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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.12.2024 SB.2022.37 (AG.2024.712)

13 dicembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,033 parole·~20 min·2

Riassunto

versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung sowie geringfügiger Diebstahl

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.37

BESCHLUSS

vom 13. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 1

Wohnort unbekannt                                                               Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____                                                                             Berufungskläger 2

Wohnort unbekannt                                                               Privatkläger 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                               Berufungsbeklagte

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel

C____ AG                                                                           Privatklägerin 2

Privatklägerschaft

D____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichts

vom 17. Dezember 2021

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, mehrfache Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung,

Beschimpfung sowie geringfügiger Diebstahl

Sachverhalt

Mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 17. Dezember 2021 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Diebstahls (teilweise versucht, teilweise geringfügig) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des Diebstahls gemäss ergänzender Anklage wurde der Beschuldigte freigesprochen. Er wurde verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen Haft). Ausserdem wurde der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung an B____ (nachfolgend Privatkläger) von CHF 2'500.– verurteilt; dessen Mehrforderung von CHF 7'500.– wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich befand das Jugendgericht über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und setzte schliesslich das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten und jenes des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers fest.

Gegen dieses Urteil haben der Beschuldigte, vertreten durch Advokat [...], sowie der Privatkläger, vertreten durch Advokat [...], Berufung angemeldet, diese jeweils am 23. März 2022 erklärt und am 23. Januar 2023 begründet. Der Beschuldigte hat im Wesentlichen beantragt, er sei vom Vorwurf des Raufhandels, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen Begehung von Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen. Von einer Bestrafung der Beschimpfung betreffend die Vorfälle vom 1. Februar 2021 sei abzusehen und das Verfahren betreffend geringfügiger Diebstahl sei einzustellen. Demgemäss sei er noch der einfachen Körperverletzung in Putativnotwehrexzess, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Beschimpfung, des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen. Dafür sei er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, mit bedingtem Strafvollzug und bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Ausserdem sei die Genugtuung auf CHF 500.– zu reduzieren. Der Privatkläger hat mit seiner Berufung im Wesentlichen beantragt, der Beschuldigte sei der vollendeten schweren Körperverletzung, des Raufhandels sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen. Ausserdem sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 2021 zu verurteilen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Juli 2024 bzw. erneut mit Verfügung vom 14. August 2024 wurde der amtliche Verteidiger des Beschuldigten um Mitteilung gebeten, ob ihm eine aktuelle Zustelladresse des Beschuldigten bekannt ist und ob er über Kontakt zu ihm verfügt bzw. wann der letzte Kontakt stattgefunden hat. Nachdem der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 5. September 2024 mit Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis auf eine Beantwortung der Fragen verzichtet hatte, liess der Verfahrensleiter den Beschuldigten mit Verfügung vom 9. September 2024 zur Aufenthaltserforschung ausschreiben. Ausserdem wurde der amtliche Verteidiger auf BGE 148 IV 362 aufmerksam gemacht, wonach eine Berufung als zurückgezogen gelte, wenn die Vorladung zur Berufungsverhandlung nicht zugestellt werden könne. Die Aufenthaltserforschung blieb in der Folge erfolglos und die Vorladung konnte dem Beschuldigten nicht zugestellt werden. Am 3. Dezember 2024 stellte der amtliche Verteidiger ein Dispensationsgesuch für den Beschuldigten, was vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 abgewiesen wurde.

Der Privatkläger befand sich während dem Instruktionsverfahren im Strafvollzug. Am 17. April 2023 gelangte der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ans Appellationsgericht mit der Information, dass der Privatkläger am 4. Mai 2023 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und danach aus der Schweiz ausgeschafft werde. Der Verfahrensleiter liess am 2. Oktober 2024 auch den Privatkläger zur Aufenthaltserforschung ausschreiben, was allerdings erfolglos blieb, sodass auch dem Privatkläger die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2024 nicht zugestellt werden konnte.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2024 ist weder der Beschuldigte noch der Privatkläger erschienen. Es wurde den beiden Rechtsvertretern des Beschuldigten und des Privatklägers sowie der Jugendanwaltschaft das rechtliche Gehör zur Frage einer allfälligen Rückzugsfiktion der jeweiligen Berufung gewährt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden.

