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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.10.2024 SB.2022.53 (AG.2024.688)

25 ottobre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,657 parole·~33 min·2

Riassunto

schwere und einfache Körperverletzung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.53

URTEIL

vom 25. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

B____                                                                           Berufungsbeklagter

                                                                                                  Privatkläger

Privatklägerschaft

C____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 24. Januar 2022

betreffend schwere und einfache Körperverletzung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Januar 2022 wurde A____ der schweren und einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe. Weiter wurde er für 7 Jahre des Landes verwiesen und die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) angeordnet. Die gegen ihn am 20. Dezember 2018 ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– wegen Unterlassung der Buchführung wurde vollziehbar erklärt, und er wurde bei seiner Anerkennung der Schadenersatzforderung des C____ behaftet. Des Weiteren wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 9'098.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'500.– auferlegt sowie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung festgesetzt, wobei er zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet wurde.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Advokatin [...], mit Eingabe vom 29. April 2022 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 begründet. Es wird beantragt, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freizusprechen und stattdessen wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen. Weiter sei eine bedingte Freiheitsstrafe auszusprechen, unter Anordnung der Bewährungshilfe und verbunden mit der Weisung, sich einer ambulanten psychiatrischen Therapie zu unterziehen. Ferner sei die Probezeit angemessen zu verlängern und die mit Urteil vom 20. Dezember 2018 wegen Unterlassung der Buchführung bedingt ausgesprochene Geldstrafe für nicht vollziehbar zu erklären. Schliesslich sei auf die Aussprache eines Landesverweises zu verzichten und dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt mit ihrer am 23. Mai 2023 erhobenen und am 26. Juli 2022 begründeten Anschlussberufung die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten und die Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren (mit Eintrag im SIS). Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten kostenfällig abzuweisen. Mit Eingaben vom 17.  November 2022 und 21. März 2023 hält die Staatsanwaltschaft an ihrer Anschlussberufung fest und beantragt die Abweisung der Berufung. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 hält der Beschuldigte an seiner Berufung fest und beantragt die Abweisung der Anschlussberufung.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2024 ist der Beschuldigte befragt worden. Anschliessend sind die amtliche Verteidigerin und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 381 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Rechtskraft

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2   Der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, die Behaftung bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung des C____, der Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.         Tatsächliches

2.1      Grundlagen der Beweiswürdigung

2.1.1   Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

2.1.2   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ausführlich Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 10 N 82 ff.).

2.1.3   Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; jeweils mit Hinweisen).

2.2      Beweiswürdigung im konkreten Fall

2.2.1   Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, steht mit dem Überwachungsvideo aus der «[...] Bar», das den zur Beurteilung stehenden Vorfall lückenlos aufgezeichnet hat, ein Beweismittel zur Verfügung, durch das der objektive Hergang zweifelsfrei erstellt ist (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 8; Fotodokumentation, in: Akten S. 260 ff.; USB-Stick mit Videoaufnahme). Der Beschuldigte stellt den durch die Anklage umschriebenen äusseren Sachverhalt denn auch nicht in Abrede (vgl. Berufungsbegründung Rz. 3, in: Akten S. 680). Demnach begab sich der sichtlich aufgebrachte Beschuldigte zum ruhig sitzenden B____ (nachfolgend: Privatkläger). Als D____ hinzukam, schien sich die Lage zu beruhigen, sprach dieser doch kurz mit dem Privatkläger, berührte ihn – offenkundig freundschaftlich – an der Schulter und wendete sich ab. Plötzlich versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger einen harten Faustschlag gegen den Hinterkopf. Unmittelbar darauf griff er nach einem auf der Bar stehenden Glas, das er dem Privatkläger heftig auf den Oberkopf schlug und liess nochmals zwei harte Faustschläge gegen die rechte Seite seines Kopfes folgen. Daraufhin wurde er von D____ vom Privatkläger, der während der Schläge keinerlei Anstalten gemacht hatte, sich zu schützen, die Schläge abzuwehren oder ihnen auszuweichen, weggezogen. Aufgrund der Schläge erlitt der Privatkläger eine Hautdurchtrennung am Oberkopf einen Bluterguss am linken oberen Scheitelknochen und ein Schädel-Hirn-Trauma (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin [nachfolgend: IRM] S. 5 ff., 8, in: Akten S. 384 ff.; Anamnese des Notfallzentrums, in: Akten S. 365 ff.).

