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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2024 SB.2023.52 (AG.2025.15)

13 settembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·11,957 parole·~1h·2

Riassunto

fahrlässige Tötung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.52

URTEIL

vom 13. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Prof. Dr. Ramon Mabillard, Prof. Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                Berufungskläger

[…]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch […], Rechtsanwalt,

[…]

B____, geb. […]                                                                Berufungskläger

[…]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch […], Rechtsanwältin,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

C____                                                                                    Privatklägerin

[…]                                                                                 Berufungsbeklagte

vertreten durch […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. Januar 2023

betreffend fahrlässige Tötung

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Januar 2023 wurden A____ und B____ der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen und zu je einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 110.– (A____) bzw. 150 Tagessätzen zu CHF 140.– (B____) verurteilt, letztere als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. Februar 2020. Beiden wurde eine Probezeit von zwei Jahren auferlegt. Zudem wurden sie solidarisch zur Leistung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.– und einer Parteientschädigung von CHF 7'443.60 an C____ verurteilt. Schliesslich wurden ihnen ihre persönlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr von je CHF 2'500.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend: Berufungskläger A____), vertreten durch Rechtsanwalt […], mit Eingabe vom 30. Juni 2023 Berufung mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens, eventualiter habe ein vollumfänglicher Freispruch zu ergehen. Auch B____ (nachfolgend: Berufungskläger B____), vertreten durch Rechtsanwältin […], erklärte mit Eingabe vom 30. Juni 2023 Berufung und beantragte, er sei kostenlos freizusprechen. Beide Berufungen richteten sich auch gegen die Zivilforderung sowie die Kostenverlegung. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 6. Juli 2023 Anschlussberufung betreffend beide Berufungskläger und reichte zugleich neue Dokumente, die sich zuvor nicht bei den Akten befunden hatten, ein. Die Berufungskläger beantragten mit Eingaben vom 13. Juli 2023 (Berufungskläger B____) und vom 19. Juli 2023 (Berufungskläger A____), auf die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft sei nicht einzutreten. Mit Stellungnahme vom 25. Juli 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Eintretensfrage betreffend ihre Anschlussberufung ins Ermessen des Appellationsgerichts. C____ (nachfolgend: Privatklägerin) reichte innert Frist weder Anschlussberufung ein noch stellte sie einen Nichteintretensantrag. Mit begründetem Zwischen-Entscheid vom 22. August 2023 trat das Appellationsgericht auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht ein. Die eingereichten Unterlagen wurden als Beweismittel zu den Akten genommen. Auf ein Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2023 um Überarbeitung der Begründung des Zwischen-Entscheids vom 22. August 2023 trat das Appellationsgericht mit einem weiteren begründeten Zwischen-Entscheid vom 9. Oktober 2023 nicht ein.

Mit jeweiliger Eingabe vom 5. Dezember 2023 stellten beide Berufungskläger den Beweisantrag, die gutachterliche Fragenbeantwortung durch den Sachverständigen D____ vom 30. November 2023 sei zu den Akten zu nehmen. Der Berufungskläger B____ verzichtete zudem explizit auf die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, das von den Berufungsklägern eingereichte Privatgutachten sei nicht zu den Akten zu nehmen. Am 18. März 2024 nahm die Privatklägerin Stellung zu den Beweisanträgen der Berufungskläger. Am 13. August 2024 wurden aktuelle Strafregisterauszüge bezüglich beider Berufungskläger eingeholt.

An der Berufungsverhandlung vom 13. September 2024 wurden zunächst die beiden Berufungskläger zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt. Zur Sache machten sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Anschliessend gelangten der Verteidiger, die Verteidigerin sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerin zum Vortrag. Die vom Verteidiger des Berufungsklägers A____ eingereichten Wetterdaten (Akten S. 1191-1196) sowie die von der Verteidigerin des Berufungsklägers B____ eingereichten Unterlagen betreffend Berufsbildung «Elektroinstallateur/in EFZ» und der Rahmenlehrplan «Elektrotechnik» (Akten S. 1221-1224, 1225-1308) wurden zu den Akten genommen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil vom 19. Januar 2023, den Zwischen-Entscheiden des Appellationsgerichts vom 22. August 2023 und 9. Oktober 2023 sowie den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Die beschuldigten Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Berufungen ist daher einzutreten.

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Beide Berufungskläger haben das vorinstanzliche Urteil als Ganzes angefochten, so dass dieses in sämtlichen Punkten zu überprüfen ist.

2.

2.1

2.1.1   Der Berufungskläger A____ macht geltend, das Verfahren sei wegen Verletzung des Anklageprinzips einzustellen. Hierzu verweist er auf das Plädoyer seines Verteidigers an der Strafgerichtsverhandlung, wonach die Anklageschrift letztlich auf den Vorwurf eines blossen Unterlassens ausgelegt sei; das beschriebene Handeln laufe auf das Unterlassen von Sicherheitsvorkehren bzw. einer korrekten Prüfung hinaus, welches das Tun erst pflichtwidrig mache. Jedoch gehe die Staatsanwaltschaft nicht von einer Garantenstellung aus und schildere eine solche auch nicht (Akten S. 801 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, in der Anklageschrift werde ihm sinngemäss vorgehalten, bei der Installation eines Regensensors an ein bestehendes Dachfenster unterlassen zu haben, einen Sicherheitsmechanismus einzubauen und eine vollständige baubegleitende Erstprüfung durchzuführen. Damit werde ihm ein Unterlassungsdelikt vorgeworfen, wobei jedoch eine klare Umschreibung der Garantenstellung fehle. Dies sei bei einer Anklage wegen eines unechten Unterlassungsdelikts gemäss Art. 11 StGB unzulässig (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1166). Der Berufungskläger B____ schloss sich dem Antrag des Berufungsklägers A____ an und verlangte damit ebenfalls die Verfahrenseinstellung zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips; in diesem Zusammenhang verwies auch er auf das Plädoyer seiner Verteidigerin vor erster Instanz (Akten S. 823 ff.  [Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1198]).

2.1.2   Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 Abs. 1 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt ist, damit er dazu Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten kann. Er soll nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (zum Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55]; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV I188 E. 1.3; 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, «Flexibilität der Anklage», in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311). Indessen stellt das Bundesgericht keine allzu hohen Anforderungen an die Präzisierung der Anklageschrift. Diese soll, wie es das Bundesgericht wiederholt ausgedrückt hat, nicht das Urteil des erkennenden Sachgerichts vorwegnehmen denn es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und die nähere Begründung der Anklage erfolgt vor den Schranken (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 2.4; 6B_19/2021 vom 27. September 2021; 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 2.3.1; 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.3). Das Anklageprinzip bezweckt somit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer B6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.1; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Allgemein gilt, dass je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen an das Akkusationsprinzip zu stellen sind (BGer 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4 m. w. Hinw.; zum Ganzen: BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017; 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen).

2.1.3   Zu beachten ist schliesslich stets, wie sich auch aus dem zuvor Ausgeführten ergibt, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten und eine effektive Verteidigung ermöglichen soll (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 437; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. seine Verteidigung von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4; 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5).

2.1.4   Art. 11 StGB regelt die Strafbarkeit des unechten Unterlassens und bestimmt mithin, unter welchen Voraussetzungen ein als Begehungsdelikt konzipierter Tatbestand durch Untätigbleiben im Sinne eines «Begehens durch Unterlassen» (Marginalie) verwirklicht werden kann (Vest et al., in: StGB AT Kompakt, Bern 2023 S. 206, m.w.Hinw.). Er kommt für Fahrlässigkeitsdelikte ebenso zur Anwendung wie für Vorsatzdelikte. Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann mithin auch durch pflichtwidriges Unterlassen verübt werden. Das Bundesgericht führt dazu aus: «Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (...). Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben» (BGE 141 IV 29 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).

2.1.5   Die Regeln der strafrechtlichen Zurechnung weichen beim unechten Unterlassungsdelikt grundlegend von jenen des Begehungsdeliktes ab, namentlich hinsichtlich der Garantenstellung, aber auch etwa mit Blick auf den hypothetischen Kausalverlauf, welcher grundsätzlich an Stelle des natürlichen Kausalverlaufs zu prüfen ist (vgl. E. 2.1.6). Die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen kann daher im Einzelfall von grosser Bedeutung sein.

2.1.6   Die Grenze zwischen Tun und Unterlassen ist oft fliessend. Derjenige, der etwas tut, unterlässt gleichzeitig alles andere, und derjenige, der etwas unterlässt, macht etwas anderes oder tut gerade «nichts». Sowohl beim Begehungs- als auch beim Unterlassungsdelikt wird dem Täter vorgeworfen, er habe sich in einer bestimmten Art und Weise verhalten. Der Unterschied liegt vor allem darin, dass beim Begehungsdelikt (Erfolgsdelikt) die Tathandlung in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Erfolg steht, beim Unterlassungsdelikt hingegen in einem hypothetischen Kausalzusammenhang. Anders gesagt besteht der Vorwurf beim Begehungsdelikt darin, durch eine Handlung einen Erfolg bewirkt zu haben, beim Unterlassungsdelikt darin, den Erfolg nicht durch aktives Tun abgewendet zu haben (zum Ganzen: Niggli/Muskens, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 11 StGB N 52). Gerade dort, wo – wie vorliegend – eine Garantenstellung durch Ingerenz (Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB) in Frage käme, akzentuiert sich die Schwierigkeit bei der Abgrenzung, denn hier wird zuerst ein Tun (das Schaffen einer Gefahr) und danach ein Unterlassen gefordert (Niggli/Muskens, a.a.O., Art. 11 StGB N 56).

