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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2024 SB.2022.22 (AG.2025.64)

12 dicembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,795 parole·~39 min·2

Riassunto

Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie Hausfriedensbruch

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.22

URTEIL

vom 12. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Berufungsbeklagte1

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                                    Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokatin,                                   Berufungsbeklagte 2

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 21. September 2021

betreffend Verletzung des Geheimund Privatbereichs durch

Aufnahmegeräte sowie Hausfriedensbruch

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 21. September 2021 wurde A____ der Verletzung des Geheim- und-Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, des Hausfriedensbruchs sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig gesprochen und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19. April 2019 bis 9. Mai 2019 (21 Tage), und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, jeweils mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Demgegenüber wurde er von der Anklage der Schändung (gemeinsame Begehung, Gehilfenschaft, AS Ziff. 3) freigesprochen. Sodann wurde A____s Genugtuungsforderung von CHF 5'000.– abgewiesen. Ausserdem wurden die Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 12'141.– sowie die Genugtuungsforderung im Betrage von CHF 20'000.– von B____ abgewiesen. Ferner wurde die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons [...] ([...]) sowie von zwei Minigrips mit Marihuana, jeweils unter Aufhebung der Beschlagnahme, angeordnet. Schliesslich wurden ihm Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'595.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 1. März 2022 Berufung erklärt. Er beantragt, es sei das Urteil der Vorinstanz vom 21. September 2021 hinsichtlich der Verurteilungen wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie wegen Hausfriedensbruchs aufzuheben und er sei diesbezüglich stattdessen von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Urteil der Vorinstanz sei ferner hinsichtlich der abgewiesenen Genugtuungsforderung aufzuheben und es sei ihm stattdessen eine Genugtuung im Betrage von CHF 5'000.– zuzusprechen. Ihm sei ausserdem eine Genugtuung für unrechtmässige erlittene Haft im Betrag von CHF 4'200.– zuzüglich Zins von 5 % gemäss mittlerem Verfall zuzusprechen, dies alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläger haben innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Berufungsbegründung vom 30. Juni 2023 hat der Berufungskläger seine Anträge begründet. Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 15. April 2024 die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 18. April 2024 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung am 28. August 2024 geladen worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung sind der Berufungskläger, der ebenfalls beschuldigte C____ sowie D____ als Auskunftsperson befragt worden. Sodann ist das Verfahren des Berufungsklägers abgetrennt worden, da beschlossen worden ist, E____ vor den Schranken als Zeugin zu befragen und mit dem Berufungskläger zu konfrontieren. C____ und der Berufungskläger haben sich mit der Verfahrenstrennung einverstanden erklärt. Mit Verfügung vom 28. August 2024 ist die Ansetzung einer zweiten Berufungsverhandlung angekündigt worden. Mit Vorladung vom gleichen Datum sind die Parteien zur Berufungsverhandlung am 12. Dezember 2024 geladen worden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung sind der Berufungskläger sowie E____ als Zeugin befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die amtliche Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die amtliche Verteidigung hat daraufhin repliziert. Der Berufungskläger hält grundsätzlich an seinen bereits gestellten Anträgen fest, verzichtet aber auf eine Genugtuung wegen Vorverurteilung. Es seien jedoch sämtliche unverwertbaren Beweise aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und sodann zu vernichten. Ferner seien sämtliche erkennungsdienstlichen Daten des Berufungsklägers unverzüglich aus allen Datenbanken zu löschen. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber die Abweisung der Berufung.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den vorinstanzlichen Urteilen und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel­städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.2.2   Der Berufungskläger beantragt, dass die Berufung gutzuheissen und er entsprechend von den Anklagevorwürfen im Umfang der Berufung freizusprechen sei. Des Weiteren seien sämtliche unverwertbaren Beweise aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss unter separatem Verschluss zu halten und alsdann zu vernichten. Zudem seien sämtliche erkennungsdienstlichen Daten des Berufungsklägers unverzüglich aus allen Datenbanken zu löschen. Schliesslich beantragt der Berufungskläger eine Genugtuung für unrechtmässig erlittene Haft in Höhe von CHF 4'200.– zzgl. 5%, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Mithin sind lediglich der Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG, der Freispruch von der Anklage der Schändung (gemeinsame Begehung, Gehilfenschaft, AS Ziff. 3), die Abweisung der Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 12'141.– sowie der Genugtuungsforderung im Betrage von CHF 20'000.– von B____, die Einziehung und Vernichtung der 2 Minigrips Marihuana, unter Aufhebung der Beschlagnahme sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B____ für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1      In formeller Hinsicht bringt der Berufungskläger einerseits im Hauptanklagepunkt, dem Schuldspruch wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB), vor, dass das fragliche Video, das der Berufungskläger aufgezeichnet habe, einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Ohne Verwertbarkeit der fraglichen Videoaufnahme lasse sich in Bezug auf Art. 179quater StGB jedoch gar nicht sagen und erst recht nicht nachweisen, dass eine Tatsache aus dem Geheimbereich oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich überhaupt vorliege. Vorliegend habe D____ das Video ohne Wissen und gegen den Willen ihres damaligen Freundes von dessen Handy auf das ihrige übertragen. Hierbei handle es sich um eine private Beweiserhebung, wobei entsprechende Beweise nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur unter bestimmten Voraussetzungen verwertet werden dürften. Vorliegend fehle es bei dem privat erhobenen Beweismittel bereits an der Rechtmässigkeit der Beweiserhebung.

2.2      Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; BGer 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 2.3, 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.1, 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (vgl. BGE 147 IV 16 E. 1.1, 147 IV 9 E. 1.3.1, 146 IV 226 E. 2; BGer 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 2.3, 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1).