2.2.2   Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass seine Faustschläge und der Schlag mit dem Trinkglas nicht ursächlich dafür waren, dass der Privatkläger akute Atemprobleme entwickelte und intubiert werden musste (Berufungsbegründung Rz. 3, in: Akten S. 680 ff.). Aus dem IRM-Gutachten ergibt sich, dass der Privatkläger objektiv in Lebensgefahr schwebte, da er akute Atemprobleme entwickelte. Allerdings könne «aus forensisch-medizinischer Sicht nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden», ob die Lebensgefahr «durch die Alkoholintoxikation oder aber durch das Schädel-Hirn-Trauma oder durch ein Zusammenspiel beider Zustände ausgelöst wurde» (IRM-Gutachten S. 8, in: Akten S. 387). Demnach ist nicht zweifelsfrei ermittelbar, ob das durch den Beschuldigten verursachte Schädel-Hirn-Trauma die Atemprobleme bzw. den Eintritt der Lebensgefahr beim Privatkläger bewirkten.

2.2.3   Zusammengefasst ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt erstellt, mit der Präzisierung, dass zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die beim Privatkläger eingetretene Lebensgefahr ausschliesslich durch seinen hohen Alkoholisierungsgrad bedingt war.

3.         Rechtliches

3.1      Schwere Körperverletzung

Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 des Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) begeht unter anderem, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1; seit dem 1. Juli 2023 lit. a). Eine lebensgefährliche Verletzung ist nur gegeben, wenn das Opfer eine Verletzung erlitten hat, die zur Lebensgefahr führt. Die konkrete Lebensgefahr muss unmittelbare Folge der zugefügten Verletzung und nicht (der Art und Weise) der Tathandlung sein (BGer 6B_901/2015 vom 2. März 2016 E. 5.1; Roth/Berkemeier, Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 122 N 7; Dupuis, in: Dupuis et al. [Hrsg.], Petit commentaire du Code pénal, 2. Auflage 2017, Art. 122 N 8).

Nach vorstehend Erwogenem (vgl. oben E. 2.2.2 f.), kann nicht zweifelsfrei eruiert werden, dass das durch die Schläge des Beschuldigten unbestrittenermassen verursachte Schädel-Hirn-Trauma zum Eintritt der Atemnot bzw. der unmittelbaren Lebensgefahr beim Privatkläger führte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass die Atemnot und damit die Lebensgefahr durch die hohe Alkoholisierung des Privatklägers bedingt war. Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen einer vollendeten schweren Körperverletzung scheidet damit aus.

3.2      Versuchte schwere Körperverletzung

3.2.1   Anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung hat das Appellationsgericht über die Möglichkeit einer abweichenden Würdigung des angeklagten Sachverhalts als versuchte schwere Körperverletzung informiert und den Parteien dazu das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 25. Oktober 2024 S. 2, in: Akten S. 830). Die Möglichkeit der abweichenden rechtlichen Würdigung gemäss Art. 344 und 350 StPO stützt sich auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen («iura novit curia»; Fingerhuth/Gut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 344 N 7 und 350 N 2; Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 350 N 2; Jositsch/Schmid, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 350 N 1; Wiprächtiger, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 344 N 9; vgl. AGE SB.2022.30 vom 26. Februar 2024 E. 4.1, SB.2020.112 vom 16. März 2023 E. 5.2.3). Eine solche erscheint auch im Lichte des Anklagegrundsatzes (Art. 9 Abs. 1 StPO) unproblematisch, da der erforderliche Eventualvorsatz in der Anklageschrift umschrieben wird (Ziffer I.2.3. der Anklageschrift, in: Akten S. 435).

3.2.2   Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, selbst wenn er ihm unerwünscht sein mag (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit: BGE 133 IV 9 E. 4.1; jeweils mit Hinweisen).