2.1.7   Die Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung ist gemäss herrschender Lehre und Praxis im Zweifel nach dem Subsidiaritätsprinzip vorzunehmen (BGE 129 IV 119 E. 2.2; BGer 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3, 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.4; 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.3; je mit Hinweis; Vest et al., in: StGB AT Kompakt, Bern 2023, S. 210/211; Trechsel/Noll/Pieth, in: Strafrecht AT I, 7. Aufl. Zürich 2017, S. 236). Demnach ist immer zunächst zu prüfen, ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Dabei sind nur solche Handlungen zu berücksichtigen, welche das Risiko, das in den tatbestandsmässigen Erfolg umschlug, herbeigeführt oder gesteigert, mithin nicht auch solche Handlungen, welche dieses Risiko bloss nicht verhindert haben (BGer 6B_197/2017 vom 8. März 2018 E. 4.1; 6B_1332/2016 vom 27. Juli 2017 E. 5.3; 6S.87/2003 vom 6. Juni 2003 E. 3.1; je mit Hinweisen). Mangelnde Sorgfalt ist ein Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit und nicht ein Unterlassen im Sinne des unechten Unterlassungsdelikts (BGer 6B_197/2017 vom 8. März 2018 E. 4.1; 6B_1332/2016 vom 27. Juli 2017 E. 5.3; je mit Hinweisen). Wird eine gefährliche Unternehmung ohne genügende Sicherungsmassnahmen durchgeführt, so liegt in der Regel ein Begehungsdelikt vor. Massgebender Anknüpfungspunkt ist insoweit nicht die im Unterbleiben von Sicherungsmassnahmen liegende Unterlassung, sondern die in der Durchführung der Unternehmung bestehende Handlung (BGer 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.2, 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3, 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.4, 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 129 IV 119 E. 2.2). Das Bundesgericht bestätigt dies regelmässig und hat etwa im Leitentscheid BGE 122 IV 145 erwogen, dass der Einbau eines Garagentors ohne genügende Sicherungsmassnahmen als aktives Tun zu ahnden sei. Ebenso hat das Bundesgericht die Vornahme einer Bluttransfusion, ohne zuvor lege artis zu kontrollieren, ob das Blut kompatibel war, unter Verweis auf die Subsidiaritätstheorie als aktives Tun (in Bezug auf den Todeseintritt) beurteilt und nicht als Unterlassen (BGer 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 129 IV 119 E. 2.2, 121 IV 10 E. 2b, 120 IV 265 E. 2b; BGer 6B_1411/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.1, 6P.105/2002 vom 17. Februar 2003 E. 3; vgl. zum Ganzen auch AGE SB.2022.83 E. 4.1.2.1 und 4.1.2.2). Eine Garantenstellung ist nach dem Gesagten nur dann zu prüfen, wenn einem Gefahrenverursacher eine reine Unterlassung vorgeworfen wird. Sobald eine aktive Handlung dazu beigetragen hat, die verwirklichte Gefahr zu schaffen oder zu erhöhen, ist davon auszugehen, dass ein aktives Tun die Rechtsgutverletzung bewirkt hat (BGE 122 IV 145 E. 2, 121 IV 10 E. 2b, 3a, Regeste; vgl. dazu auch BGer 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3).

2.1.8   Dem Berufungskläger A____ wird von der Staatsanwaltschaft keine Unterlassung, sondern fahrlässige Tötung ausschliesslich durch aktives Tun vorgeworfen. Entsprechend fehlt in der Anklageschrift vom 12. Mai 2022 die Umschreibung einer allfälligen Garantenstellung (Akten S. 504 ff.). Dagegen lautet die Anklage betreffend den Berufungskläger B____ auf fahrlässige Tötung, eventualiter fahrlässige Tötung durch Unterlassen. Diesbezüglich wird in der Anklageschrift lediglich festgehalten, dass er «als Vorgesetzter und Garant» sorgfaltspflichtwidrig unterlassen habe, die notwendigen und ausstehenden Prüfschritte selbst vorzunehmen bzw. für eine vorschriftsgemässe Vornahme zu sorgen. Diese Umschreibung wäre klar als unzureichend zu erachten, zumal die Garantenstellung des Berufungsklägers B____ nicht aus seiner Vorgesetztenstellung herrührte. Vielmehr wäre bei beiden Berufungsklägern eine Garantenstellung wohl aus Ingerenz (Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB) zu prüfen, was in der Anklageschrift indessen nicht geschildert ist. Bei Annahme eines unechten Unterlassungsdelikts wäre folglich bezüglich beider Berufungskläger eine Verletzung des Akkusationsprinzips zu bejahen. Jedoch haben gemäss Anklageschrift beide Berufungskläger die Gefahr durch den Einbau eines Regensensors – und die damit verbundene Ersetzung der Steuerung – in ein bereits bestehendes automatisches Dachfenster sowie die mangelhaft durchgeführte baubegleitende Erstprüfung geschaffen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Berufungskläger eine Garantenstellung innehatten, nicht. Das vorliegend zu beurteilende Verhalten der Berufungskläger ist vielmehr in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.1.7) als aktives Tun zu qualifizieren, und zwar sowohl betreffend den Berufungskläger A____ als auch den Berufungskläger B____. So steht im Vordergrund nicht die unzureichende Sicherheitsüberprüfung, sondern vielmehr bereits die Installation einer gefährlichen Schliessautomatik in das bestehende Dachfenster auf geringer Höhe, wodurch das Risiko der Einklemmung eines Menschen erhöht worden sei. Die anschliessende Prüfung dagegen trug kaum mehr zum vorgeworfenen Unrechtsgehalt bei. Es kann den Berufungsklägern nicht vorgeworfen werden, Funktionen nicht getestet zu haben, welche die von ihnen verbaute Installation nach ihrem Kenntnisstand gar nicht besass. Die Vorinstanz ist denn auch zutreffend sowohl für den Berufungskläger A____ als auch für den Berufungskläger B____ von einer Deliktsbegehung durch aktives Tun ausgegangen, welches in der Anklageschrift hinreichend umschrieben ist. So schildert die Anklageschrift mit der Vornahme der zur Automatisierung des Dachfensters vorgesehenen Arbeitsschritte, dem Einbau des Regensensoranschlusses sowie der Durchführung einer Erstprüfung nicht nur aktive Handlungen des Berufungsklägers A____, sondern detailliert auch ein aktives Tun des Berufungsklägers B____ betreffend den Einbau der neuen Automatik (Instruktion des Berufungsklägers A____, Aushändigen des Installationsschemas und des Materials, gemeinsame Prüfung, Veranlassen der vorschriftsgemässen Vornahme einzelner Prüfschritte). Damit wird beiden Berufungsklägern ein aktives Tun in der Form eines fahrlässigen Begehungsdelikts angelastet. Der Anklagegrundsatz ist folglich gewahrt.

2.2

2.2.1   Die Berufungskläger beantragten in der Berufungsverhandlung, der Fall sei infolge wesentlicher Verfahrensmängel an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Einen solch krassen Verfahrensfehler stelle etwa die Tatsache dar, dass die Staatsanwaltschaft wesentliche Aktenstücke erst im Berufungsverfahren vorgelegt habe. Diese wichtigen Dokumente hätten dem Strafgericht bei seiner Urteilsfällung nicht vorgelegen, weshalb das vorinstanzliche Urteil willkürlich gefällt worden sei. Zudem rügte der Berufungskläger A____ eine Verletzung der Untersuchungsmaxime. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. So seien etwa Planungs- und Überwachungsfehler der involvierten Architektin, aber auch die fehlende Klärung der Rolle der Bauherrschaft und Vermieterschaft und des Fensterherstellers bzw. –einbauers nicht berücksichtigt worden. Dies stelle eine eklatante Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, weshalb das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei. Schliesslich sei mit den eingereichten Aussagen von D____ ein neues Beweismittel vorhanden, welches bei Anklageerhebung noch nicht bekannt gewesen sei, aber möglicherweise dazu geführt hätte, dass die Staatsanwaltschaft auf die Anklageerhebung gegen die beiden Berufungskläger verzichtet hätte (Plädoyers Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1167 f., 1198).

2.2.2   Die Staatsanwaltschaft hat im Berufungsverfahren das Sektionsprotokoll und vorläufige Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Basel (IRM) vom 31. Oktober 2019 (Akten S. 1002-1011), den Bericht über die Legalinspektion/Lokalaugenschein des IRM vom 30. Oktober 2019 (Akten S. 1012-1014), die forensische Abschlussbeurteilung des IRM vom 11. Dezember 2019 (Akten S. 1015 f.) und das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 19. Dezember 2019 (Akten S. 1017-1020) eingereicht. Diese Unterlagen wurden mit Zwischen-Entscheid vom 22. August 2023 als Beweismittel zu den Akten genommen.

2.2.3   Zwar stellt die verspätete Einreichung der Unterlagen des Instituts für Rechtsmedizin eine Verletzung der Aktenführungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs der Berufungskläger und der Privatklägerin dar. So konnten sie vor erster Instanz nicht dazu Stellung nehmen, wodurch sie faktisch eine Instanz verloren. Diese prozessualen Mängel werden jedoch im Berufungsverfahren geheilt. Dass einem Beschuldigten faktisch eine Instanz entgeht, ist nach der gesetzlichen Konzeption der Strafprozessordnung in verschiedenen Konstellationen der Fall, so etwa, wenn das Berufungsgericht einen Sachverhalt anders subsumiert als die erste Instanz und gegebenenfalls einen Freispruch aufhebt, sich somit erstmals zur Strafzumessung äussert. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist aufgrund des vom Gesetzgeber grundsätzlich reformatorisch ausgestalteten Charakters des Berufungsverfahrens eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz nur ausnahmsweise, bei schwerwiegenden nicht heilbaren Mängeln vorgesehen (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.3.2; je mit Hinweisen; BGer 1B_295/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.1). Gerade, dass die Berufungsinstanz das Beweisverfahren ergänzen und Beweisabnahmen wiederholen oder zusätzliche Beweise erheben kann (Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO), sei es von Amts wegen oder auf entsprechenden Antrag, stellt sodann einen von der Strafprozessordnung vorgesehenen Ablauf dar, welchem der Verlust einer Instanz immanent ist. Demzufolge bedeuten fehlerhafte Beweisabnahmen im Untersuchungsverfahren oder vor erster Instanz keine wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von Art. 409 StPO, welche eine Kassation des erstinstanzlichen Entscheids rechtfertigen würden. Das Gesetz sieht insoweit explizit die Möglichkeit einer nachträglichen Heilung vor (BGE 143 IV 408 E. 6.3.2, BGer 6B_1335/2019 vom 29. Juni 2020 E. 3.2; 6B_253/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.3). Das zweistufige Verfahren mit einem vollkommenen Rechtsmittel bringt es mit sich, dass die Berufungsinstanz sich mit Behauptungen und Beweisen auseinandersetzen muss, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht vorlagen (zum Ganzen: BGE 143 IV 408 E. 6.3.2; vgl. auch BGer 1B_295/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.1 und 2.3; 6B_1335/2019 vom 29. Juni 2020 E. 3.2; 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020 E. 2.4; je mit weiteren Hinweisen). Zwar erscheint es stossend, wenn solche Beweismittel von der Staatsanwaltschaft erst nachträglich eingebracht werden, obwohl sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren existiert hätten. Jedoch rechtfertigt dies keine andere Handhabung, zumal dergleichen in der Strafprozessordnung nicht angelegt ist und die Staatsanwaltschaft mit der Überweisung des Verfahrens an das Gericht ihrerseits die Stellung einer Partei erhält.

