezeigt hätten, werde wahrscheinlich auch längerfristig der jetzige Zustand fortbestehen, woraus sich die Notwendigkeit einer langfristigen intensiven fachpsychiatrischen Betreuung und fördernden, motivierenden und kontrollierenden Wohnumgebung ergebe (Akten S. 1533 f.).

3.7.3.3 Verdeutlicht hat der Gutachter diese Einschätzung in seinem Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024, in welchem er zusammengefasst zum Schluss kommt, beim Berufungsbeklagten sei bereits seit 2021 keine relevante Verbesserung der psychosozialen Leistungsfähigkeit erkennbar. Angesichts des chronischen Verlaufes der sich bereits im frühen Lebensalter entwickelnden schweren schizophrenen Störung mit im Vordergrund stehender negativer Symptomatik sei die Prognose auch nach dem bisherigen Verlauf trotz intensiver mehrjähriger psychiatrischer Therapie mit geeigneter kombinierter antipsychotischer Medikation ungünstig, sodass relevante Verbesserungen – auch bloss im Sinne kleiner Fortschritte – nicht erwartet werden könnten. Es bestehe zudem keine Evidenz, dass eine wesentliche Umstellung der bisherigen psychopharmakologischen Behandlung aussichtsreich wäre; vielmehr könne heute davon ausgegangen werden, dass die behandelnden Psychiater die psychopharmakologischen Möglichkeiten über die letzten Jahre weitgehend ausgenutzt und erschöpft hätten (Akten S. 1871 ff., Näheres hierzu oben E. 3.6.2).

3.7.3.4 Die Vorinstanz hat die Eignung einer Massnahmenverlängerung zu einer relevanten Verbesserung der Legalprognose im Anschluss an das Gutachten vom 27. März 2024 verneint (Näheres hierzu oben E. 3.1).

3.7.3.5 Der SMV und die Staatsanwaltschaft sind der gegenteiligen Auffassung und begründen dies damit, dass der Berufungskläger – auch in den letzten zweieinhalb Jahren seit der letzten Verlängerung – stets therapeutische Fortschritte gemacht habe, wenngleich diese kleinschrittiger Natur seien. Hierbei heben der SMV und die Staatsanwaltschaft als neuesten Entwicklungsschritt insbesondere hervor, dass der Berufungsbeklagte es jüngst geschafft habe, seinen Behandlern anzuvertrauen, Gewalt- und Mordfantasien zu haben. Ausserdem bestünden nach wie vor von den Behandlern formulierte Therapieziele (Näheres hierzu oben E. 3.2 und 3.3).