Für den Nachweis des (Eventual-)Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben. Dies sind namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei mit Gläsern als Tatwerkzeug ausgeführten Schlägen wird insbesondere danach differenziert, wie gross und schwer das Glas, wie wuchtig der Schlag, wie dynamisch das Geschehen war und an welcher Stelle des Kopfes das Opfer getroffen wurde (vgl. BGer 6B_996/2019 vom 27. Februar 2020, 6B_204/2013 vom 19. Juli 2013; AGE SB.2020.98 vom 13. Dezember 2023, SB.2021.92 vom 31. Oktober 2023, SB.2016.120 vom 24. Oktober 2018).

3.2.3   Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte den Schlag mit einem Whiskeyglas bzw. Shotglas ausgeführt und dieses mit voller Wucht gegen den Oberkopf des Privatklägers geschmettert, sodass dieser nicht nur eine Rissquetschwunde, sondern auch ein Schädel-Hirn-Trauma sowie ein Hämatom zwischen Schädel und Knochenhaut erlitt (vgl. oben E. 2.2.1). Durch den eher kleinen, aus dickem Glas bestehenden Behälter, wird die gesamte Kraft eines Schlages auf eine kleine Fläche konzentriert. Wenngleich bei einem solchen auf den Oberkopf des ruhig sitzenden Opfers gezielten Schlag die Gefahr einer Augenverletzung oder auch einer Durchtrennung der Halsschlagadern durch Scherben weniger gross ist, als wenn der Schlag gegen das Gesicht gerichtet oder gegen ein sich in Bewegung befindendes Opfer geführt wird, liegt dennoch das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung, zum Beispiel im Sinne einer Hirnschädigung durch Schädelbruch so nahe, dass das Verhalten des Beschuldigten nur als Inkaufnahme dieser Folge gewertet werden kann (vgl. zur Gefährlichkeit von Kopfverletzungen Weder/Schweitzer, in: forumpoenale 1/2017, S. 25 ff., 28). Dies ist vorliegend umso mehr der Fall, als der Beschuldigte dem Privatkläger zusätzlich zum Schlag mit dem Glas auch noch drei mit grosser Wucht ausgeführte Faustschläge gegen den Kopf versetzt hat, die bereits für sich alleine die Gefahr einer Hirnverletzung mit sich brachten. Er handelte demnach mit Eventualvorsatz in Bezug auf die Zufügung einer schweren respektive lebensgefährlichen Verletzung (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 11).

3.2.4   Zusammengefasst war die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer lebensgefährlichen Körperverletzung durch die vom Beschuldigten ausgeführten Schläge auf den Kopf des Privatklägers erheblich, was dem Beschuldigten im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst war und er auch in Kauf nahm. Er ist ist daher der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4.         Schuldfähigkeit

4.1      Der Beschuldigte macht geltend, er leide an einer Impulskontrollproblematik und sei zum Zeitpunkt der Tatbegehung stark alkoholisiert gewesen. Deswegen habe er schlicht keine Kontrolle über das Geschehen gehabt (Berufungsbegründung Rz. 6 ff., in: Akten S. 683; Arztzeugnis vom 17. Januar 2022, in: Akten S. 527 f.). Die Vorinstanz habe dies bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte vorsätzlich handelte, zu Unrecht ausser Acht gelassen.

4.2      Die Steuerungsfähigkeit betrifft das Vermögen, Handlungsimpulse zu hemmen (Thommen/Habermeyer/Graf, Tatenlose Massnahmen?, in: sui generis 2020, S. 329, 332). Im Zustand ausgeschlossener Schuldfähigkeit können (zweckrationale) Handlungen gerade deswegen vorgenommen werden, weil die normalerweise bestehenden Hemmungen infolge Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsums lahmgelegt sind; auf den Vorsatz hat das keinen Einfluss (Bommer/Dittmann, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 19 N 19). Die mangelnde Steuerungsfähigkeit, wie sie vom Beschuldigten behauptet wird (Berufungsbegründung Rz. 6 ff. in: Akten S. 683), betrifft demnach die Frage der Schuldfähigkeit (vgl. BGer 6B_1363 vom 19. November 2020 E. 1.2.2).