2.2.4   Eine Rückweisung wäre allenfalls angezeigt, wenn sich der aus der nachträglichen Einreichung der Unterlagen ergebende Verfahrensfehler nachteilig für die Berufungskläger ausgewirkt hätte. Dies war vorliegend nicht der Fall, haben doch die fraglichen Unterlagen ergeben, dass E____ an den Folgen der Einklemmung durch das sich schliessende Fenster verstorben ist und nichts darauf hinweist, dass sie durch vorbestehende Krankheiten oder zuvor konsumierte Stoffe in ihrer Wahrnehmung oder Gesundheit eingeschränkt gewesen war (vgl. forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM vom 19. Dezember 2019, Akten S. 1017-1020). Eine substanzbedingte Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit sei daher für den Ereigniszeitpunkt nicht anzunehmen. Es fanden sich auch keine vorbestandenen krankhaften Veränderungen oder Befunde einer anderweitigen Gewalteinwirkung als mögliche konkurrierende Todesursache (vgl. Sektionsprotokoll und vorläufiges Gutachten IRM vom 31. Oktober 2019 und Bericht über Legalinspektion IRM vom 30. Oktober 2019, Akten S. 1002 ff.).

2.2.5   Zwar erscheint angesichts der Aktenlage unverständlich, weshalb die Architektin von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren nicht einmal befragt wurde. Jedoch ist die Einvernahme der Architektin im Berufungsverfahren nicht erforderlich. In antizipierter Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass ihre Aussagen zu den Ereignissen, die sich vor über sieben Jahren zugetragen haben, keine neuen Erkenntnisse liefern würden, die sich nicht bereits aus den Akten – insbesondere der eingereichten E-Mail-Kommunikation mit F____ von der G____ AG aus dem Jahr 2013/2014 sowie der E-Mailkommunikation mit dem Berufungskläger B____ im Herbst 2017 – ergeben. Die Berufungskläger machen nicht geltend, dass sie im Verfahren je die formelle Befragung von Architektin, Bauherrschaft oder Fensterhersteller beantragt oder eine förmliche Konfrontation mit den genannten Personen verlangt hätten. Vor diesem Hintergrund ist von einem diesbezüglichen Verzicht der anwaltlich vertretenen Berufungskläger auszugehen.

2.2.6   Zudem ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei der ersten Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens "aufsparen". Wenn eine entsprechend zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben sowie von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden (BGer 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3.3; vgl. Urteile 6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 2.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.2.3.2; 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.2; je mit Hinweisen). Auch eine Rückweisung zwecks Verfahrensvereinigung erscheint zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr sinnvoll, zumal nun die Voraussetzungen für eine Verfahrenstrennung gemäss Art. 30 StPO gegeben sind. Wie dargestellt, ist nicht ersichtlich und machen die Berufungskläger nicht geltend, dass sie die persönliche Konfrontation mit allfälligen weiteren Beteiligten rechtzeitig verlangt hätten. Dass sie von deren Beteiligung Kenntnis hatten und damit bereits in einem früheren Verfahrensstadium die Möglichkeit hatten, deren Befragung zu verlangen, bestreiten sie nicht. Ob der Sachverhalt, insbesondere mit Blick auf die bereits von der Vorinstanz thematisierte Mitverantwortung von Architektin, Fensterhersteller, Bauherrschaft und Opfer, genügend erstellt ist, ist nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen (vgl. E. 3.4 f.).

2.3

2.3.1   Mit jeweiliger Eingabe vom 5. Dezember 2023 reichten die beiden Berufungskläger einen Fragekatalog mit Beantwortung durch den eidgenössisch diplomierten Elektroinstallateur und Kontrolleur sowie Zentralpräsidenten des Verbandes Schweizer Elektrokontrollen, D____, vom 30. November 2023 ein. Sie ersuchten, dieser sei zu den Akten zu nehmen (Akten S. 1105-1108, 1109-1113).

2.3.2   Die Staatsanwaltschaft machte hierzu geltend, es handle sich bei der Stellungnahme von D____ um ein Privatgutachten, das nicht mehr als eine Parteiäusserung darstelle, welche der freien Beweiswürdigung unterliege. Das Gutachten sei jedoch mangels rechtlicher Relevanz nicht zu den Akten zu nehmen (Akten S. 1118).

2.3.3   Ein Privatgutachten stellt nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis nur (aber immerhin) eine Parteibehauptung dar und in diesem Sinne formal betrachtet kein Beweismittel (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; 135 III 670 E. 3.3.1, je m. Hinw.; Andreas Donatsch, in: Zürcher Kommentar, 3. A. 2020, Art. 182 StPO N 15, vgl. aber kritisch Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, 4. Aufl.2023, Art. 182 StPO N 7). Es ist vom Gericht indessen entgegenzunehmen, ansonsten eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorliegt, und es unterliegt nach ständiger Praxis der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (Marianne Heer, in: Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 182 StPO N 10-10a und Art. 189 StPO N 6; Andreas Donatsch, a.a.O., Art. 182 StPO N 15). Wichtige Entscheide lassen sich grundsätzlich nicht allein auf ein Privatgutachten abstützen, da dem privat beauftragten Sachverständigen vom Bundesgericht nicht die hinreichende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zugesprochen wird, und zwar auch dann, wenn es sich um eine erfahrene und etablierte Fachperson handelt, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird (Marianne Heer, a.a.O. Art. 182 StPO N 10, 10b; Andreas Donatsch, a.a.O., Art. 182 StPO N 15). Ein Privatgutachten kann und muss aber ggf. Anlass für weitere Beweiserhebungen geben, insbesondere auch dafür, ein bestehendes gerichtliches Gutachten in Zweifel zu ziehen. Bei Widersprüchen ist demnach anzugeben, weshalb auf die eine und nicht auf die andere These abzustellen ist (vgl. etwa BGE 147 I 259 E. 1.4; BGE 141 IV 305 E. 6.6.1). Ausserdem muss es in Ausnahmefällen und wo kein gerichtliches Gutachten vorgeschrieben ist, zulässig sein, auf die Erkenntnisse eines privat beigezogenen etablierten Gerichtsgutachters abzustellen, wenn sich keine konkreten Einwände gegen dessen Vorgehen oder seine Instruktion durch eine Partei vorbringen lassen (Marianne Heer, a.a.O. Art. 189 StPO N 6-7).

2.3.4   Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, ist die gutachterliche Stellungnahme von D____ nicht mehr (aber auch nicht weniger) als ein Privatgutachten. Es besteht kein Grund, ihr in dieser Bedeutung zum Vornherein jede rechtliche Relevanz abzusprechen. Entsprechend ist sie zu den Akten zu nehmen und vom Gericht als Privatgutachten zu würdigen.

2.4      Ausserdem macht der Berufungskläger A____ geltend, die Befragung des Gutachters des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI), H____, vor erster Instanz sei nicht verwertbar, habe sie doch auch Rechtsfragen umfasst, welche grundsätzlich vom Gericht zu beantworten seien (Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 1169 f.). Grundsätzlich hat gemäss Art. 182 StPO eine vom Gericht angehörte sachverständige Person ein fehlendes fachliches Wissen der Gerichte bei der Abklärung des Sachverhaltes zu ersetzen (Heer, in: Basler Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2023, Art. 182 N 7). Zwar sind gemäss dem Grundsatz iura novit curia der sachverständigen Person bloss Sach- und keine Rechtsfragen zu unterbreiten. Die Beantwortung letzterer obliegt zwingend dem Gericht (BGE 130 I 337 E. 5.4.1). Jedoch ist die Abgrenzung zwischen Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsfragen gelegentlich nicht einfach und es kommt in der Praxis zu Überschneidungen der Kompetenzen zwischen Gericht und sachverständiger Person (Heer, a.a.O., Art. 182 N 4). Vorliegend wurden dem Sachverständigen H____ von der Vorinstanz keine unzulässigen Fragen gestellt. Vielmehr hat sich das Gericht faktisch über die Berufspflichten eines Elektromonteurs informieren lassen, was Teil der Sachverhaltsfeststellung darstellte. Daraus hat die Vorinstanz rechtliche Schlüsse gezogen, ob das Verhalten der beiden Berufungskläger als Verletzung einer Sorgfaltspflicht zu qualifizieren sei. Dieses Vorgehen des Strafgerichts ist nicht zu beanstanden und führt nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens und der Befragung des Sachverständigen vor erster Instanz.

2.5

2.5.1   Schliesslich wurde von den Berufungsklägern auch die Unverwertbarkeit der Angaben der Detektiv-Korporalin I____ im Polizeibericht geltend gemacht und deren korrekte parteiöffentliche Befragung verlangt. Die Äusserung von I____, wonach sie am Unfalltag bei ihrer Tätigkeit in anderer Sache im Waaghof zwischen 17:45 und 18:15 Uhr einen kurzen, heftigen Schauer wahrgenommen habe, sei lediglich in einer Aktennotiz protokolliert und damit nicht verwertbar. Die Angabe werde auch inhaltlich bestritten, zumal sie in keiner Art und Weise objektiviert sei (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1169, 1216 f.).

2.5.2   Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1).

2.5.3   Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen – selbst wenn das Beweismittel an sich tauglich wäre – nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 5.2.2, 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2, je mit Hinweisen; Gless, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 139 StPO N 48 ff.). In gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten der antragstellenden Person als wahr angesehen; ergibt sich, dass auch das die Überzeugung des Gerichts nicht beeinflussen würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Tophinke, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4; 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).

2.5.4   Eine Befragung von I____ im Berufungsverfahren erscheint in mehrfacher Hinsicht nicht erforderlich. Zum einen wären von I____ über fünf Jahre nach dem Unfall keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Wie die Berufungskläger zu Recht geltend machen, könnten zum anderen, selbst wenn auf die Angaben der Polizistin, zum Unfallzeitpunkt habe es beim Waaghof geregnet, abgestellt würde, keine Schlüsse betreffend das Wetter am Unfallort gezogen werden. In antizipierter Beweiswürdigung kann somit ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Berufungskläger davon ausgegangen werden, dass die Befragung von I____ nichts an der Überzeugung des Gerichts ändern würde und daher abzuweisen ist.

3.

3.1      Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht erwogen, der Berufungskläger A____ habe am 6. November 2017 im Auftrag und nach Instruktion des Berufungsklägers B____ bei einem bereits bestehenden elektrisch betriebenen Dachfenster an der […]gasse […] in Basel einen Regensensor mit automatisierter Steuerung eingebaut. Die anschliessend von den Berufungsklägern durchgeführte baubegleitende Erstprüfung sei offensichtlich unvollständig durchgeführt worden. Insbesondere sei den Berufungsklägern nicht aufgefallen, dass der bisher vorhandene Tastschalter zur Steuerung in einigem Abstand, aber im Blickfeld zur Nebenschliesskante des Dachfensters Teil eines Sicherheitskonzepts gewesen sei. Indem sie diesen Tastschalter durch eine Automatik mit Regensensor ersetzt hätten, sei eine völlig neue Steuerung installiert worden, welche das Risiko geborgen habe, dass sich das Dachfenster bei Auslösung des Regensensors selbständig verschliessen würde (Urteil Akten S. 861 f.). In Bezug auf den tödlichen Unfall von E____ am […] August 2019 sei als wahrscheinlichste These davon auszugehen, dass die junge Frau im teilweise geöffneten Dachfenster stehend geraucht habe oder gerade im Begriff gewesen sei, sich eine Zigarette anzuzünden. Aufgrund eines plötzlich einsetzenden Platzregens habe das Dachfenster über den von den Berufungsklägern eingebauten Regensensor einen automatischen Schliessbefehl erhalten. Das Fenster habe sich in der Folge für E____ überraschend in Bewegung gesetzt, worauf sie nicht mehr genügend Zeit gehabt habe, sich aus der sich schliessenden Fensteröffnung wegzuducken und von dem mit einer Kraft von ca. 1177-1196 Newton gegen ihren Halsbereich drückenden Fenster eingeklemmt worden sei (Urteil Akten S. 869).