3.7.3.6 Die vom Gutachter dargelegte Stagnation in den Therapiefortschritten des Berufungsbeklagten sowie Erschöpfung der psychopharmakologischen Möglichkeiten kommt indessen nicht überraschend und erscheint mithin nicht etwa als gutachterlicher Schnellschuss. Vielmehr war bereits seit Langem zu beobachten, wie der Berufungsbeklagte an seine Entwicklungsgrenzen stösst. So wurde etwa bereits im Therapieverlaufsbericht der [...] vom 11. Oktober 2013 in Frage gestellt, ob der Berufungsbeklagte Fortschritte machen konnte (Akten S. 203). Im Gutachten vom 2. März 2016 heisst es, es sei unklar, inwieweit die Selbständigkeit des Berufungsbeklagten noch verbessert werden könne, vielmehr scheine wahrscheinlich, dass der Berufungsbeklagte längerfristig eines hochstrukturierten Rahmens bedürfe. Allenfalls könnten längerfristig die juristischen Auflagen in zivilrechtliche umgewandelt werden (Akten S. 356). Auch im Therapieverlaufsbericht der [...] vom 3. März 2016 wurde ausgeführt, es sei fraglich, ob noch weitere therapeutische Fortschritte beim Berufungsbeklagten erzielt werden könnten (Akten S. 388). Der Beurteilung der KoFako vom 6. Juni 2016 ist sodann zu entnehmen, dass beim Berufungsbeklagten insgesamt keine grundlegenden Fortschritte erzielt werden konnten, welche sich legalprognostisch günstig auswirken würden. Nach Auffassung der KoFaKo werde der Berufungsbeklagte ohne einen strukturierenden kontrollierten Rahmen und die Ausschöpfung der möglichen Medikation auch langfristig nicht in der Lage sein, einen verantwortungsvollen Umgang mit seiner psychischen Erkrankung zu pflegen (Akten S. 418). Gemäss dem Therapieverlaufsbericht der [...] vom 21. September 2017 wurde eine Stagnation im Therapieprozess erreicht, weshalb ein Settingwechsel in das [...] vorgeschlagen wurde. Der Berufungsbeklagte habe wenig Krankheits- und Problemeinsicht aufbauen können (Akten S. 481). Aus dem Therapieabschlussbericht der [...] vom 4. Oktober 2018 ergibt sich sodann, dass eine deliktpräventive Wirkung primär durch die Rahmenbedingungen des geschlossenen und eng strukturierten Settings habe erzielt werden können, während nachhaltige Veränderungen bei deliktrelevanten und durch die Erkrankung bedingten Einschränkungen des Patienten nur bedingt hätten erreicht werden können (Akten S. 585). Dem Verlaufsbericht des [...] vom 7. Januar 2020 ist zu entnehmen, das eine Deliktsarbeit mit dem Berufungsbeklagten bis anhin kaum möglich gewesen sei (Akten S. 740). Gemäss dem Jahresbericht der [...] vom 19. Februar 2021 wies der Berufungsbeklagte nur ein oberflächliches Krankheitsverständnis auf (Akten S. 949). Einer Stellungnahme der [...] vom 5. November 2021 zur Verlängerung der Massnahme zufolge sei eine zivilrechtliche Massnahme ein gangbarer Weg, wenn im Rahmen von Vollzugslockerungen keine weitere Verbesserung der Legalprognose mehr erreichbar sei (Akten S. 1053). Aufgrund dieser Ausgangslage erwog bereits das Strafgericht in seinem Beschluss vom 29. November 2021 auf erneute Massnahmenverlängerung um 2.5 Jahre, es sei zu hoffen, dass die gesetzten Therapieziele zumindest teilweise noch erarbeitet werden könnten; allerdings sei auch zu konstatieren, dass der Berufungsbeklagte wohl lebenslang auf ein relativ strukturiertes Betreuungssetting angewiesen sein werde. Das Strafgericht mahnte daher mit Nachdruck, nun sei ein solches Setting auf zivilrechtlicher Ebene zu erarbeiten, damit der Berufungsbeklagte in absehbarer Zeit aus der strafrechtlichen Massnahme entlassen werden könne. Dass dies ein gangbarer Weg sei, sei schliesslich auch durch das Behandlungsteam festgestellt worden (Akten S. 1072). Der schleppende Behandlungsverlauf setzte sich denn auch in der Folge fort. So war auch gemäss dem Jahresbericht der [...] vom 12. August 2022 eine Deliktsarbeit nur eingeschränkt möglich (Akten S. 1158). Sodann stellte die KoFaKo in ihrer Beurteilung vom 30. Oktober 2023 fest, beim Berufungsbeklagten liege eine geringe therapeutische Beeinflussbarkeit vor, eine differenzierte Einsicht und vertiefte Auseinandersetzung mit der Anlasstat sei kaum möglich, das Risikomanagement werde in erster Linie durch sichernde und kontrollierende Strukturen der Institution sichergestellt, tatzeitnahe Risikofaktoren seien bislang nur unwesentlich beeinflusst worden und bislang sei keine deutliche Veränderung der deliktsfördernden psychiatrischen Symptomatik erreicht worden, welche die Legalprognose für ein wenig beschützendes Setting wesentlich zu verbessern vermöchte. Die KoFaKo empfahl einen Verlängerungsantrag, wobei in dieser Zeit Vollzugsöffnungen erprobt und zivilrechtliche Massnahmen für die Zeit nach der Entlassung geprüft und aufgegleist werden sollten. Es sei davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte auch langfristig nicht in der Lage sein werde verantwortungsvoll mit Krankheit umzugehen (Akten S. 1409 f.).

