Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.67
URTEIL
vom 6. Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokatin, Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. Februar 2022 (SG.2022.9)
betreffend versuchter Betrug
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. Februar 2022 wurde A____ des versuchten Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 14. Oktober 2021, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Von der Anklage der Geldwäscherei wurde A____ freigesprochen. Das beschlagnahmte iPhone wurde eingezogen und diverse beigebrachte Gegenstände wurden den jeweiligen Berechtigten zurückgegeben. Des Weiteren wurden A____ die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'656.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'400.– auferlegt. Schliesslich wurde die amtliche Verteidigerin unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), amtlich verteidigt durch Advokatin [...], am 25. Februar 2022 Berufung angemeldet und mit Schreiben vom 28. Juni 2022 Berufung erklärt. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und der Berufungskläger vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen. Weiter sei festzustellen, dass der Freispruch von der Anklage der Geldwäscherei in Rechtskraft erwachsen ist. Ferner sei die Beschlagnahme über das iPhone sei aufzuheben und dasselbe an den Berufungskläger zurückzugeben. Schliesslich sei die Landesverweisung aufzuheben und dem Berufungskläger für den ausgestandenen Polizeigewahrsam sowie die Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Haftentschädigung auszurichten. Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben. Sie verlangt, der ergangene Freispruch sei aufzuheben und der Berufungskläger sei des versuchten Betrugs sowie der Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Mit Eingabe vom 8. November 2022 hat der Berufungskläger seine Berufung begründet; mit Eingabe vom 22. November 2022 replizierte die Staatsanwaltschaft.
In der zweitinstanzlichen Verhandlung vom 6. Juni 2023 wurden die Zeugin B____ und der Berufungskläger befragt. Danach gelangten die Verteidigung und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anträge dahingehend ergänzt, dass sie eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten fordert. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Relevanz – aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 381 StPO zu Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Rechtskraft
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Die Verfügung über die Entlassung aus der Sicherheitshaft, die Verfügung über die beigebrachten Gegenstände (Pos. 1600 bis 1603, Verzeichnis 155539; Pos. 1501 und 1502, Verzeichnis 155535) und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2. Verwertbarkeit der Aussagen von B____
2.1 Erwägungen der Vorinstanz
2.1.1 Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die Einvernahme von B____ vom 14. Oktober 2021 sei nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar, da sie im Stadium der staatsanwaltlichen Untersuchung stattgefunden habe, ihm jedoch keine Möglichkeit zur Teilnahme eingeräumt worden sei (vorinstanzliches Urteil S. 6).
2.1.2 Dies ist nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft unterlässt es denn auch im Berufungsverfahren, eine entsprechende Rüge vorzubringen. Sie beantragte hingegen die Einvernahme von B____ als Zeugin durch das Appellationsgericht (Eingabe vom 10. August 2022). Diesem Antrag entsprechend ist B____ anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung befragt worden. Da B____ im Nachgang der Ereignisse vom 14. Oktober 2021 von mutmasslichen Komplizen des Berufungsklägers kontaktiert und mit dem Tod bedroht worden war (Akten S. 210) und explizit erklärte, dass sie vom Berufungskläger nicht erkannt werden wolle (Eingabe von B____ vom 2. Juni 2024), verfügte der Verfahrensleiter gestützt auf Art. 149 Abs. 1 StPO die Durchführung einer indirekten Konfrontation (Verfügung vom 4. Juni 2024).
2.2 Modalitäten der erneuten Einvernahme
2.2.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien und ihre Rechtsbeistände das Recht, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Das Recht auf Anwesenheit beinhaltet grundsätzlich einen Anspruch auf physische Anwesenheit in dem Raum, in welchem die Beweise abgenommen werden (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 147 StPO N 5). Einschränkungen dieses Rechts bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein (BGE 139 IV 25 E. 5.3). Sie dürfen nicht über das Notwendige hinausgehen und sind auszugleichen (Schleiminger/Schaffner, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 147 StPO N 21), damit die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person soweit wie möglich gewährleistet werden. Eine solche Kompensationsmassnahme kann beispielsweise die Übertragung der Einvernahme zwecks Teilnahme der beschuldigten Person bei gleichzeitiger Anwesenheit der Verteidigung im Einvernahmesaal sein (BGer 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 1.1.3).
2.2.2 Der Berufungskläger verfolgte die Einvernahme in Begleitung der Dolmetscherin von einem Nebenzimmer aus mit, in das der Ton aus dem Gerichtssaal übertragen wurde. Vom Nebenzimmer in den Gerichtssaal existierte eine Ton- und Bildverbindung. Die Verteidigerin verblieb im Gerichtssaal. Sowohl der Berufungskläger selbst als auch seine Verteidigerin verfügten über die Möglichkeit, während der Befragung Ergänzungsfragen zu stellen. Darüber hinaus konnte sich der Berufungskläger mit seiner Verteidigerin nach der Einvernahme von B____ besprechen und erhielt erneut die Möglichkeit, Fragen zu stellen.
2.3 Auswirkungen auf Aussagen aus dem Untersuchungsverfahren
2.3.1 Hervorzuheben ist das kürzlich ergangene bundesgerichtliche Urteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 (zur Publikation vorgesehen). Danach gilt, dass eine Wiederholung einer Einvernahme nicht zur Verwertbarkeit einer vorausgegangenen, in Verletzung des Teilnahmerechts durchgeführten Einvernahme führt (vgl. m.w.H. BGer 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.7.3 f.).
2.3.2 Demnach kann das Appellationsgericht seinem Entscheid die von B____ anlässlich der heutigen Hauptverhandlung getätigten Aussagen zugrundlegen, nicht jedoch jene der Einvernahme vom 14. Oktober 2021.
