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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.02.2025 SB.2024.36 (AG.2025.279)

18 febbraio 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,077 parole·~1h·5

Riassunto

versuchte vorsätzliche Tötung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer  

SB.2024.36

URTEIL

vom 18. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Jonas Weber,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                                Berufungskläger

c/o JVA Pöschwies,                                      Anschlussberufungsbeklagter

Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf                                        Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

und

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                  Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel                   Berufungsbeklagte

C____                                                                           Berufungsbeklagter

vertreten durch D____, Rechtsanwältin,                                  Privatkläger

[...]

Gegenstand

Berufung und Anschlussberufung gegen ein Urteil einer Kammer des

Strafgerichts vom 1. Dezember 2023 (SG.2023.215)

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung

Sachverhalt

Mit Urteil einer Kammer des Strafgerichts vom 1. Dezember 2023 wurde A____ (Berufungskläger) der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 30. Juni 2023). Zudem wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Darüber hinaus wurde der Berufungskläger zu CHF 8'000.‒ Genugtuung an das (mutmassliche) Opfer C____ (Privatkläger) verurteilt. Die unbezifferte Schadenersatzforderung des Privatklägers wurde auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt und sind dem Berufungskläger Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 12'932.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.– auferlegt worden. Im Übrigen sind die amtliche Verteidigerin sowie die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden (jeweils unter Rückforderungsvorbehalt). Überdies wurde dem Privatkläger zu Lasten des Berufungsklägers unter Anrechnung des vorgenannten Honorars eine Parteientschädigung von CHF 1’354.35 (inklusive Mehrwertsteuer) zugesprochen.

A____, amtlich verteidigt durch B____, hat am 5. Dezember 2023 Berufung angemeldet und mit Schreiben vom 6. Mai 2024 Berufung erklärt. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben bzw. abzuändern und der Berufungskläger vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Eventualiter sei der Berufungskläger der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon sechs Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), zu verurteilen. Abhängig vom Strafmass sei dem Berufungskläger eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag für die zu Unrecht erstandene Haft zu bezahlen. Im Weiteren sei die angeordnete Landesverweisung von zehn Jahren sowie die Eintragung derselben im SIS aufzuheben. Darüber hinaus sei von einer nicht obligatorischen Landesverweisung abzusehen. Ferner sei die Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung an den Privatkläger in der Höhe von CHF 8'000.– aufzuheben, eventualiter auf CHF 2'000.– festzulegen. Weiter seien dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten und keine Urteilsgebühr aufzuerlegen. Zudem sei der angebrachte Vorbehalt zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen aufzuheben sowie ihm [dem Berufungskläger] keine Parteientschädigung aufzuerlegen. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung. Der Privatkläger, unentgeltlich vertreten durch D____, ersucht ebenfalls um Abweisung der Berufung und um kostenfällige Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils betreffend den erfolgten Schuldspruch, den Zivilpunkt und die Entschädigung für seine unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Berufungskläger sei überdies zu verurteilen, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Zufolge ungünstiger finanzieller Verhältnisse seien die Kosten jedoch vorerst durch den Staat zu bezahlen (unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers erlaubten). Eventualiter sei dem Privatkläger zufolge der für das Berufungsverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote (zuzüglich der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung zuzusprechen). Die Staatsanwaltschaft hat am 22. Mai 2024 Anschlussberufung erklärt und ersucht um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt sowie betreffend Landesverweisung (samt Eintrag im SIS). Indes sei die Strafe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers auf 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 lud der Verfahrensleiter in die Berufungsverhandlung. Gleichzeitig hiess er (nach erfolgter Stellungnahme durch die Staatsanwaltschaft) Beweisanträge des Berufungsklägers gut und ordnete die Befragung des Privatklägers (als Auskunftsperson; in indirekter Konfrontation mit dem Berufungskläger) sowie die Visionierung der einen Teil des Vorfalls aufzeichnenden Videoaufnahme von E____ anlässlich der Berufungsverhandlung an. Am 13. Januar 2025 ging zudem ein aktueller Strafregisterauszug betreffend den Berufungskläger ein. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 bat der Verfahrensleiter das Migrationsamt, einen aktuellen Bericht betreffend die Möglichkeiten einer Rückschaffung nach Libyen einzureichen (insbesondere auch zur dortigen Lage). Dieser wurde am 22. Januar 2025 zugestellt. Darüber hin aus ging am 28. Januar 2025 ein Führungsbericht der JVA Pöschwies ein. Alle drei Dokumente wurden den Beteiligten jeweils unmittelbar zugestellt.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 wurde zunächst der Berufungskläger befragt (der Privatkläger hat sich geweigert, zur Berufungsverhandlung zugeführt zu werden; vgl. dazu nachfolgend E. 2.2). Anschliessend wurde die sich in den Akten befindliche Videoaufnahme von E____ visioniert. Danach gelangten die Verteidigung sowie die Vertretungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass die Legitimation betreffend Anschlussberufung auch für sie gegeben ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Rechtskraft

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.3.2   Die Aufhebung der Beschlagnahmen und Rückgabe der Gegenstände an den Berufungskläger (Verzeichnis Nr. 158 761) und den Privatkläger (Verzeichnis Nr. 158 995) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers sind nicht angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.         Vorbemerkungen

2.1      Identität des Berufungsklägers

Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 bat der instruierende Appellationsgerichtspräsident das Migrationsamt um einen aktuellen Bericht betreffend die Möglichkeiten einer Rückschaffung des Berufungsklägers nach Libyen (insbesondere auch zur dortigen Lage). Das Migrationsamt antwortete am 22. Januar 2025, dass der Berufungskläger am 29. August 2024 durch das algerische Generalkonsulat in Genf unter dem Namen A____ (geboren am [...]) als algerischer Staatsangehöriger (bisher war der Berufungskläger als «F____» aus Libyen, geboren am [...] bekannt) identifiziert worden sei (Akten S. 1133 ff.). Nachdem das an die Parteien versendete Dispositiv noch auf den Namen «F____» lautete, wird dies mit vorliegendem Urteil geändert.

2.2      Nichterscheinen des Privatklägers

Der Kanzlei des Appellationsgerichts wurde zu Beginn der Berufungsverhandlung mitgeteilt, dass sich der Privatkläger – trotz Einsatzes von sechs Polizistinnen bzw. Polizisten – geweigert hat, aus dem Gefängnis Waaghof an das Gericht vorgeführt zu werden. Der Verfahrensleiter hat alsdann entschieden, dass man nicht weiter insistieren soll (Akten S. 1219), zumal C____ offenbar nicht kooperativ und dergestalt kaum bereit sei, vor Gericht Aussagen zu machen, sich dies nach einer zwangsweisen Vorführung kaum ändern dürfte und er ohnehin bereits einvernommen worden sei. Darauf, wie seine Depositionen zu würdigen sind, wird zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 3.10.4).

3.         Tatsächliches

3.1      Grundlagen zur Beweiswürdigung

3.1.1   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.1.2   Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3).

3.1.3   Nach dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).

3.1.4   In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2).

3.2      Aussagen des Berufungsklägers

Der Berufungskläger stellt nicht in Abrede, sich im inkriminierten Zeitraum [...] in Basel aufgehalten zu haben. Er bestreitet jedoch die ihm vorgeworfene Tat und gibt an, er sei erst auf den Privatkläger getroffen, als dieser schon verletzt am Boden gelegen sei und habe diesem bis zum Eintreffen weiterer Kräfte helfen wollen (Akten S. 446 ff., 448, 600 ff., 955, 965, 1219 ff., 1222). Während er anlässlich seiner ersten Befragung vom 30. Juni 2023 zusätzlich einzig angab, er habe dem Privatkläger dessen Hemd auf den Hals gedrückt und sei davongelaufen, als die Ambulanz eingetroffen sei (Akten S. 449), erweisen sich seine späteren Depositionen als etwas umfangreicher. Vor Ort habe er den Privatkläger zunächst stehend und schreiend auf dem Trottoir erblickt und beobachtet, wie dieser mit einem Freund bzw. einem Mann geredet habe. Als er sich dem Privatkläger genähert habe, sei dieser schon auf der Strasse gewesen und zu Boden gefallen (Akten S. 602 f., 955, 1219). Er habe dem auf der Strasse liegenden Privatkläger dessen T-Shirt auf die verletzte Stelle am Hals gedrückt. Schockiert vom Anblick und weil sich zahlreiche andere Personen genähert hätten, habe er anschliessend den Ort verlassen, bevor die Ambulanz eingetroffen sei (Akten S. 604, 955, 1220 f.). Den vorerwähnten Freund des Privatklägers habe er einige Stunden zuvor zusammen mit dem Privatkläger bei der Dreirosenanlage gesehen, wo der Privatkläger aufgrund eines Streits, von dem er [der Berufungskläger] nichts mitbekommen habe, von der Polizei kontrolliert und mitgenommen worden sei (Akten S. 603, 956). G____ sei sowohl bei der Dreirosenanlage als auch [...] dabei gewesen (Akten S. 956). In der Berufungsverhandlung gab er dann an, den Bekannten des Privatklägers nicht zu kennen (Akten S. 1219). Über alle Einvernahmen – auch vor Appellationsgericht – hinweg bestritt der Berufungskläger dezidiert, ein Messer getragen zu haben (Akten S. 450, 608, 956, 1220 f.).