2.3      Der Berufungskläger bringt zunächst vor, dass die Beschaffung des Videos durch die Privatperson D____ rechtswidrig sei, da ihre Handlung sowohl diverse Straftatbestände des Strafgesetzbuches erfülle, als auch gegen das Datenschutzgesetz verstosse. Auf die einzelnen Vorbringen gilt es im Folgenden einzugehen:

2.3.1

2.3.1.1 Gemäss Ausführungen des Berufungsklägers erfülle die Handlung D____s zunächst den Tatbestand von Art. 143bis StGB. So sei ihr Zugriff und das Weiterleiten des Videos an ihr eigenes Mobiltelefon heimlich und unbefugt geschehen. Ihr Ex-Freund habe ausdrücklich gesagt, dass er ihr das Video nicht zeige. Er sei damit entsprechend sicher nicht einverstanden gewesen. Art. 143bis StGB setze sodann ein gegen einen Zugriff besonders gesichertes Datensystem voraus. Vorliegend habe das Mobiltelefon einen Code gehabt, von dem D____ geltend macht, ihn von ihrem Ex-Freund mitgeteilt erhalten zu haben. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien jedoch dünn. Mit der Frage konfrontierte, ob ihr Ex-Freund erfreut gewesen sei, als sie auf seinem Handy nachgeschaut habe, habe sie ausweichend geantwortet. Sie habe auch nicht bestritten, dass er ihr gesagt habe, er wolle ihr das Video nicht zeigen.

2.3.1.2 Der Berufungskläger bestreitet durch seinen Verteidiger bereits den Umstand, dass der Ex-Freund von D____ dieser einmal sein Passwort mitgeteilt habe. Zudem sei er insb. nicht damit einverstanden gewesen, dass sie Kenntnis vom Video erlangt. Dass kein konkretes Einverständnis des Ex-Freundes betr. das Weiterleiten des in Frage stehenden Videos vorlag, ist vorliegend fraglos anzunehmen. Entsprechend erübrigt sich diesbezüglich aufgrund der Wahrunterstellung auch eine – vom Berufungskläger beantragte – Befragung des Ex-Freundes von D____. Was dessen beantragte Befragung hinsichtlich der Frage der allgemeinen Mitteilung des Passworts betrifft, so gilt es zunächst festzuhalten, dass dem Anspruch, Belastungszeugen Fragen zu stellen, ein absoluter Charakter zukommt. Es soll garantiert werden, dass sich keine Verurteilung auf Aussagen stützt, zu denen sich die beschuldigte Person nicht hat äussern und deren Urheber sie nicht hat befragen können. Dies gehört zu den Grundzügen des fair trial und des rechtsstaatlichen Verfahrens. Dieser Vorgabe ist mit der Befragung von D____ nachgekommen worden. Demgegenüber ist das Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, nur von relativer Natur. Das Gericht hat nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheidungserheblich sind. Der EGMR verlangt gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht die Befragung jedes Entlastungszeugen. In diesem Sinne lässt das Bundesgericht die Abweisung von entsprechenden Beweisbegehren und Zeugenbefragungen wegen Untauglichkeit oder in antizipierter Beweiswürdigung zu (vgl. BGE 125 I 127E. 6.d.cc).

Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; Gless, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 139 StPO N 48 ff.). Die Ablehnung eines Beweisantrages unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E. 2.3.4). Das Gericht kann Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1). Vorliegend wurde D____ durch das Berufungsgericht als Auskunftsperson befragt. Sie machte hierbei Aussagen zum Umstand, dass ihr Ex-Freund ihr damals freiwillig sein Passwort für sein Mobiltelefon mitgeteilt habe. Nachvollziehbar sind hierbei ihre Schilderungen, dass sie sein Passwort schon lange Zeit gehabt und geschaut habe, ob er mit anderen Frauen schreibe, da sie ihm nicht vertraut habe. Im Gegenzug habe auch er ihr Passwort gekannt und geschaut, was sie auf Instagram mache. Für die Glaubhaftigkeit spricht insb. ihre spontane Aussage auf die Frage der Verteidigung, ob ihr Ex-Freund gewusst habe, dass sie auf seinem Mobiltelefon Sachen nachschaue: «Wieso gibt er mir dann das Passwort, wenn es nicht ok ist?» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2134. f.). Im Ergebnis ist mithin davon auszugehen, dass D____s Ex-Freund ihr das Passwort seines Mobiltelefons mitgeteilt hatte, auch wenn er nicht mit jedem ihrer Zugriffe einverstanden sein mochte, wodurch der rechtliche Sachverhalt genügend abgeklärt und eine Befragung ihres Ex-Freundes in (antizipierte) Beweiswürdigung abzulehnen ist.

Aus diesem Beweisergebnis ist nun auch der Umstand abzuleiten, dass der Zugriff von D____ auf das Mobiltelefon ihres Ex-Freundes zwar zuweilen unbefugt – so möglicherweise auch im Rahmen des Weiterleitens des Videos – i.S.v. Art. 143bis StGB erfolgt sein mag, das Tatbestandsmerkmal der besonderen Sicherung des Datenverarbeitungssystems gegen einen Zugriff jedoch durch das freiwillige Überlassen des Passworts durch den Ex-Freund nicht erfüllt ist (so etwa auch OGer ZH UE180089 vom 3. Juli 2018 E. 3.4). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist der vorliegende Fall auch nicht mit BGE 145 IV 185 gleichzusetzen, in dem eine Frau in den Mail-Account ihres Ex-Partners eindrang und seine Mails kontrollierte. Im dortigen Fall hatte ihr Ex-Mann ihr das Passwort nicht freiwillig überlassen. Dieses befand sich vielmehr auf einem Karteikärtchen, das der Ex-Partner nicht bewusst zurückgelassen, sondern bloss vergessen hatte, weshalb das Bundesgericht ausführte, dass – anders als im vorliegenden Fall – «das Zurücklassen des Passwortes in der vormals ehelichen Wohnung […] sich nicht so verstehen [lässt], dass der Beschwerdegegner mit dem Zugriff der Beschwerdeführerin auf seinen Gmail-Account einverstanden gewesen wäre» (BGE 145 IV 185 E. 2.2). Im Ergebnis ist mithin der Tatbestand von Art. 143bis StGB nicht erfüllt, weshalb die private Beweiserhebung unter diesem Gerichtspunkt nicht unrechtmässig erfolgte.

2.3.2

2.3.2.1 Der Berufungskläger macht des Weiteren geltend, D____ habe den Tatbestand von Art. 179 StGB (Verletzung des Schriftgeheimnisses) erfüllt. Entgegen dem Wortlaut sei die Bestimmung auch auf neue Medien anwendbar. Das Schutzobjekt sei die private Kommunikation. Der Brief- und Postverkehr sei im Gegensatz zur elektronischen Kommunikation heute praktisch nicht mehr bedeutend, weshalb sich die Norm auch auf letztere erstrecken müsste. Ansonsten würde man einen Grossteil von Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) für unanwendbar erklären und faktisch den Tatbestand von Art. 179 StGB abschaffen. So habe das Bundesgericht in BGE 126 I 66 zurecht explizit den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV auf die elektronische Kommunikation ausgeweitet.