3.7.3.7 An diesem ernüchternden Rückblick ändern auch die von den Berufungsklägern vorgebrachten kleinschrittigen Entwicklungen des Berufungsbeklagten nichts. Im Einzelnen macht der SMV geltend, gemäss dem Therapiebericht der [...] vom 3. März 2016 hätten sich Verbesserungen hinsichtlich Kritikfähigkeit und Einlassen auf neue Situationen gezeigt. Im Therapieverlaufsbericht der [...] vom 21. September 2017 werde beschrieben, dass der Berufungsbeklagte im Vergleich zu den ersten Jahren im Massnahmenvollzug deutlich weniger Gewaltbereitschaft signalisiert habe. Im [...], in welches der Berufungsbeklagte am 12. September 2018 übergetreten sei, sei es gemäss Verlaufsbericht vom 7. Februar 2019 ausgewählten Teammitgliedern gelungen, eine niederschwellige Beziehung zum Berufungsbeklagten aufzubauen. Auch seien Anzeichen für eine langsame Entwicklung einer Therapiemotivation zu erkennen gewesen und der Berufungsbeklagte habe Interesse bekundet, an Gruppenaktivitäten teilzunehmen. Durch die Anpassung der antipsychotischen Medikation sei dann – wie dem Jahresbericht der [...] vom 22. Januar 2020 zu entnehmen sei – eine verbesserte affektive Schwingungsfähigkeit erreicht worden. Gemäss Therapiebericht der [...] vom 19. Februar 2021 habe der Berufungsbeklagte im folgenden Verlauf – auch wenn ein Krankheitsverständnis nur oberflächlich vorhanden sei – einige Symptome der Schizophrenie für sich als zutreffend empfunden und Interesse gezeigt, hierzu mehr Wissen zu erwerben. Sodann habe er sich gemäss Verlaufsbericht vom 21. Juli 2022 im [...] zunehmend offener in Gesprächen und gegenüber alltäglichen Aktivitäten gezeigt und habe vermehrt auf das Personal zugehen können. Weiter habe der Berufungsbeklagte Gruppenaktivitäten geschätzt und sich auf Spaziergängen und Ausgängen in Personalbegleitung gesprächig gezeigt. Auch kritische Rückmeldungen habe er gut akzeptieren können. Die positive Wirkung der Anpassung der Medikation sei auch im Jahresbericht der [...] vom 12. August 2022 hervorgehoben worden. So habe der Berufungsbeklagte sich deutlich weniger misstrauisch gezeigt und sogar aktiv nach sozialen Kontakten gesucht. Die KoFako habe in ihrer Beurteilung vom 30. Oktober 2023 als günstig gewertet, dass der Berufungsbeklagte trotz fehlender Krankheitseinsicht im geschützten und kontrollierenden Rahmen des [...]medikamentencompliant sei und sich auf die therapeutische Behandlung einlasse. Die KoFako habe weiter anerkannt, dass der Berufungsbeklagte im aktuellen Berichtszeitraum als zunehmend offener in Gesprächen und gegenüber alltäglichen Aktivitäten wahrgenommen werde. Die psychotherapeutische Beeinflussbarkeit des Berufungsbeklagten habe die KoFako aufgrund der kognitiven Einschränkungen und der ausgeprägten Minussymptomatik als eher begrenzt und die Wissensvermittlung als herausfordernd erachtet, dennoch seien ihm Behandlungserfolge, insbesondere Fortschritte in der Selbstkontrolle und -reflexion und zudem die Bereitschaft, weiterhin Unterstützung anzunehmen, attestiert worden. Im Gutachten vom 27. März 2024 werde ausgeführt, dem Berufungsbeklagten sei durch die Anpassung der antipsychotischen kombinierten Medikation eine Verbesserung der negativen Symptome im Hinblick auf eine Verbesserung der affektiven Schwingungsfähigkeit, des Antriebs, der Eigeninitiative und damit eine Aktivierung mit besserer Bereitschaft für die Teilnahme an sozial integrierenden Aktivitäten gelungen. So seien eine allmählich bessere Mitwirkung und Bereitschaft bei Gruppenaktivitäten sowie allgemein ein verbesserter Antrieb festgestellt worden. Auch sei der Berufungsbeklagte mittlerweile besser in der Lage, über für ihn neutrale und ihn interessierende Themen zu sprechen. Gemäss gutachterlicher Einschätzung hätten sich die wahnhaften Fantasien und Gedanken offenbar so weit abgeschwächt, dass sie seit mehreren Jahren nicht mehr aktenkundig notiert worden seien. Auch das Misstrauen gegenüber mit ihm befassten Einrichtungen und Personen allgemein habe sich im Vergleich zur Zeit vor 2016 abgeschwächt (Plädoyer SMV 2. Instanz, S. 1931 ff.).