3.3      Aussagen des Privatklägers

3.3.1   Der Privatkläger wurde am 3. Juli 2023, wenige Tage nachdem er verletzt worden war und er sich noch im Spital befand, sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sache befragt (Akten S. 474, 960 ff.). Zu den Geschehnissen im Vorfeld des Anklagesachverhalts machte er jeweils im Wesentlichen übereinstimmende Angaben. Er sei am 29. Juni 2023 nach Basel gekommen, um ein Opferfest zu feiern und habe den Berufungskläger – diesen nannte er vor Strafgericht ausdrücklich «F____» – in der Dreirosenanlage zusammen mit «G____» und einer Drittperson getroffen. Zwischen dem Berufungskläger und der Drittperson sei es zum Streit wegen eines vom Dritten mitgebrachten Koffers gekommen, den er [der Privatkläger] habe schlichten wollen. Im Zuge einer nachfolgenden Polizeikontrolle hätten sich alle ausweisen müssen, wobei er selbst von der Polizei mitgenommen worden sei, da er sich in Basel nicht habe aufhalten dürfen. Er sei nach einer Weile jedoch wieder entlassen worden (Akten S. 475, 482, 960 f.).

3.3.2   Zum eigentlichen Tathergang machte der Privatkläger im Vorverfahren spärliche Angaben. So sei er nach der Entlassung durch die Polizei auf dem Trottoir in der Nähe des [...] von hinten angegriffen worden, wobei ihm zunächst auf die Schulter geschlagen worden sei. Als er sich nach der Täterschaft habe umsehen wollen, sei er mit Pfefferspray besprüht und sogleich mit einem Messer verletzt worden, indem ihm sowohl in die linke Hals- auch die linke Gesichtsseite gestochen bzw. geschnitten worden sei. Er habe weder die Täterschaft selbst erkannt noch gesehen, ob diese alleine, zu zweit oder zu dritt agiert habe (Akten S. 477 f., 479). Betreffend den Berufungskläger, den er auf einer Fotoauswahl als «H____» erkannt hat, hatte der Privatkläger während seiner ersten Befragung ausgesagt, diesen zu kennen und mit ihm von Algerien aus in die Schweiz eingereist zu sein. «H____» sei auch einer der beiden gewesen, die auf der Dreirosenanlage vor der Tat gestritten hätten. Der Privatkläger verneinte jedoch, dass «H____» etwas mit der Tat zu habe bzw. gab an, die Person, die ihn attackiert habe, nicht zu kennen (Akten S. 481 f.).

3.3.3   Die vor Strafgericht getätigten Aussagen bezüglich der Tathandlung erweisen sich demgegenüber als detaillierter. Der Privatkläger gab an, nach der Entlassung durch die Polizei wieder zur Dreirosenanlage zurückgekehrt zu sein. Als er dort jedoch niemanden mehr gefunden habe, sei er zu einem beim Tatort gelegenen Haus gelaufen, wo er auf den Berufungskläger und G____ getroffen sei. Im Haus sei er vom Berufungskläger beschimpft und verhöhnt worden. Der Berufungskläger habe ihm vorgeworfen, kein Mann zu sein, da er zuvor den Streit geschlichtet habe. Trotz seiner Beschwichtigungsversuche sei er weiter vom Berufungskläger beschimpft und von diesem aufgefordert worden, mit nach draussen zu kommen. Auf dem Weg nach draussen habe der Berufungskläger einen Pfefferspray und ein Messer mitgenommen. Er selbst habe zu keinem Zeitpunkt daran gedacht, der Berufungskläger werde diese Gegenstände gegen ihn einsetzen. Doch kaum hätten sie das Gebäude verlassen, habe der Berufungskläger ihn festgehalten und gesagt «glaubst du, ich würde mit dir spielen?». Als er sich habe umdrehen wollen, habe ihm der Berufungskläger Pfeffer ins Gesicht gesprüht, woraufhin er [der Privatkläger] versucht habe, zu fliehen. Der Berufungskläger habe ihm dann das Bein gestellt, um ihn aus dem Gleichgewicht zu bringen. Nachdem er sich wieder erhoben habe, sei es zum Messerangriff des Berufungsklägers gekommen, wobei er am Hals getroffen worden sei. Daraufhin sei er zu Boden gegangen. Der Berufungskläger habe ihm noch gesagt, er wolle ihn töten und sei dann verschwunden, als er gesehen habe, dass sich zwei Schweizer genähert hätten. G____ habe sich aus Angst vor dem Berufungskläger nicht eingemischt. Er selbst habe seine spritzende Wunde komprimiert, dann aber das Bewusstsein verloren (Akten S. 960 f., 963).

3.3.4   Angesprochen auf den Umstand, dass er im Vorverfahren von der Täterschaft keine Kenntnis gehabt haben wollte, nun aber den Berufungskläger als Täter bezeichnet habe, erklärte er vor Strafgericht, sich unmittelbar nach der Tat davor gefürchtet zu haben, den Berufungskläger zu «verpfeifen». Dieser habe ihm während der Tat gesagt, er wolle sein Leben. Er habe daher angenommen, der Berufungskläger würde ihn erst recht «abschlachten», sollte er ihn belasten (Akten S. 963). Die Tat könne er sich nicht erklären, denn er habe den Berufungskläger, den er aus der Zeit in Libyen seit 15 Jahren kenne und mit dem er zusammen in die Schweiz gekommen sei, gar bei sich wohnen lassen, als dieser in Paris von der Polizei festgenommen worden sei und anschliessend nicht mehr zu dessen Frau habe zurückkehren dürfen. Er glaube daher, die Tat sei auf Medikamenteneinfluss zurückzuführen (Akten S. 962).

3.4      Aussagen I____

3.4.1   Die Zeugin I____, welche am 30. Juni 2023 kurz nach Mitternacht die Polizei requiriert hatte (Akten S. 368 ff.), wurde am 16. Juni 2023 und am 9. August 2023 zweimal protokollarisch einvernommen (Akten S. 423 ff., 584 ff.). Sie gab an, in ihrer Wohnung im Hochparterre der Liegenschaft [...] anhaltenden Lärm von der Strasse her vernommen zu haben, als sie bereits im Bett gelegen sei. Durch das Fenster habe sie dann beobachtet, wie sich zwei Herren in einer ihr nicht verständlichen Sprache gestritten hätten, wobei die Auseinandersetzung zunehmend handgreiflicher geworden sei, da sich die beiden Kontrahenten zu schubsen begonnen hätten, was wiederum dazu geführt habe, dass sich der Kampf auf die Strasse verlagert habe. Dort sei einer der beiden zu Boden gegangen. Als beide wieder gestanden seien, habe «der Täter» eine Handbewegung hin in den Bereich zwischen oberer Brust und Kopf seines Gegners ausgeführt, welche sie zunächst als Faustschlag betrachtet habe. Das «Opfer» habe daraufhin sein weisses T-Shirt in Richtung seiner Nase gehoben. Da habe sie erkennen können, dass das Opfer geblutet habe und das Blut von dessen Ellbogen herunter getropft sei. Deshalb habe sie im ersten Moment an einen Nasenbeinbruch gedacht. Das Opfer sei getorkelt und schliesslich zu Boden gefallen. Daraufhin habe sich der Täter erneut zu seinem Kontrahenten begeben diesen mehrfach heftig in den Bereich der seitlichen Rippengegend, allenfalls auch gegen den Kopf getreten, und sich zu ihm hinuntergebeugt, um ihm aus kurzer Distanz etwas ins Gesicht zu sagen. Als sie gesehen habe, dass das Opfer massiv an Blut verloren und sich sein T-Shirt auf die Wunde gepresst habe, habe sie die Polizei alarmiert. Als der Täter wieder, immer noch drohend, zurückgetreten sei und seine Arme seitlich ausgestreckt gewesen seien, habe sie im Strassenlicht «unverkennbar» ein Messer aufblitzen sehen, sodass sie dann auch den erheblichen Blutverlust habe nachvollziehen können. Danach habe sich der Täter in Richtung [...] entfernt und mehrere Passanten seien zum Opfer gelangt, wobei zwei junge Personen erste Hilfe geleistet hätten (Akten S. 424, 584, 587).

3.4.2   Ergänzend bzw. präzisierend führte I____ aus, dass der Täter die von ihr zunächst als Faustschlag gedeutete Bewegung mit der rechten Hand in gerader Linie ausgeführt habe und der Getroffene anschliessend nach einigen Schritten zu Boden gegangen sei (Akten S. 427, 590 f.). Weiter ergänzte sie, dass der Messereinsatz auch in jenem Moment hätte erfolgt sein können, als sich Täter nahe zum Gesicht des nunmehr auf dem Boden liegenden Opfers gebeugt habe, denn sie habe in jenem Moment keine Sicht auf das Gesicht des Opfers gehabt (Akten S. 592). Das Messer, dessen Griff grau geriffelt gewesen sei, habe sie «recht gut gesehen», da es im Licht «so richtig [...] geglänzt» habe, als es der Täter in seiner rechten Hand gehalten habe (Akten S. 427, 593). Bei den Tritten des Berufungsklägers gegen den Privatkläger habe es sich um «bewusste Kicks» gehandelt, die mit Anlauf und Kraft ausgeführt worden seien (Akten S. 592). Den Täter beschrieb sie als zwischen 175-180 Zentimeter gross, sportlich-schlank, mit schmalem, kantigem Gesicht und gekrausten Haaren mit grossen Locken. Er habe eine kurze Sporthose, ein dunkles Kurzarm-T-Shirt sowie geschlossene Turnschuhe getragen. Auch das Opfer konnte die Zeugin beschreiben. Dieses sei etwas grösser als der Täter und kurzhaarig, eventuell bärtig gewesen, habe ein etwas runderes Gesicht gehabt als der Täter und ein weisses T-Shirt sowie kurze, hellblaue Jeanshosen getragen (Akten S. 425, 594). Weitere Personen habe sie erst erblickt, als der Angreifer bereits geflohen sei (Akten S. 596).

