Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.02.2025 SB.2023.56 (AG.2025.245)

28 febbraio 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,111 parole·~31 min·5

Riassunto

qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.56

URTEIL

vom 28. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Cordula Lötscher     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter     

vertreten durch […], Advokat,

[…]    

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. Juni 2023

betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. Juni 2023 wurde A____ wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, mit einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Zudem wurden A____ die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch […], am 12. Juni 2023 Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 11. Juli 2023 beantragt er einen kostenlosen Freispruch sowie die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Juli 2023 wurde ihm die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt. Innert Frist wurde von der Staatsanwaltschaft weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung verlangt. Am 29. Februar 2024 begründete der Berufungskläger seine Berufung und machte geltend, das erstinstanzliche Urteil stütze sich auf eine unverwertbare Messung, zudem sei der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt. Mit Berufungsantwort vom 5. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Replicando hielt der Berufungskläger mit Eingabe vom 17. Mai 2024 an seinen bereits gestellten Anträgen fest. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde Dr. Ing. [...] vom Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS mit der gutachterlichen Stellungnahme zu diversen offenen Fragen beauftragt. Das Gutachten vom 15. Oktober 2024 ging am 22. Oktober 2025 beim Appellationsgericht ein. Am 31. Januar 2025 wurde ein Strafregisterauszug betreffend den Berufungskläger eingeholt. Nach Zustellung der Ladungsverfügung vom 23. Oktober 2024 reichte der als Zeuge geladene B____ mit Mail vom 3. Februar 2025 ein Gesuch um Anordnung von Schutzmassnahmen betreffend seine gerichtliche Einvernahme ein. Dieses wurde – vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts – mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Februar 2025 abgewiesen.

Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 28. Februar 2025 statt. Zunächst wurde der Berufungskläger zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt; zur Sache wollte er keine Angaben machen. Anschliessend wurde der Zeuge ausführlich befragt. In der Folge gelangten der Verteidiger und der Staatsanwalt zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.     

1.1     Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO).

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Vorliegend hat einzig der Berufungskläger ein Rechtsmittel ergriffen. Er beantragt einen kostenlosen Freispruch und entsprechend die Neuverlegung der erstinstanzlichen Kosten; damit ficht er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist einzig die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren, wobei der Berufungskläger die Aufhebung des Rückzahlungsvorbehalts beantragt.

2.

2.1    

2.1.1   Der Verteidiger rügt die Unverwertbarkeit der Aussagen des Berufungsklägers im Polizeirapport sowie der im Rahmen des Rapports angefertigten Bilder. Er macht geltend, die im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen des Berufungsklägers seien nicht spontan, sondern anlässlich der Befragung durch die Polizei erfolgt. Da er zuvor nicht über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden sei, seien diese Angaben nicht verwertbar. Dasselbe gelte für die im Rahmen dieser Befragung erstellten Bilder. Diese stellten eine erkennungsdienstliche Massnahme dar, wofür eine Anordnung gefehlt habe (Replik Ziff. 14 ff. Akten S. 256, Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 340).

2.1.2   Die Vorinstanz hat die von der Verteidigung geltend gemachte Unverwertbarkeit der im Rahmen des Polizeirapports vom 1. Juli 2021 angefertigten Bilder mit ausführlicher und zutreffender Begründung bestätigt; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urteil Akten S. 175 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezüglich der im Polizeirapport lediglich sinngemäss wiedergegebenen Aussagen des Berufungsklägers hat die Vorinstanz erwogen, diesen komme ohnehin nur Indiziencharakter und damit eingeschränkter Beweiswert zu; in diesem Rahmen seien die Aussagen verwertbar (Urteil Akten S. 175).

2.1.3   Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, und damit um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich vorliegend im Wesentlichen auf eine protokollarische Aufnahme der Angaben des an seinem Wohnort angetroffenen Berufungsklägers beschränkt. Den im Rapport festgehaltenen sinngemässen Wiedergaben seiner Aussagen kommt damit grundsätzlich nicht der Beweiswert einer formellen Befragung, sondern lediglich indizieller Charakter zu (BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3). Allerdings dürfen damit die Verteidigungsrechte nicht unterlaufen werden.