3. Versuchter Betrug
3.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift Ziff. 1. c. vom 12. Januar 2022 Folgendes vorgeworfen:
«Am […] 14.10.2021, um 0930 Uhr rief eine unbekannt gebliebene Komplizin des Beschuldigten die an der [...] in Basel wohnhafte 77jährige B____ auf deren Festnetzanschluss an, gab sich ihr gegenüber als Polizeibeamtin aus und teilte ihr mit, es sei am Vorabend in der Nähe ihres Wohnorts eine Frau überfallen worden. Zwar habe man am Morgen bereits zwei Festnahmen durchgeführt, jedoch sei ein Rucksack mit einer Namensliste gefunden worden auf der B____ Name zuoberst stehe, weshalb sie das nächste Opfer einer mutmasslichen Bande sein könnte. Damit fragte die Anruferin, ob B____ Bargeld, Schmuck oder Gold zuhause aufbewahre, kündigte ihr den Anruf einer angeblichen Kollegin namens Dick an, und beendete das ca. fünfminütige Gespräch.
In der Folge rief denn auch die angebliche Polizeibeamtin Dick an, welcher B____ auf Nachfrage mitteilte, sie bewahre ca. CHF 20’000.00 Bargeld, 1.8 kg Goldbarren (per 14.10.2021 rund CHF 95'000.00) sowie diversen geerbten Goldschmuck zuhause auf, worauf sie von der Anruferin angewiesen wurde, in der Wohnung zu bleiben, niemandem die Tür zu öffnen, das Gespräch nicht zu unterbrechen und sich jede halbe Stunde am Telefon zu melden. Dies tat B____ auch, wobei sich die angebliche Polizeibeamtin Dick immer wieder nach ihrem Befinden erkundigte und sie zu beruhigen suchte. Um 1100 Uhr schliesslich erklärte sie B____, nun müsse es schnell gehen, und gab ihr den Auftrag, das Bargeld, die Goldbarren und den Schmuck in eine Plastiktüte und diese wiederum in eine Stofftasche zu verstauen. Anschliessend sollte sie den elektrischen Türöffner der Haustür ihrer Liegenschaft betätigen, die Tasche vor ihrer Wohnungstür im 2. Stock deponieren und diese sofort wieder schliessen.
In der Zwischenzeit hatte sich der Beschuldigte auf Anweisung seiner Komplizenschaft an B____s Wohnort in Basel begeben, wo er darauf wartete, dass diese den Türöffner betätigte, und alsdann die Liegenschaft betrat, um die Tasche abzuholen, welche die vermeintlich durch seine Komplizin getäuschte, sich solchermassen im Irrtum über die Gefahr eines Einbruchsdiebstahls befindliche und der Anweisung, wonach sie ihre Wertsachen der Polizei zur vermeintlichen vorübergehenden Verwahrung anvertrauen sollte, Folge leistende B____ mit Bargeld, Gold und Schmuck gefüllt und vor ihrer Wohnungstür platziert hatte.
Allerdings hatte B____ den betrügerischen Hintergrund des angeblich polizeilichen Anrufs entgegen dem äusseren Anschein sofort erkannt und war nur zum Schein darauf eingegangen, während ihr ebenfalls zuhause anwesender Ehemann über Handy die Polizei alarmiert hatte, welche bereits vor dem Eintreffen des Beschuldigten an B____s Adresse vor Ort war und deren Gespräch mit der angeblichen Polizeibeamtin Dick mitverfolgen konnte.
Nachdem der Beschuldigte die Liegenschaft [...] samt der vermeintlich mit Bargeld, Gold und Schmuck gefüllten Tasche verlassen hatte (deren Inhalt er entgegen der Vereinbarung seiner Komplizin mit B____ natürlich nicht für diese verwahren, sondern sich treuwidrig aneignen wollte, um sich selbst bzw. seine unbekannt gebliebene Komplizenschaft unrechtmässig zu bereichern), musste er feststellen, dass diese nur mit Büchern gefüllt war, was er gerade noch seinen Komplizen mitteilen konnte, bevor er durch die Polizei angehalten und festgenommen wurde.»
3.2 Tatsächliches
3.2.1 B____ gibt an, sie sei am 14. Oktober 2021 von einer ihr unbekannten Person zwischen 8 und halb 9 Uhr morgens kontaktiert worden. Eine Frau habe ihr geschildert, dass ein Überfall in nächster Nähe passiert sei und man eine Liste mit Namen gefunden habe. Der Name des Ehepaars B____ befinde sich ebenfalls darauf. «Wir seien die nächsten Personen, die dran seien und sie wolle uns schützen. […] Sie fragte dann bald darauf, ob ich ein Handy habe, was ich verneint habe und ob ich alleine daheim sei. Mein Mann war da und ich liess ihn mithören. Ich merkte gleich, dass etwas nicht stimmt. Das würde unsere Polizei so nie machen.» Daher habe ihr Ehemann die Polizei angerufen; diese sei innert weniger Minuten vor Ort gewesen und habe ihr gesagt, sie solle versuchen, die Anruferin am Telefon zu behalten. Die Frau am Telefon sei ausserordentlich freundlich gewesen und habe mit einer angenehmen Stimme gesprochen. «Sie redete beruhigend auf mich ein. Sie sagte mir, ich solle am Telefon bleiben und müsse mich alle paar Minuten melden. Sie sagte, das könne den ganzen Tag lang gehen. Ich sagte, das geht nicht, ich müsse Medikamente in die Apotheke holen gehen.» Daraufhin habe die Frau am Telefon gesagt, sie gebe sich grosse Mühe, dass der Täter so schnell wie möglich gefasst werde. «Sie fragte dann plötzlich, ob ich Geld und Schmuck zu Hause habe, was ich bejaht habe. Sie sagte, ich solle alles zusammensuchen und sie würde dann weiter Bescheid geben.» Irgendwann habe die Anruferin gesagt, sie [B____] solle kurz den Türöffner betätigen. Dann sei längere Zeit verstrichen. «Dann sagte sie, ich solle alles Geld und Schmuck in eine Stofftasche tun. Sie fragte immer wieder nach, ob ich nichts vergessen hätte, ob ich noch Geld oder Münzen hätte irgendwo. Sie sagte, ich solle alles reintun, sonst sähe ich das nie mehr.» Dann habe sie gesagt, man müsste nun einfach warten. Ganz plötzlich habe sich die Anruferin gemeldet, mit der Anweisung, die Tasche nun vor die Wohnungstüre zu legen und die Türe danach auf keinen Fall zu öffnen. Nach kurzer Zeit habe die Polizei die Türe geöffnet, womit klar geworden sei, dass die Tasche weg war. Die Frau habe sich dann nochmals gemeldet und habe ganz verändert gewirkt: kalt und wütend. Sie habe gefragt, wieso sie [B____] die Polizei verständigt habe. Nach 12 Uhr nachts habe erneut das Telefon geklingelt. Die Frau sei am Telefon gewesen und habe gesagt: «Frau B____, sie werden diese Nacht sterben» (Verhandlungsprotokoll vom 6. Juni 2024, S. 4 ff. [Akten S. 882 ff.).