3.5      Aussagen J____

3.5.1   J____ wurde ebenfalls zweimal (am 10. Juli 2023 und am 30. November 2023) als Zeugin einvernommen (Akten S. 538 ff., 956 ff.). Sie berichtete, sie sei zur fraglichen Zeit mit zwei Freunden von einem Spaziergang zurückgekehrt und habe sich vor der Haustür ihrer Wohnung [...] von einem der beiden Freunde verabschieden wollen. In diesem Moment habe sie zwei sich streitende Männer bemerkt, was in dieser Strasse jedoch nicht unüblich sei. Einer ihrer Freunde habe sich den beiden genähert, um den Streit zu schlichten. Sie habe dann bei einem der beiden Streitenden etwas glänzen sehen, was sie klar als Messer erkannt habe, welches der «Täter» wohl gerade herausgeholt und in seiner linken Hand gehalten habe. Deshalb habe sie ihrem Freund zugerufen «er hat ein Messer», was ihn zum Umkehren veranlasst habe. Einen Messerstich habe sie nicht beobachten können, jedoch habe sie gesehen, dass einer der beiden nach mehrfachem gegenseitigem Schubsen und gegenseitigen Faustschlägen ‒ der Schlag des späteren «Opfers» sei gegen den Kopf des Täters, die beiden Hiebe des Täters gegen die Wange des Opfers gerichtet gewesen ‒ zu Boden gegangen sei. Die verbale Auseinandersetzung und die Schubserei habe auf der Rasenfläche zwischen Trottoir und Strasse stattgefunden, der Messerstich hingegen wohl bereits auf der Strasse in der Halteverbotszone zwischen Fussgängerstreifen und der Parkplatzfläche. Sie habe im Weiteren gesehen, dass sich das Opfer das T-Shirt ausgezogen und dieses als Druckverband verwendet habe sowie, dass in der Folge ein weisses Auto vorgefahren sei, dessen Führer sie zugerufen habe, er solle wegen des Messers des Täters wegfahren. Der Täter habe sich mit seinem Oberkörper nach unten zum Opfer gebeugt und es in aggressiver Weise angeschrien. Anschliessend sei er zunächst in Richtung der Zeugin und ihrer Freunde gelaufen, dann aber umgekehrt und in Richtung [...] davongelaufen. Sie habe sich dann zum Opfer begeben, um diesem erste Hilfe zu leisten und die Ambulanz zu rufen. Sie, die als Pflegerin arbeite und schon Vieles erlebt habe, sei schockiert gewesen ob des vielen Blutes. Den Todeskampf des Opfers miterleben zu müssen sowie ihre gefühlte Machtlosigkeit seien für sie schlimm gewesen (Akten S. 539 ff., 956 ff.).

3.5.2   Den Täter beschrieb J____ als schlank mit lockigen, dunklen Haaren. Getragen habe er ein dunkles Tanktop, kurze Hosen sowie Flipflops. Auch das Opfer sei von schlanker Statur gewesen und habe ein weisses T-Shirt, kurze Hosen und Flipflops getragen (Akten S. 541). Im Gegensatz zu I____ berichtete J____ von einer dritten Person, welche zur Gruppe der beiden Kontrahenten gehört habe. Dieser Dritte sei während der Auseinandersetzung aber einige Meter entfernt von den beiden gestanden, habe nur zugesehen und mit dem Streit nichts zu tun gehabt. Ihn habe sie später auch auf dem Polizeiposten und am nächsten Tag im Bereich des Tatorts wiedergesehen (Akten S. 539, 541, 957 f.). J____ wurden anlässlich einer Fotowahlkonfrontation überdies Bilder von zehn Personen vorgelegt, wobei sie einerseits den Berufungskläger als ähnlich erkannte, sich jedoch nicht festlegen konnte, ob es sich dabei um den Täter oder das Opfer handle, da die abgebildete Person Merkmale von Opfer und Täter aufweise. Zum anderen erkannte sie G____ «zu 100 Prozent» als diejenige Person, welche mit ihr und ihren Freunden nach der Tat auf den Polizeiposten mitgegangen sei (Akten S. 542 ff.).

3.6      Aussagen K____

3.6.1   Ebenfalls als Zeuge befragt wurde K____, einer der beiden Begleiter von J____ (Einvernahme vom 11. Juli 2023 [Akten S. 559 ff.]; Einvernahme vor Strafgericht am 30. November 2023 [Akten S. 959 f.]). Er sagte aus, nach der Rückkehr von einem Spaziergang mit seiner Freundin und einem Kollegen habe er vor der Haustür der Liegenschaft [...] drei Personen streiten gesehen, wobei zwei gegen einen «gefightet» hätten. Einer der Involvierten habe wegrennen und über einen kleinen Zaun springen wollen, da sei dieser vom «Täter» am Fuss gehalten worden und zu Boden gestürzt. Der Täter habe ihm anschliessend einmal gegen den Kopf getreten. Er selbst habe sich deshalb, trotz anfänglichen Abratens seiner Freundin, dazu entschieden, einzuschreiten. Er habe sich den beiden bis zur Hausnummer [...] genähert, als er seine Freundin habe schreien hören, dass einer ein Messer habe, welches er selbst auch erblickt habe. Er sei deshalb wieder zurück zu seiner Freundin gelaufen. In diesem Moment sei dem anderen wohl das Messer in den Hals gestochen worden, denn als er sich danach dem am Boden liegenden Mann genähert habe, habe er das Blut aus dessen Hals spritzen sehen. Der Geschädigte habe versucht, sich sein T-Shirt gegen die Wunde zu drücken und auch er selbst habe sich das T-Shirt ausgezogen, um damit die Blutung zu stillen (Akten S. 560, 562, 959).

3.6.2   Bezüglich der Tatbeteiligung des Dritten führte K____ im Vorverfahren präzisierend aus, er habe zunächst Schreie vernommen und eine Schlägerei mit gegenseitigem Schubsen und Schlagen beobachtet, wobei zwei auf einen losgegangen seien, der Dritte sei jedoch, als das spätere Opfer beim Holzzaun gestanden sei, nicht mehr involviert gewesen, sondern auf dem Trottoir gestanden (Akten S. 561 f.). Vor Strafgericht bestätigte der Zeuge diese Darstellung im Wesentlichen, indem er angab, der Dritte habe beim Streit selbst nicht viel gemacht, sondern sei einfach daneben gestanden bzw. «dabei» gewesen (Akten S. 959 f.). Auch betreffend das Messer bzw. den Messereinsatz erläuterte K____ seine Beobachtungen wiederholt: Er habe den Stich selbst nicht gesehen, aber festgestellt, dass der Täter das Messer mit einer Klingenlänge von zirka neun Zentimetern bzw. in «Handgrösse» in seiner rechten Hand gehalten habe, als dieses mit Blut beschmiert gewesen sei. Der Dritte habe dagegen kein Messer getragen (Akten S. 560, 562 f., 960). Zum Signalement des Täters gab K____ an, dieser habe ein schwarzes oder graues Tanktop, eine weisse kurze Hose und Flipflops getragen sowie gekraustes Haar gehabt (Akten S. 562). Dieser habe den Tatort, ohne sich um das Opfer zu kümmern, in Richtung [...] verlassen (Akten S. 563, 960). Auch K____ erkannte G____ als jene Person, die im Anschluss an die Tat zur Polizei mitgefahren sei. Dagegen erkannte er weder den Berufungskläger noch den Privatkläger auf den ihm vorgelegten Bilder der Fotowahlkonfrontation wieder (Akten S. 564 ff.).

3.7      Aussagen L____

3.7.1   Am 6. Juli 2023 wurde zudem L____ als Zeuge einvernommen (Akten S. 494 ff.). Dieser gab an, er habe mit J____ und K____ nach Hause gehen wollen, als er an der Ecke bei einem italienischen Restaurant eine Diskussion zwischen zwei Männern beobachtet habe. Dieser Sache sei zunächst keine weitere Aufmerksamkeit geschenkt worden; allerdings sei es zwischen den beiden dann lauter geworden. Er habe dann gesehen, wie einer von ihnen einen «Schwinger» ausgeführt habe, worauf der andere sofort zu Boden gefallen und von seinem Gegner noch getreten worden sei. K____ habe sich den beiden Männern dann auf eine Distanz von etwa 15 Metern genähert und ein Messer beim noch stehenden der beiden Kontrahenten erblickt. Letzterer sei dann entlang der Tramlinie [...] weggelaufen. Überdies sei auch noch eine weitere Person dabei gewesen, die aber am eigentlichen «Clinch» nicht beteiligt gewesen sei, sondern nur zugeschaut habe (Akten S. 495). Dieser Dritte sei später auch auf dem Polizeiposten gewesen und habe erwähnt, er sei ein Kollege des Verletzten (Akten S. 496).