2.3.2.2 Nach Art. 179 StGB macht sich strafbar, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen, wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet oder ausnützt. Nach herrschender Lehre fällt die elektronische Post (E-Mail-Verkehr, SMS, etc.) nicht unter den Schutzbereich von Art. 179 StGB (Ramel/Vogelsang, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 170 StGB N 31a; Donatsch , in: OFK Strafgesetzbuch, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 179 N 2; Abo Youssef, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 179 N 5; so OGer ZH UE180089 vom 3. Juli 2018 E. 3.4; vgl. auch BGer 6B_615/2014 E. 5.2 f. vom 2. Dezember 2014, m.H., wobei die konkrete Frage durch das Bundesgericht allerdings offengelassen wurde, es jedoch ebenfalls festhielt, dass die Lehre mehrheitlich die Strafbarkeit nach Art. 179 StGB beim unbefugten Zugriff auf ein E-Mail-Konto verneint, das bloss mit einem Passwort geschützt ist; s. auch Wohlers, in: Handkommentar StGB, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 179 N 2). Wie dies auch der Verteidiger des Berufungsklägers selbst ausführt, würde eine andere Sichtweise das Bestimmtheitsgebot von Art. 1 StGB unterlaufen (Ramel/Vogelsang, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 170 StGB N 29). Das Argument, dass ein diesbezüglicher gesetzlicher Regelungsbedarf aufgrund der heutigen elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten besteht, ist zwar nicht von der Hand zu weisen, jedoch ohne Einfluss auf das Ergebnis, dass vorliegend der Tatbestand von Art. 179 nicht einschlägig ist.

2.3.3

2.3.3.1 Sodann bringt der Berufungskläger vor, dass der Tatbestand von Art.  179novies StGB (Unbefugtes Beschaffen von Personendaten) erfüllt sei. Diese Bestimmung weise bereits eine Nähe zum Datenschutzrecht betr. besonders schützenswerte Personendaten auf. Vorliegend sei die Intimsphäre betroffen. Art. 179novies StGB sei zwar revidiert worden, vorliegend müsse aber das neue, mildere Recht Anwendung finden. Entscheidend sei, dass es Daten betreffe, die nicht für jedermann zugänglich seien. Vorliegend handle es sich hierbei um das Mobiltelefon des Ex-Freundes. Selbst ohne Passwort wäre eine solche Zugänglichkeit nicht gegeben gewesen, da es sich im Machtbereich des Ex-Freundes befunden habe.

2.3.3.2 Nach Art. 179novies StGB macht sich strafbar, wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten, die nicht für jedermann zugänglich sind, beschafft. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Bestimmung vorrangig das Persönlichkeitsrecht derjenigen Person schützt, auf den sich die Daten beziehen (Botschaft 1988 II 413, 490; Trechsel/Lehmkuhl, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 179novies N 1). Als besonders schützenswerte Personendaten zählen Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, ferner Daten über Gesundheit, Intimsphäre oder Rassenzugehörigkeit, Massnahmen der sozialen Hilfe und administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Trechsel/Lehmkuhl, a.a.O., Art. 179novies N 2). Unbestrittenermassen handelt es sich bei dem Video um solch besonders schützenswerte Personendaten, zeigen diese doch B____ beim Sex mit F____. Der Tatbestand ist jedoch aus mehreren Gründen als nicht erfüllt anzusehen. Zunächst ist bereits das Merkmal der eingeschränkten Zugänglichkeit nicht gegeben. Zwar wurde in der revidierten Fassung der Bestimmung vom 1. September 2023 «nicht frei zugänglich» durch «nicht für jedermann zugänglich» ersetzt. Der Botschaft ist hierzu aber nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber hierdurch den Kreis der strafbewährten Verhaltensweisen erweitern wollte (vgl. Botschaft 2017 6941, 7127). Selbst wenn durch die Gesetzesrevision der Anwendungsbereich hätte erweitert werden sollen, so wäre für die Prüfung der Tatbestandsmässigkeit jedoch zugunsten von D____ nach Art. 2 StGB vom milderen (früheren) Recht auszugehen. Unter der alten Formulierung wurde so davon ausgegangen, dass die Daten nicht frei zugänglich waren, «wenn sich der Täter bei deren Beschaffung in Räumlichkeiten begibt oder sich an Anlagen zu schaffen macht, zu denen er keine Zutrittsberechtigung hat» (Botschaft 1988 II 413, 490). Als frei zugänglich zu gelten hat demgegenüber ein Mobiltelefon, wenn der Datenbeschafferin das Passwort bekannt ist (so auch OGer ZH UE180089 vom 3. Juli 2018 E. 3.4). Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 2.3.1) kannte D____ das Passwort für das Mobiltelefon ihres Ex-Freundes und hatte damit auch freien Zugang zu den sich darauf befindlichen Daten. Damit entfällt vorliegend bereits aus diesem Grund die Anwendbarkeit von Art. 179novies StGB.

Ferner läge auch das Prozesshindernis eines fehlenden Strafantrags vor, da es sich bei Art. 179novies um ein Antragsdelikt handelt. Hierbei ist umstritten, ob neben der Person, deren persönliche Daten betroffen sind, auch der Datenbearbeiter resp. Datenberechtigte antragsberechtigt ist. Entgegen der Botschaft geht die h.L. zu Recht davon aus, dass zumindest ein kumulativer Strafantrag aller Betroffenen erforderlich ist (Arzt, in: Basler Kommentar Datenschutzgesetz, 1. Aufl., 1995, Art. 179novies StGB N 15) oder sogar nur die Person Strafantrag stellen kann, auf deren Daten sich das Delikt bezieht (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Strafrecht BT I, 7. Aufl., Bern 2010, § 12 N 79). Als in ihren Persönlichkeitsrechten verletzte Personen kämen demnach vorliegend nur die auf der Videoaufnahme ersichtlichen B____ und F____ in Frage. Diese haben trotz Kenntnis des Sachverhalts jedoch innert Frist von Art. 31 StGB keinen Strafantrag gestellt, weshalb auch aus diesem Grund ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 179novies StGB von B____ zu verneinen ist.