1.2      Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber primär auf zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten (Ratschlag zum GOG vom 27. Mai 2014 S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange das Kollegialgericht nicht zum Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach der Rechtsprechung ein Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses eine mündliche Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom 2. Juli 2021 E. 1, SB.2018.117 vom 26. Mai 2020, SB.2012.73 vom 11. Juni 2013). Ein durch das Kollegium gefasster Abschreibungsbeschluss entspricht auch der Praxis zur strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen (BGE 148 IV 362, 149 IV 259, 141 IV 269). Allen vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheiden liegen kantonale Kollegialbeschlüsse zu Grunde (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.113 vom 30. Mai 2023 E. 1.2).

Da das Berufungsgericht vorliegend für die Berufungsverhandlung zusammengetreten ist, ist es mithin für die Abschreibung des Verfahrens zuständig.

2.

2.1      Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift die Rückzugsfiktion unter anderem, wenn der Berufungskläger (sogar) für seine Verteidigung unerreichbar ist und diese daher nicht instruiert werden konnte (BGE 149 IV 259). Ein derartiges Verhalten sei widersprüchlich und verstosse gegen Treu und Glauben. «Er kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern […], indem er sogar für seinen Verteidiger unerreichbar bleibt. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz» (BGE 149 IV 259 E. 2.4.1). So unterscheide sich das Berufungsverfahren wesentlich vom erstinstanzlichen Verfahren, das vornehmlich auf ein materielles Urteil ausgerichtet sei. Dagegen unterliege das Rechtsmittelverfahren weitgehend der Disposition der Parteien. Es reiche nicht aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie damit nicht einverstanden sei. «Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein» (BGE 149 IV 259 E. 2.4.2). Dadurch sei auch nicht der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt. Namentlich hindere die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine beschuldigte Person nicht daran, aus freien Stücken auf ein kontradiktorisches Verfahren zu verzichten; dies könne ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Verlangt werde nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass der Verzicht unzweideutig zum Ausdruck komme und von einem Mindestmass an Garantien, die seiner Bedeutung gerecht würden, begleitet werde. Dies setze voraus, dass die beschuldigte Person von der gegen sie erhobenen Anklage und vom Verhandlungstermin gewusst habe und die Folgen eines Verzichts habe vorhersehen können. Dem Verzicht dürften ferner keine wesentlichen Allgemeininteressen entgegenstehen (BGE 149 IV 259 E. 2.4.3).

Sodann sei eine Rückzugsfiktion auch in jedem Fall anzunehmen, wenn ein Berufungskläger trotz zumutbarer Anstrengungen nicht ordnungsgemäss vorgeladen werden könne. Dabei sei es «unerheblich [...], ob er tatsächlich den Willen hatte, am Berufungsverfahren teilzunehmen. Denn es liegt in der Natur der Rückzugsfiktion, dass sie ohne weiteres greift, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.» Dies gelte selbst dann, wenn die Verteidigung einst Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt habe, denn es reiche auch hier nicht aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie damit nicht einverstanden sei. Vielmehr müsse der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolge, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein. Durch den Umstand, dass keine Vorladung erfolgen könne, werde fingiert, dass kein Interesse vorhanden sei und dass die Berufung als zurückgezogen gelte (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2). Daran ändere sich auch nichts, wenn die Rechtsvertretung zur Berufungsverhandlung erscheine, da «Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO denklogisch erst in Spiel kommt, wenn die Partei gültig vorgeladen werden konnte» (BGE 148 IV 362 E. 1.7.2). Wenn die Partei, welche Berufung erklärt hat, somit nicht vorgeladen werden kann, tritt die Rückzugsfiktion nach dem klaren Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort ein. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass diese Regelung der allgemeinen Bestimmung von Art. 88 lit. b StPO vorgeht, wonach die Zustellung durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt, wenn eine Zustellung unmöglich ist (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2; vgl. AGE SB.2023.83 vom 28. Februar 2024, SB.2022.45 vom 24. Oktober 2023).