Aus diesen vom SMV zuletzt zitierten Gutachtenstellen ergibt sich indes auch, dass der Sachverständige die vom SMV genannten «Fortschritte» in seinem Gutachten im Wesentlichen mitberücksichtigt hat. Zugleich hat der Gutachter nachvollziehbar und überzeugend betont, die langjährige Problematik der im Vordergrund stehenden negativen Symptome sei unverändert und habe sich auch in der aktuellen psychiatrischen Begutachtung gezeigt (Akten S. 1528 f., Näheres siehe oben). In seinem Ergänzungsgutachten hat der Gutachter sodann schlüssig und überzeugend verdeutlicht, dass die festgestellten «Fortschritte» des Berufungsbeklagten keine wesentlichen Veränderungen in den für die psychosoziale Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten entscheidenden Merkmalen darstellen. Sodann hat der Gutachter explizit auch die vom SMV gehegte Erwartung, der Berufungsbeklagte werde in der Zukunft noch kleinschrittige, aber relevante Fortschritte machen, aufgrund der Schwere seiner kognitiven Beeinträchtigung und seiner schizophrenen Störung als unbegründet qualifiziert (Akten S. 1871 ff., Näheres siehe oben E. 3.7.3.3). Die Einschätzung des Gutachters korrespondiert mit der übrigen Aktenlage, einschliesslich des Vollzugsverlaufs seit dem vorinstanzlichen Urteil (siehe oben E. 3.6.1), sowie dem persönlichen Eindruck, den sich das Appellationsgericht vom Berufungsbeklagten machen konnte (siehe dazu oben E. 3.6.3). Sie stimmt namentlich auch mit der jüngsten Beurteilung der KoFaKo vom 30. Oktober 2023 überein, in der klargestellt wurde, bislang seien die tatzeitnahen Risikofaktoren beim Berufungsbeklagten nur unwesentlich beeinflusst und eine deutliche Veränderung der deliktsfördernden psychiatrischen Symptomatik mit wesentlicher Verbesserung der Legalprognose für ein wenig beschützendes Setting nicht erreicht worden (Akten S. 1409 f., Näheres hierzu oben). Die Berufungskläger vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern die von ihnen vorgebrachten bzw. weiterhin erwarteten «kleinschrittigen Fortschritte» des Berufungsbeklagten sich – entgegen den klaren und mit den Akten im Einklang stehenden Einschätzungen des Gutachters sowie der KoFaKo – überhaupt in einem für die Legalprognose erheblichen Rahmen bewegen sollen. Erst recht verspricht diese Ausgangslage keine hinreichend wahrscheinliche, deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten des Berufungsbeklagten für den Fall einer weiteren Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme, wie die Rechtsprechung sie aber verlangt (siehe oben E. 3.7.3.1). Vielmehr ergibt sich aus den Akten klar und hat sich bereits seit Jahren abgezeichnet (siehe oben E. 3.6, 3.7.2 und 3.7.3.6), dass der Berufungsbeklagte aufgrund der Schwere seiner psychischen Störung auch langfristig auf ein intensiv betreuendes, anleitendes und kontrollierendes Behandlungssetting angewiesen sein wird sowie dass das aktuell geringe Risiko für Straftaten nicht etwa auf einer mittels therapeutischer Einflussnahme stabil verbesserten Legalprognose basiert, sondern mit der Aufrechterhaltung des intensiven sichernden und kontrollierenden Behandlungsrahmens steht und fällt. Dies ist letztlich von allen Seiten unbestritten bzw. machen selbst die Berufungskläger im Ergebnis im Rahmen der Legalprognose bzw. Rückfallgefahr des Berufungsbeklagten wiederholt geltend (siehe oben E. 3.2, 3.3 und 3.7.2 sowie unten 3.7.4).