3.2.2 Die Angaben im Polizeirapport entsprechen inhaltlich grösstenteils jenen von B____. Zusätzlich darin enthalten ist lediglich die Information, dass von Polizeibeamten, die vor der Liegenschaft B____s positioniert waren, beobachtet wurde, wie der Berufungskläger mit der Tasche von B____ zu seinem Auto marschierte und einstieg. Daraufhin sei er angehalten worden (vgl. Akten S. 281 ff.)
3.2.3 Auf die Vorwürfe in der Anklageschrift angesprochen antwortete der Berufungskläger vor der ersten Instanz: «Das ist so passiert. Aber ich wusste von gar nichts» (Verhandlungsprotokoll vom 25. Februar 2022, S. 6 [Akten S. 692]). Ein Kollege aus der Türkei habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle Geld bei einem anderen Kollegen abholen. Die Frau des Kollegen würde das Geld übergeben. Er sei angewiesen worden, nicht vor dem Gebäude zu parkieren. Während er die Tasche abgeholt habe, habe er seine Kopfhörer getragen und sei einer Telefonkonferenz mit zwei weiteren Teilnehmern zugeschaltet gewesen. Auf diese Weise sei er instruiert worden (Verhandlungsprotokoll vom 25. Februar 2022, S. 6 [Akten S. 692]). Er habe die Tasche mitgenommen und habe das Gebäude verlassen. Im Auto sei er angewiesen worden, den Sack zu kontrollieren (Verhandlungsprotokoll vom 25. Februar 2022, S. 6 f. [Akten S. 692]).
Dass er die von B____ vor ihrer Wohnungstüre deponierte Stofftasche an sich genommen hat, gesteht der Berufungskläger auch vor der zweiten Instanz ein (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 6. Juni 2024, S. 5 ff. [Akten S. 883 ff.]). Er macht hingegen geltend, sich der Bedeutung seines Handelns nicht bewusst gewesen zu sein. Erst im Moment der Festnahme sei ihm klar geworden, dass er Teil eines Betrugs einer organisierten Bande war (Verhandlungsprotokoll vom 6. Juni 2024, S. 5 [Akten S. 883]).
3.2.4 In Bezug auf den äusseren Geschehensablauf stimmen die Aussagen des Berufungsklägers und B____ sowie die Angaben im Polizeirapport überein bzw. ergänzen sich widerspruchsfrei (vgl. Akten S. 28 f., 88, 91; 281 ff.; vgl. vorinstanzliches Urteil S. 6). Daher kann der äussere Anklagesachverhalt als erstellt gelten.
3.2.5
3.2.5.1 In Bezug auf den subjektiven Anklagesachverhalt ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, sogenannte innere Tatsachen betrifft und damit eine Tatfrage ist. Innere Tatsachen lassen sich bei ungeständigen Personen regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung erlauben (BGer 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4).
3.2.5.2 Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1).
3.2.5.3 Da die Beurteilung, ob im Lichte der äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 1 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.5, 125 IV 242 E. 3c; OGer ZH SB220162 vom 6. September 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3.3 Rechtliches
3.3.1 Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
3.3.2 Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das von B____ vorgetäuschte Verhalten zeige eine beispiellose Leichtfertigkeit und die Vorgehensweise der Haupttäterinnen sei überhaupt nicht raffiniert, sondern habe sich nach altherbekanntem Muster abgespielt. Gerade im [...], dem Wohnquartier von B____, in welchem besonders viele ältere Menschen lebten, sei vielfach über diese Betrugsmasche aufgeklärt worden. Wäre B____ auf diese Betrugsmasche hereingefallen, hätte dies eine grundlegende Missachtung von Sorgfaltspflichten bedeutet. Das Verhalten von B____ zeige ganz konkret, dass die Vorgehensweise nicht arglistig gewesen war (Berufungsbegründung, Rz. 5 [Akten S. 802]).
3.3.3
3.3.3.1 Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2). Arglist wird aber auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, ausserdem wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_997/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.4).