2.2

2.2.1   Der Beschuldigte befand sich bis am 21. Mai 2021 in Untersuchungshaft, nach seiner Entlassung ist er untergetaucht. Das Jugendgericht führte, nachdem es den Beschuldigten erfolglos (per Publikation im Kantonsblatt) zu einer ersten Hauptverhandlung geladen hatte, ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 36 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) durch. Aus der Honorarnote des amtlichen Verteidigers im vorinstanzlichen Verfahren vom 17. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass zwischen dem Beschuldigten und dem amtlichen Verteidiger nach der Haftentlassung kein gegenseitiger Kontakt mehr ausgewiesen ist. Auch während des Berufungsverfahrens ist es gemäss Honorarnote des amtlichen Verteidigers vom 31. Dezember 2023 (Aufwand bis Ende 2023) bzw. 13. Dezember 2024 (Aufwand seit 1. Januar 2024) zu keinem Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gekommen. Kommt hinzu, dass nicht nur die Berufungserklärung vom 23. März 2022, sondern auch die Berufungsbegründung vom 15. September 2023 und die Berufungsantwort vom 15. September 2023 dem Beschuldigten offenbar nie zugestellt wurden, sondern vom amtlichen Verteidiger für den Beschuldigten «ad acta» gelegt wurden (vgl. Berufungsakten S. 1 ff., 72 ff. und 150 ff.). Es erscheint vor diesen Hintergründen fraglich, ob es vorliegend nicht von vornherein an einer notwendigen Prozessvoraussetzung fehlte und auf die Berufung gar nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. dazu AGE SB.2023.83 vom 23. Februar 2024 E. 3, SB.2022.45 vom 20. September 2023 E. 2.4 mit Hinweisen). In jedem Fall liegt aber ein Fall fehlender Instruktion bzw. fehlenden, fortlaufenden Willens an einer Überprüfung durch das Berufungsgericht im Sinn von BGE 149 IV 259 vor, weshalb die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO zum Tragen kommt.

Kommt hinzu, dass dem Appellationsgericht auch keine Zustelladresse des Beschuldigten bekannt war und die vom Verfahrensleiter veranlasste Ausschreibung zur Aufenthaltserforschung erfolglos blieb. Der Beschuldigte konnte vom Appellationsgericht daher trotz zumutbarer Anstrengungen nicht zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden und er blieb der Verhandlung vom 13. Dezember 2024 in der Folge auch fern. Wie dargelegt, greift gemäss BGE 148 IV 362 auch in einem solchen Fall die Rückzugsfiktion.

2.2.2   Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten bringt dagegen jedoch zunächst sinngemäss vor, die Rückzugsfiktion könne nicht zur Anwendung gelangen, da es sich um ein Verfahren des Jugendstrafrechts handle (vgl. Dispensationsantrag vom 3. Dezember 2024, Berufungsakten S. 215 f.). Ohnehin stelle die Annahme einer Rückzugsfiktion eine Verletzung von Art. 6 EMRK dar, da der Beschuldigte im Juni 2021 untergetaucht sei und nicht gewusst habe, was ihm vorgeworfen werde. Art. 6 Ziff. 3 lit. a der EMRK verlange aber, dass eine angeklagte Person wisse, was ihr vorgeworfen werde. Der Beschuldigte sei bereits vor erster Instanz abwesend gewesen. Er (der amtliche Verteidiger) habe damals einen Sistierungsantrag gestellt, da er der Auffassung gewesen sei, das Gericht müsse den Beschuldigten persönlich sehen. Das Jugendgericht habe jedoch über diesen hinweggesehen. Dies sei allerdings nur zulässig, wenn die Beweislage dies erlaube. Es sei widersprüchlich, erstinstanzlich auf ein Erscheinen des Beschuldigten zu verzichten, zweitinstanzlich dessen Anwesenheit jedoch zu verlangen und die Rückzugsfiktion zur Anwendung zu bringen. Im Übrigen könne auch nicht von einem Totalsäumnis ausgegangen werden, da der Beschuldigte durch den amtlichen Verteidiger an der Berufungsverhandlung vertreten werde (Plädoyer amtlicher Verteidiger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3 f. und 5).