2.1.4   Gemäss Art. 142 Abs. 2 StPO darf die Polizei beschuldigte Personen einvernehmen. Jedoch hat zu Beginn der Einvernahme eine umfassende Belehrung über die Rechte und Pflichten der einzuvernehmenden Person zu erfolgen (Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Nachdem der Berufungskläger zu Unrecht nicht über sein Recht, die Aussage zu verweigern (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO) aufgeklärt worden ist, erscheint es nicht zulässig, dass seine selbstbelastenden Angaben über den Umweg des Polizeirapports dennoch Eingang ins Gerichtsverfahren finden. So beschränken sich die im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen des Berufungsklägers eindeutig nicht auf spontane Äusserungen, sondern wurden ganz offensichtlich auf gezielte Fragen der Polizisten abgegeben, wie etwa aus der Preisgabe des Pin-Codes für sein Mobiltelefon ersichtlich ist (vgl. Akten S. 55). Entsprechend sind sämtliche Angaben des Berufungsklägers, die sich aus dem Polizeirapport ergeben, nicht verwertbar.

2.2    

2.2.1   Der Berufungskläger stellt zudem die Verwertbarkeit der Radarmessung in Frage. So fehlten sowohl das Messprotokoll als auch Anhaltspunkte für die vorschriftsmässige Durchführung der Kontrolle der Messwerterfassung (Berufungsbegründung Ziff. 5-7 Akten S. 234). Zudem sei nicht ersichtlich, ob die Messung bzw. die Bedienung des Handlasergeräts durch eine zertifizierte Person vorgenommen worden sei, weshalb von einem fehlenden Zertifizierungsnachweis auszugehen sei (Berufungsbegründung Ziff. 8-13 Akten S. 235, Replik Ziff. 12 f. Akten S. 256). In seiner Replik macht er geltend, das Messprotokoll sei erst über zwei Jahre, nachdem er dessen Edierung verlangt habe, zugänglich gemacht worden. Aufgrund des aufgedruckten Datums sei erstellt, dass dieses manipuliert worden sei. Ebenfalls sei die Uhrzeit der durchgeführten Messung offensichtlich unzutreffend. Schliesslich sei nicht plausibel, dass innert lediglich 47 Minuten 50 Übertretungen festgestellt worden seien. Dies lasse sich aus dem lediglich zwei Seiten umfassenden Protokoll schliessen, auf dessen zweiter Seite fünf Vorgänge abgedeckt seien; daraus müsse geschlossen werden, dass die ersichtliche Clip-Nr. […] die vierzigste und nicht etwa die fünfzigste Übertretung darstelle (Replik Akten Ziff. 1-6 Akten S. 253 f.). Der Berufungskläger monierte weiter, eine umfassende Überprüfung des Messmittels sei unterblieben, was zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses führe. Zudem fehlten Angaben zur Frage, ob das Messmittel korrekt funktioniert habe (Replik Ziff. 7-11 Akten S. 254 f.) Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Berufungskläger nach der Befragung des Zeugen ein, zwar liege das Eichzertifikat vor, ebenfalls sei der Nachweis erfolgt, dass die Messung durch B____ und damit durch eine berechtigte Person vorgenommen worden sei. Es fehlten jedoch nach wie vor der Nachweis, dass zwischen dem Zeitpunkt der Eichung und der Messung keine Reparatur am Messgerät erfolgt sei sowie weitere Belege (Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 339 f.; vgl. dazu Plädoyer Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 164 f.).