3.3.3.2 Arglist scheidet im Allgemeinen dann aus, wenn der Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermieden können. Nicht erforderlich ist jedoch, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich dann zu verneinen, wenn die Leichtfertigkeit des Opfers ein Ausmass annimmt, welches die Betrugsmachenschaften völlig in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2). Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind dabei ebenso in Rechnung zu stellen wie beispielsweise dessen besondere Unerfahrenheit (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_12/2010 vom 17. Juni 2010 E. 7.3.2 f.). Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, umgekehrt handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte – wenn auch allenfalls blinde – Vertrauen missbraucht (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3 f.; OGer ZH SB110550 vom 15. März 2013 E. IV 2.1; vgl. Jositsch/Lüthi, Betagte Menschen – prädestinierte Betrugsopfer? – Auseinandersetzung über die Grenzen der arglistigen Täuschung, in: Schwarzenegger/Nägeli [Hrsg.], 6. Zürcher Präventionsforum – Ältere Menschen und ihre Erfahrungen mit der Kriminalität, Zürich 2013, S. 37 ff., 51).
3.3.3.3 Bei der Masche der «falschen Polizisten» soll gezielt eine nach der Vorstellung der Täter im Alter der Person gründende Wehrlosigkeit ausgenutzt werden. Die Fähigkeit, sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst vor der Täuschung zu schützen, geht den angepeilten Opfern beim vorliegenden Betrugsmodell nach der Vorstellung der Täter gerade ab (vgl. in Bezug auf die Arglist beim Enkeltrickbetrug AGE SB.2017.124 vom 2. Juli 2018 E. 2.3.1; vgl. BGer 6P.172/2000 vom 14. Mai 2001 E. 8). Dem Einwand des Berufungsklägers, Arglist liege aufgrund der Opfermitverantwortung nicht vor, kann daher nicht gefolgt werden. Dass es sich bei B____ nur dem äusseren Anschein nach um ein geeignetes Opfer handelte, diese aber in Wahrheit die Betrugsmasche durchschaute, ändert daran nichts, sondern spielt lediglich dahingehend eine Rolle, dass nur ein versuchter – kein vollendeter Betrug vorliegen kann.
3.3.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass am 14. Oktober 2021 die Hinterleute des Berufungsklägers einen Betrugsversuch zum Nachteil von B____ unternahmen. Diese hätte arglistig getäuscht und dadurch dazu bewegt werden sollen, Wertsachen auszuhändigen, wodurch ihr ein Vermögensschaden entstanden und die Täterschaft unrechtmässig bereichert worden wäre.
3.3.5
3.3.5.1 Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf das Vorliegen des subjektiven Tatbestands geschlossen. Er habe nicht zweifellos erkannt und hätte auch nicht erkennen müssen, dass er einen Tatbeitrag an einem Betrugsversuch leistete (Berufungsbegründung, Rz. 1 ff. [Akten S. 799 ff.]).
3.3.5.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Dass bei der Besorgung von Abholungsdiensten notorisch Zeitdruck herrscht, mag zu treffen. Im vorliegenden Fall wurde der Berufungskläger jedoch von «C____» regelrecht gehetzt: «Ok älterer Bruder, drück du» (Akten S. 503), «Ok, drück älterer Bruder» (Akten S. 504). Dies sprengt den Rahmen dessen, was bei Abholungsdiensten an Zeitdruck üblich ist, zumal der Berufungskläger von «C____» zusätzlich aufgefordert wurde, seinen Standort mitzuteilen, sodass dieser jede Bewegung von ihm mitverfolgen konnte: «Jüngerer Bruder, sende doch den Live-Standort. Damit ich auch von hier verfolge» (Akten S. 505).
3.3.5.3 Sowohl aufgrund der Menge als auch der Qualität der Instruktionen musste sich der Berufungskläger über die deliktische Natur seiner Tätigkeit im Klaren sein. So ist er angewiesen worden, sein Auto nicht direkt vor der Liegenschaft von B____ zu parkieren, am Briefkasten die Namen zu überprüfen, zu warten bis ihm die Türe geöffnet werde und alsdann die zwecks Verhinderung einer persönlichen Begegnung vor der Türe deponierte Tasche abzuholen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 12). Der Berufungskläger selbst gibt an, dass ab dem Zeitpunkt, als sich die dritte Person zugeschaltet hat, Zweifel aufkamen: «Die Person erklärte mir, wo ich parkieren sollte und [wie ich] vorzugehen hatte. Diese Person schaffte es aber immer wieder, mich zu beruhigen. Aber da kamen mir Zweifel» (Akten S. 332).
3.3.5.4 Sodann ist eine Internetsuche nach dem Goldpreis für sich betrachtet unverfänglich. Der Berufungskläger tätigte die Suche nach dem Goldpreis jedoch am 14. Oktober 2021, um 10.57 Uhr, d.h. nachdem B____ der angeblichen Polizistin «Dick» gegenüber mitgeteilt hatte, dass sie unter anderem 1,8 kg Goldbarren in ihrer Wohnung verwahre (Akten S. 361). Die Vorinstanz hat zu Recht geschlossen, dass eine derartige Suche zu diesem Zeitpunkt darauf hindeutet, dass der Berufungskläger in die Machenschaften seiner Hinterleute eingeweiht war. Zu Recht als belastend hat die Vorinstanz auch die bereits am 6. Oktober 2021 von «D____» an den Berufungskläger versandte Nachricht gewertet, in der mitgeteilt wird, dass die Polizei das «System» blockiert habe (Akten S. 514).