2.2.3   Was zunächst den Einwand des amtlichen Verteidigers anbelangt, dass es sich um ein Jugendstrafverfahren handle, weist die Jugendanwaltschaft zu Recht auf Art. 3 Abs. 1 JStPO hin, wonach die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Anwendung gelangen, sofern die Jugendstrafprozessordnung keine besondere Regelung enthält. Weshalb die Rückzugsfiktion daher nicht zum Tragen kommen soll, erschliesst sich nicht.

Ebenso unbehelflich erweist sich der Einwand, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung von seinem Verteidiger vertreten werde. Dieser Umstand wäre einzig von Bedeutung, wenn der Beschuldigte gültig hätte vorgeladen werden können (vgl. Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO sowie E. 2.1 oben).

Auch die Behauptung, der Beschuldigte habe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht gekannt, erweist sich als unbegründet. Es trifft zwar zu, dass er die Anklage vom 24. Juni 2021 nie gesehen haben dürfte, da er zu diesem Zeitpunkt bereits untergetaucht war. Der Beschuldigte wurde indes am 1. Februar 2021 einvernommen und ihm wurden Vorhalte betreffend sämtlicher Delikte im Zusammenhang mit der Messerstecherei (Anklageziffer 1) und den Vorkommnissen auf der Notfallstation (Anklageziffer 2) gemacht (vgl. Akten S. 285 ff.). Die folgende Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2021 begann sodann mit dem Vorhalt, dass u.a. der Beschuldigte und der Privatkläger beschuldigt würden, am 31. Januar 2021 in einem Raufhandel involviert gewesen zu sein und alle drei Beteiligten ausserdem der schweren Körperverletzung beschuldigten würden, gefolgt von einer eingehenden Befragung der Beteiligten zum fraglichen Vorfall (vgl. Akten S. 378 ff.). Auch zu den übrigen Tatvorwürfen wurde der Beschuldigte anlässlich der Einvernahmen vom 12. April 2021 sowie vom 1. Dezember 2020 befragt (vgl. Akten S. 738 ff., insbesondere S. 739 und 742; sowie Akten S. 791 ff.) bzw. wurde der Beschuldigte in flagranti erwischt (vgl. Akten S. 774 ff.) oder die Betäubungsmittel wurden in den Effekten des Beschuldigten vorgefunden (vgl. Akten S. 796 ff., 802 ff., 808 ff.), wobei anzumerken ist, dass ein Teil der erstinstanzlichen Schuldsprüche mit der Berufung des Beschuldigten ohnehin nicht angefochten wurden. Darüber hinaus wurde von der Jugendanwaltschaft am 1. Februar 2021 ein erstes Mal (Akten S. 81 ff.) und am 12. April 2021 ein zweites Mal (Akten S. 99 ff.) Untersuchungshaft über den Beschuldigten angeordnet und am 18. April 2021 (Akten S. 112 ff.) sowie am 18. Mai 2021 (Akten S. 120 ff.) wurde deren Verlängerung beim Zwangsmassnahmengericht jeweils unter Begründung des dringenden Tatverdachts beantragt. Auch die beiden Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. April 2021 (Akten S. 115 ff.) und vom 21. Mai 2021 (Akten S. 123 ff.) setzten sich mit dem dringenden Tatverdacht auseinander und bejahten diesen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht wurde ausserdem der Beschuldigte angehört und sein amtlicher Verteidiger konnte sich u.a. auch zu den Tatvorwürfen äussern (Akten S. 129 ff.). Letzterer äusserste sich im Übrigen bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. April 2021 zu den Tatvorwürfen (Akten S. 141 ff.). Die Jugendanwaltschaft kündigte dem Beschuldigten schliesslich mit Schreiben vom 22. bzw. 23. April 2021 (ein erstes Mal) den Abschluss der Strafuntersuchung an mit dem Hinweis, dass Anklage erhoben werde (Akten S. 862 ff.), in einem Zeitpunkt also, während dem der Beschuldigte sich noch in Untersuchungshaft befand. Der Beschuldigte hatte damit von sämtlichen Tatvorwürfen Kenntnis.