2.3.4

2.3.4.1 Schliesslich argumentiert der Berufungskläger, dass zumindest eine Verletzung des Datenschutzgesetztes gegeben sei. So liege nach Art. 12 aDSG eine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeitet würden. Vorliegend sei das Weiterleiten des Videos – was eine Bearbeitung von Daten i.S. eines Beschaffens darstelle – gegen den ausdrücklichen Willen des Ex-Freundes von D____ erfolgt. Auch liege kein Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 aDSG vor.

2.3.4.2 Als von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise können u.a. Beweise bezeichnet werden, die aus einer Verletzung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; RS 235.1) herrühren (vgl. BGE 146 IV 226 E. 3, 147 IV 9 2020 E. 1.3.2; BGer 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4, 6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5 und 7).

2.3.4.3 Zunächst ist fraglich, ob das zum Zeitpunkt des in Frage stehenden Vorfalls geltende Datenschutzgesetz auf den Ex-Freund von D____ anwendbar ist, sind vom Geltungsbereich des Gesetzes doch gemäss Art. 2 aDSG i.V.m. Art. 3 lit. a aDSG nur Personendaten (Daten), d.h. Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, erfasst. Daten, die nicht als Personendaten qualifizieren (Sachdaten), werden folglich vom sachlichen Geltungsbereich des DSG nicht erfasst (Blechta, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 3 aDSG N 3). Im Sinne von Art. 3 lit. a aDSG qualifizieren «Angaben» insoweit als Personendaten, als sie sich einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen zuordnen lassen (s. Botschaft DSG, 444; Blecha, a.a.O., Art. 3 aDSG N 7). Zu beachten ist ganz grundsätzlich, dass das Datenschutzgesetz nicht Daten schützen will, sondern die Persönlichkeit von Personen, deren Daten bearbeitet werden (Maurer-Lambrou/Kunz, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 1 aDSG N 3).

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den durch D____ beschafften Daten um eine Videoaufzeichnung, die mit ihrem Ex-Freund in keinerlei Zusammenhang steht. Weder ist er auf der Aufnahme ersichtlich, noch hat er diese selbst aufgezeichnet. Er bekam sie lediglich von C____ auf sein Mobiltelefon zugeschickt. Aus der Information resp. dem Video kann er – im Gegensatz zu B____ selbst – mithin nicht als konkrete Person zugeordnet werden. Der reine Schutz der Daten selbst ist aber gerade nicht vom Geltungsbereich des Datenschutzgesetztes erfasst. Entsprechend handelt es sich vorliegend – wenn überhaupt – um einen «Datendiebstahl» von Angaben, die keinen Bezug zum Ex-Freund von D____ selbst aufweisen und seinen Persönlichkeitsschutz entsprechend nicht tangieren. Derartiges Vorgehen wäre vielmehr nach dem Strafgesetzbuch zu beurteilen, wobei im vorliegenden Fall jedoch eine konkrete Strafbarkeit von D____ verneint werden konnte (vgl. vorne E. 2.3.1 ff.).

2.3.4.4 Sofern man von einer Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes ausginge, gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der in Frage stehenden Aufnahme um Personendaten des Opfers handelt, für welche dieses sogar ein Auskunftsrecht nach Art. 8 aDSG gegenüber dem Ex-Freund von D____ zwecks Durchsetzung ihres eigenen Persönlichkeitsschutzes gehabt hätte. Das Auskunftsrecht ist das bedeutendste Institut des Datenschutzgesetzes, steht es doch am Anfang der übrigen dortigen Rechte und bildet eine Voraussetzung für deren Wahrnehmung, indem es Kenntnis verschafft (Gramigna/Maurer-Lambrou, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 8 N 1). Es ergänzt und unterstützt dabei die in der Bundesverfassung niedergelegten Grundrechte und insb. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; vgl. BGE 129 I 232 E. 4.3) und die persönliche Freiheit (Art. 10 BV; Gramigna/Maurer-Lambrou, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 8 N 2). Bei Filmaufnahmen wäre B____ mithin ein Recht zugekommen, eine Kopie auf einem geeigneten Speichermedium zu verlangen (Gramigna/Maurer-Lambrou, in: a.a.O., Art. 8 N 49). Ferner hätte der Ex-Freund von D____ nach Art. 14 aDSG eine aktive Informationspflicht beim Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten – in casu offensichtlich bei der in Frage stehenden Videoaufnahme – getroffen. Im Falle eines Unterlassens dieser Information hätte er sich zudem theoretisch nach Art. 34 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 aDSG strafbar machen können (Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten; so auch nach 60 i.V.m. Art. 19 des aktuell geltenden DSG).

2.3.4.5 D____ wäre des Weiteren nach Art. 13 Abs. 1 aDSG durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt gewesen. Kann nämlich die Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung durch einen Rechtfertigungsgrund beseitigt werden, ist das Beweismittel uneingeschränkt verwertbar. Erst wenn das Beweismittel als rechtswidrig einzustufen ist, sind in einem zweiten Schritt die im Strafprozess massgebenden Voraussetzungen der Verwertbarkeit (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO) zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 5). Ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist durch Abwägung der privaten Interessen an der Datenbearbeitung (Datenbearbeitungsinteresse) und der Diskretions- und Integritätsinteressen der betroffenen Person, d. h. dem Interesse, nicht in der Persönlichkeit verletzt zu werden (Datenschutzinteresse), zu ermitteln. Als überwiegende private Bearbeitungsinteressen kommen in erster Linie Interessen der bearbeitenden Person aber auch Interessen von Dritten infrage. Bei der Interessenabwägung können grundsätzlich alle schützenswerten Interessen an der Datenbearbeitung berücksichtigt werden, d. h. alle «Interessen von allgemein anerkanntem Wert» (Rampini/Naumann/Auba Bresson/Udvary, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 13 N 20 ff.). Den schützenswerten Bearbeitungsinteressen steht das Diskretions- (Vertraulichkeits-) und Integritätsinteresse der betroffenen Person gegenüber. Dieses ist per se schützenswert, doch hängt der Grad der Schutzwürdigkeit von verschiedenen Faktoren ab. Wichtigste Kriterien sind dabei die Sensitivität der bearbeiteten Personendaten, das Verletzungspotential der Datenbearbeitung sowie die Schwere der aus der Bearbeitung möglicherweise resultierenden Persönlichkeitsverletzung (Rampini/Naumann/Auba Bresson/Udvary, in: a.a.O., Art. 13 N 23).

Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht (mehr) einschlägig ist, wonach die Interessen des privaten Datenbearbeiters im Strafprozess hinter den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren in jedem Fall zurücktreten (vgl. so etwa noch BGE 146 IV 226 E. 3.3). In der vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung ging es um die Fallkonstellationen, in denen die beschuldigte Person selbst in ihren Persönlichkeitsrechten verletzte wurde, etwa durch Videoaufnahmen durch Dritte, auf denen ihre deliktische Tätigkeit ersichtlich war (BGE 147 IV 16 E. 2.4 ff., BGE 146 IV 226 E. 3 f.; BGer 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2, 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4, 6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5 und 7, 6B_536/2009 vom 12. November 2009 E. 3.7 f.). Noch im bereits genannten Entscheid BGE 146 IV 226 – der auch vom Berufungskläger angeführt wird – sprach sich das Bundesgericht apodiktisch dahingehend aus, dass, aufgrund einer autonomen Definition der Rechtswidrigkeit im Verfahren, materiell-rechtliche Rechtfertigungsgründe die Rechtswidrigkeit einer (privaten) Beweiserhebung im verfahrensrechtlichen Kontext nicht zu heilen vermögen. Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels seien der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren in erster Linie entscheidend; die Interessen des privaten Datenbearbeiters würden dabei zurücktreten (a.a.O. E. 3.3). In BGE 147 IV 16 relativierte es jedoch diesen Ansatz insofern (s. Regeste: «Präzisierung von BGE 146 IV 226; E. 3 und 5»), als die Zurückhaltung bei der Annahme von Rechtfertigungsgründen unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung mit dem eingreifenden Charakter der Datensammlung durch eine Dashcam sowie auch mit Blick auf das durch die Verkehrsregeln geschützte Rechtsgut, nämlich in erster Linie das öffentliche Interesse an einem reibungslosen und sicheren Ablauf der Verkehrsvorgänge auf den Strassen, erklärt wurde, wobei dieser Sachbereich in die Zuständigkeit des Staates falle. Wenn mithin dem Datenbearbeiter keine Geschädigtenstellung zukomme, könne er grundsätzlich auch kein überwiegendes privates Interesse geltend machen (a.a.O. E. 3.2). Das Bundesgericht bejahte in der Folge (wieder) die Möglichkeit, den – nach DSG – rechtswidrigen Charakter eines Eingriffs durch einen materiell-rechtlichen Rechtfertigungsgrund aufzuheben (a.a.O. E. 4; das Interesse des Privaten überwog auch schon in BGer 6B_536/2009 vom 12. November 2009, obwohl dort die beschuldigte Person selbst von einer Videokamera bei der Deliktsbegehung aufgezeichnet und dadurch überführt werden konnte [dortige E. 3.7]), wobei aber insbesondere bei Aufzeichnungen im Bereich des Strassenverkehrs mit einer On-Board-Kamera eine Rechtfertigung nur eingeschränkt zulässig sei (a.a.O. E. 5).

Vorliegend präsentiert sich die Situation – bei Annahme einer datenschutzrechtlich relevanten Persönlichkeitsverletzung – gerade anders als bei den Dashcam-Fällen, bei denen Persönlichkeitsverletzungen der beschuldigten Person, der eingreifende Charakter der Datensammlung sowie das durch die Verkehrsregeln geschützte Rechtsgut in Frage standen. Im Falle der Weiterleitung der Videoaufzeichnung durch D____ handelte es sich nämlich um eine Datenbeschaffung – und somit Bearbeitung – bei einem Dritten, nämlich beim Ex-Freund von D____. Insofern kann betreffend Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels bei der Abwägung des Strafanspruchs des Staates und des Anspruchs der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren nicht auf die Einbeziehung der Interessen des privaten Datenbearbeiters bei der Frage des Vorliegens eines materiell-rechtlichen Rechtfertigungsgrundes verzichtet werden.

Im Falle der Abwägung der Interessen zwischen der betroffenen Person als Dateninhaber (Ex-Freund) und der bearbeitenden Person (D____ resp. B____ als Dritte, in deren zumindest mutmasslichem Interesse resp. mit deren mutmasslicher Einwilligung D____ handelte) überwiegen die privaten Interessen von letzterer klarerweise. Vorliegend handelt es sich bei der erstellten Aufnahme um eine Videoaufzeichnung aus der Intimsphäre von B____, wodurch in Missachtung von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG bereits ihre Persönlichkeitsrechte verletzt wurden. Sie hatte mithin grösstes Interesse daran, die Aufzeichnung einsehen und damit gegen ihre Persönlichkeitsverletzung vorgehen zu können. Das Integritätsinteresse ihres Ex-Freundes wiegt demgegenüber überaus leicht. Wie bereits erwähnt wurde (s. vorne E. 2.3.4.3), steht die Aufnahme mit ihm in keinerlei Zusammenhang. Die Sensitivität der bearbeiteten Daten bezieht sich denn auch nicht auf ihn, sondern auf das eine Geschädigtenstellung innehabende Opfer. Eine Persönlichkeitsverletzung ihn selbst betreffend wäre, sofern denn überhaupt vorhanden, äusserst gering. Im Ergebnis ist somit von einem deutlichen Überwiegen der individuellen Interessen der Datenbearbeiterin auszugehen, weshalb ihr Vorgehen auch im Sinne von Art. 13 Abs. 1 aDSG gerechtfertigt ist.

2.3.4.6 Im Ergebnis wäre die Persönlichkeitsverletzung – sofern eine solche überhaupt angenommen wird – gerechtfertigt gewesen, wodurch die fragliche Videoaufnahme als Beweismittel uneingeschränkt verwertbar ist. Die im Strafprozess massgebenden Vor­aussetzungen der Verwertbarkeit (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO) sind demnach nicht mehr zu prüfen.