3.3.5.5 Aufschlussreich sind die Aussagen des Berufungsklägers betreffend des «Lohns», den er hätte erhalten sollen. In der Berufungsbegründung macht er geltend, er hätte für die «Arbeit» am 14. Oktober 2022 lediglich CHF 100.– erhalten. Dies steht im Widerspruch zu seiner Antwort in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, welchen Lohn er für die Arbeit erhalten hätte: «Das weiss ich nicht. Ich wusste nicht, was im Sack ist. Ich denke, nach dieser Transaktion hätte ich etwas bekommen» (Verhandlungsprotokoll vom 25. Februar 2022, S. 8 [Akten S. 694]). In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wurde ihm – mit Hinweis auf die Kommunikation mit «D____» – vorgehalten, es seien ihm 15 % der Deliktsumme versprochen worden. Auf die Frage hin, was das für ein legales Geschäft sei, bei dem ein Kurier Gold im Wert von rund CHF 16'000.–als Lohn erhalte, antwortete der Berufungskläger: «Ich weiss es nicht, ich habe die Farbe vom Gold nicht gesehen. Ich nehme an, sie machten das, um mich zu motivieren» (Verhandlungsprotokoll vom 6. Juni 2024, S. 7 [Akten S. 885]). Die Behauptung des Berufungsklägers, er hätte für den Auftrag am 14. Oktober 2022 lediglich CHF 100.– erhalten (Berufungsbegründung, Rz. 4 [Akten S. 801]), erweist sich daher als reine Schutzbehauptung. Auch die lange Anfahrtszeit ist in diesem Zusammenhang entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers keine neutrale Begebenheit, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass diese jemand nur auf sich nimmt, wenn ihm dafür ein ansehnlicher Erlös in Aussicht gestellt wird.
3.3.5.6 Der Einwand, dass der Berufungskläger das Mobiltelefon seiner Mutter und das Fahrzeug seines Bruders benutzt habe, was darauf hinweise, dass er nicht in die Machenschaften seiner Hinterleute eingeweiht gewesen sei, überzeugt nicht (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 4 [Akten S. 801]). Die Nutzung eines nicht auf den eigenen Namen registrierten Telefons sowie das Fahren eines fremden Autos erschweren die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden tendenziell und sprechen somit eher für das Vorhandensein eines Vorsatzes beim Berufungskläger. Bei der Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers handelt es sich schliesslich um ein – sicherlich nicht entscheidendes – Puzzleteil, das einen Hinweis auf die Motivation des Berufungsklägers liefert, Geld zu verdienen.
3.3.6 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Berufungskläger wusste, dass eine ältere Dame mit einer Betrugsmasche um ihre Vermögenswerte gebracht werden sollte. In diesem Wissen hat er seinen Tatbeitrag geleistet.
3.3.7
3.3.7.1 Nachdem ohne vernünftigen Zweifel feststeht, dass der Berufungskläger erkannt hat, dass er einen Tatbeitrag an einem Betrugsversuch leistete, ist zu klären, ob er als Mittäter oder blosser Gehilfe zu qualifizieren ist (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 6 ff. [Akten S. 803 ff.]).
3.3.7.2 Der Berufungskläger verweist auf einen Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 21. Oktober 2020 (SB299948-O1), der mit Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2021 vom 18. März 2022 bestätigt worden ist. Darin sei ein Täter bezüglich einem sehr ähnlichen Sachverhalt als Gehilfe verurteilt worden. Wie hier habe dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden können, dass er positive Kenntnisse über die genauen Modalitäten der Anwerbung und Täuschung durch die Hintermänner gehabt hatte. Der in diesem Fall Beschuldigte habe bezüglich der für den Betrug wesentlichen Konzeption und Ausgestaltung des Lügengebäudes sowie der Auswahl der Opfer über keinerlei Tatherrschaft verfügt. Zwar sei der Tatbeitrag als Abholer nicht zu unterschätzen gewesen, er beschränke sich aber innerhalb des Ablaufs lediglich auf das Stadium der Vermögensdisposition. Wie im vorliegenden Fall habe es auch in jenem Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschuldigte in irgendeiner Weise auf das Betrugsopfer eingewirkt hätte, um es zur Überlassung seines Geldes zu bewegen. In jenem Fall seien die Aufgaben jenes Beschuldigten sogar über die Aufgabe des Berufungsklägers hinausgegangen. Wie im zitierten Fall sei der Berufungskläger zu weit weg von den Haupttätern, als dass ihm mittäterschaftliches Handeln vorgeworfen werden könnte. Die dem Berufungskläger von der Vorinstanz zugeschriebene Rolle als «Logistiker» sei völlig überhöht. Der Berufungskläger sei offensichtlich ausserhalb der Organisation gestanden und als einer von sehr vielen Personen punktuell als Abholer eingesetzt worden. Dies, ohne irgendwelche Kompetenzen bezüglich Abholungen, Logistik, die Opfer etc. innezuhaben oder irgendwelchen Einfluss nehmen zu können (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 7 [Akten S. 803]).
3.3.7.3 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag muss nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, 133 IV 76 E. 2.7; BGer 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 2.3; Forster, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 24 StGB N 7). Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Sie ist auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich (vgl. Urteil 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 138 IV 113). Ein gemeinsamer Tatentschluss muss nicht ausdrücklich bekundet werden, sondern kann auch konkludent zum Ausdruck kommen; dabei genügt es, sich zu einem späteren Zeitpunkt den Vorsatz seines Mittäters zu eigen zu machen, was auch während laufender Tatausführung geschehen kann (BGer 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 5.3.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.2, BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, 130 IV 58 E. 9.2.1).
Demgegenüber handelt lediglich als Gehilfe nach Art. 25 StGB, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Darunter fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Die blosse Förderung der Tat genügt (BGer 6B_444/2014 vom 7. Januar 2015 E. 1.3.1; Forster, a.a.O., Vor Art. 24 StGB N 39). Die Wichtigkeit eines Tatbeitrags kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern ergibt sich aus seiner Bedeutung für den gesamten Tatplan. So stellen das blosse «Schmierestehen» oder die Fluchthilfe bei einem Raubüberfall in der Regel Beihilfe und keine Mittäterschaft dar, es sei denn die Beteiligten waren sich bewusst, dass der Tatbeitrag des Schmierestehens oder der Fluchthilfe derart wichtig war, dass ohne ihn der Raubüberfall nicht verübt worden wäre (Forster, in: Basler Kommentar 3. Aufl., Vor Art. 24 StGB N 40). Ein Indiz für das Vorliegen von Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat. Dieses kommt insbesondere durch die anteilsmässige Beteiligung an der Beute zum Ausdruck (BGE 109 IV 161 E. 4c, 76 IV 102 E. 1a; vgl. mit weiteren Hinweisen Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Vor Art. 24 N 15).