3.2      Der Berufungskläger A____ macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt; bei richtiger Sachverhaltsermittlung hätte gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch ergehen sollen (vgl. Berufungserklärung Akten S. 984). Der Berufungskläger B____ stellt sich auf den Standpunkt, sein Verhalten habe keine adäquat kausale, ihm objektiv zurechenbare Ursache für den Unfall gesetzt, weshalb auch er freizusprechen sei (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung 1190, 1220). Beide Berufungskläger monieren die falsche Würdigung bzw. Beurteilung der Personal- und Sachbeweise. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe das Dachfenster bereits vor der Installation des Regensensors nicht den geltenden Sicherheitsnormen entsprochen. Namentlich habe keine sogenannte Totmannsteuerung, die zur Bedienung gedrückt gehalten werden musste, bestanden (Akten S. 1181 f., 1202 f.). Ausserdem seien die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz ohne genügende Überprüfung davon ausgegangen, das Fenster habe sich aufgrund eines Regenschauers bzw. weil der Regensensor aktiviert worden sei, geschlossen. Dabei sei unterlassen worden, die Wetterlage im Unfallzeitraum am Tatort sorgfältig abzuklären (Akten S. 1171 ff.).

3.3

3.3.1   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.3.2   Der «in dubio»-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für ihn günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).

3.3.3   Nach dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Naturund Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

3.3.4   In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet, deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m. Hinw.).

3.4

3.4.1   Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

3.4.2   Das dreiteilige «OpenAIR-SV-Dachschiebefenster» hatte gemäss Angaben der Herstellerfirma die Masse 168 x 475 cm ([Akten S. 208] vgl. dazu die Masse gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich: 145 cm x 450 cm [Akten S. 244]). Es bestand aus drei gleich grossen Glassegmenten, einem Festflügel und zwei Schiebeflügeln (vgl. Bild Akten S. 550). Bei dem durch die Betätigung der Taste ausgelösten Öffnen des Fensters bewegt sich der unterste Fensterflügel nach oben und schiebt sich unter den mittleren Fensterflügel. Im Anschluss schieben sich beide Flügel unter den obersten feststehenden Flügel (Akten S. 247). Damit lassen sich etwa zwei Drittel der Fensterhöhe öffnen (vgl. Akten S. 550). Zu den Ausstattungsmöglichkeiten des Dachschiebefensters gehört gemäss Angaben der Herstellerin unter anderem eine Sicherheitskontaktleiste (Akten S. 551, 561). Betreffend den elektrischen Anschluss des Fensters weist die Herstellerin darauf hin, zur Vermeidung von Unfällen während des Schliessvorgangs (Quetschgefahr) sei unbedingt der mitgelieferte Schlüsseltaster (Totmannsteuerung) in Sichtweite des Fensters zu montieren, wobei der Schlüssel vor Zugriff unbefugter Personen zu sichern sei (Akten S. 563).

3.4.3   Von keiner Seite bestritten wird, dass das bereits im Jahr 2013 eingebaute Dachfenster über keinen integrierten Einklemmschutz verfügte. Das Strafgericht ist aber in seinen Erwägungen davon ausgegangen, dass das Fenster über einen sogenannten Totmannschalter gesteuert worden sei, welcher einen Einklemmschutz entbehrlich machte (Urteil Akten S. 961 f.). Beim Totmannschalter handelt es sich um einen Schalter, der ausschliesslich durch Tastendruck in sicherem Abstand und mit Blick auf das Fenster bedient werden kann. Wird der Schalter losgelassen, stoppt der Schliessvorgang und schützt so vor unbeabsichtigtem Einklemmen. Die Berufungskläger bringen vor, entgegen der klaren Empfehlung der Herstellerfirma sei bereits vor der Installation des Regensensors kein Totmannschalter, sondern – wie auch danach – ein Kippschalter mit Selbsthaltefunktion installiert gewesen. Der von ihnen ausgebaute Schalter sei somit bereits kein Totmannschalter gewesen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1184, 1199 f.). Indem sie diesen durch einen neuen Schalter mit Regensensor ersetzt hätten, sei die Gesamtanlage nicht verändert worden. Sie hätten keinen Anlass gehabt, die bestehende Situation zu hinterfragen und davon ausgehen dürfen, dass die Ausgangslage normenkonform gewesen sei (Akten S. 830; Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1178, 1205). Der von der Herstellerin als ausreichend befundene Jalousie-Wipptaster entspreche nicht der Herstellererklärung, sei doch in jedem Fall eine Schutzvorrichtung notwendig (Akten S. 829). Die Verantwortlichkeit für die Umsetzung der Sicherheit der Anlage – des gesamten Dachfensters einschliesslich seiner Sicherheitsarchitektur – habe nicht den Berufungsklägern oblegen (Akten S. 832; Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1183 ff., 1209 ff.). Der gemäss Auftrag und Schema korrekt erfolgte Einbau des Regensensors habe auf der Ebene der Elektrik keine neue Gefahr geschaffen (Akten S. 834; Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1181 f., 1207 f.).

3.4.4   Im Gutachten des forensischen Instituts Zürich vom 31. Oktober 2019 wird davon ausgegangen, dass das Dachschiebefenster bei der Neumontage im Jahr 2013 ausschliesslich durch einen manuellen Taster ohne Selbsthaltung (Totmannschalter) betrieben gewesen sei; damit laufe der Öffnungs- und Schliessvorgang nur, während der Taster gedrückt werde. Die Gutachter gelangten zum Schluss, in einem solchen Falle sei ein (weiterer) Einklemmschutz nicht zwingend vorgeschrieben (Akten S. 261 f.). Auch der mit der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens beauftragte Sachverständige des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI), H____ erwähnte, vor dem Einbau der neuen Automatik durch die Berufungskläger sei ein Schalter montiert gewesen, der zwangsweise beim Bedienen habe gedrückt werden müssen und beim Loslassen zum Stillstand geführt habe. Mit dem Einbau der neuen Steuerung durch die Berufungskläger sei dieser Sicherheitsmechanismus entfallen und hätte durch einen anderen ersetzt werden müssen, da das Fenster nun durch den Regenfühler automatisch habe verschlossen werden können (Akten S. 374). Entsprechend gab der Sachverständige bei seiner Befragung vor erster Instanz an, der Installateur habe wissen müssen, dass durch den Ausbau des früheren Drucktasters, mit dem man die Schliessung habe überwachen können, eine Sicherheitskomponente weggefallen sei (Akten S. 792 f.).

3.4.5   Die Berufungskläger machen mit ihrer Berufung – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – geltend, es sei bereits zuvor kein Totmannschalter installiert gewesen. Sie hätten folglich durch den Einbau der neuen Steuerung mit Regensensor auch kein bestehendes Sicherungselement entfernt (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1174, 1199, 1202 f.; vgl. dazu Akten S. 807; S. 829/830).

3.4.6   Tatsächlich sprechen diverse Indizien dafür, dass der ursprüngliche Schalter kein Totmannschalter gewesen war. Offenbar stützte sich die im Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 31. Oktober 2019 getroffene Annahme, «Nach der Neumontage im Jahr 2013 wurde das Dachschiebefenster ausschliesslich durch einen Taster ohne Selbsthaltung (Totmannschalter) betrieben» (Akten S. 261), auf die Montage- und Betriebsanleitung der Herstellerfirma G____ AG, wo unter dem Titel «5. Elektrischer Anschluss» ausgeführt wird: «Zur Vermeidung von Unfällen während des Schliessvorgangs (Quetschgefahr) ist unbedingt der mitgelieferte Schlüsseltaster (Totmannsteuerung) in Sichtweite des Fensters zu montieren.» In einer Mail vom 19.  September 2013 an die Architektin […] teilte F____ von der G____ AG mit, der Schalter zum Öffnen des Fensters müsse aus Sicherheitsgründen bauseits geliefert werden, wobei zur Vermeidung unbefugten Benutzens ein Schlüsseltaster gewählt werden sollte (vgl. dazu Akten S. 546). Weiter führte er aus, dass auch ein Jalousie-Wipptaster ausreiche, sofern eine unbefugte Nutzung ausgeschlossen werden könne (Akten S. 602). Offenbar ging er davon aus, dass tatsächlich eine Totmannsteuerung installiert worden war, gab er doch anlässlich der rechtshilfeweise am 25. August 2022 durchgeführten Einvernahme als Zeuge an, im Jahr 2013 sei in Abstimmung mit der Bauherrin ein Totmannschalter installiert worden, weshalb keine Sicherheitskontrolle benötigt worden sei (Akten S. 546). Weiter führte er aus, bei Fehlen eines Totmannschalters müsse eine andere Klemmschutzvorrichtung gewählt werden. Das sei aber 2013 nicht der Fall gewesen (Auss. F____: «Als Sicherheitseinrichtung war der Totmannschalter verbaut worden. Das war in dem Fall ausreichend» [Akten S. 546]). Es sei somit keine zusätzliche Einklemmschutzvorrichtung vorhanden gewesen (Akten S. 547). Jedoch erscheint mit Blick auf die Mailkorrespondenz zwischen der Architektin und F____ fraglich, ob ursprünglich tatsächlich ein Totmannschalter eingebaut worden war. So teilte die Architektin F____ am 13. Januar 2014 per Mail mit, der Elektriker habe nun endlich den Schalter montiert und das neu eingebaute Fenster habe zum ersten Mal geöffnet werden können (Akten S. 614). Mit einer weiteren Mail vom 20. Januar 2014 erkundigte sich die Architektin bei der Herstellerin im Namen der Bauherrschaft, ob es richtig sei, dass das Fenster nicht mit einem automatischen Stopp ausgestattet sei («[…], dass es hält, sobald irgendetwas ‘im Weg’ ist» [Akten S. 614]). Darauf antwortete F____ am folgenden Tag, das Fenster verfüge nicht über einen automatischen Stopp bei Hinderniserkennung, dies sei auch nicht geordert worden. Er wies erneut darauf hin, dass, um eine diesbezügliche Absicherung zu erzielen, die Bedienung über einen Schlüsseltaster erfolgen sollte, welcher so zu montieren sei, dass das Fenster einsehbar sei (Mail vom 21. Januar 2014 [Akten S. 613]). Aus dieser Korrespondenz muss geschlossen werden, dass offensichtlich ursprünglich ein Schalter montiert worden war, der das Fenster auf einmaligen Knopfdruck selbständig ganz verschloss, weshalb der Bauherrschaft auffiel, dass es nicht stoppte, wenn etwas im Weg war. Wäre bereits von Beginn an eine Totmannsteuerung installiert worden, hätte sich die nachträgliche Frage der Bauherrschaft nach einem Einklemmschutz wohl nicht gestellt, da das Fenster sich ausschliesslich während der Betätigung des Schalters bewegt hätte. Dafür, dass die Bauherrschaft auf den Hinweis der Herstellerin gegenüber der Architektin nachträglich noch einen Totmannschalter installieren lassen hätte, liegen keine Hinweise vor. Dass bereits beim Einbau des Dachfensters entgegen der Empfehlung der Herstellerfirma keine Totmannsteuerung eingebaut worden war, lassen schliesslich auch die vom Berufungskläger B____ anlässlich seiner im Rahmen der Planung der Installation des Regenfühlers erstellten Bilder des Fensters und der bisherigen Steuerung erkennen. Darauf ist eindeutig eine Steuerung mit Selbsthaltung zu sehen, mit Tasten für AUF, ZU und STOPP, die sich eindrücken lassen und bis zum Ausschalten in dieser Stellung bleiben (Akten S. 425 [mit handschriftlichen Notizen des Berufungsklägers 2], vgl. dazu Akten S. 683, 704). Ein Vergleich der Fotos der Schalter zeigt, dass vor dem Einbau des Regensensors zwei Schalter mit Selbsthaltung der Firma J____ installiert waren (Akten S. 425, 683; vgl. dazu Mailwechsel Akten S. 689), welche von den Berufungsklägern durch einen praktisch identischen Schalter der Firma J____, ebenfalls mit Selbsthaltung ersetzt wurden, wobei der Schalter für die Markisensteuerung entfernt und in Absprache mit der Architektin durch eine Blindabdeckung ersetzt wurde (Akten S. 184; vgl. dazu Mailwechsel Akten S. 692).