2.2.2   Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind das Eichzertifikat vom 5. Januar 2021 (Akten S. 80), die Bestätigung der JENOPTIK Traffic Solutions Switzerland AG, wonach B____ zur Messung berechtigt war (Zertifikat vom 2. September 2019 Akten S. 81) sowie eine Bestätigung der Kantonspolizei, wonach am fraglichen Lasermessgerät zwischen der letzten Eichung vom 5. Januar 2021 und der Messung vom 1. Juli 2021 weder Reparaturen noch Wartungen durchgeführt wurden (Stellungnahme Kantonspolizei vom 21. April 2022 Akten S. 105) aktenkundig. Das Gutachten des METAS vom 15. Oktober 2024 gelangt zum Schluss, dass das Messmittel sowohl vor als auch nach der Messung eine gültige Eichung aufgewiesen und damit der Verordnung des EJPD über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung, SR 941.261) entsprochen habe (Ziff. 3 Akten S. 292). Zwar fehle das Datum der letzten Eichung auf dem Messprotokoll. Jedoch werde anlässlich der Eichung auf dem Messmittel eine Eichmarke angebracht, auf welcher das Ablaufdatum der Eichung festgehalten werde. Es sei daher dem Bedienpersonal zum Zeitpunkt der Messung bekannt gewesen, dass das Messmittel gültig geeicht gewesen sei (Ziff. 2, 5, 7 Akten S. 292, 294). In der Bedienungsanleitung empfehle der Hersteller die Durchführung der Prüfung «Fester Abstand – Null Geschwindigkeit». Ein Ausbleiben dieser Prüfung habe aber keine messtechnisch relevanten Auswirkungen, würden doch der vorgeschriebenen Eichung wesentlich umfangreichere Prüfungen zugrundeliegen, die das Erfüllen sämtlicher Anforderungen der Messmittelverordnung (MessMV, SR 941.210) und der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung nachweisen. Die Durchführung der genannten Prüfung sei daher weder in der Bedienungsanleitung noch in der Zulassung vorgeschrieben (Ziff. 3 Akten S. 293). Die Durchführung des Selbsttests schliesslich erfordere keine explizite Bestätigung im Messprotokoll. Der Selbsttest werde beim Einschalten des Messmittels automatisch durchgeführt. Falle er negativ aus, sei die Durchführung einer Messung nicht möglich.

2.2.3   B____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeuge befragt. Er führte aus, die Messung werde mit einem Handlaser auf einem Stativ ausgeführt. Auf den Einwand der Verteidigung versicherte er glaubhaft, dass üblicherweise in einer Stunde durchaus weit über 50 relevante Geschwindigkeitsübertretungen gemessen würden. Zur Gestaltung des Messprotokolls gab er an, es würden nicht alle 50 Übertretungen auf eine Seite kommen. Zu den auf dem Messprotokoll angegebenen Zeiten erklärte er, um 16:30 Uhr sei er aus dem Auto gestiegen, der Beginn der Kontrolle sei dann um 16:49 Uhr erfolgt. Die vermerkte Ziffer «A09» sei seine eigene Mitarbeiternummer gewesen, woraus ersichtlich sei, dass er selbst die Messung durchgeführt habe. Es müsse klar ersichtlich sein, wer die Messung durchgeführt habe. Auf Frage der Verteidigung erklärte er schliesslich, einmal im Jahr werde das Gerät geeicht. Vor jeder Kontrolle werde eine Kalibrierung («last alined») durchgeführt (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 338 f.).

2.2.4   Wie der Berufungskläger zu Recht festgehalten hat, dauerte es aussergewöhnlich lange (über 2 Jahre) von der Anforderung des Messprotokolls im März 2022 bis zu dessen Edition (Akten S. 245). Daraus kann jedoch nicht dessen Unkorrektheit abgeleitet werden. Bei dem auf der Rückseite des Messprotokolls aufgedruckten Datum 08.04.2024 handelt es sich um den SCAN des Appellationsgerichts, der bei jeder Eingabe, bevor sie in den Akten abgelegt wird, gemacht wird. Dies ist absolut kompatibel mit einem Versand durch die Staatsanwaltschaft am 5. April 2024. Damit liegen entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers keinerlei Anzeichen für eine Manipulation vor. Auch die übrigen offenen Fragen der Verteidigung wurden ausführlich beantwortet. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 15. Oktober 2024 sowie die ergänzenden Ausführungen des Zeugen sind insgesamt widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Messung lege artis durchgeführt und das Messprotokoll korrekt erstellt wurde. Damit ist die fragliche Messung verwertbar.

3.