3.3.7.4 Dass sich der Tatbeitrag des Berufungsklägers auf die Abholung der Tasche beschränkte, schliesst das Vorliegen von Mittäterschaft nicht aus; vielmehr ist es dieser Begehungsform gerade inhärent, dass nicht jeder Täter selbst sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt. Es muss unterschieden werden zwischen der Wichtigkeit des Berufungsklägers für die Organisation, die sich auf die Masche der «falschen Polizisten» spezialisiert hat und der Bedeutung des Berufungsklägers für die konkrete Tatbegehung. Für die Frage der Mittäterschaft ist in erster Linie die Bedeutung des Berufungsklägers für die konkrete Tatbegehung relevant. Seine Stellung innerhalb der Organisation bildet dafür lediglich ein Indiz.
Hätte der Berufungskläger von der Tatbegehung Abstand genommen, wäre B____s Tasche vor ihrer Wohnungstüre liegengeblieben. Der Tatbeitrag des Berufungsklägers war daher von entscheidender Bedeutung für die Tatbegehung. Dass theoretisch auch jemand anderes die Rolle des Abholers hätte übernehmen können, ändert daran nichts. Für die Qualifikation des Berufungsklägers als Mittäter spricht weiter, dass Hinweise bestehen, dass der Berufungskläger wie bereits erwähnt (siehe oben E. 3.3.7.3) einen Anteil von 15 % hätte erhalten sollen (Verhandlungsprotokoll vom 6. Juni 2024, S. 7 [Akten S. 885]; Akten S. 499). In Anbetracht der hohen Zahl beteiligter Personen – aus den Akten ergibt sich, dass es mindestens fünf waren –, erscheint ein Anteil von 15 % bzw. rund CHF 17'000.– als erheblich bzw. dem entsprechend, was einem Mittäter bei gleichmässiger Aufteilung des Deliktserlöses ungefähr zusteht. Der Berufungskläger mag für die Organisation als Ganzes zwar unbedeutend und austauschbar gewesen sein, sein Tatbeitrag war im vorliegend zu beurteilenden Fall dennoch wichtig genug, dass es sich bei ihm um einen Mittäter handelt.
3.3.7.5 Betreffend den vom Berufungskläger zitierten Entscheid des Zürcher Obergerichts ist zunächst festzuhalten, dass bei dessen Überprüfung vor Bundesgericht nicht die Abgrenzung zwischen Gehilfenschaft und Mittäterschaft Thema war, sondern die Frage, ob die Tatbegehung in Gehilfenschaft Gegenstand der Anklage war. Insofern kommt dem Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2021 vom 18. März 2022 in Bezug auf die hier interessierenden Fragen kein präjudizieller Charakter zu.
Abgesehen davon wurde im Entscheid des Zürcher Obergerichts angenommen, der dort Beschuldigte habe rund CHF 815'000.– in Empfang genommen und wurde ihm dafür eine Entschädigung zwischen CHF 10'500.– und CHF 21'000.– ausgerichtet (OGer ZH SB200048.O/U/cwo vom 21. Oktober 2020 E. IV. 3.1 f., V. 2.1). Dies entspricht einem Anteil zwischen 1,3 und 2,6 %. Darin liegt ein gewichtiger Unterschied zwischen dem dort beurteilten und dem vorliegenden Fall.
3.3.7.6 Zusammengefasst war der Tatbeitrag des Berufungsklägers nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich, dass er nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der (vorgestellte) Erfolg entfiele. Der Berufungskläger verfügte über Tatherrschaft; es handelt sich bei ihm um einen Mittäter.
4. Geldwäscherei
4.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift Ziff. 1.b. vom 12. Januar 2022 Folgendes vorgeworfen:
«Am frühen Morgen des 13.10.2021 reiste der Beschuldigte, mutmasslich von seinem Wohnort in Frankreich herkommend, mit seinem Renault [...] (frz. Kennz. [...]) im Bezirk Nyon/VD in die Schweiz ein, in der Absicht, arbeitsteilig zusammenwirkend mit unbekannter Mittäterschaft Betrugsdelikte nach dem oben unter a. beschriebenen Muster zu begehen und erhielt sogleich den Auftrag, umgehend zum Coop [...] an der [...] in [...] zu fahren, um dort eine grössere Summe Bargeld entgegenzunehmen und weiter zu transportieren. Entsprechend begab sich der Beschuldigte an den ihm vorgegebenen Treffpunkt, wo er sich um ca. 0920 Uhr mit einem unbekannt gebliebenen Komplizen traf und von diesem einen Barbetrag in Höhe von CHF 15'000.00 ausgehändigt erhielt mit dem Auftrag, das Geld umgehend an die [...] in [...] zu bringen und dort einem ebenfalls unbekannt gebliebenen Komplizen zu übergeben, was der Beschuldigte noch am selben Vormittag tat, wobei er sowohl aufgrund seiner Tätigkeit innerhalb der oben unter a. beschriebenen kriminellen Struktur, als auch angesichts der äusseren Umstände des von ihm zu tätigenden Geldtransports wusste oder jedenfalls zwingend davon ausgehen musste, dass es sich bei den von ihm entgegengenommenen CHF 15'000.00 um Betrugserlös (bzw. jedenfalls aus einem als Verbrechen zu qualifizierenden Vermögensdelikt stammendes Geld) handeln musste, dessen behördliche Einziehung er durch den Transport und die Weitergabe an einen unbekannten Dritten vereiteln würde. Für seine Dienste wurde der Beschuldigte mit mindestens CHF 200.00 in bar entschädigt und übernachtete denn auch in [...].»