2.4

2.4.1   Der Berufungskläger bringt des Weiteren vor, dass betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs (erg. AS Ziff. 1) die Einvernahme 20. Januar 2021, in welcher er eingestanden habe, dass ihm bewusst gewesen sei, dass das am 14. Februar 2020 ausgesprochene Hausverbot am 29. Dezember 2020 nach wie vor Gültigkeit gehabt habe, zufolge Verletzung der Teilnahmerechte und der bereits angeordneten notwendigen Verteidigung unverwertbar sei. Die Vorinstanz führe aus, es sei nicht von vornherein klar gewesen, dass es zu einer ergänzenden Anklageerhebung kommen würde, sodass das vorliegende Delikt nicht der bereits verfügten notwendigen Verteidigung unterfalle. Dem widerspreche bereits der Gesetzeswortlaut vom Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO sowie von Art. 49 StGB und dem sich daraus ergebenden Grundsatz des schweizerischen Strafrechts, dass das Gerichtsurteil immer den Stichtag für die Beurteilung sämtlicher, bis dahin verübter Straftaten bilde. Nach Art. 131 StPO – sowohl nach der alten als auch nach der aktuellen Fassung – sei die notwendige Verteidigung unverzüglich zu bestellen. Nach Art. 131 Abs. 2 StPO seien Beweise, die in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, erhoben worden, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden sei, nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichte. Vorliegend sei der Verteidiger als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers eingesetzt worden und habe mit Schreiben vom 22. April 2019 die Parteirechte umfassend geltend gemacht, namentlich die Teilnahmerechte. Die Kriminalpolizei habe am 1. November 2020 den Strafregisterauszug eingeholt, der am 12. Januar 2021 eingetroffen sei. Aus diesem sei ersichtlich gewesen, dass ein Verfahren – u.a. wegen Schändung – den Berufungskläger betreffend unter der Verfahrensnummer SG.2020.288 am Strafgericht hängig sei. Die Verfahrensnummer «SG» deute auf eine überjährige Strafe hin, zudem sei dort auch eine Telefonnummer angegeben gewesen. Spätestens in diesem Moment hätten die Alarmglocken läuten müssen, da die notwendige Verteidigung sich aufgrund der Grundsätze der Einheit des Verfahrens und der Gesamt- und Zusatzstrafenbildung auch auf andere Strafverfahren beziehe. Die Kriminalpolizei, die auch im Ermittlungsverfahren unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft stehe und nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO letztere auch hätte informieren müssen, hätte mithin die notwendige Verteidigung bestellen oder zumindest bei der angegebenen Telefonnummer anrufen und nachfragen müssen. Dies habe sie nicht gemacht, weshalb die Einvernahme gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO unverwertbar sei.

2.4.2   Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Werden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur «gültig», wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO, vgl. BGer 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.1). Die Frage der Erkennbarkeit orientiert sich dabei an objektiven Massstäben (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 438). An die Erkennbarkeit sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 131 StPO N 12). Es genügt, wenn der Grund für die notwendige Verteidigung bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden müssen (Lieber, in: Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 131 N 13; zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 3.1 [Leitentscheid] sowie BGer 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1 und E. 2.6). Die notwendige Verteidigung dauert so lange an, wie der Grund für den Verteidigungszwang besteht. Sie muss grundsätzlich bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bestehen (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 130 StPO N 5 f.). Der Verteidigungszwang erstreckt sich hierbei auch auf weitere Delikte, derer sich die beschuldigte Person während eines laufenden Verfahrens verdächtig macht. Diese dürften nämlich regelmässig einen negativen Einfluss auf das bereits laufende Strafverfahren haben und dadurch den Grund für den Verteidigungszwang zementieren. Dies muss selbst dann gelten, wenn es um ein relativ geringfügiges Delikte geht, das allein für sich betrachtet keinen Fall notwendiger Verteidigung zu begründen vermag (so auch OGer ZH UH160330 vom 1. Februar 2017 E. III.2.3.a).

Vorliegend war für die übrigen dem Berufungskläger zur Last gelegten Delikte bereits mit Anklageschrift vom 5. Oktober 2020 Anklage beim Strafgericht Basel-Stadt erhoben worden (s. AS, Akten S. 1288 ff.). Der Vorwurf des Hausfriedensbruchs betrifft demgegenüber einen Vorfall vom 29. Dezember 2020 (vgl. erg. AS 1, Akten S. 25 f.). Obgleich die Verfahrensleitung bereits am Strafgericht war, war für die Kriminalpolizei durch den eingeholten Strafregisterauszug bereits am 12. Januar 2021 ersichtlich, dass bereits ein den Berufungskläger betreffendes Verfahren mit dem Vorwurf der Schändung mit der Verfahrensnummer SG.2020.238 am Strafgericht hängig und eine Telefonnummer angegeben war (vgl. erg. AS, Akten S. 5). Die Kriminalpolizei hätte bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt Abklärungen treffen müssen, ob nicht ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, gegebenenfalls unter Kontaktierung des Strafgerichts. Da für das zum damaligen Zeitpunkt bereits zur Anklage gebrachte Verfahren ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, hätte sich Verteidigungszwang aufgrund des zuvor Ausgeführten auch auf den nachträglich erhobenen Vorwurf des Hausfriedensbruchs erstreckt. Zudem ging wohl auch die Staatsanwaltschaft von der Weitergeltung der amtlichen (notwendigen) Verteidigung – und damit wohl auch von einer diesbezüglichen Gültigkeit der Vollmacht – aus, wurde dem Verteidiger «der Entscheid der ergänzenden Anklageerhebung […] aufgrund des bereits bestehenden Mandatsverhältnisses im Zusammenhang mit der damals schon beim Gericht anhängig gemachten Anklageschrift vom 5. Oktober 2020» doch ohne weitere vorherige Korrespondenz samt Beilegung der Verfahrensakten VT.2021.147 mit Schreiben vom 25. Januar 2021 mitgeteilt (erg. AK 1 Akten S. 21).

Eine Verletzung der rechtzeitigen Sicherstellung der notwendigen Verteidigung – und damit ein Fall von Art. 131 Abs. 3 StPO – ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die in Frage stehende Einvernahme des Berufungsklägers vom 20. Januar 2021 (erg. AS 1. Akten S. 17 f.) wohl noch im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens im Sinne von Art. 306 StPO und in diesem Zusammenhang eine polizeiliche Befragung des Berufungsklägers im Sinne von Art. 159 StPO durchgeführt wurde. Zwar ist umstritten, ob Art. 159 StPO nur ein Verteidigungsrecht der einvernommenen beschuldigten Person erfasst oder ob damit auch ein originär der Verteidigung zustehendes Recht zur Teilnahme an der Einvernahme der eigenen Klientschaft begründet wird (vgl. Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 159 N1; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 159 N 4), jedoch ist in derartigen Fällen wie dem vorliegenden, wo unzweifelhaft aufgrund eines bereits laufenden Strafverfahrens – in dem die notwendige Verteidigung bereits bestand – auch im hinzukommenden Verfahren ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen hätte und der Verteidigung im gesamten Vorverfahren keine Gelegenheit zukam, Verfahrenshandlungen beizuwohnen, ein eigenes Teilnahmerecht zuzuerkennen (für ein – sogar weitergehenden, grs. allgemeines – der Verteidigung zustehendes Recht zur Teilnahme an der Einvernahme Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 159 N 4). Dass es sich beim Vorwurf des Hausfriedensbruchs um eine Bagatelle handelt und daher augenscheinlich nur eine Einvernahme des Berufungsklägers im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens stattfand (die Staatsanwaltschaft mithin keine eigenen Ermittlungshandlungen durchführte resp. solche delegierte), darf nämlich den Umstand nicht zur reinen Makulatur verkommen lassen, dass die notwendige Verteidigung eben auch in diesem (neuen) Verfahren hätte gewährt werden müssen.