3.1     Die Vorinstanz hat erwogen, es sei aufgrund des Polizeirapports (Akten S. 52 ff.), der Radarmessung (Akten S. 75 ff.), der Tabelle betreffend die signalisierte Höchstgeschwindigkeit (Akten S. 92, vgl. dazu Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2023 Akten S. 156 f.), des Auszugs aus dem MOFIS (Akten S. 82 f.), des Schreibens der Arbeitgeberin des Berufungsklägers vom 26. August 2022 (Akten S. 109) sowie den verwertbaren Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 163) nachgewiesen, dass er am 1. Juli 2021 um 17:17 Uhr mit seinem Motorrad auf der Autobahneinfahrt Wolf auf die Autobahn A2 in Richtung Luzern nach Abzug der Toleranz mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h gefahren sei (Urteil E. II.1 Akten S. 177 f.).

3.2     Der Berufungskläger bestreitet seine Täterschaft und macht eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend. Zwar sei das von der Vorinstanz angenommene Szenario möglich, aber nicht derart schlüssig, dass an der Täterschaft des Berufungsklägers keine Zweifel mehr bestehe. So sei der Berufungskläger anhand der aktenkundigen Bildnachweise nicht als Fahrer des Motorrads zu identifizieren. Allenfalls sei ein entsprechendes Gutachten einzuholen. Auch die vorinstanzlichen Überlegungen zum Zeitablauf zwischen Ausstempeln bei der Arbeitsstelle und dem Zeitpunkt der Messung basierten auf unsubstantiierten und unbewiesenen Annahmen. Bestritten werde namentlich, dass der Berufungskläger an diesem Tag das Motorrad für den Arbeitsweg genutzt habe, dass er unmittelbar nach dem Ausstempeln den Heimweg angetreten habe und dass er überhaupt den von der Vorinstanz angenommenen Weg gefahren sei bzw. wäre. Zudem verfüge er neben seiner Frau und seiner Tochter über weitere Familienmitglieder, welche regelmässig ein Motorrad lenkten. Schliesslich sei auch nicht nachgewiesen, dass sich das fragliche Motorrad überhaupt am Wohnort des Berufungsklägers befunden habe (Berufungsbegründung Ziff. 14-26 Akten S. 236-238; Replik Ziff. 14-18 Akten S. 256 f.; Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 340).

3.3

3.3.1   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht eine angeklagte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.3.2   Der «in dubio»-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).

3.3.3   Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Naturund Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

3.3.4   In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet, deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

3.4   

3.4.1   Nachfolgend ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

3.4.2   Aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen ist gestützt auf die Radarmessung, den Polizeirapport, die Tabelle und das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2023 erstellt, dass die mit dem Motorrad des Berufungsklägers begangene Geschwindigkeitsüberschreitung 61 km/h betrug (Urteil E. II.1 Akten S. 177; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es liegen diverse Indizien vor, die auf die Täterschaft des Berufungsklägers hinweisen, für sich allein aber noch keinen rechtsgenüglichen Nachweis darstellen. Der Berufungskläger ist unbestrittenermassen Halter des fraglichen Motorrades (Auszug MOFIS Akten S. 82 f., vgl. dazu Polizeirapport Akten S. 52). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteile 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.3.3; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (BGer 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber nicht glaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteile 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, seine Täterschaft anzunehmen (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2).

3.4.3   Um im Rahmen der Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers zu schüren, bedürfte es demnach mehr als den bloss theoretischen Hinweis, ein Familienmitglied des Berufungsklägers könnte das Motorrad zum inkriminierten Zeitpunkt gelenkt haben. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers wohnt er mit seiner Frau und seiner Tochter zusammen. Beide scheiden als mögliche Lenkerinnen des Motorrads aus, verfügt doch die Ehefrau nicht über einen entsprechenden Führerschein und ist die Tochter noch im Kleinkindalter (Aussagen Berufungskläger Prot. Hauptverhandlung Akten S. 163). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger als weitere nahe Familienmitglieder lediglich seine Mutter und seine Halbschwester genannt, welche gemäss seinen Angaben beide in Portugal leben (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 338). Es ist angesichts der geschilderten familiären Umstände nicht ersichtlich, welche andere nah verwandte Person das Motorrad gelenkt haben könnte. Der Berufungskläger hat sich denn auch darauf beschränkt zu behaupten, ein naher Verwandter könnte das Motorrad gelenkt haben, ohne dies indessen zu konkretisieren. Vor diesem Hintergrund darf gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung indiziell auf seine Täterschaft geschlossen werden.