4.2 Tatsächliches
Der äussere Geschehensablauf ist unumstritten, sodass auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.3 Rechtliches
4.3.1 Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch wegen Geldwäscherei. Sie macht geltend, nachdem klar sei, dass der Berufungskläger als Kurier in einem betrügerischen Netzwerk mitgewirkt habe, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die CHF 15'000.–, die er in [...] entgegengenommen hat, aus einem solchen Betrugsdelikt stammen. Dies gelte umso mehr, wenn man berücksichtige, dass die Transportkosten der Täterschaft in keinem Verhältnis zu den verschwindend geringen Spesen einer – erst noch viel sichereren – Überweisung stünden.
4.3.2 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln, wobei die Vereitelung der Einziehung als pars pro toto auch die Ermittlungsund Auffindungsvereitelung miteinbezieht (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche im Sinne eines abstrakten Gefährdungsdelikts, es braucht damit keine konkrete Vereitelungsgefahr oder gar effektive Vereitelung eingetreten zu sein (vgl. BGE 127 IV 20 E. 3, 126 IV 255 E. 3; Isenring, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar Strafgesetzbuch, 21. Aufl. 2022, Art. 305bis N 5 ff.). Die Erfüllung des Tatbestands der Geldwäscherei setzt jedoch voraus, dass überhaupt illegale Vermögenswerte angefallen sind, wobei es ausreicht, dass solche «zumindest erwartet waren» (BGer 6B_1120/2015 vom 29. September 2016 E. 1.3.1). Dem Täter muss nach der «Parallelwertung in der Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Der Täter muss die genauen Umstände der Vortat indes nicht kennen (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2; Pieth, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 59; Ackermann, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, § 15 N 73 ff.).
4.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, liegen – auch wenn die bundesgerichtliche Rechtsprechung keinen strikten Nachweis der Vortat verlangt (vgl. BGE 120 IV 323 E. 3.d) – schlichtweg zu wenig Erkenntnisse darüber vor, welcher Art von Vortat die CHF 15'000.– entstammen. Auch liegen nicht ausreichend Kenntnisse über verdächtige Strukturen und überflüssige Transaktionen vor, dass daraus auf den Ursprung der Werte aus einer Vortat geschlossen werden könnte (vgl. Ackermann, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, § 15 N 100 ff.). Die Umstände des Bargeldtransports – Verschiebung eines grossen Geldbetrages in bar, obwohl die Möglichkeit einer sichereren und günstigeren Banküberweisung besteht – weisen zwar auf eine deliktische Herkunft hin. Doch ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass nicht bekannt ist, dass sich am oder kurz vor dem 13. Oktober 2021 ein Betrugsversuch nach dem Muster der «falschen Polizisten» ereignet hätte. So ist denkbar, dass die CHF 15'000.– aus Vergehen, wie z.B. Glücksspiel oder Schwarzarbeit stammen. Vom Vorwurf der Geldwäscherei ist der Berufungskläger daher entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.
5. Strafzumessung
5.1 Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2 Strafart
5.2.1 Für den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs ist als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen (Art. 146 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
5.2.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).
5.2.3 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, fällt aufgrund der Verschuldensbewertung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (siehe E. 5.3 ff.).
5.3 Einsatzstrafe
5.3.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
5.3.2 Das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht einzustufen. Zunächst fällt erschwerend ins Gewicht, dass die Betrugsmasche der «falschen Polizisten» per se äusserst verwerflich ist, weil die Täter bewusst und zielgerichtet ältere und schwache Menschen aussuchen, die der Polizei ein erhöhtes Vertrauen entgegenbringen. Sodann hatte es die Tätergruppierung im vorliegenden Fall auf eine Beute im Gesamtwert von CHF 115'000.– abgesehen, wobei es zu Gunsten des Berufungsklägers immerhin zu berücksichtigen gilt, dass die Höhe der Deliktssumme durch B____ beliebig vorgegeben wurde. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Berufungskläger von seinem Wohnort über 300 Kilometer bis nach Basel zurückgelegt hat, was von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. Zu Gunsten des Berufungsklägers wirkt sich aus, dass er innerhalb der Organisation die Aufgabe mit dem höchsten Entdeckungsrisiko übernommen hat und daher auf unterster Hierarchiestufe anzusiedeln sein dürfte.
5.3.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich beim Berufungskläger um einen Kriminaltouristen handelt, der einzig zum Zweck des Delinquierens in die Schweiz gereist ist. Es ist evident, dass der Berufungskläger die ihm vorgeworfene Tat aus rein finanziellen Beweggründen verübt hat. Zwar war er zum Deliktszeitpunkt arbeitslos und daher darauf angewiesen, etwas Geld zu verdienen, doch kann von einer existenziellen Notlage keine Rede sein, zumal er gemäss eigenen Angaben noch bei seinen Eltern lebt, ledig ist und keine Kinder hat.
5.3.4 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint angesichts des als nicht mehr leicht einzustufenden Verschuldens eine Einsatzstrafe von 14 Monaten als angezeigt.
5.4 Berücksichtigung der bloss versuchten Begehung
Dass das Delikt «bloss» versucht wurde (Art. 22 Abs. 1 StGB), basiert nicht auf dem Willen des Berufungsklägers, sondern ist alleine dem Umstand zu verdanken, dass B____ die Betrugsmasche durchschaute und die Polizei einschaltete. Dieser Aspekt ist daher «nur» im Rahmen einer Reduktion der Freiheitsstrafe von zwei Monaten zu berücksichtigen.