4.3      Die Aussage des Beschuldigten, er habe ab 22.00 Uhr bis zum Vorfall, also innerhalb von rund dreieinhalb Stunden 30 bis 40 Jägermeister-Shots getrunken (Verhandlungsprotokoll vom 25. Oktober 2024 S. 6, in: Akten S. 834), erscheint wenig glaubwürdig. Einerseits ist die angegebene Trinkmenge für den relativ kurzen Zeitraum auch für eine an Alkohol gewöhnte Person ausserordentlich hoch. Andererseits gibt […], die an diesem Abend in der «[…] Bar» gearbeitet hat, an, der Beschuldigte habe zwei Jägermeister mit Redbull und zwei Jägermeister-Shots getrunken (Akten S. 242). Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass von einem gewissen Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt auszugehen ist. Allerdings steht aufgrund des Überwachungsvideos auch fest, dass er zum Zeitpunkt der Tat noch sicher und aufrecht auf den Beinen stand (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 9 f.). Was die laut […] bestehende «emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ» angeht (Akten S. 527), bestehen keine Hinweise, dass sich diese auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ausgewirkt haben könnte. Es wurde denn auch nicht beantragt, die Schuldfähigkeit des Beschuldigten mittels eines psychiatrischen Gutachtens abklären zu lassen.

4.4      Sodann könnte der Beschuldigte selbst im Falle einer (verminderten) Schuldunfähigkeit daraus nichts für sich ableiten, da ihm die insbesondere im Zusammenhang mit Alkohol mutmasslich auftretende Verhaltenssteuerungsproblematik aufgrund vergangener Vorfälle bekannt war (vgl. Strafregisterauszug vom 25. September 2024, in: Akten S. 799 ff.), er vorsätzlich Alkohol konsumierte und voraussah, dass er in alkoholisiertem Zustand Gewaltdelikte begehen könnte (sog. «actio libera in causa»; vgl. Art. 19 Abs. 4 StGB; Trechsel/Fateh-Moghadam, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 19 N 23; Bommer, Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 19 N 99 f., 108).

5.         Strafzumessung

5.1      Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.2      Ausgangslage, systematisches Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 520).

5.3      Strafart

5.3.1   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe zwar grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt unter anderem in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3).

5.3.2   Für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung – ausgenommen bei der vorliegend nicht anzuwendenden Wahl einer anderen Strafart nach Art. 48a Abs. 2 StGB – kommt nur eine Freiheitsstrafe infrage (Art. 122 StGB). Für die einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) fallen zwar grundsätzlich alternativ sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe in Betracht. Indes erscheint eine Geldstrafe vorliegend nicht mehr angemessen. Der Beschuldigte weist im aktuellen Strafregisterauszug vom 25. September 2024 neun Verurteilungen auf (Strafregisterauszug vom 25. September 2024, in: Akten S. 799 ff.). Auf einen ersten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Februar 2013 wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung folgten von März 2016 bis August 2023 sechs Urteile wegen diverser Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz. Diese legen – ebenso wie die Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung und Unterlassung der Buchführung vom 27. November 2018 bzw. 20. Dezember 2018 – den Schluss nahe, dass der Beschuldigte nicht bereit ist, sich an die geltenden Regeln und Vorschriften zu halten. Er lässt sich weder von Geldstrafen noch von laufenden Strafverfahren beeindrucken. Mithin erscheint eine Freiheitsstrafe geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Zudem ist es aufgrund der finanziellen Lage des Beschuldigten zweifelhaft, ob eine Geldstrafe vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; vgl. unten E. 5.6.1).

5.4      Einsatzstrafe

5.4.1   Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das am schwersten wiegende Delikt der schweren Körperverletzung, für dessen Begehung eine Freiheitsstrafe von nicht unter 6 Monaten vorgesehen ist (aArt. 122 StGB). Aufgrund des Vorliegens eines Versuchs ist dieser Strafrahmen nach unten zu öffnen (Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB).

Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte den ruhig an der Bar sitzenden Privatkläger unvermittelt angriff, ihm Faustschläge gegen den Kopf versetzte und ihm ein Glas auf den Kopf schlug. Der Privatkläger erlitt dadurch eine Hautdurchtrennung am Oberkopf einen Bluterguss am linken oberen Scheitelknochen und ein Schädel-Hirn-Trauma (Anamnese des Notfallzentrums, in: Akten S. 365 ff.; Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin S. 5, 8, in: Akten S. 384, 387; vgl. oben E. 2.2.1). Der Beschuldigte ging mit erheblicher Brutalität vor, die Verletzungsfolgen waren beträchtlich und der Eintritt der Lebensgefahr hing letztlich vom Zufall ab.

In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte aus nichtigem Anlass tätig wurde – er gab an, der Privatkläger habe B____ beleidigt (Verhandlungsprotokoll vom 24. Januar 2022 S. 8, in: Akten S. 538). Für B____ hatte sich die Angelegenheit offenbar bereits erledigt (vgl. oben E. 2.2.1), als der Beschuldigte auf den Privatkläger losging. Immerhin war die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung nicht das eigentliche Ziel des Beschuldigten, sondern handelte er eventualvorsätzlich (vgl oben E. 3.2.5). Dass er unter dem Einfluss von Alkohol stand, was zu seiner Enthemmung beigetragen hat, wirkt sich nicht verschuldensrelativierend aus, da er aus Erfahrung wusste, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straffälligkeit neigte und diesen Zustand ohne Not und selbstverschuldet herbeiführte (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 14 f.). Das Verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen.

Dass die Tatbegehung lediglich ins Versuchsstadium gelangt ist, wirkt sich nur geringfügig entlastend aus, da die durch den Beschuldigten verursachten Verletzungen nur leicht unter der Schwelle für eine schwere Körperverletzung liegen und die Gefahr des Erfolgseintritts äusserst hoch war bzw. dessen Nichteintritt letztlich vom Zufall abhing (vgl. BGE 127 IV 92; BGer 6B_422/2008 vom 31. Juli 2008, 6B_105/2010 vom 13. April 2010; Wiprächtiger, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 48a N 24). Im Ergebnis ist in Berücksichtigung der bloss versuchten Begehung eine im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil etwas tiefere Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten festzusetzen.

5.4.2   In einem nächsten Schritt gilt es das Tatverschulden für die bereits in Rechtskraft erwachsene Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) zu bestimmen.

Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte auch in diesem Fall mit beträchtlicher Brutalität auf sein Opfer eingewirkt hat. Nachdem C____ zu E____ und dem Beschuldigten hinzutrat, als der Beschuldigte gegenüber E____ tätlich geworden war, reagierte der Beschuldigte mit ungezügelter Aggressivität und versetzte C____ zwei Faustschläge ins Gesicht, wodurch dieser aus dem Gleichgewicht geriet und in der Folge starke Prellungen im Gesicht und eine Distorsion der Lendenwirbelsäule erlitt (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 15). Gesamthaft ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Dies entspricht einer hypothetischen Einsatzstrafe von 11 Monaten.

5.5      Bildung der Gesamtstrafe

Angemessen erscheint es, die Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten für die versuchte schwere Körperverletzung um 7 Monate zu erhöhen. Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert damit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten.