3.4.4   Aufgrund des Erscheinungsbildes der lenkenden Person auf den Radarbildern muss jedenfalls eine sehr kleine, zierliche Person ebenso wie eine sehr korpulente Person als Täter oder Täterin ausscheiden. Zutreffend sind auch die Feststellungen der Strafgerichtspräsidentin, wonach das erstellte Radarbild den Fahrzeuglenker gut ersichtlich abbildet und das Erscheinungsbild dieser Person, namentlich hinsichtlich Statur und Augenpartie mit der eigenen visuellen Wahrnehmung des Strafgerichts übereinstimmt (Urteil Akten S. 177; vgl. dazu Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 337). Auch ohne Gutachten sind auf den Fotografien (Radarbilder mit aufgeklapptem Visier) der Abstand und die Form der Augen sowie der Ansatz der Nase relativ gut ersichtlich (Akten S. 76 ff.). Diese Merkmale stimmen auf den Radarbildern, der ID-Kopie, dem Faber-Ausdruck sowie dem visuellen Eindruck in der Berufungsverhandlung zwanglos überein (Akten S. 10 f.). Die Einholung eines entsprechenden Gutachtens ist damit entbehrlich.

3.4.5   Ein weiteres Indiz ist der Umstand, dass der Berufungskläger gemäss Auskunft seiner damaligen Arbeitgeberin am Tattag um 17:04 Uhr bei seiner Arbeitsstelle an der [...]strasse [...] in Basel ausgestempelt habe (Akten S. 109), die Radarmessung um 17:17 Uhr an der Autoeinbahneinfahrt Wolf auf die A2 erfolgte (Akten S.75 ff.) und der Berufungskläger um 18:23 Uhr von der Polizei mit seinem Motorrad an seinem damaligen Wohnort an der [...]strasse [...] in [...] angetroffen wurde (Akten S. 52 ff.). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Zeit von 13 Minuten zwischen dem Ausstempeln am Arbeitsort und dem Ort der Radarkontrolle bei erhöhtem Feierabendverkehr absolut plausibel sei (Urteil Akten S. 177; vgl. dazu https://maps.google.ch). Zwar hätte der Berufungskläger seinen Heimweg auch mit seinem Auto oder gar den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen können. Diese Möglichkeit ist jedoch rein theoretisch. Dass ein nahes Familienmitglied genau in dem Zeitraum, in dem sich der Berufungskläger auf dem Heimweg befand, ausgerechnet auf der kürzesten Strecke seines Heimwegs auf dem Motorrad des Berufungsklägers unterwegs gewesen sein soll, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Zudem hat der Berufungskläger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, es sei praktisch, mit dem Motorrad zur Arbeit zu fahren, insbesondere auch um seiner Frau mit dem gemeinsamen Kleinkind das Auto zu überlassen (Prot. Hauptverhandlung Akten S. 163), was als Hinweis zu verstehen ist, dass er nicht nur regelmässig mit dem Motorrad zur Arbeit fuhr, sondern dies auch an diesem warmen und trockenen Sommertag tat.

3.4.6   Dem Dargelegten nach bestehen für das Berufungsgericht in Würdigung der lückenlosen Indizien keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt sein Motorrad lenkte und dabei das signalisierte Tempolimit von 60 km/h um 61 km/h überschritt. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.

3.5    

3.5.1   Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts wurde vom Berufungskläger nicht eigens angefochten. Die Vorinstanz hat die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 61 km/h mit zutreffender Begründung als qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR.741.01) gewertet. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urteil E. II.2 Akten S. 178 ff.).