3.4.7   Zusammengefasst sprechen etliche Indizien dafür, dass beim Einbau des Fensters im Jahr 2013/2014 entgegen den Empfehlungen der Herstellerfirma auf die Installation einer Totmannsteuerung verzichtet worden war. Darauf deuten auch die Aussagen des Berufungsklägers B____ (denen sich der Berufungskläger A____ anschloss) anlässlich der Einvernahme vom 2. November 2020 hin: «Die bestehende neu eingebaute Steuerung war so, dass wenn man den Schalter 2 Sek. gedrückt hielt und wieder losliess, das Fenster sich weiter schloss» (Akten S. 481). Zwar geht aus der Formulierung «der bestehende neu eingebaute Schalter» nicht ohne weiteres hervor, ob sich diese Schilderung auf den bereits seit Anfang 2014 bestehenden oder um den von den Berufungsklägern im November 2017 neu eingebauten Schalter bezieht. Die Aussage des Berufungsklägers B____ ist indessen im Kontext mit den weiteren Beweisen, Indizien und Aussagen dahingehend zu interpretieren, dass es sich sowohl beim bestehenden als auch beim neu eingebauten Schalter um eine Taste handelte, die bei einem kurzen Antippen das Fenster jeweils in die nächste (eingelernte) Position brachte, bei einem längeren Drücken (2 Sekunden) hingegen zu einer vollständigen Öffnung bzw. Schliessung des Fensters führte.

3.4.8   Die sorgfältige Abwägung der dargelegten Indizien führt zum Schluss, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits der vorbestehende Schalter kein Totmannschalter gewesen war. Es muss damit davon ausgegangen werden, dass das im Jahr 2013/2014 eingebaute Dachschiebefenster über keinerlei Einklemmschutz verfügte. Dies bedeutet, dass das elektrische Dachschiebefenster – entgegen den gutachterlichen Ausführungen (vgl. oben E. 3.4.4) – bereits ab seinem Einbau nicht den geltenden Sicherheitsnormen entsprach, zumal es ausserdem gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich über einen viel zu starken, nicht für Dachschiebefenster zugelassenen Motor verfügte (Akten S. 255).

3.5

3.5.1   Gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 31. Oktober 2019 müsse der automatisierte Öffnungs- bzw. Schliessvorgang beim verbauten Element «[…]» angelernt werden. Damit müsse die Steuerung erlernen, wie lange sie das AUFbzw. ZU-Signal generieren müsse, bis das Fenster den oberen oder unteren Endschlag erreicht habe. Ohne Anlernung gelte die werkseitige Einstellung von drei Minuten, d.h. das AUF- bzw. ZU-Signal bleibe drei Minuten anstehend (Akten S. 247). Zwischen den beiden Tasten (AUF und ZU) befinde sich eine STOP/IP Taste, welche den aktuellen Fahrbefehl unterbreche (Akten S. 247, vgl. Bild S. 290). Der vorhandene Regenfühler «[…]» detektiere Niederschläge und gebe ein Schaltsignal an die Temperaturautomatik «[…]». Besonders an diesem Signal sei, dass es auf den «Prio ZU»-Eingang geführt werde. Dieses Signal habe gegenüber anderen Signalen immer Priorität; es habe auch werkseitig die höchste Priorität. Somit sei es bei detektiertem Niederschlag nicht möglich, das Fenster manuell (mittels der manuellen AUF-Taste) zu öffnen (Akten S. 257, 259). Das Gutachten kommt zum Schluss, die Anlage habe zum Unfallzeitpunkt nicht den geltenden Vorschriften entsprochen. Es seien keine Schutzmassnahmen gegen Quetschen/Einklemmen erstellt worden. Auch eine automatische Notabschaltung, die bei unerwartetem Widerstand die Schliessbewegung sicher unterbrechen würde, sei nicht vorhanden gewesen. Schliesslich seien die auftretenden Kräfte zwischen Haupt- und Nebenschliesskante zu gross gewesen. Signalgeräusche, die auf eine Gefahr während des Schliessvorgangs hingewiesen hätten, seien nicht festgestellt worden; das Motorengeräusch sei leiser als ein laufender Staubsauger gewesen (Akten S. 248, 256).

3.5.2   Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen entsprach bereits die bestehende Dachfensterkonstruktion nicht den geltenden Sicherheitsnormen (E. 3.4.8). Es stellt sich die Frage, ob die Berufungskläger bei der Installation und anschliessenden Funktionsprüfung den fehlenden Einklemmschutz erkannten bzw. hätten erkennen müssen. Die Berufungskläger machen hierzu geltend, weder der fehlende Einklemmschutz noch der viel zu starke Motor des Fensters sei für sie erkennbar gewesen. Sie hätten keinen Sicherheitsschalter entfernt und damit auch nicht wissentlich die Sicherheitsarchitektur des Fensters verändert. Weder aus den Angaben von Architektin und Herstellerin noch aus den ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen sei ein Hinweis darauf hervorgegangen, dass sie noch irgendwelche Sicherheitsüberlegungen zu beachten hätten bzw. dass das Fenster über keinen Einklemmschutz verfügte. Ein solcher werde überdies im Regelfall intern verbaut und sei damit von aussen nicht sichtbar. Vor diesem Hintergrund hätten die Berufungskläger keine Veranlassung gehabt, zu überprüfen, ob der bereits bestehende, allgemeine Betrieb des Dachfensters sicher war, sondern hätten sich darauf verlassen dürfen, dass das Fenster regelkonform funktionierte (Akten S. 1187 ff, 1210 f., 1214 f.).

3.5.3   Beide Berufungskläger sagten stets übereinstimmend aus, dass der Berufungskläger A____ mit einem Lehrling als Handlanger den Regensensor samt Steuergerät installiert habe, nachdem die Installation vor Ort gemeinsam mit dem Projektleiter und Vorgesetzten B____ besprochen worden sei. Anschliessend hätten beide Berufungskläger gemeinsam eine Funktionskontrolle sowie die Programmierung des Schliessvorgangs vorgenommen (Einvernahme A____ vom 26. Februar 2020 Akten S. 293 f.; Einvernahme B____ vom 12. März 2020, Akten S. 301 f.; gemeinsame Einvernahme vom 2. November 2020, Akten S. 408 ff., 412, 462-465). Beide bestätigten, dass sie anlässlich dieser Funktionskontrolle lediglich geprüft hätten, ob das Dachfenster sich bei Regen schloss, wozu sie den Regensensor auf dem Dach mit Wasser bespritzt und kontrolliert hätten, ob es sich durch Betätigen des Schalters öffnen und schliessen liess. Dagegen verneinten beide Berufungskläger, geprüft zu haben, ob das Fenster bei einem Widerstand selbständig hochfahre oder der Motor umgehend abstelle. Sie hätten nur geprüft, ob es zugehe (Akten S. 465 f.). Der Berufungskläger A____ erklärte auf die Frage, weshalb das selbständige Hochfahren oder Stoppen nicht geprüft worden sei, am Fenster seien glaublich keine Sensoren vorhanden, d.h. die Steuerung habe gar keine Sensoren (Akten S. 466). Er wies darauf hin, dass die Sicherheitseinrichtung anlageintern hätte stattfinden müssen. Damit meine er, dass die Sicherheitseinrichtung zwischen dem Motor und der Anlage hätte bestehen sollen (Akten S. 481). Auf die Frage, ob anlässlich der ersten Prüfung ein Einklemmschutz getestet worden sei, gab der Berufungskläger B____ an: «Zu diesem Zeitpunkt hatte es keinen Einklemmschutz». Es sei überdies nicht die Aufgabe des Elektrikers, dies zu prüfen (Akten S. 467, 479).