3.7.2   Auch L____ erläuterte seine Aussage weiter. Er beschrieb, dass sich die Auseinandersetzung vom Trottoir auf die Fahrbahn verlagert habe und dass der von ihm als «Schwinger» beschriebene Schlag des später noch «Stehenden» mit dessen rechten Hand in die Kopf- bzw. Schultergegend des Getroffenen ausgeführt worden sei (Akten S. 495 f.). Betreffend den Täter konnte L____ einzig angeben, dass dieser gekraustes Haar und eine Kappe getragen habe, die er aber nur von hinten gesehen habe. Das Opfer habe ein weisses Hemd getragen, das er später ausgezogen und als Kompresse verwendet habe (Akten S. 497). L____ erkannte im Rahmen der Fotowahlkonfrontation den Berufungskläger aufgrund der Kopfform und der Haare als dem Täter ähnlich, wobei er dies auch bezüglich des Bildes des Privatklägers angab (Akten S. 497 ff.). Sicher erkennen konnte L____ sodann G____ als jene Person, die mit ihm auf der Polizeiwache war (Akten S. 504, 510). Darüber hinaus erkannte er eine nicht weiter involvierte Person als Opfer (Akten S. 503, 510).

3.8      Aussagen E____

E____ wurde am 3. Juli 2023 als Auskunftsperson einvernommen (Akten S. 466 ff.). Er gab an, er habe eine Auseinandersetzung auf der Strasse gehört und deswegen aus dem Fenster geschaut und beobachtet, wie zwei Personen aufeinander losgegangen seien, wobei einer sogleich zu Boden gegangen und dort vom anderen noch beschimpft und am Kragen gepackt geworden sei. Letzterer sei noch kurz umhergelaufen und anschliessend weggegangen, während der Geschädigte noch immer auf dem Boden gelegen und geblutet habe (Akten S. 467). Er habe das Ende der Auseinandersetzung, als der eine schon am Boden gelegen und vom anderen beschimpft worden sei, mit seinem Mobiltelefon aufgenommen (Akten S. 468 f.). E____ konnte ansonsten keine sachdienlichen Angaben machen, jedoch wird auf die von ihm erstellte Videosequenz zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 3.11.3).

3.9      Aussagen G____

G____ wurde am 30. Juni 2023 ohne Wahrung der Teilnahmerechte (Akten S. 67 ff., 432 ff.) und dann am 7. Januar 2024 – nachdem er zufolge Untertauchens zur Fahndung ausgeschrieben wurde (Akten S. 203) – im Beisein der Verteidigerin einvernommen (Akten S. 938 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme bezeichnete er den ihm bis zum Tattag nicht bekannten Berufungskläger auf Vorlage eines entsprechenden Fotos als diejenige Person, die den Privatkläger, den er «M____», nannte, angegriffen habe. Am Tattag sei er zunächst mit dem Berufungskläger und dem Privatkläger zusammen auf der Dreirosenanlage gewesen, wo es «ruhig» geblieben sei. Er sei dann mit dem Privatkläger weggegangen und der Berufungskläger habe den Privatkläger in der Folge angerufen, woraufhin sie beide auf den Berufungskläger gewartet hätten. Dann sei es zwischen dem Privat- und dem Berufungskläger auf dem Trottoir vor einer Liegenschaft zu einem zunächst lauten verbalen Streit aufgrund einer alten Geschichte gekommen (er selber sei etwa 20 Meter entfernt gestanden). Dann habe der Berufungskläger – als die beiden mittlerweile auf der Strasse angelangt seien – ein Messer gezogen und den Privatkläger «geschlagen». Auf Nachfrage gab er an, der Berufungskläger habe den Privatkläger mit einem Messer (welches der Berufungskläger in der rechten Hand gehalten habe) in den Hals gestochen. Der Privatkläger sei dann zu Boden gegangen, wo er vom Berufungskläger noch 2-3 Tritte gegen die rechte Schulter erhalten habe. Der Berufungskläger sei danach – aufgrund des Schocks über das viele Blut – geflüchtet bzw. weggerannt. Er selber [G____] sei dann – bis die Polizei gekommen sei – zum Privatkläger gegangen, wo er Blut von dessen Hals spritzen gesehen habe. Es seien noch weitere Leute dazu gekommen (diese hätten wohl auch die Polizei verständigt) und sie hätten dem Privatkläger zusammen das T-Shirt auf die Wunde gedrückt.

3.10    Würdigung der Aussagen

3.10.1

3.10.1.1 Aus den zuvor zusammengefassten Aussagen ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 12 f.) zunächst zu schliessen, dass mit Ausnahme des Berufungsklägers grundsätzlich alle Befragten von einer Auseinandersetzung zweier Männer berichteten. Die Aussagen der Zeuginnen I____ und J____ erweisen sich als mitunter sehr detailliert (insbesondere die Aussagen von I____), über grosse Strecken in freier Rede gehalten sowie geprägt von Interaktionsschilderungen (beispielsweise die Aussagen von I____ bezüglich des eigentlichen Kampfes und der Reaktion des Privatklägers nach erlittenem «Schlag»), raum-zeitlichen Verknüpfungen (beispielsweise die Aussagen von J____ bezüglich der genauen Beschreibung der örtlichen Verhältnisse und der Rückkehr vom Spaziergang) sowie der Schilderung eigener Gedankengänge (beispielsweise die Aussage von J____, wonach sie, obwohl sie in der Pflege arbeite, noch kaum je so viel Blut gesehen habe). Die Aussagen sind durchsetzt mit sogenannten Realkennzeichen, welche in der Aussagepsychologie zur Klärung der Frage dienen, wie wahrscheinlich es ist, dass eine bestimmte Person mit ihren individuellen Voraussetzungen unter den entsprechenden Rahmenbedingungen eine Aussage mit der vorliegenden Qualität ohne Erlebnisgrundlage konstruiert haben könnte (vgl. hierzu Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepolitische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1415 ff., 1423 ff.). Allein dieser Umstand spricht dafür, dass auf die Angaben der beiden Zeuginnen abzustellen ist.

3.10.1.2 Hinzu kommt, dass neben ihnen auch K____, L____ und G____ das Kampfgeschehen im Wesentlichen identisch wiedergegeben haben. K____ und G____ haben zudem ebenso wie die Zeuginnen I____ und J____ ein Messer in der Hand des Täters erkannt. Einen Hieb des Täters mit dessen rechten Hand in die Kopf-/Halsgegend des später am Boden aufgefundenen Opfers wurde sodann von I____, K____, L____ und G____ gesehen. Es ist deshalb mit den Aussagen auch des Privatklägers als erstellt zu betrachten, dass der Täter diesen nach einer zunächst tätlichen Auseinandersetzung, in welcher es zu gegenseitigem Schubsen gekommen ist, durch ein in seiner rechten Hand geführtes Messer am Hals verletzt hat sowie auf diesen in aggressiver Weise weiter eingeredet hat, nachdem dieser bereits zu Boden gekommen war. Aufgrund der entsprechenden Aussagen der Zeugin I____ und der Zeugen K____, L____ und G____ ist ebenfalls erstellt, dass der Berufungskläger den Privatkläger zusätzlich getreten hat.

3.10.2

3.10.2.1 Von der Gruppe um J____, K____ und L____ haben alle Befragten von einer Drittperson berichtet, welche zur Gruppe der beiden Kontrahenten habe gehören müssen, beim eigentlichen Kampf jedoch abseitsgestanden sei. Einzig K____ gab an, der Dritte habe zunächst ebenfalls am gegenseitigen Schubsen zum Nachteil des späteren Opfers teilgenommen. Auch aus seinen präzisierenden Schilderungen ist indes zu schliessen, dass diese Drittperson entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 1192) am darauffolgenden Kampfgeschehen nicht weiter beteiligt gewesen ist. Keine der befragten Personen hat beim besagten Dritten ein Messer gesehen. G____ wurde jedoch von allen dreien als jene Person identifiziert, welche später auch auf der Polizeiwache gewesen sei, dabei hat ihn L____ zudem ausdrücklich als jene Drittperson bezeichnet, die beim Kampf nur zugeschaut habe. Dasselbe hat G____ selber ausgesagt.

3.10.2.2 Die Verteidigerin macht geltend, eine Täterschaft von G____ sei naheliegend. Dafür sprächen die Tatsachen, dass der Privatkläger G____ erst seit Kurzem kenne und ihm offenbar nicht traue, da er sich diesem mit «M____» unter falschem Namen vorgestellt habe, dass G____ erst kurz vor der Tat aus dem Gefängnis entlassen worden sei und daher als nicht mehr unbeschriebenes Blatt zu gelten habe sowie, dass G____ den Täter als ähnlich aussehend wie er selbst beschrieben habe (Akten S. 980, 1187 ff.).

Diese Vorbringen sind mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 14) nicht zu hören, da sie zunächst den soeben dargelegten übereinstimmenden Zeugenaussagen widersprechen, aus welchen G____ gerade nicht als Täter hervorgeht. Die weitere Behauptung, der Gefängnisaufenthalt von G____ spräche für dessen Täterschaft, erweist sich als rein spekulativ bzw. nicht begründet und ist daher unbeachtlich. Auch die Darstellung, das Signalement von G____ entspreche demjenigen des Berufungsklägers, ist bei einer Sichtung der Fotowahlkonfrontationsbilder, anhand derer die Zeugen G____ als die beobachtete unbeteiligte Drittperson erkennen konnten (Akten S. 485 ff., 498 ff.), als offensichtlich verfehlt zu bezeichnen. Unterscheiden sich doch der Berufungskläger und G____ alleine aufgrund der völlig unterschiedlichen Frisur eindeutig und unverwechselbar voneinander. Kommt dazu, dass G____ den Berufungskläger entgegen seiner Ansicht (Akten S. 1189) nicht als «dunkelhäutig», sondern als etwas dunkelhäutig bezeichnet hat (Akten S. 435), was denn auch zutrifft. Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, weshalb der Privatkläger sich bei G____ als «M____» vorgestellt haben soll. Immerhin erweist sich die Erklärung des Privatklägers vor Strafgericht, dies sei sein zweiter Vorname (Akten S. 962), als nicht grundsätzlich unvorstellbar. Inwiefern es aufgrund einer «Schlägerei» in der Dreirosenanlage gemäss Darstellung der Verteidigung zu einer Auseinandersetzung zwischen G____ und dem Privatkläger gekommen sein soll (Akten S. 1188 f.), ist nicht nachvollziehbar, ergibt sich doch aus den Akten, dass eine Gruppe Jugendlicher angab, ihnen seien die Mobiltelefone gestohlen worden und dass eine Gruppe, der unter anderem G____ und der Privatkläger angehörten, in der Nähe betroffen und kontrolliert werden konnte. Dass es innerhalb der Gruppen zu Streitigkeiten gekommen wäre, wird nicht erwähnt, wobei auch der Berufungskläger der kontrollierten Gruppe angehörte (Akten S. 418).