5.6      Persönliche Verhältnisse

5.6.1   Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zum Urteilszeitpunkt, d.h. bis Januar 2022, zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist (vorinstanzliches Urteil S. 15 ff.). Im Zeitraum danach arbeitete der Beschuldigte erneut auf dem Bau, bis er eine Verletzung an der linken Hand erlitt. In der Folge bezog er SUVA-Taggelder. Im Anschluss daran war er zwei Monate lang bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Im Sommer 2024 trat er laut eigenen Angaben eine Stelle an und wechselte per 1. Oktober 2024 zur [...]. Derzeit ist er in Zürich als «Hilfsbaumitarbeiter» tätig (Verhandlungsprotokoll vom 25. Oktober 2024, in: Akten S. 830 f.; Plädoyernotizen vom 25. Oktober 2024 S. 5, in: Akten S. 820; Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2024, in: Akten S. 810 f.). Laut eigenen Angaben belaufen sich seine Schulden bei Freunden auf CHF 5'000.– bis CHF 6'000.–. Hinzu kommen Betreibungen in der Höhe von CHF 70'000.– (Verhandlungsprotokoll vom 25. Oktober 2024 S. 4, in: Akten S. 832). Zu berücksichtigen sind ferner die Verlustscheine im Umfang von rund CHF 50'000.– (Betreibungsregisterauszug, in: Akten S. 39.1 ff.). Trotz des vorliegenden Arbeitsvertrags können die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angesichts des erst kurz vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten Stellenantritts bei der [...] nach wie vor nicht als stabil bezeichnet werden. Der Beschuldigte macht zwar geltend, bei der Schuldenberatung gewesen zu sein und einen Plan betreffend die Tilgung seiner Schulden gemacht zu haben. Jedoch bleibt er dabei äusserst vage und unterlässt es, konkrete Belege einzureichen.

5.6.2   In gesundheitlicher Hinsicht gibt der Beschuldigte an, unter Depressionen und Stress gelitten zu haben. Nun gehe es jedoch besser (Verhandlungsprotokoll vom 25. Oktober 2024 S. 3, in: Akten S. 831). Er gehe regelmässig zum Psychiater. Die begonnene Therapie ist zwar zu begrüssen, doch wirkt sich diese nicht verschuldensrelativierend aus, zumal der Beschuldigte angibt, dass Alkohol «in der Therapie kein Thema» sei (Verhandlungsprotokoll vom 25. Oktober 2024 S. 3, in: Akten S. 831) und es somit fraglich erscheint, inwiefern eine Auseinandersetzung mit den zur Delinquenz führenden Ursachen stattfindet.

5.6.3   Negativ ins Gewicht fallen die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. E. 5.3; Strafregisterauszug vom 25. September 2024, in: Akten S. 799). Hervorzuheben ist jene vom 27. November 2018, als er wegen einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde. Bereits damals war ein Vorfall zu beurteilen, bei dem der Beschuldigte aus nichtigem Grund einem Opfer zwei heftige Faustschläge ins Gesicht verpasste. Nur der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil zunächst Berufung erklärte und diese erst am 10. November 2020 wieder zurückzog, ist es zu verdanken, dass das Urteil zum Zeitpunkt der Begehung der heute zur Beurteilung stehenden Taten nicht rechtskräftig war, sodass die Delinquenz des Beschuldigten nicht in die laufende Probezeit fiel (vgl. Sprenger, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 437 N 25). Dass diese Vorgänge – insbesondere das soeben erwähnte Urteil vom 27. November 2018, das dem Beschuldigten die sehr reelle Gefahr von seiner Familie getrennt zu werden, deutlich vor Augen führen musste – ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochten, spricht für eine erhebliche Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 17). Bestätigt wird dieses Bild durch die erneute Verurteilung am 28. August 2023 zu 100 Tagessätzen Geldstrafe wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration sowie Führens eines Motorfahrzeugs ohne gültigen Führerausweis. In dieser erneuten Verurteilung liegt denn auch der Grund, dass das Appellationsgericht die Täterkomponenten noch negativer gewichtet als die Vorinstanz.

5.6.4   Zusammengefasst bestehen keine Umstände, die sich strafreduzierend auswirken würden. Straferhöhend wirken sich hingegen die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten aus, weshalb eine Strafschärfung von 5 Monaten vorzunehmen ist.

5.7      Widerruf der Vorstrafe

5.7.1   Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Dezember 2018 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, mit einer Probezeit von drei Jahren, mit Urteil vom 17. September 2019, verlängert um ein Jahr bis zum 19. Dezember 2023. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte somit in der Probezeit.

5.7.2   Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe, wenn ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Verlangt wird das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 46 StGB N 41 ff. mit Hinweisen).