3.5.4   Die Aussagen der Berufungskläger im Ermittlungsverfahren, wonach kein Einklemmschutz vorhanden gewesen sei, können unterschiedlich gedeutet werden. Unklar ist insbesondere, ob ihnen im damaligen Zeitpunkt bewusst war, dass ein Einklemmschutz fehlte, oder ob sie sich dessen erst im Nachhinein bei der Befragung im Zusammenhang mit den Vorhalten gewahr wurden. Auf Letzteres deuten zumindest die Aussagen des Berufungsklägers A____ hin, der zunächst auf Frage, welche Vorschriften betreffend Dachfenster ihm bekannt seien, angab: «Von meiner Seite her sollte das Dachfenster so ein Sicherheitsding haben. […] Das Fenster muss wieder aufgehen, wenn es irgendwo anstösst». Auf die weitere Frage, ob es solch eine Schutzmassnahme gegeben habe, antwortete er, er glaube nicht (Akten S. 296). In derselben Einvernahme gab er zu einem späteren Zeitpunkt auf den Vorhalt, er habe selber gesagt, dass eine Schutzvorrichtung hätte vorhanden sein müssen an, er sehe das im Nachhinein und es sei ihm damals nicht bewusst gewesen (Akten S. 298). Wiederholt betonte er auch, dass eine Klemmschutzvorrichtung im Normalfall intern vom Dachfensterhersteller verbaut werde (Akten S. 296: «Das muss ein Dachfensterhersteller selber einbauen», Akten S. 297: «Das muss der Fensterbauer selber machen. Dieser Sensor muss intern sein. Wir können keinen solchen Sensor einbauen»). Darauf deuten auch die Aussagen des Berufungsklägers B____ hin, der angab, es sei nicht üblich, dass man bei einem Dachfenster einen Klemmschutz verbaue (Akten S. 307). Damit meinte er wohl, es sei unüblich, dass die Elektriker dies tun. Vielmehr müsse der Hersteller wissen, ob bei einem Dachfenster ein Klemmschutz zu verbauen sei. Als Ergebnis der Beweiserhebungen, insbesondere der Aussagen beider Berufungskläger steht fest, dass sie sich bei der Planung und Installation der neuen Steuerung sowie der anschliessenden Funktionsprüfung zwar über den Automatismus der von ihnen verbauten Steuerung im Klaren waren. Insbesondere war ihnen bewusst, dass Nässe die Schliessautomatik auslöste und dass diese Schliessautomatik sämtliche anderen Signale übersteuerte. Nicht bewusst waren sie sich jedoch des Umstandes, dass das Dachfenster über keinen eingebauten Einklemmschutz sowie einen viel zu starken Motor verfügte. Vielmehr gingen davon aus, dass die bestehende Fensterkonstruktion den geltenden Normen entsprach.

3.6

3.6.1   Zum tragischen Unfallereignis führte gemäss Anklage sowie vorinstanzlichem Urteil ein kurzer Niederschlag einer lokalen Regenzelle, welcher über den Regensensor den Schliess-Automatismus des Dachfensters in Gang setzte, wodurch der Hals des Opfers zwischen Haupt- und Gegenschliesskante des Fensters eingeklemmt wurde. Gemäss der nachträglich eingereichten forensischen Abschlussbeurteilung des Instituts für Rechtsmedizin vom 11. Dezember 2019 verstarb E____ am […] August 2019 zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr an einem zentralen Regulationsversagen infolge einer Einklemmung des Halses (Akten S. 1015 f.). Um 19:37 Uhr requirierte der in der Nachbarschaft wohnhafte […] die Polizei und gab an, er habe vor ca. 15 Minuten einen Frauenkopf aus dem Dachfenster der gegenüberliegenden Liegenschaft ragen sehen (Polizeirapport Akten S. 177). Der geschätzte Todeszeitpunkt ist damit auf zwischen 18:00 Uhr und 19:22 Uhr einzugrenzen.

3.6.2   Wie bereits vor erster Instanz monieren die Berufungskläger, es sei nicht nachgewiesen, dass es im Zeitraum des Unfalls tatsächlich geregnet habe und dass damit die Schliessung des Fensters durch die Aktivierung des von ihnen eingebauten Regensensors ausgelöst worden sei. Insbesondere aus den angeblichen Feststellungen von Detektiv-Korporalin I____, wonach es im Unfallzeitpunkt beim Waaghof geregnet habe, könne nicht geschlossen werden, dass es auch am Unfallort geregnet habe. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Abklärung von Meteo Schweiz abgestellt, wonach zwischen 18:05 und 18:30 Uhr eine Schauerzelle über den Ostteil von Basel gezogen sei und gemäss Niederschlagsradar eine Regenmenge von 1-2 ml aufgezeichnet worden sei (Urteil Akten S. 865). Der Unfallort an der […]gasse […] liege aber eindeutig nicht im Ost-, sondern im Westteil von Basel, woraus folge, dass es dort gerade nicht geregnet habe (vgl. dazu Akten S. 1191). Es werde vom Niederschlagsradar zudem explizit festgehalten, dass die Schauerzelle nicht die ganze Stadt betroffen habe (Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 1170 f., 1202, 1216 f.). Dass es im Unfallzeitraum an der […]gasse möglicherweise nicht geregnet hat, ergibt sich auch aus den weiteren vom Berufungskläger A____ eingereichten Wetterberichten. So zeichnete die 2.5 km vom Unfallort entfernte Wetterstation in Binningen zur fraglichen Zeit keinen Niederschlag auf (Akten S. 1191 f.). Auch die Wetterstation am lediglich 1,4 km vom Unfallort entfernten Claraplatz registrierte im Unfallzeitraum keinen Niederschlag (Akten S. 1195 f.). Vor diesem Hintergrund durfte sich die erste Instanz nicht einzig auf die vorliegend ohnehin nicht verwertbaren Aussagen von I____ stützen (vgl. oben E. 2.5.4), zumal es, selbst wenn davon ausgegangen würde, es habe beim 2.1 km entfernten Waaghof geregnet, nicht belegt ist, dass es am Unfallort ebenfalls regnete. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel, ob es im fraglichen Zeitraum am Unfallort tatsächlich geregnet hat. Der angeklagte Sachverhalt kann somit nicht unbesehen als wahrscheinlichste Variante und damit als erstellt gelten.

3.6.3   Der Berufungskläger A____ macht geltend, alternativ zu dem von der Anklage geschilderten Szenario, wonach sich das Fenster aufgrund eines Regenschauers geschlossen habe, sei denkbar, dass die junge Frau am nicht komplett geöffneten Dachfenster habe rauchen wollen. Sie habe wahrscheinlich beabsichtigt, das Fenster durch kurzes Antippen des Schalters lediglich bis zum nächsten Lüftungsschritt zu schliessen, sei aus Versehen aber länger auf dem Schalter geblieben und habe so unabsichtlich den Befehl zur vollständigen Schliessung gegeben. Da sie damit gerechnet habe, das Fenster werde nur bis zur Hälfte schliessen, sei sie trotz des Geräusches des Motors am offenen Fenster stehen geblieben und habe die Gefahr zu spät bemerkt (Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 1173 ff., Akten S. 803 f. mit Verweis auf Akten S. 367).

3.6.4   Die Vorinstanz hat diese Unfallmöglichkeit aufgrund der baulichen Situation als äusserst unwahrscheinlich eingeschätzt. Dazu hat sie ausgeführt, der Steuerungsschalter sei zu weit entfernt, als dass E____ ihn im Dachfenster stehend hätte mit der Hand bedienen können (Akten S. 281). Gestützt auf die Angaben des Hauseigentümers, wonach die vollständige Schliessung des Fensters ungefähr eine Minute in Anspruch nehme, sei davon auszugehen, dass allfällig eingelernte Zwischenschritte nur etwa sechs Sekunden gedauert hätten. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass die junge Frau sich in dieser kurzen Zeit versehentlich in das sich fälschlicherweise komplett verschliessende Dachfenster gestellt habe. Falls sie tatsächlich bei halb geschlossenem Fenster hätte rauchen wollen, hätte sie das Fenster am Bedienfeld stehend bis zur gewünschten Position geöffnet oder geschlossen und sich erst danach in die Fensteröffnung gestellt (Urteil S. 866 f.).

3.6.5   Die Vorinstanz hat die Möglichkeit, dass sich E____ in das sich schliessende Dachfenster gestellt haben könnte, zu Unrecht verworfen. Die junge Frau bewohnte die Wohnung bereits seit mehreren Monaten, es ist daher davon auszugehen, dass sie sowohl mit dem Öffnung- bzw. Schliessmechanismus sowie der Schliessgeschwindigkeit des Fensters vertraut war. Gemäss den Angaben ihrer Mutter habe sie das Dachfenster sehr geliebt (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Auss. Privatklägerin Akten S. 787), weshalb davon auszugehen ist, dass ihr die Bedienung geläufig war. Sie habe gelegentlich geraucht, jedoch nicht in der Wohnung bzw. nur am Fenster (Auss. Privatklägerin Akten S. 200, 787: «Wenn sie rauchte, hat sie sicher am Dachfenster oder sonst draussen geraucht»; vgl. Auss. […] Akten S. 201). Es ist mit Blick auf diese Aussagen naheliegend, dass das grosse Dachschiebefenster ihr bevorzugter Ort für gelegentliches Rauchen in der Wohnung war. Dafür spricht auch der Umstand, dass vor dem Dachschiebefenster eine Packung Zigaretten und ein Feuerzeug gefunden wurden, jedoch kein Stummel oder angerauchte Zigarette (Akten S. 183). Naheliegend erscheint weiter, das Fenster zum Rauchen nicht vollständig zu öffnen, wenn der Rauch in der Wohnung unerwünscht ist. Es erscheint bei den räumlichen Verhältnissen und der Fensterkonstruktion nicht abwegig, aufrecht stehend bei halb bzw. zu zwei Dritteln geschlossenem Fenster ins Freie hinaus bzw. im Freien zu rauchen (vgl. Fotos S. 184, 281). In stehender, ev. leicht aus dem Fenster geneigter Haltung liess ihr das zu zwei Dritteln geschlossene Fenster genug Platz, um bequem zu rauchen (so betrug ein Drittel der vom Forensischen Institut Zürich angegebenen Fensterfläche immer noch annähernd 150 cm [Akten S. 244]), zumal das Opfer von schlanker Statur war (vgl. Fotos S. 183, 184, 281). Auch die Position, in welcher die junge Frau aufgefunden wurde, deutet darauf hin, dass sie offenbar im untersten Drittel des Fensters direkt vor der Schliesskante stand, als der Unfall passierte (Foto S. 183). Es ist daher durchaus plausibel, dass E____, wohl wie bereits viele Male zuvor, die Steuerung des Dachfensters betätigte, um es in eine halboffene bzw. zu einem Drittel offene Position zu bringen, damit sie nach draussen rauchen konnte, ohne dass der Zigarettenrauch in die Wohnung zog. Weshalb die Vorinstanz, insbesondere mit Blick auf die Dimensionen des Fensters (vgl. oben E. 3.4.2), von einer Dauer von lediglich sechs Sekunden für die einzelnen Zwischenschritte des Schliessmechanismus ausgeht, ist nicht nachvollziehbar. Der Berufungskläger B____ gab anlässlich der Einvernahme vom 2. November 2019 zu Protokoll, das Fenster gehe sehr langsam zu (Akten S. 307). Der Hauseigentümer schätzte die vollständige Schliessdauer auf rund eine Minute (Akten S. 197), gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich dauerte die werkseitig programmierte vollständige Schliessung gar drei Minuten (Akten S. 247). Darauf ist abzustellen und entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen von einem langsamen Schliesstempo auszugehen. Daraus folgt, dass selbst unter Zugrundelegung der Schätzung des Hauseigentümers, die Schliessung des vollständig bzw. zu zwei Dritteln geöffneten Fensters auf die Hälfte bzw. ein Drittel mindestens 30 Sekunden dauerte. Weil der Schalter keine Totmannsteuerung hatte, konnte die junge Frau entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen diesen durchaus betätigen und sich anschliessend zum wenige Meter entfernten Fenster begeben, während der Fensterflügel bereits in Bewegung war. Angesichts des in der Wohnung unerwünschten Zigarettenrauchs erscheint es trotz der warmen Temperaturen an jenem frühen Abend anfangs August naheliegend, das Fenster halb zu schliessen (vgl. Ausdruck Wetterstation Binningen Akten S. 1192). Ob der Motor des Dachfensters eher die Lautstärke eines Föns oder eines Staubsaugers hatte, erscheint von untergeordneter Bedeutung, kann doch davon ausgegangen werden, dass das Geräusch (das vom Hauseigentümer als Mahlgeräusch bezeichnet wurde, Akten S. 197) für E____, die laut ihrer Mutter keine Probleme mit dem Gehör hatte (Akten S. 200) gut wahrnehmbar war, zumal sie offenbar weder laute Musik hörte noch telefonierte oder anderweitig von ihrem Mobiltelefon abgelenkt war (dieses befand sich beim Unfall in der linken Gesässtasche ihrer Hose [vgl. Bild Akten S. 183]). Insbesondere aber wäre durch ein eigenhändiges Auslösen des Schliessmechanismus auf eine vermeintlich halbgeschlossene Position erklärbar, weshalb E____ es offensichtlich nicht als notwendig erachtete, sich trotz des Geräuschs des sich schliessenden Fensters schnellstens aus dem Gefahrenbereich zu begeben. Wahrscheinlich erscheint vielmehr, dass die junge und agile, durch keine Substanzen in ihrer Wahrnehmung oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigte Frau davon ausging, das Fenster werde bei der eingelernten und ihr bekannten halboffenen Position anhalten, weshalb sie dem gut wahrnehmbaren Motorengeräusch in ihrem Rücken keine weitere Beachtung schenkte und offenbar zu spät gewahr wurde, dass das Fenster nicht wie erwartet stoppte, sondern sich ganz schloss. Dadurch hätte sie die komplette Schliessung erst bemerkt, als es die entscheidende Sekunde zu spät war. Auch die Position, in welcher die Verstorbene am Unfallort aufgefunden wurde, legt nahe, dass sie versucht haben muss, den Kopf noch wegzuziehen (vgl. Foto S. 183). Sie war höchstwahrscheinlich zuvor mit einem Teil des Oberkörpers ins Freie gelehnt (zum Rauchen bzw. zum Behändigen der vor dem Fenster aufgefundenen Rauchutensilien), was auch erklärt, weshalb es ihr ab dem Zeitpunkt, da sie des sich vollständig schliessenden Fensters gewahr wurde, nicht mehr reichte, sich vollständig aus der Fensteröffnung zurückzuziehen.