3.10.2.3 G____ ist nach dem Gesagten als die von der Dreiergruppe J____/K____/L____ beschriebene Drittperson zu betrachten, wobei ohne jeden Zweifel davon ausgegangen werden kann, dass G____ weder in den eigentlichen Kampf eingegriffen, geschweige denn ein Messer mit sich geführt hat.

3.10.3

3.10.3.1 Weiter hervorzuheben ist das von den Zeuginnen und Zeugen über weite Strecken einheitlich wiedergegebene Signalement des Täters und des Opfers. Übereinstimmend gaben diese – mit Ausnahme von L____ bezüglich der Kleidung – an, der Täter habe eine dunkle Oberbekleidung sowie kurze Hosen getragen, sei schlank gewesen und habe gekraustes Haar gehabt. Beim Opfer wurde, soweit dazu Aussagen erfolgt sind, jeweils eine weisse Oberkörperbekleidung beobachtet. Insbesondere die Angaben von I____ erweisen sich sowohl bezüglich des Täters als auch des Opfers als vollständig zutreffend und sehr detailliert (vgl. dazu auch nachfolgend E. 3.11.2.1). Dass sie nicht mitbekam, wie der wahre Täter den Tatort verliess und den rasch herankommenden Berufungskläger fälschlicherweise für den Täter hielt (Akten S. 1191 f.), kann ausgeschlossen werden. Zudem hat G____ den Berufungskläger eindeutig als Täter bezeichnet.

3.10.3.2 Als unerheblich erweisen sich vor diesem Hintergrund die auch im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwände der Verteidigung (Akten S. 1192 f.), welche auf Ungereimtheiten in den Aussagen von J____, K____ und L____ bezüglich der Kleidung des Täters aufmerksam macht. So mag zutreffen, dass der Täter anders als von den Zeugen berichtet, weder Flipflops noch eine Kappe getragen hat. Jedoch werden deren Aussagen dadurch nicht unglaubhaft, erweisen sich diese Details doch als für die Zeugen subjektiv von untergeordneter Bedeutung, da sie allesamt erst auf entsprechende Nachfrage beschrieben wurden. Hingegen wurde das auch für die Zeugen offensichtlich relevante Kerngeschehen – die tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei Männern, bei welcher der eine Kontrahent den anderen mit der rechten Hand im Hals-/Gesichtsbereich traf, worauf dieser zu Boden fiel sowie das Vorhandensein eines Messers – über alle Aussagen hinweg konsistent und detailliert wiedergegeben. Hinzu kommt, dass die Zeugenaussagen im Kerngeschehen sowohl untereinander als auch mit den diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers übereinstimmen.

3.10.4 Darüber hinaus hat der Privatkläger den Berufungskläger während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unzweideutig als Täter bezeichnet. Die während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten Aussagen des Privatklägers erweisen sich mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 15) als glaubhaft. So hat der Privatkläger sowohl die Vorgeschichte aus der Dreirosenanlage – mit der für ihn später wohl verhängnisvollen Schlichtungsintervention anlässlich eines Streits des Berufungsklägers mit einem Dritten – als auch den eigentlichen Tathergang detailliert und, sofern er sich diesbezüglich im Vorverfahren geäussert hatte, entgegen der Ansicht der Verteidigerin (Akten S. 980, 1121) auch konstant wiedergegeben. Die Polizeikontrolle auf der Dreirosenanlage sowie seine zwischenzeitliche Verbringung auf die Polizeiwache Clara werden denn auch durch den entsprechenden Requisitionseintrag sowie die dazugehörigen Notizen der Kriminalpolizei bestätigt (Akten S. 419, 421 f.). Insbesondere beinhalten auch die Schilderungen des Privatklägers Gesprächs- und Interaktionsschilderungen sowie solche bezüglich eigener psychischer Vorgänge, hat er doch nachvollziehbar dargelegt, wie der Berufungskläger ihn zum Verlassen des zuvor aufgesuchten Hauses aufgefordert und ihn dabei gewarnt habe, er würde es ernst meinen, während er selbst es für unmöglich gehalten habe, dass der Berufungskläger ihn tatsächlich angreifen würde, um dann eben doch unvermittelt attackiert worden zu sein. Hinzu kommt, dass insbesondere der vom Privatkläger beschriebene Angriff des Täters mit einem Messer sowie dessen weiteres Einreden auf den Privatkläger als dieser schon am Boden gelegen sei, nahtlos mit den Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie (nur bezüglich des Anschreiens des Privatklägers durch den Täter) den Bildern aus der Videoaufzeichnung von E____ übereinstimmt (vgl. dazu E. 3.11.3). Dass der Privatkläger den Berufungskläger nicht bereits unmittelbar nach der Tat als Täter bezeichnet hat, ist mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1125) angesichts der Tatsache, dass ihm erst gegen Ende seiner Einvernahme vom 3. Juli 2023 mitgeteilt wurde, dass der Berufungskläger in Haft ist und das Ereignis überdies zeitlich noch nicht weit zurücklag und den Privatkläger daher immer noch stark beschäftigt haben dürfte, entgegen seiner Ansicht (Akten S. 1188) nachvollziehbar, wobei eine Dritttäterschaft angesichts der Beweislage ohnehin auszuschliessen ist (vgl. dazu E. 3.10.2).

3.10.5 Die Würdigung der zuvor wiedergegebenen Aussagen ergibt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 16), dass sich die Angaben des Berufungsklägers, wonach er den Privatkläger erst angetroffen habe, als dieser bereits verletzt am Boden gelegen sei (vgl. dazu auch E. 3.2), sowohl durch die glaubhaften Schilderungen des Privatklägers selbst als auch jenen der einvernommenen Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen als widerlegt und der Berufungskläger grundsätzlich bereits aufgrund dieser Beweismittel als Täter überführt werden kann, wobei sich dieser Schluss durch die Würdigung der im Folgenden aufzuführenden objektiven Beweismittel noch verfestigt. Ergänzend ist auf die verräterische Aussage des Berufungsklägers vor Appellationsgericht hinzuweisen, er habe sich zum Privatkläger begeben und ihn gefragt, was los sei und wer ihn geschlagen bzw. wer ihn mit dem Messer verletzt habe (Akten S. 1220), während er nur kurz vorher noch zu Protokoll gegeben hatte, er habe nicht gesehen, ob der andere Mann (derjenige, mit dem der Privatkläger diskutierte bzw. stritt) ein Messer in der Hand hatte (Akten S. 1220). Schliesslich hat sich der Berufungskläger vor Appellationsgericht auch in einen weiteren Widerspruch verwickelt, gab er dort doch in Abweichung zu seinen bisherigen Aussagen erstmals an, den Bekannten des Privatklägers [G____] nicht gekannt zu haben (Akten S. 1219).

3.11    Objektive Beweismittel

3.11.1 Bezüglich der Anhaltesituation ist festzuhalten, dass die Polizei nach erfolgter Alarmierung durch I____ am 30. Juni 2023, um 00:05 Uhr unweit des Tatorts in der [...] auf den Berufungskläger traf und ihn zwecks weiterer Abklärungen auf die Polizeiwache Clara verbrachte (Akten S. 244 f., 368 f.).

3.11.2

3.11.2.1 Aus der dem Polizeirapport beiliegenden Fotodokumentation ist überdies ersichtlich, dass der Berufungskläger ein dunkles Kurzarm-T-Shirt, kurze grüne Sporthosen sowie blutverschmierte weisse Turnschuhe getragen hat (Akten S. 377 ff.), was exakt dem von I____ geschilderten Signalement des Täters entspricht (vgl. dazu schon E. 3.10.3.1).