Wie dargelegt, hat das Bundesgericht festgestellt, dass die EMRK auch ansonsten einem ausdrücklichen oder eben auch einem stillschweigenden Verzicht auf ein kontradiktorisches Verfahren nicht entgegensteht (vgl. E. 2.1 oben). Daran ändert auch das vom Verteidiger erwähnte Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2023 vom 16. Oktober 2024 nichts. Vielmehr bestätigte das Bundesgericht, dass eine fehlende Mitwirkung der berufungserhebenden beschuldigten Person am Berufungsverfahren keinen Rechtschutz verdiene, und dass der Umstand, dass keine Vorladung erfolgen kann, fingiere, dass die Berufung als zurückgezogen gelte. Es bestätigte ausdrücklich, dass dieses Vorgehen mit dem Grundsatz des «fair trial» vereinbar ist (vgl. E. 2.2.2 und 2.3.2). Entgegen der Auffassung des amtlichen Verteidigers kann aus dem Urteil auch nicht die Bedingung abgeleitet werden, dass die berufungserhebende Person vor erster Instanz anwesend gewesen sein musste. Vielmehr schloss das Bundesgericht, dass der dort Beschuldigte um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, das von ihm angehobene Berufungsverfahren und die bevorstehende Berufungsverhandlung gewusst habe, sodass sein Untertauchen nur als Verzicht auf eine zweitinstanzliche Überprüfung angesehen werden könne (E. 2.2.2). Wie erwogen (vgl. E. 2.2.1 oben), erscheint es vorliegend aufgrund des Untertauchens des Beschuldigten bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der nicht vorhandenen Instruktion seines amtlichen Verteidigers gar fraglich, ob auf die Berufung überhaupt hätte eingetreten werden können, mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte jedoch jedenfalls noch viel klarer sein Desinteresse an einer Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils zum Ausdruck gebracht.

Entgegen der Auffassung des amtlichen Verteidigers ist es schliesslich auch keineswegs widersprüchlich, den Beschuldigten erstinstanzlich in Abwesenheit zu verurteilen und zweitinstanzlich die Rückzugsfiktion zur Anwendung zu bringen, sondern ist es aufgrund der Unterschiede zwischen dem Berufungsverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren vielmehr das zutreffende Ergebnis (vgl. E. 2.1 oben). Das Verfahren des Beschuldigten ist daher zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben.

2.3      Hinsichtlich der Berufung des Privatklägers ist zunächst zu erwähnen, dass die strengen Anforderungen an den Berufungswillen bzw. die Instruktion der Rechtsvertretung auch für (Anschluss-)Berufungskläger gelten müssen, welche als blosse Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen – ist doch die Privatklägerschaft, für die keine eigene strafrechtliche Verurteilung auf dem Spiel steht, weniger schutzbedürftig als die beschuldigte Person, und unterliegt deren Beteiligung am Strafverfahren von Anfang an und generell der Dispositionsmaxime (AGE SB.2023.83 vom 23. Februar 2024 E. 3.1.5). Nichts abzuleiten vermag der unentgeltliche Vertreter auch aus dem den Privatkläger betreffenden Urteil des Appellationsgerichts vom 13. Juli 2023 (AGE SB.2022.50; Berufungsakten S. 164 ff.), war in jenem Verfahren doch die Staatsanwaltschaft und nicht der Privatkläger die berufungserhebende Partei bzw. zog der Privatkläger seine Berufung im Instruktionsverfahren zurück (vgl. Berufungsakten S. 166).