3.7.3.8 Die vorliegend fehlenden Erfolgsaussichten einer Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme können – entgegen den Vorbringen des SMV – auch nicht durch die von den Behandlern des Berufungsbeklagten formulierten blossen Therapieziele (Therapiezwischenbericht der [...] vom 14. September 2023: Förderung der sozialen Kompetenzen, Erarbeitung von funktionalen Problem- sowie Stressbewältigungsstrategien, Erkennen eigener emotionaler Zustände und entsprechende Ausdrucksförderung, Selbstwertsteigerung und Ressourcenaktivierung sowie Förderung der Selbstständigkeit und Erprobung weiterer Lockerungsschritte [Akten S. 1331 ff.], Verlaufsbericht des [...] vom 30. August 2023: Stärkung der Selbstwahrnehmung, Ausdrücken von Bedürfnissen und Gefühlen sowie Gruppen- und Konfliktfähigkeit [Akten S. 1311 ff.]) ersetzt werden – zumal eine Erreichung dieser Ziele in einem für eine deutliche Veränderung der Legalprognose relevantem Umfang angesichts des bisherigen Behandlungsverlaufs und der damit im Einklang stehenden, nachvollziehbaren Einschätzungen des Gutachters unrealistisch ist.

3.7.3.9 Entgegen der Auffassung des SMV und der Staatsanwaltschaft darf auch der Umstand, dass der Berufungsbeklagte gemäss der E-Mail von [...], Administration Fachgruppe Forensik, [...], vom 18. Juli 2024 seinen Behandlern jüngst anvertraute, Gewalt- und Mordgedanken zu haben (siehe hierzu oben E. 3.2, 3.3 und 3.6.1), keinesfalls als relevanter Entwicklungsschritt überbewertet werden.

Denn in den Akten werden zahlreiche Situationen erwähnt, in denen der Berufungskläger gegenüber seinen Bezugspersonen oder den ihn behandelnden bzw. begutachtenden Personen solche Gewalt- und Mordfantasien eingestand. So berichtete der Berufungsbeklagte bereits anlässlich seiner Exploration im Vorfeld des Gutachtens vom 18. Oktober 2011 von Tötungsgedanken in Bezug auf seine Mutter. Diese habe er im Rahmen von Konfliktsituationen, aber auch ohne vorausgegangene Konflikte. Weiter räumte der Berufungsbeklagte ein, nicht ausschliessen zu können, dass wieder Hassgefühle auftreten würden. Damit könne er auch nicht ausschliessen, dass eine ähnliche Tat wie die Anlasstat wieder stattfindet (Akten S. 48 f.). Gemäss dem Gutachten vom 2. März 2016 gab der Berufungsbeklagte zu seinem ersten Klinikaufenthalt in [...] im Jahre 2010 an, seiner Mutter damals von «seltsamen Gedanken» erzählt zu haben. Die Therapeutin seiner Mutter habe daraufhin die Polizei verständigt, welche ihn mit dem Polizeiwagen in die Klinik gebracht habe. Er habe damals «Mordgedanken» gehegt (Akten S. 322). Im Gutachten wird weiter ausgeführt, gemäss den Angaben einer Therapeutin, welche den Berufungsbeklagten ab Dezember 2015 im therapeutischen Einzelsetting betreut habe, habe der Explorand seit längerer Zeit ein Konfliktprotokoll geführt, in welchem er Konflikte und die Auswirkungen dieser Konflikte auf seine Gefühle und Gedanken, aber auch auf allfällige Gewaltphantasien notiert und protokolliert habe. Der Berufungsbeklagte habe dies jeweils mit seiner Bezugsperson besprochen. Er habe aber auch von sich aus die Konfliktprotokolle in die Einzelsitzung eingebracht, wo er offen über die Vorfälle berichtet habe (Akten S. 329). Dem Therapieverlaufsbericht der [...] vom 3. März 2016 ist sodann zu entnehmen, dass der Berufungsbeklagte im Verlauf der Massnahme bereits vor vielen Jahren im Rahmen der therapeutischen Gespräche von Gewaltphantasien und Mordgedanken berichtet habe. Hierbei habe er einerseits bestätigt, zum Zeitpunkt der Anlasstat Tötungsgedanken hinsichtlich seiner Mutter gehabt zu haben. Diese seien nicht konstant vorhanden gewesen, eher selten aufgetreten und wohl wegen seiner Hassgefühle gegenüber der Mutter entstanden. Andererseits sei es dem Berufungsbeklagten aber auch gelungen, über allgemeine, nicht das Anlassdelikt bzw. den damaligen Zeitpunkt betreffende Gewalt- und Tötungsfantasien zu berichten. Diese würden offenbar vor allem nach Konflikten auftreten, nachdem er sich zurückgezogen habe. Der Berufungsbeklagte habe berichtet, welche Gedanken konkret nach einem Konflikt auftreten könnten. Er stelle sich dann vor, diese Person mit einem Messer zu erstechen, mehrere Stiche am ganzen Körper anzubringen. Er habe vielleicht während einer halben Stunde solche Gedanken, es tue ihm auf eine Art gut und löse gewissermassen einen Druck bei ihm. Der Berufungsbeklagte habe aber auch betont, dies nicht in die Realität umsetzen zu wollen. Er habe jedoch früher teilweise Mühe gehabt, sich zu kontrollieren und von den Gedanken Abstand zu nehmen. Inzwischen gelinge ihm das besser. Der Berufungsbeklagte habe in den Gesprächen auch geäussert, dass «Mordgedanken» aufträten, wenn er wütend und frustriert sei. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn man sich nicht verständigen könne, wenn man nicht wisse, was der andere wolle und es plötzlich zu Streit käme (Akten S. 383 f.). Sodann ist dem Therapieverlaufsbericht des [...] vom 7. Februar 2019 zu entnehmen, der Berufungsbeklagte habe Mordgedanken gegenüber einer Mitarbeiterin gehabt. Da der Berufungsbeklagte diese Fantasien aber verbalisiert habe, habe dies im Nachgang mit ihm besprochen werden können, was positiv zu werten sei (Akten S. 631, 633). Diese Vorkommnisse wurden im Gutachten vom 27. März 2024, passim, im Wesentlichen aufgegriffen und mitberücksichtigt. Schliesslich bestätigte der Berufungsbeklagte anlässlich seiner Exploration im Vorfeld des Gutachtens vom 27. März 2024 gegenüber dem Gutachter, früher Wut auf die Mutter, Tötungsgedanken und Fantasien dieser Art gehabt zu haben. Auf die Frage, ob er auch heute, also zum Beispiel im letzten Jahr, gelegentlich solche Gedanken oder Fantasien gehabt habe, gab der Berufungsbeklagte an: «Also – nicht so – eigentlich nicht mehr so.» (Akten S. 1495) – womit der Berufungsbeklagte eine vorsichtige und relativierende Einschätzung traf, solche Gedanken aber nicht kategorisch verneinte.