Im Ergebnis führt die Verletzung des Anspruchs auf Sicherstellung der notwendigen Verteidigung somit zu einer (absoluten) Unverwertbarkeit des Beweismittels bzw. der Einvernahme des Berufungsklägers vom 20. Januar 2021 (Art. 131 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das entsprechende Einvernahmeprotokoll (erg. AS 1. Akten S. 17–18) ist somit aus den Akten zu entfernen und vernichten.

3.

3.1      In materieller Hinsicht wird der Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte durch den Berufungskläger grs. nicht bestritten. Es mithin vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 1760 ff.).

3.2      Was den Vorwurf des Hausfriedensbruchs (erg. AS Ziff. 1) anbelangt, so ist nach der Einvernahme der Zeugin E____ auch vom Berufungskläger resp. seinem Verteidiger zugestanden worden, dass der Berufungskläger sich am 29. Dezember 2020 in der [...] Boutique trotz gültigem Hausverbot aufhielt (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2215).

Der Berufungskläger bestreitet indessen in Bezug auf den subjektiven Anklagesachverhalt das Vorliegen eines Vorsatzes, was eine Rechtsfrage darstellt und entsprechend nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen ist (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.5, 125 IV 242 E. 3c).

4.

4.1      In rechtlicher Hinsicht kann hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 1778). Diese werden vom Berufungskläger zudem auch nicht in Frage gestellt.

4.2

4.2.1   Betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs bestreitet der Berufungskläger, wie bereits ausgeführt, das Vorliegen eines Vorsatzes, da er am 29. Dezember 2020 nicht mehr gewusst habe, dass das Hausverbot noch gültig gewesen sei. So habe auch die Zeugin E____ ausgesagt, dass auch sie sich zuerst selbst von der Gültigkeit des Verbots habe überzeugen müssen. Auf Frage, wie der Berufungskläger reagiert habe, habe sie ausgesagt, dass dieser gefragt habe: «was, ist das noch gültig? Es tut mir leid». Er sei zudem sehr kooperativ gewesen. Die spontane Reaktion zeige, dass er das Hausverbot nicht vorsätzlich verletzt habe. Als Jurist sei man sich der Dauer eines solchen Verbots womöglich eher bewusst, für einen Laien sei dies eher nicht der Fall. Würde man der Argumentation der Staatsanwaltschaft folgen, so laufe dies auf ein Unterstellen des Vorsatzes hinaus.

4.2.2   Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 186 StGB genügt (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 186 StGB N 39), ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 143 V 285 E. 4.2.2, 137 IV 1 E. 4.2.3; je m.H.). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGer 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4).

4.2.3   Vorliegend wurde das den Berufungskläger betreffende Hausverbot für eine Dauer von zwei Jahren am 14. Februar 2020 durch die [...] Boutique ausgesprochen, was von ihm auch unterschriftlich bestätigt wurde (erg. AS 1 Akt. S. 15). Nicht einmal ein Jahr später, am 29. Dezember 2020, begab sich der Berufungskläger jedoch erneut in die Räumlichkeiten des Geschäfts. Aufgrund dieser vergleichsweise kurzen Zeitspanne wusste der Berufungskläger zweifellos um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Willensseite kann ihm zumindest eine eventualvorsätzliche Tatbegehung angelastet werden, mit einer Verletzung des Hausverbots durch sein Eintreten in die [...] Boutique zu rechnen resp. eine solche in Kauf zu nehmen. Sofern der Berufungskläger vorbringt, er sei nicht mehr von der Gültigkeit des Verbots ausgegangen, was dadurch gestützt werde, dass auch E____ zunächst habe nachschauen müssen, ob gegen ihn noch ein gültiges Verbot bestehe, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass es notorisch ist, dass ein Verkaufsgeschäft regelmässig Hausverbote im Fall von Diebstählen ausspricht. Dass das Personal somit nicht bei jeder Person weiss, wie lange das Verbot noch gültig ist, liegt demnach auf der Hand. Demgegenüber ist es als reine Schutzbehauptung zu werten, dass der Berufungskläger das gegen ihn ausgesprochene Verbot nicht mehr zeitlich zu verorten vermochte, war doch, wie bereits ausgeführt, nicht einmal ein Jahr der zweijährigen Dauer verstrichen. Zumal handelte es sich bei der [...] Boutique um ein Geschäft, das der Berufungskläger gemäss E____ regelmässig aufgesucht hatte (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2214), was ebenfalls ein Indiz dafür darstellt, dass ihm das Hausverbot hinsichtlich zukünftiger Besuche durchaus bewusst war. Seine «spontane» Aussage, als er auf das Verbot angesprochen wurde («ah, ok, ist es nicht rum?», Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2215), vermag ihn nicht zu entlasten, ist doch eine solche Äusserung die logische (verteidigende) Antwort auf einen derartigen Vorwurf. Dass der Berufungskläger ferner kooperativ gewesen sei, spricht auch nicht gegen seinen Vorsatz, war er doch gemäss E____ auch sympathisch und kooperativ gewesen, als man ihn nach dem Entwenden der Kleider stellte (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2213 f.). Für seine (damalige) Einsicht spricht schliesslich auch der Umstand, dass der Berufungskläger am 29. Dezember 2020 das Dokument betr. lebenslängliches Hausverbot unterzeichnete.

Im Ergebnis hat der Berufungskläger somit zumindest eventualvorsätzlich gehandelt.

4.3      Der Berufungskläger hat demnach die Tatbestände der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt.

5.

5.1      Der Berufungskläger wird somit in zweiter Instanz wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Die Staatsanwaltschaft beantragt auch in dieser Hinsicht eine Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids, der Berufungskläger hat sich aufgrund des beantragten Freispruchs nicht zur Strafzumessung geäussert.