3.11.2.2 Die besagten Blutspuren auf den Turnschuhen des Berufungsklägers erscheinen mitunter auch in Tropfenform (Akten S. 653 ff., 655). Die Tatortbilder der Polizei zeigen sodann insbesondere Blutspuren in Form von Tropfen auf dem Trottoirrand sowie auf der Strasse (Akten S. 411). Die vom Berufungskläger vor Appellationsgericht vorgebrachte Erklärung, wie das Blut des Privatklägers auf seine Turnschuhe gekommen sei (er habe dem Privatkläger helfen wollen, weshalb er an ihn herangetreten sei, als dieser noch gestanden sei, aber bereits geblutet habe [Akten S. 1193, 1219]), vermag nicht zu überzeugen, zumal eine ernsthafte Hilfestellung seinerseits durch keinen der vorerwähnten Zeugen geschildert und auch durch die Videoaufnahme von E____ nicht objektiviert wird (vgl. dazu E. 3.11.3). Zudem steht die Erklärung in einem unauflösbaren Widerspruch zu seinen Aussagen vor Appellationsgericht, hat er doch angegeben, er habe sich zum Zeitpunkt des Messereinsatzes etwa 80 Meter vom Privatkläger entfernt befunden. Als er 2-3 Meter vor dem Privatkläger gestanden sei, sei dieser zu Boden gefallen (Akten S. 1220 f.). Überzeugend ist dagegen die diesbezügliche Erklärung des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 16 f.), wonach als notorisch unterstellt werden dürfe, dass Blutspuren in Tropfenform einen von der Schwerkraft verursachten, von oben nach unten führenden, tropfenden Blutverlust nahelegten und sich diese Erkenntnis mit den Aussagen der Zeugin I____ deckten, welche angegeben habe, dem noch stehenden Privatkläger sei Blut von dessen Ellenbogen getropft (vgl. dazu E. 3.4.1). Dies lasse – so das Strafgericht – keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger in unmittelbarer Nähe des Privatklägers gestanden sein müsse, als dieser noch stehend aus dem Hals geblutet habe, was wiederum einzig damit zu erklären sei, dass der Berufungskläger die entsprechende Verletzung verursacht habe, zumal er selbst nicht nennenswert verletzt worden sei (Akten S. 717 ff.). Die übrigen Blutspuren seien mit Verweis auf die sogleich zu ergehende Videoanalyse (vgl. dazu E. 3.11.3) darauf zurückzuführen, dass der Berufungskläger tatsächlich auch nahe an den Privatkläger herangetreten sei, als dieser bereits blutend auf der Strasse gelegen sei.

3.11.3

3.11.3.1 Weiter ist auf die von E____ erstellte Videoaufnahme einzugehen, wobei grundsätzlich auf die ausführlichen Videoauswertungsberichte der Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 2023 (Akten S. 516 ff.) und vom 14. September 2023 (Akten S. 623 ff.) verwiesen werden kann. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er die auf den Bildern erkennbare dunkel gekleidete Person ist (Akten S. 964, 1222). Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass sich der Privatkläger ganz zu Beginn des Videos an den Hinterkopf fasst (Videozeit 00:00-00:03), dass der Berufungskläger eine aggressive, leicht zum Privatkläger hin gebeugte Körperhaltung einnimmt (Videozeit 00:01 und 00:03), dass sich der Berufungskläger in der Folge kurzzeitig vom Privatkläger entfernt (Videozeit 00:04), dass der Berufungskläger in Folge wieder zurückkehrt und in seiner rechten Hand ein Gegenstand aufblitzt (Videozeit 00:12; vgl. hierzu insbesondere auch Akten S. 522 ff.) sowie dass sich der Berufungskläger links neben dem Privatkläger, mithin neben dessen rechter Körperseite stehend, tief zu diesem hinunterbeugt und klar erkennbar seinen linken Arm hin zur Halsgegend des Privatklägers ausstreckt (ab Videozeit 00:19).

3.11.3.2 Die Verteidigerin bringt diesbezüglich auch im Berufungsverfahren vor, die Aufnahme entlaste den Berufungskläger (Akten S. 1190 f.). Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 17), ist aber das Gegenteil der Fall. Zwar trifft zu, dass ein Messerangriff auf den Videobildern nicht zu erkennen ist. Indes spricht alleine schon der Umstand, dass sämtliche Zeuginnen und Zeugen, welchen die Videobilder vorgelegt wurden, den Berufungskläger als Täter und den Privatkläger als Opfer bezeichnet haben, für dessen Täterschaft (Akten S. 510, 555, 577, 594, 958, 960). Die Annahme, das in der Videoaufnahme erkennbare Aufblitzen eines Gegenstands könne auch von einem der Fingerringe des Berufungsklägers herrühren, erweist sich nicht nur als widerlegt durch die mehrfachen anderslautenden und eindeutigen Zeugenaussagen, wonach der Täter ein Messer in der rechten Hand geführt habe, sondern gar als abwegig, wenn man sich vor Augen führt, dass der hell aufleuchtende Gegenstand länglich und sich nach vorne zuspitzend erscheint. Aus den Videoaufnahmen ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 446 ff., 448, 600 ff., 955, 965, 1185, 1190 f., 1194 ff., 1219 ff., 1222) auch keine echte Hilfeleistung zu sehen. Hätte er dem Privatkläger tatsächlich helfen wollen, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er eines der Autos, die am Tatort vorbeifahren und auf dem Video zu sehen sind, angehalten und in die Hilfe miteinbezogen hätte und sich im Übrigen zunächst auch nicht vom Privatkläger entfernt hätte und insbesondere bei ihm geblieben wäre, bis professionelle Hilfe eingetroffen wäre. Dass sich der Berufungskläger ab der Videozeit 00:20 zum Privatkläger hinunterbeugte und mit seiner linken Hand womöglich kurzzeitig versucht hat, die Wunde des Privatklägers zu stillen, kann zu seinen Gunsten immerhin als vorübergehende, aber dennoch nicht echte Hilfeleistung gedeutet werden (vgl. dazu auch E. 4.2.3).

3.11.4 Wenn die Verteidigung in ihrem Plädoyer schliesslich vorbringt (Akten S. 1186 f.), gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten betreffend den Privatkläger vom 16. August 2023 (Akten S. 735 ff.) gehe nicht eindeutig hervor, ob tatsächlich eine glattschneidige Klinge verwendet worden sei bzw. es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob tatsächlich ein Messer bzw. eine Waffe mit einer Klinge verwendet worden sei, ist zunächst festzuhalten, dass ein Messereinsatz von diversen Zeugen geschildert wurde. Darüber hinaus wird im Gutachten «bloss» ausgeführt, der im Operationsbericht verwendete Begriff der «sauberen Stichinzision» lasse sich unterschiedlich interpretieren. Ob hiermit eine glattrandige Durchtrennung der Haut, welche bei glattschneidigen Klingen zu beobachten ist, gemeint sei, gehe nicht eindeutig aus den Unterlagen hervor. Bezüglich des Stichwerkzeugs und der Stichrichtung könne dementsprechend keine weitergehende Beurteilung erfolgen. Das in den Einvernahmen angegebene «einmalige zustechen» sei mit den Befunden aber prinzipiell vereinbar (Akten S. 740). Entgegen der Ansicht der Verteidigung spricht auch nicht gegen einen Messereinsatz, dass im Gutachten davon berichtet wird, dass die Verletzung im Gesicht infolge einer stumpfen Gewalteinwirkung oder Schnittverletzung durch Glas hervorgerufen worden sei, zumal diese Verletzung zum einen nicht angeklagt wurde und sie zum anderen ohne weiteres durch die vorgängige tätliche Auseinandersetzung oder auch das zu Boden fallen erklärt werden können. Im Weiteren trifft zwar zu, dass das Tatwerkzeug bis heute nicht gefunden wurde und der Berufungskläger nur gut 50 Meter vom Tatort entfernt festgenommen wurde (Akten S. 1186 f.). Indes gibt es auch in diesem Radius mehrere Möglichkeiten, wie der Berufungskläger das Messer hätte verschwinden lassen können (zum Beispiel in einem Wasserschacht oder einem Abfalleimer) und spricht das Fehlen des Tatwerkzeugs nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen.

3.11.5 Nach dem Gesagten kommt einzig der Berufungskläger als Täter und Verursacher der vom Privatkläger erlittenen Verletzungen in Betracht, eine Verwechslung von Seiten des Privatklägers oder der Zeuginnen und Zeugen ist ausgeschlossen. Besagte Verletzungen und deren Folgen sind analog der Ausführungen in der Anklageschrift erstellt aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM vom 16. August 2023 (Akten S. 735 ff.). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Messerstich den Privatkläger aufgrund des ausgeprägten Blutverlusts in unmittelbare Lebensgefahr gebracht und dieser einzig wegen der sofortigen Interventionen der Passantinnen und Passanten sowie der Rettungskräfte überlebt hat.

3.12    Beweisergebnis

3.12.1 Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt, wobei von der darin erstgenannten Variante des Tathergangs auszugehen ist, wonach der Berufungskläger die Stichbewegung in die linke Halsseite des Privatklägers ausgeführt hat, als dieser noch gestanden ist. Aufgrund der entsprechenden Aussagen der Zeugin I____ und der Zeugen K____, L____ und G____ ist ebenfalls erstellt, dass der Berufungskläger den Privatkläger entsprechend dem angeklagten Sachverhalt zusätzlich getreten hat.

3.12.2 Schliesslich ist festzuhalten, dass sowohl der Berufungskläger als auch der Privatkläger unter dem Einfluss von Alkohol (Berufungskläger mindestens 0.71, maximal 1.39 Promille; Privatkläger mindestens 0.98, maximal 1.76 Promille) und Benzodiazepinen sowie möglicherweise Kokain (nur der Berufungskläger) bzw. THC (nur der Privatkläger) standen (Akten S. 708 ff., 713 f., 727 ff., 733 f.).

4.         Rechtliches

4.1      Grundlagen

4.1.1   Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger gestützt auf den angeklagten Sachverhalt versuchte vorsätzliche Tötung vor. Den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zutrifft. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass der Täter den Erfolg billigt, ist nicht erforderlich (Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 143 V 285 E. 4.2.2, 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 9 E. 4.1; BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar 2021 E. 3.2.1). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f., 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1; BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar 2021 E. 3.2.1). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 9 E. 4.1; BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar 2021 E. 3.2.1).