3.5.2   Durch die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 61 km/h, überschritt der Berufungskläger den Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG und beging damit objektiv eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt. In BGE 142 IV 137 hat das Bundesgericht seine Praxis zu Art. 90 Abs. 4 SVG hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse präzisiert. Es hat erwogen, dass eine Person, die eine von Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, den Tatbestand der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG objektiv und im Grundsatz auch subjektiv erfüllt. Das Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte berge im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Verhaltensweisen existieren, die geeignet seien, die objektiven Tatbestandselemente der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln zu erfüllen, ohne einen Vorsatz zu beinhalten. Das Gericht müsse daher einen gewissen, sehr beschränkten Spielraum behalten, um in besonderen Konstellationen den subjektiven Tatbestand bei der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG auszuschliessen. Als Beispiele solcher Situationen würden in der Lehre etwa das Vorliegen eines technischen Defekts am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), eine äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder eine Notfallfahrt ins Spital genannt (BGE 142 IV 137 E. 8 und 10.1).

3.5.3   Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche die gesetzliche Vermutung eines rücksichtlosen und gleichgültigen Verhaltens bei einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung widerlegen könnten (Urteil Akten S. 179 f.). Der Berufungskläger kannte die Strecke, handelte es sich doch um seinen Arbeitsweg, zudem war die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mehrfach angezeigt. Es gehört zu den elementarsten Pflichten eines jeden Fahrzeuglenkers, die gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten und mindestens den Tacho im Blick zu haben, ansonsten er zumindest in Kauf nimmt, das Geschwindigkeitslimit beim starken Beschleunigen massiv zu überschreiten.

3.5.4   Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.

4.

4.1     Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

4.2    

4.2.1   Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

4.2.2   Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 SVG erwogen, eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr sei dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Auf die Verhängung einer von der Staatsanwaltschaft zusätzlich geforderten Verbindungsbusse hat das Strafgericht mit Blick auf die doch recht beträchtliche Strafe sowie die vom Berufungskläger zu gewärtigenden Administrativmassnahmen verzichtet (Urteil Akten S. 181).

4.2.3   Am 1. Oktober 2023 trat mit Art. 90 Abs. 3bis und 3ter SVG eine neue Regelung in Bezug auf das Strafmass bei Raserdelikten in Kraft (AS 2023 453; BBl 2021 3026). Nach Art. 90 Abs. 3ter SVG kann gegen Ersttäter anstatt einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe verhängt werden, vorausgesetzt, dass der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde (vgl. dazu BGer 6B_1379/2023 vom 11. September 2024 E. 2.2).

4.2.4   Gemäss dem in Art. 2 Abs. 2 StGB verankerten Grundsatz der Anwendung der lex mitior ist, wenn ein strafbares Verhalten nachträglich mit einer milderen Strafdrohung bedroht wird, das mildere Gesetz auch auf die Fälle anzuwenden, die zeitlich vor der Abmilderung begangen wurden und noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sind. Der Berufungskläger hat das Delikt vor Inkrafttreten der im Oktober 2023 neu in Kraft getretenen Regelung begangen, welche die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe erlaubt. Gemäss dem Strafregisterauszug vom 28. Januar 2025 weist der Berufungsläger keine früheren Verurteilungen wegen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr begangenen Verbrechen oder Vergehen auf (Akten S. 308 f.). Damit kommt vorliegend der besondere Strafmilderungsgrund im Sinne von Artikel 90 Abs. 3ter SVG zur Anwendung.

4.3     Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2). Mit Blick auf die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers sowie seine wirtschaftliche und soziale Integration stellt eine Geldstrafe die Sanktion der Wahl dar.