Die Ausgangslage beim Privatkläger erscheint leicht anders als beim Beschuldigten. Die Einlegung der Berufung war zweifellos im Willen des Privatklägers. Dieser befand sich während dem Berufungsverfahren im Strafvollzug und aus der Honorarnote seines unentgeltlichen Vertreters vom 9. Dezember 2024 (Berufungsakten S. 224 ff.) ist zu entnehmen, dass der Privatkläger bis am 17. April 2023 regelmässig in Kontakt mit seinem Vertreter stand bzw. er mit Schreiben von diesem bedient wurde. Aus dem Schreiben vom 17. April 2023 des unentgeltlichen Vertreters (Berufungsakten S. 115 f.) lässt sich aber entnehmen, dass der Privatkläger am 4. Mai 2023 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und danach aus der Schweiz ausgeschafft wurde. Eine Zustelladresse gab der Privatkläger vor seiner Ausschaffung nicht bekannt, seine Ausschreibung zur Aufenthaltserforschung vom 2. Oktober 2024 blieb erfolglos und die Vorladung zur Berufungsverhandlung konnte ihm nicht zugestellt werden. Es mag zwar durchaus Situationen geben, bei denen eine Person aufgrund einer unvermittelten Ausweisung nicht in der Lage war, sich um die Bekanntgabe einer Zustelladresse zu bemühen. Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu. Bereits mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 29. März 2023 wusste der Privatkläger um seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 4. Mai 2023 und damit um den Vollzug der darauffolgenden strafrechtlichen Landesverweisung (vgl. Beilage zur Eingabe des unentgeltlichen Vertreters vom 17. April 2023; Berufungsakten S. 118 ff.). Entgegen der Auffassung des unentgeltlichen Vertreters, wäre es im Berufungsverfahren nach dem Gesagten dem Privatkläger obliegen, darum bemüht zu sein, dem Appellationsgericht eine mögliche Zustelladresse bekanntzugeben und dadurch seinen Willen kundzutun, auch nach dem Vollzug der Landesverweisung an der Berufung festzuhalten. Dies hat er jedoch nicht getan, die Vorladung zur Berufungsverhandlung konnte vom Appellationsgericht trotz zumutbarer Anstrengungen nicht zugestellt werden und der Privatkläger blieb schliesslich von der Berufungsverhandlung fern. Kommt hinzu, dass der unentgeltliche Vertreter anlässlich der Berufungsverhandlung einräumte, dass er seit geraumer Zeit keine Instruktionen vom Privatkläger erhalten hat (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4 f.). Auch das Argument des unentgeltlichen Vertreters, wonach der Privatkläger aufgrund der vollzogenen Landesverweisung an der Verhandlung gar nicht hätte teilnehmen können, ist unbehelflich. Hätte dem Privatkläger die Vorladung zugestellt werden können, hätte die Anwesenheit des unentgeltlichen Vertreters bei unentschuldigtem Fernbleiben des Privatklägers nämlich genügt, um seine Berufung zu behandeln (vgl. Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO). Damit greift auch beim Privatkläger die Rückzugsfiktion, und zwar – entgegen der gegenteiligen Auffassung des unentgeltlichen Vertreters – unabhängig vom Umstand, dass der Rechtsvertreter zur Berufungsverhandlung erschienen ist (vgl. E. 2.1 sowie 2.2.3 oben).

2.4      Zusammenfassend ist damit sowohl das Verfahren des Beschuldigten als auch jenes des Privatklägers zufolge Rückzugs der jeweiligen Berufung als erledigt abzuschreiben. Damit ist das Urteil des Jugendgerichts vom 17. Dezember 2021 rechtskräftig geworden.