5.5 Persönliche Verhältnisse
In Bezug auf die Täterkomponente gilt es mit dem Strafgericht (S. 14 f.) festzuhalten, dass das Vorleben des Berufungsklägers nichts enthält, was sich vom Durchschnitt anderer Straftäter abhebt und sein Verschulden zu relativieren vermöchte. Der Berufungskläger wuchs in Frankreich auf. Nach der Matura mit Fachrichtung [...] arbeitete er verschiedentlich temporär als [...] und [...] in Frankreich sowie während drei Monaten als [...] in der Schweiz. Derzeit arbeitet er gemäss eigenen Angaben als [...] in Frankreich (Verhandlungsprotokoll vom 6. Juni 2024, S. 8 f. [Akten S. 886 f.]). Der Berufungskläger lebt wie bereits erwähnt bei seinen Eltern, ist ledig und hat keine Kinder (vgl. oben E. 5.3.3). Die Vorstrafen aus dem Jahr 2012 wegen des Fahrens ohne Führerausweis und unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln sind nicht einschlägig und liegen bereits neun Jahre zurück, weshalb sie nicht straferhöhend zu berücksichtigen sind. Insgesamt ist der Berufungskläger daher mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.
5.6 Modalitäten des Vollzugs
Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist nicht einschlägig vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass der bisherige Freiheitsentzug einen gehörigen Eindruck bei ihm hinterlassen hat, sodass er sich künftig wohlverhalten wird. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird der Vollzug der Freiheitsstrafe daher aufgeschoben, mit einer Probezeit von zwei Jahren.
6. Landesverweisung
6.1 Grundlagen
Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 69-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Systematisch ist die Landesverweisung eine «andere Massnahme» und darf deshalb nur dann angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig ist und insbesondere notwendig erscheint. Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegt (Zurbrügg/Hruschka in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 66abis StGB N 6). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten (Zurbrügg/Hruschka a.a.O., Art. 66abis StGB N 8).
6.2 Würdigung für den vorliegenden Fall
Das Appellationsgericht stimmt mit der Vorinstanz überein, dass eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB auszusprechen ist. Der Berufungskläger hat zwar kurzzeitig in der Schweiz gearbeitet und gibt an, inskünftig in der Schweiz Arbeit suchen zu wollen (Verhandlungsprotokoll vom 6. Juni 2024, S. 8 [Akten S. 886]). Er vermag jedoch nicht zu belegen, dass ihm eine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht gestellt worden wäre. Er lebt in Frankreich, wo er nach eigenen Angaben derzeit auch über eine Arbeitsstelle als [...] verfügt (Verhandlungsprotokoll vom 6. Juni 2024, S. 9 [Akten S. 887]). Allfällige Ansprüche aus dem FZA stehen der Landesverweisung auch nicht entgegen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 16 f.). Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung eines Kriminaltouristen, der in der Schweiz einen Betrug besonders niederträchtiger Art begangen hat, überwiegt die nicht gewichtigen privaten Interessen des Berufungsklägers an einer Einreise in die Schweiz. Aus der Behauptung des Berufungsklägers, er sei seit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils im Glauben, die Landesverweisung habe bereits Gültigkeit gehabt nicht in die Schweiz eingereist, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich diese Behauptung nicht belegen lässt. Mit einer fünfjährigen Landesverweisung wird dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen Rechnung getragen. Da er französischer Staatsangehöriger ist, ist die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem einzutragen.
7. Einziehung
Das beschlagnahmte iPhone diente dem Berufungskläger zur Koordination mit den weiteren Mittätern. So hat er darüber laufend detaillierte Anweisungen zur konkreten Vorgehensweise erhalten. Es lag mithin eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Anlasstat vor, womit eine Einziehung des deliktskonnexen Mobiltelefons als instrumentum sceleris angebracht ist (Heimgartner, in: OFK-StGB, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 69 N 5).
8. Kostenfolgen
8.1 Erstinstanzliche Kosten
8.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
8.1.2 Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen Betrugs schuldig gesprochen wird, trägt der er die Kosten von CHF 2'656.80 des erstinstanzlichen Verfahrens und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'400.– (Art. 426 Abs. 1 StPO).
8.1.3 Infolgedessen bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im Umfang von 100 % vorbehalten.
8.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
8.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
8.2.2 Der Berufungskläger unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Doch auch die Staatsanwaltschaft vermag mit ihrer Anschlussberufung nicht durchzudringen. Dem Berufungskläger sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– aufzuerlegen.
9. Entschädigung der amtlichen Verteidigerin
Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, Advokatin [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich vier Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da dem Berufungskläger eine reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich der Honorarnote seiner amtlichen Verteidigerin im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 25. Februar 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Verfügung über die Entlassung aus der Sicherheitshaft;
- Verfügung über die beigebrachten Gegenstände (Pos. 1600 bis 1603, Verzeichnis 155539; Pos. 1501 und 1502, Verzeichnis 155535);
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird ebenfalls abgewiesen.
A____ wird des versuchten Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 14. Oktober 2021 bis 25. Februar 2022, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf der Geldwäscherei wird A____ freigesprochen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
Das beschlagnahmte iPhone (Pos. 1001, Verzeichnis 155516) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
A____ trägt die Kosten von CHF 2'656.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800 (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'933.35 und ein Auslagenersatz für Kleinspesen von CHF 124.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 401.20 (7,7 % auf CHF 2'111.50 sowie 8,1 % auf CHF 2'945.85) sowie ein Auslagenersatz für Dolmetscherkosten von CHF 270.–, somit total CHF 5'728.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.