4.4    

4.4.1   Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zunächst festzustellen, dass der Berufungskläger bei seiner Fahrt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erheblich überschritten hat. Erschwerend hinzu kommt, dass es sich beim Tatort um eine Autobahneinfahrt handelte, wo zur Tatzeit reges Verkehrsaufkommen herrschte (vgl. dazu auch Auss. B____ Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 339: «Es kommen immer relativ viele Autos in so Schüben»). Immerhin gefährdete der Berufungskläger als Motorradfahrer mit übersetzter Geschwindigkeit ohne zusätzliche riskante Manöver in erster Linie sich selbst. Zu seinen Gunsten ist zudem von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Das Tatverschulden des Berufungsklägers wurde von der Vorinstanz innerhalb des durch die qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung damals vorgegebenen Mindeststrafmasses von einem Jahr Freiheitsstrafe korrekt am unteren Rand angesiedelt (Urteil Akten S. 180). Angesichts des durch die revidierte Gesetzesbestimmung nach unten erweiterten Strafrahmens ist das Tatverschulden zwar immer noch als eher leicht zu bezeichnen. Die schuldangemessene Strafe kann aber logischerweise nicht mehr am untersten Rand des neu vorgesehenen Strafmasses verortet werden. Vielmehr ist das konkrete Strafmass mit Blick auf die praxisgemäss für Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG ausgesprochenen Strafen festzulegen. So wurde etwa der Lenker eines Personenwagens, der die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 35 km/h überschritten hatte wegen Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen bestraft (AGE SB.2023.96 vom 25. September 2024 E. 3). Mit einem Urteil des Strafgerichts wurde ein Lenker wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung der auf einer Autobahneinfahrt mit Baustelle signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 47 km/h wegen grober Verkehrsregelverletzung mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen sanktioniert (SG.2024.88 vom 19. Juni 2024 E. II). Mit einem weiteren Urteil des Strafgerichts erging für die Überschreitung der ebenfalls baustellenbedingt signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahneinfahrt von 30 km/h um 44 km/h ein Schuldspruch gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen (SG.2023.214 vom 22. Januar 2024 E. III). Das Strafgericht verurteilte mit Urteil SG.2016.227 vom 4. Januar 2017 einen Täter, der an einem Sonntag um 19:30 Uhr durch eine Begegnungszone fuhr und dabei die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h um 45 km/h überschritt, wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 2‘500.–. Mit Urteil 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 verurteilte das Bundesgericht einen wegen diverser Verkehrsdelikte vorbestraften Täter, der an einem Dorfeingang die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h überschritten hatte, wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von CHF 600.–.

4.4.2   Vorliegend trägt unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände und im Vergleich mit den zitierten Fällen eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen der Schwere des Tatverschuldens angemessen Rechnung. Hinsichtlich der Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger – abgesehen von einer Verwarnung wegen eines leichten Falls von Geschwindigkeitsübertretung vom 19. Januar 2017 (Akten S. 8) –  nicht vorbestraft ist. Dies, wie auch der Umstand, dass er im Verfahren weder ein Geständnis abgelegt noch Reue bekundet hat, ist neutral zu werten. Damit bleibt es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Dass dieses Strafmass nur gerade die Hälfte der von der Vorinstanz ausgesprochenen einjährigen Freiheitsstrafe beträgt, ist dem Umstand geschuldet, dass sich die vorliegend zu verhängende Geldstrafe auf einen neuen gesetzlichen Rahmen (Art. 90 Abs. 3ter SVG) stützt, welcher einen grösseren Ermessensspielraum als die bisherige Regelung einräumt und eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nicht mehr vorsieht.

4.5

4.5.1   Die Vorinstanz hat auf die Verhängung einer Verbindungsbusse verzichtet. Angesichts des nach Massgabe des neuen gesetzlichen Rahmens auszusprechenden Geldstrafe stellt sich die Frage nach einer Verbindungsbusse erneut. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient die Verbindungsbusse in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 146 IV 145 E. 2.2). Es soll verhindert werden, dass ein Täter, der (beispielsweise im Strassenverkehr) ein Vergehen begangen hat, welches bei guter Legalprognose mit einer bedingten Geldstrafe geahndet werden kann, weniger spürbar sanktioniert wird als ein blosser Übertretungstäter. Aus Gründen der Rechtsgleichheit drängt es sich daher auf, in solchen Fällen neben der bedingten Geldstrafe auch eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechen (Omar, Die Schnittstellenproblematik im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter besonderer Berücksichtigung der Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB, in: ZStrR 2010, 38 f., 43). Dabei spielt es keine Rolle, ob in einem konkreten Fall aus spezialpräventiven Gründen ein «Denkzettel» in Form einer zusätzlichen Busse notwendig ist oder nicht. Zwar kann die Verbindungsbusse im Einzelfall durchaus spezialpräventiven Zwecken dienen. Sie soll aber in erster Linie die Schnittstellenproblematik entschärfen und übernimmt insoweit – nebst der Wahrung der Rechtsgleichheit – eine generalpräventive Funktion (AGE SB.2023.96 vom 25. September 2024 E. 3.2.1 mit Hinweis auf OGer BE SK 19 277 vom 8. Mai 2020 E. 3.2).