5.7.3   Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt, dass der Beschuldigte über die Jahre Straftaten in verschiedenen Deliktskategorien beging und weder die immer wieder ausgesprochenen bedingten Geldstrafen noch deren Vollzug einen mässigenden Einfluss auf ihn hatten (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 18). Dem Beschuldigten muss daher eine schlechte Legalprognose gestellt werden, und es erscheint notwendig, die bedingt ausgesprochene Geldstrafe des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Dezember 2018 in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB zu widerrufen.

5.8      Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs

Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten zu verurteilen. Der bedingte bzw. teilbedingte Vollzug fällt bei dieser Strafhöhe bereits aus formellen Gründen ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 StGB). Ausserdem wird die gegen den Beschuldigten am 20. Dezember 2018 wegen Unterlassung der Buchführung bedingt ausgesprochene Geldstrafe vollziehbar erklärt.

6.         Landesverweis

6.1      Ausgangslage

Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und wird zweitinstanzlich unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB; vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.1; 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2). Dies hat zur Folge, dass der Beschuldigte grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere des Landes zu verweisen ist (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3).

6.2      Grundlagen

6.2.1   Von der obligatorischen Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bedeuten würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1 [Pra 6/2019 S. 698]). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGer 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen. Namentlich ist der Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2, 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.2, mit Hinweisen; vgl. de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 21).

6.2.2   Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3., 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungsoder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3, 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4).

6.3      Würdigung im vorliegenden Fall

6.3.1   Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gibt es vorliegend zwar Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte sein Eheleben sowie seine Rolle innerhalb der Familie teilweise beschönigend darstellt (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 22). So hat er zum einen im Zeitraum der Begehung der vorliegend beurteilten Delikte offenbar eine aussereheliche Beziehung zu E____ unterhalten. Zum anderen ist davon auszugehen, dass sein Verhalten – der häufige abendliche Ausgang sowie der gewohnheitsmässige Alkoholkonsum – auch das Verhältnis zu Frau und Kindern belastet hat. Nichtsdestotrotz trifft es zu, dass der Beschuldigte stets mit seiner Familie zusammengelebt hat. Die Ehefrau des Beschuldigten besitzt zwar ebenfalls die kosovarische Staatsangehörigkeit. Allerdings lebt sie seit ihrem 8. Lebensjahr in der Schweiz und kennt den Kosovo lediglich aus Ferienaufenthalten. Bei einer allfälligen Landesverweisung ihrem Ehemann zu folgen, dürfte ihr daher schwerlich zuzumuten sein. Dasselbe gilt für die bisher ausschliesslich in der Schweiz aufgewachsenen Kinder, zumal diese bereits die Schule besuchen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 22).

Zusammengefasst besteht zwischen dem Beschuldigten, seiner Ehefrau und seinen Kindern eine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung. Da der Familie des Beschuldigten aufgrund ihrer gefestigten Beziehung zur Schweiz ein Umzug in den Kosovo nicht ohne Weiteres zuzumuten ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Falle der Landesverweisung von seiner Ehefrau und seinen Kindern getrennt würde. Darin liegt im vorliegenden Fall der schwere persönliche Härtefall begründet.

6.3.2   Der Beschuldigte beteuert, der Verbleib in der Schweiz habe für ihn höchste Priorität, weshalb er kein Risiko mehr eingehen werde. Es bestehe daher keine hohe Rückfallgefahr (Berufungsbegründung Rz. 19, in: Akten S. 689 f.). Dem muss entgegengehalten werden, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit einer Landesverweisung knapp entging, was ihn nicht von weiterer Delinquenz abhielt. Mit Urteil vom 27. November 2018 hielt das Strafgericht fest, es überwiege das private Interesse des Beschuldigten, da sich dieser erstmalig wegen eines Gewaltdelikts verantworten müsse. Insofern könne ihm eine positive Rückfallprogonose gestellt werden (Urteil des Strafgerichts vom 27. November 2018 S. 9). Diese Einschätzung kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr geteilt werden. Zwischenzeitlich wurde der Beschuldigte wegen zwei weiteren Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz und zwei Gewaltdelikten verurteilt. Die begangenen Gewaltdelikte fallen für den Beschuldigten äusserst ungünstig ins Gewicht, da von ihnen eine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht (vgl. BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4, 2C_779/2011 vom 6. August 2012). Sowohl in Bezug auf die Häufigkeit als auch die Schwere der begangenen Taten ist zudem eine Aggravation erkennbar. Daher überwiegt zum heutigen Zeitpunkt das öffentliche Sicherheitsinteresse das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Seine Beteuerung, am hiesigen Wirtschaftsleben teilnehmen zu wollen (Berufungsbegründung Rz. 19 in: Akten S. 689 f.), vermag daran nichts zu ändern. Unter diesen Umständen wird der Beschuldigte den Kontakt zu seiner Frau und seiner Familie im Rahmen von Ferienaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrnehmen müssen (BGer 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5 mit Hinweisen), sollten diese sich entscheiden, ihm nicht in den Kosovo zu folgen.