4.1.2   Ein strafbarer Versuch liegt dann vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4, 131 IV 100 E. 7.2.1, 120 IV 199 E. 3e). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Zur «Ausführung» der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. statt vieler BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.2).

4.2      Würdigung

4.2.1   Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht ausser Frage, dass der Privatkläger vom Berufungskläger zwar nicht getötet, jedoch lebensgefährlich verletzt worden ist, was den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. hierzu Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 122 StGB N 5 ff.). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass bei Messerstichen in den Hals und Schnittverletzungen am Hals das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, das heisst das Risiko des Todes des Opfers, als hoch einzustufen sei (BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3, 6B_234/2016 vom 5. August 2016 E. 3.3, 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.4, 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3). Das Bundesgericht hat weiter verschiedentlich erwogen, dass es keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass Messerstiche in den Hals oder auch nur schon in den Bauch eines Menschen tödliche Folgen haben können (BGer 6B_938/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3, 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4, 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2).

4.2.2   Indem der alkoholisierte und unter dem Einfluss von Benzodiazepinen und allenfalls Kokain stehende Berufungskläger dem Privatkläger in einer dynamischen Auseinandersetzung bei Nacht und damit unkontrolliert mit einem Messer in den Hals stach, setzte er diesen einem hohen und ihm [dem Berufungskläger] bekannten Risiko des Todeseintritts aus, wobei er ebendieses Risiko nicht kalkulieren konnte und sich damit seine Sorgfaltspflichtverletzung als sehr hoch erweist. Unter diesen Umständen musste sich dem Berufungskläger die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung des Privatklägers als so wahrscheinlich aufgedrängt haben, dass sein Handeln als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden muss. Damit handelte er eventualvorsätzlich.

4.2.3   Nicht zu hören sind die eventualiter ergangenen Ausführungen des Berufungsklägers, wonach nicht auf Eventualvorsatz geschlossen werden könne, da er nach der Tat versucht habe, dem Privatkläger zu helfen (Akten S. 985, 1194). Letzteres könnte – wenn überhaupt – nur für eine Zeitspanne von wenigen Sekunden angenommen werden, als der Berufungskläger sich zum Privatkläger hinunterbeugte und womöglich kurzzeitig versucht haben dürfte, die Blutung zu stillen (vgl. dazu E. 3.11.3.2). Neben dem Umstand, dass dem Berufungskläger die Rettung der eigenen Haut letztendlich offenkundig wichtiger war als die Rettung des Privatklägers, womit die These einer Hilfeleistung umso fraglicher erscheint, stünde im Lichte der zuvor zitierten Rechtsprechung auch ein solcher – unbedeutender – Hilfeversuch der Annahme, dass der Berufungskläger im Moment des Messereinsatzes den Tod des Privatklägers in Kauf genommen hat, nicht entgegen.

4.2.4   Da es letztlich knapp nicht zum Tod des Privatklägers gekommen ist, stellt die Tat des Berufungsklägers einen vollendeten Versuch zur vorsätzlichen Tötung dar, wofür ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen hat.

5.         Strafzumessung

5.1      Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.2      Einsatzstrafe, methodisches Vorgehen

5.2.1   Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der Strafrahmen für den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB, worin Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorgesehen ist. Der Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB wird im Rahmen von Art. 47 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen sein, da eine Unterschreitung des Strafrahmens nur in ausserordentlichen Fällen angezeigt ist, wovon in casu nicht auszugehen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3). Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was jedoch nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. dazu AGE SB.2022.7 vom 10. November 2022 E. 5.4.1, SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1).

5.2.2   Weil die Vollendung des Delikts nicht eingetreten ist, fehlt es in Bezug auf die Bemessung der objektiven Tatschwere an einem massgeblichen Bewertungskriterium. Methodisch hat das Gericht darum in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen und das Verschulden festzulegen. Anschliessend hat es die Tatsachen, aufgrund deren die Vollendung nicht eingetreten ist, zu würdigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der hypothetischen (Erfolgs-)Strafe hängt beim Versuch von der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg ab. Je grösser die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist, desto geringer ist die Reduktion. Zudem wird die Strafreduktion durch die tatsächlichen Folgen der Tat bei der geschädigten Person mitbeeinflusst (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 298 ff.; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48a StGB N 24 f.).

5.2.3   In objektiver Hinsicht wirkt sich zu Ungunsten des Berufungsklägers zunächst die Art der Tatausführung aus. Der ohne Vorwarnung erfolgte Messerstich in den Hals des unbewaffneten und weitgehend wehrlosen Privatklägers ist als brutal und skrupellos zu werten, wobei er dem bereits am Boden liegenden Privatkläger zusätzlich auch noch 2-3 Fusstritte verpasste. Obwohl es letztlich nicht zum Tod des Privatklägers gekommen und der Taterfolg des Art. 111 StGB ausgeblieben ist, waren und sind die Folgen der Tat erheblich. Der Privatkläger hat die Verletzung seiner Drosselvene nur dank der beherzten und sofortigen Intervention von Passantinnen und Passanten sowie der Polizei knapp überlebt. Zwar scheint der Heilungsprozess selbst einigermassen komplikationslos verlaufen zu sein, da ausser den vom Privatkläger geschilderten Nachblutungen im Asylheim keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen bzw. geltend gemacht werden (Akten S. 961 f.). Jedoch erlitt dieser aufgrund der sichtbaren Narbe am Hals eine gewisse Entstellung und wird dadurch auch fortwährend an den Zwischenfall erinnert. Auch die psychischen Folgen der Tat – der Privatkläger klagte über Schlafstörungen und Gedankenkreisen (Akten S. 961 f.) – müssen als erheblich eingestuft werden. Die objektive Tatschwere erweist sich deshalb als eher mittelschwer.

5.2.4   In subjektiver Hinsicht wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Berufungskläger seinen langjährigen Bekannten wegen einer Meinungsverschiedenheit nach einem vom Privatkläger zuvor geschlichteten Streit und damit aus nicht nachvollziehbaren Beweggründen und ohne jede Not schwer verletzt hat. Damit manifestierte er ein hohes Gewaltpotential. Zu seinen Gunsten und damit verschuldensmindernd wirkt sich hingegen das «bloss» eventualvorsätzliche Handeln sowie eine gewisse Enthemmung wegen des vor der Tat erfolgten Konsums von Alkohol, Benzodiazepinen sowie allenfalls Kokain aus. Das subjektive Tatverschulden erweist sich damit als etwas geringfügiger als das objektive, jedoch noch immer als erheblich bis eher mittelschwer.

5.2.5   Wäre es zum Versterben des Privatklägers gekommen, so hätte vor dem Hintergrund des zuvor als erheblich bis eher mittelschwer verorteten Verschuldens eine Freiheitsstrafe von acht Jahren dem Tatverschulden angemessen Rechnung getragen. Da es vorliegend beim Versuch geblieben ist, hat eine Strafminderung zu ergehen. Vorliegend verhinderte – wie soeben erwähnt – einzig das unvermittelte Eingreifen von Dritten den Tod des Privatklägers und damit den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs. Die Nähe ebendieses Eintritts ist deshalb als sehr hoch und die erlittenen tatsächlichen Folgen sind ebenfalls als erheblich zu qualifizieren. Dass sich der Berufungskläger nur halbherzig während rund 30 Sekunden um den Privatkläger gekümmert hat, indem er sich zu ihm hinuntergebeugt und bestenfalls das ohnehin schon vom Privatkläger an dessen Hals gepresste T-Shirt «mitanfasste» (vgl. dazu E. 4.2.3), kann keinen Einfluss auf die Strafreduktion haben. Die Strafe ist daher «nur» um ein Jahr zu mindern.

5.3      Persönliche Verhältnisse

5.3.1   Die Angaben des Berufungsklägers zu seiner persönlichen Situation bzw. zum Aufwachsen in Libyen sind angesichts der bis anhin verschwiegenen Tatsache, dass er algerischer Staatsangehöriger ist (vgl. dazu E. 2.1), mit Vorsicht zu geniessen. Jedenfalls hat der kinderlose Berufungskläger geltend gemacht, in Bengasi während insgesamt zehn Jahren die Grund- und Vorbereitungsschule besucht zu haben. Danach habe er Fischer gelernt bzw. als Fischer gearbeitet, sei dann allerdings mit 20 Jahren nach Europa gekommen. In Belgien, Frankreich und Italien sei er ohne Arbeitsbewilligung diversen Tätigkeiten nachgegangen. Am […] 2023 ist er in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein Asylgesuch gestellt, welches am 5. Mai 2023 gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG abgeschrieben wurde. Hier hat der Berufungskläger eigenen Angaben zufolge keine familiären Verbindungen, ein Bruder lebe in Italien, einer in Deutschland und einer in Spanien, jedoch bestehe zu ihnen kein Kontakt. Die Mutter lebe in Libyen, zu ihr habe er letztmals vor seiner Inhaftierung Kontakt gehabt. Seine Freundin [...] lebe in Belgien. Die Angaben zu seiner gesundheitlichen Situation sind nicht stringent. Im Vorverfahren hat er ausgeführt, früher von Haschisch und Alkohol abhängig gewesen zu sein. Zudem leide er unter Asthma und Depressionen, weshalb er auch Medikamente einnehme. Diese habe er in der Schweiz auf dem Schwarzmarkt erworben. In der Berufungsverhandlung hat er ausgesagt, es gehe ihm gesundheitlich gut, was mit den verfügbaren Informationen des Migrationsamts, wonach er «bloss» ein Inhalationsgerät gegen Asthma benötige, korrespondiert (Akten S. 3 ff., 269 ff., 1195, 1221).