4.5.2   Eine Verbindungsbusse ist auch im vorliegenden Fall auszusprechen, wäre es doch stossend, dass der Berufungskläger, der eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung wie die vorliegend zu beurteilende begangen hat, mit einer blossen bedingten Geldstrafe geahndet würde, wohingegen eine Person, welche eine einfache Verkehrsregelverletzung begeht, mit einer – stets unbedingt zu bezahlenden – Busse bestraft würde. Bei der Bemessung einer Verbindungsbusse ist jedoch zweierlei zu berücksichtigen: Zum einen müssen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf zu keiner Straferhöhung führen; sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion. Zudem darf die Verbindungsbusse nicht mehr als 20 % der gesamten Strafe ausmachen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2; BGer 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 E. 4.2.1, 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). Wenn vorliegend wie dargelegt 180 Tagessätze Geldstrafe resp. deren Äquivalent tat- und täterangemessen sind, ist diese Strafe auf die bedingt auszusprechende Geldstrafe und die Verbindungsbusse aufzuteilen, ohne dabei die Summe von 180 Tagessätzen zu überschreiten und ohne dass die Busse mehr als 20 % dieser Summe ausmacht. Dementsprechend erscheint die Aufteilung in eine bedingte Geldstrafe von 160 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse, die 20 Tagen Geldstrafe entspricht angemessen.

4.6     Das Gericht bemisst die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Dabei sind namentlich das Einkommen, das Vermögen, der Lebensaufwand, Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Berufungskläger ist Vater eines Kindes und verdient gemäss seinen Angaben in der Berufungsverhandlung monatlich ungefähr CHF 4'500.– (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 337; vgl. dazu Prot. Hauptverhandlung Akten S. 163). Nach Abzug einer Pauschale von 25% sowie von weiteren 15% für das Kind resultiert ein Tagessatz in Höhe von CHF 85.–. Die Verbindungsbusse wird mit Blick auf das oben Dargelegte auf CHF 1'700.– (entsprechend 20 Tagessätzen zu CHF 85.–) festgesetzt.

4.7     Der Gewährung des bedingten Vollzugs der ausgesprochenen Geldstrafe steht angesichts des Fehlens einer ungünstigen Legalprognose nichts entgegen (Art. 42 Abs. 1 StGB).

5.

5.1    

5.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

5.1.2   Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 655.– und eine Urteilsgebühr von CHF 800.–. Aufgrund des teilweisen Obsiegens im Berufungsverfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO lediglich im Umfang von 80% vorbehalten (vgl. unten E. 5.2.2).

5.2    

5.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

5.2.2   Der Eventualantrag des Berufungsklägers auf Sanktionierung mit einer bedingten Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe wurde gutgeheissen; damit ist er mit einem kleinen Teil seiner Berufung durchgedrungen. In Anbetracht dessen sind dem Berufungsklägers die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 80%, mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich Gutachtenskosten von CHF 1'255.31, Zeugenentschädigung von CHF 30.– sowie allfällige übrige Auslagen), aufzuerlegen.

5.2.3   Dem amtlichen Verteidiger, Advokat […], ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung entsprechend seiner Aufstellung, zuzüglich drei Stunden für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung, auszurichten. Da dem Berufungskläger eine um 20 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:      Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, […], für das erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 85.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1’700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung und Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 655.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich die Kosten für das Gutachten in Höhe von CHF 1'255.31, Zeugengeld von CHF 30.– sowie allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 80% vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'746.– und ein Auslagenersatz von CHF 56.70, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 465.85 (7,7% auf CHF 1'039.50 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1% auf CHF 4'763.20 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 6'268.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80% vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-       Verkehrsamt Aargau

-       Migrationsamt Basel-Landschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                        lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2023.56 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.02.2025 SB.2023.56 (AG.2025.245) — Swissrulings