5.2      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

5.3

5.3.1   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2). Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

5.3.2   Vorliegend können die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB und der Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, besteht aufgrund des unauffälligen Vorlebens des Berufungsklägers grundsätzlich keine Notwendigkeit, aus spezialpräventiven Zwecken eine Freiheitsstrafe zu verhängen, sodass die Geldstrafe die eigentlich angemessene Strafart darstellt. Wie aufzuzeigen sein wird, wiegt sein Verschulden im Bereich des Vergehens nach Art. 179quater StGB jedoch zu schwer, als dass noch auf eine Geldstrafe erkannt werden könnte. Eine solche ist indes für den Hausfriedensbruch zu verhängen, für welchen die Verhängung einer Freiheitsstrafe auch mangels Verbindung zur anderen Straftat unverhältnismässig erschiene. Die begangene Übertretung ist schliesslich mit Busse zu ahnden.

5.4

5.4.1   Vorliegend sind die Strafrahmen der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB und des Hausfriedensbruchs mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe identisch. Mangels Gleichartigkeit der zu verhängenden Strafen ist vorliegend keine Einsatzstrafe zu bilden. Zunächst ist die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zu behandeln, da diese verschuldensmässig am schwersten wiegt.

5.4.2   Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger mit der Aufnahme des Geschlechtsakts zwischen B____ und F____, von welcher B____ nichts mitbekommen hat, in grösstmöglicher Weise in ihre Intimsphäre eingriff. Zusätzlich zur Aufnahme selbst machte der Berufungskläger das Video ausserdem C____ durch Übergabe des Mobiltelefons als Drittem zugänglich und ermöglichte dadurch auch den Weiterversand. Dass die Aufzeichnung und Verbreitung eines solch intimen Vorgangs das Opfer tief erschüttert, dürfte unbestritten sein. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist hinsichtlich der Beweggründe des Berufungsklägers festzuhalten, dass das Motiv für die Aufnahme war, sich offensichtlich über die Ahnungslosigkeit von B____ lustig machen und diese mittels Gestik und Mimik als reines Vergnügungsobjekt darzustellen und dadurch herabzuwürdigen, was ebenfalls verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Demgegenüber war die Tat nicht geplant, sondern entstand situativ. Hinsichtlich der Art des Vorsatzes ist jedoch zumindest direkter Vorsatz zweiten Grades und nicht nur Eventualvorsatz anzunehmen, da er auf der Wissensseite den Erfolg nicht nur für möglich, sondern sicher halten musste. Was schliesslich die Möglichkeit des Berufungsklägers anbelangt, die Gefährdung oder Verletzung nach den inneren und äusseren Umständen zu vermeiden, so hätte er problemlos von der Tathandlung absehen können, gibt es doch keine Hinweise auf eine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge Konsums von Alkohol und Drogen.

Im Ergebnis erweist sich das Tatverschulden somit als nicht mehr leicht, weshalb sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen erweist.

5.5      Wie das Strafgericht sodann zu Recht erwogen hat, muss der Hausfriedensbruch durch das unbefugte Betreten der [...] Boutique als Bagatelle betrachtet werden, weshalb sich einzig eine geringfügige Geldstrafe von 10 Tagessätzen rechtfertigt.

5.6      Für den Besitz von Marihuana zwecks Eigenkonsum ist schliesslich praxisgemäss eine Busse von CHF 300.– auszusprechen.

5.7      In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Vorleben des Berufungsklägers insgesamt relativ unauffällig ist. Eigenen Angaben zufolge habe er eine gute Kindheit verbracht. Er habe nach der Schulzeit jedoch bislang noch keine Ausbildung abgeschlossen und arbeite befristet immer wieder für unterschiedliche Arbeitgeber (Akten S. 125 ff.; Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1619 f.). Gemäss Angaben seines Verteidigers scheint er derzeit jedoch eine Lehre als Logistiker bei der […] zu absolvieren (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2132). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Berufungskläger aus seinem Nachtatverhalten, allerdings wirkt sich der Umstand, dass er zur Sache keine Aussagen machte selbstredend nicht auf die Höhe der Strafe aus. Zusammenfassend sind die Täterkomponenten, auch aufgrund seiner Vorstrafenlosigkeit, als neutral zu betrachten, weshalb die zuvor bemessenen Strafhöhen unverändert bleiben.

5.8      Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Aufgrund der derzeitigen finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers, der eine Lehre als Logistiker absolviert, rechtfertigt es sich, die Höhe eines Tagessatzes auf CHF 30.– zu bemessen.

5.9      Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits erwähnt wurde, ist der Berufungskläger nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass er sich künftig wohlverhalten wird und ihm mithin eine günstige Prognose gestellt werden kann. Dem Berufungskläger ist daher für die Freiheits- als auch die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

5.10    Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht der Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Dem Berufungskläger kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.

5.11    In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, jeweils mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen, dies unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19. April 2019 bis 9. Mai 2019 (21 Tage).

6.

Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, wird das Mobiltelefon des Berufungsklägers ([...]) in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet.

7.

7.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten von CHF 1'595.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

7.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– zu tragen hat (jeweils inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

8.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'282.– und ein Auslagenersatz von CHF 555.15, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 545.55 (7,7 % auf CHF 2'063.30 sowie 8,1 % auf CHF 4'773.85), somit total CHF 7'382.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21. September 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-       Freispruch von der Anklage der Schändung (gemeinsame Begehung, Gehilfenschaft, AS Ziff. 3);

-       Abweisung der Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 12'141.– sowie der Genugtuungsforderung im Betrage von CHF 20'000.– von B____;

-       Einziehung und Vernichtung der 2 Minigrips Marihuana, unter Aufhebung der Beschlagnahme;

-       Abweisung der Genugtuungsforderung von A____ in Höhe von CHF 5'000.–;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B____ für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird – neben der bereits in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, jeweils mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19. April 2019 bis 9. Mai 2019 (21 Tage),

in Anwendung von Art. 179quater und Art. 186 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Das beschlagnahmte Mobiltelefon [...] ([...]) wird in Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 1'595.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'282.– und ein Auslagenersatz von CHF 555.15, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 545.55 (7,7 % auf CHF 2'063.30 sowie 8,1 % auf CHF 4'773.85), somit total CHF 7'382.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschuldigter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2022.22 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2024 SB.2022.22 (AG.2025.64) — Swissrulings