5.3.2   Auch wenn der Berufungskläger Algerien nicht ohne Weiteres verlassen haben dürfte, kann er aus dem Zurücklassen seiner Heimat nichts ableiten, was zu seinem Vorteil gereichen würde, zumal das Asylverfahren zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgeschrieben werden musste. Ein Geständnis oder besondere Einsicht oder Reue kann ihm nicht zugutegehalten werden, vielmehr hat er sich auch noch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt gestellt, er sei zur falschen Zeit im falschen Ort gewesen und vom Privatkläger falsch beschuldigt worden (Akten S. 1221 f.). Korrektes Verhalten in der Haft wird erwartet und kann nicht zu einer Strafminderung führen (BGer 6B_560/2018 vom 13. August 2018 E. 3.6, 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5; Mathys, a.a.O., Rz. 392), sodass der Berufungskläger auch aus dem grundsätzlich positiv ausgefallenen Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (Akten S. 1172 ff., 1196) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dass er nicht vorbestraft ist und keine laufenden Verfahren bestehen (Akten S. 1168 f.), ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). In Bezug auf die nicht weiter konkretisierten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass solche als strafmindernder Faktor ohnehin nur dann in Betracht fallen, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen nach bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus (BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003 E. 2, Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys, a.a.O., N 356, 358). Dies ist in casu selbst bei Wahrunterstellung der im Vorverfahren geschilderten gesundheitlichen Probleme nicht der Fall, sodass sich die Täterkomponente gesamthaft betrachtet als neutral erweist und die bisher zugemessene Freiheitsstrafe von sieben Jahren angemessen erscheint.

5.4      Modalitäten des Vollzugs

Bei diesem Strafmass fällt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe bereits aus formellen Gründen ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Art. 51 StGB steht indessen nichts entgegen, wobei der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung abzuweisen ist.

6.         Landesverweisung

6.1      Ausgangslage

Der Berufungskläger ist algerischer Staatsangehöriger (vgl. dazu schon E. 2.1) und hat das zur Diskussion stehende Delikt am 30. Juni 2023, damit nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) verurteilt worden ist, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1).

6.2      Grundlagen

6.2.1   Von der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2).

6.2.2   Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2, 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.5). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (BGer 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2, 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.6, 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.2.2).

6.2.3   Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls noch die Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.4, 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1). Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4, 144 IV 332 E. 3.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3, 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5, 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3, 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31), Art. 33 der Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30], Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [UN-Übereinkommen gegen Folter, SR 0.105] und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5, 145 IV 455 E. 9.4, 144 IV 332 E. 3.3; BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5, 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.2.2, 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5, 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3).

6.2.4   Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 172 E. 3) darf eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung; vgl. auch Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht, Art. 66a-66d StGB N 96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan, Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Eintragung im SIS.

6.3      Würdigung

6.3.1   Ein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB wird vom Berufungskläger weder geltend gemacht noch wäre ein solcher ersichtlich. Tatsächlich verhält es sich so, dass der Berufungskläger am […] 2023 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte (Akten S. 20), welches jedoch mit Beschluss des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 5. Mai 2023 wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Art. 8 Abs. 1 AsylG gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG abgeschrieben wurde (Akten S. 107 ff.). Ausser seiner vorliegend zu beurteilenden Delinquenz weist der Berufungskläger keine weiteren Bezugspunkte ‒ insbesondere keine familiären oder sozialen Bindungen ‒ zur Schweiz auf. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich mit Blick auf die zuvor dargelegten Kriterien der Härtefallprüfung weitere diesbezügliche Ausführungen. Ebenso wenig wird vorgebracht, die Landesverweisung wäre wegen Anwendbarkeit eines der aufgeführten völkerrechtlichen Verträge oder eines schon bei der Anordnung der Landesverweisung bestehenden Vollzugshindernisses unzulässig. Entsprechende Anhaltspunkte sind denn auch nicht erkennbar. Der Vollzug nach Algerien ist vielmehr problemlos möglich (Akten S. 1135 ff.).

6.3.2   Im Ergebnis ist somit eine Landesverweisung anzuordnen. Aufgrund der Schwere des vom Berufungsklägers verübten Delikts ‒ dieser hat beinahe einen Menschen getötet und damit die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet ‒ und der verhängten Freiheitsstrafe von sieben Jahren, rechtfertigt es sich mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 25), den Berufungskläger für zehn Jahre des Landes zu verweisen. Da es sich beim Berufungskläger zudem um einen algerischen Staatsangehörigen und damit um einen Angehörigen eines Drittstaates im Sinne von Art. 2 lit. f. N-SIS-Verordnung handelt, wird die angeordnete Landesverweisung angesichts der Schwere des Delikts und mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes (vgl. dazu E. 6.2.4) zudem im SIS eingetragen (vgl. Art. 20 N-SIS-Verordnung).

7.         Zivilforderungen

7.1      Genugtuungsforderung

Das Strafgericht hat die Grundlagen zum Adhäsionsprozess und zu Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen zutreffend referiert, worauf ohne weiteres verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 25 ff.). Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Genugtuung sind klarerweise erfüllt. Die Tat hat sowohl die körperliche als auch die psychische Integrität des Privatklägers erheblich sowie nachhaltig verletzt. Wie bereits ausgeführt, hat der Privatkläger durch die Tat zunächst unmittelbar lebensgefährliche Verletzungen erlitten und überdies eine bleibende und ihn entstellende Narbe am Hals davongetragen (vgl. dazu E. 5.2.3). Auch der durchgestandene Todeskampf und die Gewissheit, dass letztlich einzig glückliche Umstände sein Überleben gesichert haben, dürften den Privatkläger zusätzlich noch länger psychisch beeinträchtigen, was seine Vertreterin anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch bestätigt hat (Akten S. 1181). Die vom Privatkläger geforderte Genugtuungssumme von CHF 8'000.– erweist sich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 28) als angemessen bzw. sogar eher als zurückhaltend, wobei der Privatkläger kein Rechtsmittel ergriffen hat und eine Erhöhung der Genugtuungssumme damit nicht statthaft ist. Der Berufungskläger ist somit zur Zahlung einer Genugtuung an den Privatkläger in Höhe von CHF 8'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Juni 2023) zu verurteilen.

7.2      Schadenersatzforderung

Betreffend die Forderung des Privatklägers, wonach der Berufungskläger ihm für sämtliche aus der Tat vom 30. Juni 2023 erwachsenden Schäden (unter anderem Leistungen des Kranken- und/oder Unfallversicherers, Kosten für Medikamente oder Therapien [Akten S. 909]) haftbar zu erklären sei, hat das Strafgericht zutreffend ausgeführt (vorinstanzliches Urteil S. 27), dass sich ohne weitere Konkretisierung dieser bloss beispielhaft aufgezählten Posten eine gesamthafte, auf unbestimmte Zukunft hinaus wirkende Verurteilung als zu weitreichend erweisen würde, zumal sich der für eine Verurteilung erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Tat und den aufgezählten Schadensposten zum Urteilszeitpunkt nicht hinreichend beurteilen lasse. Die entsprechende Forderung ist somit auf den Zivilweg zu verweisen.

8.         Kostenfolgen

8.1      Erstinstanzliche Kosten

8.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

8.1.2   Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 12‘932.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒.

8.1.3   Da der Berufungskläger die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bzw. die Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.

8.2      Kosten des Rechtsmittelverfahrens

8.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

8.2.2   Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich bzw. unterliegt im Rahmen der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

9.         Entschädigungsfolgen

9.1      Entschädigung der amtlichen Verteidigung

9.1.1   Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung (Akten S. 1212 ff.), zuzüglich vier Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), abzüglich der geltenden gemachten Stunde für eine Nachbearbeitung, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

9.1.2   Da dem Berufungskläger eine volle zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9.2      Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers

9.2.1   Der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers, D____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung (Akten S. 1206 ff.), zuzüglich vier Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

9.2.2   Da der Berufungskläger auch hinsichtlich der Anträge der Privatklägerin in vollem Umfang unterliegt, beträgt die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers für die zweite Instanz 100 % des zugesprochenen Honorars.

9.2.3   Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb dem Privatkläger eine Parteientschädigung unter Anrechnung des seiner Vertreterin bereits gewährten staatlichen Honorars zugesprochen wird (zu Lasten des Berufungsklägers). Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:      Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Kammer des Strafdreiergerichts vom 1. Dezember 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Aufhebung der Beschlagnahmen und Rückgabe der Gegenstände an den Berufungskläger (Verzeichnis Nr. 158 761) und den Privatkläger (Verzeichnis Nr. 158 995);

-       Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutgeheissen.

A____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und verurteilt zu 7 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 30. Juni 2023,

in Anwendung von Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ wird zu CHF 8’000.‒ Genugtuung (zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Juni 2023) an C____ verurteilt.

Die unbezifferte Schadenersatzforderung von C____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

Der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 12’932.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsenen Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7’137.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 1'323.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 705.80 (7,7 % auf CHF 274.65 sowie 8,1 % auf CHF 8’452.60), somit total CHF 9’166.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Der Vertreterin von C____ im Kostenerlass, D____, wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 3’770.15 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Überdies wird C____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche für die erste Instanz unter Anrechnung des erstinstanzlichen Honorars auf CHF 1’354.35 (inklusive Mehrwertsteuer) und für die zweite Instanz unter Anrechnung des zweitinstanzlichen Honorars auf CHF 778.30 (inklusive Mehrwertsteuer) festgesetzt wird.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger

-       Justizund Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.36 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.02.2025 SB.2024.36 (AG.2025.279) — Swissrulings