Zusammenfassend betrachtet ist angesichts der dargelegten Aktenlage der Umstand, dass der Berufungskläger gemäss E-Mail vom 18. Juli 2024 seinen Behandlern Gewalt- und Mordfantasien anvertraute, keinesfalls als Novum bzw. vielversprechender Durchbruch in den therapeutischen Fortschritten des Berufungsbeklagten zu werten, welcher die Beurteilung durch Dr. med. B____ in ein neues Licht rücken würde. Die Berufungskläger können hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.7.3.10 Vor diesem Hintergrund vermögen die Vorbringen des SMV und der Staatsanwaltschaft insgesamt keine triftigen Zweifel (siehe hierzu oben E. 3.5.2) an der mit den Akten im Einklang stehenden, klaren und nachvollziehbaren gutachterlichen Einschätzung der (fehlenden) therapeutischen Erfolgsaussichten einer Massnahmenverlängerung durch Dr. med. B____ zu wecken. Das Gericht kommt deshalb – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entsprechend den Vorbringen des Berufungsbeklagten – zum Schluss, dass vorliegend nicht zu erwarten ist, durch eine weitere Verlängerung der Massnahme liesse sich im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Berufungsbeklagten in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen, sodass es an einer zentralen Voraussetzung für die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme fehlt.