6.3.3   Nicht zu beanstanden ist die durch die Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren. Wie vorstehend dargelegt, ist für die Zukunft von einer grossen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschuldigten auszugehen, zumal er in der Vergangenheit schwere Gewaltdelikte begangen hat und ihm eine schlechte Legalprognose gestellt werden muss.

6.4      SIS-Eintrag

6.4.1   Kosovo ist kein Mitgliedstaat des Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten zu prüfen ist, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen ist (Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4; de Weck, a.a.O., Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8).

6.4.2   Bereits durch die vorliegende Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist das vorgeschriebene Höchststrafmass von einem Jahr klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Sodann spricht auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit. Der Beschuldigte hat sich der Begehung schwerer Straftaten schuldig gemacht und wird entsprechend eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verbüssen müssen. Die Anwesenheit des Beschuldigten muss angesichts der massiven und fortlaufenden Delinquenz aber auch hinsichtlich der Natur der zu befürchtenden weiteren Straftaten als Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, welche die Ausschreibung im SIS rechtfertigt, bezeichnet werden. Im Übrigen ist weder dargelegt worden noch ist ersichtlich, aus welchen Gründen vorliegend dennoch auf einen Eintrag im SIS zu verzichten wäre. So bestehen insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat hätte, die gegen eine Ausschreibung sprächen.

7.         Kostenfolgen

7.1      Erstinstanzliche Kosten

7.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

7.1.2   Da der Beschuldigte zweitinstanzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. Demnach trägt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF 9'098.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'500.–.

7.2      Kosten des Rechtsmittelverfahrens

7.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

7.2.2   Obwohl der Beschuldigte vor der zweiten Instanz nur noch der versuchten (statt der vollendeten) schweren Körperverletzung schuldig gesprochen wird, muss angesichts der gleichbleibenden Strafe und der angeordneten Landesverweisung von einer ganz überwiegenden Abweisung der Berufung ausgegangen werden. Zwar ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ebenfalls abgewiesen worden, doch erscheint der darauf entfallende Arbeitsaufwand derart gering, dass er nicht ins Gewicht fällt (vgl. BGer 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2). Dem Beschuldigten sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– aufzuerlegen (§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

7.3      Entschädigung der amtlichen Verteidigerin

Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar und ein Auslagenersatz entsprechend der eingereichten Honorarnote, zuzüglich drei Stunden für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Strafdreiergerichts vom 24. Januar 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (AS Ziff. 1);

-      Behaftung bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung des C____ im Betrag von CHF 593.15, zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Juli 2020;

-      Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird ebenfalls abgewiesen.

A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung – der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 11. bis zum 14. Oktober 2020 (3 Tage),

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 20. Dezember 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Unterlassung der Buchführung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 4 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. September 2019 um 1 Jahr verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 9'098.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7'352.– und ein Auslagenersatz von CHF 203.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 592.– (7,7 % auf CHF 4'991.90 sowie 8,1 % auf 2'563.10), somit total CHF 8'147.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschuldigten

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       B____

-       Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       C____ (nur Dispositiv)

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel,

zu Handen von [...] und [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2022.53 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.10.2024 SB.2022.53 (AG.2024.688) — Swissrulings