3.6.6   Zwar ist die soeben skizzierte Variante nicht nachgewiesen, sondern stellt lediglich eine denkbare Möglichkeit dar. Jedoch ist auch der in der Anklageschrift geschilderte Unfallhergang nicht erwiesen (vgl. oben E. 3.6.2). Insgesamt erweist sich die durch die Berufungskläger vorgebrachte alternative Möglichkeit bei näherer Betrachtung durchaus nicht als realitätsfremd, sondern muss als mindestens ebenso wahrscheinliche Variante in Betracht gezogen werden, zumal nicht erstellt ist, dass es am Unfallabend an der […]gasse geregnet hatte und auch keine Hinweise für eine Fehlfunktion des Regensensors vorliegen (vgl. Gutachten des Forensischen Instituts Zürich Akten S. 248). Damit bestehen ernsthafte Zweifel an dem in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt, weshalb in Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu Gunsten der Berufungskläger davon ausgegangen werden muss, dass die Schliessung des Fensters nicht durch den von ihnen verbauten Regensensor ausgelöst wurde.

3.7      Zusammengefasst ist nach dem Gesagten unbestritten und erstellt, dass der Berufungskläger A____ nach Instruktion des Berufungsklägers B____ unter Beizug eines Lehrlings als Handlanger den Regensensor samt Steuergerät installierte, und dass beide Berufungskläger anschliessend gemeinsam eine Funktionskontrolle vornahmen. Der bisherige Schalter wurde durch einen neuen Schalter ersetzt, welcher mit einer Automatikfunktion zum Regensensor ausgerüstet war. Ebenso ist nachgewiesen, dass das Fenster zu keinem Zeitpunkt über einen integrierten Einklemmschutz verfügte. Nicht erstellt ist hingegen, dass es sich bei dem durch die Berufungskläger ausgebauten Schalter um einen Totmannschalter handelte. Ebenso ist nicht nachgewiesen, dass sich das Fenster infolge eines Regenschauers schloss. Schliesslich ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Berufungskläger den fehlenden Einklemmschutz nicht bemerkten.

4.

4.1      Nach Art. 117 StGB ist strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Der Tatbestand setzt den Tod einer Person, eine Sorgfaltspflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Tod voraus (BGE 122 IV 145 E. 3; BGer 6B_1066/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1.1; 6B_280/2018 vom 14. Oktober 2018 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Der Erfolg muss durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht worden sein, sei diese in Form einer Handlung oder einer Unterlassung erfolgt (Pflichtwidrigkeitszusammenhang; vgl. Donatsch/Godenzi/Tag, in: Strafrecht I [Hrsg. Daniel Jositsch], 10. Aufl. Zürich 2022, § 31 Ziff. 2.3 und § 32 Ziff. 2.5). Fahrlässigkeitsdelikte sind zwangsläufig Erfolgsdelikte (wobei auch ein fahrlässig verursachter Gefährdungserfolg denkbar ist), denn bleibt ein sorgfaltswidriges Verhalten folgenlos, und sei es auch nur durch besonders grosses Glück, dann bleibt es straflos – im Unterschied zum Vorsatzdelikt fehlt ja die Anknüpfung an einen strafwürdigen Vorsatz und damit kann es auch keinen fahrlässigen Versuch geben (vgl. auch Trechsel/Fateh-Moghadam, in: Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 12 N 24).

4.2      Zentrales Element der Fahrlässigkeitshaftung ist die Sorgfaltswidrigkeit der Handlung oder Unterlassung. Gemäss der bundesgerichtlichen Formel ist eine Handlungsweise sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (statt vieler: BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; BGer 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3.2).

4.3      Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; BGer 6B_985/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.1.). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (in Form von Empfehlungen, Richtlinien, Merkblättern usw.), auch wenn diese keine Rechtsnormen darstellen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 134 IV 193 E. 7.2.; 127 IV 62 E. 2d-e; BGer 6B_985/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.1; 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.2). Fehlen solche speziellen Regelungen, sei es in Gesetzesform oder auch als Verhaltensregeln, kann Fahrlässigkeit sich auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen, gemäss welchem derjenige, welcher eine gefährliche Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren hat, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 127 IV 62 E. 2d). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (zum Ganzen: BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.1; 6B_985/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.1.; 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3.2).

4.4      Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung und untrennbar verknüpft mit der Sorgfaltspflichtverletzung (das Bundesgericht prüft sie oft in einem Zug, vgl. auch vorstehende Formel) ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs: Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter zum Zeitpunkt der Tat mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen (BGer 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.1 und 3.2; 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3.2; 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.4). Das Bundesgericht prüft unter dem Titel der Vorhersehbarkeit regelmässig auch den Aspekt der adäquaten Kausalität. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.2; ebenso: BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1. und 2; BGer 6B_333/2015 vom 20. Juli 2015 E. 2.2). Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war (so schon Stratenwerth, Strafrecht AT I, 3. Auflage, Bern 2005, § 9 N 25; vgl. zum Ganzen auch: Trechsel/Fateh-Moghadam, a.a.O.).

4.5      Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings die Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist die Vermeidbarkeit des Erfolgs. Dabei wird auf den hypothetischen Kausalzusammenhang abgestellt und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Das Bundesgericht folgt bei dieser Prüfung in konstanter und auch jüngster Rechtsprechung der sog. Wahrscheinlichkeitstheorie, der sich auch die herrschende Lehre angeschlossen hat. Für die Zurechnung des Erfolgs zur Sorgfaltspflichtverletzung ist damit erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (zum Ganzen: BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 26 E. 3.2.3, 131 IV 145 E. 5.1 und 2; 130 IV 7 E. 3.2; 116 IV 182 E. 4a; BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.3; 6B_985/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.1.; 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3.3; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.4; Donatsch/Godenzi/Tag, a.a.O. in: Strafrecht I [Hrsg. Daniel Jositsch], 10. Aufl. Zürich 2022, § 30 Ziff. 2.15, § 32 Ziff. 2.2).

5.

5.1      Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht erwogen, der Todesfall hätte sich nicht ereignet, wenn die Berufungskläger im Herbst 2017 keine Automatisierung der Dachfenstersteuerung vorgenommen hätten oder diese lege artis geplant und ausgeführt hätten. Konkret hätten sie durch die Abänderung der ursprünglichen Installation eine tödliche Sicherheitslücke geschaffen. Entsprechend stelle die fehlende Fokussierung der Berufungskläger auf mögliche Gefahren eine Sorgfaltspflichtverletzung dar (Urteil Akten S. 870 f.).

5.2      Die Berufungskläger bringen zu ihrer Verteidigung im Wesentlichen vor, die Überprüfung der fehlenden Sicherheitseinrichtung habe nicht in ihrem Verantwortungsbereich gelegen. Es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, bei dem bereits bestehenden elektrischen Dachfenster Überlegungen betreffend einen allfälligen Einklemmschutz oder sonstiger Sicherheitsvorkehren anzustellen. Dies obliege vielmehr dem Fensterhersteller oder der Architektin, welche für die mangelnde Sicherheitsarchitektur des Fensters, insbesondere auch nach der Nachrüstung durch den Regensensor verantwortlich gewesen sei. Die Berufungskläger hätten keinen Sicherheitsschalter entfernt, sondern durch die Installation des Regensensors lediglich einen zusätzlichen Auslöser für das Zufahren des Fensters eingebaut. Sie hätten sich in ihrer Funktion als Elektriker darauf verlassen dürfen, dass das Dachfenster gemäss vorgeschriebenen Sicherheitsstandards geplant und vor der Inbetriebnahme kontrolliert worden sei (vgl. Akten S. 809, 1181 f., 1207 ff.).