3.7.4   Erforderlichkeit

Die Berufungsbeklagten sind sodann der Auffassung, eine Massnahmenverlängerung sei auch erforderlich. Da die Massnahmenverlängerung aber zur Erreichung einer Verbesserung der Legalprognose schon nicht geeignet ist, kann sie per se nicht hierfür erforderlich sein.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass gemäss dem Gutachten vom 27. März 2024 (Akten S. 1534) sowie dem Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024 (Akten S. 1876) das aktuell geringe Risiko erneuter Gewalttaten grundsätzlich – bei vorausgesetzter Gew.rleistung der bisherigen intensiv betreuenden Wohnumgebung einschliesslich psychiatrischer Therapie mit Sicherung der antipsychotischen Medikation – auch im Rahmen einer zivilrechtlichen fürsorgerischen Unterbringung beibehalten werden kann, wobei die Wahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten in das Ermessen der juristischen Würdigung falle (Akten S. 1534). Auch in der Literatur wird eine fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 426 ff. ZGB als gangbare Option für Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB nicht mehr gegeben sind, genannt (siehe oben E. 3.7.3.1). Mit Entscheid der KESB vom 9. Juli 2024 wurde nunmehr eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet (siehe oben E. 3.6.1), womit den pflegerischen Interessen des Berufungsbeklagten Rechnung getragen wird und zumindest im Ergebnis – wie der Berufungsbeklagte zutreffend ausführt – auch das Risiko erneuter Gewalttaten durch den Berufungsbeklagten weiterhin geringgehalten wird. Auch nach einer allfälligen Öffnung des Settings würde der Berufungsbeklagte gemäss dem begründeten Entscheid der KESB vom 9. Juli 2024 nach Auskunft der Zentrumsleitung genügend überwacht und könnte auch wieder geschlossen geführt werden, wenn sich dies als nötig erweisen sollte. Daher delegierte die KESB die Festlegung des Zeitpunktes für den Übertritt und das Prozedere im Einzelnen an das [...], mit der Bitte, die Situation fortwährend zu evaluieren und die Erwachsenenschutzbehörde zu orientieren (Beizugsakten DGS.2024.27, S. 238). Damit werden die Details den behandelnden Personen überlassen, welche die hierfür nötigen Fachkenntnisse sowie aktuellen Informationen über den Behandlungsverlauf beim Berufungsbeklagten haben – was aus pflegerischer Sicht sachgerecht erscheint.

Soweit der SMV und die Staatsanwaltschaft dem entgegenhalten, eine fürsorgerische Unterbringung, welche primär auf den Schutz vor Eigengefährdung abziele und über kurz oder lang gelockert werde, vermöge eine strafrechtliche Massnahme in Bezug auf ihre Funktion der Rückfallprävention respektive Verhinderung von erneuten schweren Gewaltstraftaten nicht in ausreichendem Masse zu ersetzen (Näheres hierzu oben E. 3.2 und 3.3), so offenbaren sie, dass sie sich von der beantragten Massnahmenverlängerung letztlich nicht primär eine bestmögliche therapeutische Einflussnahme auf den Berufungsbeklagten, sondern die bestmögliche Verhinderung weiterer Strafraten durch sichernde Instrumente versprechen. Letzteres stellt aber wie bereits erwähnt nicht das Ziel einer stationären therapeutischen Massnahme dar, sondern ist nur unter den strengen Voraussetzungen der – vorliegend nicht zu prüfenden – Verwahrung zulässig (siehe oben E. 3.7.3.1). Mit anderen Worten vermag eine im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung gegenüber der stationären therapeutischen Massnahme allenfalls höhere Rückfallgefahr und mithin das Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit die fehlende Erfolgsaussicht der therapeutischen Behandlung als zentrale Voraussetzung für die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht zu ersetzen. Die Berufungsbeklagten dringen daher auch mit diesem Argument nicht durch.