2.5

2.5.1   Sowohl der amtliche Verteidiger des Beschuldigten als auch der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers haben schliesslich an der Berufungsverhandlung ein Dispensationsgesuch für ihre jeweiligen Klienten gestellt.

2.5.2   Den Dispensationsgesuchen ist bereits deshalb kein Erfolg beschieden, da sowohl beim Beschuldigten als auch beim Privatkläger, wie dargelegt, der Wille, dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens nicht (fortlaufend) gegeben war (vgl. E. 2.2 f. oben). Würden den Dispensationsgesuchen stattgegeben, würde damit auf Umwegen ein Wille an der Aufrechterhaltung der Berufung konstruiert, was dem Prinzip der Rückzugsfiktion zuwiderlaufen und zu dessen Umgehung führen würde (AGE SB.2022.45 vom 20. September 2023 E. 2.5.1). Den Dispensationsgesuchen kann daher nicht stattgegeben werden.

2.5.3   Aber selbst wenn auf die Dispensationsgesuche einzugehen wäre, wären sie vorliegend abzuweisen.

Gemäss Art. 405 Abs. 2 StPO kann eine Partei, die Berufung erhoben hat, in einfachen Fällen auf Gesuch hin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert werden. Ein einfacher Fall liegt namentlich dann vor, wenn der Sachverhalt unbestritten und nicht angefochten ist, so dass eine Einvernahme nicht erforderlich ist (Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 405 StPO N 2a mit Hinweis auf BGE 147 IV 127 E. 2.1).

Vorliegend wurde der vom Jugendgericht festgestellte Sachverhalt sowohl vom Beschuldigten als auch vom Privatkläger angefochten. Insbesondere die Messerstecherei soll sich aufgrund der Schilderungen der Parteien leicht anders zugetragen haben, sodass von einem Putativnotwehrexzess (so der Beschuldigte) bzw. einer eventualvorsätzlichen Tötung (so der Privatkläger) auszugehen sei. Bei dieser Ausgangslage kann daher klarerweise nicht von einem einfachen Fall im oben dargestellten Sinn ausgegangen werden. Daran ändert im Übrigen nichts, dass das Jugendgericht zum Schluss kam, dass die Beweislage ein Urteil in Abwesenheit zulasse (Art. 36 lit. c JStPO) und ein Abwesenheitsverfahren durchführte. Sowohl der Beschuldigte, als auch der Privatkläger und der ebenfalls im Raufhandel involvierte [...] wurden im Verlauf des Verfahrens befragt und erhielten die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Auch eine Konfrontationseinvernahme mit den drei Personen fand statt. Ausserdem wurden im Vorverfahren Mobiltelefone gesichtet, Aufnahmen von Videoüberwachungen beigezogen und rechtsmedizinische sowie forensisch-toxikologische Gutachten in Auftrag gegeben (vgl. zum Ganzen auch: angefochtenes Urteil S. 10–17). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Jugendgericht bei dieser Ausgangslage zum Schluss gelangte, dass die Beweislage eine Beurteilung zulasse. Entgegen der Auffassung des amtlichen Verteidigers erscheint es auch nicht widersprüchlich, die Anwesenheit des Beschuldigten und des Privatklägers im Berufungsverfahren zu verlangen, wenn sie mit ihrer Berufung abweichend vom Sachverhalt, den das Jugendgericht festgestellt hat, einen anderen Tathergang geltend machen und dieser im Wesentlichen anhand einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen beurteilt werden müsste. Vielmehr erscheint das vom amtlichen Verteidiger nun gestellte Dispensationsgesuch widersprüchlich, nachdem er vor dem Jugendgericht noch eine Sistierung des Verfahrens beantragt hatte, da er die Anwesenheit des Beschuldigten als notwendig erachtet hatte.

3.