5.3      Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass das Dachfenster gravierende Sicherheitsmängel aufwies und damit objektiv gefährlich war. Diese Gefährlichkeit bestand entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – welche sich zu Unrecht auf das Gutachten des Forensischne Instituts Zürich vom 31. Oktober 2019, das ergänzende Gutachten des eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) sowie die Ausführungen des Sachverständigen H____ stützen – mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits vor und unabhängig von der Montage des Regensensors durch die Berufungskläger, welche nicht einen Totmannschalter und damit einen bestehenden Schutz ausbauten. Vielmehr ersetzten sie den bereits bestehenden Schalter mit Selbsthaltefunktion durch einen ebensolchen. Nachgewiesen ist auch, dass der fehlende Einklemmschutz am Dachfenster für den Tod von E____ kausal war. Die junge Frau verstarb gemäss der Beurteilung des Instituts für Rechtsmedizin an einem zentralen Regulationsversagen infolge einer Einklemmung des Halses (Akten S. 1016). Durch den fehlenden Einklemmschutz wies das Fenster von Anfang an eine gravierende Sicherheitslücke auf, die indessen von aussen für die Berufungskläger nicht zu erkennen war. Gerade, weil die Berufungskläger ein grosses, schweres Dachfenster ohne Totmannsteuerung mitten in einem Wohnraum mit einer Schliesskante auf lediglich rund einem Meter Höhe vorfanden, durften sie gestützt auf den Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass dieses den geltenden Sicherheitsnormen entsprach und damit vorschriftsgemäss über einen integrierten Einklemmschutz verfügte. Dass dies nicht der Fall war, sondern das Fenster über keinerlei Sicherung verfügte und überdies durch einen überdimensionierten und nicht zugelassenen Motor betrieben wurde, stellte eine unsichtbare Sicherheitslücke dar, mit welcher sie nicht rechnen mussten. Vor diesem Hintergrund mussten sie die Möglichkeit eines tödlichen Unfalls nicht in Betracht ziehen. Aufgrund ihres Kenntnisstandes ist ihnen jedenfalls keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Risiko eines tödlichen Unfalls für die Berufungskläger objektiv nicht erkennbar und damit auch subjektiv nicht voraussehbar war. Damit scheidet eine Fahrlässigkeitshaftung bereits mangels Pflichtwidrigkeit der beiden Berufungskläger aus.

5.4      Schliesslich ist gestützt auf das Beweisergebnis auch nicht nachgewiesen, dass es im Unfallzeitraum am Unfallort regnete und sich das Fenster aus diesem Grund automatisch verschloss. Damit entfällt auch die Zurechenbarkeit des Erfolgs. Diese erfordert zunächst als notwendige Voraussetzung, dass die in Frage stehende Handlung ihn verursacht hat. Dabei wiegt nach der sogenannten Äquivalenztheorie das Setzen jeder Bedingung gleich viel, auch einer noch so entfernten und unbedeutenden, sofern sie bloss als eine «conditio sine qua non» erscheint, mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGer 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 6.1). Das Kriterium der «conditio sine qua non» meint nichts anderes, als die Frage danach, ob dieses spezifische Resultat, in diesem spezifischen Moment, mit diesem spezifischen Instrument auch so stattgefunden hätte, wenn man sich die fragliche Bedingung wegdenkt. Trifft das zu, ist die Bedingung nicht notwendig und daher nicht natürlich kausal für den Erfolg (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar StGB, Art. 12 N 90, 93 mit Hinweisen). Vorliegend war das Handeln der Berufungskläger nicht «conditio sine qua non» und folglich nicht kausal für den tödlichen Unfall. So ist gemäss dem Beweisergebnis nicht nachgewiesen, dass es im Zeitraum zwischen 18:00 und 19:20 Uhr am Unfallort geregnet hat. Entsprechend ist nicht erstellt, dass sich das Fenster aufgrund des von den Berufungsklägern eingebauten Regensensors verschloss. Damit fehlt es an der kausalen Verbindung zwischen dem Einbau des Regensensors und dem Tod des Opfers. Vielmehr hätte sich der tödliche Unfall zumindest in dubio auch ereignet, wenn die Berufungskläger den Regensensor nicht installiert hätten, verfügte doch das automatische Dachfenster bereits vorher weder über einen Totmannschalter noch einen integrierten Einklemmschutz.

5.5      Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Berufungsklägern bei der gegebenen Konstellation keine adäquat kausale Verursachung des Unfallgeschehens im vorstehend erläuterten Sinne nachgewiesen werden kann. Unmittelbare Ursache des tödlichen Unfalls war vielmehr der fehlende Einklemmschutz – allenfalls in Kombination mit dem überdimensionierten Motor – in dem bereits bestehenden Dachfenster, womit die Berufungskläger beim nachträglichen Einbau des Regensensors nicht rechnen mussten.

5.6      Aus diesen Erwägungen folgt, dass sowohl der Berufungskläger A____ als auch der Berufungskläger B____ von der Anklage der fahrlässigen Tötung freizusprechen sind.

6.

6.1

6.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da die Berufungskläger in zweiter Instanz vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen wird gehen die erstinstanzlichen Kosten zu Lasten der Gerichtskasse.

6.1.2   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Ok­to­ber 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Die Berufungskläger dringen mit ihrem Antrag auf Freispruch vollumfänglich durch. Lediglich bezüglich ihres Antrags auf Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft unterliegen sie. Aufgrund ihres grossmehrheitlichen Obsiegens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Staatskasse.

6.2

6.2.1   Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.

6.2.2   Die Berufungskläger obsiegen im vorliegenden Verfahren grossmehrheitlich, weshalb ihnen sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine (leicht reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen ist. Massstab für die Beurteilung bildet das Honorarreglement des Kantons Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) und die entsprechende Gerichtspraxis, welche für die Entschädigung der Wahlverteidigung in durchschnittlichen Fällen einen Stundenansatz von CHF 250.– vorsieht (sog. Überwälzungstarif; AGE SB.2020.113 vom 30. Mai 2023 E. 9.3, SB.2019.33 vom 14. November 2022 E. 6.3 mit Hinweis auf SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2). In Anbetracht der nicht übermässigen Komplexität des vorliegenden Falles besteht kein Anlass von dieser Praxis abzuweichen, weshalb ein Stundensatz von CHF 250.– zu vergüten ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Entschädigungsanspruch gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft ausschliesslich den Verteidigungen zusteht (Art. 429 Abs. 3 StPO).

6.3

6.3.1   Dem Berufungskläger A____ ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Bezüglich des Aufwandes kann auf die Honorarnoten seines Verteidigers, […], vom 13. November 2020 bis 21. Juli 2021 und vom 21. September 2021 bis 18. Januar 2023 von insgesamt 76.25 Stunden abgestellt werden (Akten S. 907-913). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden Kopien zu lediglich CHF 0.25 pro Stück entschädigt. Für die erste Instanz ist dem Berufungskläger A____ somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 21'143.20 aus der Gerichtskasse auszurichten.

6.3.2   Auch für die Berufungsverhandlung hat der Rechtsvertreter des Berufungsklägers A____ zwei Honorarnoten für den Zeitraum vom 24. Januar 2023 bis 17. Juli 2024 sowie vom 19. Juli 2024 bis 14. September 2024 eingereicht (Akten S. 1309-1314). Insgesamt ergibt sich inklusive Berufungsverhandlung im zweitinstanzlichen Verfahren ein Aufwand von 70,2 Stunden. Es erfolgt eine Kürzung von vier Stunden aufgrund des Unterliegens des Berufungsklägers A____ betreffend seinen Rückweisungsantrag. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen (wobei die Kopien wiederum zu CHF 0.25 entschädigt werden) sowie die Mehrwertsteuer von 7,7% bzw. 8.1%. Gesamthaft ist dem Berufungskläger A____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 19’323.25 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

6.4

6.4.1   Die Privatverteidigerin des Berufungsklägers B____, […], macht für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 60,97 Stunden geltend (Akten S. 917-932). Hinzu kommen sechs Stunden für die Strafgerichtsverhandlung inkl. Weg, woraus sich ein Aufwand von insgesamt 66.97 Stunden ergibt. Insgesamt ist dem Berufungskläger B____ für das erstinstanzliche Verfahren, zuzüglich Spesen (wobei die Kopien zu CHF 0.25 abgerechnet werden) sowie 7,7% Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von CHF 18'727.75 aus der Gerichtskasse auszurichten.

6.4.2   Für die Berufungsverhandlung hat die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers B____ mit Honorarnote vom 13. September 2024 einen Stundenaufwand von 50.7 Stunden (inklusive Berufungsverhandlung und Weg) geltend gemacht (Akten S.1315-1317). Auch hier ist ein Abzug von vier Stunden aufgrund des Unterliegens im Rückweisungspunkt vorzunehmen. Es ergeben sich somit 46.7 Stunden; zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer von 7,7% bzw. 8.1% errechnet sich für den Berufungskläger B____ eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in Höhe von CHF 12'735.10 zu Lasten der Gerichtkasse.

6.5

6.5.1   Die Vorinstanz hat die Berufungskläger solidarisch zur Leistung einer Genugtuungszahlung von CHF 10'000.– an die Privatklägerin verurteilt (Akten S. 366, 372). Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt kein Raum für die Zusprechung einer Genugtuung im Adhäsionsverfahren. Entsprechend wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

6.5.2   Obwohl die Privatklägerin mit ihren Anträgen im Zivilpunkt unterliegt, rechtfertigt es sich vor dem Hintergrund, dass ihre Tochter unter tragischen Umständen ums Leben gekommen ist, umständehalber auf die Auflage von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 427 StPO zu verzichten. Da die Berufungskläger vollumfänglich aus der Gerichtskasse entschädigt werden, besteht auch kein Raum, die Privatklägerin zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen (Art. 432 StPO).

6.5.3   Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge. Daher hat die anwaltlich vertretene Privatklägerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung zulasten der Staatskasse (vgl. AGE BES.2022.167 vom 24. März 2023 E. 4, mit weiteren Hinweisen). Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Privatklägerin gestützt auf die Honorarnote ihres Rechtsvertreters, […], vom 17. Januar 2023 – unter Berücksichtigung der Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von vier Stunden (vgl. Akten S.933 f., 782-796) – eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'903.75 (inklusive Auslagenentschädigung [wobei die Kopien zum üblichen Ansatz von CHF 0.25 entschädigt werden] und Mehrwertsteuer von 7,7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

6.5.4   Für das Berufungsverfahren beläuft sich gestützt auf die Honorarnote des Rechtsvertreters der Privatklägerin vom 13. September 2024 sowie unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung ein Aufwand von total 9.58 Stunden zu CHF 250.– (Akten S. 1318-1319, 1320-1325). Zuzüglich Auslagenentschädigung und Mehrwertsteuer von 7.7% bzw. 8.1% ergibt sich für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'620.25, welche ihr aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung kostenlos f

SB.2023.52 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2024 SB.2023.52 (AG.2025.15) — Swissrulings