3.7.5   Verhältnismässigkeit im engeren Sinne

Ergänzend ist sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es einer Verlängerung der Massnahme – entgegen den Vorbringen der Berufungskläger – auch an der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne bzw. der Zumutbarkeit fehlen würde. Diesbezüglich ist – nebst der fehlenden Erfolgsaussicht der Massnahme selbst für kleine und langsame therapeutische Fortschritte des Berufungsbeklagten – insbesondere auf den langen, bereits ausgestandenen Freiheitsentzug (Verhaftung am 5. Juni 2011 [Akten S. 2], Haftentlassung am 19. Juli 2024 [Akten S. 1898]) hinzuweisen sowie auf den Umstand, dass es sich bei den Anlasstaten um blosse Versuchs- bzw. Vorbereitungsdelikte sowie Delikte im Familienumfeld handelte, sodass der konkret gefährdete Personenkreis letztlich auf wenige Personen eingegrenzt ist. Weiter ist beim Berufungsbeklagten ein stabiler, unproblematischer Vollzugsverlauf festzustellen. Der Berufungsbeklagte lässt sich auf die Therapie ein, ist absprachefähig, behandlungsadhärent und medikamentencompliant (siehe etwa Beurteilung der KoFaK vom 30. Oktober 2023, Akten S. 1406 ff.; Therapiezwischenbericht der [...] vom 14. September 2023, Akten S. 1334). Er betonte auch jüngst gegenüber den Behandelnden, er sei sich sicher, dass er niemals seine Medikamente absetzen dürfe (siehe oben E. 3.6.1). Ausserdem würde gemäss der schlüssigen gutachterlichen Einschätzung das aktuell ohnehin niedrige Risiko für Gewalthandlungen bei einer unvermittelten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug voraussichtlich nicht in den ersten Tagen bis Wochen, möglicherweise auch nicht in den ersten Monaten sofort eintreten, sondern sich erst allmählich bei Zunahme misstrauischer Annahmen bis hin zu wahnhaften Beeinträchtigungsüberzeugungen entwickeln (Gutachten vom 27. März 2024, Akten S. 1520 ff.; Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024, Akten S. 1876). Die Rückfallgefahr beim Berufungsbeklagten erweist sich mithin nicht als akut.

3.8      Ergebnis

Damit sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme vorliegend nicht erfüllt und die Berufungen bzw. die Anträge auf Massnahmenverlängerung des SMV und der Staatsanwaltschaft sind abzuweisen.

4.         Kosten und Entschädigungen

Schuldunfähigen beschuldigten Personen können die Kosten (nur) auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO), wobei diese Vorschrift auch für das selbständige Massnahmenverfahren gilt (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 419 StPO N 8, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend kommt eine Kostenauflage zulasten des Berufungsbeklagten aus Billigkeitserwägungen bereits deshalb nicht in Betracht, weil dieser sowohl in erster als auch zweiter Instanz vollumfänglich obsiegt hat – bzw. der SMV und die Staatsanwaltschaft jeweils vollumfänglich unterlegen sind. Deshalb gehen sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 9'396.80 als auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (inkl. Kanzleiauslagen sowie Auslagen von CHF 435.– für das Ergänzungsgutachten von Dr. med. B____ vom 10. Juli 2024, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) zulasten des Staates und es wird auf die Erhebung einer Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren verzichtet.

Für die zweite Instanz wird dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, für seine Bemühungen eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 30. Juli 2024 abgestellt werden kann (Akten, S. 1944 ff.). Hierzu werden 3 Stunden (für die Berufungsverhandlung vom 30. Juli 2024 sowie eine Nachbesprechung) zum Ansatz von CHF 200.– hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Folglich sind dem amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'420.– und ein Auslagenersatz von CHF 72.60, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 201.90, somit total CHF 2'694.50 aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Mangels Kostenauflage zulasten des Berufungsbeklagten greift auch keine Rückerstattungspflicht des Berufungsbeklagte für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 7. Mai 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufungen des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie der Staatsanwaltschaft werden abgewiesen.

Die Anträge des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der am 2. April 2012 über A____ angeordneten und am 27. Oktober 2016 sowie 29. November 2021 verlängerten stationären therapeutischen Massnahme um weitere zwei Jahre werden abgewiesen.

Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird verzichtet.

Die Kosten von CHF 9'396.80 für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (inkl. Kanzleiauslagen sowie Auslagen von CHF 435.– für das Ergänzungsgutachten von Dr. med. B____ vom 10. Juli 2024, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zulasten der Appellationsgerichtskasse.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren kommt Art. 135 Abs. 4 StPO nicht zur Anwendung.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'420.– und ein Auslagenersatz von CHF 72.60, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 201.90, somit total CHF 2'694.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt nicht zur Anwendung.

Mitteilung an:

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Berufungsbeklagter

-       Berufsbeistand des Berufungsbeklagten, […]

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Gutachter Dr. med. B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.45 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.07.2024 SB.2024.45 (AG.2024.692) — Swissrulings