3.1      Der Rückzug eines Rechtsmittels ist mit Bezug auf die Verteilung der Kosten nach Art. 428 Abs. 1 StPO wie dessen Abweisung zu behandeln, woraus folgt, dass grundsätzlich sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger die Verfahrenskosten zu tragen haben. Auf die Erhebung einer Abstandsgebühr wird im vorliegenden Fall jedoch umständehalber verzichtet (vgl. § 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).

3.2      Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihm betriebene Aufwand von rund 36 Stunden erscheint zwar an der oberen Grenze, kann aber geraden noch gewährt werden. Hinzukommen eine Stunde und 15 Minuten für die Berufungsverhandlung, die geltend gemachten Auslagen und die Mehrwertsteuer. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Insgesamt wird dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von gerundet CHF 8'225.– entrichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

3.3      Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 50.25 Stunden geltend (Berufungsakten S. 224 ff.). Dies erscheint deutlich übersetzt. Nebst dem der unentgeltliche Vertreter für das Abfassen der siebenseitigen Berufungsbegründung und sechsseitigen Berufungsantwort mehr als zehn Stunden aufwendete, stellt er rund 12,5 weitere Stunden für Aktenstudium in Rechnung (die nicht verrechneten Stunden bereits berücksichtigt), welche teilweise im Zusammenhang mit dem Verfassen der Rechtsschriften standen und teilweise nicht vom unentgeltlichen Vertreter selbst erbracht wurden. Dieser Aufwand erscheint angesichts des Umfangs der Rechtsschriften sowie des vorliegend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagerten Falls übersetzt, zumal der unentgeltliche Vertreter den Privatkläger nicht nur bereits im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hatte, sondern insbesondere auch im gegen den Privatkläger wegen demselben Vorfall geführten Strafverfahren (vgl. Berufungsakten S. 164 ff.). Auch in einem Quervergleich mit dem vom amtlichen Verteidiger betriebenen Aufwand von rund 36 Stunden erweist sich der vom unentgeltlichen Vertreter betriebene Aufwand als deutlich übersetzt, zumal der amtliche Verteidiger inhaltlich eine umfangreichere Berufung zu bearbeiten hatte und dessen Berufungsbegründung fünfzehn Seiten und die Berufungsantwort sieben Seiten umfasste. Dem unentgeltlichen Vertreter ist immerhin zu Gute zu halten, dass er – im Gegensatz zur amtlichen Verteidigung des Beschuldigten – zumindest bis zum Vollzug der Landesverweisung mit dem Privatkläger in Kontakt stand und sie sich am 23. März 2022 offenbar auch zu einer Besprechung getroffen haben. Das Appellationsgericht kommt daher zum Schluss, dass dieser Zusatzaufwand die kürzeren Rechtsschriften aufzuwiegen vermag, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter insgesamt aber kein höheres Honorar zugesprochen werden kann, als jenes, welches dem amtlichen Verteidiger ausgerichtet wird. Dem unentgeltlichen Vertreter wurde anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt, wobei er gegen die beabsichtigte Kürzung nicht opponierte (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5). Die Honorarnote ist entsprechend zu kürzen und dem unentgeltlichen Vertreter ein Honorar von CHF 8'225.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Dispensationsgesuche des Beschuldigten A____ und des Privatklägers B____ werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

Das Berufungsverfahren von B____ wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

Auf das Erheben einer Abstandsgebühr für das Berufungsverfahren wird umständehalber verzichtet.

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 130.30, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 595.– (7,7 % auf CHF 5'782.90 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 1'847.40 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total gerundet CHF 8'225.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, Advokat [...], wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 8'225.– inklusive Auslagenersatz und inklusive Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschuldigter

-       Privatkläger 1

-       Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin 2 (nur Dispositiv)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft:

-       Jugendgericht Basel-Stadt

-       D____ (nur Dispositiv)

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2022.37 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.12.2024 SB.2022.37 (AG.2024.712) — Swissrulings